Obsah (13)
§ 4§ 10§ 11§ 27a§ 31§ 44§ 47§ 52§ 52a§ 53§ 27§ 27b§ 45RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/23/2476-2; LVwG-2014/23/2477-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat d
§ 4
Abs 1 erster Satz die Jagd außerhalb des festgestellten Jagdgebietes ausübt,a)
Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz die Jagd außerhalb des festgestellten Jagdgebietes ausübt,
- b)ein Gehege ohne Bewilligung nach § 7 Abs 2 errichtet, erweitert oder wesentlich ändert oder ein ohne Bewilligung errichtetes, erweitertes oder wesentlich geändertes Gehege betreibt,
- b)ein Gehege ohne Bewilligung nach Paragraph 7, Absatz 2, errichtet, erweitert oder wesentlich ändert oder ein ohne Bewilligung errichtetes, erweitertes oder wesentlich geändertes Gehege betreibt,
- c)die Jagd auf Grundflächen nach § 10 Abs 1 ausübt oder als Eigentümer einer im § 10 Abs 1 lit. c oder d genannten Anlage oder eines dort genannten Grundstückes oder als vom Eigentümer beauftragte Person
§ 10
Abs 2 die dort angeführten Tiere fängt oder tötet,c) die Jagd auf Grundflächen nach Paragraph 10, Absatz eins, ausübt oder als Eigentümer einer im Paragraph 10, Absatz eins, Litera c, oder d genannten Anlage oder eines dort genannten Grundstückes oder als vom Eigentümer beauftragte Person
Paragraph 10, Absatz 2, die dort angeführten Tiere fängt oder tötet, d)
§ 11
Abs 1 die Jagd in nicht weidgerechter Weise ausübt, insbesondere der Verpflichtung zur Hege des Wildes nicht nachkommt,d)
Paragraph 11, Absatz eins, die Jagd in nicht weidgerechter Weise ausübt, insbesondere der Verpflichtung zur Hege des Wildes nicht nachkommt,
- e)einer Verpflichtung nach § 11 Abs 2 zweiter Satz, Abs 4 oder Abs 7 nicht nachkommt,
- e)einer Verpflichtung nach Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz, Absatz 4, oder Absatz 7, nicht nachkommt,
- f)als Jagdleiter tätig wird, ohne die Voraussetzungen nach § 11 Abs 3 erster Satz zu erfüllen,
- f)als Jagdleiter tätig wird, ohne die Voraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz zu erfüllen, g)
§ 11
Abs 6 die Ausübung des Jagdrechtes an Personen verpachtet, die nicht im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind,g)
Paragraph 11, Absatz 6, die Ausübung des Jagdrechtes an Personen verpachtet, die nicht im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind, h) dem § 19 Abs 2 zuwiderhandelt,h) dem Paragraph 19, Absatz 2, zuwiderhandelt, i)
§ 27a
Jagdgastkarten ausgibt,i)
Paragraph 27 a, Jagdgastkarten ausgibt, j) es
§ 31
Abs 1 unterlässt, einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen,j) es
Paragraph 31, Absatz eins, unterlässt, einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen,
- k)dem § 36 Abs 2 zuwiderhandelt,
- k)dem Paragraph 36, Absatz 2, zuwiderhandelt,
- l)den Bestimmungen über den Abschussplan nach § 37, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt,
- l)den Bestimmungen über den Abschussplan nach Paragraph 37,, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach Paragraph 38 a, oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt,
- m)den Bestimmungen des § 40 Abs 1 lit e, f oder k zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach § 40 Abs 2 zu besitzen,
- m)den Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz eins, Litera e, f, oder k zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach Paragraph 40, Absatz 2, zu besitzen,
- n)die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 lit a, b, c, d, g, h, i, j, l oder m missachtet,
- n)die Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, b, c, d, g, h, i, j, l, oder m missachtet,
- o)die örtlichen Verbote nach § 41 missachtet,
- o)die örtlichen Verbote nach Paragraph 41, missachtet,
- p)die Verbote nach § 42 Abs 1 erster Satz, Abs 2 erster Satz oder Abs 3 erster Satz missachtet oder der Verpflichtung nach § 42 Abs. 3 zweiter Satz nicht nachkommt,
