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{'item': ['LVwG-2014/31/2660-2', 'LVwG-2014/31/2677-2']}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 28§ 25a§ 99§ 5§ 19§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/31/2660-2; LVwG-2014/31/2677-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.9.2014, Zahl ****/**************/2014, als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.9.2014, Zahl ****/**************/2014, als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 320,-- zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 320,-- zu leisten. 3.

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 11.9.2014, Zahl **-*-***/2014, als unbegründet abgewiesen.3.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 11.9.2014, Zahl **-*-***/2014, als unbegründet abgewiesen. 4. Gegen diese Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) hinsichtlich beider Beschwerden eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen diese Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hinsichtlich beider Beschwerden eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.9.2014, Zahl ****/**************/2014:römisch eins. Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.9.2014, Zahl ****/**************/2014: 1) Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt: „Sie haben am 12.07.2014 um 01:20 Uhr in Ort2, Adresse3 das Fahrzeug, PKW, Marke XY mit dem Kennzeichen *-****** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Richtung Westen gelenkt, da der Alkoholgehalt ihrer Atemluft 0,80 mg/l betrug. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVOParagraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von € 1.600,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n) Freiheitsstrafe von

§ 99Abs. 1 lit. a St

VO“Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO“ Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht folgendes Rechtsmittel eingebracht: „In umseits bezeichneter Strafsache erstattet der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.09.2014 zu ****/**************/2014 innerhalb offener Frist nachstehende BESCHWERDE: Das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.09.2014 zu ****/**************/2014 wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten und im Einzelnen ausgeführt wie folgt: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 12.07.2014 um 1:20 Uhr in Ort2, Adresse3, das Fahrzeug, PKW, Marke XY mit dem Kennzeichen *-****** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Richtung Westen gelenkt, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,80 mg/l betragen habe. Der Beschwerdeführer habe hiedurch die Rechtsvorschrift des §99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO verletzt. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 12.07.2014 um 1:20 Uhr in Ort2, Adresse3, das Fahrzeug, PKW, Marke XY mit dem Kennzeichen *-****** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Richtung Westen gelenkt, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,80 mg/l betragen habe. Der Beschwerdeführer habe hiedurch die Rechtsvorschrift des §99 Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO verletzt. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer am 12.07.2014 um 1:20 Uhr in Ort2, Adresse3, das Fahrzeug der Marke XY mit dem polizeilichen Kennzeichen *- ****** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Unrichtig ist jedoch die Annahme der Behörde, dass der Alkoholgehalt der Atemluft 0,80 mg/l betragen habe, und zwar aus folgenden Gründen: Der Beschwerdeführer hat ab 19:00 Uhr des Vorabends bis kurz vor der Anhaltung 7 oder 8 normale Bier a 0,5 l und ein Weißbier a 0,5 l getrunken. Der Beschwerdeführer kann sich nicht mehr genau erinnern, ob es 7 oder 8 große Bier waren. Der Beschwerdeführer ist sich jedoch sicher, dass es entweder 7 oder 8 Bier waren. Bei dem mittels geeichtem Messgerät durchgeführten Test wurde ein Ergebnis von 0,80 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft festgestellt. Der Test wurde jedoch erst um 1:44 Uhr bzw. 1:45 Uhr durchgeführt, sodass zwischen der Anhaltung und dem Alkoholtest ca. 25 Minuten vergangen sind. Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren ein Gutachten von Univ.