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{'item': 'LVwG-2014/16/2295-3'}

Obsah (4)§ 31§ 25a§ 25Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/16/2295-3 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne üb

§ 31Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. 1.

Paragraph 31, Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Mit der Strafverfügung der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt B. vom 14.06.2014 Zahl ** wurden über die Antragstellerin wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 (Betriebsanlagenbescheide) 2.Geldstrafen in der Höhe von

  1. und
  2. jeweils Euro 100,--sowie Ersatzarrest
  3. Euro 400,-- sowie Ersatzarrest zusammen insgesamt Euro 600,-- verhängt. Der Betroffene war in der Lage, dazu einen Einspruch zu formulieren. Nach der Aufforderung zu Rechtfertigung vom
  4. Mai 2014, Einholung eines Verwaltungsstrafregisterauszuges und einer Stellungnahme der Abteilung Gewerbe- und Betriebsanlagen erging gegen die Beschwerdeführerin ein Straferkenntnis wegen Übertretungen des § 367 Z 25 und des § 366 Abs 1 Z 3 iVm § 81 GewO 1994 einschließlich Verfahrenskosten in der Höhe von Euro 660,-- am 28.07.
  5. Der Betroffene war in der Lage, dazu einen Einspruch zu formulieren. Nach der Aufforderung zu Rechtfertigung vom
  6. Mai 2014, Einholung eines Verwaltungsstrafregisterauszuges und einer Stellungnahme der Abteilung Gewerbe- und Betriebsanlagen erging gegen die Beschwerdeführerin ein Straferkenntnis wegen Übertretungen des Paragraph 367, Ziffer 25 und des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 81, GewO 1994 einschließlich Verfahrenskosten in der Höhe von Euro 660,-- am 28.07.
  7. Mit Schreiben vom 07.08.2014 ersuchte die Antragstellerin ihr für das gegenständliche Verfahren einen Verteidiger beizustellen. Sie würde über zu wenig sprachliche Kenntnisse verfügen um „bestellen“ zu können. Mit dem hieramtlichen Schreiben vom 08.09.2014 wurde ihr mitgeteilt, dass die Sprachkenntnisse allein kein Grund wären, einen Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen. Außerdem müssten Angaben über die Einkommensverhältnisse vorgelegt werden. Dieses Schreiben wurde am 26.09.2014 hinterlegt. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführerin der nicht abgeholte Brief mit Fensterkuvert am 15.10.2014 zugestellt. Bis zum jetzigen Tag hat die Beschwerdeführerin keine Angaben über ihre Einkommensverhältnisse gemacht. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl Nr 133/2013 idF BGBl I Nr 122/2013 samt der Überschrift lautet wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Bundesgesetzblatt Nr 133 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, samt der Überschrift lautet wie folgt: „Verfahrenshilfeverteidiger § 40Paragraph 40

(1)Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
(2)Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.
(3)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestellt. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(4)Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.
(5)Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(6)In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab der Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(6)In Privatanklagesachen sind die Absatz eins bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab der Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(7)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Mit dem Antrag vom 07.08.2014 hat die Antragstellerin einen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Mit eindeutigem Wortlaut des § 40 VwGVG ist die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers nur bei eingeschränkten finanziellen Verhältnissen zulässig und sofern es im Interesse der Verwaltungsrechtspflege gelegen ist. Mangels geeigneter Unterlagen über die finanzielle Lage der Antragstellerin muss der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden. Mit dem Antrag vom 07.08.2014 hat die Antragstellerin einen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Mit eindeutigem Wortlaut des Paragraph 40, VwGVG ist die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers nur bei eingeschränkten finanziellen Verhältnissen zulässig und sofern es im Interesse der Verwaltungsrechtspflege gelegen ist. Mangels geeigneter Unterlagen über die finanzielle Lage der Antragstellerin muss der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25Abs 1 Vw

GG BGBl Nr 10/1985 idF BGBL I Nr 122/2013 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschluss auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs 4 B-VG BGBl Nr 1/1930 id

F BGBl I Nr 164/2013, ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Vorlage von Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse gehört zu den essentiellen Erfordernissen eines Verfahrenshilfeantrages. Es entspricht über der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn dem Verfahrenshilfeantrag mangels solcher Unterlagen nicht stattgegeben wird. Daher ist auch die Revision nicht zuzulassen.

Paragraph 25, Absatz eins, VwGG Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung BGBL römisch eins Nr 122 aus 2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschluss auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Vorlage von Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse gehört zu den essentiellen Erfordernissen eines Verfahrenshilfeantrages. Es entspricht über der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn dem Verfahrenshilfeantrag mangels solcher Unterlagen nicht stattgegeben wird. Daher ist auch die Revision nicht zuzulassen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.16.2295.3

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