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{'item': 'LVwG-2014/19/3542-2'}

Obsah (6)§ 50§ 45§ 25aArt 151§ 3§ 9

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/19/3542-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorab ist festzuhalten, dass

Art 151

Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht

der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 3Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I 2013/33, id

F BGBl I 2013/122, können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organverwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.Vorab ist festzuhalten, dass

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht

der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl römisch eins 2013/33, in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organverwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn Dipl. Vw. G K zur Last gelegt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z Lebensmittel GmbH mit Sitz in PLZ W, ***straße **, und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person zu verantworten zu haben, dass - wie anlässlich einer am 14.05.2013 um 13:50 Uhr im Betrieb Z Lebensmittel GmbH in PLZ E, **straße *, durch ein Organ der Lebensmittelaufsicht für den Bezirk X durchgeführten Kontrolle und anschließender Untersuchung der Probe durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Lebensmitteluntersuchung Linz, festgestellt wurde - bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung „Schopfsteak Mariniert VAC“, zu verbrauchen bis 16.05.2013, Nettogewicht 0,315 kg, welche im Betrieb Z Lebensmittel GmbH in PLZ E **straße *, durch das Bereithalten in einer Kühlvitrine zum Verkauf in Verkehr gebracht wurde, ein Verstoß gegen das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz vorliegt. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn Dipl. römisch fünf w. G K zur Last gelegt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z Lebensmittel GmbH mit Sitz in PLZ W, ***straße **, und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person zu verantworten zu haben, dass - wie anlässlich einer am 14.05.2013 um 13:50 Uhr im Betrieb Z Lebensmittel GmbH in PLZ E, **straße *, durch ein Organ der Lebensmittelaufsicht für den Bezirk römisch zehn durchgeführten Kontrolle und anschließender Untersuchung der Probe durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Lebensmitteluntersuchung Linz, festgestellt wurde - bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung „Schopfsteak Mariniert VAC“, zu verbrauchen bis 16.05.2013, Nettogewicht 0,315 kg, welche im Betrieb Z Lebensmittel GmbH in PLZ E **straße *, durch das Bereithalten in einer Kühlvitrine zum Verkauf in Verkehr gebracht wurde, ein Verstoß gegen das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz vorliegt. Das genannte Lebensmittel ist laut Untersuchungsbefund mikrobiell verunreinigt (mesophile aerobe Gesamtkeimzahl: 32 bis 110 Millionen KBE pro Gramm, Pseudomonaden: 1,7 bis 30 Millionen KBE pro Gramm, Enterobacteriaceae: 100.000 bis 280.000 KBE pro Gramm). Die vorliegende Probe wurde durch Bereithalten zum Verkauf in der Kühlvitrine verbotenerweise wertgemindert in Verkehr gebracht, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht wurde. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen, nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung bestritt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer seine Verantwortlichkeit und brachte dazu letztlich mit Schriftsatz vom 13.08.2015 zusammengefasst vor, dass die handelsrechtlichen Geschäftsführer ihre Verantwortlichkeit iSd § 9 Abs 2 erster Satz VStG aufgeteilt haben, was die Verantwortlichkeit von Herrn Dipl.Vw. G K ausschließt.In der dagegen fristgerecht erhobenen, nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung bestritt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer seine Verantwortlichkeit und brachte dazu letztlich mit Schriftsatz vom 13.08.2015 zusammengefasst vor, dass die handelsrechtlichen Geschäftsführer ihre Verantwortlichkeit iSd Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG aufgeteilt haben, was die Verantwortlichkeit von Herrn Dipl.Vw. G K ausschließt. Vorgelegt wurde ein Schriftstück über die Aufteilung der Geschäftsbereiche. Dieses hat folgenden Inhalt: „Geschäftsordnung der Geschäftsführer der Z Lebensmittel GmbH (FN ***** *) Die Geschäftsführer der Firma Z Lebensmittel GmbH, ***straße **, PLZ W, nämlich Herr Mag. N K sowie Herr Dipl.Vw. G K beschließen

Punkt VII. Ziffer 4 des Gesellschaftervertrages ihre Verantwortung und Zuständigkeit in folgende Aufgabenbereiche aufzuteilen:beschließen

Punkt römisch sieben. Ziffer 4 des Gesellschaftervertrages ihre Verantwortung und Zuständigkeit in folgende Aufgabenbereiche aufzuteilen: Mag. N K Dipl.Vw. G K Personal Expansion Filialen Ladenbau & -gestaltung Vertrieb Rechtsabteilung Einkauf Immobilienverwaltung Controlling Finanz- und Rechnungswesen Werbung & Marketing Jeder Gesellschafter ist in seinem Bereich allein verantwortlich und weisungsbefugt. Im Übrigen wird auf den Gesellschaftsvertrag der Z Lebensmittel GmbH verwiesen. W, am 25.05.2001 Mag. N K Dipl.Vw. G K“ II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kommt im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Berechtigung zu. Im gegenständlichen Fall wurde Dipl. VW G K als nach § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Z Lebensmittel GmbH mit Sitz in PLZ W, ***straße *, für eine Übertretung nach dem LMSVG in einer Filiale dieser Firma zur Verantwortung gezogen. Im gegenständlichen Fall wurde Dipl. VW G K als nach Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Z Lebensmittel GmbH mit Sitz in PLZ W, ***straße *, für eine Übertretung nach dem LMSVG in einer Filiale dieser Firma zur Verantwortung gezogen.

