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{'item': 'LVwG-2014/35/0992-11'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 2§ 31§ 16§ 26§ 7§ 17Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/35/0992-11 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Zum angefochtenen Bescheid vom 20.1.2014, ****: Der angefochtene Bescheid betrifft die Flurbereinigung der landwirtschaftlichen Grundstücke im Bereich E, S im P (KG **** P) und wurde von der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde

§ 2Agrarverfahrensgesetz 1950 (Agr

VG 1950) iVm § 71 Abs 1 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996)

§ 31Z 8 i

Vm § 23 TFLG 1996 erlassen. Der angefochtene Bescheid betrifft die Flurbereinigung der landwirtschaftlichen Grundstücke im Bereich E, S im P (KG **** P) und wurde von der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde

Paragraph 2, Agrarverfahrensgesetz 1950 (AgrVG 1950) in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996)

Paragraph 31, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 23, TFLG 1996 erlassen. Unter Punkt I. der Haupturkunde dieses Bescheides wird der Gang des Verfahrens wie folgt dargestellt:Unter Punkt römisch eins. der Haupturkunde dieses Bescheides wird der Gang des Verfahrens wie folgt dargestellt: „

  1. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 22.11.1999, Zl. ****, wurde das Verfahren zur Flurbereinigung der landwirtschaftlichen und im zitierten Bescheid angeführten Grundstücke im Gebiet E in der Gemeinde S im P eingeleitet und die Flurbereinigungsgemeinschaft für die Flurbereinigung ‚E‘ in der KG P begründet.„
  2. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 22.11.1999, Zl. ****, wurde das Verfahren zur Flurbereinigung der landwirtschaftlichen und im zitierten Bescheid angeführten Grundstücke im Gebiet E in der Gemeinde S im P eingeleitet und die Flurbereinigungsgemeinschaft für die Flurbereinigung ‚E‘ in der KG P begründet. Zu TZl. 44/2000 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes T vom 14.01.2000 die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens in den betroffenen Einlagezahlen angemerkt.Zu TZl. 44 aus 2000, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes T vom 14.01.2000 die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens in den betroffenen Einlagezahlen angemerkt.
  3. Mit Verhandlungsausschreibung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 22.08.2000, Zl. ****, wurde die Anhörung der Grundeigentümer zum Entwurf des Besitzstandsausweises und des Bewertungsplanes für 12.09.2000 und 13.09.2000 anberaumt. Der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan wurden sodann durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme ab 21.09.2000 durch zwei Wochen im Gemeindeamt S im P erlassen.
  4. Mit Verhandlungsausschreibung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 22.08.2000, Zl. ****, wurde die Anhörung der Grundeigentümer zum Entwurf des Besitzstandsausweises und des Bewertungsplanes für 12.09.2000 und 13.09.2000 anberaumt. Der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan wurden sodann durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme ab 21.09.2000 durch zwei Wochen im Gemeindeamt S im P erlassen.
  5. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 27.03.2001, ****, wurde der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durch Auflage ab 10.04.2001 durch zwei Wochen im Gemeindeamt S im P erlassen.
  6. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 27.03.2001, ****, wurde der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durch Auflage ab 10.04.2001 durch zwei Wochen im Gemeindeamt S im P erlassen.
  7. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 06.06.2002, ****, wurde der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil II, durch Auflage ab 14.06.2002 durch zwei Wochen im Gemeindeamt S im P erlassen.
  8. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 06.06.2002, ****, wurde der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil römisch zwei, durch Auflage ab 14.06.2002 durch zwei Wochen im Gemeindeamt S im P erlassen.
  9. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 25.07.2002, ****, wurde der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil II (Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 06.06.2002, ****), abgeändert.
  10. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 25.07.2002, ****, wurde der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil römisch zwei (Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 06.06.2002, ****), abgeändert.
  11. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 29.07.2002, ****, wurde die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für zwei Brückenbauwerke über den Gschwandbach erteilt.
  12. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 29.07.2002, ****, wurde die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für zwei Brückenbauwerke über den Gschwandbach erteilt.
  13. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 27.10.2003, ****, wurden weitere Grundstücke nachträglich in das Flurbereinigungsgebiet einbezogen.
  14. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 27.10.2003, ****, wurden weitere Grundstücke nachträglich in das Flurbereinigungsgebiet einbezogen.
  15. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 20.10.2008, ****, wurde der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil IV (die etwas missverständliche Bezeichnung ‚Teil IV‘ (eigentlich: ‚Teil III‘) rührt daher, dass dieser Bescheid (auch) das Zusammenlegungsverfahren A-B (****) berührt und entsprechend der dortigen Chronologie mit ‚Teil IV‘ bezeichnet wurde), durch Auflage ab 27.10.2008 durch zwei Wochen im Gemeindeamt S im P erlassen.
  16. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 20.10.2008, ****, wurde der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil römisch vier (die etwas missverständliche Bezeichnung ‚Teil IV‘ (eigentlich: ‚Teil III‘) rührt daher, dass dieser Bescheid (auch) das Zusammenlegungsverfahren A-B (****) berührt und entsprechend der dortigen Chronologie mit ‚Teil IV‘ bezeichnet wurde), durch Auflage ab 27.10.2008 durch zwei Wochen im Gemeindeamt S im P erlassen.
  17. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 30.03.2009, ****, wurde der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 22.08.2000, Zl. ****, erlassene Bewertungsplan aufgrund eingetretener Wertänderungen infolge gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen abgeändert und nachbewertet und durch Auflage ab 14.04.2009 durch zwei Wochen im Gemeindeamt S im P erlassen.
  18. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 30.03.2009, ****, wurde der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 22.08.2000, Zl. ****, erlassene Bewertungsplan aufgrund eingetretener Wertänderungen infolge gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen abgeändert und nachbewertet und durch Auflage ab 14.04.2009 durch zwei Wochen im Gemeindeamt S im P erlassen.
  19. Mit Kundmachung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 22.04.2009, ****, wurde die Anhörung der Grundeigentümer zur Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen, insbesondere zum Entwurf der neuen Flureinteilung, für den 13.05.2009 und den 14.05.2009 ausgeschrieben.
  20. Mit Kundmachung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 22.04.2009, ****, wurde die Anhörung der Grundeigentümer zur Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen, insbesondere zum Entwurf der neuen Flureinteilung, für den 13.05.2009 und den 14.05.2009 ausgeschrieben.
  21. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 08.07.2009, ****, wurde die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke im Flurbereinigungsverfahren E durch Auflage ab 20.07.2009 durch zwei Wochen im Gemeindeamt S im P erlassen (einzelne Punkte dieser vorläufigen Übernahme wurden nachträglich in Form von vor der Agrarbehörde abgeschlossenen Parteienübereinkommen einvernehmlich abgeändert; diese Änderungen wurden in diesen Bescheid eingearbeitet).
  22. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 08.07.2009, ****, wurde die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke im Flurbereinigungsverfahren E durch Auflage ab 20.07.2009 durch zwei Wochen im Gemeindeamt S im P erlassen (einzelne Punkte dieser vorläufigen Übernahme wurden nachträglich in Form von vor der Agrarbehörde abgeschlossenen Parteienübereinkommen einvernehmlich abgeändert; diese Änderungen wurden in diesen Bescheid eingearbeitet). Sämtliche Bescheide sind rechtskräftig.“ Unter Punkt VI. sieht die Haupturkunde des angefochtenen Bescheides zahlreiche Verfügungen zur Neuanlegung des Grundbuches **** P vor. Betreffend die Herren J R und M H werden folgende Verfügungen genannt:Unter Punkt römisch sechs. sieht die Haupturkunde des angefochtenen Bescheides zahlreiche Verfügungen zur Neuanlegung des Grundbuches **** P vor. Betreffend die Herren J R und M H werden folgende Verfügungen genannt: „EZ *** GB ****: R J, geb. am xx.xx.xxxx 1/1 a) Die Löschung der Gst 2586, 2587, 2588, 2589/1 und .521 b) Die Ersichtlichmachung der neugebildeten Gst 6900 und 6937 c) Die Löschung der Anmerkung der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens E (Bescheid vom 22.11.1999, ZI. ****), A2-LNR 1 d) Die Einverleibung der Löschung der Dienstbarkeit auf Gst 2589/1 a) die Benützung insoweit zu dulden, als dies die Per Erschließungs-Gesellschaft mbH & Co KG für die Errichtung und den Betrieb eines Schleppliftes und für die Ausübung des Wintersportes für erforderlich erachten sollte b) die Errichtung von Schleppliften zu unterlassen für Per Erschließungs-Gesellschaft mbH & Co KG, C-LNR 1“ „EZ *** GB ****: H M, geb. am xx.xx.xxxx 1/1 a) Die Löschung des Gst 2589/4 b) Die Ersichtlichmachung des neugebildeten Gst 6940 c) Die Löschung der Anmerkung der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens E (Bescheid vom 22.11.1999, ZI. ****), A2-LNR 1“ Der Punkt X. der Haupturkunde des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:Der Punkt römisch zehn. der Haupturkunde des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „Antrag des J R Der Antrag des J R vom 13.07.2012, wonach die Agrarbehörde feststellen möge, dass über das Grundstück 6940 das Recht des Geh- und Fahrweges zu landwirtschaftlichen Zwecken zu Gunsten des neuen Grundstückes 6937 des J R besteht, wird als unbegründet abgewiesen.“ Begründend führt die Agrarbehörde wie folgt aus: „Entscheidungsgrundlage ist das TFLG 1996.