- p)die Verbote nach Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, erster Satz oder Absatz 3, erster Satz missachtet oder der Verpflichtung nach Paragraph 42, Absatz 3, zweiter Satz nicht nachkommt, q)
§ 44
einen Jägernotweg benützt,q)
Paragraph 44, einen Jägernotweg benützt, r) es
§ 47
unterlässt, in den dort angeführten Jagdgebieten einen geprüften Schweißhund oder einen auf Schweißfährte geprüften Gebrauchshund zu halten,r) es
Paragraph 47, unterlässt, in den dort angeführten Jagdgebieten einen geprüften Schweißhund oder einen auf Schweißfährte geprüften Gebrauchshund zu halten, s)
§ 52
Abs 1 den ihm bescheidmäßig aufgetragenen Abschuss nicht entsprechend dem behördlichen Auftrag tätigt oder
§ 52
Abs 2 die ihm bescheidmäßig aufgetragenen Maßnahmen nicht entsprechend dem behördlichen Auftrag durchführt,s)
Paragraph 52, Absatz eins, den ihm bescheidmäßig aufgetragenen Abschuss nicht entsprechend dem behördlichen Auftrag tätigt oder
Paragraph 52, Absatz 2, die ihm bescheidmäßig aufgetragenen Maßnahmen nicht entsprechend dem behördlichen Auftrag durchführt, t) als Jagdausübungsberechtigter
§ 52a
Abs 6 von der Ermächtigung erfasste Tätigkeiten durch von der Landesregierung nach § 52a Abs 1 oder 3 ermächtigte Personen nicht duldet,t) als Jagdausübungsberechtigter
Paragraph 52 a, Absatz 6, von der Ermächtigung erfasste Tätigkeiten durch von der Landesregierung nach Paragraph 52 a, Absatz eins, oder 3 ermächtigte Personen nicht duldet, u)
§ 53
Abs 1 erster Satz jagdbare Tiere in Jagdgebieten, in denen sie bisher nicht heimisch waren, ohne Bewilligung aussetzt,u)
Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz jagdbare Tiere in Jagdgebieten, in denen sie bisher nicht heimisch waren, ohne Bewilligung aussetzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro zu bestrafen.
(2)Wer
- a)den Verpflichtungen nach § 7 Abs 8 zweiter Satz nicht nachkommt,
- a)den Verpflichtungen nach Paragraph 7, Absatz 8, zweiter Satz nicht nachkommt,
- b)der Anzeigepflicht nach § 9 Abs 3 zweiter Satz oder Abs 4 dritter Satz nicht nachkommt,
- b)der Anzeigepflicht nach Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz oder Absatz 4, dritter Satz nicht nachkommt,
- c)den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz oder Abs 3 vierter Satz nicht nachkommt,
- c)den Verpflichtungen nach Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz oder Absatz 3, vierter Satz nicht nachkommt,
- d)der Anzeigepflicht nach § 11 Abs 3 zweiter Satz nicht nachkommt,
- d)der Anzeigepflicht nach Paragraph 11, Absatz 3, zweiter Satz nicht nachkommt,
- e)als Jagdgast der Verpflichtung nach § 12 Abs 1 dritter Satz nicht nachkommt,
- e)als Jagdgast der Verpflichtung nach Paragraph 12, Absatz eins, dritter Satz nicht nachkommt,
- f)der Anzeigepflicht nach § 18 Abs 3 erster Satz nicht nachkommt,
- f)der Anzeigepflicht nach Paragraph 18, Absatz 3, erster Satz nicht nachkommt,
- g)als Obmann einer Jagdgenossenschaft der Anzeigepflicht nach § 25 Abs 1 nicht nachkommt,
- g)als Obmann einer Jagdgenossenschaft der Anzeigepflicht nach Paragraph 25, Absatz eins, nicht nachkommt, h)
§ 27
Abs 1 die Jagd ausübt, ohne eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine für das betreffende Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte mit sich zu führen, oder diese Karte dem Jagdschutzberechtigten oder den Organen der öffentlichen Sicherheit nicht vorweist,h)
Paragraph 27, Absatz eins, die Jagd ausübt, ohne eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine für das betreffende Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte mit sich zu führen, oder diese Karte dem Jagdschutzberechtigten oder den Organen der öffentlichen Sicherheit nicht vorweist, i) keine vollständigen Aufzeichnungen nach § 27b Abs 1 führt oder
§ 27bAbs.
