GVG) wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.9.2014, Zahl ****/**************/2014, als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.9.2014, Zahl ****/**************/2014, als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 320,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 320,-- zu leisten. 3.
GVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 11.9.2014, Zahl **-*-***/2014, als unbegründet abgewiesen.3.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 11.9.2014, Zahl **-*-***/2014, als unbegründet abgewiesen. 4. Gegen diese Erkenntnis ist
GG) hinsichtlich beider Beschwerden eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen diese Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hinsichtlich beider Beschwerden eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.9.2014, Zahl ****/**************/2014:römisch eins. Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.9.2014, Zahl ****/**************/2014: 1) Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt: „Sie haben am 12.07.2014 um 01:20 Uhr in Ort2, Adresse3 das Fahrzeug, PKW, Marke XY mit dem Kennzeichen *-****** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Richtung Westen gelenkt, da der Alkoholgehalt ihrer Atemluft 0,80 mg/l betrug. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVOParagraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von € 1.600,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n) Freiheitsstrafe von
VO“Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO“ Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht folgendes Rechtsmittel eingebracht: „In umseits bezeichneter Strafsache erstattet der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.09.2014 zu ****/**************/2014 innerhalb offener Frist nachstehende BESCHWERDE: Das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.09.2014 zu ****/**************/2014 wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten und im Einzelnen ausgeführt wie folgt: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 12.07.2014 um 1:20 Uhr in Ort2, Adresse3, das Fahrzeug, PKW, Marke XY mit dem Kennzeichen *-****** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Richtung Westen gelenkt, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,80 mg/l betragen habe. Der Beschwerdeführer habe hiedurch die Rechtsvorschrift des §99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO verletzt. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 12.07.2014 um 1:20 Uhr in Ort2, Adresse3, das Fahrzeug, PKW, Marke XY mit dem Kennzeichen *-****** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Richtung Westen gelenkt, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,80 mg/l betragen habe. Der Beschwerdeführer habe hiedurch die Rechtsvorschrift des §99 Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO verletzt. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer am 12.07.2014 um 1:20 Uhr in Ort2, Adresse3, das Fahrzeug der Marke XY mit dem polizeilichen Kennzeichen *- ****** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Unrichtig ist jedoch die Annahme der Behörde, dass der Alkoholgehalt der Atemluft 0,80 mg/l betragen habe, und zwar aus folgenden Gründen: Der Beschwerdeführer hat ab 19:00 Uhr des Vorabends bis kurz vor der Anhaltung 7 oder 8 normale Bier a 0,5 l und ein Weißbier a 0,5 l getrunken. Der Beschwerdeführer kann sich nicht mehr genau erinnern, ob es 7 oder 8 große Bier waren. Der Beschwerdeführer ist sich jedoch sicher, dass es entweder 7 oder 8 Bier waren. Bei dem mittels geeichtem Messgerät durchgeführten Test wurde ein Ergebnis von 0,80 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft festgestellt. Der Test wurde jedoch erst um 1:44 Uhr bzw. 1:45 Uhr durchgeführt, sodass zwischen der Anhaltung und dem Alkoholtest ca. 25 Minuten vergangen sind. Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren ein Gutachten von Univ.-Prof. Dr. C vorgelegt. Dem Gutachten kann entnommen werden, dass die forensische Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration des A ausgehend von den Ergebnissen der Atemalkoholanalyse unter der Voraussetzung einer abgeschlossenen Alkoholresorption für den Anhaltezeitpunkt 12.07.2014, 1:20 Uhr, eine Mindestblutalkoholkonzentration von 1,34 Promille ergeben hat. Bei Berücksichtigung der Trinkverantwortung war die Alkoholresorption weder zum Zeitpunkt der Anhaltung noch zum Zeitpunkt der Atemalkoholanalyse abgeschlossen. Bei Abzug des noch nicht resorbierten Alkoholanteils ergibt sich nach Ansicht des Sachverständigen für den Anhaltezeitpunkt eine gesicherte Mindestblutalkoholkonzentration von 1,23 Promille. Somit ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. C, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Lenkens seines KFZ eine Mindestblutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille und ein Alkoholgehalt der Atemluft von weniger als 0,8 mg/l vorlag. Wenn nunmehr die erstinstanzliche Behörde davon ausgeht, dass sich das Gutachten auf ungenaue, nicht bewiesene Angaben stütze und somit kein taugliches Mittel darstelle, eine ordnungsgemäß zustandegekommene Messung mittels geeichtem Alkomat-Messgerät zu entkräften, so ist dies unrichtig. So kommt der Sachverständige ausgehend von der Trinkverantwortung des Beschwerdeführers auf einen Mindestblutalkoholgehalt von „nur“ 1,23 Promille. Es ist daher jedenfalls von einem Mindestblutalkoholgehalt von unter 1,6 Promille auszugehen, egal ob der Beschwerdeführer 7 oder 8 große Bier und ein Weißbier getrunken hat. Hinsichtlich des Einwandes, dass nicht konkretisiert worden sei, ob ein kleines oder ein großes Weißbier konsumiert worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Sachverständigen von einem großen Weißbier von 0,5 I ausgegangen ist und diesbezüglich die Angaben des Beschwerdeführers nicht konkreter hätten sein können. Die erstinstanzliche Behörde hat jedoch diesbezüglich nicht nachgefragt und ist zu Lasten des Beschwerdeführers einfach davon ausgegangen, dass die Angaben ungenau gewesen seien. