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{'item': 'LVwG-2014/26/2484-2'}

Obsah (5)§ 50§ 25a§ 3§ 7§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/2484-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- auf Euro 400,--, bei Uneinbringlichkeit 19 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- auf Euro 400,--, bei Uneinbringlichkeit 19 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde mit Euro 40,-- neu festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der zweite Absatz des Spruches wie folgt zu lauten hat: „Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs 1 lit a der Verordnung über das Naturschutzgebiet Karwendel, LGBl Nr 21/1989, in Verbindung mit § 45 Abs 1 lit c Tiroler Naturschutzgesetz 2005 begangen.“„Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, der Verordnung über das Naturschutzgebiet Karwendel, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 1989,, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera c, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 begangen.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben am 10.05.2014 im Z, im Bereich der Gp. 808/1, KG. X, und somit im Naturschutzgebiet Karwendel im unmittelbaren Uferbereich der I Traktorarbeiten (Anschieben einer Zufahrtsberme) durchgeführt, ohne im Besitz der dafür erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung zu sein.„Sie haben am 10.05.2014 im Z, im Bereich der Gp. 808/1, KG. römisch zehn, und somit im Naturschutzgebiet Karwendel im unmittelbaren Uferbereich der römisch eins Traktorarbeiten (Anschieben einer Zufahrtsberme) durchgeführt, ohne im Besitz der dafür erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung zu sein. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7

(2)lit. a Zi. 1 und Zi. 2 i.V.m. § 45
(1)lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sowie § 3
(1)lit. a der Verordnung über das Naturschutzgebiet Karwendel, LGBl. Nr. 21/1989 i.V.m. § 45
(1)lit. c Tiroler Naturschutzgesetz 2005 begangen.“Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7,
(2)Litera a, Zi. 1 und Zi. 2 in Verbindung mit Paragraph 45,
(1)Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sowie Paragraph 3,
(1)Litera a, der Verordnung über das Naturschutzgebiet Karwendel, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1989, in Verbindung mit Paragraph 45,
(1)Litera c, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 begangen.“ Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag) verhängt. Weiters wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde festgesetzt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Anzeige des Waldaufsehers der Gemeinde X für die Behörde feststehe, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Uferböschung der I konsenslos Geländeveränderungen durchgeführt habe, dies durch Anschieben einer Zufahrtsberme, was eine Veränderung einer bestehenden Anlage bewirkt habe.Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Anzeige des Waldaufsehers der Gemeinde römisch zehn für die Behörde feststehe, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Uferböschung der römisch eins konsenslos Geländeveränderungen durchgeführt habe, dies durch Anschieben einer Zufahrtsberme, was eine Veränderung einer bestehenden Anlage bewirkt habe. Auch die mit der Anzeige übermittelten Lichtbilder würden zweifelsfrei die vom Beschwerdeführer durchgeführten Geländeveränderungen zeigen. Im Gegenstandsfall sei von zumindest fahrlässigem Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen, sodass der Beschwerdeführer die angelastete Übertretung sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht erfüllt habe. Im vorliegenden Fall sei die einschlägige Vorbestrafung des Beschwerdeführers nach dem Tiroler Naturschutzgesetz als erschwerend zu werten gewesen. Daher hätte die Strafe nicht geringer bemessen werden können, selbst wenn man von niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgehe. Die Verhängung einer Strafe sei deshalb erforderlich gewesen, um den Beschwerdeführer auf den Unrechtsgehalt der Tat aufmerksam zu machen und solle die Strafe auch generalpräventive Wirkung entfalten. 2) Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A B, in welcher er ausführte, die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Er habe lediglich einen Stein entfernt, der ihm in den Weg gelegt worden sei, mehr habe er nicht getan. 