Obsah (7)
§ 28§ 17§ 25a§ 7§ 9Art 133§ 14RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/35/2570-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 28Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat (Änderungen im Fettdruck):1.
Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat (Änderungen im Fettdruck): „H G, Adresse, PLZ Y, wird
§ 17Abs. 1 lit. b TNSch
G 2005 auf seine Gefahr und Kosten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im Bereich der auf Gst.Nr. ***1, KG Y, auf einer Länge von rund 40 m vorgenommenen Verbauung des E-bach bzw F-bach (siehe beiliegendes Orthofoto) aufgetragen, die gesamte, entsprechend dem festgestellten Sachverhalt seit dem Jahr 2003 ohne naturschutzrechtliche Bewilligung erfolgte Verbauung des F-baches im betroffenen Bereich, insofern mit Ausnahme des am Ende der Verbauungsstrecke bereits vorher bestandenen Durchlasses beim gegenständlichen Feldweg (Wirtschaftsbrücke), zurückzunehmen und den ursprünglichen Zustand des Gewässers entsprechend den Bereichen oberhalb und unterhalb der derzeitigen Verbauung bezüglich Breitenvarianz, Linienführung, etc wiederherzustellen.„H G, Adresse, PLZ Y, wird
Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 auf seine Gefahr und Kosten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im Bereich der auf Gst.Nr. ***1, KG Y, auf einer Länge von rund 40 m vorgenommenen Verbauung des E-bach bzw F-bach (siehe beiliegendes Orthofoto) aufgetragen, die gesamte, entsprechend dem festgestellten Sachverhalt seit dem Jahr 2003 ohne naturschutzrechtliche Bewilligung erfolgte Verbauung des F-baches im betroffenen Bereich, insofern mit Ausnahme des am Ende der Verbauungsstrecke bereits vorher bestandenen Durchlasses beim gegenständlichen Feldweg (Wirtschaftsbrücke), zurückzunehmen und den ursprünglichen Zustand des Gewässers entsprechend den Bereichen oberhalb und unterhalb der derzeitigen Verbauung bezüglich Breitenvarianz, Linienführung, etc wiederherzustellen. Zu diesem Zweck ist der Naturschutzbehörde bis spätestens 30.4.2015 ein von einem hierzu Befugten (z.B. Landschaftsplaner) ausgearbeitetes Rückbaukonzept vorzulegen.“ Im Übrigen wird die vorliegende Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: 1. Zum angefochtenen Bescheid vom 14.8.2014, **-WR/B-***-**/* WA-**-2014: Am 22.01.2013 haben Anrainer des Gst.Nr. ***1, KG Y, bei der Bezirkshauptmannschaft X vorgesprochen und darauf hingewiesen, dass H G vor dem Jahr 2005 den sogenannten "E-bach" auf seinem Gst.Nr. ***1, KG Y, auf einer Länge von rund 40 m verbaut habe. Nunmehr bestünden Befürchtungen, dass die unterliegenden Grundstücke durch gegenständliche Verbauungsmaßnahmen gefährdet seien. Darüber hinaus liege für die gegenständliche Verbauung des "E-bach" bzw. "F-bach" außerhalb geschlossener Ortschaften die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung nicht vor.Am 22.01.2013 haben Anrainer des Gst.Nr. ***1, KG Y, bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vorgesprochen und darauf hingewiesen, dass H G vor dem Jahr 2005 den sogenannten "E-bach" auf seinem Gst.Nr. ***1, KG Y, auf einer Länge von rund 40 m verbaut habe. Nunmehr bestünden Befürchtungen, dass die unterliegenden Grundstücke durch gegenständliche Verbauungsmaßnahmen gefährdet seien. Darüber hinaus liege für die gegenständliche Verbauung des "E-bach" bzw. "F-bach" außerhalb geschlossener Ortschaften die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung nicht vor. Hinsichtlich dieser Angelegenheit wurde von der belangten Behörde am 24.07.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher insbesondere Stellungnahmen des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung sowie des Sachverständigen für Naturkunde erstattet wurden. In weiterer Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen und darin Folgendes ausgesprochen: „Die Bezirkshauptmannschaft X als zuständige Behörde
§ 17Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 130/2013 (TNSch
G 2005), entscheidet in gegenständlicher Angelegenheit wie folgt:„Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als zuständige Behörde
Paragraph 17, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013, (TNSchG 2005), entscheidet in gegenständlicher Angelegenheit wie folgt: I. Auftrag zur Vorlage eines Rückbaukonzeptesrömisch eins. Auftrag zur Vorlage eines Rückbaukonzeptes H G, Adresse, PLZ Y, wird
§ 17Abs. 1 lit. b TNSch
G 2005 auf seine Gefahr und Kosten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im Bereich der auf Gst.Nr. ***1, KG Y, auf einer Länge von rund 40 m vorgenommenen Verbauung des E-bach bzw. F-bach (siehe beiliegendes Orthofoto) aufgetragen, die gesamte Verbauung des F-baches im betroffenen Bereich zurückzunehmen und den ursprünglichen Zustand des Gewässers entsprechend den Bereichen oberhalb und unterhalb der derzeitigen Verbauung bezüglich Breitenvarianz, Linienführung, etc. wiederherzustellen.H G, Adresse, PLZ Y, wird
Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 auf seine Gefahr und Kosten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im Bereich der auf Gst.Nr. ***1, KG Y, auf einer Länge von rund 40 m vorgenommenen Verbauung des E-bach bzw. F-bach (siehe beiliegendes Orthofoto) aufgetragen, die gesamte Verbauung des F-baches im betroffenen Bereich zurückzunehmen und den ursprünglichen Zustand des Gewässers entsprechend den Bereichen oberhalb und unterhalb der derzeitigen Verbauung bezüglich Breitenvarianz, Linienführung, etc. wiederherzustellen. Zu diesem Zweck ist der Naturschutzbehörde bis spätestens 31.10.2014 ein von einem hierzu Befugten (z.B. Landschaftsplaner) ausgearbeitetes Rückbaukonzept vorzulegen. II. Kostenrömisch zwei. Kosten Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kommissionsgebühren
Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007, LGBl. Nr. 10/2007 in Höhe von (2 Amtsorgane für die mündliche Verhandlung am 24.07.2014 von 09:07 Uhr bis 11:45 Uhr; Dauer 6/2 Stunden; je Euro 16,00 pro angefangener halben Stunde)Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kommissionsgebühren
Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2007, in Höhe von (2 Amtsorgane für die mündliche Verhandlung am 24.07.2014 von 09:07 Uhr bis 11:45 Uhr; Dauer 6/2 Stunden; je Euro 16,00 pro angefangener halben Stunde) Euro 192,00. Vorgenannter Betrag ist seitens H G, Adresse, PLZ Y, mit beiliegendem Zahlschein innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft X einzuzahlen.“Vorgenannter Betrag ist seitens H G, Adresse, PLZ Y, mit beiliegendem Zahlschein innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn einzuzahlen.“ Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass in der Gegenstandssache seitens des Verpflichteten H G im Bereich seines Grundstückes Nr. ***1, KG Y, auf einer Länge von rund 40 m der E-bach bzw. F-bach verbaut worden sei. Laut Angaben des Verpflichteten sei auf entsprechenden Widerlagern aus Grabsteinen eine ca. 0,2 m starke Betonplatte mit oben- und untenliegender Bewehrung eingebaut worden.
§ 7Abs 1 lit b und Abs 2 lit a Z 1 TNSch
G 2005 wäre für diese Maßnahmen eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen, welche jedoch nicht vorliege.Laut Angaben des Verpflichteten sei auf entsprechenden Widerlagern aus Grabsteinen eine ca. 0,2 m starke Betonplatte mit oben- und untenliegender Bewehrung eingebaut worden.
Paragraph 7, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, TNSchG 2005 wäre für diese Maßnahmen eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen, welche jedoch nicht vorliege. Da die Bezirksverwaltungsbehörde
§ 17Abs 1 TNSch
G 2005 demjenigen, der die Ausführung eines nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bewilligungspflichtigen Vorhabens ohne naturschutzrechtliche Bewilligung veranlasst hat mit Bescheid
- a)die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen, und
- b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen habe, sei aufgrund der gegebenen Sachlage spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Da die Bezirksverwaltungsbehörde
Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 demjenigen, der die Ausführung eines nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bewilligungspflichtigen Vorhabens ohne naturschutzrechtliche Bewilligung veranlasst hat mit Bescheid
- a)die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen, und
- b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen habe, sei aufgrund der gegebenen Sachlage spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 2. Beschwerde: Gegen den unter Z 1 dargestellten Bescheid erhob Herr H G, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. A, Dr. B und Dr. C, eine als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde und beantragte darin, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol der vorliegenden Beschwerde stattgeben und den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern wolle, dass die auf Gst. ***1 in der Natur befindlichen Wirtschaftsbrücken, jeweils gelegen am Beginn und am Ende der im Bescheid näher zitierten Bebauung, von dem dem Einschreiter von Seiten der Behörde I. Instanz erteilten Auftrag, die Verbauung des F-baches zurückzunehmen und den ursprünglichen Zustand des Gewässers entsprechend den Bereichen oberhalb und unterhalb der derzeitigen Verbauung bzgl. Breitenvarianz, Linienführung etc. wiederherzustellen, ausdrücklich ausgenommen werden sollen.Gegen den unter Ziffer eins, dargestellten Bescheid erhob Herr H G, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. A, Dr. B und Dr. C, eine als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde und beantragte darin, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol