3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991“ sowie „Die Partei hat die Kosten (Gebühren)
dem beiliegenden Schreiben in Höhe von EUR 18,20 (in Worten achtzehn Euro und zwanzig Cent) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen“ ersatzlos gestrichen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Wortfolge im Spruch des angefochtenen Bescheides „
Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991“ sowie „Die Partei hat die Kosten (Gebühren)
dem beiliegenden Schreiben in Höhe von EUR 18,20 (in Worten achtzehn Euro und zwanzig Cent) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen“ ersatzlos gestrichen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mittels Ladungsschreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 05.12.2013 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund einer vorliegenden Patientenbeschwerde von Frau B, welche die mangelnde Trennung zwischen Beratung und Therapie im Rahmen der psychotherapeutischen Betreuung bei der Beschwerdeführerin beanstandet hat, zu einem persönlichen Gespräch geladen. Diesbezüglich fand am 19.12.2013 ein Gespräch im Bundesamtsgebäude in Wien statt. Die Niederschrift dieser Vernehmung vom 19.12.2013 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 14.02.2014 zugestellt und darin eine Empfehlung zum Zweck der Aufrechterhaltung bzw Wiederherstellung der Vertrauenswürdigkeit als Psychotherapeutin ausgesprochen. Gegen diese Niederschrift richten sich die Einwendungen sowie eine Stellungnahme samt Anträgen mit Schreiben vom 26.03.2014 der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin. Im Zuge dieser Einwendungen begehrte die Beschwerdeführerin unter anderem die Gewährung der mit Schreiben vom 24.03.2014 verweigerten Akteneinsicht in vollem Umfang in dem fortgesetzten Verfahren als Partei des Verfahrens sowie für den Fall der Nichtgewährung darüber bescheidmäßig abzusprechen. Mit Votum vom 07.05.2014 des Bundesministeriums für Gesundheit wird zusammengefasst dargetan, dass die Beschwerdeführerin den im Bezugsakt ausgesprochenen Empfehlungen Folge leisten solle, ansonsten nach neuerlicher Beurteilung durch die Behörde die Einleitung eines Verfahrens zur Streichung aus der Psychotherapeutenliste aufgrund des Erlöschens der Berufsberechtigung nach § 19 PsychotherapieG in Aussicht zu stellen wäre.Mit Votum vom 07.05.2014 des Bundesministeriums für Gesundheit wird zusammengefasst dargetan, dass die Beschwerdeführerin den im Bezugsakt ausgesprochenen Empfehlungen Folge leisten solle, ansonsten nach neuerlicher Beurteilung durch die Behörde die Einleitung eines Verfahrens zur Streichung aus der Psychotherapeutenliste aufgrund des Erlöschens der Berufsberechtigung nach Paragraph 19, PsychotherapieG in Aussicht zu stellen wäre. In weiterer Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid des Bundesministers für Gesundheit vom 02.06.2014, Zahl BMG-*****/****-**/*/*/2014, worin die Anträge der Beschwerdeführerin
der Antrag auf Akteneinsicht
1 AVG als unzulässig zurückgewiesen wurden. Zusammenfassend wird ausgeführt, dass dem Psychotherapiebeirat keine Zuständigkeit zur Führung eines Verwaltungsverfahrens zukomme. Der Psychotherapiebeirat habe folglich auch kein Verfahren durchgeführt. Der Psychotherapiebeirat habe den Beschwerdeausschuss als Fachausschuss eingesetzt. Der Beschwerdeausschuss des Psychotherapiebeirates habe sich mit dem gegenständlichen Beschwerdefall auseinandergesetzt und eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen. Für eine Empfehlung des Ausspruches einer Verwarnung auf Antrag der Beschwerdeführerin liege keine gesetzliche Grundlage vor. Dem Psychotherapiebeirat beim Bundesministerium für Gesundheit komme außerdem
den gesetzlichen Grundlagen keine Zuständigkeit zur Führung eines Verfahrens zu. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit sei gegeben, da diesem die Vollziehung des Psychotherapiegesetzes
G obliege. Bei dem gegenständlichen Akt handle es sich um einen internen Aktenvorgang, sodass dieser nicht Teil eines Verwaltungsverfahrens sei, weshalb aufgrund dessen der Beschwerdeführerin auch keine Parteistellung sowie ein Recht auf Akteneinsicht zukomme. Da die gestellten Anträge einer Verbesserung nicht zugänglich seinen, sei seitens der Behörde
