RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/28/2347-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.07.2014, Zl ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG in Verbindung mit § 28 VwGVG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt, Vorverfahren: Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.07.2014, Zl ****, nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Der Beschuldigte A A, geb. xx.xx.xxxx, wh. Adresse, hat es als Inhaber des protokollierten Einzelunternehmens „A A-e.U.“, FN ****, und sohin als Arbeitgeber zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Lohnkontrolle festgestellt wurde, durch ihn in seinem Gewerbebetrieb in **** Z, Adresse, entgegen der Bestimmung des § 7i Abs. 3 AVRAG im Zeitraum vom 12.09.2011 bis 21.09.2011 der bei ihm als Angestellte/Bürohilfe beschäftigten Arbeitnehmerin Frau B B, geb. xx.xx.xxxx, SVNr. ****, zumindest nicht der dieser Arbeitnehmerin im angeführten Zeitraum nach Kollektivvertrag Handel/Angestellte zustehende Grundlohn/Urlaubsersatzlohn in Höhe von € 260,49 geleistet wurde und dadurch eine betragsmäßige Unterentlohnung in Höhe von insgesamt € 260,49 erfolgte, obwohl ein Arbeitgeber, welcher eine Arbeitnehmerin beschäftigt, dieser diesen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten hat und hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7i Abs. 3 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes begangen. Gemäß 7i Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz BGBl 459/1993 idgF wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von € 500,00 verhängt.„Der Beschuldigte A A, geb. xx.xx.xxxx, wh. Adresse, hat es als Inhaber des protokollierten Einzelunternehmens „A A-e.U.“, FN ****, und sohin als Arbeitgeber zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Lohnkontrolle festgestellt wurde, durch ihn in seinem Gewerbebetrieb in **** Z, Adresse, entgegen der Bestimmung des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG im Zeitraum vom 12.09.2011 bis 21.09.2011 der bei ihm als Angestellte/Bürohilfe beschäftigten Arbeitnehmerin Frau B B, geb. xx.xx.xxxx, SVNr. ****, zumindest nicht der dieser Arbeitnehmerin im angeführten Zeitraum nach Kollektivvertrag Handel/Angestellte zustehende Grundlohn/Urlaubsersatzlohn in Höhe von € 260,49 geleistet wurde und dadurch eine betragsmäßige Unterentlohnung in Höhe von insgesamt € 260,49 erfolgte, obwohl ein Arbeitgeber, welcher eine Arbeitnehmerin beschäftigt, dieser diesen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten hat und hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 i, Absatz 3, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes begangen. Gemäß 7i Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt 459 aus 1993, idgF wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von € 500,00 verhängt. Im Falle der Nichteinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag. Der Bestrafte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64
(2)VStG € 50,00 zu zahlen sowie die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“Der Bestrafte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64,
(2)VStG € 50,00 zu zahlen sowie die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt: „Werter Damen und Herren, ich erhebe Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 02. Juli 2014 von der Bezirkshauptmannschaft Y, Gewerbereferat. Ich begehre Straffreiheit und Aufhebung des Straferkenntnisses und folglich Nichteintragung in die Evidenz. Begründung: Aus der eingereichten Stellungnahme zum Schuldvorwurf geht eindeutig hervor, dass es sich um einen Fehler in den Arbeitszeitaufzeichnungen gehandelt hat, welche unsere Lohnverrechnerin erstellt hat. Außerdem wurde von der Dienstnehmerin schriftlich bestätigt (Übermittlung an die Behörde am 04.06.2014), dass Sie alle gesetzlichen Bezüge für das Jahr 2011 ausbezahlt erhalten hat und den gesamten Urlaub bezogen hat. Zum Beweis der Nichverwirklichung des im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Sachverhaltes, finden Sie im Anhang eine weitere Bestätigung meiner damaligen Dienstnehmerin, in der diese noch einmal bestätigt, dass Sie an den vor der Lohnverrechnerin im Arbeitszeitaufzeichnungsblatt eingetragenen Urlaubstagen (Woche vom 18.-24.Juli 2011) definitiv nicht gearbeitet hat, sondern Ihre Urlaubstage verbraucht und konsumiert hat. Die Eintragung in der Urlaubskartei ist daher richtig und die Eintragung im Arbeitszeitaufzeichnugnsblatt falsch. Damit ist eindeutig bewiesen, dass es zu keiner Unterentlohnung gekommen ist und die Dienstnehmerin all die Ihr zustehenden Bezüge abgerechnet und ausbezahlt erhalten hat. Demnach wird hiermit noch einmal und sehr wohl bestritten, dass hier eine Unterentlohnung vorliegt. Mag dies auch, laut Stellungnahme der Versicherung, aus meiner eingereichten Stellungnahme zum Schuldvorwurf nicht eindeutig hervorgegangen zu sein. In diesem Sinne beantrage ich erneut Straffreiheit und Aufhebung des Straferkenntnisses. Außerdem möchte ich in diesem Verfahren die Gelegenheit nutzen Sie darauf hinzuweisen, dass es weder von meinem Vater, von dem ich unseren Familienbetrieb vor nun bald 20 Jahren übernommen habe, noch von mir in all den Jahren unserer betrieblichen Tätigkeit jemals zu Benachteiligungen unserer Dienstnehmer gekommen ist, geschweige denn zu kollektivertraglichen Unterentlohnungen. Zudem hat es noch nie einen Eintrag in irgendwelchen Evidenz- oder Strafregister gegeben, weshalb ich mich hier vehement zur Wehr setze, dass mein Unternehmen durch eine derartige Entscheidung in den Schmutz gezogen wird.“ Aus der Strafanzeige der Versicherung vom 02.12.2013 geht zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer es zu verantworten hat, dass die Einzelfirma A A, Adresse, **** Z, als Arbeitgeberin im Sinne des AVRAG eine Dienstnehmerin beschäftigt hat, ohne dieser zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn zu leisten. Im Zuge einer GBLA-Prüfung wurde festgestellt, dass der Arbeitnehmerin Frau B B ein noch zustehender Lohn von Euro 260,49 nicht ausbezahlt worden ist. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug über die Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers, aufgrund des Email des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 06.11.2014, aufgrund der Einsichtnahme in das Email des Herrn MMMag. C C vom 06.11.2014, aufgrund der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 11.11.2014, bei welcher der Beschwerdeführer selbst und die Zeugin B B einvernommen wurden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der gegenständlichen Angelegenheit erwogen wie folgt: Das Beweisverfahren hat eindeutig ergeben und wurde dies von der Zeugin B B glaubhaft bestätigt, dass sie als Arbeitnehmerin im Zeitraum vom 12.09.2011 bis 21.09.2011 im Urlaub war und es daher zu keiner Unterentlohnung kam, weshalb das gegenständliche Verfahren einzustellen war. Darüber hinaus wurde auch vom informierten Vertreter der Versicherung die Einstellung des Verfahrens in seiner letzten Äußerung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.28.2347.3