RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/25/1788-11 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde von E L, Adresse **, PLZ A, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. S T, Adresse, 6020 Innsbruck, vom 20.06.2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.05.2014, Zl 2.*-***/**(A)-16, betreffend Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 77 Abs 1 GewO 1994 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde von E L, Adresse **, PLZ A, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. S T, Adresse, 6020 Innsbruck, vom 20.06.2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 20.05.2014, Zl 2.*-***/**(A)-16, betreffend Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung gemäß Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem bekämpften Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft X Frau B R, Adresse, PLZ A, gemäß §§ 77 Abs 1 und 74 Abs 2 GewO 1994 iVm § 93 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die betriebsanlagenrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Geschäfts- und Appartementhauses auf Gp ***2 KG A nach Maßgabe der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Pläne und sonstigen Unterlagen unter einer Reihe von Auflagen. Mit dem bekämpften Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn Frau B R, Adresse, PLZ A, gemäß Paragraphen 77, Absatz eins und 74 Absatz 2, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die betriebsanlagenrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Geschäfts- und Appartementhauses auf Gp ***2 KG A nach Maßgabe der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Pläne und sonstigen Unterlagen unter einer Reihe von Auflagen. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von Frau E L, in welcher diese durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass bereits die technische Beschreibung im Bescheid unschlüssig sei, da angeführt wäre, dass die Betriebsanlage aus Erdgeschoss und drei Obergeschossen bestehe, obwohl im dritten Obergeschoss lediglich Privatwohnungen errichtet würden. Die Betriebsanalage bestehe nicht nur aus dem eigentlichen Gebäude sondern auch aus dem Außenbereich, konkret aus den Zu- und Abfahrtswegen sowie 70 PKW-Abstellplätzen im Freien. Für die auf sie als Nachbarin einwirkende unzumutbare und gesundheitsgefährdende Lärmbelästigung seinen sämtliche Lärmquellen kumulativ zu betrachten. Von Antragsangaben sei dabei nur insoweit auszugehen, als diese tatsächlich in die Disposition der Antragstellerin bzw Betreiber der Betriebsanlage fallen, was etwa für die Verwendung von LKW von Fremdbetrieben nicht zutreffe. Ebenso sei die Zahl der Anlieferungen pro Tag nicht in der Disposition der Antragstellerin. Die für die lärmtechnische Beurteilung herangezogenen Eingangsdaten seien praktisch alle zu Gunsten der Antragstellerin völlig realitätsfremd. Auch die Annahme, dass es zu keinen Brems- und Anfahrmanövern, keinen Stausituationen und Ausweichmanövern kommt, sei völlig unrealistisch und führe zum Nachteil der Nachbarn zu einem Phantasieergebnis. Allein die äußerst knappe Anordnung der Stellplätze sowie der Zu- und Abfahrten belege die Unhaltbarkeit der Annahme, dass die Lieferfahrzeuge immer vorwärts rund um die Betriebsanlage fahren können und ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich wäre. Der Schallberechnung seien hier nicht praxisnahe Überlegungen zu Grunde gelegt worden sondern sei nach dem Günstigkeitsprinzip von für die Antragstellerin völlig lebensfremden Betriebsabläufen ausgegangen worden. Auf diese Weise könne ein jeder Antragsteller eine Betriebsanlagengenehmigung erreichen. Die Behörde verwechsle in diesem Fall mit einer Betriebsanlage, wo die Betriebsfahrzeuge teil des Betriebes sind. Nur dann könnten die entsprechenden Antragsangaben, auch wenn sie unrealistisch sind, zu Grunde gelegt werden. Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass der Bescheid wenigstens eine Auflage enthalten müsste, dass Lieferfahrzeuge lediglich Klein-LKW mit einer maximalen Geräuschemission von 65 dB (A) sein dürften, welche in keinem Fall rückwärts fahren oder mehr als einmal halten dürfen. Ein Betriebsablauf mit 15 Liefervorgängen zu je 10 Minuten widerspreche jeglicher Lebenserfahrung. Ein Blick in diverse Zulassungsscheine verkehrszugelassener PKWs würde zeigen, dass mit Schallimmissionen von teils deutlich über 90 dB (A) aus mehreren Schallquellen gerechnet werden muss und solche realistische Eingangsdaten einer Schallbeurteilung zu Grunde zu legen wären. Falsch seien auch die Annahmen der Entfernungen, Grundstück ***4 der Beschwerdeführerin grenze direkt an die Betriebsanlage und deren Stellplätze an. Daraus ergebe sich, dass der planungstechnische Grundsatz nach ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 1 nicht eingehalten ist. Der Spruch beziehe sich auf „sonstige Unterlagen“, was im Hinblick auf die mehrfache Änderung der Pläne und Urkundenvorlagen unbestimmt sei. Sämtliche sonstige Unterlagen könnten aufgrund deren vielfachen Widersprüchlichkeit gar nicht Teil des Bescheides sein. Die Betriebsanlage entbehre praktisch jeder Beschreibung hinsichtlich der Lärmimmissionen. Die gewerbetechnische Beurteilung müsse deshalb unschlüssig sein, da sie im Widerspruch zu den von der Antragstellerin selbst fachlich eingeholten Stellungnahmen stehe. Die Bescheidbegründung stünde mit dem Spruch im Widerspruch. Die Betriebsanlage umfasse keineswegs nur das Spielwarengeschäft sondern auch noch ein Appartementhaus mit 40 Betten, ein Kaffee mit 92 Verabreichungsplätzen, davon 24 auf einer Terrasse. Auch die 2 Arztpraxen seien raumordnungsrechtlich relevant. Gemäß § 8 Abs 1 TROG seien die Kundenflächen mehrerer Betriebe zusammenzuzählen, wenn die Betriebe in einem wirtschaftlichen, organisatorischen oder funktionellen Zusammenhang stehen. Die belangte Behörde führe aus, dass aufgrund des Umstandes, dass die Betriebsanlage noch nicht errichtet worden sei, tatsächliche Messungen in Bezug auf Lärmimmissionen nicht vorgenommen werden könnten. Da es sich überwiegend um Verkehrslärm handle, sei dies unzutreffend; der von der Betriebsanlage ausgehende Verkehrslärm hätte sehr wohl probeweisen Messungen unterzogen werden können. Dazu wären auch die Nachbarn beizuziehen gewesen. Die Erstbehörde habe es unterlassen, der Antragstellerin entsprechend konkrete Unterlagen vorzulegen. Aufgrund der bloß allgemeinen Aussagen in der Betriebsbeschreibung seien diese nicht geeignet, der Nachbarin eine konkrete Stellungnahme zu ermöglichen. Somit leide der Bescheid neben Rechtswidrigkeit auch an Begründungsmängeln und werde eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens beantragt, insbesondere die Vornahme konkreter Lärmmessungen und die Einholung eines schalltechnischen und medizinischen Gutachtens sowie Abänderung des bekämpften Bescheides dahingehend, dass der Antrag auf Betriebsanlagenbewilligung abgewiesen wird, in eventu die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, in eventu Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die Erstinstanz zur neuerlichen Entscheidung nach Durchführung ergänzender Ermittlungen.Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass der Bescheid wenigstens eine Auflage enthalten müsste, dass Lieferfahrzeuge lediglich Klein-LKW mit einer maximalen Geräuschemission von 65 dB (A) sein dürften, welche in keinem Fall rückwärts fahren oder mehr als einmal halten dürfen. Ein Betriebsablauf mit 15 Liefervorgängen zu je 10 Minuten widerspreche jeglicher Lebenserfahrung. Ein Blick in diverse Zulassungsscheine verkehrszugelassener PKWs würde zeigen, dass mit Schallimmissionen von teils deutlich über 90 dB (A) aus mehreren Schallquellen gerechnet werden muss und solche realistische Eingangsdaten einer Schallbeurteilung zu Grunde zu legen wären. Falsch seien auch die Annahmen der Entfernungen, Grundstück ***4 der Beschwerdeführerin grenze direkt an die Betriebsanlage und deren Stellplätze an. Daraus ergebe sich, dass der planungstechnische Grundsatz nach ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 1 nicht eingehalten ist. Der Spruch beziehe sich auf „sonstige Unterlagen“, was im Hinblick auf die mehrfache Änderung der Pläne und Urkundenvorlagen unbestimmt sei. Sämtliche sonstige Unterlagen könnten aufgrund deren vielfachen Widersprüchlichkeit gar nicht Teil des Bescheides sein. Die Betriebsanlage entbehre praktisch jeder Beschreibung hinsichtlich der Lärmimmissionen. Die gewerbetechnische Beurteilung müsse deshalb unschlüssig sein, da sie im Widerspruch zu den von der Antragstellerin selbst fachlich eingeholten Stellungnahmen stehe. Die Bescheidbegründung stünde mit dem Spruch im Widerspruch. Die Betriebsanlage umfasse keineswegs nur das Spielwarengeschäft sondern auch noch ein Appartementhaus mit 40 Betten, ein Kaffee mit 92 Verabreichungsplätzen, davon 24 auf einer Terrasse. Auch die 2 Arztpraxen seien raumordnungsrechtlich relevant. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, TROG seien die Kundenflächen mehrerer Betriebe zusammenzuzählen, wenn die Betriebe in einem wirtschaftlichen, organisatorischen oder funktionellen Zusammenhang stehen. Die belangte Behörde führe aus, dass aufgrund des Umstandes, dass die Betriebsanlage noch nicht errichtet worden sei, tatsächliche Messungen in Bezug auf Lärmimmissionen nicht vorgenommen werden könnten. Da es sich überwiegend um Verkehrslärm handle, sei dies unzutreffend; der von der Betriebsanlage ausgehende Verkehrslärm hätte sehr wohl probeweisen Messungen unterzogen werden können. Dazu wären auch die Nachbarn beizuziehen gewesen. Die Erstbehörde habe es unterlassen, der Antragstellerin entsprechend konkrete Unterlagen vorzulegen. Aufgrund der bloß allgemeinen Aussagen in der Betriebsbeschreibung seien diese nicht geeignet, der Nachbarin eine konkrete Stellungnahme zu ermöglichen. Somit leide der Bescheid neben Rechtswidrigkeit auch an Begründungsmängeln und werde eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens beantragt, insbesondere die Vornahme konkreter Lärmmessungen und die Einholung eines schalltechnischen und medizinischen Gutachtens sowie Abänderung des bekämpften Bescheides dahingehend, dass der Antrag auf Betriebsanlagenbewilligung abgewiesen wird, in eventu die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, in eventu Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die Erstinstanz zur neuerlichen Entscheidung nach Durchführung ergänzender Ermittlungen. Die Konsenswerberin replizierte auf diese Beschwerde zusammengefasst dahingehend, dass der gegenständliche Bebauungsplan seit 05.09.2013 rechtskräftig und damit auch für die Beschwerdeführerin rechtsverbindlich sei. Die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin nochmals im Betriebsanlagenverfahren erhobenen Einwendungen seinen bereits bei der Erlassung des Bebauungsplanes berücksichtigt worden. Die Wohnanschrift der Beschwerdeführerin stehe zur Betriebsanlage in einer Entfernung von ca 300 m. Dazwischen befänden sich Nachbarhäuser, Grundstücke, eine Volksschule, Gastgewerbebetriebe