GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, dass der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. (Übertretung nach § 4 Abs 1 lit c StVO) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt wird. Hinsichtlich Spruchpunkt 1. wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, dass die übertretene Verwaltungsnorm § 99 Abs 1 lit b StVO zu lauten hat und wird die Geldstrafe auf € 1.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) herabgesetzt.1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, dass der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. (Übertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Zif 2 VStG eingestellt wird. Hinsichtlich Spruchpunkt 1. wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, dass die übertretene Verwaltungsnorm Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO zu lauten hat und wird die Geldstrafe auf € 1.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) herabgesetzt. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer 10 % der verhängten Strafe, dies sind € 120,00 als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. 2.
Paragraph 52, VwGVG hat der Beschwerdeführer 10 % der verhängten Strafe, dies sind € 120,00 als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
Paragraph 25 a, VwGG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. II. Zum Führerscheinentzugsbescheid Zl ***-*-***-2014-FSE vom 18.09.2014:römisch zwei. Zum Führerscheinentzugsbescheid Zl ***-*-***-2014-FSE vom 18.09.2014: 1.
GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, dass die Entzugszeit auf 4 Monate (gerechnet ab 18.06.2014) herabgesetzt wird. Weiters werden die begleitenden Auflagen mit Ausnahme der Nachschulung ersatzlos gestrichen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, dass die Entzugszeit auf 4 Monate (gerechnet ab 18.06.2014) herabgesetzt wird. Weiters werden die begleitenden Auflagen mit Ausnahme der Nachschulung ersatzlos gestrichen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GG ist eine ordentliche Revision
B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.2.
Paragraph 25 a, VwGG ist eine ordentliche Revision
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Bei der Bezirkshauptmannschaft X behing gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren, indem ihm folgender Vorwurf gemacht wurde:Bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn behing gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren, indem ihm folgender Vorwurf gemacht wurde: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 01.02.2014 um 16.16 Uhr Tatort: Gemeinde Tulfes, auf der Schmalzgasse auf Höhe der Nr. 2, Parkplatz vor dem Lebensmittelgeschäft ** Fahrzeug(e): PKW XX-*** 1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,07 mg/l. 2. Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen. Weiters haben Sie nach den Unfall Alkohol konsumiert. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1. § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO1. Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 2. § 4 Abs. 1 lit. c StVO2. Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):
: Ersatzfreiheitsstrafe:
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 190,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 2.090.00“ Weiters erließ die Bezirkshauptmannschaft X einen Führerscheinentzugsbescheid mit dem die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Dauer von 8 Monaten entzogen wurde, sowie mehrere begleitende Auflagen (Nachschulung, amtsärztlichen Untersuchung und Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vorgeschrieben wurden.Weiters erließ die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn einen Führerscheinentzugsbescheid mit dem die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Dauer von 8 Monaten entzogen wurde, sowie mehrere begleitende Auflagen (Nachschulung, amtsärztlichen Untersuchung und Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vorgeschrieben wurden. Gegen beide Bescheide hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass er zum einen keinen Unfall verursacht habe und zum zweiten dass er bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme durch Polizeibeamte der PI Y im Zuge des Alkomattestes einen Nachtrunk angegeben habe, der bei der Feststellung des Sachverhaltes nicht vollständig berücksichtigt worden sei. Aufgrund des Beschwerdevorbringens fand am 11.11.2014 eine öffentlich mündliche Verhandlung statt und ergibt sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nachfolgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lenkte am Nachmittag des 01.02.2014 seinen PKW am Parkplatz des ** in 6075 Tulfes, Schmalzgasse
VO, sondern vielmehr nach § 99 1 b StVO vorzuwerfen ist. In Anbetracht dieser Sachverhaltsfeststellungen war daher der Berufung hinsichtlich der Strafhöhe Folge zugeben und spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des Alkoholdeliktes ist allerdings aufgrund des nunmehr festgestellten Sachverhaltes der Beschwerde insofern Folge zu geben, dass dem Beschwerdeführer nicht eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, a StVO, sondern vielmehr nach Paragraph 99, 1 b StVO vorzuwerfen ist. In Anbetracht dieser Sachverhaltsfeststellungen war daher der Berufung hinsichtlich der Strafhöhe Folge zugeben und spruchgemäß zu entscheiden. Diese Feststellungen haben jedoch auch Auswirkungen auf das Führerscheinentzugsverfahren. In diesem Verfahren hat die Bezirkshauptmannschaft X einerseits die gesetzliche Mindestentzugsdauer beachtet und diese andererseits durch einen verursachten Verkehrsunfall erhöht. In Anlehnung an die obigen Sachverhaltsfeststellungen war der Beschwerde daher in diesem Umfang Folge zugeben, dass die Entzugszeit einerseits um das Faktum eines verursachten Verkehrsunfalles zu bereinigen und hinsichtlich des Alkoholisierungsgrades herabzusetzen war. Aus diesem Grund war der Beschwerde in diesem Umfang Folge zu geben und ebenfalls spruchgemäß zu entscheiden.Diese Feststellungen haben jedoch auch Auswirkungen auf das Führerscheinentzugsverfahren. In diesem Verfahren hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn einerseits die gesetzliche Mindestentzugsdauer beachtet und diese andererseits durch einen verursachten Verkehrsunfall erhöht. In Anlehnung an die obigen Sachverhaltsfeststellungen war der Beschwerde daher in diesem Umfang Folge zugeben, dass die Entzugszeit einerseits um das Faktum eines verursachten Verkehrsunfalles zu bereinigen und hinsichtlich des Alkoholisierungsgrades herabzusetzen war. Aus diesem Grund war der Beschwerde in diesem Umfang Folge zu geben und ebenfalls spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.2926.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.