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{'item': 'LVwG-2014/36/0899-3'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 39§ 27§ 29a§ 61§ 879§ 3§ 68§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/36/0899-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 29.11.2013, Zl 1/***-***, wurde Frau H N ein Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung des Flächenwidmungsplanes aufgrund der Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich des Gst ***/1 KG X in der Höhe von € 771,75 vorgeschrieben. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ua ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung beim Gemeindeamt X die Berufung eingebracht werden kann. Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin nicht nachweislich zustellt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 29.11.2013, Zl 1/***-***, wurde Frau H N ein Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung des Flächenwidmungsplanes aufgrund der Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich des Gst ***/1 KG römisch zehn in der Höhe von € 771,75 vorgeschrieben. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ua ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung beim Gemeindeamt römisch zehn die Berufung eingebracht werden kann. Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin nicht nachweislich zustellt. Dagegen erhob Frau H N die Berufung vom 12.12.2013, die am 17.12.2013 beim Gemeindeamt X eingelangt ist. Das Kuvert der Eingabe befindet sich nicht im Akt.Dagegen erhob Frau H N die Berufung vom 12.12.2013, die am 17.12.2013 beim Gemeindeamt römisch zehn eingelangt ist. Das Kuvert der Eingabe befindet sich nicht im Akt. In weiterer Folge wurde mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 27.12.2013, Zl 1/***-***-bv, die Berufung als unbegründet abgewiesen. Auch diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin nicht nachweislich zustellt. In der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung wurde Folgendes ausgeführt: „Diese Berufungsvorentscheidung wirkt gem. § 276 Abs. 2 der BAO (Bundesabgabenordnung) wie eine Entscheidung über die Berufung, es sei denn, dass innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Zustellung, beim Gemeindeamt X schriftlich oder nach Maßgabe der beim Gemeindeamt vorhandenen technischen Mitteln (z.B. Telefax), beantragt wird, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen (Vorlageantrag).“In weiterer Folge wurde mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 27.12.2013, Zl 1/***-***-bv, die Berufung als unbegründet abgewiesen. Auch diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin nicht nachweislich zustellt. In der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung wurde Folgendes ausgeführt: „Diese Berufungsvorentscheidung wirkt gem. Paragraph 276, Absatz 2, der BAO (Bundesabgabenordnung) wie eine Entscheidung über die Berufung, es sei denn, dass innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Zustellung, beim Gemeindeamt römisch zehn schriftlich oder nach Maßgabe der beim Gemeindeamt vorhandenen technischen Mitteln (z.B. Telefax), beantragt wird, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen (Vorlageantrag).“ In weiterer Folge langte am 14.01.2014 der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin datiert mit 05.01.2014 beim Gemeindeamt X ein. Auch das Kuvert dieser Eingabe befindet sich nicht im Akt.In weiterer Folge langte am 14.01.2014 der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin datiert mit 05.01.2014 beim Gemeindeamt römisch zehn ein. Auch das Kuvert dieser Eingabe befindet sich nicht im Akt. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 10.02.2014, Zl 1/***-****-be, die Berufung mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung wurde am 14.02.2014 nachweislich zugestellt. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 10.02.2014, Zl 1/***-****-be, die Berufung mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung wurde am 14.02.2014 nachweislich zugestellt. Dagegen brachte Frau H N die Beschwerde vom 10.03.2014 ein. Das Kuvert dieser Eingabe befindet sich ebenfalls nicht im Akt. In der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass in der Bestimmung des § 29a TROG 2011 von einem „Beitrag“ zu den Kosten der Ausarbeitung der Änderung des Flächenwidmungsplanes die Rede sei. Ihr sei vom Ortsplaner der Gemeinde X eine Rechnung für seinen gesamten Aufwand in der Höhe von € 756,80 gestellt worden, diese Rechnung sei zwischenzeitlich wieder storniert worden. Nunmehr werde ihr von der Gemeinde eine höhere Summe vorgeschrieben, als überhaupt an Aufwand durch den Raumplaner entstanden sei. Dies könne wohl nicht rechtens sein. Auch eine Herabsetzung auf den tatsächlichen (vollen) Aufwand sei nicht im Sinne des Gesetzes. Von einem Beitrag könne immer nur dann gesprochen werden, wenn es sich tatsächlich auch nur um einen solchen handle. In der zitierten Gesetzesbestimmung sei weiters angeführt, dass die Einnahmen der Gemeinde aus dem Beitrag durchschnittlich 50 % dieser Kosten nicht übersteigen dürfen. Es sei daher nicht einsichtig, weshalb ihr mehr als 100 % der Aufwendungen vorgeschrieben würden. Die Gemeinde hätte ihr maximal 50 % der tatsächlich entstandenen Aufwendungen (Rechnungslegung durch den Ortsplaner an die Gemeinde) vorgeschrieben werden dürfen. Aus diesem Grund sei die Vorschreibung in der Höhe von € 771,75 rechtswidrig. Weiters spreche die Gemeinde in diesem Verfahren von Kosten des Raumplaners in der Höhe von € 1.677,30. Dies stehe im Widerspruch zu dessen Rechnung vom 15.08.2013. Darin habe der Sachverständige Kosten von € 756,80 für das Herstellen der Unterlagen für die Änderung des Flächenwidmungsplanes zur Errichtung eines Reitstalles in X in Rechnung gestellt. Es sei für sie daher nicht nachvollziehbar, warum nunmehr mehr als das Doppelte gegenüber der Gemeinde verrechnet werde, als gegenüber ihr. Auf ihrer Rechnung sei auch eine Stundenaufgliederung angeführt. Die Gemeinde habe ihr bis heute nicht dargelegt, wie sich die Kosten des Ortsplaners aufgliedern bzw errechnen, weshalb sie jetzt mehr als doppelt so hoch seien und ob es sich hierbei um angemessene Kosten im Sinne der rechtlichen Vorschriften für Raumplaner handle. Damit seien ihr gegenüber wesentliche Begründungs- und Verfahrensmängel entstanden, die den angefochtenen Bescheid rechtswidrig machen würden. Weiters bestreite sie, mangels anderweitigen Nachweises, dass dem Ortsplaner tatsächlich € 1.677,30 an Kosten entstanden seien und dass diese die Gemeinde auch tatsächlich bezahlt habe. Es entstehe im Übrigen für sie der Eindruck, dass die Gemeinde zuerst gemeint habe, der Ortsplaner könne ihr direkt eine Rechnung zustellen. Als sich dies dann aufgrund ihres Hinweises als unrichtig herausgestellt habe, habe man versucht auf diesem Wege wiederum alle Kosten der Umwidmung auf sie abzuwälzen. Dafür hätten sich dann die Kosten des Ortsplaners in einem solchen Ausmaß erhöht, dass ihr Beitrag dann wieder in der Höhe der ursprünglichen direkten Rechnung ausgefallen sei. Sowohl im § 27a TROG 2011 (gemeint wohl: § 29a TROG 2011), als auch im § 1 Abs 5 der Kostenbeitragsverordnung 2012 sei angeführt, dass eine Beitragspflicht nicht in Bezug auf solche Grundstücke bestehe, für die der Flächenwidmungsplan derart geändert werde, dass sich gegenüber der bisherigen Widmung wesentliche Einschränkungen hinsichtlich der baulichen Nutzung ergeben würden. Im gegenständlichen Fall sei das Grundstück bereits als Gewerbe- und Industriegebiet

§ 39Abs 1 TROG 2011 gewidmet gewesen.

