RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/13/1182-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 7
Abs.1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Insbesondere haben Sie nicht dafür gesorgt, dass Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sind sowie mit den in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen waren. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C D 1. Der Verantwortliche der Firma A B Transporte GmbH in S, diese ist Beförderer von Gefahrgut,
Paragraph 7, Absatz eins, GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Insbesondere haben Sie nicht dafür gesorgt, dass Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sind sowie mit den in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen waren. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C D UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, III, (D/E) ca 50 Liter Restmenge in der nicht geprüften VerpackungUN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, römisch drei, (D/E) ca 50 Liter Restmenge in der nicht geprüften Verpackung befördert, obwohl auf den Versandstücken die Kennzeichnung für umweltgefährdende Stoffe fehlte. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.befördert, obwohl auf den Versandstücken die Kennzeichnung für umweltgefährdende Stoffe fehlte. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen. Unterabschnitt 5.2.1.8 ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADRUnterabschnitt 5.2.1.8 ADR Absatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR 2. Der Verantwortliche der Firma A B Transporte GmbH in S, diese ist Beförderer von Gefahrgut,
§ 7
Abs.1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Insbesondere haben Sie nicht dafür gesorgt, dass Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sind sowie mit den in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen waren. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C D2. Der Verantwortliche der Firma A B Transporte GmbH in S, diese ist Beförderer von Gefahrgut,
Paragraph 7, Absatz eins, GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Insbesondere haben Sie nicht dafür gesorgt, dass Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sind sowie mit den in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen waren. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C D UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, III, (D/E)ca 50 Liter Restmenge in der nicht geprüften VerpackungUN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, römisch drei, (D/E)ca 50 Liter Restmenge in der nicht geprüften Verpackung befördert, obwohl auf den Versandstücken die Gefahrzettel fehlten. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.befördert, obwohl auf den Versandstücken die Gefahrzettel fehlten. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen. Absatz 5.2.2.1.1 ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR 3. Der Verantwortliche der Firma A B Transporte GmbH in S, diese ist Beförderer von Gefahrgut,
§ 7
Abs.1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Insbesondere haben Sie nicht dafür gesorgt, dass Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sind sowie mit den in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen waren. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C D3. Der Verantwortliche der Firma A B Transporte GmbH in S, diese ist Beförderer von Gefahrgut,
Paragraph 7, Absatz eins, GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Insbesondere haben Sie nicht dafür gesorgt, dass Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sind sowie mit den in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen waren. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C D UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, III, (D/E)ca 50 Liter Restmenge in der nicht geprüften VerpackungUN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, römisch drei, (D/E)ca 50 Liter Restmenge in der nicht geprüften Verpackung befördert, obwohl die Versandstücke nicht mit der UN Nummer der enthaltenen Güter, welcher die Buchstaben UN voranzustellen sind, gekennzeichnet. Auf der Verpackung befand sich keinerlei Kennzeichnung in irgendeiner Form. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.befördert, obwohl die Versandstücke nicht mit der UN Nummer der enthaltenen Güter, welcher die Buchstaben UN voranzustellen sind, gekennzeichnet. Auf der Verpackung befand sich keinerlei Kennzeichnung in irgendeiner Form. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen. Unterabschnitt 5.2.1.1. ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR 4. Der Verantwortliche der Firma A B Transporte GmbH in S, diese ist Beförderer von Gefahrgut,