der vorliegenden Beschwerde stattgeben und den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern wolle, dass die auf Gst. ***1 in der Natur befindlichen Wirtschaftsbrücken, jeweils gelegen am Beginn und am Ende der im Bescheid näher zitierten Bebauung, von dem dem Einschreiter von Seiten der Behörde römisch eins. Instanz erteilten Auftrag, die Verbauung des F-baches zurückzunehmen und den ursprünglichen Zustand des Gewässers entsprechend den Bereichen oberhalb und unterhalb der derzeitigen Verbauung bzgl. Breitenvarianz, Linienführung etc. wiederherzustellen, ausdrücklich ausgenommen werden sollen. Bekämpft werde also ausdrücklich nur der Rückbauauftrag, soweit er sich auf die beiden Brücken auf Gst. ***1 bezieht, nicht aber der übrige Bescheidinhalt. Begründend führt der Beschwerdeführer wie folgt aus: „Als richtig und außer Streit gestellt wird der Umstand, dass der Einschreiter im Jahr 2003 - zu Zwecken der Wirtschaftserleichterung der im Umfeld des F-baches befindlichen, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke - eine Verbauung des F-baches auf Gst. **3* in der Weise vorgenommen hat, dass er ausgehend von einer bestehenden Brücke, auf die Krone des Böschungsbereiches Betonplatten gelegt, darauf Humus aufgetragen und letztlich die hiedurch gewonnenen Fläche begrünt hat. Im Weiteren hat er eine 2. Brücke etwa 10 m talwärts verschoben und - am Ende der angesprochenen Verbauung - neu aufgeführt. Die beiden angesprochenen Brücken wurden bereits vor undenklicher Zeit, jedenfalls vor Inkrafttreten des Naturschutzgesetzes von den Rechtsvorgängern des Einschreiters errichtet und dienen - wie bereits ausgeführt - der Erschließung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die im Eigentum des Einschreiters aber auch anderer Landwirte stehen. Eine wasserrechtliche Genehmigung für derartige kleine Wirtschaftsbrücken war im Hinblick auf die Bestimmung des § 38 Abs. 2 lit. b des Wasserrechtsgesetzes nicht erforderlich, im Übrigen erfolgte die Errichtung der Brücken auch vor Inkrafttreten des mit Bundesgesetz vom 11.10.1934 eingeführten WRG 1934.„Als richtig und außer Streit gestellt wird der Umstand, dass der Einschreiter im Jahr 2003 - zu Zwecken der Wirtschaftserleichterung der im Umfeld des F-baches befindlichen, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke - eine Verbauung des F-baches auf Gst. **3* in der Weise vorgenommen hat, dass er ausgehend von einer bestehenden Brücke, auf die Krone des Böschungsbereiches Betonplatten gelegt, darauf Humus aufgetragen und letztlich die hiedurch gewonnenen Fläche begrünt hat. Im Weiteren hat er eine 2. Brücke etwa 10 m talwärts verschoben und - am Ende der angesprochenen Verbauung - neu aufgeführt. Die beiden angesprochenen Brücken wurden bereits vor undenklicher Zeit, jedenfalls vor Inkrafttreten des Naturschutzgesetzes von den Rechtsvorgängern des Einschreiters errichtet und dienen - wie bereits ausgeführt - der Erschließung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die im Eigentum des Einschreiters aber auch anderer Landwirte stehen. Eine wasserrechtliche Genehmigung für derartige kleine Wirtschaftsbrücken war im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 2, Litera b, des Wasserrechtsgesetzes nicht erforderlich, im Übrigen erfolgte die Errichtung der Brücken auch vor Inkrafttreten des mit Bundesgesetz vom 11.10.1934 eingeführten WRG 1934. Zu den einzelnen Brücken: a. Am westlichen Ende der nunmehrigen ‚Bebauungszone‘, im Nahebereich zu einem auf Gst. ***9 aufgeführten Holzstadl befand sich seit unvordenklichen Zeiten eine Holzbrücke, die unmittelbar unterhalb jenes Bereiches situiert war, in dem der E-bach einen nahezu rechtwinkligen Richtungswechsel durchführt, diesbezüglich sei auf die Stellungnahme des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2014 verwiesen. Der Sachverständige führt aus, dass durch die Verbauungsmaßnahmen insbesondere im Hinblick auf den vorbeschriebenen Bachausbruch schutzwürdige Interessen der Öffentlichkeit oder Rechte Dritter nicht nachteilig berührt werden. Da der Einschreiter in Sorge war, dass es im Bereich der Brücke allenfalls zu einer Aufstauung von Material oder Holz kommen könnte und dadurch der zu befürchtende Bachaustritt ‚begünstigt wird‘ hat er im Zuge der hier verfahrensgegenständlichen baulichen Maßnahmen die Brücke etwa 10 m talwärts verschoben. Sofern die Brücke in ihrer aktuellen Situierung nicht genehmigungsfähig sein sollte, sieht sich der Einschreiter veranlasst, die ursprüngliche Trasse der Brücke wiederum in Anspruch zu nehmen, wobei jene Holzblöcke bzw. Holztramen sowie Grundmauern, auf denen die Brücke vormals aufgelegen sind, in der Natur heute noch bestehen. b. Die zweite, etwa 40 m talwärts in Richtung Westen gelegene Brücke wurde durch die im Jahr 2003 durchgeführten baulichen