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{'item': 'LVwG-2014/26/2787-4'}

Obsah (7)§ 50§ 25aArt 130§ 19§ 45§ 44Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/2787-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt wird.1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) In Spruchpunkt

  1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 08.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Mit Bescheid der Abteilung Umweltschutz vom 19.10.2006, Zl U-**.***, wurde von der Tiroler Landesregierung der Gemeinde A, der Gemeinde B und der Agrargemeinschaft A die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Wasserkraftwerkes W erteilt. Unter Spruchpunkt C/2 wurde dabei die Pflichtwasserabgabe wie folgt festgelegt: Die dynamische Dotierwasserabgabe setzt sich aus einem Sockelbetrag und zusätzlich 10 % der bei der Wasserfassung ankommenden Wassermenge nach der Formel QSockel + (ankommendes Wasser - QSockel)*0,1 ● Jänner bis April und November bis Dezember: Sockelbetrag 35 l/s ● Mai und Juli bis Oktober: Sockelbetrag 90 l/s ● Juni 125 l/s Im Zuge von Lokalaugenscheinen am
  2. und 24.2.2014 wurde seitens des Sg Hydrographie und Hydrologie festgestellt, dass die bescheidmäßig vorgeschriebene Pflichtwassermenge jeweils nicht eingehalten wurde, indem am 24.2.2014 insgesamt lediglich ca 19 l/s an Stelle der erforderlichen 41 l/s an Pflichtwasser abgegeben wurde. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach außen zur Vertretung Berufener und Verantwortlicher der Kraftwerk W GesbR, welche die gegenständliche Kraftwerksanlage betreibt, zu verantworten, dass zumindest am 24.2.2014 die in den oben angeführten Bescheiden näher beschriebene Pflichtwasserabgabe nicht bescheidgemäß erfolgt ist. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 in Verbindung mitSie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 in Verbindung mit
  3. § 45 Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in Verbindung mit der Nebenbestimmung 2 laut Spruchpunkt C des Bescheides der Abteilung Umweltschutz vom 19.10.2006, Zahl U-**.***
  4. Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in Verbindung mit der Nebenbestimmung 2 laut Spruchpunkt C des Bescheides der Abteilung Umweltschutz vom 19.10.2006, Zahl U-**.*** … begangen.“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer auf der Grundlage des § 45 Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer auf der Grundlage des Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt. Weiters wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt. Zur Bemessung der Strafhöhe führte die Bezirkshauptmannschaft X wie folgt aus:Zur Bemessung der Strafhöhe führte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wie folgt aus: „Grundlage für die Strafbemessung war der Unrechtsgehalt der Tat. Dieser muss zumindest als mittelschwer angesehen werden. Die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen und damit verbunden die auf diesen Bestimmungen fußenden Vorschreibungen in Bescheiden, wonach entsprechende Pflichtwassermengen beim Betrieb einer Wasserkraftanlage abzugeben sind, wurden erlassen, um andere öffentliche Interessen – insbesondere die Interessen des Naturschutzes und der Gewässerökologie – zu schützen und eine Beeinträchtigung dieser zu vermeiden. […] Als Verschuldensausmaß musste somit zumindest Fahrlässigkeit angenommen werden. […] Mildernd war die bisherige einschlägige Unbescholtenheit zu berücksichtigen, Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Es war jedoch zu berücksichtigen, dass es sich im gegenständlichen Fall bereits um die
  5. Messung handelt, bei welcher eine Nichteinhaltung der Pflichtwassermenge festgestellt wurde (bereits 2009 und 2010). Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe wurde die Geldstrafe bei einer möglichen Höchststrafe von € 15.000,-- (TNSchG) im untersten Bereich (ca 3 % der möglichen Höchststrafe) festgesetzt. Die Höhe dieser verhängten Geldstrafe erscheint somit auch bei angenommen niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen als schuld- und tatangemessen. Die Verhängung der Geldstrafe erschien jedoch sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen für erforderlich.“ 2) Dagegen erhob H R, Adresse, PLZ A, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG und führte – ohne einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu stellen – wörtlich wie folgt aus:Dagegen erhob H R, Adresse, PLZ A, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte – ohne einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu stellen – wörtlich wie folgt aus: „

