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{'item': 'LVwG-2014/40/1952-2'}

Obsah (12)§ 13§ 25a§ 17§ 27Art 130§ 20§ 21Art 18§ 19§ 56§ 75§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/40/1952-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 13Abs.

3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991“ sowie „Die Partei hat die Kosten (Gebühren)

dem beiliegenden Schreiben in Höhe von EUR 18,20 (in Worten achtzehn Euro und zwanzig Cent) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen“ ersatzlos gestrichen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Wortfolge im Spruch des angefochtenen Bescheides „

Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991“ sowie „Die Partei hat die Kosten (Gebühren)

dem beiliegenden Schreiben in Höhe von EUR 18,20 (in Worten achtzehn Euro und zwanzig Cent) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen“ ersatzlos gestrichen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mittels Ladungsschreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 05.12.2013 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund einer vorliegenden Patientenbeschwerde von Frau B, welche die mangelnde Trennung zwischen Beratung und Therapie im Rahmen der psychotherapeutischen Betreuung bei der Beschwerdeführerin beanstandet hat, zu einem persönlichen Gespräch geladen. Diesbezüglich fand am 19.12.2013 ein Gespräch im Bundesamtsgebäude in Wien statt. Die Niederschrift dieser Vernehmung vom 19.12.2013 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 14.02.2014 zugestellt und darin eine Empfehlung zum Zweck der Aufrechterhaltung bzw Wiederherstellung der Vertrauenswürdigkeit als Psychotherapeutin ausgesprochen. Gegen diese Niederschrift richten sich die Einwendungen sowie eine Stellungnahme samt Anträgen mit Schreiben vom 26.03.2014 der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin. Im Zuge dieser Einwendungen begehrte die Beschwerdeführerin unter anderem die Gewährung der mit Schreiben vom 24.03.2014 verweigerten Akteneinsicht in vollem Umfang in dem fortgesetzten Verfahren als Partei des Verfahrens sowie für den Fall der Nichtgewährung darüber bescheidmäßig abzusprechen. Mit Votum vom 07.05.2014 des Bundesministeriums für Gesundheit wird zusammengefasst dargetan, dass die Beschwerdeführerin den im Bezugsakt ausgesprochenen Empfehlungen Folge leisten solle, ansonsten nach neuerlicher Beurteilung durch die Behörde die Einleitung eines Verfahrens zur Streichung aus der Psychotherapeutenliste aufgrund des Erlöschens der Berufsberechtigung nach § 19 PsychotherapieG in Aussicht zu stellen wäre.Mit Votum vom 07.05.2014 des Bundesministeriums für Gesundheit wird zusammengefasst dargetan, dass die Beschwerdeführerin den im Bezugsakt ausgesprochenen Empfehlungen Folge leisten solle, ansonsten nach neuerlicher Beurteilung durch die Behörde die Einleitung eines Verfahrens zur Streichung aus der Psychotherapeutenliste aufgrund des Erlöschens der Berufsberechtigung nach Paragraph 19, PsychotherapieG in Aussicht zu stellen wäre. In weiterer Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid des Bundesministers für Gesundheit vom 02.06.2014, Zahl BMG-*****/****-**/*/*/2014, worin die Anträge der Beschwerdeführerin

§ 13Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen bzw.

der Antrag auf Akteneinsicht

§ 17Abs.

1 AVG als unzulässig zurückgewiesen wurden. Zusammenfassend wird ausgeführt, dass dem Psychotherapiebeirat keine Zuständigkeit zur Führung eines Verwaltungsverfahrens zukomme. Der Psychotherapiebeirat habe folglich auch kein Verfahren durchgeführt. Der Psychotherapiebeirat habe den Beschwerdeausschuss als Fachausschuss eingesetzt. Der Beschwerdeausschuss des Psychotherapiebeirates habe sich mit dem gegenständlichen Beschwerdefall auseinandergesetzt und eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen. Für eine Empfehlung des Ausspruches einer Verwarnung auf Antrag der Beschwerdeführerin liege keine gesetzliche Grundlage vor. Dem Psychotherapiebeirat beim Bundesministerium für Gesundheit komme außerdem

den gesetzlichen Grundlagen keine Zuständigkeit zur Führung eines Verfahrens zu. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit sei gegeben, da diesem die Vollziehung des Psychotherapiegesetzes

§ 27Abs 1 Psychotherapie

G obliege. Bei dem gegenständlichen Akt handle es sich um einen internen Aktenvorgang, sodass dieser nicht Teil eines Verwaltungsverfahrens sei, weshalb aufgrund dessen der Beschwerdeführerin auch keine Parteistellung sowie ein Recht auf Akteneinsicht zukomme. Da die gestellten Anträge einer Verbesserung nicht zugänglich seinen, sei seitens der Behörde

der zitierten rechtsprechung des VwGH davon Abstand genommen worden, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens würden sich auf § 14 Tarifpost 5,6 und 14 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267 gründen.In weiterer Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid des Bundesministers für Gesundheit vom 02.06.2014, Zahl BMG-*****/****-**/*/*/2014, worin die Anträge der Beschwerdeführerin

Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen bzw. der Antrag auf Akteneinsicht

