RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/20/1862-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich im Beschwerdeverfahren der Y Bauträger GmbH, PLZ T, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. A und Ing. Dr. B, 6020 Innsbruck, über die die Beschwerde von Herrn O D und Herrn R D gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 18.03.2014, Zahl ***-10/**/**/**–KPO **, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich im Beschwerdeverfahren der Y Bauträger GmbH, PLZ T, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. A und Ing. Dr. B, 6020 Innsbruck, über die die Beschwerde von Herrn O D und Herrn R D gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 18.03.2014, Zahl ***-10/**/**/**–KPO **, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 279 Bundesabgabenordnung idF BGBl I Nr 14/2013 (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 279, Bundesabgabenordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013, (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz
- E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin hat in der Gemeinde X ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück erworben und nach Abbruch des Bestandsgebäudes darauf neue Gebäude errichtet. Mit einem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 18.03.2014, Zl ***-10/**/**/**-KPO, **, ein Erschließungsbeitrag von Euro 10.852,-- vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin hat in der Gemeinde römisch zehn ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück erworben und nach Abbruch des Bestandsgebäudes darauf neue Gebäude errichtet. Mit einem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 18.03.2014, Zl ***-10/**/**/**-KPO, **, ein Erschließungsbeitrag von Euro 10.852,-- vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde Verweis auf § 11 Abs 1 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz geltend gemacht, dass nur ein den Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag vorzuschreiben gewesen wäre. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde Verweis auf Paragraph 11, Absatz eins, Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz geltend gemacht, dass nur ein den Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag vorzuschreiben gewesen wäre. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 08.11.1966 sei für den gegenständlichen Bauplatz bereits ein Erschließungsbeitrag in Höhe von ATS 3450,-- bzw ATS 2.070,-- entrichtet wurde.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 08.11.1966 sei für den gegenständlichen Bauplatz bereits ein Erschließungsbeitrag in Höhe von ATS 3450,-- bzw ATS 2.070,-- entrichtet wurde. Nunmehr plant die Beschwerdeführerin die Errichtung einer neuen Wohnlage. Mit einer Beschwerdevorentscheidung vom 04.06.2014 wurde der bekämpfte Bescheid bestätigt und dargelegt, wie sich der Erschließungsbeitrag von Euro 10.852,-- berechnet. Diese Berechnung stellt sich wie folgt dar: „Bauplatzanteil (§ 9 Abs 2 TGVAG)„Bauplatzanteil (Paragraph 9, Absatz 2, TGVAG) 1,5 x 712 m²x € 4,00 = 4.272,- Baumassenanteil (§ 9 Abs 3 TVAG)Baumassenanteil (Paragraph 9, Absatz 3, TVAG) 0,7 x 2.350 m³x € 4,00 = 6.580,-„ Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Abbruch von 690 m³ bereits berücksichtigt worden sei. In der Begründung dieses Bescheides wurde darauf verwiesen, dass bei der Vorschreibung der Erschließungskosten im Jahre 1966 nach der damals geltenden Rechtslage noch kein Bauplatzanteil zu berücksichtigen gewesen sei und dies erstmals bei der Neuvorschreibung der Erschließungskosten erfolge. Mit Schriftsatz vom 25.06.2014 wurde der Vorlageantrag gestellt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 08.11.1966 wurde in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Grundstück eine Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinde nach dem umbauten Raum von 690 m³ in der Höhe von ATS 3.450,-- vorgeschrieben, wobei 40 % als Baukostenzuschuss der Gemeinde nachgelassen wurden, sodass ein Betrag in Höhe von ATS 2.070,-- als Abgabe zum Straßenbauaufwand vorgeschrieben wurde. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 08.11.1966 wurde in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Grundstück eine Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinde nach dem umbauten Raum von 690 m³ in der Höhe von ATS 3.450,-- vorgeschrieben, wobei 40 % als Baukostenzuschuss der Gemeinde nachgelassen wurden, sodass ein Betrag in Höhe von ATS 2.070,-- als Abgabe zum Straßenbauaufwand vorgeschrieben wurde. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund des abgabenbehördlichen Aktes und ist unbestritten. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 (TVAG 2011) lautet auszugsweise wie folgt: § 7Paragraph 7 Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz
(1)Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(1)Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(2)Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs. 3).
(2)Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Absatz 3,).
(3)Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs. 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.
(3)Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach Paragraph 5, Absatz 2, Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten. § 8Paragraph 8 Abgabenschuldner
(1)Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.
(2)Abweichend von Abs. 1 ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner.
(2)Abweichend von Absatz eins, ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner. § 9Paragraph 9 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1)Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).
(1)Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Absatz 2,) und dem Baumassenanteil (Absatz 4,).
(2)Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.
(2)Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Absatz 3, das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach Paragraph 44,, Paragraph 45, oder Paragraph 46, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach Paragraph 47,, Paragraph 50, oder Paragraph 50 a, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.
(3)Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach § 16 Abs. 2 fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.
(3)Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach Paragraph 16, Absatz 2, fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.
(4)Der Baumassenanteil ist
- a)im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
- b)im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse, jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.
(5)Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. § 11Paragraph 11 Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes
(1)Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.
(2)Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.
(3)Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln. IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: § 11 Abs 1 TVAG sieht bei einer Vergrößerung der Baumasse vor, dass nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschießungsbeitrag zu entrichten ist, wenn für den Bauplatz bereits früher ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung nur der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde.Paragraph 11, Absatz eins, TVAG sieht bei einer Vergrößerung der Baumasse vor, dass nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschießungsbeitrag zu entrichten ist, wenn für den Bauplatz bereits früher ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung nur der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde. Aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 08.11.1966 geht eindeutig hervor, dass – aufgrund der damals geltenden Rechtslage – noch kein nach m² zu berechnender Bauplatzanteil berücksichtigt wurde. Dies bedeutet, dass der damals vorgeschriebene Erschließungsbeitrag eben ohne Zugrundelegung eines Bauplatzanteiles erfolgte. Aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 08.11.1966 geht eindeutig hervor, dass – aufgrund der damals geltenden Rechtslage – noch kein nach m² zu berechnender Bauplatzanteil berücksichtigt wurde. Dies bedeutet, dass der damals vorgeschriebene Erschließungsbeitrag eben ohne Zugrundelegung eines Bauplatzanteiles erfolgte. Di Vorschreibung eines nur dem Baumassenanteil entsprechenden Erschließungsbeitrages wird in der Beschwerde nicht bekämpft. Der bereits vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin bezahlte Betrag wurde bei der Neuvorschreibung angerechnet. Der Beschwerde war kein Erfolg beschieden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig. Die Beschwerdeführerin ist der Rechtsansicht, dass die 1966 erfolgte (kubaturbezogene) Vorschreibung der Abgabe zum Straßenaufwand der nunmehrigen Vorschreibung eines Erschließungskostenbeitrages, soweit die Bemessungsgrundlage flächenbezogen ist, entgegensteht. Soweit erkennbar, war diese, die Regelung des § 11 Abs 1 TVVAG betreffende Frage noch nicht Gegenstand höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Die ordentliche Revision ist zulässig. Die Beschwerdeführerin ist der Rechtsansicht, dass die 1966 erfolgte (kubaturbezogene) Vorschreibung der Abgabe zum Straßenaufwand der nunmehrigen Vorschreibung eines Erschließungskostenbeitrages, soweit die Bemessungsgrundlage flächenbezogen ist, entgegensteht. Soweit erkennbar, war diese, die Regelung des Paragraph 11, Absatz eins, TVVAG betreffende Frage noch nicht Gegenstand höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.20.1862.1