3) In der gegenständlichen Beschwerdesache wurde am 13.10.2014 eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Waldaufseher der Gemeinde X zeugenschaftlich zum verfahrensgegenständlichen Vorfall einvernommen wurde.In der gegenständlichen Beschwerdesache wurde am 13.10.2014 eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Waldaufseher der Gemeinde römisch zehn zeugenschaftlich zum verfahrensgegenständlichen Vorfall einvernommen wurde. Außerdem bestand für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, seinen Rechtsstandpunkt in der vorliegenden Rechtssache darzulegen. Ergänzend führte der Beschwerdeführer im Gegenstandsfall aus, dass er dafür bekannt sei, sorgsam mit der Natur umzugehen. Bei der Zufahrtsberme habe er keine Maßnahmen gesetzt, die zu einer Geländeveränderung geführt hätten. Die Zufahrtsrampe sei von der Weggemeinschaft weggerissen worden, warum, wisse er nicht. Er habe dort jedenfalls keine Maßnahmen gesetzt, auch habe er die Steine, die dort von der Weggemeinschaft abgelagert worden seien, nicht versetzt oder verschoben. Zu dem von der Weggemeinschaft im Gegenstandsbereich seinerzeit hergestellten Zustand erklärte der Beschwerdeführer, dass dies für jene Leute kein Zustand sei, die den dortigen Holzübergang über die I benützen wollten. Es handle sich vielmehr um eine Verunstaltung im Naturschutzgebiet Karwendel, den die Weggemeinschaft herbeigeführt habe.Zu dem von der Weggemeinschaft im Gegenstandsbereich seinerzeit hergestellten Zustand erklärte der Beschwerdeführer, dass dies für jene Leute kein Zustand sei, die den dortigen Holzübergang über die römisch eins benützen wollten. Es handle sich vielmehr um eine Verunstaltung im Naturschutzgebiet Karwendel, den die Weggemeinschaft herbeigeführt habe. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 7 Abs 2 lit a Z 1 und Z 2 in Verbindung mit § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sowie § 3 Abs 1 lit a der Verordnung über das Naturschutzgebiet Karwendel, LGBl Nr 21/1989, in Verbindung mit § 45 Abs 1 lit c Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gestützt.Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf die gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sowie Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, der Verordnung über das Naturschutzgebiet Karwendel, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 1989,, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera c, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gestützt. Diese gesetzlichen Vorschriften haben folgenden Inhalt: Nach § 7 Abs 2 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines 5 Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden GeländestreifensNach Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines 5 Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens - die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 berührt werden (Z 1), und - die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden (Ziffer eins,), und - Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke (Z 2)- Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke (Ziffer 2,) einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

§ 3

Abs 1 lit a der Verordnung der Landesregierung vom 20.12.1988 betreffend das Naturschutzgebiet Karwendel, LGBl Nr 21/1989, letztmalig geändert durch LGBl Nr 65/2000, ist im Naturschutzgebiet die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, im besonderen von baulichen Anlagen aller Art, verboten, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand des § 4 der zitierten Verordnung greift. Nach § 3 Abs 3 der in Rede stehenden Verordnung ist eine Ausnahmebewilligung von dem genannten Verbot möglich.

Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, der Verordnung der Landesregierung vom 20.12.1988 betreffend das Naturschutzgebiet Karwendel, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 1989,, letztmalig geändert durch Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2000,, ist im Naturschutzgebiet die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, im besonderen von baulichen Anlagen aller Art, verboten, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand des Paragraph 4, der zitierten Verordnung greift. Nach Paragraph 3, Absatz 3, der in Rede stehenden Verordnung ist eine Ausnahmebewilligung von dem genannten Verbot möglich. Nach § 45 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 begeht derjenige – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 30.000,-- zu bestrafen, der ua Nach Paragraph 45, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 begeht derjenige – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 30.000,-- zu bestrafen, der ua - ein nach § 7 Abs 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt (lit a);- ein nach Paragraph 7, Absatz 2, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt (Litera a,); - ein Vorhaben, für das in einer Naturschutzgebietsverordnung ein Verbot festgelegt ist, ohne Ausnahmebewilligung ausführt (lit c).