Im Gewerbe- und Industriegebiet dürften Gebäude für Gewerbebetriebe (mit Ausnahme von Gastgewerbebetrieben), für Industriebetriebe, betriebstechnisch notwendige Wohnungen, Veranstaltungs- und Vergnügungsstätten sowie Gebäude für Einrichtungen, die der Versorgung oder den sozialen Bedürfnissen der Personen, die sich im Gewerbe- und Industriegebiet aufhalten, dienen, errichtet werden. Im gegenständlichen Fall habe es darüber hinaus auch keine Nutzungseinschränkungen iSd § 39 Abs 1 TROG 2011 gegeben. Durch die nunmehrige Widmung als Sonderfläche Reitstall sei nur noch diese eine spezielle Bebauung möglich. Es könne nur noch ein Gebäude (Reitstall) errichtet werden, darüber hinaus sei keine andere Bebauung zulässig. Vorher wären unzählige verschiedene Bebauungsvarianten zur Verfügung gestanden. Dies bedeute weiters, dass im Falle einer Veräußerung des Grundstückes (auch nach Errichtung des Reitstalles) nicht nur ein sehr eingeschränkter Käuferkreis, sondern auch nur eine sehr eingeschränkte Bebauung möglich sei. Bei normalem Gewerbe- und Industriegebiet sei die Nachfrage weit höher, zumal auch eine unvergleichlich größere Palette an Bebauungsmöglichkeiten bestehe. Mit der Umwidmung in Sonderfläche Reitstall sei daher iSd zitierten Gesetzesbestimmung eine solche Widmungsänderung erfolgt, dass sie eine wesentliche Einschränkung hinsichtlich der baulichen Nutzung ergeben habe. Für den Umstand, ob eine gegenüber der bisherigen Widmung wesentliche Einschränkung hinsichtlich der baulichen Nutzung gegeben sei, seien auch nicht ihre subjektiven Bebauungswünsche maßgebend, sondern sei nach objektiven Maßstäben und nach objektiven Bebauungsmöglichkeiten zu beurteilen. Daher hätte ihr überhaupt kein Kostenbeitrag für diese Umwidmung vorgeschrieben werden dürfen. Es wurde daher abschließend beantragt den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X zu beheben.Dagegen brachte Frau H N die Beschwerde vom 10.03.2014 ein. Das Kuvert dieser Eingabe befindet sich ebenfalls nicht im Akt. In der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass in der Bestimmung des Paragraph 29 a, TROG 2011 von einem „Beitrag“ zu den Kosten der Ausarbeitung der Änderung des Flächenwidmungsplanes die Rede sei. Ihr sei vom Ortsplaner der Gemeinde römisch zehn eine Rechnung für seinen gesamten Aufwand in der Höhe von € 756,80 gestellt worden, diese Rechnung sei zwischenzeitlich wieder storniert worden. Nunmehr werde ihr von der Gemeinde eine höhere Summe vorgeschrieben, als überhaupt an Aufwand durch den Raumplaner entstanden sei. Dies könne wohl nicht rechtens sein. Auch eine Herabsetzung auf den tatsächlichen (vollen) Aufwand sei nicht im Sinne des Gesetzes. Von einem Beitrag könne immer nur dann gesprochen werden, wenn es sich tatsächlich auch nur um einen solchen handle. In der zitierten Gesetzesbestimmung sei weiters angeführt, dass die Einnahmen der Gemeinde aus dem Beitrag durchschnittlich 50 % dieser Kosten nicht übersteigen dürfen. Es sei daher nicht einsichtig, weshalb ihr mehr als 100 % der Aufwendungen vorgeschrieben würden. Die Gemeinde hätte ihr maximal 50 % der tatsächlich entstandenen Aufwendungen (Rechnungslegung durch den Ortsplaner an die Gemeinde) vorgeschrieben werden dürfen. Aus diesem Grund sei die Vorschreibung in der Höhe von € 771,75 rechtswidrig. Weiters spreche die Gemeinde in diesem Verfahren von Kosten des Raumplaners in der Höhe von , € 1.677,30. Dies stehe im Widerspruch zu dessen Rechnung vom 15.08.2013. Darin habe der Sachverständige Kosten von € 756,80 für das Herstellen der Unterlagen für die Änderung des Flächenwidmungsplanes zur Errichtung eines Reitstalles in römisch zehn in Rechnung gestellt. Es sei für sie daher nicht nachvollziehbar, warum nunmehr mehr als das Doppelte gegenüber der Gemeinde verrechnet werde, als gegenüber ihr. Auf ihrer Rechnung sei auch eine Stundenaufgliederung angeführt. Die Gemeinde habe ihr bis heute nicht dargelegt, wie sich die Kosten des Ortsplaners aufgliedern bzw errechnen, weshalb sie jetzt mehr als doppelt so hoch seien und ob es sich hierbei um angemessene Kosten im Sinne der rechtlichen Vorschriften für Raumplaner handle. Damit seien ihr gegenüber wesentliche Begründungs- und Verfahrensmängel entstanden, die den angefochtenen Bescheid rechtswidrig machen würden. Weiters bestreite sie, mangels anderweitigen Nachweises, dass dem Ortsplaner tatsächlich € 1.677,30 an Kosten entstanden seien und dass diese die Gemeinde auch tatsächlich bezahlt habe. Es entstehe im Übrigen für sie der Eindruck, dass die Gemeinde zuerst gemeint habe, der Ortsplaner könne ihr direkt eine Rechnung zustellen. Als sich dies dann aufgrund ihres Hinweises als unrichtig herausgestellt habe, habe man versucht auf diesem Wege wiederum alle Kosten der Umwidmung auf sie abzuwälzen. Dafür hätten sich dann die Kosten des Ortsplaners in einem solchen Ausmaß erhöht, dass ihr Beitrag dann wieder in der Höhe der ursprünglichen direkten Rechnung ausgefallen sei. Sowohl im Paragraph 27 a, TROG 2011 (gemeint wohl: Paragraph 29 a, TROG 2011), als auch im Paragraph eins, Absatz 5, der Kostenbeitragsverordnung 2012 sei angeführt, dass eine Beitragspflicht nicht in Bezug auf solche Grundstücke bestehe, für die der Flächenwidmungsplan derart geändert werde, dass sich gegenüber der bisherigen Widmung wesentliche Einschränkungen hinsichtlich der baulichen Nutzung ergeben würden. Im gegenständlichen Fall sei das Grundstück bereits als Gewerbe- und Industriegebiet