Paragraph 17, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen wurden. Zusammenfassend wird ausgeführt, dass dem Psychotherapiebeirat keine Zuständigkeit zur Führung eines Verwaltungsverfahrens zukomme. Der Psychotherapiebeirat habe folglich auch kein Verfahren durchgeführt. Der Psychotherapiebeirat habe den Beschwerdeausschuss als Fachausschuss eingesetzt. Der Beschwerdeausschuss des Psychotherapiebeirates habe sich mit dem gegenständlichen Beschwerdefall auseinandergesetzt und eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen. Für eine Empfehlung des Ausspruches einer Verwarnung auf Antrag der Beschwerdeführerin liege keine gesetzliche Grundlage vor. Dem Psychotherapiebeirat beim Bundesministerium für Gesundheit komme außerdem

den gesetzlichen Grundlagen keine Zuständigkeit zur Führung eines Verfahrens zu. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit sei gegeben, da diesem die Vollziehung des Psychotherapiegesetzes

Paragraph 27, Absatz eins, PsychotherapieG obliege. Bei dem gegenständlichen Akt handle es sich um einen internen Aktenvorgang, sodass dieser nicht Teil eines Verwaltungsverfahrens sei, weshalb aufgrund dessen der Beschwerdeführerin auch keine Parteistellung sowie ein Recht auf Akteneinsicht zukomme. Da die gestellten Anträge einer Verbesserung nicht zugänglich seinen, sei seitens der Behörde

der zitierten rechtsprechung des VwGH davon Abstand genommen worden, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens würden sich auf Paragraph 14, Tarifpost 5,6 und 14 Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 gründen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 04.07.2014

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG, in welcher sie zusammengefasst vorbringt, dass das Bundesministerium für Gesundheit als belangte Behörde unzuständig sei, die Akteneinsicht verweigert worden sei sowie keine gehörige Ladung vorliege. Als Beschwerdegründe werden mangelhafte Begründung des Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit der Kostenvorschreibung vorgebracht. Darüber hinaus werde beantragt, uneingeschränkte Akteneinsicht in die diesem Verfahren zu Grunde liegende Patientenbeschwerde zu gewähren sowie den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit ersatzlos zu beheben.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 04.07.2014

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher sie zusammengefasst vorbringt, dass das Bundesministerium für Gesundheit als belangte Behörde unzuständig sei, die Akteneinsicht verweigert worden sei sowie keine gehörige Ladung vorliege. Als Beschwerdegründe werden mangelhafte Begründung des Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit der Kostenvorschreibung vorgebracht. Darüber hinaus werde beantragt, uneingeschränkte Akteneinsicht in die diesem Verfahren zu Grunde liegende Patientenbeschwerde zu gewähren sowie den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit ersatzlos zu beheben. II. Beweisaufnahme:römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt des Bundesministeriums für Gesundheit sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, insbesondere in den Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit vom 02.06.2014 sowie in die Beschwerde vom 04.07.

  1. III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist von Beruf Psychotherapeutin in Ort1 und hat im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit die Patientin Frau B psychotherapeutisch betreut. Diese erhob in weiterer Folge eine Patientenbeschwerde gegen die Beschwerdeführerin, in welcher sie der Beschwerdeführerin die fehlende Trennung zwischen Beratung und Therapie im Rahmen der psychotherapeutischen Beziehung bemängelte. Anlässlich dieser Patientenbeschwerde fand am 19.12.2013 ein Gespräch bzw eine Vernehmung zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und der Beschwerdeführerin in Wien statt. Im Rahmen der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung uneingeschränkter Akteneinsicht in die diesem Verfahren zu Grunde liegende Patientenbeschwerde. Darüber hinaus wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos zu beheben sowie in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen und widerspruchsfreien Urkunden im Akt sowie aus den übereinstimmenden Angaben von Seiten der Beschwerdeführerin und des Bundesministeriums für Gesundheit in deren schriftlichen Ausführungen. Dass die Beschwerdeführerin als Psychotherapeutin arbeitet und in diesem Rahmen die Patientin Frau B psychotherapeutisch betreut hat, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben sowie aus dem Akt des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Feststellungen hinsichtlich der Patientenbeschwerde sowie der gestellten Anträge von Seiten der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den widerspruchsfreien Angaben sowohl in der Beschwerde als auch in dem Bescheid des BMG vom 02.06.
  2. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes, BGBl Nr 361/1990 idF BGBl I Nr 32/2104, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 361 aus 1990, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 32/2104, lauten wie folgt: „Voraussetzungen für die selbständige Ausübung der Psychotherapie §
  3. Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, werParagraph 11, Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer
  4. das psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat,
  5. eigenberechtigt ist,
  6. das
  7. Lebensjahr vollendet hat,
  8. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat und
  9. in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eingetragen worden ist. Psychotherapiebeirat § 20.

(1)Zur Beratung des Bundeskanzlers in sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Psychotherapiebeirat beim Bundeskanzleramt einzurichten.Paragraph 20,
(1)Zur Beratung des Bundeskanzlers in sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Psychotherapiebeirat beim Bundeskanzleramt einzurichten. … § 27.
(1)Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, hinsichtlich des § 4 Abs. 1 und 5 und des § 7 Abs. 1 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.Paragraph 27,
(1)Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins und 5 und des Paragraph 7, Absatz eins und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut. …“ Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl Nr 76/1986 (WV) idF BGBl I Nr 11/2014 lautet wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, Bundesgesetzblatt Nr 76 aus 1986, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 11 aus 2014, lautet wie folgt: „Abschnitt II „Abschnitt römisch zwei Wirkungsbereich der Bundesministerien § 2.
(1)Der Wirkungsbereich der Bundesministerien umfaßt:Paragraph 2,
(1)Der Wirkungsbereich der Bundesministerien umfaßt: 1. die Geschäfte, die
  1. a)im § 3 und im Teil 1 der Anlage bezeichnet sind,
  2. a)im Paragraph 3 und im Teil 1 der Anlage bezeichnet sind,
  3. b)durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten, durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Verordnungen auf Grund des § 15 einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind, undb) durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten, durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Verordnungen auf Grund des Paragraph 15, einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind, und 2. die Sachgebiete, die

dem Teil 2 der Anlage einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind. …. Anlage zu § 2Anlage zu Paragraph 2 Teil 2 G. Bundesministerium für Gesundheit …