2 Behördenorganen die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen verweigert oder der Behörde auf deren Verlangen oder fristgerecht nach Ablauf des Kalenderjahres keine Abschrift dieser Aufzeichnungen übermittelt,i) keine vollständigen Aufzeichnungen nach Paragraph 27 b, Absatz eins, führt oder
Paragraph 27 b, Absatz 2, Behördenorganen die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen verweigert oder der Behörde auf deren Verlangen oder fristgerecht nach Ablauf des Kalenderjahres keine Abschrift dieser Aufzeichnungen übermittelt,
- j)der Verpflichtung nach § 30 Abs 3 nicht nachkommt,
- j)der Verpflichtung nach Paragraph 30, Absatz 3, nicht nachkommt,
- k)den Verpflichtungen nach § 37 Abs 5 oder § 38 Abs 1 nicht nachkommt,
- k)den Verpflichtungen nach Paragraph 37, Absatz 5, oder Paragraph 38, Absatz eins, nicht nachkommt,
- l)den Verpflichtungen nach § 39 Abs 1 zweiter oder dritter Satz oder Abs. 2 erster Satz nicht nachkommt,
- l)den Verpflichtungen nach Paragraph 39, Absatz eins, zweiter oder dritter Satz oder Absatz 2, erster Satz nicht nachkommt, m)
§ 45
Abs 2 Sperrflächen betritt oder befährt,m)
Paragraph 45, Absatz 2, Sperrflächen betritt oder befährt,
- n)als Jagdausübungsberechtigter den Verpflichtungen nach § 45 Abs 3 nicht nachkommt,
- n)als Jagdausübungsberechtigter den Verpflichtungen nach Paragraph 45, Absatz 3, nicht nachkommt,
- o)der Verpflichtung nach § 46 erster Satz nicht nachkommt oder dem § 46 zweiter Satz zuwiderhandelt,
- o)der Verpflichtung nach Paragraph 46, erster Satz nicht nachkommt oder dem Paragraph 46, zweiter Satz zuwiderhandelt,
- p)den Verpflichtungen nach § 48 Abs 1 nicht nachkommt,
- p)den Verpflichtungen nach Paragraph 48, Absatz eins, nicht nachkommt,
- q)der Anzeigepflicht nach § 50 Abs 2 nicht nachkommt oder es unterlässt, in dieser Anzeige einen Vertreter der Hegegemeinschaft namhaft zu machen,
- q)der Anzeigepflicht nach Paragraph 50, Absatz 2, nicht nachkommt oder es unterlässt, in dieser Anzeige einen Vertreter der Hegegemeinschaft namhaft zu machen,
- r)dem § 51 Abs 1 zweiter Satz zuwiderhandelt,
- r)dem Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz zuwiderhandelt,
- s)der Verpflichtung nach § 53 Abs 2 dritter Satz nicht nachkommt,
- s)der Verpflichtung nach Paragraph 53, Absatz 2, dritter Satz nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.500,– Euro zu bestrafen.
(3)Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Verhängung einer Geldstrafe der Verfall von Gegenständen, die mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden. Ebenso kann auf den Verfall von Wild, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes gefangen oder erlegt wurde, erkannt werden.
(4)Der Versuch ist strafbar.
(5)Im Straferkenntnis kann auch auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Tiroler Jagdkarte oder Jagdgastkarte zu erlangen, erkannt werden.