Maßnahmen in keiner Weise berührt. Diese Brücke besteht ebenfalls seit unvordenklichen Zeiten, sie wurde im Jahr 1952 saniert, da sie bereits zum damaligen Zeitpunkt altersgemäß derart abgenutzt war, dass eine umfassende Sanierung erforderlich geworden ist. Über diese Brücke werden nicht nur Grundstücke des Einschreiters sowie von Anrainern in Anspruch genommen, sondern erfolgt über jenen Privatweg im Eigentum des Antragsstellers, der über die Brücke führt, auch die Erhaltung einer 380 kV-Leitung, die im Eigentum der V Stromunternehmen AG, PLZ W, steht. Die angesprochenen Hochspannungsleitung wurde im Jahr 1976 errichtet und wurde in diesem Zusammenhang im Grundbuch der Liegenschaft EZ ***** GB **** Y, welche Liegenschaft im Eigentum des Einschreiters steht, zu C-LNr. ** die Dienstbarkeit der Duldung einer elektrischen Hochspannungsleitung für die Rechtsvorgängerin der *** Elektrizitätsunternehmen AG, einverleibt, auch die Errichtung der Hochspannungsleitung erfolgte unter Inanspruchnahme dieser Brücke. Mit Übereinkommen vom 24.11.2006 hat der Einschreiter der V Stromunternehmen AG das - für die Dauer des Bestandes der Leitungsanlage unkündbare – Recht eingeräumt, eine Weganlage von einer Länge von 0,6 km, die u. a. über die gegenständliche Brücke führt, im Rahmen der Erhaltung und Wartung der Leitungsanlage mit Fahrzeugen aller Art zu benützen und zu befahren.Über diese Brücke werden nicht nur Grundstücke des Einschreiters sowie von Anrainern in Anspruch genommen, sondern erfolgt über jenen Privatweg im Eigentum des Antragsstellers, der über die Brücke führt, auch die Erhaltung einer 380 kV-Leitung, die im Eigentum der römisch fünf Stromunternehmen AG, PLZ W, steht. Die angesprochenen Hochspannungsleitung wurde im Jahr 1976 errichtet und wurde in diesem Zusammenhang im Grundbuch der Liegenschaft EZ ***** GB **** Y, welche Liegenschaft im Eigentum des Einschreiters steht, zu C-LNr. ** die Dienstbarkeit der Duldung einer elektrischen Hochspannungsleitung für die Rechtsvorgängerin der *** Elektrizitätsunternehmen AG, einverleibt, auch die Errichtung der Hochspannungsleitung erfolgte unter Inanspruchnahme dieser Brücke. Mit Übereinkommen vom 24.11.2006 hat der Einschreiter der römisch fünf Stromunternehmen AG das - für die Dauer des Bestandes der Leitungsanlage unkündbare – Recht eingeräumt, eine Weganlage von einer Länge von 0,6 km, die u. a. über die gegenständliche Brücke führt, im Rahmen der Erhaltung und Wartung der Leitungsanlage mit Fahrzeugen aller Art zu benützen und zu befahren. In diesem Zusammenhang wird auf die Stellungnahme des Sachverständigen für Wildbach, und Lawinenverbauung vom 24.07.2014 verwiesen, wonach ausgeführt wird, dass bereits vor der verfahrensgegenständlichen Überschüttung bzw. Verbauung des F-baches, unmittelbar bachabwärts anschließend an diese, über einen Feldweg ein alter Durchlass besteht, der ein Ausmaß von 0,5 m x 0,5 m aufweist. Diesem vorausgesetzt ist ein gleich breiter, jedoch ungefähr 3 mal so hoher Durchlass von einer Länge von maximal 1 m. Hiebei handelt es sich um die gegenständliche Brücke. Im Falle, dass es zu einer Einschränkung des Spruches im aufgezeigten Umfange durch das Beschwerdegericht nicht kommen sollte, werden als Folge des Rückbaus der beiden Brücken nicht nur schutzwürdige Interessen des Einschreiters, sondern auch jene Dritter in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Nach dem Bescheid in der vorliegenden Textierung werden dem Einschreiter die Rücknahme von baulichen Maßnahmen aufgetragen, die - bezogen auf die Brücke zu b. - nicht er sondern seine Rechtsvorgänger vor unvordenklicher Zeit durchgeführt haben, eine nach dem Wasserrechtsgesetz zulässige bauliche Anlage muss wohl auch dann in rechtlich gesicherter Form weiterbestehen können, wenn nach Inkrafttreten des Tiroler Naturschutzgesetzes vergleichbare baurechtliche Anlagen, hier Brücken, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen sollten, hier ist von einem Rückwirkungsverbot auszugehen. Nachdem im Spruch des Bescheides dezidiert dem Einschreiter aufgetragen wird ‚die gesamte Verbauung des F-baches im betroffenen Bereich zurückzunehmen‘ sieht sich der Einschreiter auch diesbezüglich zur Einbringung einer Beschwerde veranlasst, damit von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes klargestellt wird, dass die angesprochenen Brücken nicht vom behördlichen Rückbauauftrag umfasst ist. Wenn nunmehr - wie von der naturkundlichen Amtssachverständigen vorgeschlagen – an Stelle von Brücken über den F-bach die ‚Ausführung einer Furt‘ vorgeschlagen wird, so ist dem entgegen zu halten, dass die für die Errichtung einer Furt erforderlichen Erdbewegungen (Abgraben des bestehenden natürlichen Geländes vom derzeitigen Niveau auf das Niveau des Bachbettes, wobei ein Höhenunterschied von ca. 2 m zu überwinden ist) auch unter