RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/45/2621-4 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Nicole Stemmer über die Beschwerde des Herrn MG, Adresse, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.09.2014, Zl ****, den Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Nicole Stemmer über die Beschwerde des Herrn MG, Adresse, römisch zehn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.09.2014, Zl ****, den B E S C H L U S S gefasst:
- Gemäß den §§ 27, 31 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
- Gemäß den Paragraphen 27, 31 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.09.2014, Zl ****, wurde über den Beschwerdeführer wegen Verletzung des Kraftfahrgesetzes (§ 103a Abs 1 Zif 3 iVm § 103 Abs 2 KFG) gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,--, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, verhängt. Der bekämpfte Bescheid war in deutscher Sprache verfasst, wobei dem Beschwerdeführer zusätzlich der Spruch des Bescheides sowie die Rechtsmittelbelehrung in die englische Sprache übersetzt wurden. Nachdem eine Zustellung unmittelbar durch die Post nicht bewirkt werden konnte, wurde der amtssignierte Bescheid dem Beschwerdeführer mittels email am 22.09.2014 übermittelt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.09.2014, Zl ****, wurde über den Beschwerdeführer wegen Verletzung des Kraftfahrgesetzes (Paragraph 103 a, Absatz eins, Zif 3 in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 2, KFG) gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,--, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, verhängt. Der bekämpfte Bescheid war in deutscher Sprache verfasst, wobei dem Beschwerdeführer zusätzlich der Spruch des Bescheides sowie die Rechtsmittelbelehrung in die englische Sprache übersetzt wurden. Nachdem eine Zustellung unmittelbar durch die Post nicht bewirkt werden konnte, wurde der amtssignierte Bescheid dem Beschwerdeführer mittels email am 22.09.2014 übermittelt. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „I don’t know if i understand this mail! What i understand is that i have a penalty of 80 euro fine. For not answering in (2 weeks time) the question as who was the driver at the time of speeding. I did answer this question, by mail to this address, within the 2 weeks time frame. And I send a copy of this mail a couple of weeks a go!! So my big frustration is why are there no replies to my mail??”Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „I don’t know if i understand this mail! What i understand is that i have a penalty of 80 euro fine. For not answering in (2 weeks time) the question as who was the driver at the time of speeding. römisch eins did answer this question, by mail to this address, within the 2 weeks time frame. And römisch eins send a copy of this mail a couple of weeks a go!! So my big frustration is why are there no replies to my mail??” II. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat erwogen wie folgt:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat erwogen wie folgt: Voraussetzung zur Erhebung einer Beschwerde ist, dass ein Bescheid erlassen wurde. Im Falle der schriftlichen Erlassung eines Bescheides ist eine Ausfertigung dieses Bescheides den Parteien zuzustellen. Zustellungen sind gemäß § 21 AVG iVm § 24 VStG nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.Voraussetzung zur Erhebung einer Beschwerde ist, dass ein Bescheid erlassen wurde. Im Falle der schriftlichen Erlassung eines Bescheides ist eine Ausfertigung dieses Bescheides den Parteien zuzustellen. Zustellungen sind gemäß Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Gemäß § 11 Abs 1 ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen. Im vorliegenden Fall ist das Übereinkommen gemäß Art 34 des Vertrages über die Europäische Union über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, kundgemacht in BGBl Nr III 65/2005, zu berücksichtigen, welchem auch Schweden beigetreten ist (vgl BGBl III Nr 28/2008).Im vorliegenden Fall ist das Übereinkommen gemäß Artikel 34, des Vertrages über die Europäische Union über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr römisch drei 65 aus 2005,, zu berücksichtigen, welchem auch Schweden beigetreten ist vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 28 aus 2008,). Nach Art 3 Abs 1 dieses Übereinkommens wird Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Handlungen geleistet, die nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden oder des ersuchten Mitgliedstaats oder beider als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann. Nach Artikel 3, Absatz eins, dieses Übereinkommens wird Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Handlungen geleistet, die nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden oder des ersuchten Mitgliedstaats oder beider als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann. Die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden ist in Art 5 dieses Übereinkommens geregelt. Nach Abs 1 leg cit übersendet jeder Mitgliedstaat Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, für sie bestimmte Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post. Allenfalls können aus in Abs 2 leg cit näher aufgezählten Gründen Verfahrensurkunden auch durch Vermittlung der zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaates übersandt werden. Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist, so ist die Urkunde – oder zumindest deren wesentlicher Inhalt – in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen (Art 5 Abs. 3 des genannten Übereinkommens).Die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden ist in Artikel 5, dieses Übereinkommens geregelt. Nach Absatz eins, leg cit übersendet jeder Mitgliedstaat Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, für sie bestimmte Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post. Allenfalls können aus in Absatz 2, leg cit näher aufgezählten Gründen Verfahrensurkunden auch durch Vermittlung der zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaates übersandt werden. Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist, so ist die Urkunde – oder zumindest deren wesentlicher Inhalt – in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen (Artikel 5, Absatz 3, des genannten Übereinkommens). Im vorliegenden Fall wurde dem Berufungswerber erwiesener Maßen sowohl die Strafverfügung vom 16.06.2014, als auch der angefochtene Bescheid vom 01.09.2014 in deutscher Sprache übermittelt, wobei jeweils der Spruch sowie die Rechtsmittelbelehrung zusätzlich ins Englische übersetzt wurden. Weshalb die belangte Behörde die englische Sprache gewählt hat, ist nicht klar ersichtlich – vermutlich aus dem Grund, da der Beschwerdeführer sich in seinen mails an die belangte Behörde dieser Sprache bedient hatte. Eine Übersetzung in die schwedische Sprache erfolgte nicht. Auf Grund der im gegenständliche Fall gemäß § 11 Abs 1 ZustellG anzuwendenden internationalen Vereinbarung, nämlich des Übereinkommens gemäß Art 34 des Vertrages über die Europäische Union über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, wäre die belangte Behörde aufgrund der ausdrücklichen Regelung in Art 5 Abs 3 dieses Übereinkommens verpflichtet gewesen, dem Berufungswerber das Straferkenntnis oder zumindest dessen wesentlichen Inhalt in eine Sprache des Mitgliedsstaates zu übersetzen, in dessen Hoheitsgebiet sich der Berufungswerber aufhält. Durch die Übersetzung in die englische Sprache wurde dieser internationalen Vereinbarung nicht entsprochen. Auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten hatte, den übermittelten Bescheid zu verstehen, deutet sein einleitender Satz in der Beschwerde hin, wonach er sich nicht sicher ist, dass es das mail korrekt verstanden habe.Auf Grund der im gegenständliche Fall gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ZustellG anzuwendenden internationalen Vereinbarung, nämlich des Übereinkommens gemäß Artikel 34, des Vertrages über die Europäische Union über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, wäre die belangte Behörde aufgrund der ausdrücklichen Regelung in Artikel 5, Absatz 3, dieses Übereinkommens verpflichtet gewesen, dem Berufungswerber das Straferkenntnis oder zumindest dessen wesentlichen Inhalt in eine Sprache des Mitgliedsstaates zu übersetzen, in dessen Hoheitsgebiet sich der Berufungswerber aufhält. Durch die Übersetzung in die englische Sprache wurde dieser internationalen Vereinbarung nicht entsprochen. Auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten hatte, den übermittelten Bescheid zu verstehen, deutet sein einleitender Satz in der Beschwerde hin, wonach er sich nicht sicher ist, dass es das mail korrekt verstanden habe. Die Zustellung des Straferkenntnisses an einen in Schweden lebenden Empfänger ohne Beifügung einer – zumindest die wesentlichen Teile umfassenden – Übersetzung ins Schwedische verstößt somit gegen § 11 Abs 1 ZustG iVm Art 5 Abs 3 des Übereinkommens (vgl dazu VwGH vom 19.05.1988, 87/16/0110). Die Zustellung des Straferkenntnisses an einen in Schweden lebenden Empfänger ohne Beifügung einer – zumindest die wesentlichen Teile umfassenden – Übersetzung ins Schwedische verstößt somit gegen Paragraph 11, Absatz eins, ZustG in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 3, des Übereinkommens vergleiche dazu VwGH vom 19.05.1988, 87/16/0110). Bei der Frage der Konsequenz dieses Säumnisses ist von folgenden Überlegungen auszugehen: Der VwGH hat ausgesprochen (vgl VwGH 16.05.2011, 2009/17/0185), dass sich im Zusammenhang mit Zustellungen im Ausland auch die Frage stellt, ob in Ansehung der Heilung von Zustellmängeln die (innerstaatliche) Bestimmung des § 7 ZustellG, oder aber die in § 11 Abs 1 ZustellG verwiesenen Rechtsnormen maßgeblich sind. Die letztgenannte Bestimmung des Zustellgesetzes ordnet an, dass Zustellungen im Ausland nach den dort verwiesenen Bestimmungen vorzunehmen sind. Daraus ist zu entnehmen, dass der - einen Teil des Abschnittes
- "Allgemeine Bestimmungen" bildende - § 11 Abs 1 ZustellG bezogen auf den Beschwerdefall lediglich Abweichungen von den Anordnungen des Abschnittes
- des ZustellG hinsichtlich der "Physischen Zustellung" für den Fall anordnet, dass die "physische" Zustellung eben nicht im Inland, sondern im Ausland vorzunehmen ist. Die Bestimmung des § 7 ZustellG betreffend die Heilung von Zustellmängeln zählt aber nicht zu der in Abschnitt
- geregelten Vornahme einer "Physischen Zustellung". Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich § 7 ZustellG maßgeblich ist, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergäbe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges (vgl. hiezu die Erkenntnisse des VwGH vom
- Jänner 1986, Zl. 85/01/0244, vom
