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{'item': 'LVwG-2014/18/2553-4'}

Obsah (4)§ 50§ 52§ 25a§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/18/2553-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde des Beschuldigten gegen Punkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft D vom 03.09.2014, Zl ****, als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde des Beschuldigten gegen Punkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft D vom 03.09.2014, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 200,00 zu bezahlen. 2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 200,00 zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 03.09.2014, Zl ****, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung) Datum und Zeit: Tatbestand

  1. Am 26.06.2014, 07.15 Uhr Tatbestand
  2. Am 11.07.2014, 19:50 Uhr Ort: Zu
  3. T, Richtung/Kreuzung: **** B 175, km 00**.300 Zu
  4. C, Straße Richtung/Kreuzung: **** B 172, km 00**.600 Fahrzeug:
  5. und
  6. jeweils PKW der Marke ****, grau/silbern, Kennzeichen **** Sie haben zu
  7. und zu
  8. das angeführte Kraftfahrzeug jeweils auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft D vom 04.02.2014, GZ ****, 07.04.2014, Zahl **** (Vorstellungs-entscheidung), vom 25.04.2014, Zahl **** (Verlängerung) entzogen worden war.“ Dem Beschuldigten wurde zu Punkt
  9. und Punkt
  10. jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 des Führerscheingesetzes zur Last gelegt und wurde über ihn jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00, im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 Tagen, verhängt. Dem Beschuldigten wurde zu Punkt
  11. und Punkt
  12. jeweils eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, des Führerscheingesetzes zur Last gelegt und wurde über ihn jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00, im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 Tagen, verhängt. Nach Zustellung dieses Straferkenntnisses mit 09.09.2014 erhob der Beschuldigte mit E-Mail vom 12.09.2014 fristgerecht Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis. Dabei führte er aus, dass er zum Tatbestand 2 (11.07.2014, 19.50 Uhr) „Einspruch“ erheben wolle. Zu dieser Tatzeit habe er das Fahrzeug nicht in Bewegung gesetzt, geschweige denn gelenkt. Vielmehr habe an diesem Tag U V das Fahrzeug gelenkt, während der Beschuldigte lediglich Beifahrer gewesen sei. Es sei keine Straftat begangen worden und sei auch keine Anhaltung durch die Polizei erfolgt. Es müsse sich daher um eine Verwechslung handeln. Nach Zustellung dieses Straferkenntnisses mit 09.09.2014 erhob der Beschuldigte mit E-Mail vom 12.09.2014 fristgerecht Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis. Dabei führte er aus, dass er zum Tatbestand 2 (11.07.2014, 19.50 Uhr) „Einspruch“ erheben wolle. Zu dieser Tatzeit habe er das Fahrzeug nicht in Bewegung gesetzt, geschweige denn gelenkt. Vielmehr habe an diesem Tag U römisch fünf das Fahrzeug gelenkt, während der Beschuldigte lediglich Beifahrer gewesen sei. Es sei keine Straftat begangen worden und sei auch keine Anhaltung durch die Polizei erfolgt. Es müsse sich daher um eine Verwechslung handeln. Damit wird Punkt
  13. des Straferkenntnisses nicht bekämpft und ist dieser in Rechtskraft erwachsen. Bei der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu der der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist, wurde der erstinstanzliche Akt verlesen. Der Beschwerde gegen Punkt
  14. des Straferkenntnisses kam keine Berechtigung zu. Aufgrund der Einwendung in der Beschwerde wurde der Beschuldigte mit hiergerichtlichem Schreiben vom 23.09.2014 aufgefordert, binnen zwei Wochen die Anschrift des Zeugen U V mitzuteilen. Diese Aufforderung wurde dem Beschuldigten nachweislich am 26.09.2014 zugestellt. Seitens des Beschuldigten erfolgte hierauf keinerlei Reaktion. Aufgrund der Einwendung in der Beschwerde wurde der Beschuldigte mit hiergerichtlichem Schreiben vom 23.09.2014 aufgefordert, binnen zwei Wochen die Anschrift des Zeugen U römisch fünf mitzuteilen. Diese Aufforderung wurde dem Beschuldigten nachweislich am 26.09.2014 zugestellt. Seitens des Beschuldigten erfolgte hierauf keinerlei Reaktion. In der Anzeige der Polizeiinspektion C vom 16.07.2014 zu Zahl **** ist ausgeführt, dass der Beschuldigte am 11.07.2014, um 19.50 Uhr, den PKW der Marke *** mit dem Kennzeichen ****, auf der B 172, bei Strkm 18,600, in C Kreisverkehr Ortszentrum, gelenkt hat. Unter den Angaben des Verdächtigen scheint in der Anzeige auf: „Ich muss doch in die Arbeit fahren.“ Schon aus dieser Sicht ist in keiner Weise glaubhaft, dass der Beschuldigte damals nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei, sondern der vom Beschuldigten benannte U V. Wenn es so gewesen wäre, wäre in keiner Weise die in der Anzeige aufscheinende Verantwortung des Verdächtigen zu erklären, wonach er in die Arbeit fahren müsse. Zudem hat der Beschuldigte, wie schon dargestellt, die Anschrift des von ihm benannten Lenkers U V zu keiner Zeit bekanntgegeben. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt daher das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Auffassung, dass die Verantwortung des Beschuldigten, wonach nicht er, sondern U V das Fahrzeug gelenkt habe, eine reine Schutzbehauptung ist.In der Anzeige der Polizeiinspektion C vom 16.07.2014 zu Zahl **** ist ausgeführt, dass der Beschuldigte am 11.07.2014, um 19.50 Uhr, den PKW der Marke *** mit dem Kennzeichen ****, auf der B 172, bei Strkm 18,600, in C Kreisverkehr Ortszentrum, gelenkt hat. Unter den Angaben des Verdächtigen scheint in der Anzeige auf: „Ich muss doch in die Arbeit fahren.“ Schon aus dieser Sicht ist in keiner Weise glaubhaft, dass der Beschuldigte damals nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei, sondern der vom Beschuldigten benannte U römisch fünf. Wenn es so gewesen wäre, wäre in keiner Weise die in der Anzeige aufscheinende Verantwortung des Verdächtigen zu erklären, wonach er in die Arbeit fahren müsse. Zudem hat der Beschuldigte, wie schon dargestellt, die Anschrift des von ihm benannten Lenkers U römisch fünf zu keiner Zeit bekanntgegeben. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt daher das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Auffassung, dass die Verantwortung des Beschuldigten, wonach nicht er, sondern U römisch fünf das Fahrzeug gelenkt habe, eine reine Schutzbehauptung ist. Vom Beschuldigten wurde nicht bestritten, dass ihm die Lenkberechtigung entzogen worden ist, sodass er insbesondere am 11.07.2014 nicht über eine erforderliche Lenkberechtigung verfügt hat. Diesbezüglich sind überdies im Spruch des Straferkenntnisses die diesbezüglichen Bescheide betreffend den Entzug der Lenkberechtigung eigens angeführt.