Berücksichtigung der für landwirtschaftliche Fahrzeuge noch zumutbaren Steigungen bzw. Gefälle einen massiven Eingriff in den bestehenden Kulturzustand hervorrufen, die Nutzung einer ‚Furt‘ erscheint für die Zwecke der V Stromunternehmen AG bzw. für die von der vorangeführten Unternehmung genutzten Fahrzeuge wohl unzumutbar.Wenn nunmehr - wie von der naturkundlichen Amtssachverständigen vorgeschlagen – an Stelle von Brücken über den F-bach die ‚Ausführung einer Furt‘ vorgeschlagen wird, so ist dem entgegen zu halten, dass die für die Errichtung einer Furt erforderlichen Erdbewegungen (Abgraben des bestehenden natürlichen Geländes vom derzeitigen Niveau auf das Niveau des Bachbettes, wobei ein Höhenunterschied von ca. 2 m zu überwinden ist) auch unter Berücksichtigung der für landwirtschaftliche Fahrzeuge noch zumutbaren Steigungen bzw. Gefälle einen massiven Eingriff in den bestehenden Kulturzustand hervorrufen, die Nutzung einer ‚Furt‘ erscheint für die Zwecke der römisch fünf Stromunternehmen AG bzw. für die von der vorangeführten Unternehmung genutzten Fahrzeuge wohl unzumutbar. Nach Auffassung des Einschreiters erscheint es - vorbehaltlich des noch auszuarbeitenden Rückbaukonzeptes des Landschaftsplaners - angemessen, wenn defakto letzlich jener Zustand hinsichtlich der Befahrbarkeit bzw. Überquerbarkeit des F-baches hergestellt wird, der vor Durchführung der - konsenslos durchgeführten - baulichen Maßnahmen des Einschreiters im Jahr 2003 bestanden hat, dies mit der Maßgabe, dass der Bestand der Wirtschaftsbrücke ad a. in der vorliegenden Situierung von der Behörde ‚geduldet wird‘.“ 3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Beschwerde dem Landesumweltanwalt und der Gemeinde Y mit der Möglichkeit übermittelt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben, und gleichzeitig auf deren Recht zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung hingewiesen. Seitens des Landesumweltanwaltes und der Gemeinde Y wurden binnen der eingeräumten Frist keine Stellungnahmen abgegeben. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. 2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Eine Beschwerde hat
§ 9Abs 1 Vw
GVG die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, auch wenn der Beschwerdeführer das vorliegende Rechtsmittel fälschlicherweise als „Berufung“ statt als „Beschwerde“ bezeichnet. Es handelt sich dabei offenkundig bloß um eine Fehlbezeichnung; zudem lässt sich aus der Rechtsprechung des VwGH zur vormaligen Berufung betreffend das nunmehrige Beschwerdeverfahren ableiten, dass eine ausdrückliche Bezeichnung als Beschwerde nicht erforderlich ist, wenn der Inhalt des Schreibens keinen Zweifel daran lässt, dass damit auf den Inhalt des bekämpften Bescheides Bezug genommen und eine Abstandnahme von dieser behördlichen Verfügung bzw. deren Nachprüfung anstrebt wird (VwGH 28.4.2004, 2003/03/0285).Eine Beschwerde hat
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, auch wenn der Beschwerdeführer das vorliegende Rechtsmittel fälschlicherweise als „Berufung“ statt als „Beschwerde“ bezeichnet. Es handelt sich dabei offenkundig bloß um eine Fehlbezeichnung; zudem lässt sich aus der Rechtsprechung des VwGH zur vormaligen Berufung betreffend das nunmehrige Beschwerdeverfahren ableiten, dass eine ausdrückliche Bezeichnung als Beschwerde nicht erforderlich ist, wenn der Inhalt des Schreibens keinen Zweifel daran lässt, dass damit auf den Inhalt des bekämpften Bescheides Bezug genommen und eine Abstandnahme von dieser behördlichen Verfügung bzw. deren Nachprüfung anstrebt wird (VwGH 28.4.2004, 2003/03/0285). Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig. 3. Zur Sache: Der im vorliegenden Fall von der belangten Behörde herangezogene § 17 Abs 1 TNSchG 2005 in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Der im vorliegenden Fall von der belangten Behörde herangezogene Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 in der geltenden Fassung lautet wie folgt: „§ 17 Rechtswidrige Vorhaben
(1)Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
(1)Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
- a)die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
- b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.“