§ 7
Abs.1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Insbesondere haben Sie nicht dafür gesorgt, dass Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sind sowie mit den in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen waren. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C D4. Der Verantwortliche der Firma A B Transporte GmbH in S, diese ist Beförderer von Gefahrgut,
Paragraph 7, Absatz eins, GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Insbesondere haben Sie nicht dafür gesorgt, dass Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sind sowie mit den in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen waren. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C D UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, III, (D/E)ca 50 Liter Restmenge in der nicht geprüften VerpackungUN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, römisch drei, (D/E)ca 50 Liter Restmenge in der nicht geprüften Verpackung befördert, obwohl die Verpackung des gefährlichen Gutes keiner Bauart entsprach und nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Teils 6 ADR geprüft und mit einem entsprechenden Prüfzeichen (Verpackungscode) gekennzeichnet war. Die verwendete Verpackung mit 300 Liter Nenninhalt wies keinerlei Prüfzeichen auf. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.befördert, obwohl die Verpackung des gefährlichen Gutes keiner Bauart entsprach und nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Teils 6 ADR geprüft und mit einem entsprechenden Prüfzeichen (Verpackungscode) gekennzeichnet war. Die verwendete Verpackung mit 300 Liter Nenninhalt wies keinerlei Prüfzeichen auf. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen. Unterabschnitt 4.1.1.3 ADR Unterabschnitt 4.1.1.9 ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR 5. Der Verantwortliche der Firma A B Transporte GmbH in S, diese ist Beförderer von Gefahrgut,
§ 7
Abs.1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C D5. Der Verantwortliche der Firma A B Transporte GmbH in S, diese ist Beförderer von Gefahrgut,
Paragraph 7, Absatz eins, GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C D UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, III, (D/E) ca 50 Liter Restmenge in der nicht geprüften VerpackungUN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, römisch drei, (D/E) ca 50 Liter Restmenge in der nicht geprüften Verpackung befördert, obwohl keine Feuerlöschmittel gemäß Unterabschnitt 8.1.4.1 lit a ADR mitgeführt wurden, obwohl jede Beförderungseinheit mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die BrandkIassen1) A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein muss, das geeignet ist, einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses der Beförderungseinheit zu bekämpfen. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.befördert, obwohl keine Feuerlöschmittel gemäß Unterabschnitt 8.1.4.1 Litera a, ADR mitgeführt wurden, obwohl jede Beförderungseinheit mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die BrandkIassen1) A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein muss, das geeignet ist, einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses der Beförderungseinheit zu bekämpfen. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen. Unterabschnitt 8.1.4.1 lit. a DRUnterabschnitt 8.1.4.1 Litera a, DR Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR 6. Sie haben als Verantwortlicher der Firma A B Transporte GmbH in S, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C D6. Sie haben als Verantwortlicher der Firma A B Transporte GmbH in S, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C D UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, III, (D/E) ca 50 Liter Restmenge in der nicht geprüften VerpackungUN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, römisch drei, (D/E) ca 50 Liter Restmenge in der nicht geprüften Verpackung befördert, obwohl das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt wurde. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.befördert, obwohl das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt wurde. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen. Abschnitt 5.4.1 ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit b ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera b, ADR Dadurch habe er nachfolgende Rechtsvorschriften verletzt: Verwaltungsübertretung(