- ein Vorhaben, für das in einer Naturschutzgebietsverordnung ein Verbot festgelegt ist, ohne Ausnahmebewilligung ausführt (Litera c,). III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Nachdem vom Beschwerdeführer bestritten wird, die angelastete Verwaltungsübertretung begangen zu haben, wurde vom erkennenden Gericht auf Ebene des Beschwerdeverfahrens ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und dabei insbesondere der Gemeindewaldaufseher der Gemeinde X zu dem von ihm gemeldeten Vorfall zeugenschaftlich einvernommen.Nachdem vom Beschwerdeführer bestritten wird, die angelastete Verwaltungsübertretung begangen zu haben, wurde vom erkennenden Gericht auf Ebene des Beschwerdeverfahrens ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und dabei insbesondere der Gemeindewaldaufseher der Gemeinde römisch zehn zu dem von ihm gemeldeten Vorfall zeugenschaftlich einvernommen. Dieser gab wahrheitserinnert und über die strafgerichtlichen Konsequenzen unrichtiger Angaben belehrt bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung vom 13.10.2014 Folgendes zu Protokoll: „Richtig ist, dass ich in zwei Fällen einen Bericht an die Bezirkshauptmannschaft Y erstattet habe, in denen es darum gegangen ist, dass der Beschwerdeführer A B im Naturschutzgebiet Karwendel Maßnahmen durchgeführt hat, die meiner Meinung nach naturschutzrechtlich relevant sind. Die Grundparzelle 808/1 KG X befindet sich im Naturschutzgebiet Karwendel. Im Bereich des dortigen „Ort1" musste die Weggemeinschaft aufgrund eines bescheidmäßigen Auftrages der Bezirkshauptmannschaft Y verschiedene Maßnahmen durchführen, unter anderem musste die Weggemeinschaft im Bereich eines Holzüberganges über die I (Holzsteig) das Gelände so herstellen, dass der ebene Platz neben dem Weg abzusenken war. Es entstand sodann eine Art Berme neben dem Ifluss. Zur Verdeutlichung lege ich ein Lichtbild darüber vor. (Dieses Lichtbild wurde als Beilage A zur Verhandlungsschrift genommen.)Die Grundparzelle 808/1 KG römisch zehn befindet sich im Naturschutzgebiet Karwendel. Im Bereich des dortigen „Ort1" musste die Weggemeinschaft aufgrund eines bescheidmäßigen Auftrages der Bezirkshauptmannschaft Y verschiedene Maßnahmen durchführen, unter anderem musste die Weggemeinschaft im Bereich eines Holzüberganges über die römisch eins (Holzsteig) das Gelände so herstellen, dass der ebene Platz neben dem Weg abzusenken war. Es entstand sodann eine Art Berme neben dem Ifluss. Zur Verdeutlichung lege ich ein Lichtbild darüber vor. (Dieses Lichtbild wurde als Beilage A zur Verhandlungsschrift genommen.) Auf dem Lichtbild ist der Holzübergang über die I zu erkennen, gleich daneben befindlich die Berme und höhenmäßig etwas höher der Weg der Weggemeinschaft. Damit auf der Berme nicht Fahrzeuge geparkt werden können, hat die Weggemeinschaft über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Y die Zufahrt zu dieser Berme einerseits durch Herstellung einer entsprechenden Abböschung und andererseits durch Verlegen dreier großer Steine unterbunden. Eine Zufahrt auf die Berme war daher nicht mehr möglich. Das war von der Behörde so gewünscht.Auf dem Lichtbild ist der Holzübergang über die römisch eins zu erkennen, gleich daneben befindlich die Berme und höhenmäßig etwas höher der Weg der Weggemeinschaft. Damit auf der Berme nicht Fahrzeuge geparkt werden können, hat die Weggemeinschaft über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Y die Zufahrt zu dieser Berme einerseits durch Herstellung einer entsprechenden Abböschung und andererseits durch Verlegen dreier großer Steine unterbunden. Eine Zufahrt auf die Berme war daher nicht mehr möglich. Das war von der Behörde so gewünscht. Im Frühjahr dieses Jahres habe ich feststellen müssen, dass Herr B zum einen die drei großen Steine verschoben hat und zum anderen das Ufergelände so umgestaltet hat, dass wieder eine Zufahrt auf die Berme möglich war. Ich vermute, dass er auf die Berme deshalb zufahren will, um dort seine Fahrzeuge abstellen zu können. Vom dortigen Bereich aus kann er über den Holzübergang zu seinem Wald gelangen. Das Gelände wurde also von Herrn B im dortigen Bereich derart verändert, dass er eine Zufahrt vom Weg der Weggemeinschaft aus auf die Berme hergestellt hat. Wenn mir die Fotos im Akt der belangten Behörde vorgezeigt werden, die sich im Akt der belangten Behörde zu Zahl **** befinden, so gebe ich an, dass jenes Foto, das sich allein auf einer Seite befindet, jenen Zustand wiedergibt, den die Weggemeinschaft hergestellt hat. Das zweite Foto auf der Vorderseite, das sich auf einer Seite mit zwei Fotos befindet, zeigt den Zustand, den Herr B hergestellt hat, hier sieht man deutlich, dass die drei Steine bewegt wurden.