§ 31

TFLG 1996 sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen des ersten Abschnittes des TFLG 1996 über die Grundzusammenlegung sinngemäß nach Maßgabe der in § 31 TFLG 1996 genannten Abänderungen sinngemäß anzuwenden.„Entscheidungsgrundlage ist das TFLG 1996.

Paragraph 31, TFLG 1996 sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen des ersten Abschnittes des TFLG 1996 über die Grundzusammenlegung sinngemäß nach Maßgabe der in Paragraph 31, TFLG 1996 genannten Abänderungen sinngemäß anzuwenden. Nach § 1 Abs 1 TFLG 1996 können im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen betriebs- und volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens (Flurbereinigungsverfahrens) verbessert oder neu gestaltet werden. Nach § 1 Abs 2 TFLG 1996 sind zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die durch Mängel der Agrarstruktur (wie zB ua zersplitterter Grundbesitz, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Grundstücksformen etc.) verursacht werden.Nach Paragraph eins, Absatz eins, TFLG 1996 können im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen betriebs- und volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens (Flurbereinigungsverfahrens) verbessert oder neu gestaltet werden. Nach Paragraph eins, Absatz 2, TFLG 1996 sind zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die durch Mängel der Agrarstruktur (wie zB ua zersplitterter Grundbesitz, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Grundstücksformen etc.) verursacht werden.

§ 16

Abs 1 TFLG 1996 ist der Gegenstand der Neuordnung des Flurbereinigungsgebietes die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hatte hierbei eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes Bedacht zu nehmen. Die Agrarbehörde hatte auf die Bestimmungen des § 1 TFLG 1996 Bedacht zu nehmen, die Interessen (Abfindungswünsche) der Parteien und die der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und auch zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche sowie ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Paragraph 16, Absatz eins, TFLG 1996 ist der Gegenstand der Neuordnung des Flurbereinigungsgebietes die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hatte hierbei eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes Bedacht zu nehmen. Die Agrarbehörde hatte auf die Bestimmungen des Paragraph eins, TFLG 1996 Bedacht zu nehmen, die Interessen (Abfindungswünsche) der Parteien und die der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und auch zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche sowie ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Wenn es für die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens erforderlich war, hatte die Agrarbehörde auch Angelegenheiten, die in anderen Vorschriften der Bodenreform geregelt sind, in das Flurbereinigungsverfahren von Amts wegen einzubeziehen und nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen materiellrechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen in einem besonderen Bescheid oder im Flurbereinigungsplan zu verfügen. Ein besonderer Bescheid über die Einleitung eines derartigen Verfahrens oder über die Einbeziehung in das Flurbereinigungsverfahren war nicht erforderlich. Die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens für das Gebiet E in der Gemeinde S im P beseitigt die dort bestandene zersplitterte Besitzstruktur und bewirkt für die landwirtschaftlichen Grundstücke eine vernünftige Einteilung in Form einer zeitgemäßen agrarstrukturellen Verbesserung. Insbesondere erfolgt durch Grenzänderungen und Regelung der Erschließung eine Verbesserung der agrarischen Gesamtstruktur und der Bewirtschaftungsverhältnisse. Bei diesem Verfahrensergebnis war zufolge § 31 Z 8 TFLG 1996 der gegenständliche Flurbereinigungsplan zu erlassen.Bei diesem Verfahrensergebnis war zufolge Paragraph 31, Ziffer 8, TFLG 1996 der gegenständliche Flurbereinigungsplan zu erlassen. Zum Antrag des J R vom 13.07.2012 wird festgestellt, dass die in Rede stehende außerbücherliche Dienstbarkeit von J R lediglich bei der Anhörung zu Besitzstand und Bewertung vom 12.09.2000 angegeben wurde, nicht mehr jedoch bei der Anhörung zur vorläufigen Übernahme vom 13.05.2009. Da das in Rede stehende Grundstück des J R zwischenzeitlich durch Errichtung eines GA-Weges erschlossen wurde, war im Bescheid der Agrarbehörde zur Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen vom 08.07.2009, ZI. ****, keine entsprechende Übergangsverfügung mehr zu verfügen, die den allfälligen rechtlichen Fortbestand der behaupteten außerbücherlichen Dienstbarkeit in Bezug auf die durch diesen Bescheid neu verfügten Grundstückseinteilungen und Grundstücksabfindungen gesichert hätte. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Daher erlischt

§ 26

Abs 1 TFLG die in Rede stehende Dienstbarkeit mit dem gegenständlichen Bescheid (vgl. Spruchpunkt V.3. der Haupturkunde A.), da