Paragraph 39, Absatz eins, TROG 2011 gewidmet gewesen. Im Gewerbe- und Industriegebiet dürften Gebäude für Gewerbebetriebe (mit Ausnahme von Gastgewerbebetrieben), für Industriebetriebe, betriebstechnisch notwendige Wohnungen, Veranstaltungs- und Vergnügungsstätten sowie Gebäude für Einrichtungen, die der Versorgung oder den sozialen Bedürfnissen der Personen, die sich im Gewerbe- und Industriegebiet aufhalten, dienen, errichtet werden. Im gegenständlichen Fall habe es darüber hinaus auch keine Nutzungseinschränkungen iSd Paragraph 39, Absatz eins, TROG 2011 gegeben. Durch die nunmehrige Widmung als Sonderfläche Reitstall sei nur noch diese eine spezielle Bebauung möglich. Es könne nur noch ein Gebäude (Reitstall) errichtet werden, darüber hinaus sei keine andere Bebauung zulässig. Vorher wären unzählige verschiedene Bebauungsvarianten zur Verfügung gestanden. Dies bedeute weiters, dass im Falle einer Veräußerung des Grundstückes (auch nach Errichtung des Reitstalles) nicht nur ein sehr eingeschränkter Käuferkreis, sondern auch nur eine sehr eingeschränkte Bebauung möglich sei. Bei normalem Gewerbe- und Industriegebiet sei die Nachfrage weit höher, zumal auch eine unvergleichlich größere Palette an Bebauungsmöglichkeiten bestehe. Mit der Umwidmung in Sonderfläche Reitstall sei daher iSd zitierten Gesetzesbestimmung eine solche Widmungsänderung erfolgt, dass sie eine wesentliche Einschränkung hinsichtlich der baulichen Nutzung ergeben habe. Für den Umstand, ob eine gegenüber der bisherigen Widmung wesentliche Einschränkung hinsichtlich der baulichen Nutzung gegeben sei, seien auch nicht ihre subjektiven Bebauungswünsche maßgebend, sondern sei nach objektiven Maßstäben und nach objektiven Bebauungsmöglichkeiten zu beurteilen. Daher hätte ihr überhaupt kein Kostenbeitrag für diese Umwidmung vorgeschrieben werden dürfen. Es wurde daher abschließend beantragt den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn zu beheben. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: 1. Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl Nr 56/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 130/2013:1. Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 130/2013: § 29aParagraph 29 a Kostenbeiträge