“ Der Zeuge C D hinterließ beim Landesverwaltungsgericht Tirol einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck; weder zögerte er bei den Antworten, noch kam er dabei ins Stocken. Der Zeuge wurde vom erkennenden Gericht auch wahrheitserinnert und wurde er eingehend über die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufgeklärt, dies insbesondere in Ansehung der ihm drohenden strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Falschaussage. Zudem harmonieren die Angaben des Zeugen C D mit den aktenkundigen Lichtbildern über die Situation am Vorfallsort. Ein Lichtbild zeigt recht anschaulich den Zustand, den die Weggemeinschaft über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Y hergestellt hat, deutlich sind drei große Steine im Bereich des Holzübergangs über die I zu erkennen, die ein Zufahren auf die Berme neben dem Fahrweg mit Kraftfahrzeugen verhindern sollten. Aus einem weiteren Lichtbild ist gut zu entnehmen, dass einerseits die drei großen Steine verschoben worden sind und andererseits eine Zufahrtsmöglichkeit vom Fahrweg der Weggemeinschaft aus auf die Berme neben dem Ifluss geschaffen wurde, und zwar durch eine Geländeveränderung im Bereich der Uferböschung.Zudem harmonieren die Angaben des Zeugen C D mit den aktenkundigen Lichtbildern über die Situation am Vorfallsort. Ein Lichtbild zeigt recht anschaulich den Zustand, den die Weggemeinschaft über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Y hergestellt hat, deutlich sind drei große Steine im Bereich des Holzübergangs über die römisch eins zu erkennen, die ein Zufahren auf die Berme neben dem Fahrweg mit Kraftfahrzeugen verhindern sollten. Aus einem weiteren Lichtbild ist gut zu entnehmen, dass einerseits die drei großen Steine verschoben worden sind und andererseits eine Zufahrtsmöglichkeit vom Fahrweg der Weggemeinschaft aus auf die Berme neben dem Ifluss geschaffen wurde, und zwar durch eine Geländeveränderung im Bereich der Uferböschung. Damit steht schließlich auch in Einklang, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Protokollierung seines Rechtsmittels bei der belangten Behörde am 25.08.2014 angegeben hat, dass er einen Stein entfernt hat, der ihm in den Weg gelegt geworden ist. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich daher keinerlei Veranlassung, die Richtigkeit der Aussage des Gemeindewaldaufsehers C D in Zweifel zu ziehen. Die Schilderung des Zeugen über den verfahrensrelevanten Vorfall ist glaubwürdig, lebensnah und in sich widerspruchsfrei, weshalb den Angaben des Zeugen vom erkennenden Gericht gefolgt wird. Demgegenüber vermochte das erkennende Gericht der Beschwerdeargumentation, der Beschwerdeführer habe die ihm angelastete Übertretung nicht begangen, nicht beizutreten, zumal der Beschwerdeführer über den verfahrensrelevanten Vorfall auch unterschiedliche Angaben gemacht hat. In seiner Beschwerde hat der Rechtsmittelwerber – wie bereits aufgezeigt – als richtig zugestanden, (zumindest) einen Stein entfernt zu haben, der ihm in den Weg gelegt worden ist. Dagegen hat er in der mündlichen Rechtsmittelverhandlung vom 13.10.2014 dargelegt, keinerlei Maßnahmen bei der verfahrensgegenständlichen Zufahrtsberme gesetzt zu haben, auch habe er die Steine, die dort von der Weggemeinschaft abgelagert worden seien, nicht versetzt oder verschoben. Mit Blick auf diese nicht zusammenpassenden Angaben des Beschwerdeführers zum tatrelevanten Vorfall war dessen Angaben nicht zu folgen. Zu berücksichtigen war in diesem Zusammenhang auch die Erklärung des Beschwerdeführers bei der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 13.10.2014, dass der von der Weggemeinschaft im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Y hergestellte Zustand im Bereich des Holzübergangs über die I kein Zustand für jene Leute sei, die den Holzübergang benützen wollen; wörtlich bezeichnete der Beschwerdeführer den von der Weggemeinschaft geschaffenen Zustand als „Verunstaltung im Naturschutzgebiet Karwendel“.Mit Blick auf diese nicht zusammenpassenden Angaben des Beschwerdeführers zum tatrelevanten Vorfall war dessen Angaben nicht zu folgen. Zu berücksichtigen war in diesem Zusammenhang auch die Erklärung des Beschwerdeführers bei der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 13.10.2014, dass der von der Weggemeinschaft im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Y hergestellte Zustand im Bereich des Holzübergangs über die römisch eins kein Zustand für jene Leute sei, die den Holzübergang benützen wollen; wörtlich bezeichnete der Beschwerdeführer den von der Weggemeinschaft geschaffenen Zustand als „Verunstaltung im Naturschutzgebiet Karwendel“. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Dass die Errichtung einer befahrbaren Berme, um ein Abfahren vom Fahrweg der Weggemeinschaft mit Kraftfahrzeugen auf das niveaumäßig tiefergelegene Gelände neben dem Ifluss zu ermöglichen, einerseits bewilligungspflichtige Geländeveränderungen im Uferbereich der I