- b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, bestmöglich entsprochen wird.“ Dass die im Einleitungssatz dieser Bestimmung vorgesehene Voraussetzung, dass ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die hierfür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt wurde, vorliegt, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und wird vom Landesverwaltungsgericht insofern als erwiesen angesehen, ohne dass es hierzu näherer Erörterungen bedürfte. Auch die grundsätzliche Rechtmäßigkeit des bescheidmäßig ausgesprochenen Wiederherstellungsauftrages in Form eines Auftrages zur Vorlage eines Rückbaukonzeptes wird vom Beschwerdeführer zugestanden und war diese daher im Hinblick auf den auf das Beschwerdevorbringen eingeschränkten Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen.Auch die grundsätzliche Rechtmäßigkeit des bescheidmäßig ausgesprochenen Wiederherstellungsauftrages in Form eines Auftrages zur Vorlage eines Rückbaukonzeptes wird vom Beschwerdeführer zugestanden und war diese daher im Hinblick auf den auf das Beschwerdevorbringen eingeschränkten Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen. Strittig ist im vorliegenden Verfahren lediglich das Ausmaß dieses Wiederherstellungsauftrages. Das Landesverwaltungsgericht hatte also im Sinn des Beschwerdevorbringens zu prüfen, ob der Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes auch die beiden laut Beschwerdevorbringen bestehenden Brücken auf dem Gst. ***1, KG Y, betrifft. Diesbezüglich hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen: Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes lässt der Wortlaut des § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 keinen Zweifel daran, dass als nach dieser Bestimmung aufgetragene Maßnahmen immer nur jene in Betracht kommen, die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlich sind, wobei unter früherem Zustand nur jener gemeint sein kann, der vor der Ausführung des bewilligungslosen Vorhabens im Sinn des Einleitungssatzes des § 17 Abs 1 TNSchG 2005 bestand.Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes lässt der Wortlaut des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 keinen Zweifel daran, dass als nach dieser Bestimmung aufgetragene Maßnahmen immer nur jene in Betracht kommen, die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlich sind, wobei unter früherem Zustand nur jener gemeint sein kann, der vor der Ausführung des bewilligungslosen Vorhabens im Sinn des Einleitungssatzes des Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 bestand. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass die verfahrensgegenständliche Verbauung des F-baches im Jahr 2003 erfolgt sei und zu diesem Zeitpunkt die beiden Brücken auf dem Gst. ***1, KG Y, bereits bestanden hätten. Allerdings räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass er im Zuge der verfahrensgegenständlichen baulichen Maßnahmen eine der vorhandenen Brücken etwa 10 m talwärts verschoben habe. Es handelt sich dabei laut Beschwerdevorbringen um jene Holzbrücke, die ursprünglich und seit unvordenklichen Zeiten am westlichen Ende der nunmehrigen Bebauungszone, im Nahebereich zu einem auf Gst. ***9 aufgeführten Holzstadl, situiert gewesen sei; also unmittelbar unterhalb jenes Bereiches, in dem der E-bach einen nahezu rechtwinkligen Richtungswechsel durchführt. Auch aus der vom Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung anlässlich der von der belangten Behörde durchgeführten Verhandlung erstatteten Stellungnahme geht hervor, dass sich am Beginn der Verbauungsstrecke, dort wo sich die Bachrichtung beinahe rechtwinklig nach talauswärts ändere, früher eine alte Holzbrücke bestanden habe. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens kommt der Beschwerde, soweit sie die zugestandenermaßen um 10 m versetzte Brücke vom gegenständlichen Wiederherstellungsauftrag ausnehmen will, keine Berechtigung zu, ohne dass diesbezüglich näher ergründet werden musste, ob in Anbetracht der festgestellten Verbauungsmaßnahmen tatsächlich von der „Versetzung einer Brücke“ gesprochen werden kann. Durch die vorgenommene Maßnahme wurde nämlich, auch wenn es sich dabei nur um eine Versetzung um 10 m handeln sollte, jedenfalls der Bewilligungstatbestand des § 7 Abs 1 und 2 TNSchG 2005 (welcher sich gleichlautend bereits im Tiroler Naturschutzgesetz 1997 findet) erfüllt. Diese Bestimmung lautet auszugsweise wie folgt:Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens kommt der Beschwerde, soweit sie die zugestandenermaßen um 10 m versetzte Brücke vom gegenständlichen Wiederherstellungsauftrag ausnehmen will, keine Berechtigung zu, ohne dass diesbezüglich näher ergründet werden musste, ob in Anbetracht der festgestellten Verbauungsmaßnahmen tatsächlich von der „Versetzung einer Brücke“ gesprochen werden kann. Durch die vorgenommene Maßnahme wurde nämlich, auch wenn es sich dabei nur um eine Versetzung um 10 m handeln sollte, jedenfalls der Bewilligungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins und 2 TNSchG 2005 (welcher sich gleichlautend bereits im Tiroler Naturschutzgesetz 1997 findet) erfüllt. Diese Bestimmung lautet auszugsweise wie folgt: „
(1)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung: (…)
- b)die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen; (…)
- d)die Änderung von Anlagen nach lit. b und c, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden.
