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{'item': 'LVwG-2014/17/0849-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/17/0849-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 15a

in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro odera)

Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder b)

§ 15a

in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oderb)

Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder c)

§ 15a

in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,c)

Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß Litera a, oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß Litera c, können auch durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG eingehoben werden. …

(7)In den Fällen des Abs. 2 Z 8 gilt als Tatort der Ort der Kontrolle, an dem die den Tatvorwurf begründenden Mängel festgestellt worden sind.
(7)In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 8, gilt als Tatort der Ort der Kontrolle, an dem die den Tatvorwurf begründenden Mängel festgestellt worden sind. Im Gefahrgutbeförderungsgesetz sind die Pflichten des Beförderers in § 13 Abs 1a aufgeführt. Diesbezüglich ist unter Punkt 6 festgehalten, dass sich der Beförderer zu vergewissern hat, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind. Diese Vergewisserungspflicht hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall weder dargetan noch bewiesen. Vielmehr hat er von vorne herein anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubhaft zu machen versucht, dass das Fahrzeug auf eine andere Firma mittels eines Lohnfuhrvertrages weiter vermietet worden ist. Dem Beschwerdeführer bzw dem Rechtsvertreter wurde aufgetragen innerhalb von 14 Tagen ab dem 09.10.2014 einen gültigen Lohnfuhrvertrag bzw Mietvertrag vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er hat stattdessen andere Papiere wie den Gewerbeschein, die EU-Lizenz, den Lieferschein und das ADR Beförderungspapier vorgelegt. Ein Email der Fa. W wonach der gegenständliche LKW im Jahr 2013 für die unterzeichnende Firma im Einsatz war kann einen Lohnfuhrvetrag nicht ersetzen.Im Gefahrgutbeförderungsgesetz sind die Pflichten des Beförderers in Paragraph 13, Absatz eins a, aufgeführt. Diesbezüglich ist unter Punkt 6 festgehalten, dass sich der Beförderer zu vergewissern hat, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind. Diese Vergewisserungspflicht hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall weder dargetan noch bewiesen. Vielmehr hat er von vorne herein anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubhaft zu machen versucht, dass das Fahrzeug auf eine andere Firma mittels eines Lohnfuhrvertrages weiter vermietet worden ist. Dem Beschwerdeführer bzw dem Rechtsvertreter wurde aufgetragen innerhalb von 14 Tagen ab dem 09.10.2014 einen gültigen Lohnfuhrvertrag bzw Mietvertrag vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er hat stattdessen andere Papiere wie den Gewerbeschein, die EU-Lizenz, den Lieferschein und das ADR Beförderungspapier vorgelegt. Ein Email der Fa. W wonach der gegenständliche LKW im Jahr 2013 für die unterzeichnende Firma im Einsatz war kann einen Lohnfuhrvetrag nicht ersetzen. Der Beschwerdeführer hat es daher unterlassen seine Behauptungen auch zu beweisen, sodass davon auszugehen ist, dass es sich um Schutzbehauptungen handelt, die dazu führen hätten sollen, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wird. Die von ihm ganz allgemein behaupteten Maßnahmen um entsprechende Schulungen einmal im Jahr bzw Überprüfung der Beförderungspapiere durch die Lenker 4 bis 5 mal die Woche durch Herrn C waren im gegenständlichen Fall ganz offenkundig nicht ausreichend um zu einem fehlerfreien Verhalten des Lenkers zu führen. Bei dem vorliegenden Delikt als Ungehorsamsdelikt ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen. Es sei denn der Beschwerdeführer macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist nach einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall wenn der Beschuldigte im Betrieb ein so wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, dass er unter unvorhersehbaren Verhältnissen mit guten Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (siehe VwGH 2001/03/0322 vom 18.11.2003 mit weiteren Verweis). Nur ein solches durch den Beschwerdeführer eingerichtetes Kontrollsystem hätte daher exkulpierende Wirkung. Bei dem vorliegenden Delikt als Ungehorsamsdelikt ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen. Es sei denn der Beschwerdeführer macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist nach einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall wenn der Beschuldigte im Betrieb ein so wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, dass er unter unvorhersehbaren Verhältnissen mit guten Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (siehe VwGH 2001/03/0322 vom 18.11.2003 mit weiteren Verweis). Nur ein solches durch den Beschwerdeführer eingerichtetes Kontrollsystem hätte daher exkulpierende Wirkung. Die Einvernahme des Zeugen C zu diesem Thema war entbehrlich, da die vom Beschwerdeführer dargelegten Kontrollen durchaus geglaubt wurde, diese aber offensichtlich nicht ausreichend waren, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten wurden. Es wird festgehalten, dass die verwaltungsstrafrechtliche Strafvormerkliste alleine für den Bereich des GGBG/ADR sechs einschlägige Eintragungen aufweist und schon diese Eintragungen ein Indiz für das mangelhafte Kontrollsystem sind. Zudem hat der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Verantwortung mit dem Hinweis auf einen Lohnfuhrvertrag von sich gewiesen. Den rechtsgültigen Abschluss eines solchen Vertrages konnte er dann aber nicht beweisen. Da er diesen Beweis schuldig geblieben ist, hat er gegen § 13 Abs 1a Z 6 GGBG verstoßen und ist dafür haftbar zu machen. In § 15a ist festgehalten, dass in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.Da er diesen Beweis schuldig geblieben ist, hat er gegen Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 6, GGBG verstoßen und ist dafür haftbar zu machen. In Paragraph 15 a, ist festgehalten, dass in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen. Dafür sieht der § 37 Abs 1a Geldstrafen von 750,00 bis 50.000,00 Euro vor. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe betrifft nur die Hälfte des Mindestmaßes. Es war daher nicht mehr möglich die Geldstrafe weiter herabzusetzen. Dem Beschwerdeführer wird fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Dafür sieht der Paragraph 37, Absatz eins a, Geldstrafen von 750,00 bis 50.000,00 Euro vor. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe betrifft nur die Hälfte des Mindestmaßes. Es war daher nicht mehr möglich die Geldstrafe weiter herabzusetzen. Dem Beschwerdeführer wird fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.17.0849.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.