und Straßen. Die angeblich unzumutbaren Belästigungen und Gesundheitsstörungen entbehrten damit jeglicher Grundlage. Das Haus der Beschwerdeführerin mit der Hausnummer ***platz ** stehe seit langem unbewohnt. Zudem verlaufe zwischen Betriebsanlage und Haus eine öffentliche Straße, die ständig vom Kraftfahrzeugverkehr befahren werde. Unmittelbar beim unbewohnten Haus ***platz ** sei auch ein Parkplatz situiert, der über 24 Stunden durch Kraftfahrzeuge befahren und benützt werde. In der Nähe von ***platz ** finde auch der Eisenbahnverkehr der Y-talbahn statt. Durch das Befahren der Züge werde ein höherer Lärmpegel verursacht als durch die öffentliche Straße zwischen Betriebsanlage und unbewohntem Haus der Beschwerdeführerin. Durch die Betriebsanlage und deren Bebauung werde der Verkehrslärm gegenüber der Beschwerdeführerin abgedämmt. Die Ausführungen des gewerbetechnischen Sachverständigen seien nachvollziehbar und schlüssig und darüber hinausgehende Feststellungen unangebracht und unbegründet. Die Beschwerdeführerin hätte zu begründen und darzulegen gehabt, welche unzumutbare und gesundheitsgefährdende Lärmbelästigung auf ein unbewohntes Haus und Grundstück wirken. Bezüglich des Hauses ***platz ** seien allfällige Eingriffe in das Eigentumsrecht nicht behauptet worden, weshalb der Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Nachbarschaftsstellung zukomme. Da es sich beim Betriebsanlagenverfahren um ein Projektverfahren handle, sei es der Behörde verwehrt, etwas anderes zu genehmigen als das, was vom Genehmigungswerber beantragt wurde. Die Behörde könne deshalb auf die Gestaltung des Vorhabens keinen Einfluss nehmen und nur prüfen, ob das konkret eingereichte Projekt genehmigungsfähig und zulässig ist. Es sei zu prüfen, wie sich die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse ändern und wie sich diese Änderungen auf die Nachbarn auswirken. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten 70 Parkplätze einbezogen. Die Nachbarn einer Betriebsanlage seien nicht berechtigt, Schutz der Interessen gemäß § 74 Abs 2 Z 4 geltend zu machen. Der Gewerbebehörde stehe im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens eine Beurteilung, ob das Projekt raumordnungsrechtlichen oder baurechtlichen Vorschriften entspricht, nicht zu. Hinsichtlich der Positionierung der Luftein- und auslässe und Frischluftansaugung sowie dazu notwendige Schallschutzmaßnahmen seien entsprechende Planunterlagen der Behörde vorgelegt worden. Es werde deshalb beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben. Die Konsenswerberin replizierte auf diese Beschwerde zusammengefasst dahingehend, dass der gegenständliche Bebauungsplan seit 05.09.2013 rechtskräftig und damit auch für die Beschwerdeführerin rechtsverbindlich sei. Die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin nochmals im Betriebsanlagenverfahren erhobenen Einwendungen seinen bereits bei der Erlassung des Bebauungsplanes berücksichtigt worden. Die Wohnanschrift der Beschwerdeführerin stehe zur Betriebsanlage in einer Entfernung von ca 300 m. Dazwischen befänden sich Nachbarhäuser, Grundstücke, eine Volksschule, Gastgewerbebetriebe und Straßen. Die angeblich unzumutbaren Belästigungen und Gesundheitsstörungen entbehrten damit jeglicher Grundlage. Das Haus der Beschwerdeführerin mit der Hausnummer ***platz ** stehe seit langem unbewohnt. Zudem verlaufe zwischen Betriebsanlage und Haus eine öffentliche Straße, die ständig vom Kraftfahrzeugverkehr befahren werde. Unmittelbar beim unbewohnten Haus ***platz ** sei auch ein Parkplatz situiert, der über 24 Stunden durch Kraftfahrzeuge befahren und benützt werde. In der Nähe von ***platz ** finde auch der Eisenbahnverkehr der Y-talbahn statt. Durch das Befahren der Züge werde ein höherer Lärmpegel verursacht als durch die öffentliche Straße zwischen Betriebsanlage und unbewohntem Haus der Beschwerdeführerin. Durch die Betriebsanlage und deren Bebauung werde der Verkehrslärm gegenüber der Beschwerdeführerin abgedämmt. Die Ausführungen des gewerbetechnischen Sachverständigen seien nachvollziehbar und schlüssig und darüber hinausgehende Feststellungen unangebracht und unbegründet. Die Beschwerdeführerin hätte zu begründen und darzulegen gehabt, welche unzumutbare und gesundheitsgefährdende Lärmbelästigung auf ein unbewohntes Haus und Grundstück wirken. Bezüglich des Hauses ***platz ** seien allfällige Eingriffe in das Eigentumsrecht nicht behauptet worden, weshalb der Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Nachbarschaftsstellung zukomme. Da es sich beim Betriebsanlagenverfahren um ein Projektverfahren handle, sei es der Behörde verwehrt, etwas anderes zu genehmigen als das, was vom Genehmigungswerber beantragt wurde. Die Behörde könne deshalb auf die Gestaltung des Vorhabens keinen Einfluss nehmen und nur prüfen, ob das konkret eingereichte Projekt genehmigungsfähig und zulässig ist. Es sei zu prüfen, wie sich die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse ändern und wie sich diese Änderungen auf die Nachbarn auswirken. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten 70 Parkplätze einbezogen. Die Nachbarn einer Betriebsanlage seien nicht berechtigt, Schutz der Interessen gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, geltend zu machen. Der Gewerbebehörde stehe im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens eine Beurteilung, ob das Projekt raumordnungsrechtlichen oder baurechtlichen Vorschriften entspricht, nicht zu. Hinsichtlich der Positionierung der Luftein- und auslässe und Frischluftansaugung sowie dazu notwendige Schallschutzmaßnahmen seien entsprechende Planunterlagen der Behörde vorgelegt worden. Es werde deshalb beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben. Auf Anfrage durch das Landesverwaltungsgericht teilte die Gemeinde A mit, dass auf der Liegenschaft der E L, ***platz **, seit 25.01.2005 niemand mehr gemeldet ist. Davor war C L dort mit Nebenwohnsitz gemeldet. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Vermietung als Ferienwohnung beim Tourismusverband Y-tal mit 30.04.2012 abgemeldet wurde und nach diesem Zeitpunkt nur mehr eine Gästemeldung im Jahr 2013 erfolgte. In der mündlichen Verhandlung am 06.08.2014 gab der gewerbetechnische Amtssachverständige folgendes an: „Ich habe im erstinstanzlichen Verfahren das gewerbetechnische Gutachten vom 18.12.2013 und die ergänzende Stellungnahme vom 19.03.2014 erstattet. Daraus ergibt sich, dass in lärmtechnischer Hinsicht der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird. Nachdem seitens Frau E L in ihren in der Verhandlung am 10.12.2013 vorgelegten Einwendungen vom 07.05.2013 auch behauptet wurde, dass kein ausreichender Schutz vor drohenden Immissionen durch Abgase im Zusammenhang mit im Freien angeordneten Stellplätzen gegeben wäre, habe ich diesbezüglich eine sachverständige Stellungnahme vom 23.07.2014 erstattet, welche ich dem Verhandlungsleiter vorlege, die dieser zum Akt nimmt. Den beiden Rechtsvertretern werden Kopien dieses Schreibens übergeben. Die Ausbreitungsberechnung ist auf Grundstück ***6 mit der Anschrift ***platz ** abgestellt. Die Ausbreitungsberechnung besagt, dass bereits an der Grundstücksgrenze des Parkplatzes die Abgasgrenzwerte des Umweltbundesamtes bei weitem unterschritten werden. Damit ist die Berechnung sozusagen nachbarunabhängig erfolgt, weil diese Aussage für jeden beliebigen Nachbarn gilt. Auf Frage von RA Mag. S T: Es wird mit denselben Ausgangsdaten berechnet, wie es in der schalltechnischen Beurteilung erfolgt ist. Es ist somit auf die 15 Anlieferungen pro Tag abgestellt sowie die 70 Abstellplätze. Die einzige Abwandlung ist die, dass in der technischen Grundlage für die Frequentierung einzelner Parkplätze andere Zahlen angegeben werden. Die Frequentierung für Einkaufszentren ist mir in der technischen Grundlage „Emissionen von Kraftfahrzeugen im Bereich von Abstellflächen – 2010“ als am passendsten erschienen. Die Abgaswerte, die meiner Berechnung zugrunde liegen, sind in dieser Form vorgegeben. Es handelt sich dabei nicht um eine Norm im rechtlichen Sinn, sondern um eine Richtlinie, die die Grundlage für die fachliche Beurteilung darstellt. Dies ist vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend herausgegeben worden. Es ist Stand der Technik, auf Grundlage dieser technischen Richtlinie die Beurteilung durchzuführen. Die Grenzwerte, die angewendet werden, sind vom Umweltbundesamt festgelegt worden. Diese Grenzwerte habe ich auch bei meiner Beurteilung herangezogen. Wenn Mag. S T mich fragt, ob eine der Linien auf den beiden Ausbreitungsberechnungen den Grenzwert darstellt, so führe ich dazu an, dass die Skala der Ausbreitungsrechnung von 0,2 bis 2,2 µg pro m³ halbe Stunden Mittelwert geht und der Grenzwert nach dem Umweltbundesamt für NO2 bei 0,2 mg pro m³ Halbstundenmittelwert festgelegt ist. Aus diesem Grund kann der wesentlich höhere Grenzwert in der hier angewendeten Skala nicht dargestellt werden. Die Faktoren mg und µg unterscheiden sich um den Faktor
- Auch im Zentrum dieses Parkplatzes darf der Grenzwert nicht überschritten werden, weil sich sonst dort gar keine Personen aufhalten dürften. Darum taucht dieser hohe Wert in dieser Graphik praktisch gar nicht auf. Wenn Mag. S T vorbringt, dass hier eine gleichmäßige kreisförmige Ausbreitung dargestellt wird, wie sie in der Natur aufgrund der vorhandenen Gebäude nicht gegeben ist, so führe ich dazu aus, dass auch die schalltechnische Beurteilung ohne jegliche Abschirmwirkung von Gebäuden berechnet wurde, um auf der sicheren Seite für die Nachbarn zu rechnen. Eine freie Ausbreitung der Immissionen führt meines Erachtens zu einer stärkeren Belastung der Nachbarschaft als eine durch Gebäudefronten verhinderte freie Ausbreitung. Eine Reflexion von Partikeln ist mir in diesem Zusammenhang unbekannt. Wenn Mag. I vorbringt, dass sich ca 50 Parkplätze des Hotel *** unterhalb vom Grundstück der Bauwerberin befinden, welche durch das Bauvorhaben der Bauwerberin abgeschirmt werden, so führe ich dazu aus, wenn das Gebäude der Antragstellerin tatsächlich zwischen bisher vorhandenen Parkplätzen und Grundstücken der Beschwerdeführerin zu liegen kommt und dadurch eine abschirmende Wirkung entfaltet und es zu einer Reduktion der bisherigen Schallemissionen kommen kann. Dies ist allerdings nicht Teil der vorliegenden Berücksichtigung, da die neu hinzukommenden Immissionen zu beurteilen sind. Es ist zutreffend, dass laut Lageplan gemäß § 24 TBO vom 11.04.2013 ersichtlich ist, dass die Parkplätze der Antragstellerin im Süden der Grundstücksfläche gelegen sind und die Grundstücke der Beschwerdeführerin im Nordwesten situiert sind und damit hinter dem geplanten Gebäude zu liegen kommen. Damit ist eine abschirmende Wirkung in akustischer und emissionstechnischer Sicht zu erwarten, die allerdings bei den Berechnungen sowohl schalltechnisch als auch emissionstechnisch nicht berücksichtigt wurden. Wenn Mag. römisch eins vorbringt, dass sich ca 50 Parkplätze des Hotel *** unterhalb vom Grundstück der Bauwerberin befinden, welche durch das