- en)nach: 1. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i. V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs.1a Ziffer 3 GGBG1. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 i. römisch fünf.m. Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3 GGBG 2. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i. V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs.1a Ziffer 3 GGBG2. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 i. römisch fünf.m. Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3 GGBG 3. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i. V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs.1a Ziffer 3 GGBG3. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 i. römisch fünf.m. Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3 GGBG 4. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i. V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs.1a Ziffer 3 GGBG4. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 i. römisch fünf.m. Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3 GGBG 5. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i. V.m. § 13 Abs.1a Ziffer 3 und § 7 Abs. 1 GGBG5. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 i. römisch fünf.m. Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3 und Paragraph 7, Absatz eins, GGBG 6. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i. V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs.1a Ziffer 2 GGBG6. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 i. römisch fünf.m. Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2 GGBG Weshalb über Ihn Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe: 1. 110,00 § 37 Abs. 2 lit b GGBGParagraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG 36 Stunden 2. 110,00 § 37 Abs. 2 lit b GGBGParagraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG 36 Stunden 3. 110,00 § 37 Abs. 2 lit b GGBGParagraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG 36 Stunden 4. 750,00 § 37 Abs. 2 lit b GGBGParagraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG 180 Stunden 5. 110,00 § 37 Abs. 2 lit b GGBGParagraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG 36 Stunden 6. 750,00 § 37 Abs. 2 lit b GGBGParagraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG 180 Stunden“ Ferner wurde der Beschwerdeführer einen Beitrag zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. In seiner fristgerechten dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass der Lenker des Kraftfahrzeuges C D bei der Firma A B Transporte GmbH mit Sitz in S, Adresse, als Baggerfahrer beschäftigt sei. Die Firma B Transporte über die Gewerbeberechtigung Erdbeweger (Teichgräber) und stelle ihn hierzu einen Bagger und einen LKW der Marke **** mit dem amtlichen Kennzeichen **** zur Verfügung. Das zuletzt genannte Fahrzeug sei mit einem Tank für Dieselkraftstoff mit einem Fassungsvolumen von 400 Liter ausgestattet. Der tatrelevante LKW werde von C D genutzt, um Arbeitsgeräte und Dieseltreibstoff von den von ihm genutzten Bagger auf Baustellen zu verbringen. Am 28.06.2013 sei der Beschwerdeführer (gemeint wohl C D) mit dem angeführten LKW vom Sitz des Arbeitgebers in S zu einer Baustelle im Raum T unterwegs gewesen und hierbei einer Fahrzeugkontrolle unterzogen worden. Er habe sich sowohl schriftlich als auch persönlich vor der belangten Behörde verantwortet und unter anderem vorgebracht, dass die Beförderung von Dieseltreibstoff unter die sogenannte Handwerkerregelung nach § 1.1.3.1 lit c ADR fallen würde. Der Lenker C D sei in seinem Unternehmen nicht in der Güterbeförderung beschäftigt, sondern als Baggerfahrer und habe für seine Gültigkeit als Baggerfahrer eine Restmenge von ca 50 Liter Dieseltreibstoff im Kraftfahrzeug befördert. Ob C D von der Baustelle oder zur Baustelle nach Anhaltung durch Polizeibeamten gefahren sei, sei wiederum für die Beurteilung der