  1. Das dem Straferkenntnis zugrunde liegende Messergebnis vom 24.02.2014 wird nicht bestritten. Es wird jedoch ausgeführt, dass unverzüglich nach der Feststellung der Unterschreitung der Pflichtwassermenge Maßnahmen eingeleitet wurden, damit es in Zukunft keinesfalls mehr zu Pflichtwassermengenunterschreitung kommen kann. Im Zuge der zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung wurden hierzu mit den Technikern bereits Überlegungen getroffen. Durch den Einbau einer neuen Dotierregelung sei lt den technischen Beauftragten das Problem der Unterschreitung der Pflichtwassermenge im Winter zu beheben. Daher wurde das Ingenieurbüro V sofort beauftragt diesbezüglich ein Einreichprojekt auszuarbeiten. „
  2. Das dem Straferkenntnis zugrunde liegende Messergebnis vom 24.02.2014 wird nicht bestritten. Es wird jedoch ausgeführt, dass unverzüglich nach der Feststellung der Unterschreitung der Pflichtwassermenge Maßnahmen eingeleitet wurden, damit es in Zukunft keinesfalls mehr zu Pflichtwassermengenunterschreitung kommen kann. Im Zuge der zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung wurden hierzu mit den Technikern bereits Überlegungen getroffen. Durch den Einbau einer neuen Dotierregelung sei lt den technischen Beauftragten das Problem der Unterschreitung der Pflichtwassermenge im Winter zu beheben. Daher wurde das Ingenieurbüro römisch fünf sofort beauftragt diesbezüglich ein Einreichprojekt auszuarbeiten. Das Einreichprojekt des Ingenieurbüros V vom 23.05.2014 einschließlich Begleitschreiben vom 02.06.2014 wurde der erkennenden Behörde zugestellt und von dieser an die Abteilung Umwelt weitergeleitet, wo es am 09.07.2014 einlangte.Das Einreichprojekt des Ingenieurbüros römisch fünf vom 23.05.2014 einschließlich Begleitschreiben vom 02.06.2014 wurde der erkennenden Behörde zugestellt und von dieser an die Abteilung Umwelt weitergeleitet, wo es am 09.07.2014 einlangte. Zitat aus dem Einreichprojekt: „… Mit der vorgeschlagenen Dotierregelung neu, sollten die baulichen Probleme im Betrieb reduziert werden. Weiters soll eine Messung der Sockelbeträge installiert werden. Durch Anordnen der Dotierwasserentnahme aus dem hinteren Teil der Entsanderkammer soll ein vorzeitiger Verschluss durch die Entsandermasse ausgeschlossen werden. Der Dotierschütz „neu“ wird in die Kraftwerkssteuerung so eingebunden, dass die vorhandene speicherprogrammierbare Steuerung (SPS) durch Daten des zusätzlich installierten Durchflussmessgerätes die Wassermenge am Dotierschütz regelt. Somit soll gewährleistet werden, dass die bescheidmäßige Pflichtwassermenge abgegeben wird ....“ (Beweis: Schreiben Abteilung Umweltschutz, rechtliche Angelegenheiten, Dr. E T, vom 16.07.2014, in Kopie) Dass unverzüglich nach der Feststellung der Unterschreitung geeignete Maßnahmen eingeleitet wurden um eine nochmalige Unterschreitung der Pflichtwassermenge jedenfalls zu vermeiden, wurde von der erkennenden Behörde, obwohl dieser die Unterlagen nachweislich zugegangen sind, bei der Bemessung der Strafe nicht mildernd berücksichtigt.
  3. Bezüglich der Formulierung der im Straferkenntnis „ …, dass zumindest am 24.02.2014 die in den oben angeführten Bescheiden näher beschriebene Pflichtwasserabgabe nicht bescheidmäßig erfolgt ist.", darf festgehalten werden, dass sich eine allfällige Überschreitung nur auf dieses Datum beziehen kann. In der Begründung des Straferkenntnisses wurde jedoch angeführt, dass sich an beiden Tagen das Pflichtwasser nicht bescheidmäßig abgegeben wurde. Die genaue Menge der Unterschreitung wurde jedoch ausschließlich bei der Messung am 24.02.2014 angegeben, sodass auch nur diese Messung als Grundlage des Straferkenntnisses dienen kann. Unter Berücksichtigung dieser beiden Punkte, die im Straferkenntnis unbehandelt blieben, darf auf folgenden Absatz des Straferkenntnisses hingewiesen werden: „Grundlage für die Strafbemessung war der Unrechtsgehalt der Tat. Dieser muss zumindest als mittelschwer angesehen werden. Die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen und damit verbunden die auf diesen Bestimmungen fußende Vorschreibungen in Bescheiden, wonach entsprechende Pflichtwassermengen beim Betrieb einer Wasserkraftanlage abzugeben sind, wurden erlassen, um andere öffentliche Interessen – insbesondere die Interessen des Naturschutzes und der Gewässerökologie – zu schützen und eine Beeinträchtigung dieser zu vermeiden.