RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/12/1856-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die Beschwerde des Herrn A, geb. **.**.****, Adresse1, Ort1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 27.05.2014, **-***-****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, Sachverhalt, Beweiswürdigung:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, Sachverhalt, Beweiswürdigung: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 29.04.2014, Zl **-***-****, wurde über den Beschwerdeführer eine Gelstrafe von Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) wegen einer Übertretung nach §§ 13 in Verbindung mit 11 Abs 1 Tiroler Landespolizeigesetz verhängt.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 29.04.2014, Zl **-***-****, wurde über den Beschwerdeführer eine Gelstrafe von Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) wegen einer Übertretung nach Paragraphen 13, in Verbindung mit 11 Absatz eins, Tiroler Landespolizeigesetz verhängt. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 08.05.2014 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt. Aus dem im Behördenakt aufliegenden Rückschein geht hervor, dass ein Zustellversuch am 07.05.2014 stattgefunden und dass die Abholfrist mit 08.05.2014 begonnen hat. Der Rückschein, auf dem die Zustellung durch den Zusteller beurkundet wurde (§ 22 Abs 1 ZustG), ist eine öffentliche Urkunde. Als öffentliche Urkunde begründet ein "unbedenklicher" - dh die gehörige äußere Form aufweisender - Zustellnachweis die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig (vgl VwGH 30.01.2014, 2012/03/0018). Einwände gegen die Echtheit bzw Richtigkeit der Zustellurkunde wurden im vorliegenden Fall nicht erhoben.Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 08.05.2014 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt. Aus dem im Behördenakt aufliegenden Rückschein geht hervor, dass ein Zustellversuch am 07.05.2014 stattgefunden und dass die Abholfrist mit 08.05.2014 begonnen hat. Der Rückschein, auf dem die Zustellung durch den Zusteller beurkundet wurde (Paragraph 22, Absatz eins, ZustG), ist eine öffentliche Urkunde. Als öffentliche Urkunde begründet ein "unbedenklicher" - dh die gehörige äußere Form aufweisender - Zustellnachweis die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig vergleiche VwGH 30.01.2014, 2012/03/0018). Einwände gegen die Echtheit bzw Richtigkeit der Zustellurkunde wurden im vorliegenden Fall nicht erhoben. Es wurde weiters auch die Kopie der „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“ eingeholt, aus dieser geht ebenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer am Mittwoch, dem 07.05.2014, informiert wurde, dass er ab dem nächsten Werktag (das ist der 08.05.2014) das Dokument in der Postfiliale **** abholen kann. Laut Mitteilung eines Mitarbeiters der Postfiliale in Ort1 wurde die Postsendung vom Beschwerdeführer am 09.5.2014 persönlich behoben (vgl das E-Mail vom 10.07.2014, vgl weiters die Kopie der Übernahmebestätigung).Laut Mitteilung eines Mitarbeiters der Postfiliale in Ort1 wurde die Postsendung vom Beschwerdeführer am 09.5.2014 persönlich behoben vergleiche das E-Mail vom 10.07.2014, vergleiche weiters die Kopie der Übernahmebestätigung). Der Beschwerdeführer hat mit Telefax vom 23.05.2014 (eingegangen bei der Bezirkshauptmannschaft Ort2 am 23.05.2014 um 16:07 Uhr) Einspruch gegen die oben angeführte Strafverfügung erhoben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 27.05.2014, Zl **-***-****, wurde dieser Einspruch gemäß § 49 Abs 1 VStG 1991 als verspätet zurückgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 27.05.2014, Zl **-***-****, wurde dieser Einspruch gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG 1991 als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führte begründend aus, dass er den Bescheid erst am 09.05.2014 erhalten habe und daher sein Einspruch vom 23.05.2014 fristgerecht sei. Die Abholung des Schriftstückes sei ihm erst am 09.05.2014 möglich gewesen, weil die Benachrichtigung am 08.05.2014 erfolgt sei und damit eine mögliche Abholung erst mit 09.05.2014 gegeben gewesen sei. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.07.2014, LVwG-****/**/****-*, wurde dem Beschwerdeführer unter Anführung des Akteninhaltes und der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen vorgehalten, dass nach einer vorläufigen rechtlichen Beurteilung der Einspruch vom 23.05.2014 verspätet erfolgt ist, zumal die zweiwöchige Rechtsmittelfrist mit dem ersten Tag der Hinterlegung – somit mit dem 08.05.2014 – zu laufen begonnen hat. Dem Beschwerdeführer wurde ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben bzw darzulegen, aus welchen Gründen er davon ausgehe, dass er nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt habe bzw welcher sonstige Zustellmangel vorgelegen sei. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragen kann. Der Beschwerdeführer teilte mit E-Mail vom 15.08.2014 mit, dass er keine öffentliche mündliche Verhandlung anstrebe und wies weiters darauf hin, dass er dachte, „die Frist beginnt mit dem Tag der Abholung“. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Ort2 **-***-**** sowie in den gegenständlichen Beschwerdeakt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, LVwG-****/**/****. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf den ausdrücklichen Verzicht des Beschwerdeführers abgesehen werden. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 17 Zustellgesetz BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr 5/2008Paragraph 17, Zustellgesetz Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008, Hinterlegung
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. § 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl Nr 620/1995Paragraph 49, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1995,
(1)Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2)Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(2)Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3)Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Gegenstand der Prüfung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ist im vorliegenden Fall die Frage, ob gegen die oben angeführte Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ort2 rechtzeitig Einspruch erhoben wurde. Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der Strafverfügung zu laufen. Im vorliegenden Fall konnte das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und war daher – zumal sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalten hat - zu hinterlegen. Hinterlegte Dokumente gelten gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der Strafverfügung zu laufen. Im vorliegenden Fall konnte das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und war daher – zumal sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalten hat - zu hinterlegen. Hinterlegte Dokumente gelten gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass er wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, sondern ist er nach seinen eigenen Angaben davon ausgegangen, dass die Rechtsmittelfrist mit der tatsächlichen Abholung zu laufen beginnt. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass die Frist schon vor der Abholung des hinterlegten Schriftstückes zu laufen begonnen habe, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Bescheides zu erweisen (vgl VwGH 28.10.2008, 2005/18/0720 ua).Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass die Frist schon vor der Abholung des hinterlegten Schriftstückes zu laufen begonnen habe, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Bescheides zu erweisen vergleiche VwGH 28.10.2008, 2005/18/0720 ua). Der Beschwerdeführer wurde nach dem klaren Ergebnis des Beweisverfahrens am 07.05.2014 darüber informiert, dass das Schriftstück ab dem nächsten Werktag zu Abholung bei der Postfiliale **** bereit liegt. Der Beginn der Abholfrist ist der 08.05.2014. Die Einspruchsfrist hat mit 08.05.2014 – dem Beginn der Abholfrist – zu laufen begonnen und hat mit Ablauf der zweiwöchigen Frist am 22.05.2014 geendet. Eingebracht wurde der Einspruch des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 23.05.2014 und damit um einen Tag verspätet. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde vor Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen -, oder dem Rechtsmittelwerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (vgl VwGH 25.04.2014, 2012/10/0060 mwH). Nach dem vorliegenden Akteninhalt hat die belangte Behörde ein der höchstgerichtlichen Judikatur entsprechendes Vorgehen zwar verabsäumt, doch wurde auf Beschwerdeebene dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt zur Verspätung seines Rechtsmittels Stellung zu nehmen, sodass dieser Verfahrensmangel auf Beschwerdeebene saniert wurde.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde vor Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen -, oder dem Rechtsmittelwerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten vergleiche VwGH 25.04.2014, 2012/10/0060 mwH). Nach dem vorliegenden Akteninhalt hat die belangte Behörde ein der höchstgerichtlichen Judikatur entsprechendes Vorgehen zwar verabsäumt, doch wurde auf Beschwerdeebene dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt zur Verspätung seines Rechtsmittels Stellung zu nehmen, sodass dieser Verfahrensmangel auf Beschwerdeebene saniert wurde. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Es war daher spruchgemäß die Beschwerde abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.12.1856.4