  1. Angelegenheiten des Sanitäts- und Veterinärpersonals. Dazu gehören insbesondere auch: Angelegenheiten der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Dentisten, Hebammen, klinischen Psychologen, Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten und der sonstigen Sanitäts- und Veterinärpersonen einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretung. Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Pharmazeuten nach ihrer Graduierung sowie der sonstigen Sanitäts- und Veterinärpersonen. …“ Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 (WV) idF BGBl Nr 161/2013 lautet wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 161 aus 2013, lautet wie folgt: „
  2. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten Anbringen § 13.

(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Paragraph 13,
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. … Ladungen § 19.
(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.Paragraph 19,
(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung. Akteneinsicht § 17.
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.Paragraph 17,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2)Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3)Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4)Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gebührengesetz 1957 (GG), BGBl Nr 267/1957 idF BGBl I Nr 13/2014, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gebührengesetz 1957 (GG), Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014,, lauten wie folgt: „II. Abschnitt. Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. §
  1. Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen.Paragraph 10, Unter Schriften im Sinne des Paragraph eins, sind die in den Tarifbestimmungen (Paragraph 14,) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen. §
  2. Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.Paragraph 14, Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Tarifpost 5 Beilagen
(1)Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr 3,90 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage. … Tarifpost 6 Eingaben
(1)Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr 14,30 Euro. … Tarifpost 14 Zeugnisse
(1)Amtliche Zeugnisse, das sind Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellt werden und durch die persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden, von jedem Bogen feste Gebühr 14,30 Euro. …“ VI. Rechtliche Erwägungen:römisch sechs. Rechtliche Erwägungen: Zur Zuständigkeit: Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass eine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit nicht vorliege, ist Folgendes festzuhalten.

§ 20Abs 1 Psychotherapiegesetz (Psychotherapie

G) ist zur Beratung des Bundeskanzlers in sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ein Psychotherapiebeirat beim Bundeskanzleramt einzurichten. Die Aufgaben des Psychotherapiebeirates umfassen

§ 21Abs 1 Psychotherapie

G die Beratung des Bundeskanzlers in grundsätzlichen Fragen der Psychotherapie sowie die Erstattung von Gutachten in näher aufgelisteten Angelegenheiten. Die Bestimmung des § 27 Abs 1 PsychotherapieG sieht vor, dass der Bundeskanzler mit der Vollziehung des Psychotherapiegesetzes betraut ist.

Paragraph 20, Absatz eins, Psychotherapiegesetz (PsychotherapieG) ist zur Beratung des Bundeskanzlers in sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ein Psychotherapiebeirat beim Bundeskanzleramt einzurichten. Die Aufgaben des Psychotherapiebeirates umfassen

Paragraph 21, Absatz eins, PsychotherapieG die Beratung des Bundeskanzlers in grundsätzlichen Fragen der Psychotherapie sowie die Erstattung von Gutachten in näher aufgelisteten Angelegenheiten. Die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, PsychotherapieG sieht vor, dass der Bundeskanzler mit der Vollziehung des Psychotherapiegesetzes betraut ist. Die Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 2 Bundesministeriengesetz (BMG) verweist auf den Teil 2 der Anlage, demzufolge bestimmte Sachgebiete den einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind. In dieser Anlage zu § 2 BMG findet man unter dem Aufzählungspunkt „G. Bundesministerium für Gesundheit“ den Punkt

  1. „Angelegenheiten des Sanitäts- und Veterinärpersonals“, welcher die Angelegenheiten näher erläutert und die Angelegenheiten der Psychotherapeuten explizit nennt.Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Bundesministeriengesetz (BMG) verweist auf den Teil 2 der Anlage, demzufolge bestimmte Sachgebiete den einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind. In dieser Anlage zu Paragraph 2, BMG findet man unter dem Aufzählungspunkt „G. Bundesministerium für Gesundheit“ den Punkt
  2. „Angelegenheiten des Sanitäts- und Veterinärpersonals“, welcher die Angelegenheiten näher erläutert und die Angelegenheiten der Psychotherapeuten explizit nennt. Die Angelegenheiten von Psychotherapeuten sind somit im Rahmen der Anlage zu § 2 BMG ausdrücklich aufgelistet und sind daher als ein Sachgebiet dem Bundesministerium für Gesundheit zur Besorgung zugewiesen. Aus diesem Grund ist die Zuständigkeit des Bundesministers für Gesundheit im vorliegenden Fall aufgrund des BMG gegeben.Die Angelegenheiten von Psychotherapeuten sind somit im Rahmen der Anlage zu Paragraph 2, BMG ausdrücklich aufgelistet und sind daher als ein Sachgebiet dem Bundesministerium für Gesundheit zur Besorgung zugewiesen. Aus diesem Grund ist die Zuständigkeit des Bundesministers für Gesundheit im vorliegenden Fall aufgrund des BMG gegeben. In diesem Zusammenhang brachte die Beschwerdeführerin weiters vor, dass eine Vermengung von Psychotherapiebeirat und Behörde vorliege, da nicht erkennbar sei, wer in dem Verfahren, in dem die Beschwerdeführerin einvernommen wurde, zuständig sei. Aufgrund der oben genannten Ausführungen bezüglich der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit liegt eine Vermengung zweifellos nicht vor. Hinsichtlich des Vorbringens, es liege keine gehörige Ladung vor, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Behörde bei Erlassung eines Ladungsbescheides zwingend der Bestimmung des § 19 AVG unterliege. Da die Behörde