Handwerkerregelung unerheblich.In seiner fristgerechten dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass der Lenker des Kraftfahrzeuges C D bei der Firma A B Transporte GmbH mit Sitz in S, Adresse, als Baggerfahrer beschäftigt sei. Die Firma B Transporte über die Gewerbeberechtigung Erdbeweger (Teichgräber) und stelle ihn hierzu einen Bagger und einen LKW der Marke **** mit dem amtlichen Kennzeichen **** zur Verfügung. Das zuletzt genannte Fahrzeug sei mit einem Tank für Dieselkraftstoff mit einem Fassungsvolumen von 400 Liter ausgestattet. Der tatrelevante LKW werde von C D genutzt, um Arbeitsgeräte und Dieseltreibstoff von den von ihm genutzten Bagger auf Baustellen zu verbringen. Am 28.06.2013 sei der Beschwerdeführer (gemeint wohl C D) mit dem angeführten LKW vom Sitz des Arbeitgebers in S zu einer Baustelle im Raum T unterwegs gewesen und hierbei einer Fahrzeugkontrolle unterzogen worden. Er habe sich sowohl schriftlich als auch persönlich vor der belangten Behörde verantwortet und unter anderem vorgebracht, dass die Beförderung von Dieseltreibstoff unter die sogenannte Handwerkerregelung nach Paragraph eins Punkt eins Punkt 3 Punkt eins, Litera c, ADR fallen würde. Der Lenker C D sei in seinem Unternehmen nicht in der Güterbeförderung beschäftigt, sondern als Baggerfahrer und habe für seine Gültigkeit als Baggerfahrer eine Restmenge von ca 50 Liter Dieseltreibstoff im Kraftfahrzeug befördert. Ob C D von der Baustelle oder zur Baustelle nach Anhaltung durch Polizeibeamten gefahren sei, sei wiederum für die Beurteilung der Handwerkerregelung unerheblich. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der gegenständliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 16.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen GI E F. Weiters wurde Einsicht genommen in den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Diese Verhandlung wurde überdies gemeinsam mit dem Verwaltungsstrafverfahren gegen den Lenker der in Rede stehenden Beförderungseinheit C D, welches beim Landesverwaltungsgericht Tirol unter der Geschäftszahl 2014/17/0583 (zuständige Richterin: Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner) anhängig ist, durchgeführt. Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: C D transportierte am 28.06.2013 um 09.50 Uhr in T im Kreuzungsbereich Straße1 mit der Straße2 gegenüber dem X T in Fahrtrichtung stadteinwärts als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen **** gefährliche Güter und zwar: UN 1202 Dieselkraftstoff 3, III, (D/E) ca 50 Liter Restmenge in der nicht geprüften Verpackung.UN 1202 Dieselkraftstoff 3, römisch drei, (D/E) ca 50 Liter Restmenge in der nicht geprüften Verpackung. Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes ist die A B Transporte GmbH in S, Adresse. Handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist der Beschwerdeführer Mag. A B. Dieser in Rede stehende LKW wurde von GI E F einer Verkehrskontrolle unterzogen und wurden dabei die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellten Mängel nach dem GGBG festgestellt. Im Gegenstandsfall zieht der Beschwerdeführer nicht in Zweifel, dass – wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellt – die Beförderungseinheit mit einem IBC (befüllt mit ca 50 Liter Restmenge in der nicht geprüften Verpackung von UN 1202 Dieselkraftstoff 3, III, (D/E)) beladen war und die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses unter den Punkten 1 bis 6 genannten Mängel vorhanden waren. Setzt man die Anwendbarkeit des ADR auf den Beförderungsfall voraus, so ist damit das objektive Tatbild der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen verwirklicht.Im Gegenstandsfall zieht der Beschwerdeführer nicht in Zweifel, dass – wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellt – die Beförderungseinheit mit einem IBC (befüllt mit ca 50 Liter Restmenge in der nicht geprüften Verpackung von UN 1202 Dieselkraftstoff 3, römisch drei, (D/E)) beladen war und die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses unter den Punkten 1 bis 6 genannten Mängel vorhanden waren. Setzt man die Anwendbarkeit des ADR auf den Beförderungsfall voraus, so ist damit das objektive Tatbild der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen verwirklicht. Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch darauf, dass auf die auf gegenständliche Beförderung die „Handwerkerbefreiung“ gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 lit c ADR Anwendung findet.Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch darauf, dass auf die auf gegenständliche Beförderung die „Handwerkerbefreiung“ gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Litera c, ADR Anwendung findet. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut: „1.1.3.1 Freistellungen im Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: ... (