§ 26

Abs 1 TFLG 1996 alle Grunddienstbarkeiten und Reallasten erlöschen, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, mit Ausnahme der Ausgedinge. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuerhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind. Derartige Gründe sind - zumal das Grundstück des J R rechtlich gesichert erschlossen ist - nicht gegeben. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass eine rechtlich gesicherte Erschließung in Form eines GA-Weges auf Abfindungsnummer 6927 für das Grundstück auf Abfindungsnummer 6937 geschaffen wurde. Zur behaupteten Gefahr durch Steinschlag auf diesem GA-Weg wird auf die diesbezügliche Stellungnahme des für dieses Flurbereinigungsverfahrens zuständigen Operationsleiter DI C D (Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bodenordnung) vom 21.08.2012, ZI. ****, verwiesen, aus welcher hervorgeht [ist], dass auf diesem Weg noch nie ein Steinschlagereignis stattgefunden hat, der Weg noch nie wegen Steinschlaggefahr gesperrt war und im Jahr 2012 nach Auskunft der Gemeinde immer befahrbar war.Zum Antrag des J R vom 13.07.2012 wird festgestellt, dass die in Rede stehende außerbücherliche Dienstbarkeit von J R lediglich bei der Anhörung zu Besitzstand und Bewertung vom 12.09.2000 angegeben wurde, nicht mehr jedoch bei der Anhörung zur vorläufigen Übernahme vom 13.05.2009. Da das in Rede stehende Grundstück des J R zwischenzeitlich durch Errichtung eines GA-Weges erschlossen wurde, war im Bescheid der Agrarbehörde zur Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen vom 08.07.2009, ZI. ****, keine entsprechende Übergangsverfügung mehr zu verfügen, die den allfälligen rechtlichen Fortbestand der behaupteten außerbücherlichen Dienstbarkeit in Bezug auf die durch diesen Bescheid neu verfügten Grundstückseinteilungen und Grundstücksabfindungen gesichert hätte. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Daher erlischt

Paragraph 26, Absatz eins, TFLG die in Rede stehende Dienstbarkeit mit dem gegenständlichen Bescheid vergleiche Spruchpunkt römisch fünf.3. der Haupturkunde A.), da

Paragraph 26, Absatz eins, TFLG 1996 alle Grunddienstbarkeiten und Reallasten erlöschen, die sich auf einen der im Paragraph 480, ABGB genannten Titel gründen, mit Ausnahme der Ausgedinge. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuerhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind. Derartige Gründe sind - zumal das Grundstück des J R rechtlich gesichert erschlossen ist - nicht gegeben. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass eine rechtlich gesicherte Erschließung in Form eines GA-Weges auf Abfindungsnummer 6927 für das Grundstück auf Abfindungsnummer 6937 geschaffen wurde. Zur behaupteten Gefahr durch Steinschlag auf diesem GA-Weg wird auf die diesbezügliche Stellungnahme des für dieses Flurbereinigungsverfahrens zuständigen Operationsleiter DI C D (Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bodenordnung) vom 21.08.2012, ZI. ****, verwiesen, aus welcher hervorgeht [ist], dass auf diesem Weg noch nie ein Steinschlagereignis stattgefunden hat, der Weg noch nie wegen Steinschlaggefahr gesperrt war und im Jahr 2012 nach Auskunft der Gemeinde immer befahrbar war. Aus diesen Gründen war daher der Antrag des J R als unbegründet abzuweisen.“ 2. Beschwerde: Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Herr J R, vertreten durch Rechtsanwalt in T, Beschwerde, welche am 24.2.2014 per Post an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde.Gegen den unter Ziffer eins, genannten Bescheid erhob Herr J R, vertreten durch Rechtsanwalt in T, Beschwerde, welche am 24.2.2014 per Post an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde. Die Kundmachung des angefochtenen Bescheides

§ 7Abs 2 und 3 Agr

VG 1950 iVm § 31 TFLG 1996 erfolgte beginnend mit 29.1.2014 durch zweiwöchige Auflage zur Einsichtnahme im Gemeindeamt S im P.Die Kundmachung des angefochtenen Bescheides

Paragraph 7, Absatz 2 und 3 AgrVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 31, TFLG 1996 erfolgte beginnend mit 29.1.2014 durch zweiwöchige Auflage zur Einsichtnahme im Gemeindeamt S im P. Mit der vorliegenden Beschwerde wird wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung Punkt X. des gegenständlichen Bescheides zur Gänze und Punkt VI. dahingehend angefochten, dass keine Einverleibung der Dienstbarkeit des Beschwerdeführers vorgenommen wurde. Mit der vorliegenden Beschwerde wird wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung Punkt römisch zehn. des gegenständlichen Bescheides zur Gänze und Punkt römisch sechs. dahingehend angefochten, dass keine Einverleibung der Dienstbarkeit des Beschwerdeführers vorgenommen wurde. Begründend heißt es in der Beschwerde wie folgt: „1. Zum Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