§ 7

Abs 2 lit a Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bedingt und andererseits eine Zufahrtsberme dem naturschutzrechtlichen Anlagenbegriff (im Besonderen jenem der Verordnung über das Naturschutzgebiet Karwendel) zu unterstellen ist, ergibt sich ohne weiteres aus der Natur der Sache und der Bedeutung des Begriffes „Anlage“, sodass es diesbezüglich keiner weiteren Begründungsausführungen bedarf.Dass die Errichtung einer befahrbaren Berme, um ein Abfahren vom Fahrweg der Weggemeinschaft mit Kraftfahrzeugen auf das niveaumäßig tiefergelegene Gelände neben dem Ifluss zu ermöglichen, einerseits bewilligungspflichtige Geländeveränderungen im Uferbereich der römisch eins

Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bedingt und andererseits eine Zufahrtsberme dem naturschutzrechtlichen Anlagenbegriff (im Besonderen jenem der Verordnung über das Naturschutzgebiet Karwendel) zu unterstellen ist, ergibt sich ohne weiteres aus der Natur der Sache und der Bedeutung des Begriffes „Anlage“, sodass es diesbezüglich keiner weiteren Begründungsausführungen bedarf. Hinsichtlich des Anlagenbegriffes wird diese Sichtweise auch durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien bestätigt (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 22.11.1999, Zl 93/17/0121), wonach unter „Anlage“ im Sinn der naturschutzrechtlichen Vorschriften alles zu verstehen ist, was durch die Hand des Menschen angelegt wird.Hinsichtlich des Anlagenbegriffes wird diese Sichtweise auch durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien bestätigt vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 22.11.1999, Zl 93/17/0121), wonach unter „Anlage“ im Sinn der naturschutzrechtlichen Vorschriften alles zu verstehen ist, was durch die Hand des Menschen angelegt wird. Da vorliegend durch den (im Vergleich zum Tatbestand des § 45 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 7 Abs 2 lit a Z 1 und Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005) spezielleren Übertretungstatbestand des § 45 Abs 1 lit c Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in Verbindung mit § 3 Abs 1 lit a der Verordnung über das Naturschutzgebiet Karwendel, LGBl Nr 21/1989, der Unrechts- und Schuldgehalt des verpönten Verhaltens des Beschwerdeführers vollständig erschöpft wird, war mit Bedachtnahme auf den Umstand, dass die beiden von der belangten Behörde im Schuldspruch ihrer Strafentscheidung zitierten Straftatbestände im Gegenstandsfall zueinander im Verhältnis der Spezialität stehen, allein die speziellere Norm zur Anwendung zu bringen. Da vorliegend durch den (im Vergleich zum Tatbestand des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins und Ziffer 2, Tiroler Naturschutzgesetz 2005) spezielleren Übertretungstatbestand des Paragraph 45, Absatz eins, Litera c, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, der Verordnung über das Naturschutzgebiet Karwendel, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 1989,, der Unrechts- und Schuldgehalt des verpönten Verhaltens des Beschwerdeführers vollständig erschöpft wird, war mit Bedachtnahme auf den Umstand, dass die beiden von der belangten Behörde im Schuldspruch ihrer Strafentscheidung zitierten Straftatbestände im Gegenstandsfall zueinander im Verhältnis der Spezialität stehen, allein die speziellere Norm zur Anwendung zu bringen. Dies ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch geboten (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 31.01.2000, Zl 97/10/0139), weswegen von der Möglichkeit einer (einschränkenden) Spruchkorrektur Gebrauch gemacht wurde. 2) Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gegenständlich nach § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gegenständlich nach Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Vorliegend hat der Beschwerdeführer kein geeignetes Vorbringen erstattet, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zutreffend ist die belangte Behörde daher von fahrlässiger Tatbegehung ausgegangen. 3) Mit dem Beschwerdevorbringen, dass die Behörde und auch der Gemeindewaldaufseher bei vielen anderen Vorfällen nicht so kleinlich gewesen seien, ist für den Rechtsmittelwerber schließlich nichts zu gewinnen, da er keinen Rechtsanspruch aus einem (bestimmten von ihm angenommenen) Vollzug der naturschutzrechtlichen Vorschriften in anderen Fällen abzuleiten vermag. Auch dieses Vorbringen ist daher nicht geeignet, seine Beschwerde zum Erfolg zu führen. 