“ Unverzüglich nach Feststellung des Unterschreitens der Pflichtwassermenge wurde ein Einreichprojekt ausgearbeitet und der zuständigen Behörde übermittelt. Nach Genehmigung diese Projekts wird dieses sofort umgesetzt. Nach der Ausführung des Projektes sei es aber gewiss, dass es zu keiner Unterschreitung der Pflichtwassermenge mehr kommen kann. Eine genaue Messangabe fand nur bei der Messung vom 24.02.2014 statt, daher kann für die Strafbemessung auch nur ein einmaliges Unterschreiten der Pflichtwassermenge herangezogen werden. Aus diesen Gründen kann der Unrechtsgehalt der Tat bezogen auf den Feststellungszeitpunkt als nicht besonders erheblich eingeschätzt werden. Die Folgen der Übertretung sind wohl als gering anzusehen, da andere öffentliche Interessen insbesondere Interessen des Naturschutzes und der Gewässerökonomie durch die einmalig festgestellte Unterschreitung der Pflichtwassermenge höchstens im geringen Ausmaß allenfalls gegeben sind. Beschwerdeanträge: Aus diesen Gründen richte ich an das Landesverwaltungsgericht folgende Anträge: Die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. in eventu von der Strafe abzusehen und eine Ermahnung auszusprechen.“ 3) Mit E-Mail vom 21.10.2014 informierte das Landesverwaltungsgericht Tirol H R darüber, dass es davon ausgehe, dass es sich bei seiner Beschwerde um eine solche gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe handle, der Schuldspruch damit in Rechtskraft erwachsen sei und nunmehr die Angemessenheit der verhängten Geldstrafe zu überprüfen sei. Gleichzeitig wurde H R zur Bekanntgabe seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Monatseinkommen; Vermögen wie zB Haus- und Grundstückseigentum, Wohnungseigentum, aber auch Kreditschulden; Sorgepflichten) aufgefordert und darauf hingewiesen, dass von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen werde, wenn keine Angaben gemacht würden. Mit E-Mail vom 21.10.2014 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keine Angaben machen wolle. Er wies nochmals darauf hin, dass bei der belangten Behörde bereits ein Projekt eingebracht worden sei, welches sicherstellen solle, dass die Dotierwasserabgabe genau eingehalten werde. Mit der derzeitigen Dotierwasserabgabe könne aus technischen Gründen die bescheidmäßig vorgeschriebene Pflichtwasserabgabe nämlich nicht exakt eingehalten werden, wenn dies auch so gut als möglich versucht werde. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: In der vorliegenden Beschwerdesache ist davon auszugehen, dass sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers lediglich gegen die Strafhöhe richtet und damit der Schuldspruch zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist. Mit der gegenständlichen Beschwerde begehrt der Rechtsmittelwerber eine Herabsetzung der gegen ihn verhängten Geldstrafe, in eventu das Absehen von einer Strafe und den Ausspruch einer Ermahnung. Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol war daher mit Blick auf den in § 27 VwGVG auf das Beschwerdevorbringen eingeschränkten Prüfungsumfang nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu prüfen.Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol war daher mit Blick auf den in Paragraph 27, VwGVG auf das Beschwerdevorbringen eingeschränkten Prüfungsumfang nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu prüfen.