  1. a)Zum Steinschlag: Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren darauf verwiesen, dass der im Rahmen des gegenständlichen Flurbereinigungsverfahrens errichtete Bringungsweg steinschlaggefährdet ist. Seitens der Erstbehörde wurde diesbezüglich lediglich eine Auskunft des technischen Mitarbeiters der Abteilung Bodenordnung, Zusammenlegung, Herrn DI C D, eingeholt. Dessen Mitteilung lautet: ‚Es wird hiemit bestätigt, dass das Gst 6937 durch den GA-Weg 6927, der laut Gemeinderatsbeschluss in das öffentliche Gut übernommen wird, erschlossen ist. Dieser Weg wird in einem kurzen Teilbereich durch eine Schutzwand vor Steinschlag geschützt. Diese Vorsichtsmaßnahme wurde auf Empfehlung des Landesgeologen durchgeführt, obwohl noch nie ein Steinschlag-Ereignis stattgefunden hat. Der Weg war noch nie wegen Steinschlag gesperrt und war auch heuer, nach Auskunft der Gemeinde, immer befahrbar.‘ (Schreiben DI C D vom 21.8.2012, ****) Auch wenn diese Mitteilung zum Zeitpunkt der Abgabe nicht unrichtig gewesen sein mag, so liegt jedenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dahingehend vor, dass durch die Erstbehörde vor Bescheiderlassung keine Stellungnahme der Landesgeologen eingeholt wurde. Der Beschwerdeführer erlaubt sich dieser Beschwerde diverse Lichtbilder über den Bereich der - im Nachhinein - errichteten Steinschlag-Schutzwand vorzulegen. Darauf ist ersichtlich, dass insbesondere der in Richtung Süden verlaufende Weg, welcher ursprünglich Bestandteil des Zusammenlegungsplanes gewesen war, durch ein Gatter versperrt wurde. Die Absperrung erfolgte durch die Gemeinde S auf Grund der bestehenden Steinschlaggefahr. Auch die Abänderung des ursprünglichen Zusammenlegungsplanes im Bereich südlich des neuen Weges auf Gst 6927 in der Form, dass für diesen in der Natur bestehenden Weg keine eigene Parzelle mehr begründet werden soll, ist nach den Informationen des Beschwerdeführers wegen der befürchteten Gefahrenlage durch Steinschlag erfolgt. Der Beschwerdeführer legt dieser Beschwerde einen ihm zur Verfügung stehenden Planentwurf über den Bringungsweg vor, worin dieser im Bereich des Gst 2646/1 (alt) ursprünglich nicht nur Richtung Norden führen sollte (wie nun tatsächlich ausgeführt), sondern auch Richtung Süden. Aus der Aussage des DI C D, wonach bis zur Abgabe seiner Stellungnahme der Weg noch nie gesperrt gewesen sei, ist keine Einschätzung über die zukünftige Entwicklung der Steinschlaggefahr abzulesen. Nur eine Einschätzung durch einen geologischen Sachverständigen hätte die Erstbehörde in die Lage versetzt, die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Wegerechtes zu Gunsten des Beschwerdeführers über das Gst 2589/4 (nach Flurbereinigung Gst 6940) zu beurteilen.
  2. b)Zur wirtschaftlichen Notwendigkeit der Dienstbarkeit: Seitens der Erstbehörde wurden keinerlei Verfahrensschritte dahingehend unternommen, zu beurteilen, ob die Aufrechterhaltung des gegenständlichen Rechtes für den Beschwerdeführer wirtschaftlich notwendig ist. Hierzu ist auszuführen: Die Hofstelle des Beschwerdeführers liegt nicht im Ortsteil E, sondern an der Adresse Adresse1. Die Hofstelle des Beschwerdeführers liegt damit ca. 1 km nördlich (talauswärts) des Ortsteiles E. Insofern hätte die Erstbehörde zu beleuchten gehabt, welche Zeitverzögerung für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen des Beschwerdeführers einhergeht, wenn er nicht mehr den ihm zustehenden Dienstbarkeitsweg über das Gst 2589/4 (alt) benützen kann, sondern über den öffentlichen Weg 6927 (neu) zu fahren hat. Es ergibt sich für den Beschwerdeführer hier ein erheblicher Umweg. Ob dieser Umweg für den Beschwerdeführer zumutbar ist, oder nicht, wurde von der Erstbehörde nicht beurteilt. Auch hierin ist ein wesentlicher Verfahrensmangel zu erkennen, welcher den angefochtenen Bescheid rechtswidrig macht. 2. Zum Beschwerdegrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung: Bereits auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse hätte die Erstbehörde zur Auffassung zu gelangen gehabt, dass aus geologischer Sicht Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Bringungsweges erforderlich sind und aus ebensolchen Gründen eine Sperre des in der Natur bestehenden Weges über das Gst (nach Flurbereinigung) 6904 erfolgen musste. Aus dieser Feststellung hätte die Erstbehörde abzuleiten gehabt, dass eine jederzeit gesicherte Zufahrt über den Weg auf Gst 6927 nicht zwingend garantiert werden kann. 3. Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung: Die Erstbehörde führt in ihrem Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer zwar bei der Anhörung zu Besitzstand und Bewertung vom 12.9.2000 das Recht des außerbücherlichen Fahrens über Gst 2589/4 angegeben hatte, nicht mehr jedoch bei der Anhörung zur vorläufigen Übernahme vom 13.5.2009. Die Erstbehörde ist der Ansicht, dass auf Grund des rechtskräftigen Bescheides zur Anordnung der vorläufigen Übernahme bei den Grundabfindungen vom 8.7.2009 die hier nun in Rede stehende Dienstbarkeit erloschen wäre. Diesbezüglich hält der Beschwerdeführer ausdrücklich fest, dass - mangels rechtskräftigem Zusammenlegungsplan (Flurbereinigungsplan) - die rechtlichen Wirkungen des § 26 TFLG noch nicht eingetreten sein können.Diesbezüglich hält der Beschwerdeführer ausdrücklich fest, dass - mangels rechtskräftigem Zusammenlegungsplan (Flurbereinigungsplan) - die rechtlichen Wirkungen des Paragraph 26, TFLG noch nicht eingetreten sein können. Der Bescheid über die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen kann keine Wirkung des § 26 TFLG entfalten.Der Bescheid über die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen kann keine Wirkung des Paragraph 26, TFLG entfalten. Insofern hat das im Jahre 2000 gegenüber der Erstbehörde angegebene Recht nach wie vor Bestand und hätte die Erstbehörde entsprechende Verfahrensschritte zur Aufrechterhaltung des gegenständlichen Rechtes - wie bereits im Beschwerdepunkt zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgezeigt - setzen müssen.