(1)Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, im Fall des Bestehens eines Baurechtes der Bauberechtigte, haben einen Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Änderung des Flächenwidmungsplanes zu leisten. Dies gilt nicht in Bezug auf Grundstücke, für die der Flächenwidmungsplan derart geändert wird, dass sich gegenüber der bisherigen Widmung wesentliche Einschränkungen hinsichtlich der baulichen Nutzung ergeben. Der Beitrag ist das Produkt aus der Fläche des als Bauland oder als Sonderfläche gewidmeten Grundstückes in Quadratmetern und dem Beitragssatz. Wird nur ein Teil eines Grundstückes als Bauland oder als Sonderfläche gewidmet, so ist die von der Widmung betroffene Teilfläche heranzuziehen. Der Beitragssatz ist durch Verordnung der Landesregierung für alle Gemeinden des Landes einheitlich festzulegen. Die Höhe des Beitragssatzes hat sich nach den den Gemeinden für die Änderung des Flächenwidmungsplanes durchschnittlich erwachsenden Kosten zu richten. Die Einnahmen der Gemeinden aus dem Beitrag dürfen durchschnittlich 50 v. H. dieser Kosten nicht übersteigen. Der Beitragssatz kann gestaffelt insbesondere nach der Art der Widmung, der Grundstücksgröße oder abhängig davon, ob die Änderung des Flächenwidmungsplanes durch die Gemeinde oder nach § 71 Abs. 2 erstellt worden ist oder ob diese einer Umweltprüfung zu unterziehen ist oder nicht, festgelegt werden. Weiters kann ein Höchstbeitrag bezogen jeweils auf ein Grundstück festgelegt werden. Der Bürgermeister hat den Beitrag mit dem Inkrafttreten der betreffenden Änderung des Flächenwidmungsplanes mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben.
(1)Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, im Fall des Bestehens eines Baurechtes der Bauberechtigte, haben einen Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Änderung des Flächenwidmungsplanes zu leisten. Dies gilt nicht in Bezug auf Grundstücke, für die der Flächenwidmungsplan derart geändert wird, dass sich gegenüber der bisherigen Widmung wesentliche Einschränkungen hinsichtlich der baulichen Nutzung ergeben. Der Beitrag ist das Produkt aus der Fläche des als Bauland oder als Sonderfläche gewidmeten Grundstückes in Quadratmetern und dem Beitragssatz. Wird nur ein Teil eines Grundstückes als Bauland oder als Sonderfläche gewidmet, so ist die von der Widmung betroffene Teilfläche heranzuziehen. Der Beitragssatz ist durch Verordnung der Landesregierung für alle Gemeinden des Landes einheitlich festzulegen. Die Höhe des Beitragssatzes hat sich nach den den Gemeinden für die Änderung des Flächenwidmungsplanes durchschnittlich erwachsenden Kosten zu richten. Die Einnahmen der Gemeinden aus dem Beitrag dürfen durchschnittlich 50 v. H. dieser Kosten nicht übersteigen. Der Beitragssatz kann gestaffelt insbesondere nach der Art der Widmung, der Grundstücksgröße oder abhängig davon, ob die Änderung des Flächenwidmungsplanes durch die Gemeinde oder nach Paragraph 71, Absatz 2, erstellt worden ist oder ob diese einer Umweltprüfung zu unterziehen ist oder nicht, festgelegt werden. Weiters kann ein Höchstbeitrag bezogen jeweils auf ein Grundstück festgelegt werden. Der Bürgermeister hat den Beitrag mit dem Inkrafttreten der betreffenden Änderung des Flächenwidmungsplanes mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben.
(2)(…)
(3)Auf das Verfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, Anwendung. Die Ansprüche auf die Beiträge nach den Abs. 1 und 2 verjähren mit dem Ablauf von drei Jahren beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem sie vorzuschreiben sind.
(3)Auf das Verfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, Anwendung. Die Ansprüche auf die Beiträge nach den Absatz eins und 2 verjähren mit dem Ablauf von drei Jahren beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem sie vorzuschreiben sind.
  1. Verordnung der Landesregierung vom
  2. Mai 2012 über die Beiträge zu den Kosten der Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung (Kostenbeitragsverordnung 2012), LGBl Nr 63/2012: § 1Paragraph eins Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Änderung des Flächenwidmungsplanes
(1)Der Beitragssatz beträgt im Fall der Widmung von
  1. a)Wohngebiet und Mischgebieten (§§ 38 und 40 TROG 2011) 0,45 Euro,
  2. a)Wohngebiet und Mischgebieten (Paragraphen 38 und 40 TROG 2011) 0,45 Euro,
  3. b)Gewerbe- und Industriegebiet (§ 39 TROG 2011) 0,22 Euro,
  4. b)Gewerbe- und Industriegebiet (Paragraph 39, TROG 2011) 0,22 Euro,
  5. c)Sonderflächen nach den §§ 43 bis 49b und 51 TROG 2011 0,45 Euro,
  6. c)Sonderflächen nach den Paragraphen 43 bis 49 b und 51 TROG 2011 0,45 Euro,
  7. d)Sonderflächen nach den §§ 50 und 50a TROG 2011 0,22 Euro.
  8. d)Sonderflächen nach den Paragraphen 50 und 50 a TROG 2011 0,22 Euro.
(2)Der Beitrag ist das Produkt aus der Fläche des nach Abs. 1 gewidmeten Grundstückes in Quadratmetern und dem Beitragssatz. Wird nur ein Teil des Grundstückes gewidmet, so ist die von der Widmung betroffene Teilfläche heranzuziehen. Der Berechnung des Beitrages ist mindestens eine Fläche von 250 m2 zugrunde zu legen.
(2)Der Beitrag ist das Produkt aus der Fläche des nach Absatz eins, gewidmeten Grundstückes in Quadratmetern und dem Beitragssatz. Wird nur ein Teil des Grundstückes gewidmet, so ist die von der Widmung betroffene Teilfläche heranzuziehen. Der Berechnung des Beitrages ist mindestens eine Fläche von 250 m2 zugrunde zu legen.
(3)Bedarf die Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 65 Abs. 3 oder 4 TROG 2011 einer Umweltprüfung, so erhöht sich der Beitrag um 2.000,– Euro.
(3)Bedarf die Änderung des Flächenwidmungsplanes nach Paragraph 65, Absatz 3, oder 4 TROG 2011 einer Umweltprüfung, so erhöht sich der Beitrag um 2.000,– Euro.
(4)Der Beitrag darf höchstens 2.000,– Euro, im Fall des Abs. 3 höchstens 4.000,– Euro, betragen.
(4)Der Beitrag darf höchstens 2.000,– Euro, im Fall des Absatz 3, höchstens 4.000,– Euro, betragen.
(5)Eine Beitragspflicht besteht nicht in Bezug auf Grundstücke, für die der Flächenwidmungsplan derart geändert wird, dass sich gegenüber der bisherigen Widmung wesentliche Einschränkungen hinsichtlich der baulichen Nutzung ergeben. § 3Paragraph 3 Beitragsschuldner, Vorschreibung
(1)Die Beiträge nach den §§ 1 und 2 sind vom Eigentümer des jeweiligen Grundstückes, im Fall des Bestehens eines Baurechtes vom Bauberechtigten, zu leisten.
(1)Die Beiträge nach den Paragraphen eins und 2 sind vom Eigentümer des jeweiligen Grundstückes, im Fall des Bestehens eines Baurechtes vom Bauberechtigten, zu leisten. (…) IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Soweit das Verwaltungsgericht

§ 27Vw

GVG nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht

Paragraph 27, VwGVG nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Der bekämpfte Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X war sohin

§ 27Vw

GVG zunächst amtswegig hinsichtlich der Zuständigkeit zu überprüfen.Der bekämpfte Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn war sohin

Paragraph 27, VwGVG zunächst amtswegig hinsichtlich der Zuständigkeit zu überprüfen. Mit dem Zweiten Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, LGBl Nr 130/2013, wurde ua in § 143a Abs 1 und 2 Tiroler Gemeindeordnung – TGO folgende Übergangsbestimmung für Berufungsverfahren geschaffen.Mit dem Zweiten Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, wurde ua in Paragraph 143 a, Absatz eins und 2 Tiroler Gemeindeordnung – TGO folgende Übergangsbestimmung für Berufungsverfahren geschaffen. Mit dem Ablauf des