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die erstinstanzliche Behörde ohne nachvollziehbare Begründung die Ausführungen eines gerichtlich beeideten Sachverständigen in Zweifel gezogen und es nicht einmal für erforderlich gehalten hat, das Gutachten von Prof. Dr. C einem Amtssachverständigen zur Stellungnahme vorzulegen. Insoweit die Behörde dies unterlassen hat, leidet das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel. Wenn nunmehr die erstinstanzliche Behörde davon ausgeht, dass sich das Gutachten auf ungenaue, nicht bewiesene Angaben stütze und somit kein taugliches Mittel darstelle, eine ordnungsgemäß zustandegekommene Messung mittels geeichtem Alkomat-Messgerät zu entkräften, so ist dies unrichtig. So kommt der Sachverständige ausgehend von der Trinkverantwortung des Beschwerdeführers auf einen Mindestblutalkoholgehalt von „nur“ 1,23 Promille. Es ist daher jedenfalls von einem Mindestblutalkoholgehalt von unter 1,6 Promille auszugehen, egal ob der Beschwerdeführer 7 oder 8 große Bier und ein Weißbier getrunken hat. Hinsichtlich des Einwandes, dass nicht konkretisiert worden sei, ob ein kleines oder ein großes Weißbier konsumiert worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Sachverständigen von einem großen Weißbier von 0,5 römisch eins ausgegangen ist und diesbezüglich die Angaben des Beschwerdeführers nicht konkreter hätten sein können. Die erstinstanzliche Behörde hat jedoch diesbezüglich nicht nachgefragt und ist zu Lasten des Beschwerdeführers einfach davon ausgegangen, dass die Angaben ungenau gewesen seien. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die erstinstanzliche Behörde ohne nachvollziehbare Begründung die Ausführungen eines gerichtlich beeideten Sachverständigen in Zweifel gezogen und es nicht einmal für erforderlich gehalten hat, das Gutachten von Prof. Dr. C einem Amtssachverständigen zur Stellungnahme vorzulegen. Insoweit die Behörde dies unterlassen hat, leidet das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel. Was den Einwand betrifft, das Messergebnis könne i.S. des § 5 Abs.8 Zif.2 StVO nur durch eine freiwillige Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes entkräftet werden, wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen. Gegen das Messergebnis i.S. des § 5 Abs.2a lit.b StVO steht dem Beschuldigten zwar nur das Beweismittel der Blutuntersuchung offen, er kann aber den Beweis einer relevanten Veränderung des Blutalkoholgehaltes bzw. Atemalkoholgehaltes zwischen dem Lenken einerseits und dem Messzeitpunkt andererseits – ohne Beweismittelbeschränkung - durch jedes Beweismittel erbringen (vgl. VwGH 93/03/0120). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt
VO mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt, zu einem Ergebnis führt, welches sich nur auf den Zeitpunkt der Untersuchung bezieht. Maßgebend für einen Schuldspruch
VO iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO ist aber der durch Alkohol beeinträchtigte Zustand im Zeitpunkt des Lenkens bzw. Inbetriebnehmens eines Fahrzeuges. Zwar ist in der Regel der Alkoholgehalt der Atemluft bzw. des Blutes wegen des zwischenzeitig erfolgten Abbaues im Zeitpunkt der Tat höher als im Zeitpunkt der Untersuchung, dies gilt aber nicht für den Fall eines Sturztrunkes oder eines Nachtrunkes. Was den Einwand betrifft, das Messergebnis könne i.S. des Paragraph 5, Absatz 8, Zif.2 StVO nur durch eine freiwillige Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes entkräftet werden, wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen. Gegen das Messergebnis i.S. des Paragraph 5, Absatz 2 a, Litera b, StVO steht dem Beschuldigten zwar nur das Beweismittel der Blutuntersuchung offen, er kann aber den Beweis einer relevanten Veränderung des Blutalkoholgehaltes bzw. Atemalkoholgehaltes zwischen dem Lenken einerseits und dem Messzeitpunkt andererseits – ohne Beweismittelbeschränkung - durch jedes Beweismittel erbringen vergleiche VwGH 93/03/0120). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt
Paragraph 5, Absatz 2 a, Litera b, StVO mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt, zu einem Ergebnis führt, welches sich nur auf den Zeitpunkt der Untersuchung bezieht. Maßgebend für einen Schuldspruch
VO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO ist aber der durch Alkohol beeinträchtigte Zustand im Zeitpunkt des Lenkens bzw. Inbetriebnehmens eines Fahrzeuges. Zwar ist in der Regel der Alkoholgehalt der Atemluft bzw. des Blutes wegen des zwischenzeitig erfolgten Abbaues im Zeitpunkt der Tat höher als im Zeitpunkt der Untersuchung, dies gilt aber nicht für den Fall eines Sturztrunkes oder eines Nachtrunkes. Daraus folgt, dass das vom Beschwerdeführer eingeholte Gutachten des Herrn Univ.