“ 3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Dem Landesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 7.4.2014, ****, eine gutachterliche Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen betreffend den Schutz gegen Steinschlaggefährdung im Ortsteil E der Gemeinde S im P vom 30.7.2010, ****, übermittelt. Dies mit dem Hinweis, dass diese gutachterliche Stellungnahme erst mit 2.4.2014 bei der belangten Behörde eingegangen und für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht von Bedeutung sei. Der Stellungnahme könne nämlich entnommen werden, dass der von J R in seiner Beschwerde angesprochene Weg im ersten Teilabschnitt nur als geringgefährdend einzustufen sei und daher keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen erforderlich bzw. im zweiten Teilabschnitt nach Mitteilung des zuständigen Operationsleiters DI D die vorgeschlagenen Sicherungsmaßnahmen ausgeführt worden seien. Was den weiteren Wegverlauf Richtung Norden betreffe, werde nach Auskunft des zuständigen Operationsleiters DI D mitgeteilt, dass das dortige Gelände flacher und nicht mehr felsig sei, weshalb in diesem Bereich seitens des Amtssachverständigen gar keine Begutachtung mehr notwendig gewesen sei. Die genannte gutachterliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 29.7.2014, ****, zur Kenntnis und mit der Möglichkeit, hierzu binnen zwei Wochen Stellung nehmen zu können, übermittelt. In der daraufhin erfolgten Stellungnahme vom 7.8.2014 führt der Beschwerdeführer aus, dass durch die Ausführungen des Landesgeologen die Mangelhaftigkeit des Verfahrens bestätigt werde, da sich daraus eine Steinschlaggefährdung beim gegenständlichen Bringungsweg ergebe und er als einziger Liegenschaftseigentümer auf diesen Bringungsweg angewiesen sei. Auch werden mehrere Liegenschaftseigentümer genannt, die ihre Grundstücke vom öffentlichen Weg innerhalb der geschlossenen Ortschaft E aus bewirtschaften könnten. Die Behörde habe jedenfalls eine Einschätzung der zukünftigen Steinschlaggefahr unterlassen und auch keine entsprechenden Ausführungen zur wirtschaftlichen Notwendigkeit der begehrten Dienstbarkeit vorgenommen. Zu diesen genannten Punkten werde auch – im Fall einer Sachentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht – die Beauftragung von Sachverständigen beantragt. Auch Herrn H, zulasten dessen Liegenschaft EZ ***, KG **** P laut vorliegender Beschwerde eine Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes für landwirtschaftliche Zwecke eingeräumt werden soll, wurde diese gutachterliche Stellungnahme gemeinsam mit der gegenständlichen Beschwerde zur Gewährung des Parteiengehörs binnen zwei Wochen übermittelt. In der von Herrn H daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 12.8.2014 bringt dieser vor, dass die behauptete außerbücherliche Dienstbarkeit zu Lasten des Grundstückes 2589/4 nie bestanden und er dieses Grundstück im Jahr 2009 lastenfrei erworben habe. Zudem sei die vom Beschwerdeführer begehrte Zufahrt über das Grundstück 2589/4 auch nur sehr schwer möglich und für landwirtschaftliche Geräte kaum befahrbar. Auch eine Steinschlaggefährdung beim neu geschaffenen Bringungsweg liege nicht vor, weshalb insgesamt der Antrag gestellt werde, der gegenständlichen Beschwerde keine Folge zu leisten. In einem in weiterer Folge vom Landesverwaltungsgericht eingeholten geologischen Gutachten vom 1.10.2014, ****, geht zusammengefasst hervor, dass hinsichtlich der Zufahrt zu den gegenständlichen Grundstücken des Beschwerdeführers nur eine geringe Steinschlaggefahr besteht und die sich aus der oben genannten gutachterlichen Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen vom 30.7.2010 ergebenden Steinschlagschutzmaßnahmen umgesetzt worden seien. In einem weiteren vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten eines agrartechnischen Sachverständigen vom 8.10.2014, ****, wird im Wesentlichen ausgeführt, dass im Fall der Nichtaufrechterhaltung der vom Beschwerdeführer behaupteten Dienstbarkeit lediglich ein zeitlicher Mehraufwand von bis zu 3 Stunden pro Jahr bzw. ein finanzieller Mehraufwand im Ausmaß von ca. 167 Euro entsteht und dies als angemessen und zumutbar erachtet wird. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Dienstbarkeitstrasse zur Zufahrt zu seinem Grundstück aus näher bezeichneten Gründen ungeeignet sei. Mit Schreiben vom 10.10.2014 nahm der Beschwerdeführer zu den genannten Sachverständigengutachten Stellung. Insbesondere wurde vorgebracht, dass die vom agrartechnischen Sachverständigen angenommenen 20 Fahrten pro Jahr zu wenig seien und dieser keine Aussagen über den aus dem Grundstück 6963 zu ziehenden Ertrag getroffen habe, weshalb die Einschätzung der Zumutbarkeit des Umweges nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Vom Landesverwaltungsgericht wurde am 30.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die anwesenden Parteien im Wesentlichen nochmals ihr bereits in schriftlicher Form vorliegendes Vorbringen wiederholten und bekräftigten. Zudem wurden von den im Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen ihre schriftlich erstatteten Gutachten erörtert und weitergehende Fragen hierzu beantwortet. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig. 2. Zur Sache: Die vorliegende Beschwerde begehrt die Feststellung, dass zu Gunsten des Beschwerdeführers als derzeitigem Eigentümer ein Dienstbarkeitsrecht des Gehens und Fahrens zu landwirtschaftlichen Zwecken zu Gunsten des Gst 6937 und des Gst 6900 über das Gst 6940 besteht. Zudem solle angeordnet werden, dass ob der Liegenschaft EZ 698, KG **** P - Eigentümer: H M - die Einverleibung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes für landwirtschaftliche Zwecke zu Gunsten des Gst 6937 und des Gst 6900, vorgetragen in EZ ***, sowie die Ersichtlichmachung dieses Rechtes in der EZ *** vorgenommen wird.
  3. a)Zum Erlöschen des behaupteten Dienstbarkeitsrechts: In diesem Zusammenhang wendet sich der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Annahme, dass die in Rede stehende außerbücherliche Dienstbarkeit von J R lediglich bei der Anhörung zu Besitzstand und Bewertung vom 12.09.2000 angegeben worden sei, nicht mehr jedoch bei der Anhörung zur vorläufigen Übernahme vom 13.05.2009 und dass durch den rechtskräftigen Bescheid der Agrarbehörde zur Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen vom 08.07.2009, ****, welcher keine entsprechende Übergangsverfügung vorsehe, die behauptete außerbücherliche Dienstbarkeit erloschen sei. Der in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde zitierte § 26 Abs 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl 70/2014, lautet wie folgt:Der in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde zitierte Paragraph 26, Absatz eins, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 70 aus 2014,, lautet wie folgt: „§ 26 Grunddienstbarkeiten, Reallasten und Baurechte