Bauvorhaben der Bauwerberin abgeschirmt werden, so führe ich dazu aus, wenn das Gebäude der Antragstellerin tatsächlich zwischen bisher vorhandenen Parkplätzen und Grundstücken der Beschwerdeführerin zu liegen kommt und dadurch eine abschirmende Wirkung entfaltet und es zu einer Reduktion der bisherigen Schallemissionen kommen kann. Dies ist allerdings nicht Teil der vorliegenden Berücksichtigung, da die neu hinzukommenden Immissionen zu beurteilen sind. Es ist zutreffend, dass laut Lageplan gemäß Paragraph 24, TBO vom 11.04.2013 ersichtlich ist, dass die Parkplätze der Antragstellerin im Süden der Grundstücksfläche gelegen sind und die Grundstücke der Beschwerdeführerin im Nordwesten situiert sind und damit hinter dem geplanten Gebäude zu liegen kommen. Damit ist eine abschirmende Wirkung in akustischer und emissionstechnischer Sicht zu erwarten, die allerdings bei den Berechnungen sowohl schalltechnisch als auch emissionstechnisch nicht berücksichtigt wurden. Eine der möglichen Ausfahrten von den Parkplätzen erfolgt Richtung Norden in die Gemeindestraße, welche zwischen der geplanten Betriebsanlage und dem Grundstück ***6 gelegen ist. Hierzu führe ich aus, dass in meiner Stellungnahme vom 18.12.2013 auf Seite 3 am Punkt „Parkplätze und Fahrbewegungen“ sämtliche Emissionen, welche durch die am Parkplatz fahrenden, parkenden und bedienten PKWs verursacht werden, durch Heranziehung der Beurteilungsgrundlage unter „Bayerische Parkplatzlärmstudie“ berücksichtigt wurden. Die Berechnung dieser Emissionen ergibt bereits an der Grundstücksgrenze eine deutliche Unterschreitung der vorgegebenen Planungswerte nach Flächenwidmung, ohne jemals die derzeit vorherrschenden Emissionen der Gemeindestraße, an welcher sich direkt das Grundstück ***6 der Beschwerdeführerin befindet, zu berücksichtigen. Bei einer individuellen Beurteilung nach ÖAL Richtlinie 3, Blatt 1, welche nur dann zu erfolgen hat, wenn der Planungswert laut Flächenwidmungsplan überschritten wird, wäre auch die tatsächlich vorherrschende Emission durch Vorbeifahrten der Fahrzeuge auf der Gemeindestraße zu Ungunsten der Nachbarin zu berücksichtigen. Die von Mag. S T angeführten Fahrbewegungen der LKWs wurden im Gutachten vom 19.03.2014 berücksichtigt. Im Zuge der gewerberechtlichen Verhandlung wurde angegeben, dass diese LKWs entlang der Einfahrt einfahren, bei der Be- und Entladefläche stehen bleiben, die Ladetätigkeit durchführen und anschließend das Grundstück wieder Richtung Norden verlassen. Genau dieser Vorgang wurde in diesem Gutachten berücksichtigt. Das Ergebnis dieser Beurteilung legt dar, dass auch hier der planungstechnische Grundsatz nach ÖAL Richtlinie 3, Blatt 1, eingehalten ist. Mag. S T führt weiters aus, dass für die korrekte Beurteilung ein Summenpegel der beiden Emissionen aus Parkplatz und Anlieferung zu bilden wäre und dieser anschließend in die Beurteilung einfließen müsste. Hierzu kann ausgeführt werden, dass es sich bei Schallpegeln um logarithmische Schallpegel handelt und die Werte 40 für die Immissionen der LKWs aus dem Gutachten vom 19.03.2014 und der Wert 24 aus dem Gutachten vom 18.12.2013 in Summe wiederum 40 ergibt. Die logarithmische Berechnung aus 24 + 40 ergibt wieder 40, da es sich hier um keine arithmetische Berechnung handelt. Es wurde auch die Belüftungsanlage am Dach des Gebäudes berücksichtigt im Gutachten vom 18.12.2013 auf Seite 3, welches angibt, dass mit Immissionen von ca 17 dBA zu rechnen ist. Würde man diese 17 dB wieder logarithmisch mit den 40 dB addieren, würde dies wieder 40 dB ergeben. Weiters wurde der Gastgarten im selben Gutachten berücksichtigt. Hier wird mit einer Immission von 33 dBA gerechnet. Hierbei würde eine logarithmische Addition den Wert von 40 dBA auf 41 dBA erhöhen, wobei auch hier der planungstechnische Grundsatz eingehalten wäre. Meine Aussagen beruhen auf einem Zitat der von mir bereits durchgeführten Berechnungen, eine Neuberechnung hat hiermit jetzt nicht stattgefunden. Es wurde mit den projektgegenständlichen Eingangsdaten gerechnet. Ich habe nur mit den projektierten Daten zu rechnen und nicht mit etwas anderem. Die von mir in meinem Gutachten vom 19.03.2014 angenommenen 65 dB für die Emission der von der Antragstellerin angegebenen Klein-LKWs, welche die Anlieferungen durchführen, wurde in Anlehnung an den Emissionsdatenkatalog des Forum Schall ermittelt, da dieser nur Immissionen für LKW mit mehr als 7,5 t bei Fahren auf Asphalt bis 30 km/h mit 61 dB bestimmt. Um nochmals für die Nachbarn auf der sicheren Seite zu liegen, wurden diese 61 dB von mir auf 65 dB aufgerundet. Wenn Mag. S T damit argumentiert, dass ein stehen bleibender und wieder anfahrender LKW mehr Geräusche emittiert als ein gleichmäßig mit 30 km/h fahrender LKW, so führe ich dazu aus, dass die Werte des Emissionsdatenkataloges Durchschnittswerte sind und damit auch durchschnittlich repräsentativ für die diversesten LKW-Hersteller und diversester Bereifung und sonstigen Ausführungen zählt. Meines Erachtens sind darin Brems- und Anfahrgeräusch mitberücksichtigt. Die typischen Bremsgeräusche vom Entlüften der Druckluftbremsen sind dabei nicht berücksichtigt. Hierzu führt der Emissionsdatenkatalog eigene Werte aus; hierzu ist jedoch anzuführen, dass wir hier mit 15 Anlieferungen pro Tag rechnen und ein Entlüften der Bremse ca 1 Sekunde dauert, das heißt, wir sprechen hier von rund einer Minute Lärm, die den angegebenen Wert überschreitet und damit die Nachbarin zusätzlich belastet. Nach ÖAL Richtlinie 3, Blatt 1, sind Emissionen zur Tageszeit zwischen 06.00 Uhr und 19.00 Uhr auf die gesamten 13 Stunden des Tageszeitraumes auszudünnen. Dementsprechend wäre die angeführte Minute auf 13 x 60 Minuten auszudünnen, wodurch die Immission eine untergeordnete Rolle spielt.“ Eine behördliche Anfrage des Wasserverbrauchs im Objekt ***platz ** ergab für den Zeitraum Oktober 2010 bis September 2011 einen Verbrauch von 205 m³, für den Zeitraum Oktober 2011 bis September 2012 von 169 m³, von Oktober 2012 bis September 2013 von 33 m³ und von Oktober 2013 bis August 2014 einen Verbrauch von 5 m³. In ihrem Vorbringen vom 29.09.2014 legte die Beschwerdeführerin die Stellungnahme des allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und zertifizierten Passivhausberaters Ing. Mag. D M vor, welches folgenden Inhalt hat: „Nach Durchsicht der beigestellten Unterlagen Bescheid BH X ZI 2.*-***/**(A)-16Bescheid BH römisch zehn ZI 2.*-***/**(A)-16 Protokoll LVWB zT Nachbarin GST ***6 KG Lageplan ohne Maßstab ergeben sich für mich aus gutachterlicher Sicht folgende Detailfragen, Kommentare und Schlußfolgerungen: a. Es fehlt die Erhebung des Beurteilungspegels der ortsüblichen Schallimmissionen, bzw ist nach Lärmkartierung www.laerminfo.at von ortsüblichen Pegeln unter 55 dB tags und 45 dB nachts auszugehen (siehe dazu Lärmkarten Straßenverkehr im Anhang, ausreichende Abschirmung der Bundesstraße und anzunehmenderweise geringe Verkehrsfrequenz an der betroffenen Straße). Nach der ÖAL RL 3 BM ist aus dem geringeren des Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmissionen und des Planungsrichtwertes des Flächenwidmungskatalogs der Planungswert für die spezifischen Immissionen zu ermitteln. b. Es werden nur Einzelbewertungen von Schallimmissionen durchgeführt, für die Bewertung ist die Summe aller Emittenten inkl. Verkehr, Ladetätigkeiten, haustechnischer Anlageteile usw zu ermitteln. c. Die Berechnung der Verkehrsimmissionen inkl Parkplatz ist falsch. Die Immissionen des Parkplatzes werden aus dem flächenbezogenen Schallleistungspegel und nicht aus der Gesamtschallleistung berechnet! Anbei eine Übersicht der einzelnen Anteile mit Spielzeugparadies mit rd 278 m2 Verkaufsfläche, Cafe mit 125 m2 und 40 Plätzen, Lounge mit 43 m 2 und 28 Plätzen und die Terrasse mit 31 m 2 und 24 Plätzen . Die 10 Appartements mit 40 Betten werden mit 20 Stellplätzen berechnet. Stell- pl N_Tag,Abd Bewegg/h,E N_Nachts Bewegg/h,E N_Nacht,max Bewegg/h,E N_T/A Bewegg/h N-N Bewegg/h N_N,max Bewegg/h Spielzeugpar KPA 3, Kl 4 278 m2 0,07 StPl/ m2 20 0,10 - - 28 - - Cafe bis 24 Uhr KPA 3, Kl 4 125 + 43 m2 0,25 StPl/ m2 42 0,12 0,03 0,12 20 5 20 Terrasse bis 22 Uhr KPA 3, Kl 4 31 m2 0,25 StPl/ m2 8 0,12 0,03 0,12 4 - - Appartements KPA 0, Kl 4 10 St 20 0,40 0,05 0,15 8 1 3 Summe 90 > 70 60 6 23 Lw,0 63 dB, KD 2,6 bzw 4,0, KStro 0 dB. Daraus ergibt sich als Schallleistungspegel für den Parkplatz 91,4 dB Tags und Abends (L"W,S1750m2 56,0), 81,3 dB Nachts (L"W,S1750m2 48,9) und 87,3 dB in der stärksten Nachtstunde ( L"W,S1750m2 54,8 ) Da die Stellplatzermittlung nach Parkplatzlärmstudie eine höhere Zahl als die realen ergibt, ist mit erhöhten Suchverkehr zu rechnen. d. Die Berechnung der Imissionen durch Verkehr bei GST ***6 ist für mich zu nieder angesetzt. Unter Annahme von 60 PKW pro Stunde mit v 30 km/h ergeben sich in 5 m Abstand spezifische Pegel von > 50 dB, unter Annahme von 1 LKW/h ergeben sich in 5 m Abstand > 46 dB. e. Da auf der Westseite eine Laderampe besteht, ergibt sich unter Ansatz von 95 dB Schallleistungspegel für Ladetätigkeiten inkl Staplerfahrten und Spitzen bis 105 dB, bei 10 Lieferungen mit 10 min/Lieferung in 5 m Abstand eine spezifischer Pegel von über 59 dB. b-e. In Summe ist bei GST ***6 damit ein spezifischer Pegel von rd 60 dB tags, 55 dB Abends und 46 dB Nachts zu erwarten. Bei GST ***4 damit ein spezifischer Pegel von rd 57 dB Tags, 53 dB Abends und 47 dB Nachts am Haus zu erwarten. Unter Berücksichtigung der betrachteten Punkte ist anzunehmen, dass der Planungstechnische Grundsatz NICHT eingehalten wird. Das Gutachten ist deshalb nachzuführen. d. In diese Abschätzung ist die Kontrolle der Immisionen durch den Gastgarten noch nicht eingeflossen. Anmerkung: Alle Immissionspegel-Abschätzungen sind mit vereinfachten Rechenregeln erstellt und wurden mit einer vereinfachten Schallimmissionsprognose gegengeprüft.“ Die Beschwerdeführerin zog aus dieser Stellungnahme die Schussfolgerung, dass die bisher erfolgte schalltechnische Beurteilung durch den Amtssachverständigen teilweise falsch und in weiten Teilen unvollständig geblieben sei. Weiters wurde in diesem Schriftsatz von Frau E L eine Rechnung vom 01.09.2014 betreffend die Reparatur und Sanierung des Kachelofens im Haus ***platz ** vorgelegt und dazu angeführt, dass die Liegenschaft aufgrund von Feuchtigkeitsproblemen und der ausgefallenen Heizung tatsächlich vorübergehend nicht dauerhaft genützt wurde. Nach der nunmehr erfolgten Reparatur der Heizung diene das Haus der Beschwerdeführerin wieder als Wohnsitz und wurde diesbezüglich die Meldebestätigung der Gemeinde A vorgelegt, aus der sich ergibt, dass Frau E L seit 26.09.2014 mit Hauptwohnsitz in A, ***platz **, gemeldet ist. Zum Schriftsatz vom 29.09.2014 wurde der gewerbetechnische Amtssachverständige aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben, welche am 07.10.2014 erging und folgenden Inhalt hat: „Übermittelt wurden mir die Schreiben von Herrn Dr. S T vom 29.09.2014, ein Meldezettel vom 26.09.2014 sowie eine Rechnung vom 01.09.2014 und ein Schreiben von Herrn Ing. Mag. D M vom 29.09.