- d)die Änderung von Anlagen nach Litera b und c, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden.
(2)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich a) der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und (…)
- die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und
- die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, und
- Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.“ Dass aber für die durchgeführten Verbauungsmaßnahmen und insofern auch für die im Zuge dieser Bauarbeiten erfolgte „Versetzung einer Brücke“ keine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, ist unbestritten. Im Hinblick auf die Ausführung eines Vorhabens ohne hierfür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung sind aber wiederum die Voraussetzungen für einen Auftrag zur Wiederherstellung des vor dieser Maßnahme bestehenden Zustandes gegeben. Die vom Beschwerdeführer geäußerte Absicht, dass, „(s)ofern die Brücke in ihrer aktuellen Situierung nicht genehmigungsfähig sein sollte,“ er die ursprüngliche Trasse der Brücke wiederum in Anspruch nehmen wolle, spielt im vorliegenden Verfahren keine Rolle. Im vorliegenden Verfahren betreffend die Wiederherstellung des früheren Zustandes ist über die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die bestehende Brücke ebenso wenig zu entscheiden wie über die Erteilung einer solchen Genehmigung für die neuerliche Versetzung der bestehenden Brücke. Eine solche Entscheidung wäre vielmehr aufgrund eines entsprechenden Antrags in einem gesonderten Verfahren zu beurteilen. Im vorliegenden Verfahren betreffend die Wiederherstellung des früheren Zustandes ist ausschließlich maßgeblich, dass für die einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfende Versetzung der Brücke keine solche Bewilligung vorliegt und dieser rechtswidrige Zustand im Sinn des § 45 Abs 7 TNSchG 2005 nach wie vor andauert.Im vorliegenden Verfahren betreffend die Wiederherstellung des früheren Zustandes ist ausschließlich maßgeblich, dass für die einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfende Versetzung der Brücke keine solche Bewilligung vorliegt und dieser rechtswidrige Zustand im Sinn des Paragraph 45, Absatz 7, TNSchG 2005 nach wie vor andauert. Insofern war die am Beginn der vorliegenden Verbauungsstrecke befindliche Brücke nicht wie in der gegenständlichen Beschwerde beantragt von den aufgetragenen Rückbaumaßnahmen auszunehmen und war die Beschwerde in dieser Hinsicht als unbegründet abzuweisen. Was die zweite vom Beschwerdeführer angeführte Brücke auf Gst. ***1, KG Y, betrifft, handle es sich dabei um eine etwa 40 m talwärts in Richtung Westen gelegene Brücke, die durch die im Jahr 2003 durchgeführten baulichen Maßnahmen in keiner Weise berührt worden sei. Diese Brücke bestehe seit unvordenklichen Zeiten. Dass die angesprochene Brücke bereits vor den vom Beschwerdeführer im Jahr 2003 durchgeführten Verbauungsmaßnahmen bestanden hat, lässt sich auch den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen anlässlich der am 24.7.2014 von der belangten Behörde durchgeführten Verhandlung entnehmen. Dieser führt aus, dass „der Bereich der Durchlasskonstruktion am unteren Ende des Verbauungsabschnittes (…) wohl viel älter sein (dürfte), zumal hier auch der Zufahrtsweg im Zuge des Baues der Verbundleitung liegt.“ Und auch aus der bei dieser Verhandlung erstatteten Stellungnahme des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung geht hervor, „dass bereits vor der verfahrensgegenständlichen Überschüttung bzw. Verbauung des F-baches, unmittelbar bachabwärts anschließend an diese, über einen Feldweg ein alter Durchlass besteht, der ein Ausmaß von ca. 0,5 x 0,5 m aufweist. Diesem vorgesetzt ist ein gleich breiter, jedoch ungefähr 3mal so hoher Durchlass von einer Länge von max. 1 m.