  1. Dezember 2013 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in der die Berufung nach § 17 Abs. 2 ab dem
  2. Jänner 2014 ausgeschlossen ist, anhängige Berufungsverfahren sind von der bisher zuständigen Behörde fortzusetzen (§ 143a Abs 1 TGO). Mit dem Ablauf des
  3. Dezember 2013 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in der die Berufung nach Paragraph 17, Absatz 2, ab dem
  4. Jänner 2014 ausgeschlossen ist, anhängige Berufungsverfahren sind von der bisher zuständigen Behörde fortzusetzen (Paragraph 143 a, Absatz eins, TGO). Ist in einer im Abs 1 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des
  5. Dezember 2013 ein Bescheid erlassen worden und ist die Frist zur Erhebung der Berufung mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen, so kann innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt noch erhoben werden; das Berufungsverfahren ist von der mit Ablauf des
  7. Dezember 2013 zuständigen Berufungsbehörde zu führen. Dies gilt sinngemäß für eine in einer im Abs. 1 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des
  8. Dezember 2013 erlassene Berufungsvorentscheidung, wenn die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages mit Ablauf des
  9. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen ist (§ 143a Abs 2 TGO). Ist in einer im Absatz eins, genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des
  10. Dezember 2013 ein Bescheid erlassen worden und ist die Frist zur Erhebung der Berufung mit Ablauf des
  11. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen, so kann innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt noch erhoben werden; das Berufungsverfahren ist von der mit Ablauf des
  12. Dezember 2013 zuständigen Berufungsbehörde zu führen. Dies gilt sinngemäß für eine in einer im Absatz eins, genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des
  13. Dezember 2013 erlassene Berufungsvorentscheidung, wenn die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages mit Ablauf des
  14. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen ist (Paragraph 143 a, Absatz 2, TGO). Im gegenständlichen Fall war daher nach § 27 VwGVG zunächst zu prüfen, ob der Gemeindevorstand der Gemeinde X zur Erlassung der nunmehr bekämpften Berufungsentscheidung zuständig war. Dies wäre im gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Einparteienverfahren nur dann der Fall, wenn die Berufungsvorentscheidung vom 27.12.2013 vor dem Ablauf des
  15. Dezember 2013 erlassen wurde, und die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages mit Ablauf des
  16. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen war.Im gegenständlichen Fall war daher nach Paragraph 27, VwGVG zunächst zu prüfen, ob der Gemeindevorstand der Gemeinde römisch zehn zur Erlassung der nunmehr bekämpften Berufungsentscheidung zuständig war. Dies wäre im gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Einparteienverfahren nur dann der Fall, wenn die Berufungsvorentscheidung vom 27.12.2013 vor dem Ablauf des
  17. Dezember 2013 erlassen wurde, und die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages mit Ablauf des
  18. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen war. Da die Berufungsvorentscheidung nicht nachweislich zugestellt wurde, war – da dies im Verwaltungsverfahren nicht erfolgt ist – vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu ermitteln, ob die vorstehend angeführte Übergangsbestimmung des § 143a Abs 2 TGO gegenständlich zur Anwendung gelangte oder nicht.Da die Berufungsvorentscheidung nicht nachweislich zugestellt wurde, war – da dies im Verwaltungsverfahren nicht erfolgt ist – vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu ermitteln, ob die vorstehend angeführte Übergangsbestimmung des Paragraph 143 a, Absatz 2, TGO gegenständlich zur Anwendung gelangte oder nicht. Im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens teilte die Beschwerdeführerin auf Anfrage am 20.05.2014 zusammengefasst schriftlich mit, dass sie nicht mehr wisse und auch nicht ermitteln habe können wann ihr die Berufungsvorentscheidung zugestellt worden ist. Seitens der Gemeinde X wurde mitgeteilt, dass grundsätzlich alle Entscheidungen am jenem Tag der Post zur Beförderung und Zustellung übergeben werden, der als Datum in der jeweiligen Entscheidung angeführt ist. So sei dies auch bei gegenständlichen Berufungsvorentscheidung erfolgt. Seitens der Gemeinde römisch zehn wurde mitgeteilt, dass grundsätzlich alle Entscheidungen am jenem Tag der Post zur Beförderung und Zustellung übergeben werden, der als Datum in der jeweiligen Entscheidung angeführt ist. So sei dies auch bei gegenständlichen Berufungsvorentscheidung erfolgt. Mangels gegenteiliger Auskünfte und Hinweise war daher davon auszugehen, dass die Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 27.12.2013, Zl 1/***-***-bv, sohin am Freitag, den 27.12.2013, der Post zur Zustellung übergeben wurde.Mangels gegenteiliger Auskünfte und Hinweise war daher davon auszugehen, dass die Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 27.12.2013, Zl 1/***-***-bv, sohin am Freitag, den 27.12.2013, der Post zur Zustellung übergeben wurde. Seitens der „Postzentrale“ in T wurde auf Nachfrage hin mitgeteilt, dass Schriftstücke, die in der Gemeinde X zur Post gegeben werden, noch am selben Tag zunächst in die „Postzentrale“ nach T gebracht werden. Dies auch dann, wenn diese Schriftstücke wiederum in der Gemeinde X zuzustellen sind. In der „Postzentrale“ in T werden die Postsendungen dann „verrechnet“ und grundsätzlich am darauffolgenden Tag in der Gemeinde X zugestellt. Wenn ein Schriftstück an einem Freitag in der „Postzentrale“ in T einlangt, wird es grundsätzlich am darauffolgenden Dienstag in der Gemeinde X zugestellt, dies auch während der Feiertage. Weiters wurde die Auskunft erteilt, dass am Dienstag, den 31.12.2013, in der Gemeinde X Post zugestellt wurde.Seitens der „Postzentrale“ in T wurde auf Nachfrage hin mitgeteilt, dass Schriftstücke, die in der Gemeinde römisch zehn zur Post gegeben werden, noch am selben Tag zunächst in die „Postzentrale“ nach T gebracht werden. Dies auch dann, wenn diese Schriftstücke wiederum in der Gemeinde römisch zehn zuzustellen sind. In der „Postzentrale“ in T werden die Postsendungen dann „verrechnet“ und grundsätzlich am darauffolgenden Tag in der Gemeinde römisch zehn zugestellt. Wenn ein Schriftstück an einem Freitag in der „Postzentrale“ in T einlangt, wird es grundsätzlich am darauffolgenden Dienstag in der Gemeinde römisch zehn zugestellt, dies auch während der Feiertage. Weiters wurde die Auskunft erteilt, dass am Dienstag, den 31.12.2013, in der Gemeinde römisch zehn Post zugestellt wurde. Im gegenständlichen Fall war daher – mangels gegenteiliger Auskünfte und Hinweise - davon auszugehen, dass die Berufungsvorentscheidung der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 31.12.2013 zugestellt worden ist und sohin die Übergangsbestimmung des § 143a Abs 2 Tiroler Gemeindeordnung zur Anwendung gelangte, da der bekämpfte Bescheid im gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Einparteienverfahren sohin vor dem Ablauf des
  19. Dezember 2013 erlassen wurde und die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages mit Ablauf des
  20. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen war.Im gegenständlichen Fall war daher – mangels gegenteiliger Auskünfte und Hinweise - davon auszugehen, dass die Berufungsvorentscheidung der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 31.12.2013 zugestellt worden ist und sohin die Übergangsbestimmung des Paragraph 143 a, Absatz 2, Tiroler Gemeindeordnung zur Anwendung gelangte, da der bekämpfte Bescheid im gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Einparteienverfahren sohin vor dem Ablauf des
  21. Dezember 2013 erlassen wurde und die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages mit Ablauf des
  22. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen war. Daraus folgt zusammengefasst, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass gegenständlich eine Zuständigkeit des Gemeindevorstandes der Gemeinde X zur Erlassung der bekämpften Entscheidung anzunehmen war.Daraus folgt zusammengefasst, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass gegenständlich eine Zuständigkeit des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn zur Erlassung der bekämpften Entscheidung anzunehmen war. Hinsichtlich der nunmehr bekämpften Entscheidung ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass bei Verfahren zur Vorschreibung eines Kostenbeitrages