(6)Die Verfolgung einer Person wegen einer Übertretung nach Abs. 1 lit. l oder nach Abs 2 lit. i ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.
(6)Die Verfolgung einer Person wegen einer Übertretung nach Absatz eins, Litera l, oder nach Absatz 2, Litera i, ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.
(7)Dem Tiroler Jägerverband ist eine Ausfertigung jedes rechtskräftigen Straferkenntnisses zuzustellen.“ Verordnung der Landesregierung vom
- Juni 2004 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Jagd- und Schonzeit, die Altersklassen, den Abschussplan, die Mindestenergiewerte, die Kennzeichnung von Sperrflächen und das Musterstatut der Jagdgenossenschaft (Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004) LGBl Nr 43/2004 idF LGBl Nr 12/2008:Verordnung der Landesregierung vom
- Juni 2004 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Jagd- und Schonzeit, die Altersklassen, den Abschussplan, die Mindestenergiewerte, die Kennzeichnung von Sperrflächen und das Musterstatut der Jagdgenossenschaft (Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004) Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2004, in der Fassung LGBl Nr 12/2008: „§ 3
(1)Der Abschussplan ist für Schalenwild und Murmeltiere(Anlage 1) zu erstellen. Die Erstellung des Abschussplanes hat nach den auf den Formblättern angegebenen Anleitungen und Anmerkungen zu erfolgen. Das Zählblatt(Anlage 4) ist nach dem Ergebnis der vom Jagdausübungsberechtigten durchzuführenden Zählung, die auch von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet werden kann, auszufüllen; dieses Ergebnis ist in die dafür vorgesehene Spalte des Abschussplanes einzutragen.
(2)Wird der Abschussplan nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan für Schalenwild nach Anhören des Bezirksjagdbeirates von Amts wegen festzusetzen.
(3)Der genehmigte sowie der von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 2 festgesetzte Abschussplan sind nach Maßgabe der Abs 4 bis 6 zu erfüllen. Der Jagdausübungsberechtigte (sein Beauftragter) hat jedes erlegte Wild und Fallwild unverzüglich in die Abschussliste (Anlage 3) einzutragen. Die Abschussliste ist nach der auf dem Formblatt angegebenen Anleitung zu führen und der Bezirksverwaltungsbehörde am Ende des Jagdjahres, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage des Abschussplanes für das Schalenwild und die Murmeltiere, vorzulegen.
(3)Der genehmigte sowie der von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Absatz 2, festgesetzte Abschussplan sind nach Maßgabe der Absatz 4 bis 6 zu erfüllen. Der Jagdausübungsberechtigte (sein Beauftragter) hat jedes erlegte Wild und Fallwild unverzüglich in die Abschussliste (Anlage 3) einzutragen. Die Abschussliste ist nach der auf dem Formblatt angegebenen Anleitung zu führen und der Bezirksverwaltungsbehörde am Ende des Jagdjahres, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage des Abschussplanes für das Schalenwild und die Murmeltiere, vorzulegen.
(4)In der Altersklasse II dürfen unter Bedachtnahme auf die vom Tiroler Jägerverband kundgemachten Richtlinien für die Bewirtschaftung des Schalenwildes nur besonders schlecht entwickelte Wildstücke erlegt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für weibliches Rot- und Rehwild.
(4)In der Altersklasse römisch zwei dürfen unter Bedachtnahme auf die vom Tiroler Jägerverband kundgemachten Richtlinien für die Bewirtschaftung des Schalenwildes nur besonders schlecht entwickelte Wildstücke erlegt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für weibliches Rot- und Rehwild.
