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{'item': 'LVwG-2014/28/1907-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/28/1907-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn L L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. R S, 6020 Innsbruck, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.06.2014, Zahl VK-****-2014, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn L L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. R S, 6020 Innsbruck, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.06.2014, Zahl VK-****-2014, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 146,--, zu bezahlen.
  4. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 146,--, zu bezahlen.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Vorverfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.06.2014, Zl VK-****-2014, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.06.2014, Zl VK-****-2014, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 14.03.2014 um 21.46 Uhr Tatort: Gemeinde Telfs, beim Kreuzungsbereich B171 / B189, bei km 104.600, in Fahrtrichtung Kreisverkehr Telfs West Fahrzeug(e): PKW XX-**** Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde. Behörde: Bezirkshauptmannschaft X Bescheid vom 17.02.2014, GZ.: ***-*-***-2013-FSE.Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde. Behörde: Bezirkshauptmannschaft römisch zehn Bescheid vom 17.02.2014, GZ.: ***-*-***-2013-FSE. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSGParagraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Geldstrafe verhängt: Geldstrafe (€): 730,00 Gemäß: § 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Zif. 1 FSGParagraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Zif. 1 FSG Ersatzfreiheitsstrafe: 337 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 73,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslage für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 803,00“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt: „In umseits näher bezeichneter Verwaltungsrechtssache gibt der Beschwerdeführer L L zunächst nochmals bekannt, dass er Mag. R S, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Adresse, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat. Der ausgewiesene Vertreter beruft sich gemäß § 10 Abs. 1 AVG auf die erteilte Vollmacht.„In umseits näher bezeichneter Verwaltungsrechtssache gibt der Beschwerdeführer L L zunächst nochmals bekannt, dass er Mag. R S, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Adresse, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat. Der ausgewiesene Vertreter beruft sich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG auf die erteilte Vollmacht. In gegenständlicher Angelegenheit wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X, Abteilung Verkehrssicherheit vom 10.06.2014, Geschäftszahl: VK-****-2014 am 13.06.2014 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhebt nunmehr durch seinen mit Vollmacht ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der In gegenständlicher Angelegenheit wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Abteilung Verkehrssicherheit vom 10.06.2014, Geschäftszahl: VK-****-2014 am 13.06.2014 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhebt nunmehr durch seinen mit Vollmacht ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt dieses aus wie folgt: I. Sachverhaltsdarstellungrömisch eins. Sachverhaltsdarstellung Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X, Abteilung Verkehrssicherheit vom 10.06.2014, Geschäftszahl: VK-****-2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG vorgeworfen.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Abteilung Verkehrssicherheit vom 10.06.2014, Geschäftszahl: VK-****-2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG vorgeworfen. Konkret wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt zu haben, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.02.2014 zu Geschäftszahl: ***-*-***-2013-FSE entzogen wurde.Konkret wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt zu haben, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17.02.2014 zu Geschäftszahl: ***-*-***-2013-FSE entzogen wurde. II. Rechtzeitigkeit der Beschwerderömisch zwei. Rechtzeitigkeit der Beschwerde Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X, Abteilung Verkehrsreferat vom 10.06.2014 zu Geschäftszahl: VK-****-2014 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 13.06.2014 in dessen Kanzlei zugestellt, weshalb sich die gegenständliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol als rechtzeitig erweist. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Abteilung Verkehrsreferat vom 10.06.2014 zu Geschäftszahl: VK-****-2014 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 13.06.2014 in dessen Kanzlei zugestellt, weshalb sich die gegenständliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol als rechtzeitig erweist. III. Beschwerdepunkte und Begründungrömisch drei. Beschwerdepunkte und Begründung Richtig ist, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaf Innsbruck vom 17.02.2014 zu Geschäftszahl: ***-*-***-2013-FSE dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung entzogen wurde. Dieser Verfahren ist bisher nicht rechtskräftig abgeschlossen und behängt ebenfalls eine Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Richtig ist auch, dass der Beschwerdeführer am 14.03.2014 sein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr in Betrieb nahm. Durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaf Innsbruck vom 17.02.2014 zu Geschäftszahl: ***-*-***-2013-FSE wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung aufgrund eines Vorfalles vom 27.09.2013 entzogen. Dem Rechtmittel gegen diesen Bescheid wurde rechtswidrigerweise die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr in Verzug aberkannt. Für den Ausschluss der aufschiebende Wirkung genügt es nicht, dass ein Interesse der Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen „Vollstreckung“ des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr in Verzug dringend geboten sein. Gefahr in Verzug ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn ein erheblicher Nachteil für die Partei oder ein gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl droht. Der Sachverhalt war (und ist es nach wie vor) zum Vorfalls- und Bescheid-Erlassungszeitpunkt schlichtweg noch nicht ausreichend festgestellt, sodass eine fachliche Beurteilung der Behörde, dass eine gravierende Gefahr für den Fall des Zuwartens konkret besteht nicht möglich ist und war. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 31).Für den Ausschluss der aufschiebende Wirkung genügt es nicht, dass ein Interesse der Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen „Vollstreckung“ des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr in Verzug dringend geboten sein. Gefahr in Verzug ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn ein erheblicher Nachteil für die Partei oder ein gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl droht. Der Sachverhalt war (und ist es nach wie vor) zum Vorfalls- und Bescheid-Erlassungszeitpunkt schlichtweg noch nicht ausreichend festgestellt, sodass eine fachliche Beurteilung der Behörde, dass eine gravierende Gefahr für den Fall des Zuwartens konkret besteht nicht möglich ist und war. vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64, Rz 31). Auf Grund der Tatsache, dass bis zur Erlassung eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X, Abteilung Verkehrsreferat vom 17.02.2014 zu Geschäftszahl: ***-*-***-2013-FSE knapp fünf Monate vergangen sind, kann nicht bzw. nicht mehr von Gefahr in Verzug ausgegangen werden und ist daher dem zustehenden Rechtmittel der Vorstellung an die Bezirkshauptmannschaft X die aufschiebende Wirkung jedenfalls rechtwirdirgerweise aberkannt worden.Auf Grund der Tatsache, dass bis zur Erlassung eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Abteilung Verkehrsreferat vom 17.02.2014 zu Geschäftszahl: ***-*-***-2013-FSE knapp fünf Monate vergangen sind, kann nicht bzw. nicht mehr von Gefahr in Verzug ausgegangen werden und ist daher dem zustehenden Rechtmittel der Vorstellung an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die aufschiebende Wirkung jedenfalls rechtwirdirgerweise aberkannt worden. Hätte die Bezirkshauptmannschaft X richtigerweise die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt und sich sohin nicht rechtswidrig verhalten, so wäre es zu keinem Verstoß gegen § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG gekommen und wäre ein Straferkenntnis nicht zu erlassen gewesen.Hätte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn richtigerweise die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt und sich sohin nicht rechtswidrig verhalten, so wäre es zu keinem Verstoß gegen Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG gekommen und wäre ein Straferkenntnis nicht zu erlassen gewesen. Beweis: PV; einzuholender Akt der Bezirkshauptmannschaft X bzw. des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Geschäftszahl: ***-*-***-2013-FSE, einzuholender Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn bzw. des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Geschäftszahl: ***-*-***-2013-FSE, Anzeige der PI Y vom 15.03.2014 (Beilage ./1); Aus all diesen Gründen wird daher gestellt nachfolgender ANTRAG: Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge, in Stattgebung der Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.06.2014 zu Geschäftszahl: VK-****-2014 ersatzlos aufzuheben.in Stattgebung der Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.06.2014 zu Geschäftszahl: VK-****-2014 ersatzlos aufzuheben. Innsbruck, am 02.07.2014 L L“ Aus der Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 15.03.2014, VStV/*********/**/2014 geht zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer als Lenker des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen XX-**** (A) am 14.03.2014 um 21.46 Uhr im Gemeindegebiet von Telfs auf der Landesstraße im Kreuzungsbereich B171/B189 in Fahrtrichtung Kreisverkehr Telfs West bei Strkm 104,600 das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.02.2014, Zl ***-*-***-2013-FSE, entzogen wurde. Aus der Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 15.03.2014, VStV/*********/**/2014 geht zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer als Lenker des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen XX-**** (A) am 14.03.2014 um 21.46 Uhr im Gemeindegebiet von Telfs auf der Landesstraße im Kreuzungsbereich B171/B189 in Fahrtrichtung Kreisverkehr Telfs West bei Strkm 104,600 das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17.02.2014, Zl ***-*-***-2013-FSE, entzogen wurde. Vor Ort gab der Beschwerdeführer an, dass er den Führerschein zu Hause vergessen hätte und diesen nachbringen werde. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund der Einsichtnahme in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.05.2014, Zl ***-*-***-2013-FSE, aufgrund der Einsichtnahme in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.02.2014, Zl ***-*-***-2013-FSE, aufgrund der Einsichtnahme in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.09.2014 zu Zl LVwG-2014/**/****-2, aufgrund der Einsichtnahme in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.09.2014, zu Zl LVwG-2014/**/****-2 und ****-2, aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 29.10.2014, bei welcher der Beschwerdeführer selbst einvernommen wurde, aufgrund der Einsichtnahme in den Akt LVwG-2014/**/**** und LVwG-2014/**/**** sowie aufgrund der Einsichtnahme in den Akt LVwG-2014/**/**** und aufgrund der Einsichtnahme in den dazugehörigen verwaltungsbehördlichen Akt zu Zl VK-*****-2014.Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund der Einsichtnahme in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 06.05.2014, Zl ***-*-***-2013-FSE, aufgrund der Einsichtnahme in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17.02.2014, Zl ***-*-***-2013-FSE, aufgrund der Einsichtnahme in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.09.2014 zu Zl LVwG-2014/**/****-2, aufgrund der Einsichtnahme in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.09.2014, zu Zl LVwG-2014/**/****-2 und ****-2, aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 29.10.2014, bei welcher der Beschwerdeführer selbst einvernommen wurde, aufgrund der Einsichtnahme in den Akt LVwG-2014/**/**** und LVwG-2014/**/**** sowie aufgrund der Einsichtnahme in den Akt LVwG-2014/**/**** und aufgrund der Einsichtnahme in den dazugehörigen verwaltungsbehördlichen Akt zu Zl VK-*****-
  7. Das Landesverwaltungsgericht hat in der gegenständlichen Angelegenheit erwogen wie folgt: Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme zu Protokoll, dass er am vorfallsgegenständlichen Tag den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen XX-**** im Gemeindegebiet von Telfs beim Kreuzungsbereich B171/B189, bei km 104,600, in Fahrtrichtung Kreisverkehr Telfs West, selbst gelenkt hat und die Anzeige daher der Richtigkeit entspricht. Das Lenken am vorfallsgegenständlichen Tag wurde vom Beschwerdeführer weder im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren noch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestritten. Festgehalten wird, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.02.2014, Zl ***-*-***-2013-FSE die Lenkberechtigung für die Klassen AM (für Motorfahrräder oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) und A, B für einen Zeitraum von einem Monat, gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen wurde. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.02.2014 zugestellt. Der gegenständliche Führerscheinentzug knüpft in diesem Fall an die Zustellung an und war daher zum Tattag, dies war der 14.03.2014 keine gültige Lenkberechtigung für den Beschwerdeführer gegeben, weshalb der Beschwerdeführer die Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.Festgehalten wird, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17.02.2014, Zl ***-*-***-2013-FSE die Lenkberechtigung für die Klassen AM (für Motorfahrräder oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) und A, B für einen Zeitraum von einem Monat, gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen wurde. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.02.2014 zugestellt. Der gegenständliche Führerscheinentzug knüpft in diesem Fall an die Zustellung an und war daher zum Tattag, dies war der 14.03.2014 keine gültige Lenkberechtigung für den Beschwerdeführer gegeben, weshalb der Beschwerdeführer die Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Aus dem gegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.02.2014 geht eindeutig hervor, dass der Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Da im gegenständlichen Fall der Führerscheinentzug an die Zustellung anknüpft und dem Beschwerdeführer daher bewusst war, dass der Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukommt, hätte der Beschwerdeführer das Fahrzeug am 14.03.2014 auch nicht lenken dürfen.Aus dem gegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17.02.2014 geht eindeutig hervor, dass der Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Da im gegenständlichen Fall der Führerscheinentzug an die Zustellung anknüpft und dem Beschwerdeführer daher bewusst war, dass der Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukommt, hätte der Beschwerdeführer das Fahrzeug am 14.03.2014 auch nicht lenken dürfen. Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ iSd § 5 Abs 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hätte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hätte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers reichen für sich alleine zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Sohin hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Seine darüber hinausgehenden Einwände gehen daher ins Leere. Für die Anwendung des § 45 Abs 1 VStG fand sich kein Raum, zumal nicht davon gesprochen werden kann, dass das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gewesen wäre und die Folgen der Übertretung unbedeutend waren. Für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, VStG fand sich kein Raum, zumal nicht davon gesprochen werden kann, dass das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gewesen wäre und die Folgen der Übertretung unbedeutend waren. Strafbemessung: „§ 19 VStG

(1)Absatz eins,Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Absatz 2,Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ Die einschlägige Strafbestimmung sieht eine Mindeststrafe von Euro 726,- vor. Mildernd war nichts zu werten. Erschwerend waren die Strafvormerkungen zu werten. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist daher die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe, auch bei unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers, aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat, nicht als überhöht anzusehen. Wie bereits ausgeführt sieht die einschlägige Strafbestimmung eine Mindeststrafe von Euro 726,- vor. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.28.1907.3

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