Art 18

B-VG nur auf Grund der Gesetze tätig werden könne, sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage die Behörde mittels Ladungsbescheid ein „nicht förmliches“ Verfahren durchgeführt habe. Hinsichtlich des Vorbringens, es liege keine gehörige Ladung vor, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Behörde bei Erlassung eines Ladungsbescheides zwingend der Bestimmung des Paragraph 19, AVG unterliege. Da die Behörde

Artikel 18

, B-VG nur auf Grund der Gesetze tätig werden könne, sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage die Behörde mittels Ladungsbescheid ein „nicht förmliches“ Verfahren durchgeführt habe. § 19 Abs 1 AVG sieht vor, dass Ladungsbescheide schriftlich ergehen müssen und zu eigenen Handen zugestellt sein.

§ 19

Abs 2 AVG sind der Ort und die Zeit der Amtshandlung sowie der Gegenstand der Amtshandlungen anzugeben. Darüber hinaus ist die Eigenschaft zu nennen, in welcher der oder die Geladene erscheinen soll. Gegen Ladungsbescheide kann Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Paragraph 19, Absatz eins, AVG sieht vor, dass Ladungsbescheide schriftlich ergehen müssen und zu eigenen Handen zugestellt sein.

Paragraph 19, Absatz 2, AVG sind der Ort und die Zeit der Amtshandlung sowie der Gegenstand der Amtshandlungen anzugeben. Darüber hinaus ist die Eigenschaft zu nennen, in welcher der oder die Geladene erscheinen soll. Gegen Ladungsbescheide kann Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Der Behörde steht es im Ermessen den Ladungsbefehl entweder in Form der sogenannten einfachen Ladung, also einer bloßen Verfahrensanordnung, oder in Form des Ladungsbescheides auszusprechen. Ob eine Ladung als Verfahrensanordnung oder als verfahrensrechtlicher Bescheid zu qualifizieren ist, hängt nicht von ihrer Bezeichnung, sondern ausschließlich von ihrem Inhalt ab. Der Charakter eines Bescheides kommt nach der Rechtsprechung des VwGH einer Ladung dann zu, wenn im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens Zwangsmittel iSd § 19 Abs 3 AVG angedroht werden. In Ermangelung an der Anknüpfung dieser Rechtsfolgen liegt eine einfache Ladung vor und selbst dann, wenn ein Schriftstück als „Ladungsbescheid“ bezeichnet ist (Hengstschläger/Leeb, AVG,

  1. Ausgabe 2014, § 19 Rz 5). Der Behörde steht es im Ermessen den Ladungsbefehl entweder in Form der sogenannten einfachen Ladung, also einer bloßen Verfahrensanordnung, oder in Form des Ladungsbescheides auszusprechen. Ob eine Ladung als Verfahrensanordnung oder als verfahrensrechtlicher Bescheid zu qualifizieren ist, hängt nicht von ihrer Bezeichnung, sondern ausschließlich von ihrem Inhalt ab. Der Charakter eines Bescheides kommt nach der Rechtsprechung des VwGH einer Ladung dann zu, wenn im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens Zwangsmittel iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG angedroht werden. In Ermangelung an der Anknüpfung dieser Rechtsfolgen liegt eine einfache Ladung vor und selbst dann, wenn ein Schriftstück als „Ladungsbescheid“ bezeichnet ist (Hengstschläger/Leeb, AVG,
  2. Ausgabe 2014, Paragraph 19, Rz 5). Für eine einfache Ladung als bloße Verfahrensanordnung gilt der Grundsatz der Formfreiheit (Hengstschläger/Leeb, AVG,
  3. Ausgabe 2014, § 19 Rz 8). Ladungsbescheide können

§ 56

AVG ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nach §§ 37 und 39 AVG ergehen und bedürfen - im Hinblick auf § 19 Abs 2 AVG über den erforderlichen Inhaltes der Ladung - keiner Begründung (Hengstschläger/Leeb, AVG,

  1. Ausgabe 2014, § 19 Rz 9).Für eine einfache Ladung als bloße Verfahrensanordnung gilt der Grundsatz der Formfreiheit (Hengstschläger/Leeb, AVG,
  2. Ausgabe 2014, Paragraph 19, Rz 8). Ladungsbescheide können

Paragraph 56, AVG ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nach Paragraphen 37 und 39 AVG ergehen und bedürfen - im Hinblick auf Paragraph 19, Absatz 2, AVG über den erforderlichen Inhaltes der Ladung - keiner Begründung (Hengstschläger/Leeb, AVG,