§ 1

Abs 3 des Führerscheingesetzes ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt. Wie schon dargelegt, wurde dem Beschuldigten die Lenkberechtigung entzogen, sodass dieser am 11.07.2014 über keine gültige Lenkberechtigung verfügt hat.

Paragraph eins, Absatz 3, des Führerscheingesetzes ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5,, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt. Wie schon dargelegt, wurde dem Beschuldigten die Lenkberechtigung entzogen, sodass dieser am 11.07.2014 über keine gültige Lenkberechtigung verfügt hat. Nach § 37 Abs 1 FSG begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. Nach Paragraph 37, Absatz eins, FSG begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. Nach § 37 Abs 4 Z 1 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen worden ist. Nach Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen worden ist. Somit ergibt sich ein Strafrahmen in der Höhe von Euro 726,00 bis Euro 2.180,00. Dem Strafvormerk des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass dieser mehrere Eintragungen aufweist, wobei er insbesondere schon in zwei Fällen wegen § 5 Abs 1 StVO und in einem Fall nach § 37a iVm § 14 Abs 8 des Führerscheingesetzes bestraft worden ist. Dem Strafvormerk des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass dieser mehrere Eintragungen aufweist, wobei er insbesondere schon in zwei Fällen wegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO und in einem Fall nach Paragraph 37 a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8, des Führerscheingesetzes bestraft worden ist. Mit der nunmehr über den Beschuldigten verhängten Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 wurde die Mindeststrafe nur relativ geringfügig überschritten. Die verhängte Strafe entspricht dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, wobei auszuführen ist, dass der Beschuldigte zweifellos ernstlich für möglich gehalten hat, den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu erfüllen und sich damit auch abgefunden hat. Der Beschuldigte ist zur Beschwerdeverhandlung trotz ausgewiesener Ladung (diese wurde hinterlegt) nicht zur Beschwerdeverhandlung erschienen. Durch das Nichterscheinen des Beschuldigten konnten seine Einkommensverhältnisse auch nicht geklärt werden, sodass von durchschnittlichen Gegebenheiten ausgegangen wird. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall war der Ausgang des Verfahrens nicht vordergründig von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängig, sondern war die vorzunehmende Beweiswürdigung entscheidungswesentlich. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall war der Ausgang des Verfahrens nicht vordergründig von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängig, sondern war die vorzunehmende Beweiswürdigung entscheidungswesentlich. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.18.2553.4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.