§ 19VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist durchaus erheblich. Die Festlegung der Pflichtwassermenge ist erkennbar deshalb erfolgt, um trotz der mit einem Kraftwerksbau regelmäßig verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerhaushalt dennoch die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers zu erhalten. Indem nun die Pflichtwassermenge im Tatzeitpunkt deutlich unterschritten wurde, wurde diesem Schutzziel in beträchtlicher Weise zuwidergehandelt. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit war mildernd zu werten. Das (nachträgliche) Setzen von Maßnahmen zur Verhinderung einer zukünftigen Unterschreitung der festgelegten Pflichtwassermenge kann hingegen nicht als mildernd berücksichtigt werden. Schließlich besteht ohnedies die Verpflichtung zum konsensgemäßen Betrieb der Kraftwerksanlage und liefe der Beschwerdeführer Gefahr neuerlich einer Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 schuldig erkannt zu werden, wenn er nicht entsprechend dafür Sorge trägt, dass die im Bescheid festgelegte Pflichtwassermenge abgegeben wird. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zumal der Beschwerdeführer sein Verschulden gar nicht bestritten hat, war hinsichtlich der Verschuldensform von zumindest Fahrlässigkeit auszugehen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zumal der Beschwerdeführer sein Verschulden gar nicht bestritten hat, war hinsichtlich der Verschuldensform von zumindest Fahrlässigkeit auszugehen. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten gemacht. Aus welchen Gründen die belangte Behörde „niedrige Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ angenommen hat, ist insofern nicht nachvollziehbar. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer über Aufforderung mitgeteilt, dass er dazu keine Angaben machen wolle, aber um Berücksichtigung seiner Scheidung ersuche. Dabei hat es der Beschwerdeführer aber unterlassen, mitzuteilen, dass und inwieweit er durch die Scheidung mit allfälligen Zahlungsverpflichtungen belastet ist. Bekannt ist somit nur, dass der Beschwerdeführer Bürgermeister der Gemeinde A und damit Geschäftsführer der W GesbR ist und bei der Y Energieunternehmen AG tätig ist. Zumal der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten gemacht hat, war eine Schätzung vorzunehmen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen (vgl VwGH 30.06.2004, 2001/09/0120). Im verwaltungsbehördlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten gemacht. Aus welchen Gründen die belangte Behörde „niedrige Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ angenommen hat, ist insofern nicht nachvollziehbar. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer über Aufforderung mitgeteilt, dass er dazu keine Angaben machen wolle, aber um Berücksichtigung seiner Scheidung ersuche. Dabei hat es der Beschwerdeführer aber unterlassen, mitzuteilen, dass und inwieweit er durch die Scheidung mit allfälligen Zahlungsverpflichtungen belastet ist. Bekannt ist somit nur, dass der Beschwerdeführer Bürgermeister der Gemeinde A und damit Geschäftsführer der W GesbR ist und bei der Y Energieunternehmen AG tätig ist. Zumal der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten gemacht hat, war eine Schätzung vorzunehmen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen vergleiche VwGH 30.06.2004, 2001/09/0120). Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auch auf spezialpräventive Gründe gestützt. Zumal der Verwaltungsgerichtshof (vgl VwGH 18.06.1985, Zl 84/10/0033) die Auffassung vertritt, dass die Verhängung einer strengeren Strafe aus spezialpräventiven Gründen bei einem Ersttäter nicht in Betracht kommt, war diese Vorgehensweise nicht zulässig. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auch auf spezialpräventive Gründe gestützt. Zumal der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 18.06.1985, Zl 84/10/0033) die Auffassung vertritt, dass die Verhängung einer strengeren Strafe aus spezialpräventiven Gründen bei einem Ersttäter nicht in Betracht kommt, war diese Vorgehensweise nicht zulässig. Der belangten Behörde ist aber beizupflichten, wenn sie im Rahmen der Strafbemessung auch generalpräventive Aspekte berücksichtigt hat (vgl VwGH 20.09.1999, 98/10/0005). So ist auch anderen Kraftwerksbetreibern aufzuzeigen, dass die Einhaltung behördlich vorgeschriebener Pflichtwassermengen zur Erhaltung des ökologischen Zustandes der Gewässer zwingend erforderlich ist.Der belangten Behörde ist aber beizupflichten, wenn sie im Rahmen der Strafbemessung auch generalpräventive Aspekte berücksichtigt hat vergleiche VwGH 20.09.1999, 98/10/0005). So ist auch anderen Kraftwerksbetreibern aufzuzeigen, dass die Einhaltung behördlich vorgeschriebener Pflichtwassermengen zur Erhaltung des ökologischen Zustandes der Gewässer zwingend erforderlich ist. Sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering (vgl § 45 Abs 1 Z 4 VStG), so kann die Behörde dem Beschuldigten