“ Insofern kann aber diese Brücke nicht von der bescheidmäßigen Verpflichtung zur Rücknahme der gesamten Verbauungsmaßnahmen umfasst sein, weil diesbezüglich gar keine Verbauungsmaßnahmen vom Beschwerdeführer durchgeführt wurden. Zwar ermöglicht § 17 Abs 1 TNSchG 2005, dass auch dem Grundeigentümer ein Auftrag zur Wiederherstellung erteilt werden kann, wenn der Veranlasser der Maßnahme nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, und könnte insofern auch der Beschwerdeführer als Grundeigentümer für eine nicht von ihm veranlasste Baumaßnahme zum Rückbau verpflichtet werden. Allerdings hat sich der Bau der angesprochenen Brücke für das Landesverwaltungsgericht als so alt erwiesen, dass einerseits deren Veranlasser, andererseits aber auch nicht mehr eruierbar ist, ob es sich zum damaligen Zeitpunkt um eine naturschutzrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme gehandelt hat und ob allenfalls eine solche Bewilligung erteilt wurde. Insofern kann aber diese Brücke nicht von der bescheidmäßigen Verpflichtung zur Rücknahme der gesamten Verbauungsmaßnahmen umfasst sein, weil diesbezüglich gar keine Verbauungsmaßnahmen vom Beschwerdeführer durchgeführt wurden. Zwar ermöglicht Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005, dass auch dem Grundeigentümer ein Auftrag zur Wiederherstellung erteilt werden kann, wenn der Veranlasser der Maßnahme nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, und könnte insofern auch der Beschwerdeführer als Grundeigentümer für eine nicht von ihm veranlasste Baumaßnahme zum Rückbau verpflichtet werden. Allerdings hat sich der Bau der angesprochenen Brücke für das Landesverwaltungsgericht als so alt erwiesen, dass einerseits deren Veranlasser, andererseits aber auch nicht mehr eruierbar ist, ob es sich zum damaligen Zeitpunkt um eine naturschutzrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme gehandelt hat und ob allenfalls eine solche Bewilligung erteilt wurde. Es ist für das Landesverwaltungsgericht, auch nach Rücksprache mit dem Bürgermeister der Gemeinde Y, also nicht feststellbar, ob hinsichtlich der genannten, lang vor dem Jahr 2003 errichteten Brücke die Voraussetzungen für einen Wiederherstellungsauftrag nach § 17 Abs 1 TNSchG 2005 gegeben sind. Es ist für das Landesverwaltungsgericht, auch nach Rücksprache mit dem Bürgermeister der Gemeinde Y, also nicht feststellbar, ob hinsichtlich der genannten, lang vor dem Jahr 2003 errichteten Brücke die Voraussetzungen für einen Wiederherstellungsauftrag nach Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 gegeben sind. Vor diesem Hintergrund war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend zu ändern, dass darin nicht mehr von der „gesamten“ Verbauung des F-baches die Rede sein soll, sondern nur mehr von der seit dem Jahr 2003 bewilligungslos durchgeführten Verbauung, wie sie anhand der im behördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten und aufgrund der vom Beschwerdeführer selbst zugestandenen Verbauungsmaßnahmen feststeht.Vor diesem Hintergrund war Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides dahingehend zu ändern, dass darin nicht mehr von der „gesamten“ Verbauung des F-baches die Rede sein soll, sondern nur mehr von der seit dem Jahr 2003 bewilligungslos durchgeführten Verbauung, wie sie anhand der im behördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten und aufgrund der vom Beschwerdeführer selbst zugestandenen Verbauungsmaßnahmen feststeht. Der Beschwerde kam also insofern Berechtigung zu und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Für die aufgetragene Vorlage eines Rückbaukonzepts war in Anbetracht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eine gegenüber dem angefochtenen Bescheid neue, angemessene und ausreichende Frist festzusetzen.
- Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben weder der Beschwerdeführer noch die sonstigen Parteien des Verfahrens, die ausdrücklich über dieses Recht informiert wurden, die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts war aber auch keine Verhandlung erforderlich, da bereits von der belangten Behörde eine solche durchgeführt wurde, der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend feststeht und im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen nur mehr rechtliche Fragen zu klären waren.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine HINWEIS: Für die Vergebührung der Beschwerde sind
§ 14
TP 6 Abs 1 des Gebührengesetzes 1957, BGBl 267/1957, zuletzt geändert durch BGBl I 13/2014, Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft X zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.Für die Vergebührung der Beschwerde sind
Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,, Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.2570.2