-Prof. Dr. C vorgelegt. Dem Gutachten kann entnommen werden, dass die forensische Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration des A ausgehend von den Ergebnissen der Atemalkoholanalyse unter der Voraussetzung einer abgeschlossenen Alkoholresorption für den Anhaltezeitpunkt 12.07.2014, 1:20 Uhr, eine Mindestblutalkoholkonzentration von 1,34 Promille ergeben hat. Bei Berücksichtigung der Trinkverantwortung war die Alkoholresorption weder zum Zeitpunkt der Anhaltung noch zum Zeitpunkt der Atemalkoholanalyse abgeschlossen. Bei Abzug des noch nicht resorbierten Alkoholanteils ergibt sich nach Ansicht des Sachverständigen für den Anhaltezeitpunkt eine gesicherte Mindestblutalkoholkonzentration von 1,23 Promille. Somit ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. C, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Lenkens seines KFZ eine Mindestblutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille und ein Alkoholgehalt der Atemluft von weniger als 0,8 mg/l vorlag. Wenn nunmehr die erstinstanzliche Behörde davon ausgeht, dass sich das Gutachten auf ungenaue, nicht bewiesene Angaben stütze und somit kein taugliches Mittel darstelle, eine ordnungsgemäß zustandegekommene Messung mittels geeichtem Alkomat-Messgerät zu entkräften, so ist dies unrichtig. So kommt der Sachverständige ausgehend von der Trinkverantwortung des Beschwerdeführers auf einen Mindestblutalkoholgehalt von „nur“ 1,23 Promille. Es ist daher jedenfalls von einem Mindestblutalkoholgehalt von unter 1,6 Promille auszugehen, egal ob der Beschwerdeführer 7 oder 8 große Bier und ein Weißbier getrunken hat. Hinsichtlich des Einwandes, dass nicht konkretisiert worden sei, ob ein kleines oder ein großes Weißbier konsumiert worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Sachverständigen von einem großen Weißbier von 0,5 I ausgegangen ist und diesbezüglich die Angaben des Beschwerdeführers nicht konkreter hätten sein können. Die erstinstanzliche Behörde hat jedoch diesbezüglich nicht nachgefragt und ist zu Lasten des Beschwerdeführers einfach davon ausgegangen, dass die Angaben ungenau gewesen seien. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die erstinstanzliche Behörde ohne nachvollziehbare Begründung die Ausführungen eines gerichtlich beeideten Sachverständigen in Zweifel gezogen und es nicht einmal für erforderlich gehalten hat, das Gutachten von Prof. Dr. C einem Amtssachverständigen zur Stellungnahme vorzulegen. Insoweit die Behörde dies unterlassen hat, leidet das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel. Wenn nunmehr die erstinstanzliche Behörde davon ausgeht, dass sich das Gutachten auf ungenaue, nicht bewiesene Angaben stütze und somit kein taugliches Mittel darstelle, eine ordnungsgemäß zustandegekommene Messung mittels geeichtem Alkomat-Messgerät zu entkräften, so ist dies unrichtig. So kommt der Sachverständige ausgehend von der Trinkverantwortung des Beschwerdeführers auf einen Mindestblutalkoholgehalt von „nur“ 1,23 Promille. Es ist daher jedenfalls von einem Mindestblutalkoholgehalt von unter 1,6 Promille auszugehen, egal ob der Beschwerdeführer 7 oder 8 große Bier und ein Weißbier getrunken hat. Hinsichtlich des Einwandes, dass nicht konkretisiert worden sei, ob ein kleines oder ein großes Weißbier konsumiert worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Sachverständigen von einem großen Weißbier von 0,5 römisch eins ausgegangen ist und diesbezüglich die Angaben des Beschwerdeführers nicht konkreter hätten sein können. Die erstinstanzliche Behörde hat jedoch diesbezüglich nicht nachgefragt und ist zu Lasten des Beschwerdeführers einfach davon ausgegangen, dass die Angaben ungenau gewesen seien. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die erstinstanzliche Behörde ohne nachvollziehbare Begründung die Ausführungen eines gerichtlich beeideten Sachverständigen in Zweifel gezogen und es nicht einmal für erforderlich gehalten hat, das Gutachten von Prof. Dr. C einem Amtssachverständigen zur Stellungnahme vorzulegen. Insoweit die Behörde dies unterlassen hat, leidet das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel. Was den Einwand betrifft, das Messergebnis könne i.S. des § 5 Abs.8 Zif.2 StVO nur durch eine freiwillige Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes entkräftet werden, wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen. Gegen das Messergebnis i.S. des § 5 Abs.2a lit.b StVO steht dem Beschuldigten zwar nur das Beweismittel der Blutuntersuchung offen, er kann aber den Beweis einer relevanten Veränderung des Blutalkoholgehaltes bzw. Atemalkoholgehaltes zwischen dem Lenken einerseits und dem Messzeitpunkt andererseits – ohne Beweismittelbeschränkung - durch jedes Beweismittel erbringen (vgl. VwGH 93/03/0120). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt

§ 5Abs.2a lit.b St

VO mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt, zu einem Ergebnis führt, welches sich nur auf den Zeitpunkt der Untersuchung bezieht. Maßgebend für einen Schuldspruch

§5Abs.1 St

VO iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO ist aber der durch Alkohol beeinträchtigte Zustand im Zeitpunkt des Lenkens bzw. Inbetriebnehmens eines Fahrzeuges. Zwar ist in der Regel der Alkoholgehalt der Atemluft bzw. des Blutes wegen des zwischenzeitig erfolgten Abbaues im Zeitpunkt der Tat höher als im Zeitpunkt der Untersuchung, dies gilt aber nicht für den Fall eines Sturztrunkes oder eines Nachtrunkes. Was den Einwand betrifft, das Messergebnis könne i.S. des Paragraph 5, Absatz 8, Zif.2 StVO nur durch eine freiwillige Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes entkräftet werden, wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen. Gegen das Messergebnis i.S. des Paragraph 5, Absatz 2 a, Litera b, StVO steht dem Beschuldigten zwar nur das Beweismittel der Blutuntersuchung offen, er kann aber den Beweis einer relevanten Veränderung des Blutalkoholgehaltes bzw. Atemalkoholgehaltes zwischen dem Lenken einerseits und dem Messzeitpunkt andererseits – ohne Beweismittelbeschränkung - durch jedes Beweismittel erbringen vergleiche VwGH 93/03/0120). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt

Paragraph 5, Absatz 2 a, Litera b, StVO mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt, zu einem Ergebnis führt, welches sich nur auf den Zeitpunkt der Untersuchung bezieht. Maßgebend für einen Schuldspruch

§5Absatz eins, St

VO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO ist aber der durch Alkohol beeinträchtigte Zustand im Zeitpunkt des Lenkens bzw. Inbetriebnehmens eines Fahrzeuges. Zwar ist in der Regel der Alkoholgehalt der Atemluft bzw. des Blutes wegen des zwischenzeitig erfolgten Abbaues im Zeitpunkt der Tat höher als im Zeitpunkt der Untersuchung, dies gilt aber nicht für den Fall eines Sturztrunkes oder eines Nachtrunkes. Daraus folgt, dass das vom Beschwerdeführer eingeholte Gutachten des Herrn Univ.-Prof. Dr. C ein taugliches Beweismittel darstellt und hätte die erstinstanzliche Behörde dieses Gutachten entsprechend berücksichtigen und zumindest einem Amtssachverständigen zur Stellungnahme vorlegen müssen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer im Lenkzeitpunkt noch in der Anflutungsphase befunden hat, was üblicherweise als nachteilig angesehen wird. So hat der Beschwerdeführer den ganzen Abend „nur“ Bier getrunken. Bei einem Bierkonsum ist - wenn überhaupt - eine wesentlich geringere Anflutungswirkung zu beobachten als bei Konsum von Wein oder gar Schnaps. Daher war die Anflutungsphase für die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers nicht nachteilig, sodass die erstinstanzliche Behörde zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Lenkens seines KFZ ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,80 mg/l vorlag. Ausgehend vom Grundsatz „in dubio pro reo“ hätte die erstinstanzliche Behörde vielmehr eine Mindestblutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille und einen Alkoholgehalt der Atemluft von weniger als 0,8 mg/l feststellen müssen. Mit Stellungnahme vom 18.09.2014 hat der Beschwerdeführer beantragt, das Gutachten von Prof. Dr. C einem Amtssachverständigen zur Stellungnahme vorzulegen und nach erfolgter Beweisaufnahme dem Beschwerdeführer bzw. dessen bevollmächtigtem Vertreter Akteneinsicht und die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einzuräumen. Die erstinstanzliche Behörde hat es jedoch ohne Angabe von Gründen nicht für notwendig erachtet, das Gutachten einem Amtssachverständigen zur Stellungnahme vorzulegen. Die erstinstanzliche Behörde hat den angefochtenen Bescheid durch die Nichteinholung dieses Beweismittels mit Rechtswidrigkeit belastet. Es wird daher neuerlich b e a n t r a g t, das Gutachten von Prof. Dr. C im Zuge des Beschwerdeverfahrens einem Amtssachverständigen zur Stellungnahme vorzulegen. Aus obgenannten Gründen werden sohin gestellt die ANTRÄGE: Die Beschwerdebehörde wolle