der zitierten rechtsprechung des VwGH davon Abstand genommen worden, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens würden sich auf § 14 Tarifpost 5,6 und 14 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267 gründen.In weiterer Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid des Bundesministers für Gesundheit vom 02.06.2014, Zahl BMG-*****/****-**/*/*/2014, worin die Anträge der Beschwerdeführerin
Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen bzw. der Antrag auf Akteneinsicht
Paragraph 17, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen wurden. Zusammenfassend wird ausgeführt, dass dem Psychotherapiebeirat keine Zuständigkeit zur Führung eines Verwaltungsverfahrens zukomme. Der Psychotherapiebeirat habe folglich auch kein Verfahren durchgeführt. Der Psychotherapiebeirat habe den Beschwerdeausschuss als Fachausschuss eingesetzt. Der Beschwerdeausschuss des Psychotherapiebeirates habe sich mit dem gegenständlichen Beschwerdefall auseinandergesetzt und eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen. Für eine Empfehlung des Ausspruches einer Verwarnung auf Antrag der Beschwerdeführerin liege keine gesetzliche Grundlage vor. Dem Psychotherapiebeirat beim Bundesministerium für Gesundheit komme außerdem
den gesetzlichen Grundlagen keine Zuständigkeit zur Führung eines Verfahrens zu. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit sei gegeben, da diesem die Vollziehung des Psychotherapiegesetzes
Paragraph 27, Absatz eins, PsychotherapieG obliege. Bei dem gegenständlichen Akt handle es sich um einen internen Aktenvorgang, sodass dieser nicht Teil eines Verwaltungsverfahrens sei, weshalb aufgrund dessen der Beschwerdeführerin auch keine Parteistellung sowie ein Recht auf Akteneinsicht zukomme. Da die gestellten Anträge einer Verbesserung nicht zugänglich seinen, sei seitens der Behörde
der zitierten rechtsprechung des VwGH davon Abstand genommen worden, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens würden sich auf Paragraph 14, Tarifpost 5,6 und 14 Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 gründen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 04.07.2014
Abs 1 Z 1 B-VG und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG, in welcher sie zusammengefasst vorbringt, dass das Bundesministerium für Gesundheit als belangte Behörde unzuständig sei, die Akteneinsicht verweigert worden sei sowie keine gehörige Ladung vorliege. Als Beschwerdegründe werden mangelhafte Begründung des Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit der Kostenvorschreibung vorgebracht. Darüber hinaus werde beantragt, uneingeschränkte Akteneinsicht in die diesem Verfahren zu Grunde liegende Patientenbeschwerde zu gewähren sowie den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit ersatzlos zu beheben.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 04.07.2014
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher sie zusammengefasst vorbringt, dass das Bundesministerium für Gesundheit als belangte Behörde unzuständig sei, die Akteneinsicht verweigert worden sei sowie keine gehörige Ladung vorliege. Als Beschwerdegründe werden mangelhafte Begründung des Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit der Kostenvorschreibung vorgebracht. Darüber hinaus werde beantragt, uneingeschränkte Akteneinsicht in die diesem Verfahren zu Grunde liegende Patientenbeschwerde zu gewähren sowie den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit ersatzlos zu beheben. II. Beweisaufnahme:römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt des Bundesministeriums für Gesundheit sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, insbesondere in den Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit vom 02.06.2014 sowie in die Beschwerde vom 04.07.
dem Teil 2 der Anlage einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind. …. Anlage zu § 2Anlage zu Paragraph 2 Teil 2 G. Bundesministerium für Gesundheit …
G) ist zur Beratung des Bundeskanzlers in sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ein Psychotherapiebeirat beim Bundeskanzleramt einzurichten. Die Aufgaben des Psychotherapiebeirates umfassen
G die Beratung des Bundeskanzlers in grundsätzlichen Fragen der Psychotherapie sowie die Erstattung von Gutachten in näher aufgelisteten Angelegenheiten. Die Bestimmung des § 27 Abs 1 PsychotherapieG sieht vor, dass der Bundeskanzler mit der Vollziehung des Psychotherapiegesetzes betraut ist.