- Die übermittelten Unterlagen sollen wohl zwei Dinge erreichen: zuerst soll dargestellt werden, dass das Anwesen auf GR ***6 tatsächlich bewohnt ist und zum zweiten soll dargestellt werden, dass die bisherige schalltechnische Beurteilung falsch ist. Zum ersten Punkt stellt sich generell aus meiner Sicht die Frage, ob ein Nachbar, welcher nachweislich erst seit 26.09.2014 an der Adresse ***platz ** gemeldet ist und die Liegenschaft damit zuvor offensichtlich leer stand, überhaupt zum Zeitpunkt der gewerberechtlichen Verhandlungen, der Genehmigung und der Verhandlung beim LVwG - alle samt Monate zuvor - als tatsächlich schützenswerter Nachbar nach GewO 1994 angesehen werden kann und somit Parteistellung für den gegenwärtigen Einwand auf unzumutbare Belästigung haben kann. Wäre das Gebäude zum Zeitpunkt der Genehmigung als unbewohnt zu werten und die Nachbarin nun sei Ende September hinzugezogen (da erstmals gemeldet), wäre die schalltechnische Beurteilung nunmehr entsprechend §79 Abs 2 GewO zu beurteilen, wobei hier entsprechend des Bundesgesetzes nur mehr eine „Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen“ sicherzustellen ist. Dies wäre jedoch juristisch zu beurteilen.Wäre das Gebäude zum Zeitpunkt der Genehmigung als unbewohnt zu werten und die Nachbarin nun sei Ende September hinzugezogen (da erstmals gemeldet), wäre die schalltechnische Beurteilung nunmehr entsprechend §79 Absatz 2, GewO zu beurteilen, wobei hier entsprechend des Bundesgesetzes nur mehr eine „Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen“ sicherzustellen ist. Dies wäre jedoch juristisch zu beurteilen. Zum zweiten Punkt wurde ein Schreiben von Herrn Ing. Mag. D M vom 29.09.2014 übermittelt. Dieses kann fachlich nicht als schalltechnisches Gutachten angesehen werden, sondern stellt wie von Herrn Ing. Mag. D M selbst auch beschrieben lediglich eine Sammlung von „Detailfragen, Kommentaren und Schlußfolgerungen“ dar. Die Behauptungen werden nicht fachlich untermauert und die Annahmen nicht entsprechend nachvollziehbar dargestellt bzw. nachvollziehbar berechnet. Für eine ordnungsgemäße Entgegnung wäre es zumindest notwendig in ähnlicher fachlicher und nachvollziehbarer Art und Weise und somit in einem entsprechenden Umfang zu argumentieren und nicht nur eine Liste an Anschuldigungen auf zwei Seiten lose zusammen zu fassen und schließlich eine für den Anwalt Herrn Dr. S T verbindliche Aussage zu treffen, welche wie am Ende beschrieben nur überschlagen wurde, da Herr D M angibt „alle Immissionspegel-Abschätzungen mit vereinfachten Rechenregeln erstellt und mit einer vereinfachten Schallimmissionsprognose gegengeprüft“ zu haben. Herr Dr. S T wendet also in seinem Schreiben vom 29.09.2014 eine nicht „ordnungsgemäße Sachverständigenbeurteilung“ der bisherigen Gutachten ein und belegt dies mit einem zwei seitigen Dokument, welches nur „Detailfragen, Kommentaren und Schlußfolgerungen“ sowie eine überschlagenen Abschätzung durch seinen Schalltechniker enthält, die damit mindestens ebenso wenig einer ordnungsgemäße Sachverständigenbeurteilung entspricht. Zum Schreiben von Herrn Ing. Mag. D M kann damit ausgeführt werden, dass wie Herr Dr. S T in seinem Schreiben vom 29.09.2014 schon so schön schreibt, auch dieses nun übermittelte „Gutachten“ „teilweise falsch und in weiten Teile unvollständig“ ist. Die Schlussfolgerungen unter Punkt e) und damit die gesamte Kernaussage des Schreibens und die Argumentation des Einwandes stützt sich auf die Ermittlung des Beurteilungspegels der ortsüblichen Schallemissionen nach der Lärmkartierung von www.laerminfo.at. Anhand der hier berechneten Emissionsdaten kommt Herr D M zum Schluss, dass ein wesentlich geringer Planungswertes für die spezifische Schallimmission Lr,PW laut ÖAL Richtlinie 3 Blatt 1 für das Grundstück ***6 und ***4 heran zu ziehen wäre. Er kommt hier auf einen Wert von 45dB(A). In diesem Zusammengang muss angeführt werden, dass in allen vorangegangenen schalltechnischen Stellungnahmen mit den Planungswerten nach Flächenwidmung und damit 40dB(A) (also 5dB weniger als von Herrn D M gefordert) für das Grundstück ***4 und 50dB(A) für das Grundstück ***6 gerechnet wurde. Im nunmehrigen Schreiben von Herrn D M wurde bewusst oder unbewusst vernachlässigt, dass diese Lärmkarten im Bereich A ausschließlich die Lärmentwicklung und damit die Emission der Y-tal Strasse Nr. *** beinhalten. Diese Karten stellen zudem nur Werte bis zu einem Grenzwert von 55dB(A) dar. Selbst dann reicht die Lärmkarte der über 200 Meter entfernten Y-tal Strasse mit ihren farbigen Zonen nicht bis zum Grundstück der Beschwerdeführerin heran, sondern endet über 50 Meter davor. Für das konkrete Grundstück wurden also tatsächlich keine Emissionsdaten in diesen Karten ermittelt und demnach sind dort auch keine Emissionsdaten für dieses Grundstück ablesbar! Alle anderen Annahmen sind damit lose Schätzungen ohne jegliche Grundlage. Die getätigte Annahme erscheint schon alleine daher vollkommen falsch, da die A-er Landstrasse als Emissionsquelle keine 100 Meter entfernt in dieser Annahme vollkommen vernachlässigt wurde. Diese Strasse wird im Winter schon zwangsläufig täglich von mehr als 3000 PKW befahren, die alleine zum Parkplatz der A-bahn (Y-tal) wollen um dort Ski zu fahren - von anderem Touristenverkehr, nächtlichen Apre-Ski Bedingungen und Zu- und Abfahren der nahe gelegenen Hotels gar nicht zu reden. Der Parkplatz der A-bahn befindet sich nur 100 Meter südlich des Grundstückes der Beschwerdeführerin und ist vor allem in der Wintersaison vollends gefüllt. In ähnlichem Umkreis befinden sich auch diverse Apre-Ski Bars und Hotelanlagen. Auch sämtliche Vorbeifahrten an der Dorfstrasse unmittelbar vor dem Gebäude der Beschwerdeführerin wurden in der Abschätzung von Herrn D M vollends vernachlässigt. Wie Herr Dr. S T schon im Zuge der Verhandlung plakativ angab, erreicht er bei seiner Mandantin locker über 90dB, wenn er mit seinem Porsche Turbo am Gebäude vorbei fährt. Emissionen dieser Art wären dann demnach aber auch ortsüblich und daher zu berücksichtigen. Zusammen gefasst kann diesbezüglich ausgesagt werden, dass die im Schreiben von Herrn Ing. Mag. D M dargestellte Annahme, in A gäbe es außer der 200 Meter entfernten Y-tal Straße keine anderen nennenswerten Emissionsquellen, ist wie Herr Dr. S T es formulieren würde „völlig realitätsfremd“ und somit ein „Phantasieergebnis“. Laut ÖAL Richtlinie 3 Punkt 4.1.4 sind mehrere Wege zulässig um den Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen zu ermitteln. Dort heißt es, dass die Ermittlung der ortsüblichen Schallimmission entweder durch Messung in einem repräsentativen Zeitraum oder durch Berechnung aus den Verkehrsstärken und den Emissionen relevanter, benachbarter und genehmigter Anlagen erfolgen kann. Eine Berechnung des Beurteilungspegels anhand von Verkehrsdaten wäre somit prinzipiell zulässig, jedoch nur dann, wenn diese repräsentative Ergebnisse für das betroffene Grundstück liefern würden. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da die Verkehrsdaten der unmittelbar an den gegenständlichen Grundstücken vorbei führenden Straßen in der verwendeten Lärmkarte nicht berücksichtigt wurden. Die Beschreibung in der ÖAL Richtlinie 3 legt nahe, dass eine eventuelle Messung in einem „repräsentativen Zeitraum“ erfolgen müsste. Eine Messung der Ortsüblichkeit am Grundstück der Beschwerdeführerin wäre jedoch aufgrund der starken Ausrichtung des gesamten Y-tals und vor allem der Gemeinde A auf den Tourismus somit saisonal Schwankungen unterlegen, womit eine Richtigkeit (Sichtwort „repräsentativen Zeitraum“) der Messung immer in Frage gestellt werden könnte und somit immer Angriffspunkte und Unsicherheiten enthalten würde. Auch ein heran ziehen der Emission andere genehmigter Anlagen in der Umgebung, wie etwa der Abahn mit ihren über 3000 Parkplätzen, der Hotellerie und den Nebeneinrichtungen wie Apre-Ski Bars wäre wohl nur zu machen Jahreszeiten als repräsentativ für die Ortsüblichkeit zu sehen und daher schwierig argumentierbar. Die Flächenwidmung „Kerngebiet“ sagt hier wesentlich mehr über den geplanten Zweck dieser Flächen und der hier zugrunde liegenden Ruheerwartung aus, weshalb die bisher heran gezogenen Planungswerte auch aufgrund der vorangegangenen Beschreibung nach wie vor als richtig erscheinen. Diese Schlussfolgerung wird auch durch die Beschreibung im Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 in §40 Abs 3 bestätigt, in welchem angegeben wird, dass unter Kerngebiet ein Bereich mit Gebäude für Gastgewerbebetriebe, sowie für Veranstaltungs- und Vergnügungsstätten, wie Theater, Kinos und dergleichen, sowie für sonstige Betriebe und Einrichtungen, die der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung dienen zu verstehen ist.Die Flächenwidmung „Kerngebiet“ sagt hier wesentlich mehr über den geplanten Zweck dieser Flächen und der hier zugrunde liegenden Ruheerwartung aus, weshalb die bisher heran gezogenen Planungswerte auch aufgrund der vorangegangenen Beschreibung nach wie vor als richtig erscheinen. Diese Schlussfolgerung wird auch durch die Beschreibung im Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 in §40 Absatz 3, bestätigt, in welchem angegeben wird, dass unter Kerngebiet ein Bereich mit Gebäude für Gastgewerbebetriebe, sowie für Veranstaltungs- und Vergnügungsstätten, wie Theater, Kinos und dergleichen, sowie für sonstige Betriebe und Einrichtungen, die der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung dienen zu verstehen ist. Dies beschreibt den derzeitigen Ortskern sowie das geplante Projekt sehr treffend. Es ist also zu erwarten, dass sich auf der Flächenwidmung Kerngebiet ein Cafe, ein Spielwarengeschäft, ein Gastgewerbebetrieb sowie Arztpraxen ansiedeln. Dann aber die Ruheerwartung eines Wohngebietes zu unterstellen erscheint - folgt man logischen Denkgesetzen - völlig unrealistisch. Zusammen gefasst kann also angeführt werden, dass sich die Abschätzung von Herrn D M im Punkt a) und letztlich auch b-e) auf eine falsche Annahme aufgrund der verwendeten Lärmkarten stützt und somit die nicht Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes wie von ihm beschrieben tatsächlich gar nicht vor liegt. Darüber hinaus kann ebenfalls bezweifelt werden, dass die anderen Annahmen der Punkte c) bis e) tatsächlichen Grundlagen entsprechen, denn beispielsweise ist weder im Plan noch in der Beschreibung des gegenständlichen Projektes eine Laderampe noch ein Staplerverkehr erwähnt und damit auch nicht genehmigt (Punkt e) des Schreibens). Ebenso werden in Punkt c) vom Projekt abweichende Stellplatzzahlen angenommen. Im gewerberechtlichen Verfahren ist aber nicht zu prüfen on die Stellplatzverordnung der Gemeinde oder irgendwelche anderen Annahmen eingehalten werden, sondern ob die Emissionen der beantragten Anlagenteile dazu geeignet sind, die Nachbarn unzumutbar zu belästigen. Punkt c) stützt sich damit auf Annahmen und nicht das gegenständliche Projekt und Punkt d) schließt aufgrund dieser vom Projekt abweichenden Annahmen dann auf höhere Emissionen - die aber auf