§ 29a

Abs 3 TROG 2011 als Verfahrensrecht das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51, anzuwenden ist. Hinsichtlich der nunmehr bekämpften Entscheidung ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass bei Verfahren zur Vorschreibung eines Kostenbeitrages

Paragraph 29 a, Absatz 3, TROG 2011 als Verfahrensrecht das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 51, anzuwenden ist. Das gegenständliche Verfahren wurde jedoch fälschlicherweise nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO durchgeführt. Dies hat aber keine Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung zur Folge, da der Beschwerdeführerin dadurch kein rechtlicher Nachteil erwachsen ist (vgl VwGH 10.03.1972, Zl 2115/71; VwGH 20.12.1978, Zl 2096/78).Das gegenständliche Verfahren wurde jedoch fälschlicherweise nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO durchgeführt. Dies hat aber keine Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung zur Folge, da der Beschwerdeführerin dadurch kein rechtlicher Nachteil erwachsen ist vergleiche VwGH 10.03.1972, Zl 2115/71; VwGH 20.12.1978, Zl 2096/78). Dazu ist insbesondere auszuführen, dass sowohl im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 29.11.2013, Zl 1/***-***, als auch in der Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 27.12.2013, Zl 1/***-***-bv, fälschlicherweise die längeren Rechtsmittelfristen der BAO angeführt wurden. Dazu ist insbesondere auszuführen, dass sowohl im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 29.11.2013, Zl 1/***-***, als auch in der Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 27.12.2013, Zl 1/***-***-bv, fälschlicherweise die längeren Rechtsmittelfristen der BAO angeführt wurden. Ist in einem Bescheid eine längere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt

§ 61Abs 3 AVG das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig. (vgl Vw

GH 27.11.2012, Zl 2012/10/0134; VwGH 27.09.2001, Zl 2001/20/0435; uva). Die fälschlicherweise erfolgte Anwendung der BAO hatte sohin verlängerte Fristen zur Einbringung der Berufung sowie des Vorlageantrages zur Folge.Ist in einem Bescheid eine längere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt

Paragraph 61, Absatz 3, AVG das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig. vergleiche VwGH 27.11.2012, Zl 2012/10/0134; VwGH 27.09.2001, Zl 2001/20/0435; uva). Die fälschlicherweise erfolgte Anwendung der BAO hatte sohin verlängerte Fristen zur Einbringung der Berufung sowie des Vorlageantrages zur Folge. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihr die Kosten zunächst direkt vom Raumplaner vorgeschrieben wurden, so ist dazu zunächst grundsätzlich Folgendes auszuführen: Bei der örtlichen Raumordnung (Erstellung und Änderung von Planverordnungen) handelt es sich um eine hoheitlich zu besorgende Aufgabe der Gemeinde. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl OGH vom 23.02.1995, Zl 2Ob511/95; ua) dürfen Raumplanungskosten ausschließlich auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung auf Private übertragen werden, wobei dies unabhängig davon gilt, ob die Kostenbeiträge mittels Bescheid vorgeschrieben oder mit den betroffenen Eigentümern Planungskostenverträge abgeschlossen werden. Werden privatrechtliche Vereinbarungen über den Ersatz der Planungskosten ohne entsprechende gesetzliche Grundlage abgeschlossen, sind derartige Vereinbarungen wegen Rechtsformenmissbrauchs

§ 879ABGB nichtig (vgl W.

Kleewein, Überwälzung von Raumplanungskosten auf Private, baurechtlichen Blätter 2006/4, S 139ff).Bei der örtlichen Raumordnung (Erstellung und Änderung von Planverordnungen) handelt es sich um eine hoheitlich zu besorgende Aufgabe der Gemeinde. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche OGH vom 23.02.1995, Zl 2Ob511/95; ua) dürfen Raumplanungskosten ausschließlich auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung auf Private übertragen werden, wobei dies unabhängig davon gilt, ob die Kostenbeiträge mittels Bescheid vorgeschrieben oder mit den betroffenen Eigentümern Planungskostenverträge abgeschlossen werden. Werden privatrechtliche Vereinbarungen über den Ersatz der Planungskosten ohne entsprechende gesetzliche Grundlage abgeschlossen, sind derartige Vereinbarungen wegen Rechtsformenmissbrauchs

Paragraph 879, ABGB nichtig vergleiche W. Kleewein, Überwälzung von Raumplanungskosten auf Private, baurechtlichen Blätter 2006/4, S 139ff). Da in Tirol eine gesetzliche Regelung, die die Gemeinden ermächtigt, privatrechtliche Vereinbarungen mit Grundeigentümern über die Tragung der Kosten, welche durch die Ausarbeitung der örtlichen Planungsinstrumente entstehen, abzuschließen, fehlt, waren und sind derartige Vereinbarungen im Sinne des § 879 ABGB nichtig.Da in Tirol eine gesetzliche Regelung, die die Gemeinden ermächtigt, privatrechtliche Vereinbarungen mit Grundeigentümern über die Tragung der Kosten, welche durch die Ausarbeitung der örtlichen Planungsinstrumente entstehen, abzuschließen, fehlt, waren und sind derartige Vereinbarungen im Sinne des Paragraph 879, ABGB nichtig. Durch die mit der Novelle zum Tiroler Raumordnungsgesetz, LGBl Nr 35/2005, festgelegte bescheidmäßige Vorschreibung von Kostenbeiträgen (§ 29 Abs 6 bis 8 TROG 2006) nach der Kostenbetragsverordnung 2007 wurde eine gesetzliche Regelung geschaffen, durch die der Rahmen, innerhalb dessen Kostenbeiträge vorgeschrieben werden können, abschließend geregelt wurde.Durch die mit der Novelle zum Tiroler Raumordnungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2005,, festgelegte bescheidmäßige Vorschreibung von Kostenbeiträgen (Paragraph 29, Absatz 6 bis 8 TROG 2006) nach der Kostenbetragsverordnung 2007 wurde eine gesetzliche Regelung geschaffen, durch die der Rahmen, innerhalb dessen Kostenbeiträge vorgeschrieben werden können, abschließend geregelt wurde. Seit 01.07.2012 ist nunmehr die Kostenbeitragsverordnung 2012, LGBl Nr 63/2012 in Geltung. Vereinbarungen, mit denen davon abweichend bzw. darüber hinausgehende Kostenersätze mit Grundeigentümern vereinbart bzw. vorgeschrieben werden, wie zB die Direktverrechnung der Kosten des Raumplaners mit dem Grundeigentümer, sind daher als gesetzwidrig und somit als nichtig im Sinne des § 879 ABGB anzusehen.Seit 01.07.2012 ist nunmehr die Kostenbeitragsverordnung 2012, Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2012, in Geltung. Vereinbarungen, mit denen davon abweichend bzw. darüber hinausgehende Kostenersätze mit Grundeigentümern vereinbart bzw. vorgeschrieben werden, wie zB die Direktverrechnung der Kosten des Raumplaners mit dem Grundeigentümer, sind daher als gesetzwidrig und somit als nichtig im Sinne des Paragraph 879, ABGB anzusehen. In diesem Zusammenhang ist abschließend auszuführen, dass von der Beschwerdeführerin dazu weiters vorgebacht wurde, dass die ursprünglich direkte Verrechnung des Raumplaners mit ihr bereits storniert wurde. Die vorstehend angeführte Gesetzwidrigkeit ist sohin nicht mehr gegeben.