Paragraph 20, Absatz eins, Psychotherapiegesetz (PsychotherapieG) ist zur Beratung des Bundeskanzlers in sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ein Psychotherapiebeirat beim Bundeskanzleramt einzurichten. Die Aufgaben des Psychotherapiebeirates umfassen
Paragraph 21, Absatz eins, PsychotherapieG die Beratung des Bundeskanzlers in grundsätzlichen Fragen der Psychotherapie sowie die Erstattung von Gutachten in näher aufgelisteten Angelegenheiten. Die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, PsychotherapieG sieht vor, dass der Bundeskanzler mit der Vollziehung des Psychotherapiegesetzes betraut ist. Die Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 2 Bundesministeriengesetz (BMG) verweist auf den Teil 2 der Anlage, demzufolge bestimmte Sachgebiete den einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind. In dieser Anlage zu § 2 BMG findet man unter dem Aufzählungspunkt „G. Bundesministerium für Gesundheit“ den Punkt
B-VG nur auf Grund der Gesetze tätig werden könne, sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage die Behörde mittels Ladungsbescheid ein „nicht förmliches“ Verfahren durchgeführt habe. Hinsichtlich des Vorbringens, es liege keine gehörige Ladung vor, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Behörde bei Erlassung eines Ladungsbescheides zwingend der Bestimmung des Paragraph 19, AVG unterliege. Da die Behörde
, B-VG nur auf Grund der Gesetze tätig werden könne, sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage die Behörde mittels Ladungsbescheid ein „nicht förmliches“ Verfahren durchgeführt habe. § 19 Abs 1 AVG sieht vor, dass Ladungsbescheide schriftlich ergehen müssen und zu eigenen Handen zugestellt sein.
Abs 2 AVG sind der Ort und die Zeit der Amtshandlung sowie der Gegenstand der Amtshandlungen anzugeben. Darüber hinaus ist die Eigenschaft zu nennen, in welcher der oder die Geladene erscheinen soll. Gegen Ladungsbescheide kann Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Paragraph 19, Absatz eins, AVG sieht vor, dass Ladungsbescheide schriftlich ergehen müssen und zu eigenen Handen zugestellt sein.
Paragraph 19, Absatz 2, AVG sind der Ort und die Zeit der Amtshandlung sowie der Gegenstand der Amtshandlungen anzugeben. Darüber hinaus ist die Eigenschaft zu nennen, in welcher der oder die Geladene erscheinen soll. Gegen Ladungsbescheide kann Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Der Behörde steht es im Ermessen den Ladungsbefehl entweder in Form der sogenannten einfachen Ladung, also einer bloßen Verfahrensanordnung, oder in Form des Ladungsbescheides auszusprechen. Ob eine Ladung als Verfahrensanordnung oder als verfahrensrechtlicher Bescheid zu qualifizieren ist, hängt nicht von ihrer Bezeichnung, sondern ausschließlich von ihrem Inhalt ab. Der Charakter eines Bescheides kommt nach der Rechtsprechung des VwGH einer Ladung dann zu, wenn im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens Zwangsmittel iSd § 19 Abs 3 AVG angedroht werden. In Ermangelung an der Anknüpfung dieser Rechtsfolgen liegt eine einfache Ladung vor und selbst dann, wenn ein Schriftstück als „Ladungsbescheid“ bezeichnet ist (Hengstschläger/Leeb, AVG,
AVG ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nach §§ 37 und 39 AVG ergehen und bedürfen - im Hinblick auf § 19 Abs 2 AVG über den erforderlichen Inhaltes der Ladung - keiner Begründung (Hengstschläger/Leeb, AVG,
Paragraph 56, AVG ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nach Paragraphen 37 und 39 AVG ergehen und bedürfen - im Hinblick auf Paragraph 19, Absatz 2, AVG über den erforderlichen Inhaltes der Ladung - keiner Begründung (Hengstschläger/Leeb, AVG,
Abs 2 AVG sei die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 AVG vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, unzulässig.Bezüglich der im angefochtenen Bescheid vorgesehenen Kostenvorschreibung von Euro 18,20 nach Paragraph 14, TP 5, 6 und 14 GG führte die Beschwerdeführerin aus, dass diese unzulässig sei, da die Voraussetzungen für die Kostenvorschreibung nicht vorliegen würden.