nicht projektgemäße Angaben zurück zu führen sind. Nachdem es sich um ein Projektverfahren handelt, wäre es meiner Ansicht nach unzulässig Einwendungen aufgrund irgendwelcher nicht dem Projekt entsprechender Annahmen zuzulassen, denn nur der Projektumfang wird im Verfahren beurteilt und gewerberechtlich mit Bescheid genehmigt. Abschließend muss ausgeführt werden, dass im Schreiben von Herrn D M in Punkt b-e) abschließend festgehalten wird, dass selbst mit seinen Annahmen ein spezifischer Pegel (dessen Herleitung jedem Leser vollends verschlossen bleibt) von rund 47dB im Nachtzeitraum am Haus der Beschwerdeführerin zu erwarten ist. Geht man nun von einem Planungswert von 50dB(A) für das Grundstück ***6 im Nachtzeitraum (zwischen 22:00 und 06:00 Uhr) wie zuvor hinlänglich begründet aus, so ergibt sich zwar in diesem fiktiven Szenario der Fall, dass der planungstechnischer Grundsatz nach ÖAL Richtlinie 3 Blatt 1 tatsächlich nicht eingehalten ist, dieser Umstand alleine ist aber - wie allen schalltechnischen Sachverständigen bekannt - alleine nicht dazu geeignet die Genehmigung prinzipiell aufgrund der zu erwartenden Emissionen zu versagen. In diesem Fall wäre lediglich eine individuelle Beurteilung durchzuführen, welche dann ermittelt, ob die durch die Betriebsanlage verursachten Immissionen dazu geeignet sind, den ortsüblichen Lärmpegel signifikant zu verändern. Hier würde man also die berechnete Immission mit dem Planungswert vergleich müssen und würde erkennen, dass 47dB(A) für die Immission kleiner sind als 50dB(A) für den Planungswert. In diesem Fall wäre also auch eine gewerbebehördliche Genehmigung möglich. Abschließend darf somit festgehalten werden, dass aufgrund der vorangegangenen ausführlichen Beschreibung die vorgebrachten Einwendungen aus schalltechnischer Sicht als nichtig zu betrachten sind. Wäre die Beschwerdeführerin entsprechend §79 Abs 2 GewO als nachträglich hinzugezogen zu beurteilen, so kann ausgeführt werden, dass die Obergrenzen für Planung nach der ÖAL Richtlinie 3 Blatt 1 Punkt 5.1.3 mit 65/60/55dB(A) für Tag/Abend/Nacht festgelegt sind und somit kann eine Gesundheitsgefährdung bei Immissionen welcher geringer als diese Grenzwerte sind jedenfalls ausgeschlossen werden, da gemäß ÖAL Richtlinie 3 Blatt 1 erst „ab diesen Werten bei längerer Einwirkung von Schallimmissionen negative gesundheitliche Auswirkungen zu erwarten sind“.Wäre die Beschwerdeführerin entsprechend §79 Absatz 2, GewO als nachträglich hinzugezogen zu beurteilen, so kann ausgeführt werden, dass die Obergrenzen für Planung nach der ÖAL Richtlinie 3 Blatt 1 Punkt 5.1.3 mit 65/60/55dB(A) für Tag/Abend/Nacht festgelegt sind und somit kann eine Gesundheitsgefährdung bei Immissionen welcher geringer als diese Grenzwerte sind jedenfalls ausgeschlossen werden, da gemäß ÖAL Richtlinie 3 Blatt 1 erst „ab diesen Werten bei längerer Einwirkung von Schallimmissionen negative gesundheitliche Auswirkungen zu erwarten sind“. Nachdem sich die gegenständlichen Immissionen laut den voran gegangenen Gutachten und auch nach dem Schreiben von Herrn Ing. Mag. D M weit unter diesen Grenzwerten bewegen, kann eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Beschwerdeführerin somit jedenfalls ausgeschlossen werden. Auch in diesem Fall wäre damit die bisherige Beurteilung schlüssig und richtig.“ Diese Stellungnahme wurde dem Parteiengehör unterzogen, wozu seitens der Beschwerdeführerin der Schriftsatz vom 29.10.2014 erging. Darin wurde ein Ablehnungsantrag gegen den Amtssachverständigen DI P F gestellt und dieser zusammengefasst damit begründet, dass der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 07.10.2014 deutlich erkennen lasse, dass er sich mit dem Projekt bzw mit der Sicht der Projektwerberin weitgehend identifiziere, indem er völlig unkritisch und undifferenziert die anlässlich der mündlichen Verhandlung von der Projektwerberin getätigten Behauptungen übernehme. Wenn er sich Gedanken darüber mache, ob der Beschwerdeführerin überhaupt Nachbarrechte zustehen, überschreite er die Grenze der Objektivität und Sachlichkeit. Grundsätzliche rechtspolitische Erwägungen fielen nicht in den Aufgabenbereich des Sachverständigen. Im Verwaltungsverfahren gelte kein Neuerungsverbot und könne daher von einem gewerbetechnischen Sachverständigen erwartet werden, wenn aktenkundig ist, dass zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Stellungnahme am 07.10.2014 eine aufrechte Meldung und Nutzung der Wohnung durch die Beschwerdeführerin auch nur behauptet wird, er sich ausschließlich mit den von ihm technisch zu beurteilenden Fragen unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes auseinandersetzt. Es sei nicht Sache des Amtssachverständigen, anstelle der Projektwerberin Argumente gegen eine allfällige Parteistellung der Nachbarin vorzutragen. Seine Unterstellung, die Liegenschaft sei zuvor offensichtlich leer gestanden, sei bereits durch die eingeholten Wasserverbrauchsdaten widerlegt. Aus diesen und noch deutlicher aus den gleichzeitig übermittelten Stromrechnungen gehe hervor, dass die Liegenschaft aufgrund von Feuchtigkeitsproblemen und der ausgefallenen Heizung vorübergehend nicht dauerhaft genutzt wurde, nun aber wieder erfolge. Auch sei es nicht Aufgabe des Amtssachverständigen zu beurteilen, ob die Ausführungen von Ing. Mag. D M als Gutachten anzusehen sind oder nicht. Wenn der Amtssachverständige die Ausführungen des gerichtlich beeideten Sachverständigen als eine Liste von Anschuldigungen bezeichnet, lasse er eine vollständige Identifikation mit dem Standpunkt der Projektwerberin erkennen. Er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Immissionsberechnung betreffend die Abgase vollständig unterlassen, ebenso wie eine der ÖAL Richtlinie 3 Blatt 1 entsprechende Messung des ortsüblichen Schallpegels. Aus den übermittelten Lichtbildern lasse sich leicht erkennen, dass keine Rede von den vom Amtssachverständigen behaupteten Schallquellen im Nahebereich sei. Die nunmehrige Stellungnahme des Amtssachverständigen komme einer Verweigerung einer ordnungsgemäßen schalltechnischen Beurteilung und Beschränkung auf den tatsächlichen maßgeblichen Sachverhalt gleich. Die von ihm vertretene Ansicht, es gebe für das hier betreffende Gebiet keinen entsprechenden Zeitraum, an dem man messen könnte und seine Haltung, es sei völlig unrealistisch, die Ruheerwartung eines Wohngebietes zu unterstellen, verdeutlichten seine befangene nachbarfeindliche Haltung nachdrücklich. Ein sachlicher Grund, warum er die Vorgaben der ÖAL Richtlinie 3 schlichtweg missachte bzw sie selektiv nur in jenen Punkten anwende, die zu einem für die Projektwerberin günstigen Ergebnis führen, sei nicht erkennbar, wohl hingegen seine uneingeschränkte Parteinahme zugunsten der Projektwerberin. Es werde deshalb beantragt, einen objektiven Sachverständigen zur Beurteilung der erwarteten Schallimmissionen im weiteren Verfahren heranzuziehen. Die Behauptung, die Beschwerdeführerin wohne ausschließlich im Objekt Adresse **, sei falsch. Auch bevor sie dort gemeldet war, hätte sie dieses Gebäude selbst als auch für ihre Familienmitglieder als auch Bekannte zu Wohnzwecken benützt. Bis ins Jahr 2013 sei darüber hinaus eine gewerbliche Nutzung als Ferienwohnungen erfolgt. Die Behauptung der Konsenswerberin, dass in den letzten zwei Jahren keine Ferienwohnungen mehr vermietet wurden, sei nachweislich unwahr. Vorgelegt wurde die Stellungnahme des gerichtlich beeideten Sachverständigen Ing. Mag. D M vom 27.10.2014, welche folgendermaßen lautet: „Zum Schreiben und Kommentar von Dipl.-Ing.(FH) P F vom 07.
- dJ möchte ich folgende Stellungnahme abgeben: Meine abgegebene Stellungnahme vom 29.
- dJ ist in Grundlagen, Befund und gutachterlicher Schlußfolgerung durchaus im Sinne eines Gutachtens aufgebaut, aufgrund der mir nur eingeschränkt zur Verfügung stehenden Unterlagen kann diese Stellungnahme nur eine gewisse Genauigkeit erreichen . Dies wurde entsprechend in meiner gutachterlichen Stellungnahme ausgeführt. in der Qualität und Genauigkeit ist die technische Augenhöhe zur Stellungnahme von Dipl-lng(FH) P F vom 18.12.2013 auf jeden Fall erfüllt. Zur Kritik der fehlenden fachlichen Untermauerung stelle ich fest, daß die Ergebnisse nach bestem Wissen und Gewissen im Rahmen der angegebenen unterlagenbedingten Genauigkeit erstellt wurden. Es war nie Ziel, eine Schalltechnische Immissionsprognose im Sinne des Behördenverfahres zu erstellen, da diese Aufgabe dem/r Konsenswerber/in oder der Behörde obliegt. Dass die Berechnungen für einen schalltechnischen Sachverständigen nicht nachvollziehbar sind, bedauere ich, aber verstehen kann ich es nicht. Es ist gegenwärtige Sitte und üblicherweise Forderung der Behörde, dass schalltechnische Gutachten nach der ÖAL Richtlinie 3 Bl 1 erstellt werden. Diese unterteilt die Möglichkeit der Bewilligungsfähigkeit dabei in mehrere Stufen, mit dem Planungstechnischen Grundsatz ist die Stufe definiert, bei der davon ausgegangen werden kann, dass die untersuchten Immissionen keine relevanten Auswirkungen haben bzw im bestehenden Schall-Ensemble nicht deutlich wahrnehmbar sind. Zitat " Die ÖAL-Richtlinie Nr. 3 stellte in ihrer bisherigen Form neben anderen Unterlagen Instrumente zur Ermittlung der unzumutbaren Störung bereit. Aussagen über mögliche Gesundheitsgefährdungen konnten daraus nicht abgeleitet werden. Um den befassten Sachverständigen in Einzelverfahren den oft enormen Druck der Sachzwänge zu nehmen, erschien es daher notwendig, Grenzen zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen zu definieren. Aus diesen Überlegungen ergab sich ein dreistufiges Beurteilungsschema. Im ersten Schritt wird überprüft, ob die Grenze der Gesundheitsgefährdung unterschritten ist. Im nächsten Schritt wird geprüft, ob die zu beurteilenden Schallimmissionen relevante Auswirkungen auf die Umgebung haben (Planungstechnischer Grundsatz). Sofern dies der Fall ist, ist eine individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Beurteilung unter Berücksichtigung der akustischen und außerakustischen Parameter erforderlich. Zur Systematik der vorliegenden Richtlinie ist anzumerken, dass der Weg über Verfahrensanweisungen und Flussdiagramme gewählt wurde. Dies erleichtert nicht nur dem Anwender, sondern auch Behörden, Projektsbetreibern und Nachbarn, das Ergebnis einer Beurteilung zu überprüfen und nachzuvollziehen. Damit soll auch erreicht werden, dass die Varianz der Beurteilungen in schalltechnischen Gutachten minimiert wird. Leider sind die Berechnungen von Dipl.-Ing.(FH) P F nicht nach der ÖAL-Richtlinie erstellt. Dies ist aber für die Schlußfolgerung, dass der Planungstechnische Grundsatz eingehalten wir, zwingend notwendig und für Behördenbegutachtungen generell zu erwarten. In der Stellungnahme werden keine gesamthaften spezifischen Schallimmissionen für Tag, Abend und Nacht erhoben. Obwohl Hr Dipl.-lng(FH) P F viele Worte der Begründung für einige Punkte findet, verabsäumt er es vollständig, einen Kommentar zur Frage der Berechnung der Parkplatz-Immissionen abzugeben. Zitat Stellungnahme D M vom 29.
