GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.12.2013, Zl ****, und 17.12.2013, Zl ****, wurde Frau B und Frau I W, beide Adresse, X, mitgeteilt, dass auf dem Grundstück Nr 1438/4 (richtig 1458/4), KG H, an einem Stadel vor einer Hängebrücke eine Werbeeinrichtungen widerrechtlich angebracht worden sei, die auf die Jausenstation Z in X hinweise. Es sei eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005) erforderlich. Gleichzeitig erging die Aufforderung, die Werbeeinrichtung bis spätestens 11.01.2014 zu entfernen. Für den Fall, dass die gesetzte Frist ungenützt verstreichen sollte, wurden ein Verwaltungsstrafverfahren und ein bescheidmäßiger Entfernungsauftrag angekündigt.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.12.2013, Zl ****, und 17.12.2013, Zl ****, wurde Frau B und Frau römisch eins W, beide Adresse, römisch zehn, mitgeteilt, dass auf dem Grundstück Nr 1438/4 (richtig 1458/4), KG H, an einem Stadel vor einer Hängebrücke eine Werbeeinrichtungen widerrechtlich angebracht worden sei, die auf die Jausenstation Z in römisch zehn hinweise. Es sei eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005) erforderlich. Gleichzeitig erging die Aufforderung, die Werbeeinrichtung bis spätestens 11.01.2014 zu entfernen. Für den Fall, dass die gesetzte Frist ungenützt verstreichen sollte, wurden ein Verwaltungsstrafverfahren und ein bescheidmäßiger Entfernungsauftrag angekündigt. Mit Schreiben vom 19.12.2013 haben Frau B und Frau I W um eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die genannte Werbeeinrichtung auf dem Grundstück Nr 1458/4, KG H, angesucht.Mit Schreiben vom 19.12.2013 haben Frau B und Frau römisch eins W um eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die genannte Werbeeinrichtung auf dem Grundstück Nr 1458/4, KG H, angesucht. Im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Y das Gutachten des naturkundefachlichen Amtsachverständigen Mag. H A vom 16.01.2014, Zl ****, eingeholt. Demnach befinde sich im Bereich der Hängebrücke in H entlang des Zugangsweges auf der westlichen Seite ein Feldstadel, an dem eine Werbeeinrichtung im Ausmaß von 60 x 42 cm angebracht sei. Diese enthalte ein Farbfoto mit der Aufschrift „Jausenstation Zn, 1300m, Gehzeit 1 Stunde, Donnerstag Ruhetag, Sommer- und Winterbetrieb“ sowie die Wort-Bild-Marke eines Bierherstellers. Aufgrund des erhobenen Befundes wurde ausgeführt, dass diese Werbeeinrichtung trotz ihres geringen Ausmaßes aufgrund der Farbgebung gut erkennbar sei und somit eine geringe Beeinträchtigung für das Landschaftsbild darstelle. Für die sonstigen Schutzgüter des TNSchG 2005 seien hingegen keine Beeinträchtigungen zu erwarten. Mit Schreiben vom 28.01.2014, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Antragstellerinnen das naturkundefachliche Gutachten vom 16.01.2014 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Die Behörde hat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufgrund der festgestellten Beeinträchtigung des Landschaftsbildes keine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt werden könne, da das TNSchG 2005 für diesen Fall keine Interessenabwägung vorsehe. Abgesehen davon fehle die schriftliche Zustimmungserklärung der Grundeigentümer. Aufgrund dieses Schreibens wurde am 11.02.2014 die schriftliche Zustimmungserklärung der Grundeigentümer M und F W vorgelegt. Zum naturkundefachlichen Gutachten haben sich die Antragstellerinnen jedoch nicht geäußert. Mit E-Mail vom 20.08.2014, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Antragstellerinnen mitgeteilt, dass eine Rücksprache mit dem naturkundefachlichen Amtsachverständigen ergeben habe, dass auch eine Überdeckung der Werbeeinrichtung mit einer matten Folie die festgestellte Beeinträchtigung nicht relevant mindern könne. Genehmigungsfähig wäre allenfalls eine „RVS-gerechte Werbetafel“ (ein Beispielbild wurde dem Schreiben angehängt). Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis 03.09.2014 eine entsprechende Antragsänderung vorzunehmen. Nachdem seitens der Antragstellerinnen keine Reaktion erfolgte, erließ die Bezirkshauptmannschaft Y als Naturschutzbehörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.09.2014, Zahl ****, mit dem der Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung für die gegenständliche Werbeeinrichtung abgewiesen und der Auftrag erteilt wurde, die widerrechtlich angebrachte Werbeeinrichtung bis längstens 20.11.2014 zu entfernen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit dem Ergebnis des eingeholten naturkundefachlichen Gutachtens, wonach die Werbeeinrichtung zumindest eine geringe Landschaftsbildbeeinträchtigung hervorrufe.