  1. in Stattgebung dieser Beschwerde das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.09.2014 zu ****/**************/2014 dahingehend abändern, dass ausgehend von einem Alkoholgehalt der Atemluft von weniger als 0,80 mg/l eine geringere Strafe verhängt wird, in eventu
  2. in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.
  3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wird ausdrücklich beantragt.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.10.2014, in deren Rahmen der Beschwerdeführer und der Meldungsleger BI D, Polizeiinspektion Ort3, als Zeuge einvernommen wurden.
  4. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest. Demnach lenkte der Beschwerdeführer am 12.7.2014 um 1:20 Uhr in Ort2, Adresse3, das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *-****** und wurde dabei von Polizeibeamten der Polizeiinspektion Ort3 einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen. Nach Durchführung eines Alkovortests um 1:20 Uhr (Ergebnis: Alkoholgehalt der Atemluft von 0,71 mg/l) wurde der Beschwerdeführer zur Ablegung einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (im Folgenden kurz: Alkomatmessung) bei der nächst gelegenen Dienststelle Polizeiinspektion Ort4 aufgefordert. Die nach Einhaltung der 15-minütigen Wartezeit vorgenommenen Messungen am Alkomaten ergaben um 1:44 Uhr und 1:45 Uhr jeweils Messwerte von 0,80 mg/l. Der Meldungsleger wurde per Ermächtigungsurkunde der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 7.10.2009, Zahl **-****/****, zur Durchführung von Atemluftuntersuchungen per Alkomat ermächtigt. Der verwendete Alkomat der Marke Z, Typ 7110 MK III, weist eine aufrechte Eichung vom
  5. Juni 2014 auf, die gesetzliche Nacheichfrist endet mit 31.12.2016.Der verwendete Alkomat der Marke Z, Typ 7110 MK römisch drei, weist eine aufrechte Eichung vom
  6. Juni 2014 auf, die gesetzliche Nacheichfrist endet mit 31.12.
  7. Von Seiten des Beschwerdeführers wird dieser Sachverhalt nur insofern bestritten, als dass er zum Zeitpunkt des Lenkens keinen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,80 mg/l erreicht habe sondern sich aus dem Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. C vom 19.8.2014 ergebe, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Fahrens – unter Zugrundelegung der Trinkverantwortung - eine gesicherte Mindestblutalkoholkonzentration von lediglich 1,23 Promille aufgewiesen habe. Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Messergebnis mit einem geeigneten und zugelassenen geeichten Gerät zur Atemalkoholuntersuchung, welches entsprechend den Verwendungsbestimmungen gehandhabt wurde, erzielt wurde. Darüber hinaus wird vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass es mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft im Einklang stehe, dass Alkohol in der Anflutungsphase besonders nachteilige Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit zeitige. Ein Schlusstrunk kurz vor Fahrtantritt wirke sich auf den Alkoholgehalt des Blutes und der Atemluft erst nach einer gewissen Zeit aus, die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit trete aber sofort ein (vgl VwGH 30.3.2007, 2007/02/0068).Darüber hinaus wird vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass es mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft im Einklang stehe, dass Alkohol in der Anflutungsphase besonders nachteilige Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit zeitige. Ein Schlusstrunk kurz vor Fahrtantritt wirke sich auf den Alkoholgehalt des Blutes und der Atemluft erst nach einer gewissen Zeit aus, die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit trete aber sofort ein vergleiche VwGH 30.3.2007, 2007/02/0068). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bezieht sich diese Rechtsprechung nicht bloß auf den Sturztrunk von „großen“ Alkoholmengen, abgesehen davon, dass aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden kann, dass das von ihm vor Fahrtantritt genossene Glas Weißbier einen derart geringen Alkoholwert aufgewiesen habe, dass es völlig ohne Wirkung gewesen wäre (vgl VwGH 18.5.1994, Zahl 94/03/0090).Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bezieht sich diese Rechtsprechung nicht bloß auf den Sturztrunk von „großen“ Alkoholmengen, abgesehen davon, dass aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden kann, dass das von ihm vor Fahrtantritt genossene Glas Weißbier einen derart geringen Alkoholwert aufgewiesen habe, dass es völlig ohne Wirkung gewesen wäre vergleiche VwGH 18.5.1994, Zahl 94/03/0090). Mit dem oben angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.3.2007 wurde zum Ausdruck gebracht, dass der Behauptung eines angehaltenen Lenkers, der von ihm konsumierte Alkohol wäre (zum Tatzeitpunkt) lediglich zu einem Teil resorbiert (bzw er habe sich noch in der Anflutungsphase befunden), keine rechtliche Relevanz zukommt (vgl auch VwGH vom 31.7.2007, 2006/02/0290, wonach die aufgezeigten Erwägungen ausdrücklich auch in Fällen einer Übertretung nach § 14 Abs 8 FSG gelten). Es ist der erzielte Atemalkoholwert und nicht ein allfälliger mit einem günstigeren Faktor umgerechneter Blutalkoholwert heranzuziehen.Mit dem oben angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.3.2007 wurde zum Ausdruck gebracht, dass der Behauptung eines angehaltenen Lenkers, der von ihm konsumierte Alkohol wäre (zum Tatzeitpunkt) lediglich zu einem Teil resorbiert (bzw er habe sich noch in der Anflutungsphase befunden), keine rechtliche Relevanz zukommt vergleiche auch VwGH vom 31.7.2007, 2006/02/0290, wonach die aufgezeigten Erwägungen ausdrücklich auch in Fällen einer Übertretung nach Paragraph 14, Absatz 8, FSG gelten). Es ist der erzielte Atemalkoholwert und nicht ein allfälliger mit einem günstigeren Faktor umgerechneter Blutalkoholwert heranzuziehen. Zudem ist an dieser Stelle zu attestieren, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhaltung lediglich eine diffuse Trinkverantwortung abgelegt und lediglich den Konsum von „ein paar Bier“ eingeräumt hat. Auf diese Weise ist es dem Beschwerdeführer leicht möglich, seine Trinkverantwortung nachträglich zu konkretisieren und fußend auf dieser Trinkverantwortung für ihn vorteilhaftere Atemalkoholkonzentrationen zum Lenkzeitpunkt zu errechnen. Im Ergebnis war daher von der Relevanz des am Alkomat erzielten Messwertes von 0,80 mg/l auszugehen, ohne dass es einer amtssachverständigen Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Dr. C vom 19.8.2014 bedurft hätte. Dementsprechend wurde dem diesbezüglich in der Beschwerde gestellten und in der mündlichen Verhandlung aufrecht erhaltenen Beweisantrag nicht näher getreten.
  8. Rechtsgrundlagen: Die im Gegenstandsfall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159 idF BGBl I Nr 27/2014 (StVO) lauten wie folgt:Die im Gegenstandsfall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 27 aus 2014, (StVO) lauten wie folgt: „§ 5 Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol. …

