GVG wird die Beschwerde des Beschuldigten gegen Punkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft D vom 03.09.2014, Zl ****, als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde des Beschuldigten gegen Punkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft D vom 03.09.2014, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 200,00 zu bezahlen. 2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 200,00 zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 03.09.2014, Zl ****, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung) Datum und Zeit: Tatbestand
Abs 3 des Führerscheingesetzes ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt. Wie schon dargelegt, wurde dem Beschuldigten die Lenkberechtigung entzogen, sodass dieser am 11.07.2014 über keine gültige Lenkberechtigung verfügt hat.
Paragraph eins, Absatz 3, des Führerscheingesetzes ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5,, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt. Wie schon dargelegt, wurde dem Beschuldigten die Lenkberechtigung entzogen, sodass dieser am 11.07.2014 über keine gültige Lenkberechtigung verfügt hat. Nach § 37 Abs 1 FSG begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. Nach Paragraph 37, Absatz eins, FSG begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. Nach § 37 Abs 4 Z 1 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen worden ist. Nach Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen worden ist. Somit ergibt sich ein Strafrahmen in der Höhe von Euro 726,00 bis Euro 2.180,00. Dem Strafvormerk des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass dieser mehrere Eintragungen aufweist, wobei er insbesondere schon in zwei Fällen wegen § 5 Abs 1 StVO und in einem Fall nach § 37a iVm § 14 Abs 8 des Führerscheingesetzes bestraft worden ist. Dem Strafvormerk des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass dieser mehrere Eintragungen aufweist, wobei er insbesondere schon in zwei Fällen wegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO und in einem Fall nach Paragraph 37 a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8, des Führerscheingesetzes bestraft worden ist. Mit der nunmehr über den Beschuldigten verhängten Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 wurde die Mindeststrafe nur relativ geringfügig überschritten. Die verhängte Strafe entspricht dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, wobei auszuführen ist, dass der Beschuldigte zweifellos ernstlich für möglich gehalten hat, den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu erfüllen und sich damit auch abgefunden hat. Der Beschuldigte ist zur Beschwerdeverhandlung trotz ausgewiesener Ladung (diese wurde hinterlegt) nicht zur Beschwerdeverhandlung erschienen. Durch das Nichterscheinen des Beschuldigten konnten seine Einkommensverhältnisse auch nicht geklärt werden, sodass von durchschnittlichen Gegebenheiten ausgegangen wird. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall war der Ausgang des Verfahrens nicht vordergründig von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängig, sondern war die vorzunehmende Beweiswürdigung entscheidungswesentlich. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall war der Ausgang des Verfahrens nicht vordergründig von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängig, sondern war die vorzunehmende Beweiswürdigung entscheidungswesentlich. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.18.2553.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.