(5)Als besonders schlecht entwickelt im Sinne des Abs 4 gelten jedenfalls:
(5)Als besonders schlecht entwickelt im Sinne des Absatz 4, gelten jedenfalls:
- a)beim Rotwild Gabler, Sechser, ungerade Gabelachter, Eissprossenachter und Eisendzehner mit einseitiger Gabel;
- b)beim Rehwild Rehböcke, bei denen mindestens zwei der drei für die Bewertung des Geweihs maßgeblichen Kriterien (Masse, Höhe, Vereckung) erheblich unter dem Durchschnitt des Lebensraumes liegen;
- c)beim Gamswild solche Stücke, deren körperliche Verfassung sichtlich unter dem Durchschnitt des betreffenden Lebensraumes liegt oder deren Krucke nicht mindestens die nach der üblichen Punktebewertung durchschnittliche Punktezahl des in dem betreffenden Lebensraum erlegten Gamswildes der Klasse I erreicht.
- c)beim Gamswild solche Stücke, deren körperliche Verfassung sichtlich unter dem Durchschnitt des betreffenden Lebensraumes liegt oder deren Krucke nicht mindestens die nach der üblichen Punktebewertung durchschnittliche Punktezahl des in dem betreffenden Lebensraum erlegten Gamswildes der Klasse römisch eins erreicht.
(6)Der geltende Abschussplan gilt auch dann als erfüllt, wenn 1. beim Rotwild anstelle
- a)eines Hirsches der Klasse I oder II ein Hirsch der Klasse III,
- a)eines Hirsches der Klasse römisch eins oder römisch zwei ein Hirsch der Klasse römisch drei,
- b)eines Hirsches ein Tier oder ein Kalb,
- c)eines Tieres ein Kalb, 2. beim Rehwild anstelle
- a)eines Bockes der Klasse I oder II ein Bock der Klasse III,
- a)eines Bockes der Klasse römisch eins oder römisch zwei ein Bock der Klasse römisch drei,
- b)eines Bockes eine Geiß oder ein Kitz,
- c)einer Geiß ein Kitz, 3. beim Gamswild anstelle
- a)eines Bockes der Klasse I oder II ein Bock der Klasse III,
- a)eines Bockes der Klasse römisch eins oder römisch zwei ein Bock der Klasse römisch drei,
- b)eines Bockes eine Geiß der Klasse III oder ein Kitz,
- b)eines Bockes eine Geiß der Klasse römisch drei oder ein Kitz,
- c)einer Geiß ein Kitz, erlegt wird („Herunterschießen“).
(7)Der Jagdausübungsberechtigte hat die Erlegung jedes der Abschussplanung unterliegenden Wildstückes und die Auffindung von solchem Fallwild unter Verwendung der Abschussmeldung (Anlage 5) der Bezirksverwaltungsbehörde längstens binnen zehn Tagen zu melden, die zur Überprüfung dienlichen Beweismittel (Trophäe, Nachweis über den Verkauf des Wildbrets und dergleichen) bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(8)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für jedes Jagdgebiet sowie für jeden Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 sein kann, eine Abschussliste zu führen.“
(8)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für jedes Jagdgebiet sowie für jeden Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach Paragraph 18, Absatz eins, des Tiroler Jagdgesetzes 2004 sein kann, eine Abschussliste zu führen.“ III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Den Vorgaben des § 3 Abs 4 2. DVO folgend, sind Hirsche der Klasse II grundsätzlich zu schonen. Es dürfen nur besonders schlecht entwickelte Stücke erlegt werden. Was unter besonders schlecht entwickelt zu verstehen ist, wird zumindest exemplarisch in § 3 Abs 5 2.DVO umrissen. Eine weitergehende inhaltliche Ausformung dieser Merkmale wäre insbesondere den vom Tiroler Jägerverband kundzumachenden Richtlinien für die Bewirtschaftung des Schalenwildes vorbehalten.Den Vorgaben des Paragraph 3, Absatz 4, 2. DVO folgend, sind Hirsche der Klasse römisch zwei grundsätzlich zu schonen. Es dürfen nur besonders schlecht entwickelte Stücke erlegt werden. Was unter besonders schlecht entwickelt zu verstehen