G 2005 könne daher keine Bewilligung erteilt werden. Nach § 15 Abs 5 TNSchG 2005 müsse die Entfernung der widerrechtlich angebrachte Werbeeinrichtung beauftragt werden.Nachdem seitens der Antragstellerinnen keine Reaktion erfolgte, erließ die Bezirkshauptmannschaft Y als Naturschutzbehörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.09.2014, Zahl ****, mit dem der Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung für die gegenständliche Werbeeinrichtung abgewiesen und der Auftrag erteilt wurde, die widerrechtlich angebrachte Werbeeinrichtung bis längstens 20.11.2014 zu entfernen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit dem Ergebnis des eingeholten naturkundefachlichen Gutachtens, wonach die Werbeeinrichtung zumindest eine geringe Landschaftsbildbeeinträchtigung hervorrufe.
Paragraph 15, Absatz eins, TNSchG 2005 könne daher keine Bewilligung erteilt werden. Nach Paragraph 15, Absatz 5, TNSchG 2005 müsse die Entfernung der widerrechtlich angebrachte Werbeeinrichtung beauftragt werden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde von Frau I W vom 17.10.
G 2005 hat das Naturschutzgesetz zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 hat das Naturschutzgesetz zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
der Begriffsbestimmung in § 3 Abs 2 TNSchG 2005 um ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.Bei einer geschlossenen Ortschaft handelt es sich
der Begriffsbestimmung in Paragraph 3, Absatz 2, TNSchG 2005 um ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.
der Begriffsbestimmung in § 3 Abs 3 TNSchG 2005 ist eine Werbeeinrichtung eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll.
der Begriffsbestimmung in Paragraph 3, Absatz 3, TNSchG 2005 ist eine Werbeeinrichtung eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll.
G 2005 bedarf die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Abs 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.
Paragraph 15, Absatz eins, TNSchG 2005 bedarf die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.
G 2005 bedürfen folgende Werbeeinrichtungen keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung:
Paragraph 15, Absatz 2, TNSchG 2005 bedürfen folgende Werbeeinrichtungen keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung:
G 2005 demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder überhaupt nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, die Werbeeinrichtung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats zu entfernen.Wurde eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
Paragraph 15, Absatz 5, TNSchG 2005 demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder überhaupt nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, die Werbeeinrichtung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats zu entfernen. Erwägungen: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind als Werbeeinrichtungen im Sinn des § 3 Abs 3 TNSchG 2005 nicht bloß Einrichtungen anzusehen, die der Anpreisung dienen, vielmehr genügt es, dass eine Einrichtung der Ankündigung oder dem Hinweis dient. Demnach kann der Hinweis auf ein Unternehmen unter Beifügung der Adresse, eines Richtungspfeiles und einer Entfernungsangabe zu Recht als Werbeeinrichtung im Sinn des TNSchG 2005 angesehen werden (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 02.10.2007, Zl 2006/10/0144).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind als Werbeeinrichtungen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 3, TNSchG 2005 nicht bloß Einrichtungen anzusehen, die der Anpreisung dienen, vielmehr genügt es, dass eine Einrichtung der Ankündigung oder dem Hinweis dient. Demnach kann der Hinweis auf ein Unternehmen unter Beifügung der Adresse, eines Richtungspfeiles und einer Entfernungsangabe zu Recht als Werbeeinrichtung im Sinn des TNSchG 2005 angesehen werden vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 02.10.2007, Zl 2006/10/0144). Im Lichte dieser Judikatur steht für den Gegenstandsfall außer Zweifel, dass die zur naturschutzrechtlichen Genehmigung beantragte Werbetafel für die Jausenstation Z – siehe dazu auch das Foto auf Seite 1 des angefochtenen Bescheides – als Werbeeinrichtung im Sinne des TNSchG 2005 zu qualifizieren ist. Auch von der Beschwerdeführerin wurde nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei der von ihr beantragten Werbeeinrichtung für die Jausenstation Z um eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung im Sinne des § 15 Abs 1 TNSchG 2005 handelt. Insbesondere wurde auch nicht bestritten, dass sie außerhalb geschlossener Ortschaften iSd § 3 Abs 2 TNSchG 2005 liegt.Auch von der Beschwerdeführerin wurde nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei der von ihr beantragten Werbeeinrichtung für die Jausenstation Z um eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, TNSchG 2005 handelt. Insbesondere wurde auch nicht bestritten, dass sie außerhalb geschlossener Ortschaften iSd Paragraph 