Paragraph 75, Absatz 2, AVG sei die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den Paragraphen 76 bis 78 AVG vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, unzulässig. Im vorliegenden Fall findet § 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) keine Anwendung, sondern das Gebührengesetz 1957 (GebührenG), da es sich im gegenständlichen Fall um Stempelgebühren und nicht um Gerichtsgebühren handelt. § 1 GGG sieht die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register vor, welche im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Im vorliegenden Fall findet Paragraph eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) keine Anwendung, sondern das Gebührengesetz 1957 (GebührenG), da es sich im gegenständlichen Fall um Stempelgebühren und nicht um Gerichtsgebühren handelt. Paragraph eins, GGG sieht die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register vor, welche im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Unter Stempelgebühren sind
G Schriften im Sinne des § 1 die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen. Im vorliegenden Fall liegen solche sogenannten Stempelgebühren vor, da die Beschwerdeführerin mit ihrem Ansuchen eine Eingabe und Unterlagen vorgelegt hat. Der Schriftsatz hinsichtlich Einwendungen zur Niederschrift, Stellungnahme sowie Anträge vom 26.03.2014 ist als Antrag iSd § 14 TP 6 Abs 1 GG zu werten, welcher vorsieht, dass für Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, eine feste Gebühr von Euro 14,30 vorgesehen ist. Die dazu beiliegende Vollmachtsurkunde vom 24.03.2014 stellt eine Beilage iSd § 14 TP 5 Abs 1 GG dar. Diese Bestimmung sieht vor, dass für Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen eine feste Gebühr von Euro 3,90, jedoch nicht mehr als Euro 21,80 je Beilage, vorzuschreiben ist.Unter Stempelgebühren sind
Paragraph 10, GebührenG Schriften im Sinne des Paragraph eins, die in den Tarifbestimmungen (Paragraph 14,) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen. Im vorliegenden Fall liegen solche sogenannten Stempelgebühren vor, da die Beschwerdeführerin mit ihrem Ansuchen eine Eingabe und Unterlagen vorgelegt hat. Der Schriftsatz hinsichtlich Einwendungen zur Niederschrift, Stellungnahme sowie Anträge vom 26.03.2014 ist als Antrag iSd Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, GG zu werten, welcher vorsieht, dass für Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, eine feste Gebühr von Euro 14,30 vorgesehen ist. Die dazu beiliegende Vollmachtsurkunde vom 24.03.2014 stellt eine Beilage iSd Paragraph 14, TP 5 Absatz eins, GG dar. Diese Bestimmung sieht vor, dass für Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen eine feste Gebühr von Euro 3,90, jedoch nicht mehr als Euro 21,80 je Beilage, vorzuschreiben ist. Diese Gebühren sind zweifellos entstanden. Die Vorschreibung der Kosten (Gebühren) im Spruch des angefochtenen Bescheides erweist sich jedoch als rechtswidrig. Die Pflicht zur Entrichtung von Stempelgebühren ist in den Bestimmungen der §§ 76 und 77 AVG (denen zufolge nur Barauslagen und Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden dürfen) von vornherein nicht geregelt (VwGH
AVG wird den Parteien eines Verwaltungsverfahrens das subjektive Recht auf Einsicht in die Akten vor dem Hintergrund eingeräumt, dass diese die Möglichkeit haben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Somit steht dieses Recht in engstem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör und steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens in Bezug auf Akten zu, welche ihre Sache betreffen. Die Frage der Parteistellung wird grundsätzlich in § 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften geregelt.