  1. Ausgabe 2014, Paragraph 19, Rz 9). Aufgrund der Qualifizierung der einfachen Ladung als Verfahrensanordnung iSd § 7 Abs 1 VwGVG, kann nach dieser Bestimmung nicht sie selbst, sondern nur der in der Hauptsache ergehende Bescheid mit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bekämpft werden. Dies ist selbstverständlich nur für Parteien möglich (Hengstschläger/Leeb, AVG,
  2. Ausgabe 2014, § 19 Rz 10).Aufgrund der Qualifizierung der einfachen Ladung als Verfahrensanordnung iSd Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG, kann nach dieser Bestimmung nicht sie selbst, sondern nur der in der Hauptsache ergehende Bescheid mit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bekämpft werden. Dies ist selbstverständlich nur für Parteien möglich (Hengstschläger/Leeb, AVG,
  3. Ausgabe 2014, Paragraph 19, Rz 10). Seit 1.1.2014, dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, ist der Rechtsweg gegen Bescheide bereits auf Verfassungsebene zwingend dahin gehend festgelegt, dass ein verwaltungsbehördlicher Instanzenzug unzulässig und grundsätzlich gegen jeden Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden kann (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm Art 132 Abs 6 B-VG). Dementsprechend ist der Rechtsmittelausschluss des § 19 Abs 4 entfallen und wurde durch die Regelung betreffend einfache Ladung ersetzt. Nach Ansicht des VwGH besteht allerdings keine Möglichkeit der Rechtsverletzung durch einen Ladungsbescheid mehr, wenn die dort angedrohten Sanktionen nicht mehr verhängt werden können (vgl VwGH 05.10.2007, 2007/20/0168) (Hengstschläger/Leeb, AVG,
  4. Ausgabe 2014, § 19 Rz 11).Seit 1.1.2014, dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, ist der Rechtsweg gegen Bescheide bereits auf Verfassungsebene zwingend dahin gehend festgelegt, dass ein verwaltungsbehördlicher Instanzenzug unzulässig und grundsätzlich gegen jeden Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden kann (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 6, B-VG). Dementsprechend ist der Rechtsmittelausschluss des , Paragraph 19, Absatz 4, entfallen und wurde durch die Regelung betreffend einfache Ladung ersetzt. Nach Ansicht des VwGH besteht allerdings keine Möglichkeit der Rechtsverletzung durch einen Ladungsbescheid mehr, wenn die dort angedrohten Sanktionen nicht mehr verhängt werden können vergleiche VwGH 05.10.2007, 2007/20/0168) (Hengstschläger/Leeb, AVG,
  5. Ausgabe 2014, Paragraph 19, Rz 11). Die Einladung des BMG zu einem informellen Gespräch stellt ein schlicht hoheitliches Handeln im Rahmen eines aufgrund einer vorliegenden Patientenbeschwerde durchgeführten Ermittlungsverfahrens dar, sodass im vorliegenden Fall von einer einfachen Ladung auszugehen ist. Zum gegenständlichen Zeitpunkt lag noch kein ordentliches Verfahren vor, sodass § 19 AVG in diesem Fall nicht anzuwenden ist. Selbst wenn von einem Ladungsbescheid nach § 19 AVG auszugehen wäre, vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen nichts zugewinnen, da keine Rechtsverletzung vorliegt, weil die dort angedrohten Sanktionen nicht mehr verhängt werden können.Die Einladung des BMG zu einem informellen Gespräch stellt ein schlicht hoheitliches Handeln im Rahmen eines aufgrund einer vorliegenden Patientenbeschwerde durchgeführten Ermittlungsverfahrens dar, sodass im vorliegenden Fall von einer einfachen Ladung auszugehen ist. Zum gegenständlichen Zeitpunkt lag noch kein ordentliches Verfahren vor, sodass Paragraph 19, AVG in diesem Fall nicht anzuwenden ist. Selbst wenn von einem Ladungsbescheid nach Paragraph 19, AVG auszugehen wäre, vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen nichts zugewinnen, da keine Rechtsverletzung vorliegt, weil die dort angedrohten Sanktionen nicht mehr verhängt werden können. Zur Kostenvorschreibung: Bezüglich der im angefochtenen Bescheid vorgesehenen Kostenvorschreibung von Euro 18,20 nach § 14 TP 5, 6 und 14 GG führte die Beschwerdeführerin aus, dass diese unzulässig sei, da die Voraussetzungen für die Kostenvorschreibung nicht vorliegen würden.

§ 75

Abs 2 AVG sei die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 AVG vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, unzulässig.Bezüglich der im angefochtenen Bescheid vorgesehenen Kostenvorschreibung von Euro 18,20 nach Paragraph 14, TP 5, 6 und 14 GG führte die Beschwerdeführerin aus, dass diese unzulässig sei, da die Voraussetzungen für die Kostenvorschreibung nicht vorliegen würden.

Paragraph 75, Absatz 2, AVG sei die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den Paragraphen 76 bis 78 AVG vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, unzulässig. Im vorliegenden Fall findet § 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) keine Anwendung, sondern das Gebührengesetz 1957 (GebührenG), da es sich im gegenständlichen Fall um Stempelgebühren und nicht um Gerichtsgebühren handelt. § 1 GGG sieht die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register vor, welche im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Im vorliegenden Fall findet Paragraph eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) keine Anwendung, sondern das Gebührengesetz 1957 (GebührenG), da es sich im gegenständlichen Fall um Stempelgebühren und nicht um Gerichtsgebühren handelt. Paragraph eins, GGG sieht die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register vor, welche im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Unter Stempelgebühren sind