(2)Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
  1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
  2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. … § 99Paragraph 99 Strafbestimmungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt, …“ 4. Rechtliche Beurteilung: Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass der Beschuldigte jedenfalls den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat. Der Beschwerdeführer räumte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein, dass er das Kraftfahrzeug zum angeführten Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass

§ 5Abs 1 VSt

G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn in der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass

Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn in der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschuldigten, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, jedoch nicht gelungen. Somit liegt der Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Weise vor. 5. Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im Bezug auf die Strafhöhe ist festzuhalten, dass die missachtete Bestimmung in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient. Bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt hätte sich der Berufungswerber im Klaren darüber sein müssen, dass er sich über eine fundamentale Vorschrift der Straßenverkehrsordnung hinwegsetzt. Mildernd war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt unbescholten war. Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende Strafnorm des § 99 Abs 1 lit a StVO sieht einen Strafrahmen von Euro 1.600,-- bis Euro 5.900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei bis sechs Wochen) vor. Die verhängte Geldstrafe in der Höhe der Mindeststrafe erweist sich daher selbst bei allfälligem Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse als schuld-und tatangemessen.Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende Strafnorm des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO sieht einen Strafrahmen von Euro 1.600,-- bis Euro 5.900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei bis sechs Wochen) vor. Die verhängte Geldstrafe in der Höhe der Mindeststrafe erweist sich daher selbst bei allfälligem Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse als schuld-und tatangemessen. II. Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 11.09.2014, Zahl **-*-***/2014:römisch zwei. Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 11.09.2014, Zahl **-*-***/2014:

  1. Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid vom 22.7.2014 wurde dem Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Tirol die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab 12.7.2014 (dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins), entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet und wurde der Berufungswerber aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entziehungsdauer beizubringen. Begründend hat die Behörde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 12.7.2014 um 1:20 Uhr in Ort2, Adresse3, ein näher angeführtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei der um 1:45 Uhr durchgeführte Alkomattest ein relevantes Ergebnis von 0,80 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft erbrachte. Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Dagegen hat der Beschwerdeführer eine im Vergleich zur zuvor angeführten Verwaltungsübertretung nahezu inhaltsgleiche Beschwerde eingebracht, in der aufgrund des im Gutachten des Dr. C vom 19.8.2014 zum Ausdruck kommenden geringeren Wertes des Alkoholgehaltes der Atemluft von weniger als 0,8 mg/l um Verhängung einer geringeren Entziehungsdauer samt der dafür vorgesehenen begleitenden Maßnahmen ersucht wurde. Beweis wurde aufgenommen wie oben unter I. angeführt.Beweis wurde aufgenommen wie oben unter römisch eins. angeführt.
  2. Rechtliche Beurteilung: Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl etwa VwGH vom 8.8.2002, Zahl 2001/11/0210 und viele andere).Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (Paragraph 35, FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden vergleiche etwa VwGH vom 8.8.2002, Zahl 2001/11/0210 und viele andere). Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Landesverwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Berufungswerber am 12.7.2014 um 1:20 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *-****** in Ort2, Adresse3, gelenkt und dabei einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,80 mg/l aufgewiesen hat.
  3. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 52/2014 (FSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2014, (FSG), maßgeblich: „Verkehrszuverlässigkeit § 7.Paragraph 7,

(1)Absatz eins,Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenAls verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen …
(3)Absatz 3,Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1.Ziffer eins ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; … Entziehung,Einschränkung und Erlöschen der LenkberechtigungAllgemeines§ 24.Paragraph 24,

(1)Absatz eins,Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitBesitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1.Ziffer eins die Lenkberechtigung zu entziehen oder …
(3)Absatz 3,Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1.Ziffer eins wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2.Ziffer 2 wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3.Ziffer 3 wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 oder 1a St

VO 1960.wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. …Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. … Sonderfälle der Entziehung§ 26…Paragraph 26 …

(2)Absatz 2,Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges 1.Ziffer eins erstmalig ein Delikt

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, ...“ 4. Rechtliche Würdigung: Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist vom oben unter I. dargelegten Sachverhalt auszugehen. Damit steht fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 1 FSG (hier konkret eine Übertretung

§ 99Abs 1 lit a St

VO) vorliegt und § 26 Abs 2 Z 1 in diesen Fällen eine Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten vorsieht. Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist vom oben unter römisch eins. dargelegten Sachverhalt auszugehen. Damit steht fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG (hier konkret eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO) vorliegt und Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, in diesen Fällen eine Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten vorsieht. Im Gegenstandsfall wurde somit lediglich die Mindestentziehungsdauer verhängt, wobei die Anordnung einer Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme aufgrund der oben dargelegten Rechtslage (§ 24 Abs 3 FSG) zwingend vorzuschreiben waren.Im Gegenstandsfall wurde somit lediglich die Mindestentziehungsdauer verhängt, wobei die Anordnung einer Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme aufgrund der oben dargelegten Rechtslage (Paragraph 24, Absatz 3, FSG) zwingend vorzuschreiben waren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist hinsichtlich beider Beschwerden unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa die oben zitierte Judikatur).Die ordentliche Revision ist hinsichtlich beider Beschwerden unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa die oben zitierte Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich, sondern als geradezu gesichert zu bezeichnen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. HINWEIS: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Landespolizeidirektion Tirol zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.31.2660.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.