- c)Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß unter Abschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen das Freiwerden des Inhaltes verhindern. Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung.“ Es besteht sohin eine Ausnahme für Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Hauptfähigkeit durchgeführt werden (unter bestimmten Mengengrenze), nicht aber für Beförderungen, die zur internen oder externen Versorgung durchgeführt werden. Es kann daher diese Ausnahme nicht in Anspruch genommen werden, wenn ein Lieferant oder ein Mitarbeiter des ausführenden Unternehmens die gefährlichen Güter dem dann die Arbeiten tatsächlich durchführenden Handwerker zur Baustelle zustellt oder, wenn die Zulieferung nicht zur einer Baustelle, sondern zB zum Unternehmenssitz erfolgt, damit die gefährlichen Güter dort beispielsweise zwischengelagert werden. Im vorliegenden Fall hat der Transport von Dieselkraftstoff zur allfälligen Betankung seines Baggers auf der Deponie in der Nähe des **** in U gedient. C D ist im Unternehmen der A B Transporte GmbH als Baggerfahrer beschäftigt und hätte er am Tattag Humusarbeiten auf einer Baustelle der Firma B in U zu erledigen gehabt. Er ist – wie er selbst angibt – damals von V kommend, wo er am Vortag bei der Firma W Baggerarbeiten durchgeführt hat, in Richtung U zu seinem Arbeitsplatz unterwegs gewesen. Auf dem Weg dorthin hat er in T in den **** noch etwas zu erledigen gehabt. Mithin ist er nicht direkt zu seiner Arbeitsstelle gefahren. Die Anhaltung ist beim X nach der Autobahnabfahrt in T erfolgt. Wäre er nicht zu den **** gefahren, wäre er über die Autobahn bis T Mitte und von dort nach U gefahren.Er ist – wie er selbst angibt – damals von römisch fünf kommend, wo er am Vortag bei der Firma W Baggerarbeiten durchgeführt hat, in Richtung U zu seinem Arbeitsplatz unterwegs gewesen. Auf dem Weg dorthin hat er in T in den **** noch etwas zu erledigen gehabt. Mithin ist er nicht direkt zu seiner Arbeitsstelle gefahren. Die Anhaltung ist beim römisch zehn nach der Autobahnabfahrt in T erfolgt. Wäre er nicht zu den **** gefahren, wäre er über die Autobahn bis T Mitte und von dort nach U gefahren. Diese Ausführungen des Lenkers C D decken sich mit jenen Angaben des Meldungslegers GI F, welcher im Wesentlichen ausführt, dass diese private Fahrt in die **** nicht im Einklang mit der Haupttätigkeit des Lenkers gemäß ADR steht. Die Handwerkerbefreiung im Sinn des Unterabschnitts 1.1.3.1 lit c ADR kommt sohin im Gegenstandsfall nicht zum Tragen und finden die Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes Anwendung.Die Handwerkerbefreiung im Sinn des Unterabschnitts 1.1.3.1 Litera c, ADR kommt sohin im Gegenstandsfall nicht zum Tragen und finden die Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes Anwendung. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen im objektiver Hinsicht zu vertreten. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst auszuführen, dass für die Verwirklichung der angelasteten Übertretungen nicht vorsätzliches Verhalten erforderlich ist, sondern bereits Fahrlässigkeit ausreicht. Fahrlässigkeit ist gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei nicht Befolgung eines Gebotes dann ohne weiteres abzunehmen, wenn vom Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst auszuführen, dass für die Verwirklichung der angelasteten Übertretungen nicht vorsätzliches Verhalten erforderlich ist, sondern bereits Fahrlässigkeit ausreicht. Fahrlässigkeit ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei nicht Befolgung eines Gebotes dann ohne weiteres abzunehmen, wenn vom Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei den angelasteten Delikten steht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. In subjektiver Hinsicht führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme aus, dass er in seinem Unternehmen acht Lenker beschäftigt hat und jeder Lenker seine Strafe selbst bezahlen müsse, wenn er ein Fehlverhalten im Straßenverkehr setzt. Schulungen im Bereich des Gefahrgutbeförderungsgesetzes würden nicht benötigt werden, weil sein Unternehmen ja keine Gefahrguttransporte durchführe. Sollte sich ein Lenker in seinem Unternehmen mehrmals rechtswidrig im Straßenverkehr benehmen, würde er ihn zunächst ermahnen und bei weiteren Übertretungen würde der Lenker entlassen werden. Er sei davon überzeugt gewesen, dass der Lenker mit dem gegenständlichen Tank von der Handwerkerbefreiung Gebrauch machen dürfe und die Bestimmungen nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz deswegen keine Anwendung finden würden. Dass der Lenker C D nicht direkt zu seiner Arbeitsstelle gefahren sei, habe er nicht gewusst. Hierzu wird der Beschwerdeführer auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach dem Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A B Transporte GmbH gelegen wäre für ein wirksames Kontrollsystem zu sorgen. Mit seinen Ausführungen hat er aber kein wirksames Kontrollsystem darlegen können, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. So wäre er als Arbeitgeber verpflichtet gewesen sich über die Voraussetzungen der Inanspruchnahme einer allfälligen Handwerkerbefreiung genauestens zu informieren. Der Beschwerdeführer hat daher den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass gemäß § 37 Abs 2 Z 8 GGBG derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs 1a oder § 23 Abs 2 oder § 25 Abs 1 oder § 32 Abs 1, 3 oder 4 befördert. Gemäß § 37 Abs 2 Z 8 lit a GGBG ist eine Verwaltungsübertretung wie jene zu Spruchpunkt 6. mit einer Geldstrafe mit Euro 750,00 bis Euro 50.000,00, bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wenn der Mangel gemäß § 15a in die Gefahrenkategorie I einstufen ist. Der Mangel des Nichtmitführens eines ordnungsmäßen Beförderungspapiers stellt ohne Zweifel einen Mangel dar, der gemäß § 15a GGBG in die Gefahrenkategorie I einzustufen ist.Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, oder Paragraph 23, Absatz 2, oder Paragraph 25, Absatz eins, oder Paragraph 32, Absatz eins, 3, oder 4 befördert. Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, Litera a, GGBG ist eine Verwaltungsübertretung wie jene zu Spruchpunkt 6. mit einer Geldstrafe mit Euro 750,00 bis Euro 50.000,00, bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wenn der Mangel gemäß Paragraph 15 a, in die Gefahrenkategorie römisch eins einstufen ist. Der Mangel des Nichtmitführens eines ordnungsmäßen Beförderungspapiers stellt ohne Zweifel einen Mangel dar, der gemäß Paragraph 15 a, GGBG in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist. Gemäß § 34 Abs 2 Z 8 lit b GGBG ist eine Verwaltungsübertretung wie jene zu den Spruchpunkten 1. bis 5. mit einer Geldstrafe von jeweils Euro 110,00 bis Euro 4.000,00, im Uneinbringlichkeitsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit a oder b bis zu 6 Wochen betragen, wenn der Mangel gemäß den Kriterien des § 15a in die Gefahrenkategorie II einzustufen ist. Die zu Spruchpunkt 1. bis 3. angeführten Mängel an den Versandstücken (fehlender Gefahrzettel, Fehlen der UN Nummer sowie Fehlen der Kennzeichnung für umweltgefährdende Stoffe), zu Spruchpunkt 5. das ein Nichtmitführen eines Feuerlöschers sowie zu Spruchpunkt 4. mangelnde Kennzeichnung der Verpackung des gefährlichen Gutes (Fehlen des Verpackungscodes) stellen ohne Zweifel jeweils Mängel dar, welche gemäß § 15a in die Gefahrenkategorie II einstufen sind.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 8, Litera b, GGBG ist eine Verwaltungsübertretung wie jene zu den Spruchpunkten 1. bis 5. mit einer Geldstrafe von jeweils Euro 110,00 bis Euro 4.000,00, im Uneinbringlichkeitsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß Litera a, oder b bis zu 6 Wochen betragen, wenn der Mangel gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist. Die zu Spruchpunkt 1. bis 3. angeführten Mängel an den Versandstücken (fehlender Gefahrzettel, Fehlen der UN Nummer sowie Fehlen der Kennzeichnung für umweltgefährdende Stoffe), zu Spruchpunkt 5. das ein Nichtmitführen eines Feuerlöschers sowie zu Spruchpunkt 4. mangelnde Kennzeichnung der Verpackung des gefährlichen Gutes (Fehlen des Verpackungscodes) stellen ohne Zweifel jeweils Mängel dar, welche gemäß Paragraph 15 a, in die Gefahrenkategorie römisch zwei einstufen sind. Die Erstbehörde hat dem Beschwerdeführer das Fehlen der Kennzeichnung für umweltgefährdende Stoffe, dass Fehlen der Gefahrzettel sowie das Fehlen der UN Nummern an den Versandstücken nicht als eine, sondern als drei Übertretungen angelastet. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2007, Zl 2005/03/140, ist der Beförderer nach § 13 Abs 1 Z 3 GGBG verantwortlich eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeugen oder Ladung wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung, so verstößt er damit gegen § 27 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 Z 3 GGBG, wobei es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein offensichtlicher Mangel der Ladung festzustellen gewesen zu wäre oder der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist (vgl VwGH 03.09.2008, Zl 2005/03/0010). Vor diesem Hintergrund hätte die Erstbehörde im Gegenstandsfall dem Beschwerdeführer die in Spruchpunkt 1., 2. und 3. vorgeworfenen Verletzungen des § 13 Abs 1a Z 3 GGBG nicht als drei voneinander getrennte, selbstständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen.Die Erstbehörde hat dem Beschwerdeführer das Fehlen der Kennzeichnung für umweltgefährdende Stoffe, dass Fehlen der Gefahrzettel sowie das Fehlen der UN Nummern an den Versandstücken nicht als eine, sondern als drei Übertretungen angelastet. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2007, Zl 2005/03/140, ist der Beförderer nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, GGBG verantwortlich eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeugen oder Ladung wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung, so verstößt er damit gegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, GGBG, wobei es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein offensichtlicher Mangel der Ladung festzustellen gewesen zu wäre oder der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist vergleiche VwGH 03.09.2008, Zl 2005/03/0010). Vor diesem Hintergrund hätte die Erstbehörde im Gegenstandsfall dem Beschwerdeführer die in Spruchpunkt 1., 2. und 3. vorgeworfenen Verletzungen des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG nicht als drei voneinander getrennte, selbstständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen. Die gegenständlich vorgeworfenen drei Verwaltungsübertretungen, werden daher als eine zusammengefasst und wird über den Beschwerdeführer wie im Folgenden noch ausgeführt wird „lediglich“ eine Geldstrafe verhängt. Die gegenständlich übertretenen Verwaltungsvorschriften dienen dazu die gefährlichen Auswirkungen, welche bei allfälligen Unfällen von Gefahrgut ausgehen können zu minimieren bzw eine effiziente Beseitigung schädlicher Folgen zu ermöglichen. Es ist daher gerade bei Gefahrguttransporten unerlässlich, dass die diesbezüglichen Bestimmungen genauesten eingehalten werden. Dabei spielen das Mitführen eines ordnungsgemäßen Beförderungspapiers, das Mitführen eines Feuerlöschers ebenso wie die richtige Kennzeichnung der Versandstücke und Verpackung eine zentrale Rolle. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens (zu Spruchpunkt 6. Euro 750,00 bis Euro 50.000,00 und zu den Spruchpunkten 1. bis 5. Euro 110,00 bis Euro 4.000,00) ergibt sich, dass über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 6. die Mindeststrafe verhängt wurde. Zu den Spruchpunkten 1., 2. und 3. wird über den Beschwerdeführer aus oben angeführten Gründen eine Geldstrafe in Höhe von Euro 110,00, welche der Höhe nach ebenso die Mindeststrafe darstellt, verhängt. Hinsichtlich Punkt 4. konnte die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von Euro 750,00 auf Euro 400,00 herabgesetzt werden, die verhängte zu Spruchpunkt 5. stellt ebenso die Mindestgeldstrafe für die gegenständliche Verwaltungsübertretung dar. Die Verhängung der Geldstrafen in diesen Höhen sind schuld- und tatangemessen und auch bei den vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung (monatliches Einkommen ca 1.000,00 Privatentnahmen aus seinem Unternehmen, zwei Sorgepflichten für zwei studierende Kinder) nicht überhöht. Deren Verhängung war notwendig, um dem Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.13.1182.3