§ 3

Abs 3 Kostenbeitragsverordnung 2012 hat der Bürgermeister den Kostenbeitrag mit dem Inkrafttreten der betreffenden Änderung des Flächenwidmungsplanes mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben.

Paragraph 3, Absatz 3, Kostenbeitragsverordnung 2012 hat der Bürgermeister den Kostenbeitrag mit dem Inkrafttreten der betreffenden Änderung des Flächenwidmungsplanes mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben. Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde X vom 09.07.2013 wurde ua die Widmungsänderung des gegenständlichen Gstes ***/1 KG X von Gewerbe- und Industriegebiet nach § 39 TROG 2011 in nunmehr Sonderfläche Reitstall nach § 43 Abs 1 lit a TROG 2011 beschlossen und ist diese Änderung nach Ablauf der zweiwöchigen Kundmachung

§ 68

Abs 2 TROG 2011, sohin mit 30.10.2013 in Kraft getreten.Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde römisch zehn vom 09.07.2013 wurde ua die Widmungsänderung des gegenständlichen Gstes ***/1 KG römisch zehn von Gewerbe- und Industriegebiet nach Paragraph 39, TROG 2011 in nunmehr Sonderfläche Reitstall nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera a, TROG 2011 beschlossen und ist diese Änderung nach Ablauf der zweiwöchigen Kundmachung

Paragraph 68, Absatz 2, TROG 2011, sohin mit 30.10.2013 in Kraft getreten. Der Kostenbeitrag zur Änderung des Flächenwidmungsplanes ist

§ 1

Abs 3 Kostenbeitragsverordnung 2012 das Produkt aus der Fläche des gewidmeten Grundstückes in Quadratmetern und dem Beitragssatz.Der Kostenbeitrag zur Änderung des Flächenwidmungsplanes ist

Paragraph eins, Absatz 3, Kostenbeitragsverordnung 2012 das Produkt aus der Fläche des gewidmeten Grundstückes in Quadratmetern und dem Beitragssatz. Die Fläche des gegenständlichen Gstes ***/1 KG X beträgt unwidersprochen 1.715 m2.Die Fläche des gegenständlichen Gstes ***/1 KG römisch zehn beträgt unwidersprochen 1.715 m2. Der Beitragssatz aufgrund der nunmehrigen Widmungsfestlegung als Sonderfläche nach § 43 TROG 2011 beträgt

des vorangeführten § 1 Abs 1 lit c Kostenbeitragsverordnung 2012 Euro 0,45. Der Beitragssatz aufgrund der nunmehrigen Widmungsfestlegung als Sonderfläche nach Paragraph 43, TROG 2011 beträgt

des vorangeführten Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, Kostenbeitragsverordnung 2012 Euro 0,45. Dabei handelt es sich um durch Verordnung festgelegte fixe Beitragssätze und ist – wie auch bereits vorstehend ausgeführt - die Höhe der tatsächlichen Kosten des Raumplaners für die konkrete Vorschreibung im Einzelfall nicht von Relevanz. Dies ergibt gegenständlich sohin einen Kostenbeitrag in der Höhe von Euro 771,75, wie er der Beschwerdeführerin auch bescheidmäßig vorgeschrieben wurde. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang insbesondere vorbringt, dass ihr nur 50% der Kosten des Raumplaners vorgeschrieben werden dürften, geht auch dieses Vorbringen ins Leere. Wenn in § 29a Abs 1 TROG 2011 gesetzlich festgelegt ist, dass die Einnahmen der Gemeinden aus dem Beitrag durchschnittlich 50 v. H. dieser Kosten nicht übersteigen dürfen, so handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine Vorgabe für den Verordnungsgeber bei der Festsetzung des Beitragssatzes, wie sie gegenständlich in der Kostenbeitragsverordnung 2012 bestimmt wurden und hat dies für die konkrete Vorschreibung ebenfalls keine unmittelbare Bedeutung.Wenn in Paragraph 29 a, Absatz eins, TROG 2011 gesetzlich festgelegt ist, dass die Einnahmen der Gemeinden aus dem Beitrag durchschnittlich 50 v. H. dieser Kosten nicht übersteigen dürfen, so handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine Vorgabe für den Verordnungsgeber bei der Festsetzung des Beitragssatzes, wie sie gegenständlich in der Kostenbeitragsverordnung 2012 bestimmt wurden und hat dies für die konkrete Vorschreibung ebenfalls keine unmittelbare Bedeutung. Da die Vorschreibung der Kostenbeiträge - wie vorstehend dargetan - ausschließlich auf Grundlage der Kostenbeitragsverordnung zu erfolgen hat, ist es entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch ohne Relevanz, wie hoch die ihr ursprünglich direkt in Rechnung gestellten Kosten bzw wie hoch die der Gemeinde vom Raumplaner vorgeschriebenen Kosten sind. Da es sich bei den diesbezüglichen Kosten des Raumplaners auch nicht um Bauauslagen iSd § 53a AVG handelt, ist auch ohne Belang, ob diese Kosten bereits von der Gemeinde bezahlt wurden.Da die Vorschreibung der Kostenbeiträge - wie vorstehend dargetan - ausschließlich auf Grundlage der Kostenbeitragsverordnung zu erfolgen hat, ist es entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch ohne Relevanz, wie hoch die ihr ursprünglich direkt in Rechnung gestellten Kosten bzw wie hoch die der Gemeinde vom Raumplaner vorgeschriebenen Kosten sind. Da es sich bei den diesbezüglichen Kosten des Raumplaners auch nicht um Bauauslagen iSd Paragraph 53 a, AVG handelt, ist auch ohne Belang, ob diese Kosten bereits von der Gemeinde bezahlt wurden. Soweit die Beschwerdeführerin abschließend vorbringt, dass sich aufgrund der nunmehrigen Widmungsfestlegung des Gst ***/1 KG X gegenüber der bisherigen Widmung eine wesentliche Einschränkung hinsichtlich der baulichen Nutzung ergebe, und ihre subjektiven Bebauungswünsche nicht maßgebend seien, weshalb ihr daher überhaupt kein Kostenbeitrag für diese Umwidmung vorgeschrieben hätte werden dürfen, kommt auch diesem Vorbringen – wie im Folgenden dargetan – keine Berechtigung zu.Soweit die Beschwerdeführerin abschließend vorbringt, dass sich aufgrund der nunmehrigen Widmungsfestlegung des Gst ***/1 KG römisch zehn gegenüber der bisherigen Widmung eine wesentliche Einschränkung hinsichtlich der baulichen Nutzung ergebe, und ihre subjektiven Bebauungswünsche nicht maßgebend seien, weshalb ihr daher überhaupt kein Kostenbeitrag für diese Umwidmung vorgeschrieben hätte werden dürfen, kommt auch diesem Vorbringen – wie im Folgenden dargetan – keine Berechtigung zu.