3, Absatz 2, TNSchG 2005 liegt. In einem weiteren Verfahrensschritt war daher zu prüfen, inwieweit durch die beantragte Werbeeinrichtung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde ihre Entscheidung auf das Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 16.01.2014, Zl ****, gestützt, wonach die verfahrensgegenständliche Werbeeinrichtung aufgrund ihrer Farbgebung eine geringe Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellt. Dieses der Entscheidung zu Grunde gelegte Gutachten blieb sowohl im behördlichen Verfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbestritten. Auch für den erkennenden Richter besteht kein Anlass, dieses widerspruchsfreie Gutachten in Zweifel zu ziehen.In einem weiteren Verfahrensschritt war daher zu prüfen, inwieweit durch die beantragte Werbeeinrichtung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde ihre Entscheidung auf das Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 16.01.2014, Zl ****, gestützt, wonach die verfahrensgegenständliche Werbeeinrichtung aufgrund ihrer Farbgebung eine geringe Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellt. Dieses der Entscheidung zu Grunde gelegte Gutachten blieb sowohl im behördlichen Verfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbestritten. Auch für den erkennenden Richter besteht kein Anlass, dieses widerspruchsfreie Gutachten in Zweifel zu ziehen. Steht fest, dass eine
G 2005 bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung zu Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes führt, steht weder der Naturschutzbehörde noch dem Landesverwaltungsgericht eine Interessenabwägung oder ein Ermessensspielraum zur Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zu.
G 2005 ist die Bewilligung nämlich nur dann zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 leg cit weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden. Kommt es zu einer derartigen Beeinträchtigung, darf die Bewilligung nicht erteilt werden. Das Ausmaß der festgestellten Beeinträchtigung spielt dabei keine Rolle.Steht fest, dass eine
Paragraph 15, TNSchG 2005 bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung zu Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes führt, steht weder der Naturschutzbehörde noch dem Landesverwaltungsgericht eine Interessenabwägung oder ein Ermessensspielraum zur Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zu.
Paragraph 15, Absatz eins, TNSchG 2005 ist die Bewilligung nämlich nur dann zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, leg cit weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden. Kommt es zu einer derartigen Beeinträchtigung, darf die Bewilligung nicht erteilt werden. Das Ausmaß der festgestellten Beeinträchtigung spielt dabei keine Rolle. Die Behörde war somit aufgrund der festgestellten Landschaftsbildbeeinträchtigung verpflichtet, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die beantragte Werbeeinrichtung zu versagen. Nachdem die naturschutzrechtliche Bewilligung für die in Rede stehende Werbeeinrichtung zu Recht versagt wurde, hatte die Naturschutzbehörde
G 2005 die Entfernung der konsenslos angebrachten Werbeeinrichtung aufzutragen. Was die diesbezügliche Leistungsfrist bis zum 20.11.2014 anlangt, besteht an deren Angemessenheit kein Zweifel. Zum einen hat die zuständige Behörde Frau B und Frau I W bereits im Jahr 2013 auf den rechtswidrigen Zustand hingewiesen und aufgefordert, den gesetzmäßigen Zustand wieder herzustellen. Zum anderen verbleibt auch nach der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung noch ausreichend Zeit, die 60 x 42 cm große Tafel abzunehmen, zumal der dafür notwendige technische und zeitliche Aufwand minimal ist.Nachdem die naturschutzrechtliche Bewilligung für die in Rede stehende Werbeeinrichtung zu Recht versagt wurde, hatte die Naturschutzbehörde
Paragraph 15, Absatz 5, TNSchG 2005 die Entfernung der konsenslos angebrachten Werbeeinrichtung aufzutragen. Was die diesbezügliche Leistungsfrist bis zum 20.11.2014 anlangt, besteht an deren Angemessenheit kein Zweifel. Zum einen hat die zuständige Behörde Frau B und Frau römisch eins W bereits im Jahr 2013 auf den rechtswidrigen Zustand hingewiesen und aufgefordert, den gesetzmäßigen Zustand wieder herzustellen. Zum anderen verbleibt auch nach der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung noch ausreichend Zeit, die 60 x 42 cm große Tafel abzunehmen, zumal der dafür notwendige technische und zeitliche Aufwand minimal ist. Insgesamt kommt der vorliegenden Beschwerde somit keine Berechtigung zu, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zB die Erkenntnisse des VwGH vom 12.8.2014, Zl 2013/10/0217, und vom 19.12.2012, Zl 2012/10/0001). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zB die Erkenntnisse des VwGH vom 12.8.2014, Zl 2013/10/0217, und vom 19.12.2012, Zl 2012/10/0001). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.2894.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.