Paragraph 17, AVG wird den Parteien eines Verwaltungsverfahrens das subjektive Recht auf Einsicht in die Akten vor dem Hintergrund eingeräumt, dass diese die Möglichkeit haben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Somit steht dieses Recht in engstem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör und steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens in Bezug auf Akten zu, welche ihre Sache betreffen. Die Frage der Parteistellung wird grundsätzlich in Paragraph 8, AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften geregelt.
Abs 4 AVG stellt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung im Sinn von § 63 Abs 2 AVG dar, deren Rechtswidrigkeit erst mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Ausgehend von dieser Bestimmung war die belangte Behörde verpflichtet, die Ablehnung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Einsicht in den bezüglich der Patientenbeschwerde geführten Akt mittels Bescheid auszusprechen. Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 02.06.2014, Zl ***-*****/****-**/*/*/2014, nachgekommen.
Paragraph 17, Absatz 4, AVG stellt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung im Sinn von Paragraph 63, Absatz 2, AVG dar, deren Rechtswidrigkeit erst mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Ausgehend von dieser Bestimmung war die belangte Behörde verpflichtet, die Ablehnung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Einsicht in den bezüglich der Patientenbeschwerde geführten Akt mittels Bescheid auszusprechen. Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 02.06.2014, Zl ***-*****/****-**/*/*/2014, nachgekommen. Da im Psychotherapiegesetz keine Regelung bezüglich eines Antrages auf Gewährung von Akteneinsicht vorgesehen ist, kommt subsidiär das AVG zur Anwendung. Die Gewährung von Akteneinsicht nach § 17 AVG setzt ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde sowie die Parteistellung der betroffenen Person im anhängigen oder abgeschlossenen Verwaltungsverfahren voraus.Da im Psychotherapiegesetz keine Regelung bezüglich eines Antrages auf Gewährung von Akteneinsicht vorgesehen ist, kommt subsidiär das AVG zur Anwendung. Die Gewährung von Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG setzt ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde sowie die Parteistellung der betroffenen Person im anhängigen oder abgeschlossenen Verwaltungsverfahren voraus. Im vorliegenden Fall wurde kein Verwaltungsverfahren, sondern lediglich Vorerhebungen im Zuge der gegen die Beschwerdeführerin vorliegenden Patientenbeschwerde durchgeführt. Die gegenständliche Ladung sowie die Vernehmung waren somit nicht Teil eines Verwaltungsverfahrens. Allerdings wird ein Verwaltungsverfahren zur Streichung aus der Psychotherapeutenliste von Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit ausdrücklich vorbehalten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liegen somit die Voraussetzungen des § 17 AVG für die Einräumung der von ihr begehrten Akteneinsicht nicht vor und ihr Begehren lässt sich auch nicht auf Grundlage des Psychotherapiegesetzes stützen. Im vorliegenden Fall wurde kein Verwaltungsverfahren, sondern lediglich Vorerhebungen im Zuge der gegen die Beschwerdeführerin vorliegenden Patientenbeschwerde durchgeführt. Die gegenständliche Ladung sowie die Vernehmung waren somit nicht Teil eines Verwaltungsverfahrens. Allerdings wird ein Verwaltungsverfahren zur Streichung aus der Psychotherapeutenliste von Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit ausdrücklich vorbehalten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liegen somit die Voraussetzungen des Paragraph 17, AVG für die Einräumung der von ihr begehrten Akteneinsicht nicht vor und ihr Begehren lässt sich auch nicht auf Grundlage des Psychotherapiegesetzes stützen. Im gegenständlichen Fall liegt somit kein ordentliches Verfahren in Bezug auf die diesem Verfahren zu Grunde liegende Patientenbeschwerde vor, sodass in weiterer Folge auch keine Akteneinsicht mangels Parteistellung in diesem Verfahren gegeben ist. Zur Zurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG:Zur Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG: Im Hinblick auf die Zurückweisung der Anträge brachte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der beantragten Akteneinsicht vor, dass die Ausführungen in Bezug auf Zurückweisungen
Abs 3 AVG nicht nachvollziehbar seien, da diese Bestimmung gerade nicht zu den vorgenommenen Zurückweisungen ermächtige und die Behörde eine Zurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG vorgenommen habe, ohne dass dessen Anwendungsvoraussetzungen vorliegen würden. Bezüglich der Zuständigkeit führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Anmaßung einer Zuständigkeit zur Entscheidung in Form der Zurückweisung des Antrages