§ 1

Abs 5 Kostenbeitragsverordnung 2012 besteht keine Beitragspflicht in Bezug auf Grundstücke, für die der Flächenwidmungsplan derart geändert wird, dass sich gegenüber der bisherigen Widmung wesentliche Einschränkungen hinsichtlich der baulichen Nutzung ergeben.

Paragraph eins, Absatz 5, Kostenbeitragsverordnung 2012 besteht keine Beitragspflicht in Bezug auf Grundstücke, für die der Flächenwidmungsplan derart geändert wird, dass sich gegenüber der bisherigen Widmung wesentliche Einschränkungen hinsichtlich der baulichen Nutzung ergeben. Intention dieser Bestimmung ist, dass für den Eigentümer eines Grundstückes durch die Änderung einer Widmungsfestlegung keine Doppelbelastung dahingehend entstehen soll, dass er im Falle einer durch die Widmungsänderung bedingten wesentlichen Einschränkung in der baulichen Nutzung des Grundstückes nicht zudem auch noch eine finanzielle Belastung aufgrund der Vorschreibung nach der Kostenbeitragsverordnung zu tragen hat. Bis zum Jahr 2005 enthielten die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen keine Regelung zur Kostentragung für die Ausarbeitung von Plänen der örtlichen Raumordnung, sodass die Kosten gänzlich von Amts wegen von der Gemeinde zu tragen waren. Größenteils werden Flächenwidmungspläne allerdings nicht aus zwingenden öffentlichen Gründen geändert sondern erfolgen diese im Interesse der Grundeigentümer (vgl auch die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle des TROG 2001, LGBl Nr 35/2005).Bis zum Jahr 2005 enthielten die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen keine Regelung zur Kostentragung für die Ausarbeitung von Plänen der örtlichen Raumordnung, sodass die Kosten gänzlich von Amts wegen von der Gemeinde zu tragen waren. Größenteils werden Flächenwidmungspläne allerdings nicht aus zwingenden öffentlichen Gründen geändert sondern erfolgen diese im Interesse der Grundeigentümer vergleiche auch die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle des TROG 2001, Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2005,). Ein Bauansuchen wäre - außer im Fall von Gebäuden iSd § 1 Abs 3 lit d TBO 2011 - ohne weiteres Verfahren

§ 27

Abs 3 lit a Z 1 leg cit abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass das Bauvorhaben, dem Flächenwidmungsplan widerspricht.Ein Bauansuchen wäre - außer im Fall von Gebäuden iSd Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, TBO 2011 - ohne weiteres Verfahren

Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, leg cit abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass das Bauvorhaben, dem Flächenwidmungsplan widerspricht. Hinsichtlich der Änderung von Flächenwidmungsplänen besteht kein Antragsrecht des Grundeigentümers und sohin auch kein Rechtsanspruch hinsichtlich der Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine vom Bauführer beantragte Bebauung. Die verfahrensgegenständliche Änderung des Flächenwidmungsplanes erfolgte für den Bereich des Gst ***/1 KG X von bislang Gewerbe- und Industriegebiet nach § 39 TROG 2011 in nunmehr Sonderfläche Reitstall nach § 43 Abs 1 lit a TROG 2011 ausschließlich im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15.05.2013 beantragte Bauführung zur Errichtung eines Reitstalles. Diesem Bauvorhaben der Beschwerdeführerin wurde dann in weiterer Folge mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 15.10.2013, Zl ***/*-2013, die baurechtliche Bewilligung erteilt.Die verfahrensgegenständliche Änderung des Flächenwidmungsplanes erfolgte für den Bereich des Gst ***/1 KG römisch zehn von bislang Gewerbe- und Industriegebiet nach Paragraph 39, TROG 2011 in nunmehr Sonderfläche Reitstall nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera a, TROG 2011 ausschließlich im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15.05.2013 beantragte Bauführung zur Errichtung eines Reitstalles. Diesem Bauvorhaben der Beschwerdeführerin wurde dann in weiterer Folge mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 15.10.2013, Zl ***/*-2013, die baurechtliche Bewilligung erteilt. Die gegenständliche Widmungsänderung erfolgte sohin im ausschließlichen Interesse der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Baugrundstückes, da durch die gegenständliche Widmungsänderung die rechtliche Voraussetzung zur Realisierung der von ihr beantragten baulichen Nutzung, nämlich zur Errichtung eines Reitstalles, geschaffen wurden. Gegenüber der bisherigen Widmung hat die gegenständliche Änderung des Flächenwidmungsplanes sohin keine Einschränkung der baulichen Nutzung des Gst ***/1 KG X zur Folge gehabt, sondern hat diese Widmungsänderung die Realisierung des von der Beschwerdeführerin beantragten Bauvorhabens ermöglicht.Gegenüber der bisherigen Widmung hat die gegenständliche Änderung des Flächenwidmungsplanes sohin keine Einschränkung der baulichen Nutzung des Gst ***/1 KG römisch zehn zur Folge gehabt, sondern hat diese Widmungsänderung die Realisierung des von der Beschwerdeführerin beantragten Bauvorhabens ermöglicht. Bereits aus diesem Grund war daher gegenständlich kein Anwendungsfall des § 1 Abs 5 Kostenbeitragsverordnung 2012 gegeben.Bereits aus diesem Grund war daher gegenständlich kein Anwendungsfall des Paragraph eins, Absatz 5, Kostenbeitragsverordnung 2012 gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.36.0899.3

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