(1)Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuerhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.“
(1)Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im Paragraph 480, ABGB genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuerhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.“ Der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Bescheid betreffend die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen stützt sich auf die Abs. 1, 3 und 5 des § 24 TFLG 1996, die in der geltenden Fassung wie folgt lauten:Der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Bescheid betreffend die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen stützt sich auf die Absatz eins, 3 und 5 des Paragraph 24, TFLG 1996, die in der geltenden Fassung wie folgt lauten: „§ 24 Vorläufige Übernahme
(1)Die Agrarbehörde kann nach der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und vor dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn
  1. dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist,
  2. der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind,
  3. die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist,
  4. die Agrarbehörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und auf deren Verlangen anhand eines Lageplanes und in der Natur vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und
  5. mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten. (…)
(3)Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, soweit dieser die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist. (…)
(5)Die Übernahme der Grundabfindungen ist, sofern keine Vereinbarung zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Eigentümer zustande kommt, mit Rücksicht auf die klimatischen und ortsüblichen Arbeitsbedingungen so festzulegen, daß nach bautechnischen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten eine bestmögliche Bewirtschaftung der Grundabfindungen gewährleistet wird.“ Seitens des Beschwerdeführers wird behauptet, dass der Bescheid über die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen keine Wirkung nach § 26 TFLG 1996 entfalten könne und dass das im Jahr 2000 gegenüber der Behörde angegebene Dienstbarkeitsrecht nach wie vor Bestand hätte.Seitens des Beschwerdeführers wird behauptet, dass der Bescheid über die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen keine Wirkung nach Paragraph 26, TFLG 1996 entfalten könne und dass das im Jahr 2000 gegenüber der Behörde angegebene Dienstbarkeitsrecht nach wie vor Bestand hätte. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht. In diesem Zusammenhang ist zunächst folgender, sich etwa aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0020, ergebende Rechtssatz zu beachten: „Nach der Judikatur von VfGH und VwGH ist das Kommassierungsverfahren [= Zusammenlegungsverfahren] durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet. Diesem Aufbau wohnt die Folge inne, daß jede einzelne Etappe durch einen behördlichen Akt abgeschlossen wird, dessen Rechtskraft einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens ist und der andererseits der Durchführung des weiteren Verfahrens zugrundegelegt werden muß. Das Überspringen einer Verfahrensstufe würde der Behörde die Befugnis zur Entscheidung einer späteren Stufe des Verfahrens nehmen (Hinweis: E 8.4.1986, 84/07/0134, VwSlg 12093 A/1986).“ Weiters ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.1992, 90/07/0135, zu verweisen, dem folgender Rechtssatz zu entnehmen ist: „Ist im Zusammenlegungsverfahren der Verfahrensabschnitt betreffend die vorläufige Übernahme der Grundabfindung rechtskräftig abgeschlossen, so können dort allenfalls unterlaufene Verfahrensmängel im Hinblick auf den stufenmäßigen Aufbau des Zusammenlegungsverfahrens (Hinweis E 10.11.1992, 92/07/0131) im Rahmen der Bekämpfung des Zusammenlegungsplanes nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden.“ Aufgrund dieser Erkenntnisse ist also zu prüfen, ob der Stufenbau des Zusammenlegungs- bzw. analog des Flurbereinigungsverfahrens die Geltendmachung einer außerbücherlichen Dienstbarkeit auch im jetzigen Stadium noch zulässt. Dies ist zu bejahen. Die Bestimmung des § 24 TFLG 1996 spricht grundsätzlich nur von Grundabfindungen, nicht aber auch von der Abfindung etwa von erloschenen Grunddienstbarkeiten. Dennoch zeigt die Regelung des § 20 TFLG 1996, dass beim Begriff Grundabfindung auch solche Rechte miteinzubeziehen sind und insofern schon im Bescheid vom 8.7.2009 über Herrn Rs behauptete außerbücherliche Dienstbarkeit hätte abgesprochen werden können. Dies ist zu bejahen. Die Bestimmung des Paragraph 24, TFLG 1996 spricht grundsätzlich nur von Grundabfindungen, nicht aber auch von der Abfindung etwa von erloschenen Grunddienstbarkeiten. Dennoch zeigt die Regelung des Paragraph 20, TFLG 1996, dass beim Begriff Grundabfindung auch solche Rechte miteinzubeziehen sind und insofern schon im Bescheid vom 8.7.2009 über Herrn Rs behauptete außerbücherliche Dienstbarkeit hätte abgesprochen werden können. Allerdings sagt schon die Überschrift des § 24 TFLG 1996, dass es sich diesbezüglich nur um eine vorläufige Übernahme handelt. In diesem Sinn sieht der Abs 3 leg cit vor, dass die vorläufige Übernahme nur unter auflösender Bedingung erfolgt, dass sich aus dem rechtskräftigen Zusammenlegungsplan nicht anderes ergibt.Allerdings sagt schon die Überschrift des Paragraph 24, TFLG 1996, dass es sich diesbezüglich nur um eine vorläufige Übernahme handelt. In diesem Sinn sieht der Absatz 3, leg cit vor, dass die vorläufige Übernahme nur unter auflösender Bedingung erfolgt, dass sich aus dem rechtskräftigen Zusammenlegungsplan nicht anderes ergibt. Mit Hinweis auf diese auflösende Bedingung führt in diesem Sinn auch Lang, Tiroler Agrarrecht I
(1989)76, aus, dass in „dem die Anordnung der Vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke betreffenden Verfahren (…) die Frage der Rechtsmäßigkeit der Abfindung noch nicht aufgerollt werden“ kann. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Abfindung könne erst in der Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Zusammenlegungsplan rechtswirksam vorgebracht werden.Mit Hinweis auf diese auflösende Bedingung führt in diesem Sinn auch Lang, Tiroler Agrarrecht römisch eins
(1989)76, aus, dass in „dem die Anordnung der Vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke betreffenden Verfahren (…) die Frage der Rechtsmäßigkeit der Abfindung noch nicht aufgerollt werden“ kann. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Abfindung könne erst in der Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Zusammenlegungsplan rechtswirksam vorgebracht werden. Vor diesem Hintergrund könnte die Ansicht vertreten werden, dass es aber auch dem Beschwerdeführer nicht verwehrt sein kann, auch im vorliegenden Stadium des Flurbereinigungsverfahrens noch seinen behaupteten Anspruch auf Aufrechterhaltung einer Dienstbarkeit geltend zu machen. Dagegen könnte nun freilich wieder sprechen, dass der Bescheid vom 8.7.2009, mit welchem die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen angeordnet wird, auch Übergangsverfügungen im Sinn des § 76 Abs 1 TFLG 1996, insbesondere die Einräumung diverser Dienstbarkeiten des Geh- und Fahrrechtes für landwirtschaftliche Zwecke, vorsieht. Nach der genannten Bestimmung hat die Agrarbehörde solche Übergangsverfügungen „bei Vorliegen wirtschaftlicher oder rechtlicher Gründe (…) zu treffen, um einen angemessenen Übergang in die neue Gestaltung des Grundbesitzes zu gewährleisten.“Dagegen könnte nun freilich wieder sprechen, dass der Bescheid vom 8.7.2009, mit welchem die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen angeordnet wird, auch Übergangsverfügungen im Sinn des Paragraph 76, Absatz eins, TFLG 1996, insbesondere die Einräumung diverser Dienstbarkeiten des Geh- und Fahrrechtes für landwirtschaftliche Zwecke, vorsieht. Nach der genannten Bestimmung hat die Agrarbehörde solche Übergangsverfügungen „bei Vorliegen wirtschaftlicher oder rechtlicher Gründe (…) zu treffen, um einen angemessenen Übergang in die neue Gestaltung des Grundbesitzes zu gewährleisten.“ Die Agrarbehörde hatte sich also schon im Verfahrensstadium der vorläufigen Übernahme nach § 24 TFLG 1996 mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Dienstbarkeiten aus wirtschaftlichen Gründen aufrechtzuerhalten sind. Das vom Beschwerdeführer noch im Jahr 2000 geltend gemachte außerbücherliche Geh- und Fahrrecht wurde diesbezüglich nicht berücksichtigt. Der genannte Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Die Agrarbehörde hatte sich also schon im Verfahrensstadium der vorläufigen Übernahme nach Paragraph 24, TFLG 1996 mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Dienstbarkeiten aus wirtschaftlichen Gründen aufrechtzuerhalten sind. Das vom Beschwerdeführer noch im Jahr 2000 geltend gemachte außerbücherliche Geh- und Fahrrecht wurde diesbezüglich nicht berücksichtigt. Der genannte Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. In diesem Zusammenhang führt wiederum Lang, Tiroler Agrarrecht I
(1989)80, aus, dass eine generelle Aufhebung alter Wegerechte im Rahmen der Übergangsverfügungen nach § 76 Abs 1 TFLG 1996 mit Hinweis auf VwGH 16.6.1975, 306/75, sicher unzutreffend sei, nicht jedoch die generelle Anordnung der Nichtausübung aller Wegrechte.In diesem Zusammenhang führt wiederum Lang, Tiroler Agrarrecht römisch eins
(1989)80, aus, dass eine generelle Aufhebung alter Wegerechte im Rahmen der Übergangsverfügungen nach Paragraph 76, Absatz eins, TFLG 1996 mit Hinweis auf VwGH 16.6.1975, 306/75, sicher unzutreffend sei, nicht jedoch die generelle Anordnung der Nichtausübung aller Wegrechte. Entscheidend im vorliegenden Zusammenhang ist letztlich wohl folgender sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.2.1994, 93/07/0124, ergebende, das TFLG 1978 betreffende aber auf die nunmehrige Rechtslage übertragbarer Rechtssatz: „§ 26 Abs 1 Tir FlVfLG 1978 nennt nicht den Zeitpunkt, zu dem das in dieser Bestimmung vorgesehene Erlöschen von Grunddienstbarkeiten eintritt. Aus der Stellung dieser Bestimmung im System des Tir FlVfLG 1978 folgt aber, daß dieses Erlöschen mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes verbunden ist (Hinweis E 16.6.1975 306/75, E 5.12.1989, 89/07/0072). Wird eine Grunddienstbarkeit im Zusammenlegungsplan nicht ausdrücklich aufrechterhalten, so erlischt sie kraft Gesetzes mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes.“„§ 26 Absatz eins, Tir FlVfLG 1978 nennt nicht den Zeitpunkt, zu dem das in dieser Bestimmung vorgesehene Erlöschen von Grunddienstbarkeiten eintritt. Aus der Stellung dieser Bestimmung im System des Tir FlVfLG 1978 folgt aber, daß dieses Erlöschen mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes verbunden ist (Hinweis E 16.6.1975 306/75, E 5.12.1989, 89/07/0072). Wird eine Grunddienstbarkeit im Zusammenlegungsplan nicht ausdrücklich aufrechterhalten, so erlischt sie kraft Gesetzes mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes.“ Im VwGH-Erkenntnis 20.2.2003, 2002/07/0143, wird ausdrücklich ausgeführt, dass trotz des grundsätzlich stufenförmigen Aufbaus eines Flurbereinigungsverfahrens die vorläufige Übernahme durch den Flurbereinigungsplan noch geändert werden kann. Gerade im Hinblick auf die zuletzt genannten Erkenntnisse sprechen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes letztlich die besseren Gründe dafür, dass die vom Beschwerdeführer begehrte Aufrechterhaltung der in Rede stehenden außerbücherlichen Dienstbarkeit auch im jetzigen Verfahrensstadium noch geltend gemacht werden kann. Unabhängig von diesem Ergebnis ist allerdings aufgrund der folgenden Erwägungen das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: b) Zur rechtlich gesicherten Verbindung: Die belangte Behörde führt unter Punkt V.3. der Haupturkunde des angefochtenen Bescheides, auf den in der Begründung zur Abweisung von Herrn Rs Antrag verwiesen wird, wie folgt aus:Die belangte Behörde führt unter Punkt römisch fünf.3. der Haupturkunde des angefochtenen Bescheides, auf den in der Begründung zur Abweisung von Herrn Rs Antrag verwiesen wird, wie folgt aus: „Im Übrigen erlöschen