- dJ "c. Die Berechnung d er Verkehrsimmissionen inkl Parkplatz ist falsch. Die Immissionen des Parkplatzes werden aus dem flächenbezogenen Schallleistungspegel und nicht aus der Gesamtschallleistung berechnet!" Ich kann auch nicht nachvollziehen, dass ein schalltechnischer Sachverständiger es für unmöglich hält, ortsübliche Immissionen durch Messung oder durch Berechnung anhand erhobener Verkehrsdaten und sonstiger benachbarter Emittenten zu erheben. Ortsübliche Immissionen sind natürlich schon bestimmbar, siehe dazu exemplarisch die Empfehlungen der ÖAL-Richtlinie Ortsübliche Immissionen durch Flächenwidmungspegel zu ersetzen ist nicht vorgesehen! Zitat ÖAL-RL 3 Bl 1 "4.1.4 Ermittlung des Beurteilungspegels der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen Lr,o Der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission ist unter Beachtung folgender Grundsätze zu bilden. Die Erfassung hat in repräsentativer und reproduzierbarer Weise zu erfolgen. Dabei sind rein zufällige Schallereignisse außer Acht zu lassen. Im Zweifelsfall ist au f die sichere Seite zu entscheiden, das heißt, die betreffenden Quellen sind nicht zu berücksichtigen. Für den Nachweis der Erfüllung des Planungstechnischen Grundsatzes ist es auch zulässig, Quellen, die den obigen Anforderungen genügen, wegzulassen und dadurch eine Planung auf die sichere Seite im Sinne des Nachbarschaftsschutzes zu bewirken. Dies ist zum Beispiel durch Weglassen des Verkehrs im untergeordneten Straßennetz oder bei Anlagengeräuschen von Betrieben möglich. ... Die Ermittlung der ortsüblichen Schallimmission kann entweder durch Messung in einem repräsentativen Zeitraum erfolgen oder durch Berechnung aus den Verkehrsstärken und den Emissionen relevanter, benachbarter und genehmigter Anlagen. Bei der Messung sind die meteorologischen Bedingungen zu beachten. Im Regelfall ist bei ausbreitungsneutralen bis ausbreitungsgünstigen Bedingungen zu messen. ... Der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission kann auch strategischen Lärmkarten entnommen werden, in dem der dargestellte Lärmindex gegebenenfalls mit einem Anpassungswert versehen wird. Liegen in diesen Karten die Schallimmissionen nur in 5 dB Bereichen vor, so ist der untere Wert des Pegelbereiches als Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission Lr,o einzusetzen. Für die Bildung des Beurteilungspegels der ortsüblichen Schallimmission ist es zulässig, die Beurteilungspegel der Schallimmissionen von verschiedenen Arten von Schallquellen zu addieren, dies erfolgt energetisch über die jeweiligen Teilbeurteilungspegel der einzelnen relevanten Arten von Schallquellen. .." In meiner Stellungnahme wurde nach ÖAL bei fehlender Erhebung der ortsüblichen Immissionen durch Messung oder Berechnung aus den Verkehrsstärken und Berechnung relevanter benachbarter Anlagen die untere Grenze aus den vorhandenen Lärmkarten verwendet. Bei Vorhandensein besserer Grundlagen sind natürlich diese zu verwenden. Dipl.-Ing.(FH) P F gibt in seiner Stellungnahme an, dass "weder im im Plan noch in der Beschreibung des gegenständlichen Projektes eine Laderampe .. erwähnt" wird, demgegenüber sei auf den Schriftverkehr BVR vom 20.
- dJ verwiesen, in dem der Verkehrsplaner definitiv eine Laderampe westseitig angibt. Zu denken gibt sicher die großen Abweichungen der zitierten spezifischen Immissionen Lr,spez n. P F, 18.12.2013 Lr,spez n. D M, 29.
- dJ GST ***6 Tag 29 durch Verkehr 60 Abend 55 Nacht 46 GST ***4 Tag 17 durch Verkehr 57 Abend 53 Nacht 47 GST ***8 27 durch Verkehr Abweichungen dieser Größenordnung bedürfen wohl einer geeigneten Überprüfung. Die Gewerbeordnung gibt als Grenze der Bewilligbarkeit zumutbare Belästigungen an, die sich nach einem gesunden, normal empfindenden Kind und Erwachsenen orientieren. Wenn die Schalltechnische Begutachtung relevante Immissionen ergibt (Planungstechnischen Grundsatz nicht erfüllt), ist dieses Kriterium durch den medizinischen Sachverständigen zu prüfen. Es ist nach meinem Wissen nicht Aufgabe des schalltechnischen Sachverständigen, diese Bewertung durchzuführen! In Summe ist nach meiner sachverständigen und gutachterlichen Meinung die Stellungnahme vom 18.
- 2013 und der ergänzende Komemntar vom 07.10 dJ nicht als Grundlage geeignet, eine behördliche Entscheidung zur zumutbaren oder unzumutbaren Belästigung zu treffen. Zitat GewO 1994 idF 2014Zitat GewO 1994 in der Fassung 2014 "§ 71b. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bzw. sind ...
- „Umweltverschmutzung“ die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt fuhren können." § 74.
(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.Paragraph 74,
(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
- das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
- die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, … § 77.
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z I vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechendParagraph 77,
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Z römisch eins vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen. festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. ..“ Weiters vorgelegt wurden das Schreiben des Büros für Verkehrs- und Raumplanung DI U H und DI K N vom 20.03.2014, und einige Farbbilder von der betroffenen Örtlichkeit, Zusammenfassungen der Übernachtungen in den Jahren 2012 und 2013 seitens des Tourismusverbandes sowie die Stromrechnungen der Tiwag für das Objekt ***platz **. Daraus ergibt sich für den Abrechnungszeitraum 17.05.2012 bis 15.05.2013 ein Verbrauch von 3.365 kWh (3.713 kWh weniger als in der Vorperiode) und für den Zeitraum von 16.05.2013 bis 02.06.2014 ein Verbrauch von 1.486 kWh. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Der gewerbetechnische Amtssachverständige DI P F ist mit keiner Person im Raum A verwandt oder bekannt und sah die Konsenswerberin erstmalig bei der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung. Er hat für Frau B R auch keinerlei Privataufträge ausgeführt. Er hat in der mündlichen Verhandlung festgehalten, dass er gegenüber den Verfahrensparteien fremd ist. Eine Befangenheit des Amtssachverständigen würde etwa dann vorliegen, wenn er zur Antragstellerin oder einem Beteiligten verwandtschaftliche, engere freundschaftliche oder enge geschäftliche Beziehungen hätte oder wenn er zwischen den Streitparteien bereits früher mit der Angelegenheit in irgendeiner Weise befasst gewesen wäre; zum Beispiel als Privatgutachter für eine Partei oder einen Beteiligten. Dies ist nicht der Fall. Der Sachverständige hat bei der Erstattung seines Befundes und seines Gutachtens auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Verfahrensökonomie zu beachten, welchen er in seinem gerichtlichen Auftrag nachgekommen ist. Er war auch verpflichtet, über allfällige weitere, für die Gutachtenserstattung relevanten Umstände, das Gericht aufmerksam zu machen. Wenn sich nunmehr ergeben hat, dass Frau E L unter Anschrift Dorfstraße 15 gar nicht gemeldet war, hatte er zu diesem Umstand ebenfalls Stellung zu nehmen. Der Amtssachverständige hat eine von ihm durchgeführte Untersuchung exakt auf die Angaben der Beteiligten und die dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten Unterlagen bezogen. Er gibt in seinem Gutachten an, von welchem Sachverhalt er bei der Erstattung seines Gutachtens ausgeht (Befund). Daraus ist ableitbar, von welchen fachlichen Schlussfolgerungen und dabei verwendeten Erfahrungssätzen er ausging. Er hat in seinem Gutachten die von ihm herangezogenen Quellen angegeben. In der Beschwerde vom 20.06.2014 kommt es seitens der Rechtsmittelweberin zu zahlreichen Angriffen gegen den Amtssachverständigen. So wird mit Argumentationen wie „völlig realitätsfremd“, „völlig unrealistisch“, „Phantasieergebnis“, „folgt man logischen Denkgesetzen“, „völlig lebensfremd“ (Seite 4) oder „widerspricht jeglicher Lebenserfahrung“ (Seite 5) versucht, die Glaubwürdigkeit des Sachverständigen zu untergraben. Auch in der mündlichen Verhandlung am 06.08.2014 setzte sich dieses Bild weiter fort und kam es auch hier zu zahlreichen persönlichen Angriffen seitens der rechtlichen Vertretung von Frau E L. Wenn im Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 29.10.2014 gerügt wird, dass es nicht der Beurteilung des Sachverständigen obliege, ob der Nachbarin Parteistellung zukommt oder nicht, ist dies formal zwar zutreffend, jedoch muss der Sachverständige seine Beurteilung auf die schützenswerten Nachbarn nach der Gewerbeordnung abstellen und dies ist in der einschlägigen Beurteilungspraxis der nächstgelegene dauerhaft wohnende Nachbar, nicht also Hotelzimmer, Ferienwohnungen oder Ferienwohnsitze. Wenn der Sachverständige diese Frage aufgeworfen hat, hat der damit nicht die Grenzen der Objektivität und Sachlichkeit verlassen sondern das Bemühen gezeigt, den gegenständlichen Fall objektiv nach den anerkannten Regeln der Technik zu beurteilen und gibt er, wie in einem fachgerechten Gutachten notwendig, gewissenhaft eventuelle Unsicherheiten in der Beurteilung bekannt. Im konkreten Fall wird von ihm die komplette Beurteilung auf die beschwerdeführende Nachbarin abgestellt, sollte dieses Gebäude also unbewohnt sein, wäre seine Beurteilung entsprechend anzupassen, weshalb diese Erwähnung von ihm auch erfolgt ist. Eine Befangenheit des Amtssachverständigen iSd § 53 Abs 1 AVG ist damit im vorliegenden Fall nicht gegeben. Eine Befangenheit des Amtssachverständigen iSd Paragraph 53, Absatz eins, AVG ist damit im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin und der von ihr beigezogene Sachverständige Ing. Mag. D M führen wiederholt an, dass die Beurteilungen des Amtssachverständigen deshalb falsch wären, da die projektgegenständliche Laderampe nicht berücksichtigt sei. Dazu wird im Schriftsatz vom 29.10.2014 eine Stellungnahme zur aktuellen Planung und Schleppkurvenprüfung von DI K N vom 20.03.2014 vorgelegt, in welcher eine Laderampe erwähnt wird. Hierbei muss es sich wohl um die Verwendung eines falschen Begriffes handeln, denn weder in der Projektbeschreibung noch in der Ablaufbeschreibung noch in den Planunterlagen des gegenständlichen Projektes ist eine Laderampe verzeichnet, welche ein rückwärts zufahren, wie in der Beschwerde vom 20.06.2014 dargestellt, notwendig machen würde. Sämtliche Unterlagen gehen davon aus, dass die Anlieferungen immer in Vorwärtsbewegung entlang der Schleppkurven erfolgen, die LKW dann stehen bleiben, die Waren abladen und dann wieder vorwärts weiter fahren. Die Argumentation seitens der Beschwerdeführerin fußte in diesem Punkt also einzig auf einem einzelnen Begriffsfehler, der sich wohl in die Beilagen zum Projekt eingeschlichen hat. In der Beschwerde wird der Beschwerdepunkt einer unzumutbaren Belästigung iSd § 74 Abs 2 Z 2 GewO geltend gemacht. Darunter fällt die Belästigung der Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise. In der Beschwerde wird der Beschwerdepunkt einer unzumutbaren Belästigung iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO geltend gemacht. Darunter fällt die Belästigung der Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise. Im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht wurden die Beeinträchtigungen durch Lärm, Abgase, Wasser, Öl und Benzin. Im gegenständlichen betriebsanlagenrechtlichen Verfahren scheiden die Einwände bezüglich Wasser, Öl und Benzin aus, weil die wasserrechtliche Bewilligung für die Oberflächenentwässerung der Dach- und Verkehrsflächen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.06.2013, Zl 2.