GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt wird.1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) In Spruchpunkt
Abs 1 Z 1 B-VG und führte – ohne einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu stellen – wörtlich wie folgt aus:Dagegen erhob H R, Adresse, PLZ A, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte – ohne einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu stellen – wörtlich wie folgt aus: „
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist durchaus erheblich. Die Festlegung der Pflichtwassermenge ist erkennbar deshalb erfolgt, um trotz der mit einem Kraftwerksbau regelmäßig verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerhaushalt dennoch die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers zu erhalten. Indem nun die Pflichtwassermenge im Tatzeitpunkt deutlich unterschritten wurde, wurde diesem Schutzziel in beträchtlicher Weise zuwidergehandelt. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit war mildernd zu werten. Das (nachträgliche) Setzen von Maßnahmen zur Verhinderung einer zukünftigen Unterschreitung der festgelegten Pflichtwassermenge kann hingegen nicht als mildernd berücksichtigt werden. Schließlich besteht ohnedies die Verpflichtung zum konsensgemäßen Betrieb der Kraftwerksanlage und liefe der Beschwerdeführer Gefahr neuerlich einer Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 schuldig erkannt zu werden, wenn er nicht entsprechend dafür Sorge trägt, dass die im Bescheid festgelegte Pflichtwassermenge abgegeben wird. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zumal der Beschwerdeführer sein Verschulden gar nicht bestritten hat, war hinsichtlich der Verschuldensform von zumindest Fahrlässigkeit auszugehen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zumal der Beschwerdeführer sein Verschulden gar nicht bestritten hat, war hinsichtlich der Verschuldensform von zumindest Fahrlässigkeit auszugehen. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten gemacht. Aus welchen Gründen die belangte Behörde „niedrige Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ angenommen hat, ist insofern nicht nachvollziehbar. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer über Aufforderung mitgeteilt, dass er dazu keine Angaben machen wolle, aber um Berücksichtigung seiner Scheidung ersuche. Dabei hat es der Beschwerdeführer aber unterlassen, mitzuteilen, dass und inwieweit er durch die Scheidung mit allfälligen Zahlungsverpflichtungen belastet ist. Bekannt ist somit nur, dass der Beschwerdeführer Bürgermeister der Gemeinde A und damit Geschäftsführer der W GesbR ist und bei der Y Energieunternehmen AG tätig ist. Zumal der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten gemacht hat, war eine Schätzung vorzunehmen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen (vgl VwGH 30.06.2004, 2001/09/0120). Im verwaltungsbehördlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten gemacht. Aus welchen Gründen die belangte Behörde „niedrige Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ angenommen hat, ist insofern nicht nachvollziehbar. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer über Aufforderung mitgeteilt, dass er dazu keine Angaben machen wolle, aber um Berücksichtigung seiner Scheidung ersuche. Dabei hat es der Beschwerdeführer aber unterlassen, mitzuteilen, dass und inwieweit er durch die Scheidung mit allfälligen Zahlungsverpflichtungen belastet ist. Bekannt ist somit nur, dass der Beschwerdeführer Bürgermeister der Gemeinde A und damit Geschäftsführer der W GesbR ist und bei der Y Energieunternehmen AG tätig ist. Zumal der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten gemacht hat, war eine Schätzung vorzunehmen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen vergleiche VwGH 30.06.2004, 2001/09/0120). Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auch auf spezialpräventive Gründe gestützt. Zumal der Verwaltungsgerichtshof (vgl VwGH 18.06.1985, Zl 84/10/0033) die Auffassung vertritt, dass die Verhängung einer strengeren Strafe aus spezialpräventiven Gründen bei einem Ersttäter nicht in Betracht kommt, war diese Vorgehensweise nicht zulässig. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auch auf spezialpräventive Gründe gestützt. Zumal der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 18.06.1985, Zl 84/10/0033) die Auffassung vertritt, dass die Verhängung einer strengeren Strafe aus spezialpräventiven Gründen bei einem Ersttäter nicht in Betracht kommt, war diese Vorgehensweise nicht zulässig. Der belangten Behörde ist aber beizupflichten, wenn sie im Rahmen der Strafbemessung auch generalpräventive Aspekte berücksichtigt hat (vgl VwGH 20.09.1999, 98/10/0005). So ist auch anderen Kraftwerksbetreibern aufzuzeigen, dass die Einhaltung behördlich vorgeschriebener Pflichtwassermengen zur Erhaltung des ökologischen Zustandes der Gewässer zwingend erforderlich ist.Der belangten Behörde ist aber beizupflichten, wenn sie im Rahmen der Strafbemessung auch generalpräventive Aspekte berücksichtigt hat vergleiche VwGH 20.09.1999, 98/10/0005). So ist auch anderen Kraftwerksbetreibern aufzuzeigen, dass die Einhaltung behördlich vorgeschriebener Pflichtwassermengen zur Erhaltung des ökologischen Zustandes der Gewässer zwingend erforderlich ist. Sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering (vgl § 45 Abs 1 Z 4 VStG), so kann die Behörde dem Beschuldigten
G unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Wie sich aus den obigen Ausführungen zweifelsfrei ergibt, liegt hier kein Fall des § 45 Abs 1 Z 4 VStG vor, sodass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht nicht bloß eine Ermahnung erteilt, sondern diesen bestraft hat. Sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG), so kann die Behörde dem Beschuldigten
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Wie sich aus den obigen Ausführungen zweifelsfrei ergibt, liegt hier kein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vor, sodass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht nicht bloß eine Ermahnung erteilt, sondern diesen bestraft hat. Aufgrund der oben angeführten – für die Strafzumessung relevanten – Kriterien ergeben sich gegen die verhängte Geldstrafe insgesamt keine Bedenken. Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen bloß zu ca drei Prozent ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Zumal nicht von niedrigen, sondern durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen war, ist die verhängte Geldstrafe trotz der zu Unrecht herangezogenen spezialpräventiven Gründe angemessen. Lediglich in Ansehung der von der belangten Behörde festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen gelangte das erkennende Gericht zur Auffassung, dass eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag angebracht ist, dies aufgrund der Überlegung, dass nach § 16 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf.Lediglich in Ansehung der von der belangten Behörde festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen gelangte das erkennende Gericht zur Auffassung, dass eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag angebracht ist, dies aufgrund der Überlegung, dass nach Paragraph 16, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Die Strafbestimmung des § 45 Abs 3 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sieht keine Freiheitsstrafe vor, sodass für die gesetzliche Höchstgeldstrafe von Euro 15.000,-- eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Wochen bestimmt werden kann, woraus sich wiederum ergibt, dass für eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- für eine Übertretung des § 45 Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag im Verhältnis zu der für die Höchstgeldstrafe möglichen Ersatzfreiheitsstrafe angemessener ist.Die Strafbestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sieht keine Freiheitsstrafe vor, sodass für die gesetzliche Höchstgeldstrafe von Euro 15.000,-- eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Wochen bestimmt werden kann, woraus sich wiederum ergibt, dass für eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- für eine Übertretung des Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag im Verhältnis zu der für die Höchstgeldstrafe möglichen Ersatzfreiheitsstrafe angemessener ist. Es war daher die von der belangten Behörde vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabzusetzen. III. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:römisch drei. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Insofern konnte von der Durchführung einer solchen
GVG), BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung BGBl I Nr 122/2013, abgesehen werden.Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Insofern konnte von der Durchführung einer solchen
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, abgesehen werden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.2787.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.