§ 26

Abs 1 TFLG 1996 alle Dienstbarkeiten und Reallasten, die nicht auf einem der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung und der unter Punkt A. IV. dieses Bescheides genannten Dienstbarkeiten.„Im Übrigen erlöschen

Paragraph 26, Absatz eins, TFLG 1996 alle Dienstbarkeiten und Reallasten, die nicht auf einem der im Paragraph 480, ABGB genannten Titel gründen, mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung und der unter Punkt A. römisch vier. dieses Bescheides genannten Dienstbarkeiten. Ausdrücklich davon ausgenommen sind jene außerbücherlichen forstwirtschaftlichen Geh- und Fahrrechte (Holzbringungsrechte) zu Abfindungsgrundstücken und zu Grundstücken außerhalb des Flurbereinigungsgebietes, die nicht über eine ausreichend rechtlich gesicherte und in der Natur ausübbare Erschließung verfügen. In diesen Fällen bleiben die Zugangs- und Zufahrtsrechte nach alter Übung aufrecht, jedoch nur bis zum nächstgelegenen öffentlichen Weg.“ Für die Frage, ob eine rechtlich gesicherte Erschließung vorliegt, ist entscheidend, inwieweit der neue GA-Weg auf der Abfindungsnummer 6927 derart durch Steinschlag gefährdet ist, dass dies, wie vom Beschwerdeführer behauptet, eine gesicherte Verbindung ausschließt. Aufgrund des schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachtens des geologischen Amtssachverständigen vom 1.10.2014 besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass der über das Abfindungsgrundstück 6927 führende Weg aufgrund der nur geringen Steinschlaggefahr und den bereits umgesetzten Steinschlagschutzmaßnahmen durchaus geeignet ist, als Zufahrtsweg für die Bewirtschaftung der Grundstücke des Beschwerdeführers zu dienen. Dass ein Steinschlagereignis für alle Zukunft naturgemäß nicht völlig ausgeschlossen werden kann, ändert daran nichts, zumal dies laut beigezogenem geologischem Sachverständigen praktisch für das gesamte P attestiert werden müsste. Ausschlaggebend ist, dass die konkrete Steinschlaggefährdung in sachkundiger Weise als gering eingestuft wurde und der Beschwerdeführer dieser Einschätzung nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Vor diesem Hintergrund besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass die im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Grundstücke mit der Abfindungsnummer 6937 und 6900 über eine gesicherte Verbindung zu einer öffentlichen Straße verfügen. c) Zur wirtschaftlichen Notwendigkeit der Dienstbarkeit: Dem oben wiedergegebenen § 26 Abs 1 TFLG 1996 ist zu entnehmen, dass Dienstbarkeiten aufrechtzuerhalten sind, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind. Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer die wirtschaftliche Notwendigkeit der in Rede stehenden Dienstbarkeit. In diesem Zusammenhang wird vorgebracht, dass die Hofstelle des Beschwerdeführers ca. 1 km nördlich (talauswärts) des Ortsteiles E liege. Daher ergebe sich für den Beschwerdeführer ein unzumutbarer Umweg und dadurch bedingt eine Zeitverzögerung, wenn er für die Bewirtschaftung seiner landwirtschaftlichen Flächen nicht mehr den ihm angeblich zustehenden Dienstbarkeitsweg über das Gst 2589/4 (alt) benützen könne, sondern über den öffentlichen Weg 6927 (neu) zu fahren habe. Dem oben wiedergegebenen Paragraph 26, Absatz eins, TFLG 1996 ist zu entnehmen, dass Dienstbarkeiten aufrechtzuerhalten sind, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind. Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer die wirtschaftliche Notwendigkeit der in Rede stehenden Dienstbarkeit. In diesem Zusammenhang wird vorgebracht, dass die Hofstelle des Beschwerdeführers ca. 1 km nördlich (talauswärts) des Ortsteiles E liege. Daher ergebe sich für den Beschwerdeführer ein unzumutbarer Umweg und dadurch bedingt eine Zeitverzögerung, wenn er für die Bewirtschaftung seiner landwirtschaftlichen Flächen nicht mehr den ihm angeblich zustehenden Dienstbarkeitsweg über das Gst 2589/4 (alt) benützen könne, sondern über den öffentlichen Weg 6927 (neu) zu fahren habe. Zu dieser Behauptung wurde vom Landesverwaltungsgericht das Gutachten eines agrartechnischen Sachverständigen eingeholt, aus welchen sich schlüssig ergibt, dass durch den Wegfall der vom Beschwerdeführer behaupteten Dienstbarkeit für diesen kein unzumutbarer Umweg entsteht, sondern durch das gegenständliche Flurbereinigungsverfahren vielmehr eine zeitgemäße Erschließung von dessen Grundstück erfolgt ist. Laut Lang, Tiroler Agrarrecht I