4) Insoweit der Beschwerdeführer bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 13.10.2014 beantragte, der naturkundefachliche Sachverständige der belangten Behörde wolle die durchgeführten Maßnahmen in Augenschein nehmen und solle dann dieser darlegen, was noch im Naturschutzinteresse durchzuführen sei, ist seitens des erkennenden Gerichts klarzustellen, dass diesem Begehren im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht nachzukommen war, weil Gegenstand dieses Verfahrens die Frage ist, ob der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung begangen hat und dafür zu Recht von der belangten Behörde bestraft worden ist. Hingegen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Fragestellung, ob vom Beschwerdeführer allenfalls noch im Interesse des Naturschutzes Maßnahmen zu setzen sind. Dies ist vielmehr einem allenfalls durchzuführenden Administrativverfahren vorbehalten. 5) Zur Strafbemessung der belangten Behörde ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes festzuhalten:

§ 19VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da durch die übertretene Norm das zu schützende öffentliche Interesse an der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen verletzt worden ist. Entgegen der Annahme der belangten Behörde kann im Gegenstandsfall nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine einschlägige Vorbestrafung des Beschwerdeführers nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 als erschwerend gewertet werden, da nach dem eingeholten Verwaltungsvorstrafenregisterauszug der Beschwerdeführer keinerlei Vormerkungen aufzuweisen hat. Offensichtlich ist der belangten Behörde bei ihrer unzutreffenden Einschätzung der Fehler unterlaufen, dass sie meinte, eine mit Straferkenntnis vom 03.07.2014 zu Zahl **** ausgesprochene Strafe gegen den Beschwerdeführer wegen einer anderen Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 als einschlägige Vorbestrafung bewerten zu müssen. Allerdings war diese Strafe infolge Beschwerdeerhebung noch nicht rechtskräftig und durfte daher nicht als Erschwerungsgrund herangezogen werden, zumal nur rechtskräftig verhängte Strafen bei der Strafbemessung berücksichtigt werden dürfen (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 16.09.1987, Zahl 87/03/0066). In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist auch für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall kein sonstiger Erschwerungsgrund hervorgekommen. Infolgedessen war die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- (insbesondere angesichts des Fehlens einer rechtskräftigen Vorbestrafung) zu reduzieren, und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe auf Euro 400,--. Dabei war weiters darauf Bedacht zu nehmen, dass zufolge Fehlens einer rechtskräftigen Vorbestrafung auch die von der belangten Behörde ins Treffen geführten spezialpräventiven Gründe vorliegend nicht sonderlich Einfluss haben können (vgl VwGH 18.06.1985, Zahl 84/10/0033). Dagegen hat die belangte Behörde zutreffend aufgezeigt, dass gegenständlich im Rahmen der Strafbemessung generalpräventive Aspekte zu berücksichtigen sind, um anderen Nutzungsberechtigten im Naturschutzgebiet Karwendel aufzuzeigen, dass die im Naturschutzgebiet geltenden Bestimmungen einzuhalten sind.Dabei war weiters darauf Bedacht zu nehmen, dass zufolge Fehlens einer rechtskräftigen Vorbestrafung auch die von der belangten Behörde ins Treffen geführten spezialpräventiven Gründe vorliegend nicht sonderlich Einfluss haben können vergleiche , VwGH 18.06.1985, Zahl 84/10/0033). Dagegen hat die belangte Behörde zutreffend aufgezeigt, dass gegenständlich im Rahmen der Strafbemessung generalpräventive Aspekte zu berücksichtigen sind, um anderen Nutzungsberechtigten im Naturschutzgebiet Karwendel aufzuzeigen, dass die im Naturschutzgebiet geltenden Bestimmungen einzuhalten sind. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe gelangte das erkennende Gericht zur Auffassung, dass eine Geldstrafe in Höhe von Euro 400,-- vorliegend schuld- und tatangemessen ist, welche Strafe sich angesichts des gesetzlichen Strafrahmens von Euro 30.000,-- auch mit ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in Einklang bringen ließe. Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol hingegen deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welches vom Beschwerdeführer verletzt worden ist, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die verfahrensgegenständliche Tathandlung nicht als gering zu beurteilen sind. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im vorliegenden Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der im gegenständlichen Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei beantwortet werden. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist somit nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht hervorgekommen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich auch an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.2484.2

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