RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/16/2892-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn D K, Straße, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.09.2014, **** zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Ansuchen vom 18.12.2013 hat der Beschwerdeführer um die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung bzw. Beibehaltung einer Werbeeinrichtung auf einem Stadel vor der Hängebrücke in der Gemeinde H (außerhalb des Ortsgebietes) auf der Grundparzelle 1458/4 KG H angesucht. Aufgrund des negativen naturkundefachlichen Gutachtens versagte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Bewilligung und verfügte deren Entfernung bis 20.11.
- In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird eingeräumt, dass das an der einen Seite des Stadels angebrachte Plakat betreffend Z R und K D zu groß sei, doch müsse man berücksichtigen, dass es bei dem Plakat um die Absicherung der Vermietung der verdienstvollen Witwe Z R ginge. Es sei verwunderlich, dass verschiedene Entfernungsfristen für R Z und D K und die Jausen Station T gelten sollten. Der Beschwerdefall K wurde dem Richter Lehne zugeteilt, die Beschwerdeverfahren Z und Jausenstation T den Richtern Spielmann und Riedler. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 lauten: „§ 3Begriffsbestimmungen
(3)Absatz 3,Werbeeinrichtung ist eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll. § 15Paragraph 15Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen
(1)Absatz eins,Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.
(2)Absatz 2,Keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von a)Litera a Werbeeinrichtungen an Gebäuden mit Aufenthaltsräumen; b)Litera b gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Werbeeinrichtungen, soweit sich die Werbeeinrichtungen an Gebäuden oder auf dem selben Grundstück wie das Geschäfts- oder Betriebsgebäude befinden; c)Litera c Werbeeinrichtungen, die den in der Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Anforderungen entsprechen;Werbeeinrichtungen, die den in der Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Anforderungen entsprechen; d)Litera d Hinweisen auf vorübergehende Veranstaltungen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung errichtet, aufgestellt oder angebracht werden; sie sind spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Veranstaltung zu entfernen; e)Litera e Anlagen zum Anschlagen von Plakaten durch Gruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zum Europäischen Parlament, des Bundespräsidenten, zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder an der Werbung für eine Volksabstimmung, eine Volksbefragung oder ein Volksbegehren auf Grund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften beteiligen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder der Volksbefragung bzw. dem Beginn der Eintragungszeit und während dieser erfolgt. Solche Anlagen sind spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder Volksbefragung bzw. dem Ende der Eintragungszeit von der betreffenden Gruppe zu entfernen.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat durch Verordnung Kriterien für die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung, Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung, Schriftart und dergleichen von Werbeeinrichtungen festzulegen, bei deren Erfüllung anzunehmen ist, dass die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt werden.Die Landesregierung hat durch Verordnung Kriterien für die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung, Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung, Schriftart und dergleichen von Werbeeinrichtungen festzulegen, bei deren Erfüllung anzunehmen ist, dass die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt werden.
(4)Absatz 4,Für die Erteilung naturschutzrechtlicher Bewilligungen für Werbeeinrichtungen gilt § 29 Abs. 5 bis 11 sinngemäß.Für die Erteilung naturschutzrechtlicher Bewilligungen für Werbeeinrichtungen gilt Paragraph 29, Absatz 5 bis 11 sinngemäß.
(5)Absatz 5,Wurde eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert oder eine Werbeeinrichtung entgegen dem Abs. 2 lit. d oder e nicht rechtzeitig entfernt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst bzw. unterlassen hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder überhaupt nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, die Werbeeinrichtung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats zu entfernen.Wurde eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert oder eine Werbeeinrichtung entgegen dem Absatz 2, Litera d, oder e nicht rechtzeitig entfernt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst bzw. unterlassen hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder überhaupt nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, die Werbeeinrichtung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats zu entfernen. Eine "geschlossene Ortschaft" nach § 3 Abs. 2 Tiroler NatSchG 2005 wird durch eine Ansammlung von weniger als 50 m von einander entfernt gelegenen Gebäuden konstituiert und begrenzt; das Gebiet zwischen zwei solchen Gebäudeansammlungen bzw. einer solchen Ansammlung und einem mehr als 50 m davon entfernt gelegenen Gebäude zählt nicht zur geschlossenen Ortschaft (vgl. E
- März 2012, 2011/10/0054; E
- März 2009, 2007/10/0186; E
- Februar 2007, 2005/10/0018). Tafeln, die sich jedenfalls außerhalb des durch Wohn- und Betriebsgebäude verbauten Gebiets befinden, liegen daher unabhängig von ihrer Entfernung zu diesen Gebäuden außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, weshalb sie einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfen.Eine "geschlossene Ortschaft" nach Paragraph 3, Absatz 2, Tiroler NatSchG 2005 wird durch eine Ansammlung von weniger als 50 m von einander entfernt gelegenen Gebäuden konstituiert und begrenzt; das Gebiet zwischen zwei solchen Gebäudeansammlungen bzw. einer solchen Ansammlung und einem mehr als 50 m davon entfernt gelegenen Gebäude zählt nicht zur geschlossenen Ortschaft vergleiche E