§ 10Gebühren

G Schriften im Sinne des § 1 die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen. Im vorliegenden Fall liegen solche sogenannten Stempelgebühren vor, da die Beschwerdeführerin mit ihrem Ansuchen eine Eingabe und Unterlagen vorgelegt hat. Der Schriftsatz hinsichtlich Einwendungen zur Niederschrift, Stellungnahme sowie Anträge vom 26.03.2014 ist als Antrag iSd § 14 TP 6 Abs 1 GG zu werten, welcher vorsieht, dass für Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, eine feste Gebühr von Euro 14,30 vorgesehen ist. Die dazu beiliegende Vollmachtsurkunde vom 24.03.2014 stellt eine Beilage iSd § 14 TP 5 Abs 1 GG dar. Diese Bestimmung sieht vor, dass für Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen eine feste Gebühr von Euro 3,90, jedoch nicht mehr als Euro 21,80 je Beilage, vorzuschreiben ist.Unter Stempelgebühren sind

Paragraph 10, GebührenG Schriften im Sinne des Paragraph eins, die in den Tarifbestimmungen (Paragraph 14,) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen. Im vorliegenden Fall liegen solche sogenannten Stempelgebühren vor, da die Beschwerdeführerin mit ihrem Ansuchen eine Eingabe und Unterlagen vorgelegt hat. Der Schriftsatz hinsichtlich Einwendungen zur Niederschrift, Stellungnahme sowie Anträge vom 26.03.2014 ist als Antrag iSd Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, GG zu werten, welcher vorsieht, dass für Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, eine feste Gebühr von Euro 14,30 vorgesehen ist. Die dazu beiliegende Vollmachtsurkunde vom 24.03.2014 stellt eine Beilage iSd Paragraph 14, TP 5 Absatz eins, GG dar. Diese Bestimmung sieht vor, dass für Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen eine feste Gebühr von Euro 3,90, jedoch nicht mehr als Euro 21,80 je Beilage, vorzuschreiben ist. Diese Gebühren sind zweifellos entstanden. Die Vorschreibung der Kosten (Gebühren) im Spruch des angefochtenen Bescheides erweist sich jedoch als rechtswidrig. Die Pflicht zur Entrichtung von Stempelgebühren ist in den Bestimmungen der §§ 76 und 77 AVG (denen zufolge nur Barauslagen und Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden dürfen) von vornherein nicht geregelt (VwGH

  1. 1956, 1102/55;
  2. 1957, 457/57). Auch die Verwaltungsabgaben sind unabhängig von – teilweise zusätzlich zu (vgl Mannlicher/Quell AVG § 75 Anm 6; Rohrböck, Bundesgesetz Rz 968; Walter/Mayer Rz 688, 694) – Stempel- und Rechtsgebühren zu entrichten (Hellbling 508). Die Pflicht zur Entrichtung von Stempelgebühren ist in den Bestimmungen der Paragraphen 76 und 77 AVG (denen zufolge nur Barauslagen und Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden dürfen) von vornherein nicht geregelt (VwGH
  3. 1956, 1102/55;
  4. 1957, 457/57). Auch die Verwaltungsabgaben sind unabhängig von – teilweise zusätzlich zu vergleiche Mannlicher/Quell AVG Paragraph 75, Anmerkung 6; Rohrböck, Bundesgesetz Rz 968; Walter/Mayer Rz 688, 694) – Stempel- und Rechtsgebühren zu entrichten (Hellbling 508). Die Gebührenpflicht richtet sich nach den Vorschriften des GebührenG in der jeweils geltenden Fassung (vgl VwGH
  5. 1957, 457/57), demzufolge „Schriften“ und „Amtshandlungen“ nach Maßgabe seines II. Abschnitts der Gebührenpflicht unterliegen (vgl VwGH
  6. 2004, 2003/05/0082). Diese Gebührenpflicht ist nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens (VwGH
  7. 1957, 457/57) bzw das GebührenG ist nicht von der zur Durchführung des betreffenden Verwaltungsverfahrens nach dem AVG berufenen Behörde (vgl auch VwGH
  8. 1981, 3200/80), sondern von den Finanzbehörden zu vollziehen (Rohrböck, Bundesgesetz Rz 968; Thienel 4 342; Walter/Mayer Rz 694; Wielinger11 Rz 276). Demzufolge war die Vorschreibung der Gebühren im Spruch des angefochtenen Bescheides rechtswidrig und war daher der Spruch zu korrigieren.Die Gebührenpflicht richtet sich nach den Vorschriften des GebührenG in der jeweils geltenden Fassung vergleiche VwGH
  9. 1957, 457/57), demzufolge „Schriften“ und „Amtshandlungen“ nach Maßgabe seines römisch zwei. Abschnitts der Gebührenpflicht unterliegen vergleiche VwGH
  10. 2004, 2003/05/0082). Diese Gebührenpflicht ist nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens (VwGH
  11. 1957, 457/57) bzw das GebührenG ist nicht von der zur Durchführung des betreffenden Verwaltungsverfahrens nach dem AVG berufenen Behörde vergleiche auch VwGH
  12. 1981, 3200/80), sondern von den Finanzbehörden zu vollziehen (Rohrböck, Bundesgesetz Rz 968; Thienel 4 342; Walter/Mayer Rz 694; Wielinger11 Rz 276). Demzufolge war die Vorschreibung der Gebühren im Spruch des angefochtenen Bescheides rechtswidrig und war daher der Spruch zu korrigieren. Zum Antrag auf Gewährung uneingeschränkter Akteneinsicht:

§ 17

AVG wird den Parteien eines Verwaltungsverfahrens das subjektive Recht auf Einsicht in die Akten vor dem Hintergrund eingeräumt, dass diese die Möglichkeit haben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Somit steht dieses Recht in engstem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör und steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens in Bezug auf Akten zu, welche ihre Sache betreffen. Die Frage der Parteistellung wird grundsätzlich in § 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften geregelt.