*-***/**(B)-7, erteilt wurde. Die in den Beschwerdepunkten gar nicht angeführte Z 5 des § 74 Abs 2 käme damit nicht zum Tragen. Es bedeutet, dass die Prüfung allfälliger nachteiliger Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer nicht Verfahrensgegenstand ist. Im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht wurden die Beeinträchtigungen durch Lärm, Abgase, Wasser, Öl und Benzin. Im gegenständlichen betriebsanlagenrechtlichen Verfahren scheiden die Einwände bezüglich Wasser, Öl und Benzin aus, weil die wasserrechtliche Bewilligung für die Oberflächenentwässerung der Dach- und Verkehrsflächen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 18.06.2013, Zl 2.*-***/**(B)-7, erteilt wurde. Die in den Beschwerdepunkten gar nicht angeführte Ziffer 5, des Paragraph 74, Absatz 2, käme damit nicht zum Tragen. Es bedeutet, dass die Prüfung allfälliger nachteiliger Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer nicht Verfahrensgegenstand ist. Somit verbleiben als Belästigungspunkte Lärm und Abgase. Bezüglich Lärm ergeben die Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen, dass der planungstechnische Grundsatz jedenfalls eingehalten ist und daraus keine unzumutbaren Belästigungen für die Nachbarschaft zu erwarten sind. Zu den Abgasen wurde vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen mit dem Ergebnis, dass bereits an der Grundstücksgrenze des Parkplatzes die Abgasgrenzwerte des Umweltbundesamtes bei weitem unterschritten werden und dementsprechend in Bezug auf das Objekt ***platz ** mit keinen unzumutbaren Belästigungen zu rechnen ist. Wenn der Amtssachverständige zur schalltechnischen Beurteilung in seinen Gutachten vom 18.12.2013 und 19.03.2014 ausführt, dass der planungstechnische Grundsatz nach ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 1 eingehalten wird, wurden diese Gutachten auf die umliegenden Nachbargrundstücke ***6, ***8 und ***4 abgestellt. Im Zuge der Verhandlung vom 06.08.2014 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, ein vollständiges Gegengutachten erstellen zu lassen. Mit Schriftsatz vom 29.09.2014 wurde das Schreiben des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und zertifizierten Passivhausberaters Ing. Mag. D M mit einem Umfang von zwei Seiten vorgelegt, welches, wie in der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 07.10.2014 ausführlich beschrieben, wesentliche Fehler enthält. Auch die Stellungnahme von Mag. D M vom 27.10.2014 stellt kein vollständiges Gegengutachten dar sondern nur eine Rechtfertigung des Sachverständigen. Dort gibt Mag. D M an, dass es nie sein Ziel war, eine schalltechnische Immissionsprognose zu erstellen; diese wäre aber genau notwendig, um die Argumente der Beschwerdeführerin fachlich zu untermauern. Mag. D M zitiert weiter eine Passage aus der Beurteilungsgrundlage der ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 1, wonach die ortsüblichen Immissionen „durch Messung in einem repräsentativen Zeitraum oder durch Berechnung aus Verkehrsstärken und den Emissionen relevanter benachbarter Betriebe und genehmigter Anlagen“ zu ermitteln sind. Dazu muss festgehalten werden, dass Mag. D M in seinem Schreiben vom 29.09.2014 Verkehrsdaten angewendet hat, welche laut Lärmkarten die gegenständliche Nachbarin aufgrund der großen Distanz zur emittierenden Straße und der abschirmenden Wirkung der vorgelagerten Häuser überhaupt nicht beeinflusst und so seine Argumentation auf einen extrem niedrigen Pegel für die Ortsüblichkeit stützt. Wie der Amtssachverständige in seinem Schreiben vom 07.10.2014 ausführt, ist es nicht realistisch, dass es im Zentrum des Tourismusortes A außer dieser nicht relevanten Straße auch keine anderen Emissionsquellen gibt. Er führt weiters eine Reihe von genehmigten Anlagen und benachbarten Betrieben an, welche ebenfalls Emissionen erzeugen, welche im gegenständlichen Fall also ebenfalls zu berücksichtigen wären. Diese Argumentation folgt der ÖAL-Richtlinie 3 bzw dem Zitat von Mag. D M also ganz genau. Gibt es keine Verkehrszahlen, die am Beurteilungsort repräsentative Emissionen erzeugen, müssen eben auch andere benachbarte Betriebe und genehmigte Anlagen berücksichtigt werden. Im konkreten Fall wären das also die innerörtlichen Straßen, die direkt angrenzenden Gastronomiebetriebe (Hotels, die Apres Ski Bars) und die Skiliftanlage mit ihren 3.000 Parkplätzen und dem entsprechenden Zu- und Abfahrtsverkehr. Der Amtssachverständige argumentiert hier auf den Seiten 3 und 4 nachvollziehbar, dass auch eine Messung aufgrund der saisonal bedingten starken Schwankungen schwierig sei, da diese nach Richtlinie in einem repräsentativen Zeitraum erfolgen müsse, welcher schlichtweg nicht zweifelsfrei definierbar ist. Zur angewendeten Beurteilungsgrundlage ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 1 ist auszuführen, dass es sich hierbei um ein technisches Regelwerk zur vereinheitlichten Beurteilung von Schallemissionen handelt. Dieses Regelwerk versucht durch Methodiken möglichst viele Standartsituationen abzudecken, gibt aber selbst an: „aus rechtlicher Sicht besteht also kein Zwang zur einen oder anderen Methode; entscheidend sind vielmehr die Kriterien für die Auswahl einer Methode und für die Verwertung der damit gewonnenen Ergebnisse.“ (Seite V). Sollten die vorgeschlagenen Herangehensweisen also kein zuverlässiges Ergebnis liefern können, sind Abweichungen jedenfalls zulässig, sofern diese nachvollziehbar argumentiert und fachlich fundiert sind. Im gegenständlichen Fall stößt sich die Beschwerdeführerin an der Methode der Ermittlung des Schallpegels der ortsüblichen Schallemissionen und gibt demnach an, dass die gesamte Beurteilung nicht nach ÖAL-Richtlinie 3 erfolgt sein kann. Konkret wurde aber versucht, eine möglichst nachvollziehbare und vergleichbare Beurteilung zu erstellen, weshalb die gesamte Beurteilung streng den Vorgaben der vorerwähnten Richtlinie folgt und nur in einem Punkt leicht abweicht. Die Ermittlung der ortsüblichen Schallemissionen konnte zudem aber auch von Herrn Ing. Mag. D M nicht fachgerecht nach ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 1 ermittelt werden, da eben keine passenden Verkehrsdaten vorliegen und diese für sich alleine gesehen nicht repräsentativ wären. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass laut Gutachten vom 18.12.2013 selbst im nebenan gelegenen Wohngebiet der planungstechnische Grundsatz nach ÖAL-Richtlinie 3 eingehalten wird. Es ist also eine gewisse Beurteilungssicherheit vorhanden, wodurch das Ziel der Gewerbeordnung 1994, die Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen zu schützen, erreicht wird. Diese Argumentation des Amtssachverständigen erscheint damit wiederum nachvollziehbar und vollständig. Wenn der Amtssachverständige zur schalltechnischen Beurteilung in seinen Gutachten vom 18.12.2013 und 19.03.2014 ausführt, dass der planungstechnische Grundsatz nach ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 1 eingehalten wird, wurden diese Gutachten auf die umliegenden Nachbargrundstücke ***6, ***8 und ***4 abgestellt. Im Zuge der Verhandlung vom 06.08.2014 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, ein vollständiges Gegengutachten erstellen zu lassen. Mit Schriftsatz vom 29.09.2014 wurde das Schreiben des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und zertifizierten Passivhausberaters Ing. Mag. D M mit einem Umfang von zwei Seiten vorgelegt, welches, wie in der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 07.10.2014 ausführlich beschrieben, wesentliche Fehler enthält. Auch die Stellungnahme von Mag. D M vom 27.10.2014 stellt kein vollständiges Gegengutachten dar sondern nur eine Rechtfertigung des Sachverständigen. Dort gibt Mag. D M an, dass es nie sein Ziel war, eine schalltechnische Immissionsprognose zu erstellen; diese wäre aber genau notwendig, um die Argumente der Beschwerdeführerin fachlich zu untermauern. Mag. D M zitiert weiter eine Passage aus der Beurteilungsgrundlage der ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 1, wonach die ortsüblichen Immissionen „durch Messung in einem repräsentativen Zeitraum oder durch Berechnung aus Verkehrsstärken und den Emissionen relevanter benachbarter Betriebe und genehmigter Anlagen“ zu ermitteln sind. Dazu muss festgehalten werden, dass Mag. D M in seinem Schreiben vom 29.09.2014 Verkehrsdaten angewendet hat, welche laut Lärmkarten die gegenständliche Nachbarin aufgrund der großen Distanz zur emittierenden Straße und der abschirmenden Wirkung der vorgelagerten Häuser überhaupt nicht beeinflusst und so seine Argumentation auf einen extrem niedrigen Pegel für die Ortsüblichkeit stützt. Wie der Amtssachverständige in seinem Schreiben vom 07.10.2014 ausführt, ist es nicht realistisch, dass es im Zentrum des Tourismusortes A außer dieser nicht relevanten Straße auch keine anderen Emissionsquellen gibt. Er führt weiters eine Reihe von genehmigten Anlagen und benachbarten Betrieben an, welche ebenfalls Emissionen erzeugen, welche im gegenständlichen Fall also ebenfalls zu berücksichtigen wären. Diese Argumentation folgt der ÖAL-Richtlinie 3 bzw dem Zitat von Mag. D M also ganz genau. Gibt es keine Verkehrszahlen, die am Beurteilungsort repräsentative Emissionen erzeugen, müssen eben auch andere benachbarte Betriebe und genehmigte Anlagen berücksichtigt werden. Im konkreten Fall wären das also die innerörtlichen Straßen, die direkt angrenzenden Gastronomiebetriebe (Hotels, die Apres Ski Bars) und die Skiliftanlage mit ihren 3.000 Parkplätzen und dem entsprechenden Zu- und Abfahrtsverkehr. Der Amtssachverständige argumentiert hier auf den Seiten 3 und 4 nachvollziehbar, dass auch eine Messung aufgrund der saisonal bedingten starken Schwankungen schwierig sei, da diese nach Richtlinie in einem repräsentativen Zeitraum erfolgen müsse, welcher schlichtweg nicht zweifelsfrei definierbar ist. Zur angewendeten Beurteilungsgrundlage ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 1 ist auszuführen, dass es sich hierbei um ein technisches Regelwerk zur vereinheitlichten Beurteilung von Schallemissionen handelt. Dieses Regelwerk versucht durch Methodiken möglichst viele Standartsituationen abzudecken, gibt aber selbst an: „aus rechtlicher Sicht besteht also kein Zwang zur einen oder anderen Methode; entscheidend sind vielmehr die Kriterien für die Auswahl einer Methode und für die Verwertung der damit gewonnenen Ergebnisse.