- Oktober 1997, Zl. 96/17/0348, und vom
- Juni 2003, Zl. 2002/17/0182). Bei der Frage der Konsequenz dieses Säumnisses ist von folgenden Überlegungen auszugehen: Der VwGH hat ausgesprochen vergleiche VwGH 16.05.2011, 2009/17/0185), dass sich im Zusammenhang mit Zustellungen im Ausland auch die Frage stellt, ob in Ansehung der Heilung von Zustellmängeln die (innerstaatliche) Bestimmung des Paragraph 7, ZustellG, oder aber die in Paragraph 11, Absatz eins, ZustellG verwiesenen Rechtsnormen maßgeblich sind. Die letztgenannte Bestimmung des Zustellgesetzes ordnet an, dass Zustellungen im Ausland nach den dort verwiesenen Bestimmungen vorzunehmen sind. Daraus ist zu entnehmen, dass der - einen Teil des Abschnittes
- "Allgemeine Bestimmungen" bildende - Paragraph 11, Absatz eins, ZustellG bezogen auf den Beschwerdefall lediglich Abweichungen von den Anordnungen des Abschnittes
- des ZustellG hinsichtlich der "Physischen Zustellung" für den Fall anordnet, dass die "physische" Zustellung eben nicht im Inland, sondern im Ausland vorzunehmen ist. Die Bestimmung des Paragraph 7, ZustellG betreffend die Heilung von Zustellmängeln zählt aber nicht zu der in Abschnitt
- geregelten Vornahme einer "Physischen Zustellung". Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich Paragraph 7, ZustellG maßgeblich ist, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergäbe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges vergleiche hiezu die Erkenntnisse des VwGH vom
- Jänner 1986, Zl. 85/01/0244, vom
- Oktober 1997, Zl. 96/17/0348, und vom
- Juni 2003, Zl. 2002/17/0182). Und eben dazu ist auf die bereits oben wiedergegebene Bestimmung des § 5 Abs 3 des zitierten Rechtshilfeübereinkommens hinzuweisen: Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, dass der Adressat der Sendung Kenntnis über den Inhalt derselben erlangt und zwar in einer Sprache des Mitgliedsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält. Und eben dazu ist auf die bereits oben wiedergegebene Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, des zitierten Rechtshilfeübereinkommens hinzuweisen: Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, dass der Adressat der Sendung Kenntnis über den Inhalt derselben erlangt und zwar in einer Sprache des Mitgliedsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält. Es liegt daher ein Zustellmangel vor, wenn eine Übersetzung – zumindest des wesentlichen Inhaltes des Straferkenntnisses – entgegen dieser internationalen Vereinbarung unterbleibt. Der Judikatur des VwGH folgend bewirkt die fehlende Übersetzung des zuzustellenden Dokumentes, wenn dies in einem internationalen Übereinkommen vorgesehen ist, die Unvollständigkeit des Schriftstückes und ist eine Heilung dieses Zustellmangels iSd § 7 ZustG nicht möglich (vgl Larcher, Zustellrecht, Rz 574).Es liegt daher ein Zustellmangel vor, wenn eine Übersetzung – zumindest des wesentlichen Inhaltes des Straferkenntnisses – entgegen dieser internationalen Vereinbarung unterbleibt. Der Judikatur des VwGH folgend bewirkt die fehlende Übersetzung des zuzustellenden Dokumentes, wenn dies in einem internationalen Übereinkommen vorgesehen ist, die Unvollständigkeit des Schriftstückes und ist eine Heilung dieses Zustellmangels iSd Paragraph 7, ZustG nicht möglich vergleiche Larcher, Zustellrecht, Rz 574). Da der Bescheid bislang mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht erlassen wurde, konnte dagegen auch nicht Beschwerde erhoben werden. Die vorliegende Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Hingewiesen wird überdies darauf, dass Art 5 des anzuwenden Übereinkommens grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Zustellung vorsieht – primär jene unmittelbar durch die Post (Abs 1 leg cit), allenfalls durch Vermittlung der zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats (Abs 2 leg cit). Die Übersendung durch Vermittlung der zuständigen Behörden kommt dabei insbesondere dann in Betracht, wenn – wie im gegenständlichen Fall – eine Zustellung auf dem Postweg nicht möglich war. Eine Übermittlung mittels mail – wie sie gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgte – ist in diesem Übereinkommen nicht vorgesehen. Somit wurde aus Sicht des Landesverwaltungsgericht auch die in der internationalen Vereinbarung normierten Übersendungswege nicht eingehalten, sodass gegen eine ordnungsgemäße Zustellung auch aus diesem Grund Bedenken bestehen.Hingewiesen wird überdies darauf, dass Artikel 5, des anzuwenden Übereinkommens grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Zustellung vorsieht – primär jene unmittelbar durch die Post (Absatz eins, leg cit), allenfalls durch Vermittlung der zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats (Absatz 2, leg cit). Die Übersendung durch Vermittlung der zuständigen Behörden kommt dabei insbesondere dann in Betracht, wenn – wie im gegenständlichen Fall – eine Zustellung auf dem Postweg nicht möglich war. Eine Übermittlung mittels mail – wie sie gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgte – ist in diesem Übereinkommen nicht vorgesehen. Somit wurde aus Sicht des Landesverwaltungsgericht auch die in der internationalen Vereinbarung normierten Übersendungswege nicht eingehalten, sodass gegen eine ordnungsgemäße Zustellung auch aus diesem Grund Bedenken bestehen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.45.2621.4