Paragraph 17, AVG wird den Parteien eines Verwaltungsverfahrens das subjektive Recht auf Einsicht in die Akten vor dem Hintergrund eingeräumt, dass diese die Möglichkeit haben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Somit steht dieses Recht in engstem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör und steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens in Bezug auf Akten zu, welche ihre Sache betreffen. Die Frage der Parteistellung wird grundsätzlich in Paragraph 8, AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften geregelt.

§ 17

Abs 4 AVG stellt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung im Sinn von § 63 Abs 2 AVG dar, deren Rechtswidrigkeit erst mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Ausgehend von dieser Bestimmung war die belangte Behörde verpflichtet, die Ablehnung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Einsicht in den bezüglich der Patientenbeschwerde geführten Akt mittels Bescheid auszusprechen. Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 02.06.2014, Zl ***-*****/****-**/*/*/2014, nachgekommen.

Paragraph 17, Absatz 4, AVG stellt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung im Sinn von Paragraph 63, Absatz 2, AVG dar, deren Rechtswidrigkeit erst mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Ausgehend von dieser Bestimmung war die belangte Behörde verpflichtet, die Ablehnung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Einsicht in den bezüglich der Patientenbeschwerde geführten Akt mittels Bescheid auszusprechen. Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 02.06.2014, Zl ***-*****/****-**/*/*/2014, nachgekommen. Da im Psychotherapiegesetz keine Regelung bezüglich eines Antrages auf Gewährung von Akteneinsicht vorgesehen ist, kommt subsidiär das AVG zur Anwendung. Die Gewährung von Akteneinsicht nach § 17 AVG setzt ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde sowie die Parteistellung der betroffenen Person im anhängigen oder abgeschlossenen Verwaltungsverfahren voraus.Da im Psychotherapiegesetz keine Regelung bezüglich eines Antrages auf Gewährung von Akteneinsicht vorgesehen ist, kommt subsidiär das AVG zur Anwendung. Die Gewährung von Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG setzt ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde sowie die Parteistellung der betroffenen Person im anhängigen oder abgeschlossenen Verwaltungsverfahren voraus. Im vorliegenden Fall wurde kein Verwaltungsverfahren, sondern lediglich Vorerhebungen im Zuge der gegen die Beschwerdeführerin vorliegenden Patientenbeschwerde durchgeführt. Die gegenständliche Ladung sowie die Vernehmung waren somit nicht Teil eines Verwaltungsverfahrens. Allerdings wird ein Verwaltungsverfahren zur Streichung aus der Psychotherapeutenliste von Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit ausdrücklich vorbehalten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liegen somit die Voraussetzungen des § 17 AVG für die Einräumung der von ihr begehrten Akteneinsicht nicht vor und ihr Begehren lässt sich auch nicht auf Grundlage des Psychotherapiegesetzes stützen. Im vorliegenden Fall wurde kein Verwaltungsverfahren, sondern lediglich Vorerhebungen im Zuge der gegen die Beschwerdeführerin vorliegenden Patientenbeschwerde durchgeführt. Die gegenständliche Ladung sowie die Vernehmung waren somit nicht Teil eines Verwaltungsverfahrens. Allerdings wird ein Verwaltungsverfahren zur Streichung aus der Psychotherapeutenliste von Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit ausdrücklich vorbehalten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liegen somit die Voraussetzungen des Paragraph 17, AVG für die Einräumung der von ihr begehrten Akteneinsicht nicht vor und ihr Begehren lässt sich auch nicht auf Grundlage des Psychotherapiegesetzes stützen. Im gegenständlichen Fall liegt somit kein ordentliches Verfahren in Bezug auf die diesem Verfahren zu Grunde liegende Patientenbeschwerde vor, sodass in weiterer Folge auch keine Akteneinsicht mangels Parteistellung in diesem Verfahren gegeben ist. Zur Zurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG:Zur Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG: Im Hinblick auf die Zurückweisung der Anträge brachte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der beantragten Akteneinsicht vor, dass die Ausführungen in Bezug auf Zurückweisungen

§ 13

Abs 3 AVG nicht nachvollziehbar seien, da diese Bestimmung gerade nicht zu den vorgenommenen Zurückweisungen ermächtige und die Behörde eine Zurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG vorgenommen habe, ohne dass dessen Anwendungsvoraussetzungen vorliegen würden. Bezüglich der Zuständigkeit führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Anmaßung einer Zuständigkeit zur Entscheidung in Form der Zurückweisung des Antrages

§ 13

Abs 3 AVG - wohlweislich ohne vorherigen Verbesserungsauftrag – den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behafte. Aufgrund dieses Vorbringens wird auf die Zurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG im Folgenden näher eingegangen. Im Hinblick auf die Zurückweisung der Anträge brachte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der beantragten Akteneinsicht vor, dass die Ausführungen in Bezug auf Zurückweisungen

Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht nachvollziehbar seien, da diese Bestimmung gerade nicht zu den vorgenommenen Zurückweisungen ermächtige und die Behörde eine Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgenommen habe, ohne dass dessen Anwendungsvoraussetzungen vorliegen würden. Bezüglich der Zuständigkeit führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Anmaßung einer Zuständigkeit zur Entscheidung in Form der Zurückweisung des Antrages