“ (Seite römisch fünf). Sollten die vorgeschlagenen Herangehensweisen also kein zuverlässiges Ergebnis liefern können, sind Abweichungen jedenfalls zulässig, sofern diese nachvollziehbar argumentiert und fachlich fundiert sind. Im gegenständlichen Fall stößt sich die Beschwerdeführerin an der Methode der Ermittlung des Schallpegels der ortsüblichen Schallemissionen und gibt demnach an, dass die gesamte Beurteilung nicht nach ÖAL-Richtlinie 3 erfolgt sein kann. Konkret wurde aber versucht, eine möglichst nachvollziehbare und vergleichbare Beurteilung zu erstellen, weshalb die gesamte Beurteilung streng den Vorgaben der vorerwähnten Richtlinie folgt und nur in einem Punkt leicht abweicht. Die Ermittlung der ortsüblichen Schallemissionen konnte zudem aber auch von Herrn Ing. Mag. D M nicht fachgerecht nach ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 1 ermittelt werden, da eben keine passenden Verkehrsdaten vorliegen und diese für sich alleine gesehen nicht repräsentativ wären. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass laut Gutachten vom 18.12.2013 selbst im nebenan gelegenen Wohngebiet der planungstechnische Grundsatz nach ÖAL-Richtlinie 3 eingehalten wird. Es ist also eine gewisse Beurteilungssicherheit vorhanden, wodurch das Ziel der Gewerbeordnung 1994, die Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen zu schützen, erreicht wird. Diese Argumentation des Amtssachverständigen erscheint damit wiederum nachvollziehbar und vollständig. Ing. Mag. D M führt weiter aus, dass es nicht Aufgabe des schalltechnischen Amtssachverständigen ist, eine medizinische Beurteilung durchzuführen. Dies ist auch in den Gutachten vom 18.12.2013 und 19.03.2014 seitens DI P F nie erfolgt. Selbst die Notwendigkeit ergibt sich nicht, da in den Gutachten nachvollziehbar dargestellt wird, dass der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird. Eine lärmmedizinische Beurteilung wird daher in der ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 1 nicht gefordert. Von einer Verweigerung einer ordnungsgemäßen schalltechnischen Beurteilung seitens des Amtssachverständigen kann, wie im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29.10.2014 auf Seite 4 unterstellt, keine Rede sein. Die Gutachten des Amtssachverständigen sind verständlich, nachvollziehbar und überprüfbar, sowie schlüssig begründet, weshalb an den Ausführungen und der Schlüssigkeit der Gutachten nichts auszusetzen ist. Befund und Gutachten der Sachverständigen unterliegen grundsätzlich der freien Beweiswürdigung des Richters. Es liegt daher keine Aktenwidrigkeit vor, wenn der Richter den Schlussfolgerungen einer der Sachverständigen nicht folgt. Aufgrund des Umstandes, dass der Amtssachverständige DI P F in diesem Verfahren umfangreiche Befunde samt Gutachten erstattet hat, die – wie oben bereits angeführt – verständlich, nachvollziehbar und überprüfbar sind, können dessen fachliche Schlussfolgerungen durch die beiden Stellungnahmen des gerichtlich beeideten Sachverständigen Ing. Mag. D M vom 29.09.2014 und 27.10.2014 nicht erschüttert werden, da es sich bei diesen Stellungnahmen um keine vollständigen Gegengutachten sondern nur um punktuelle Kritiken an den Ausführungen des Amtssachverständigen handelt, die aus dessen Stellungnahmen jedoch zweifelsfrei widerlegt werden konnten. Die gewerbetechnischen Gutachten des Amtssachverständigen haben ergeben, dass hinsichtlich des gesamten Betriebes der geplanten Anlage einschließlich der projektgemäßen Anlieferungen der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird, womit der Eintritt einer unzumutbaren Belästigung für die Nachbarschaft auszuschließen ist. In diesen Gutachten wurden alle Unsicherheiten zu Lasten der Betriebsanlage und damit zum Vorteil der Nachbarn angenommen. Beim Betriebsanlagenverfahren handelt es sich um ein Projektverfahren, in welchem Gegenstand der fachlichen Beurteilung das eingereichte Projekt ist. Bei einer Bewilligung ist auch nur eben dieses Projekt (samt allfälligen Vorschreibungen) und keine andere Betriebsweise genehmigt. Wenn die Beschwerdeführerin nun vorbringt, dass im Hinblick auf die Anlieferungen eine andere Betriebsweise realitätsnahe wäre, so ist auf obiges zu verweisen. Gegenstand der Schallberechnung ist und bleibt das eingereichte Projekt. Von Willkür kann dabei überhaupt keine Rede sein. Wenn durch das eingereichte Projekt keine unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft zu erwarten sind, bleibt auch rechtlich kein Platz für einschränkende Vorschreibungen. Gegenstand des Bewilligungsbescheides sind auch die Pläne und sonstigen Unterlagen, die durch einen entsprechenden Vermerk der Behörde dazu erklärt werden. Bewilligt sind damit die Projektbestandteile in jener Version, auf der der erwähnte Vermerk angebracht ist. Eine exakte Bestimmbarkeit des Bewilligungsgegenstandes liegt damit vor. Von der Beschwerdeführerin wurde im Rechtsmittelverfahren den schalltechnischen Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen auf entsprechender fachlicher Ebene entgegengetreten, nicht so seiner gutachterlichen Stellungnahme bezüglich Abgase. Aus dem Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen ergibt sich somit zweifelsfrei, dass hinsichtlich der der Beschwerdeführerin gehörenden Grundstücke ***4 und ***6 hinsichtlich Lärm und Abgase keine von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen zu erwarten sind, die zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führen könnten. Damit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. In der Äußerung vom 29.09.2014 räumt die Rechtsmittelwerberin ein, dass ihr Haus ***platz ** tatsächlich nicht genutzt wurde, jedoch seit der Reparatur des Kachelofens ihr wieder als Wohnsitz diene, wozu sie auf die Anmeldung als Hauptwohnsitz dort am 26.09.2014 verweist. Dem steht der Umstand entgegen, dass Frau E L laut Meldeauskunft seit ihrer Geburt bis zum 26.09.2014 an der Adresse Adresse ** gemeldet war, weshalb nicht die Rede davon sein kann, dass sie „wieder“ am ***platz ** ihren Wohnsitz begründete, wo sie zuvor nie gemeldet war. Im Haus ***platz ** war als Nebenwohnsitz C L, geb. xx.xx.xxxx, von seiner Geburt an bis zum 24.01.2005 gemeldet. Aktenkundig ist weiters, dass Frau E L im Haus ***platz ** die Vermietung als Ferienwohnung betrieb. Diese wurde beim Tourismusverband Y-tal mit 30.04.2012 abgemeldet. Im Zeitraum von Jänner bis April 2012 wurden Übernachtungen von 188 Personen gemeldet. Im Jänner 2013 folgte beim Tourismusverband die Meldung der Übernachtung von 18 Personen. In Übereinstimmung mit dieser auslaufenden Vermietung als Ferienwohnung erweisen sich Stromverbrauch und Wasserverbrauch, welche parallel dazu stark zurückgegangen sind. Wenn im Zeitraum vom 16.05.2013 bis 02.06.2014 an der Verbrauchstelle ***platz ** 1.486 kWh Strom verbraucht wurden, so kann dies kaum mehr als der Frostsicherungsverbrauch des Hauses im Hinblick auf die defekte Heizung angesehen werden. Wenn die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung am 06.08.2014 auf Frage ihres Rechtsvertreters ausgesagt hat, dass E L überhaupt nicht unter der Adresse ***platz **, sondern ausschließlich im Objekt Adresse ** wohnt, so ist diese Aussage dem Gericht durchaus glaubwürdig und nicht konstruiert erschienen. Frau E L nimmt für sich die Nachbareigenschaft iSd § 75 Abs 2 GewO in Bezug auf das Objekt ***platz ** in Anspruch und verweist unter anderem darauf, dass vor den Verwaltungsgerichten kein Neuerungsverbot besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21.06.1993, 92/04/0255, ausgesprochen, dass wenn der regelmäßige Aufenthalt von bestimmten Personen außerhalb des möglichen Immissionsbereichs der Betriebsanlage liegt, ihnen die Nachbareigenschaft fehlt. Wenn Frau E L sich erstmalig am 26.09.2014 mit Hauptwohnsitz unter der Adresse ***platz ** angemeldet hat, wo sie zuvor auch nicht einmal als Nebenwohnsitz gemeldet war, so drängt sich die Vermutung auf, dass diese Ummeldung im Hinblick auf gegenständliches Rechtsmittelverfahren erfolgt ist, um in die Stellung einer Nachbarin iSd § 75 Abs 2 GewO zu gelangen. Im vorliegenden Fall hielt sich die Beschwerdeführerin weder zur Zeit der Erlassung des bekämpften Bescheides noch der Erhebung der Beschwerde regelmäßig im Haus ***platz ** auf. Bezüglich des Wohnortes Adresse ** wurde von ihr nie eine Belästigung von Immissionen aus der beantragten Betriebsanlage behauptet. Unter Berücksichtigung der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.1996, 95/04/0162, ausgesprochenen Rechtsmeinung konnte sie damit im gegenständlichen Verfahren den in § 74 Abs 2 Z 2 normierten Nachbarschutz für sich nicht geltend machen. Frau E L konnte mangels regelmäßigen Aufenthalts im Objekt ***platz ** in ihren Schutzinteressen nach § 74 Abs 2 Z 2 GewO nicht verletzt werden. Eine Gefährdung von Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten fällt unter die Z 1 des § 74 Abs 2, welche jedoch nicht zum Beschwerdepunkt erhoben wurde. Frau E L nimmt für sich die Nachbareigenschaft iSd Paragraph 75, Absatz 2, GewO in Bezug auf das Objekt ***platz ** in Anspruch und verweist unter anderem darauf, dass vor den Verwaltungsgerichten kein Neuerungsverbot besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21.06.1993, 92/04/0255, ausgesprochen, dass wenn der regelmäßige Aufenthalt von bestimmten Personen außerhalb des möglichen Immissionsbereichs der Betriebsanlage liegt, ihnen die Nachbareigenschaft fehlt. Wenn Frau E L sich erstmalig am 26.09.2014 mit Hauptwohnsitz unter der Adresse ***platz ** angemeldet hat, wo sie zuvor auch nicht einmal als Nebenwohnsitz gemeldet war, so drängt sich die Vermutung auf, dass diese Ummeldung im Hinblick auf gegenständliches Rechtsmittelverfahren erfolgt ist, um in die Stellung einer Nachbarin iSd Paragraph 75, Absatz 2, GewO zu gelangen. Im vorliegenden Fall hielt sich die Beschwerdeführerin weder zur Zeit der Erlassung des bekämpften Bescheides noch der Erhebung der Beschwerde regelmäßig im Haus ***platz ** auf. Bezüglich des Wohnortes Adresse ** wurde von ihr nie eine Belästigung von Immissionen aus der beantragten Betriebsanlage behauptet. Unter Berücksichtigung der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.1996, 95/04/0162, ausgesprochenen Rechtsmeinung konnte sie damit im gegenständlichen Verfahren den in Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, normierten Nachbarschutz für sich nicht geltend machen. Frau E L konnte mangels regelmäßigen Aufenthalts im Objekt ***platz ** in ihren Schutzinteressen nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO nicht verletzt werden. Eine Gefährdung von Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten fällt unter die Ziffer eins, des Paragraph 74, Absatz 2,, welche jedoch nicht zum Beschwerdepunkt erhoben wurde. Somit konnte Frau E L unabhängig von dem oben aufgezeigten Umstand, dass hinsichtlich des Objektes ***platz ** keine von der beantragten Betriebsanlage ausgehenden unzumutbaren Belästigungen zu erwarten sind, für ihre Person solche Schutzinteressen bezogen auf das Objekt ***platz ** gar nicht geltend machen und konnte ihrer Beschwerde schon aus diesem Grund kein Erfolg zukommen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.25.1788.11