- März 2012, 2011/10/0054; E
- März 2009, 2007/10/0186; E
- Februar 2007, 2005/10/0018). Tafeln, die sich jedenfalls außerhalb des durch Wohn- und Betriebsgebäude verbauten Gebiets befinden, liegen daher unabhängig von ihrer Entfernung zu diesen Gebäuden außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, weshalb sie einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfen. Im Erkenntnis vom 19.12.2912, 2012/10/0001 hat der Verwaltungsgerichtshof folgende Rechtsansicht vertreten: „Die belangte Behörde kam zum Ergebnis, dass durch die Werbetafeln vor allem eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bewirkt werde. Für diese Beurteilung sind nach der hg. Judikatur eine - auf sachverständiger Basis beruhende - Beschreibung der verschiedenen Erscheinungen der Landschaft mit ihren prägenden Elementen und eine Beurteilung, wie sich das Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt, erforderlich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2010, Zl. 2008/10/0062). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid gerecht. Die belangte Behörde hat auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen die das Vorhaben umgebende Landschaft mit ihren prägenden Elementen (insbesondere die umliegenden Bergketten) ausführlich beschrieben und die dieses Bild beeinträchtigenden Auswirkungen der beleuchteten Werbetafeln, die die - noch zu tolerierenden - Auswirkungen des Baukörpers wesentlich verstärken und im Landschaftsbild prägend in Erscheinung treten, dargestellt. Diesen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.„Die belangte Behörde kam zum Ergebnis, dass durch die Werbetafeln vor allem eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bewirkt werde. Für diese Beurteilung sind nach der hg. Judikatur eine - auf sachverständiger Basis beruhende - Beschreibung der verschiedenen Erscheinungen der Landschaft mit ihren prägenden Elementen und eine Beurteilung, wie sich das Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt, erforderlich vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2010, Zl. 2008/10/0062). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid gerecht. Die belangte Behörde hat auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen die das Vorhaben umgebende Landschaft mit ihren prägenden Elementen (insbesondere die umliegenden Bergketten) ausführlich beschrieben und die dieses Bild beeinträchtigenden Auswirkungen der beleuchteten Werbetafeln, die die - noch zu tolerierenden - Auswirkungen des Baukörpers wesentlich verstärken und im Landschaftsbild prägend in Erscheinung treten, dargestellt. Diesen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass sich die Bergketten über weite Gebiete erstrecken und die Tafeln für Autofahrer auf der A 12 und Radfahrer auf dem Radweg jeweils nur auf einer kurzen Wegstrecke sichtbar seien, ist ihr zu entgegnen, dass unter dem Landschaftsbild das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt aus zu verstehen ist und daher der Beurteilung, ob ein unzulässiger Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt, das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der von der Maßnahme betroffenen Landschaft zugrunde zu legen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2011, Zl. 2010/10/0183).“Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass sich die Bergketten über weite Gebiete erstrecken und die Tafeln für Autofahrer auf der A 12 und Radfahrer auf dem Radweg jeweils nur auf einer kurzen Wegstrecke sichtbar seien, ist ihr zu entgegnen, dass unter dem Landschaftsbild das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt aus zu verstehen ist und daher der Beurteilung, ob ein unzulässiger Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt, das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der von der Maßnahme betroffenen Landschaft zugrunde zu legen ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2011, Zl. 2010/10/0183).“ III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Das herangezogene naturschutzfachliche Gutachten belegt schlüssig und widerspruchsfrei, dass das Plakat für die Gastgewerbeeinrichtungen der Familien K und Z, für das angesucht wurde aufgrund Größe und Farbe gut am Stadel erkennbar ist und somit einen Fremdkörper in der Kulturlandschaft darstellt. Es wird wegen seiner guten Einsehbarkeit und der genannten Eigenschaften eine Beeinträchtigung am Landschaftsbild bewirken. Bewilligungsfähig wäre das verfahrensgegenständliche Plakat nur, wenn es nicht mit einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbunden wäre. Die belangte Behörde hat bei einem derartig eindeutigen Gutachten kein Ermessen bei der Frage der Bewilligung. Im Falle der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist das Ansuchen abzuweisen und mit einem Entfernungsauftrag vorzugehen. Soziale Gesichtspunkte wie die Förderungswürdigkeit einer bestimmten Person, können daher bei der Frage der Bewilligung und der Entfernung keine Rolle spielen. Daher ist die unbedenkliche Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Werbetafeln (siehe zB Erkenntnis des VwGH vom 12.8.2014, 2013/10/0217 oder Erkenntnis des VwGH vom19.12.2012,2012/10/0001) und dem Tiroler Naturschutzgesetz ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Werbetafeln (siehe zB Erkenntnis des VwGH vom 12.8.2014, 2013/10/0217 oder Erkenntnis des VwGH vom19.12.2012,2012/10/0001) und dem Tiroler Naturschutzgesetz ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.16.2892.1