§ 9Abs 1 VSt

G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Beschwerdeführer ist unstrittig neben Mag. N K handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z Lebensmittel GmbH.

Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Beschwerdeführer ist unstrittig neben Mag. N K handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z Lebensmittel GmbH. Nach § 9 Abs 2 erster Satz VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Nach dieser Bestimmung kann somit nur eine Person zum „verantwortlichen Beauftragten“ bestellt werden, die zum Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen im Sinne des § 9 Abs 1 VStG zählt. Demgegenüber lässt der zweite Satz des § 9 Abs 2 VStG zu, dass auch andere Personen (keine zur Vertretung nach außen Berufenen) für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens zum verantwortlichen Beauftragten bestellt werden können. Nach dieser Bestimmung kann somit nur eine Person zum „verantwortlichen Beauftragten“ bestellt werden, die zum Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG zählt. Demgegenüber lässt der zweite Satz des Paragraph 9, Absatz 2, VStG zu, dass auch andere Personen (keine zur Vertretung nach außen Berufenen) für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens zum verantwortlichen Beauftragten bestellt werden können. Im Erkenntnis vom 29.01.2009, Zl 2007/03/0092, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass anders als bei der Bestellung eines nicht dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen angehörenden verantwortlichen Beauftragten für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche eines Unternehmens im Sinn des § 9 Abs 2 letzter Satz VStG bzw des § 9 Abs 3 VStG durch die „Übertragung von Geschäftsführerbereichen“ dem verantwortlichen Beauftragten keine ihn bis dahin nicht treffende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung übertragen wird; vielmehr wird die mehrere Geschäftsführer grundsätzlich gemeinsam treffende Verantwortung für den in dieser Urkunde genannten Bereich nur einem der Geschäftsführer zugeordnet. Die Bestellung lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan im Sinne des § 9 Abs 1 VStG unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw nach § 9 Abs 6 VStG deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung.Im Erkenntnis vom 29.01.2009, Zl 2007/03/0092, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass anders als bei der Bestellung eines nicht dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen angehörenden verantwortlichen Beauftragten für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche eines Unternehmens im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG bzw des Paragraph 9, Absatz 3, VStG durch die „Übertragung von Geschäftsführerbereichen“ dem verantwortlichen Beauftragten keine ihn bis dahin nicht treffende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung übertragen wird; vielmehr wird die mehrere Geschäftsführer grundsätzlich gemeinsam treffende Verantwortung für den in dieser Urkunde genannten Bereich nur einem der Geschäftsführer zugeordnet. Die Bestellung lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw nach Paragraph 9, Absatz 6, VStG deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung. Zudem wurde in dieser Entscheidung dargelegt, dass es vor diesem Hintergrund bei einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen im Sinne des § 9 Abs 2 erster Satz VStG nicht erforderlich ist, dass etwa diese Person formell auch seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit in der Bestellungsurkunde zum Ausdruck bringt, sondern es genügt, dass nachweislich ein eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich besteht und der Bestellte für diesen Bereich zu eigenverantwortlichen Rechtshandlungen verpflichtet wird.Zudem wurde in dieser Entscheidung dargelegt, dass es vor diesem Hintergrund bei einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG nicht erforderlich ist, dass etwa diese Person formell auch seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit in der Bestellungsurkunde zum Ausdruck bringt, sondern es genügt, dass nachweislich ein eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich besteht und der Bestellte für diesen Bereich zu eigenverantwortlichen Rechtshandlungen verpflichtet wird. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, dass mit der vorliegenden Geschäftsordnung vom 25.05.2001 hinsichtlich der gegenständlichen Übertretung nach dem LMSVG Mag. N K zum „verantwortlichen Beauftragten“ nach § 9 Abs 2 erster Satz VStG bestellt worden ist, zumal er nach dieser Geschäftsordnung insbesondere für die Filialen zuständig und dabei laut dieser Urkunde für diese allein verantwortlich und weisungsbefugt ist. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, dass mit der vorliegenden Geschäftsordnung vom 25.05.2001 hinsichtlich der gegenständlichen Übertretung nach dem LMSVG Mag. N K zum „verantwortlichen Beauftragten“ nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG bestellt worden ist, zumal er nach dieser Geschäftsordnung insbesondere für die Filialen zuständig und dabei laut dieser Urkunde für diese allein verantwortlich und weisungsbefugt ist. Nachdem der Beschwerdeführer nicht für die Filialen der Z Lebensmittel GmbH verantwortlich ist, war der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.19.3542.2

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