Abs 3 AVG - wohlweislich ohne vorherigen Verbesserungsauftrag – den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behafte. Aufgrund dieses Vorbringens wird auf die Zurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG im Folgenden näher eingegangen. Im Hinblick auf die Zurückweisung der Anträge brachte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der beantragten Akteneinsicht vor, dass die Ausführungen in Bezug auf Zurückweisungen
Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht nachvollziehbar seien, da diese Bestimmung gerade nicht zu den vorgenommenen Zurückweisungen ermächtige und die Behörde eine Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgenommen habe, ohne dass dessen Anwendungsvoraussetzungen vorliegen würden. Bezüglich der Zuständigkeit führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Anmaßung einer Zuständigkeit zur Entscheidung in Form der Zurückweisung des Antrages
Paragraph 13, Absatz 3, AVG - wohlweislich ohne vorherigen Verbesserungsauftrag – den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behafte. Aufgrund dieses Vorbringens wird auf die Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Folgenden näher eingegangen. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, unverzüglich nach Einlangen des Ansuchens die Mangelfreiheit und die Vollständigkeit der Unterlagen zu prüfen. Weist ein schriftliches Anbringen Mängel auf, so hat die Behörde das Ansuchen nicht ohne weiteres zurückzuweisen, sondern einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Diesbezüglich ist eine angemessene Frist festzusetzen. Die Behörde hat in der Regel innerhalb 4 Wochen ab Einlangen des Ansuchens einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Diese Frist stellt keine absolute Frist dar, sondern einen „Maßstab“ (vgl VwGH 10.0.9.2008, 2007/05/0116), sodass die Unverzüglichkeit eines Verbesserungsauftrages letztlich immer anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl VwGH 25.06.2009, 2006/07/0040). Bei Nichtbehebung des Mangels, ungenütztem Verstreichenlassen der Frist sowie bei der nur teilweisen Erfüllung des Verbesserungsauftrages kann die Behörde das Ansuchen zurückweisen. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, unverzüglich nach Einlangen des Ansuchens die Mangelfreiheit und die Vollständigkeit der Unterlagen zu prüfen. Weist ein schriftliches Anbringen Mängel auf, so hat die Behörde das Ansuchen nicht ohne weiteres zurückzuweisen, sondern einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Diesbezüglich ist eine angemessene Frist festzusetzen. Die Behörde hat in der Regel innerhalb 4 Wochen ab Einlangen des Ansuchens einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Diese Frist stellt keine absolute Frist dar, sondern einen „Maßstab“ vergleiche VwGH 10.0.9.2008, 2007/05/0116), sodass die Unverzüglichkeit eines Verbesserungsauftrages letztlich immer anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist vergleiche VwGH 25.06.2009, 2006/07/0040). Bei Nichtbehebung des Mangels, ungenütztem Verstreichenlassen der Frist sowie bei der nur teilweisen Erfüllung des Verbesserungsauftrages kann die Behörde das Ansuchen zurückweisen. Eine Verpflichtung der Behörde zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages besteht nur dann, wenn es sich um einen sogenannten verbesserungsfähigen Mangel handelt, der entweder in einem Formmangel oder in einem inhaltlichen Mangel bestehen kann. Nicht verbesserungsfähig hingegen sind Ansuchen, die nicht erkennen lassen, worauf es gerichtet ist oder wer es eingebracht hat. Darüber hinaus ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, wie er sein Ansuchen inhaltlich zu gestalten hat, damit es positiv entschieden wird. Ein Vorgehen der Behörde nach § 13 Abs 3 AVG ist nur dann vorgesehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls – als Verletzung der „Mitwirkungspflicht“ – bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden.Ein Vorgehen der Behörde nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist nur dann vorgesehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls – als Verletzung der „Mitwirkungspflicht“ – bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. Von Mängeln des Anbringens (Schriftsatzes) iSd § 13 Abs 3 AVG sind aber auch sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen (vgl auch VwGH
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.