ist, wird zumindest exemplarisch in Paragraph 3, Absatz 5, 2.DVO umrissen. Eine weitergehende inhaltliche Ausformung dieser Merkmale wäre insbesondere den vom Tiroler Jägerverband kundzumachenden Richtlinien für die Bewirtschaftung des Schalenwildes vorbehalten. Der Tiroler Jägerverband hat auch für jeden politischen Bezirk eine Richtlinie zur Bewirtschaftung des Rotwildes erlassen. Allerdings entspricht diese Richtlinie nicht den gesetzlichen Vorgaben. Während die 2.DVO von einer grundsätzlichen Schonung der Klasse II ausgeht und nur eine ausnahmsweise Abschussmöglichkeit für besonders schlecht entwickelte Wildstücke vorsieht, ergibt sich aus den vorliegenden Richtlinien des Tiroler Jägerverbandes das genaue Gegenteil. Den Richtlinien folgend sind alle Hirsche der Klasse II (zusätzlich zu den bereits in § 3 Abs 5 2.DVO enthaltenen als besonders schlecht entwickelt angesehenen Trophäenausformungen) bis zum Vorliegen von drei jeweils bezirksweise unterschiedlich definierten Kenngrößen (Alter in Jahren, Stangenlänge in cm und Geweihgewicht in
- kg)jagdbar. Erst wenn ein Hirsch der Klasse II alle drei Kenngrößen erreicht bzw überschreitet ist er, den Richtlinien des Tiroler Jägerverbandes folgend, besonders schonungswürdig.Der Tiroler Jägerverband hat auch für jeden politischen Bezirk eine Richtlinie zur Bewirtschaftung des Rotwildes erlassen. Allerdings entspricht diese Richtlinie nicht den gesetzlichen Vorgaben. Während die 2.DVO von einer grundsätzlichen Schonung der Klasse römisch zwei ausgeht und nur eine ausnahmsweise Abschussmöglichkeit für besonders schlecht entwickelte Wildstücke vorsieht, ergibt sich aus den vorliegenden Richtlinien des Tiroler Jägerverbandes das genaue Gegenteil. Den Richtlinien folgend sind alle Hirsche der Klasse römisch zwei (zusätzlich zu den bereits in Paragraph 3, Absatz 5, 2.DVO enthaltenen als besonders schlecht entwickelt angesehenen Trophäenausformungen) bis zum Vorliegen von drei jeweils bezirksweise unterschiedlich definierten Kenngrößen (Alter in Jahren, Stangenlänge in cm und Geweihgewicht in
- kg)jagdbar. Erst wenn ein Hirsch der Klasse römisch zwei alle drei Kenngrößen erreicht bzw überschreitet ist er, den Richtlinien des Tiroler Jägerverbandes folgend, besonders schonungswürdig. Aufgrund der Feststellungen der Rotwildbewertungskommission, welche die Trophäe des vom Beschwerdeführer erlegten Hirsches im Rahmen der Trophäenschau beurteilte, bestehen an der Einstufung des Tieres keine Bedenken. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer den Tatbestand als solchen nicht bestritten. Insofern der Beschuldigte sich gegen die Strafhöhe verwehrt ist ihm Folgendes entgegen zu halten: Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das Verschulden des Beschuldigten ist nicht nur geringfügig. Eine geordnete Rotwildbewirtschaftung ist eine der elementaren Grundlagen des Tiroler Jagdgesetzes und hat der Beschuldigte somit gegen eine wesentliche Bestimmung des Tiroler Jagdgesetzes verstoßen. Andererseits sollen weitere Strafen in einem der Einkommens- und Vermögenssituation entsprechendem Ausmaß ausgesprochen werden und war im Hinblick auf die vorgelegten Steuerbescheide sowie in Anbetracht der bisherigen gänzlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers der Berufung zumindest teilweise Folge zu geben. In Anbetracht des zur Verfügung stehenden Strafrahmens erscheint dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eine Geldstrafe zwar unabdingbar notwendig, allerdings ist deren Höhe bei gesamthafter Würdigung dieses Sachverhaltes, wie im Spruch ausgesprochen festzusetzen. war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.2476.2