Paragraph 13, Absatz 3, AVG - wohlweislich ohne vorherigen Verbesserungsauftrag – den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behafte. Aufgrund dieses Vorbringens wird auf die Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Folgenden näher eingegangen. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, unverzüglich nach Einlangen des Ansuchens die Mangelfreiheit und die Vollständigkeit der Unterlagen zu prüfen. Weist ein schriftliches Anbringen Mängel auf, so hat die Behörde das Ansuchen nicht ohne weiteres zurückzuweisen, sondern einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Diesbezüglich ist eine angemessene Frist festzusetzen. Die Behörde hat in der Regel innerhalb 4 Wochen ab Einlangen des Ansuchens einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Diese Frist stellt keine absolute Frist dar, sondern einen „Maßstab“ (vgl VwGH 10.0.9.2008, 2007/05/0116), sodass die Unverzüglichkeit eines Verbesserungsauftrages letztlich immer anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl VwGH 25.06.2009, 2006/07/0040). Bei Nichtbehebung des Mangels, ungenütztem Verstreichenlassen der Frist sowie bei der nur teilweisen Erfüllung des Verbesserungsauftrages kann die Behörde das Ansuchen zurückweisen. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, unverzüglich nach Einlangen des Ansuchens die Mangelfreiheit und die Vollständigkeit der Unterlagen zu prüfen. Weist ein schriftliches Anbringen Mängel auf, so hat die Behörde das Ansuchen nicht ohne weiteres zurückzuweisen, sondern einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Diesbezüglich ist eine angemessene Frist festzusetzen. Die Behörde hat in der Regel innerhalb 4 Wochen ab Einlangen des Ansuchens einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Diese Frist stellt keine absolute Frist dar, sondern einen „Maßstab“ vergleiche VwGH 10.0.9.2008, 2007/05/0116), sodass die Unverzüglichkeit eines Verbesserungsauftrages letztlich immer anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist vergleiche VwGH 25.06.2009, 2006/07/0040). Bei Nichtbehebung des Mangels, ungenütztem Verstreichenlassen der Frist sowie bei der nur teilweisen Erfüllung des Verbesserungsauftrages kann die Behörde das Ansuchen zurückweisen. Eine Verpflichtung der Behörde zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages besteht nur dann, wenn es sich um einen sogenannten verbesserungsfähigen Mangel handelt, der entweder in einem Formmangel oder in einem inhaltlichen Mangel bestehen kann. Nicht verbesserungsfähig hingegen sind Ansuchen, die nicht erkennen lassen, worauf es gerichtet ist oder wer es eingebracht hat. Darüber hinaus ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, wie er sein Ansuchen inhaltlich zu gestalten hat, damit es positiv entschieden wird. Ein Vorgehen der Behörde nach § 13 Abs 3 AVG ist nur dann vorgesehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls – als Verletzung der „Mitwirkungspflicht“ – bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden.Ein Vorgehen der Behörde nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist nur dann vorgesehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls – als Verletzung der „Mitwirkungspflicht“ – bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. Von Mängeln des Anbringens (Schriftsatzes) iSd § 13 Abs 3 AVG sind aber auch sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen (vgl auch VwGH

  1. 2009, 2008/09/0354), sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. § 13 Abs 3 AVG dient eben nicht zur Behebung verfehlten Vorbringens. Zusammengefasst kann es sich bei einem Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, also um ein Hindernis für ein Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst oder überhaupt nicht (mehr) behoben werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG,
  2. Ausgabe 2014, § 13 Rz 27).Von Mängeln des Anbringens (Schriftsatzes) iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind aber auch sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen vergleiche auch VwGH
  3. 2009, 2008/09/0354), sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Paragraph 13, Absatz 3, AVG dient eben nicht zur Behebung verfehlten Vorbringens. Zusammengefasst kann es sich bei einem Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, also um ein Hindernis für ein Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst oder überhaupt nicht (mehr) behoben werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG,
  4. Ausgabe 2014, Paragraph 13, Rz 27). Die mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ohne vorherigen Verbesserungsauftrag vorgenommene Zurückweisung der Anträge auf Grundlage des § 13 Abs 3 AVG war in Bezug auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtswidrig, da kein Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG vorlag. Die Anträge 1., 2.,
  5. und
  6. Der Beschwerdeführerin wären daher richtigerweise mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Diesbezüglich war daher ebenfalls der Spruch des angefochtenen Bescheides zu korrigieren.Die mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ohne vorherigen Verbesserungsauftrag vorgenommene Zurückweisung der Anträge auf Grundlage des Paragraph 13, Absatz 3, AVG war in Bezug auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtswidrig, da kein Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorlag. Die Anträge 1., 2.,
  7. und
  8. Der Beschwerdeführerin wären daher richtigerweise mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Diesbezüglich war daher ebenfalls der Spruch des angefochtenen Bescheides zu korrigieren. VII. Ergebnis:römisch sieben. Ergebnis: Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung uneingeschränkter Akteneinsicht in die diesem Verfahren zu Grunde liegende Patientenbeschwerde ist weder im Psychotherapiegesetz noch im AVG vorgesehen, sodass dieser Antrag mangels Rechtsgrundlage nicht zulässig ist. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit ersatzlos zu beheben, kommt keine Berechtigung zu, da das Bundesministerium für Gesundheit aufgrund des BMG zuständig ist. Mit den weiteren Eventualanträgen, den angefochtenen Bescheid in eventu wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos zu beheben sowie in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, war für die Beschwerdeführerin aufgrund der obigen Ausführungen nichts zu gewinnen, sodass in Summe die Anträge der Beschwerdeführerin nicht zulässig waren und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.1952.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.