§ 45Abs 1 letzter Satz VSt

G unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Wie sich aus den obigen Ausführungen zweifelsfrei ergibt, liegt hier kein Fall des § 45 Abs 1 Z 4 VStG vor, sodass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht nicht bloß eine Ermahnung erteilt, sondern diesen bestraft hat. Sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG), so kann die Behörde dem Beschuldigten

Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Wie sich aus den obigen Ausführungen zweifelsfrei ergibt, liegt hier kein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vor, sodass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht nicht bloß eine Ermahnung erteilt, sondern diesen bestraft hat. Aufgrund der oben angeführten – für die Strafzumessung relevanten – Kriterien ergeben sich gegen die verhängte Geldstrafe insgesamt keine Bedenken. Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen bloß zu ca drei Prozent ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Zumal nicht von niedrigen, sondern durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen war, ist die verhängte Geldstrafe trotz der zu Unrecht herangezogenen spezialpräventiven Gründe angemessen. Lediglich in Ansehung der von der belangten Behörde festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen gelangte das erkennende Gericht zur Auffassung, dass eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag angebracht ist, dies aufgrund der Überlegung, dass nach § 16 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf.Lediglich in Ansehung der von der belangten Behörde festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen gelangte das erkennende Gericht zur Auffassung, dass eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag angebracht ist, dies aufgrund der Überlegung, dass nach Paragraph 16, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Die Strafbestimmung des § 45 Abs 3 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sieht keine Freiheitsstrafe vor, sodass für die gesetzliche Höchstgeldstrafe von Euro 15.000,-- eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Wochen bestimmt werden kann, woraus sich wiederum ergibt, dass für eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- für eine Übertretung des § 45 Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag im Verhältnis zu der für die Höchstgeldstrafe möglichen Ersatzfreiheitsstrafe angemessener ist.Die Strafbestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sieht keine Freiheitsstrafe vor, sodass für die gesetzliche Höchstgeldstrafe von Euro 15.000,-- eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Wochen bestimmt werden kann, woraus sich wiederum ergibt, dass für eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- für eine Übertretung des Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag im Verhältnis zu der für die Höchstgeldstrafe möglichen Ersatzfreiheitsstrafe angemessener ist. Es war daher die von der belangten Behörde vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabzusetzen. III. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:römisch drei. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Insofern konnte von der Durchführung einer solchen

§ 44Abs 3 Z 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung BGBl I Nr 122/2013, abgesehen werden.Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Insofern konnte von der Durchführung einer solchen

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, abgesehen werden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.2787.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.