(1989)92 f, sollen im Zusammenlegungsverfahren „unnötige Grunddienstbarkeiten (§ 26 Abs. 1) beseitigt werden“ und sind das „Hauptanliegen bei der Regelung der Grunddienstbarkeiten (…) selbstverständlich Geh- und Fahrrechte, weil diese Rechte durch die Anlegung gemeinsamer Anlagen überflüssig werden sollten.“Laut Lang, Tiroler Agrarrecht römisch eins
(1989)92 f, sollen im Zusammenlegungsverfahren „unnötige Grunddienstbarkeiten (Paragraph 26, Absatz eins,) beseitigt werden“ und sind das „Hauptanliegen bei der Regelung der Grunddienstbarkeiten (…) selbstverständlich Geh- und Fahrrechte, weil diese Rechte durch die Anlegung gemeinsamer Anlagen überflüssig werden sollten.“ Diesen Sinn verfolgt offenkundig auch der neu errichtete Weg mit der Abfindungsnummer
  1. Der mit der Durchführung eines Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahrens unter anderem verfolgte Zweck des Erlöschens nicht mehr erforderlicher Geh- und Fahrrechte kann aber zweifellos nur dann erreicht werden, wenn bei der Gewährleistung dieser Rechte ein gewisser Spielraum besteht. Müssten bestehende Grunddienstbarkeiten nach Durchführung eines Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahrens zwingend in mindestens gleicher Güte bestehen bleiben, verbliebe in der Regel kein Raum für eine Neuordnung. Insofern müssen wohl bestimmte Abstriche in Kauf genommen werden, sofern nicht im Sinn des § 26 Abs 1 TFLG 1996 öffentliche Interessen oder wirtschaftliche Gründe dagegen sprechen.Diesen Sinn verfolgt offenkundig auch der neu errichtete Weg mit der Abfindungsnummer
  2. Der mit der Durchführung eines Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahrens unter anderem verfolgte Zweck des Erlöschens nicht mehr erforderlicher Geh- und Fahrrechte kann aber zweifellos nur dann erreicht werden, wenn bei der Gewährleistung dieser Rechte ein gewisser Spielraum besteht. Müssten bestehende Grunddienstbarkeiten nach Durchführung eines Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahrens zwingend in mindestens gleicher Güte bestehen bleiben, verbliebe in der Regel kein Raum für eine Neuordnung. Insofern müssen wohl bestimmte Abstriche in Kauf genommen werden, sofern nicht im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, TFLG 1996 öffentliche Interessen oder wirtschaftliche Gründe dagegen sprechen. Nach § 20 Abs 8 TFLG 1996 gilt Folgendes:Nach Paragraph 20, Absatz 8, TFLG 1996 gilt Folgendes: „
(8)Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung

§ 17Abs.

2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v. H. dieses Verhältnisses zulässig.“„

(8)Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung

Paragraph 17, Absatz 2, hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v. H. dieses Verhältnisses zulässig.“ Maßgebend nach dieser Bestimmung ist also, dass die gesamten Grundabfindungen einer Partei bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke ermöglichen. Dass ein derartiger Betriebserfolg nicht erzielbar wäre, ist von den Parteien des Zusammenlegungsverfahrens auf Verwaltungsebene im Einzelnen aufzuzeigen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.1992, 90/07/0135, und vom 24.3.1992, 88/07/0025). Maßgebend nach dieser Bestimmung ist also, dass die gesamten Grundabfindungen einer Partei bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke ermöglichen. Dass ein derartiger Betriebserfolg nicht erzielbar wäre, ist von den Parteien des Zusammenlegungsverfahrens auf Verwaltungsebene im Einzelnen aufzuzeigen vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.1992, 90/07/0135, und vom 24.3.1992, 88/07/0025). Dass der Beschwerdeführer künftig über einen anderen Weg als bisher zu seinen Grundstücken zufahren muss, reicht aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes für eine Aufrechterhaltung der behaupteten Grunddienstbarkeit nicht aus. Im Zuge der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte der agrartechnische Amtssachverständige diesbezüglich schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass der Betriebserfolg des Beschwerdeführers durch den bei der Bewirtschaftung seiner Grundstücke in Kauf zu nehmenden Umweg nicht unverhältnismäßig geschmälert wird. Durch die örtliche Lage der Hofstelle des Beschwerdeführers an der Adresse Adresse1 in S im P hat dieser zwar tatsächlich einen Umweg zu den von ihm bewirtschafteten Grundstücken in Kauf zu nehmen. Dieser beträgt aber entsprechend dem eingeholten agrartechnischen Gutachten vom 8.10.2014 nur ca. 500 m in eine Richtung. Aus diesem Umstand schließt der agrartechnische Amtssachverständige in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise, dass den Beschwerdeführer lediglich ein zeitlicher Mehraufwand von bis zu 3 Stunden pro Jahr bzw. ein finanzieller Mehraufwand im Ausmaß von ca. 167 Euro durch den genannten Umweg entsteht und dies als angemessen und zumutbar zu erachten ist. Dies auch unter Berücksichtigung der Erträge, die aus der Bewirtschaftung der Grundstücke des Beschwerdeführers erzielt werden können. Das Landesverwaltungsgericht hat keinen Zweifel an diesen Aussagen, zumal diese auch anlässlich der am 30.10.2014 durchgeführten Verhandlung nochmals bekräftigt wurden. Dass der Beschwerdeführer wie behauptet weit öfter als 20 mal im Jahr zu seinen Grundstücken fahren müsse, erachtete der Amtssachverständige anlässlich der genannten Verhandlung mit näherer Begründung als unplausibel und schenkt das Landesverwaltungsgericht diesen auch mit Fachkollegen des Amtssachverständigen abgeklärten und unter Wahrheitspflicht erstatteten Aussagen mehr Glauben als jenen des Beschwerdeführers. Die Zumutbarkeit des Umweges wird vom Landesverwaltungsgericht umso mehr als gegeben erachtet, als der agrartechnische Amtssachverständige auch nachvollziehbar darlegen konnte, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Dienstbarkeitstrasse als Zufahrt zu dessen Grundstück ungeeignet ist. Eine wirtschaftliche Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der behaupteten Grunddienstbarkeit ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes jedenfalls nicht gegeben. Dies steht auch mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der am 30.10.2014 durchgeführten Verhandlung im Einklang, wonach dieser die Zuweisung eines örtlich näher gelegenen Grundstückes im Zuge der Flurbereinigung abgelehnt hat. d) Zusammenfassung: Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen. Für dieses Ergebnis musste vom Landesverwaltungsgericht gar nicht abschließend geklärt werden, ob, und wenn ja in welchem Zeitraum, die vom Beschwerdeführer behauptete außerbücherliche Dienstbarkeit tatsächlich bestanden hat. Vielmehr steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass jedenfalls die Voraussetzungen nach § 26 Abs 1 TFLG 1996 für die vom Beschwerdeführer begehrte Aufrechterhaltung der von diesem behaupteten Dienstbarkeit nicht vorliegen, weshalb die vorliegende Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war.Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen. Für dieses Ergebnis musste vom Landesverwaltungsgericht gar nicht abschließend geklärt werden, ob, und wenn ja in welchem Zeitraum, die vom Beschwerdeführer behauptete außerbücherliche Dienstbarkeit tatsächlich bestanden hat. Vielmehr steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass jedenfalls die Voraussetzungen nach Paragraph 26, Absatz eins, TFLG 1996 für die vom Beschwerdeführer begehrte Aufrechterhaltung der von diesem behaupteten Dienstbarkeit nicht vorliegen, weshalb die vorliegende Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war. 3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die wesentliche Rechtsfrage, ob eine außerbücherliche Dienstbarkeit im Flurbereinigungsverfahren auch noch nach Rechtskraft des Bescheids über die vorläufige Übernahme geltend gemacht werden kann, hat das Landesverwaltungsgericht ebenso in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Judikatur gelöst, wie die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für das Erlöschen einer solchen Dienstbarkeit. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.0992.11

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