-Prof. Dr. C ein taugliches Beweismittel darstellt und hätte die erstinstanzliche Behörde dieses Gutachten entsprechend berücksichtigen und zumindest einem Amtssachverständigen zur Stellungnahme vorlegen müssen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer im Lenkzeitpunkt noch in der Anflutungsphase befunden hat, was üblicherweise als nachteilig angesehen wird. So hat der Beschwerdeführer den ganzen Abend „nur“ Bier getrunken. Bei einem Bierkonsum ist - wenn überhaupt - eine wesentlich geringere Anflutungswirkung zu beobachten als bei Konsum von Wein oder gar Schnaps. Daher war die Anflutungsphase für die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers nicht nachteilig, sodass die erstinstanzliche Behörde zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Lenkens seines KFZ ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,80 mg/l vorlag. Ausgehend vom Grundsatz „in dubio pro reo“ hätte die erstinstanzliche Behörde vielmehr eine Mindestblutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille und einen Alkoholgehalt der Atemluft von weniger als 0,8 mg/l feststellen müssen. Mit Stellungnahme vom 18.09.2014 hat der Beschwerdeführer beantragt, das Gutachten von Prof. Dr. C einem Amtssachverständigen zur Stellungnahme vorzulegen und nach erfolgter Beweisaufnahme dem Beschwerdeführer bzw. dessen bevollmächtigtem Vertreter Akteneinsicht und die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einzuräumen. Die erstinstanzliche Behörde hat es jedoch ohne Angabe von Gründen nicht für notwendig erachtet, das Gutachten einem Amtssachverständigen zur Stellungnahme vorzulegen. Die erstinstanzliche Behörde hat den angefochtenen Bescheid durch die Nichteinholung dieses Beweismittels mit Rechtswidrigkeit belastet. Es wird daher neuerlich b e a n t r a g t, das Gutachten von Prof. Dr. C im Zuge des Beschwerdeverfahrens einem Amtssachverständigen zur Stellungnahme vorzulegen. Aus obgenannten Gründen werden sohin gestellt die ANTRÄGE: Die Beschwerdebehörde wolle
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn in der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn in der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschuldigten, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, jedoch nicht gelungen. Somit liegt der Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Weise vor. 5. Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im Bezug auf die Strafhöhe ist festzuhalten, dass die missachtete Bestimmung in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient. Bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt hätte sich der Berufungswerber im Klaren darüber sein müssen, dass er sich über eine fundamentale Vorschrift der Straßenverkehrsordnung hinwegsetzt. Mildernd war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt unbescholten war. Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende Strafnorm des § 99 Abs 1 lit a StVO sieht einen Strafrahmen von Euro 1.600,-- bis Euro 5.900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei bis sechs Wochen) vor. Die verhängte Geldstrafe in der Höhe der Mindeststrafe erweist sich daher selbst bei allfälligem Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse als schuld-und tatangemessen.Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende Strafnorm des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO sieht einen Strafrahmen von Euro 1.600,-- bis Euro 5.900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei bis sechs Wochen) vor. Die verhängte Geldstrafe in der Höhe der Mindeststrafe erweist sich daher selbst bei allfälligem Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse als schuld-und tatangemessen. II. Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 11.09.2014, Zahl **-*-***/2014:römisch zwei. Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 11.09.2014, Zahl **-*-***/2014:
VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; … Entziehung,Einschränkung und Erlöschen der LenkberechtigungAllgemeines§ 24.Paragraph 24,
VO 1960.wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. …Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. … Sonderfälle der Entziehung§ 26…Paragraph 26 …
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, ...“ 4. Rechtliche Würdigung: Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist vom oben unter I. dargelegten Sachverhalt auszugehen. Damit steht fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 1 FSG (hier konkret eine Übertretung
VO) vorliegt und § 26 Abs 2 Z 1 in diesen Fällen eine Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten vorsieht. Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist vom oben unter römisch eins. dargelegten Sachverhalt auszugehen. Damit steht fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG (hier konkret eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO) vorliegt und Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, in diesen Fällen eine Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten vorsieht. Im Gegenstandsfall wurde somit lediglich die Mindestentziehungsdauer verhängt, wobei die Anordnung einer Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme aufgrund der oben dargelegten Rechtslage (§ 24 Abs 3 FSG) zwingend vorzuschreiben waren.Im Gegenstandsfall wurde somit lediglich die Mindestentziehungsdauer verhängt, wobei die Anordnung einer Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme aufgrund der oben dargelegten Rechtslage (Paragraph 24, Absatz 3, FSG) zwingend vorzuschreiben waren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist hinsichtlich beider Beschwerden unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa die oben zitierte Judikatur).Die ordentliche Revision ist hinsichtlich beider Beschwerden unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa die oben zitierte Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich, sondern als geradezu gesichert zu bezeichnen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. HINWEIS: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Landespolizeidirektion Tirol zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.31.2660.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.