RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/20/2263-7 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde der Frau A B, Plz X, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 28.07.2014, Zl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde der Frau A B, Plz römisch zehn, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 28.07.2014, Zl ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I 2013/33 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl römisch eins 2013/33 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit einem Mandatsbescheid vom 21.05.2014 wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klasse AM (Moped) für einen Zeitraum von 8 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides (das ist der 23.05.2014) entzogen. Weiters wurde als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet. Auch wurde sie aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme beizubringen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 15.05.2014 in der Gemeinde X ein Kleinkraftrad der Marke Peugeot mit dem Kennzeichen **** in einen durch Alkohol beeinträchtigen Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,82mg/
- l)gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet habe. Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung gem § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen. Dies führe zu einer Verkehrsunzuverlässigkeit und zu einer Entziehung der Lenkberechtigung.In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 15.05.2014 in der Gemeinde römisch zehn ein Kleinkraftrad der Marke Peugeot mit dem Kennzeichen **** in einen durch Alkohol beeinträchtigen Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,82mg/
- l)gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet habe. Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung gem Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen. Dies führe zu einer Verkehrsunzuverlässigkeit und zu einer Entziehung der Lenkberechtigung. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Vorstellung erhoben. In dieser führte sie aus, dass sie das Moped habe lenken wollen und nicht gelenkt habe. Der Vorfall habe sich auf dem Parkplatz vor der Haustüre ereignet. Beim Aufsitzen und Ausrollen sei sie leicht zu Fall gekommen. Beim Sturz sei niemand anderer zu Schaden gekommen. Über das Ergebnis der Alkomatmessung sei sie schockiert gewesen. Ergänzend wurde von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie versucht habe, das Moped zweimal (mittels Kickstarter) „anzulassen“, was nicht funktioniert habe. Dann habe sie sich darauf gesetzt, um das Moped den Berg runterrollen lassen zu wollen. Im Moment des Aufsitzens habe sie sofort die Handbremse angezogen, sei weggerutscht und zu Boden gestürzt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung insoweit Folge gegeben, als die Entziehungsdauer von 8 Monaten auf 6 Monate herabgesetzt wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund der Schilderung an der Beschwerdeführerin und den Angaben des Unfallberichtes feststehe, dass zweifellos versucht worden sei, den Motor des Kleinkraftfahrzeuges in Gang zu setzen. Die Beschwerdeführerin sei nicht aus freien Stücken von diesem Versuch zurückgetreten, sondern sei durch den Unfall und den daraus resultierenden Verletzungen dazu gezwungen worden, von der weiteren Fahrt abzusehen. Gegen diesen führerscheinrechtlichen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft S falsch seien, wonach sie nicht aus freien Stücken vom Versuch zurückgetreten sei, das Moped in Gang zu setzen. Das Moped sei nicht angesprungen. Sie hätte es nur runterrollen lassen wollen, damit sie den Bus noch schaffe. Sie habe davon abgesehen, das Moped in Gang zu setzen. Sie hätte den Kickstarter benützen können, habe dies aber nicht getan, weil sie gemerkt habe, dass ihr nicht „gut“ gewesen sei. Wenn bereits das Aufsitzen zum runterrollen strafbar sei, müsse sie das Urteil so hinnehmen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Am 15.05.2014 gegen 6.40 Uhr setzte sich die Beschwerdeführerin auf ein Moped mit dem Kennzeichen ****. Sie wollte mit dem Moped von ihrer Wohnadresse in Plz X, Straße, wegfahren. Es gelang der Beschwerdeführerin bei zwei Versuchen mit dem Kickstarter nicht, den Motor in Betrieb zu setzen. Deshalb setzte sie sich auf das Moped, um dieses den Berg hinunterrollen zu lassen. Nachdem sie das Moped über eine Strecke von zumindest einigen wenigen Zentimetern in Bewegung setzte, bremste sie das Fahrzeug, verlor die Kontrolle darüber und stürzte seitlich samt ihrem Fahrzeug zu Boden, wodurch sie erheblich verletzt wurde. Am 15.05.2014 gegen 6.40 Uhr setzte sich die Beschwerdeführerin auf ein Moped mit dem Kennzeichen ****. Sie wollte mit dem Moped von ihrer Wohnadresse in Plz römisch zehn, Straße, wegfahren. Es gelang der Beschwerdeführerin bei zwei Versuchen mit dem Kickstarter nicht, den Motor in Betrieb zu setzen. Deshalb setzte sie sich auf das Moped, um dieses den Berg hinunterrollen zu lassen. Nachdem sie das Moped über eine Strecke von zumindest einigen wenigen Zentimetern in Bewegung setzte, bremste sie das Fahrzeug, verlor die Kontrolle darüber und stürzte seitlich samt ihrem Fahrzeug zu Boden, wodurch sie erheblich verletzt wurde. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich auf der Grundlage des verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere der mit Lichtbildern versehenen Schilderung der Beschwerdeführerin nach Erhebung der Vorstellung und durch Einsichtnahme in den Verkehrsunfallbericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 17.05.2014. In der Anzeige vom 20.05.2014 ist Folgendes festgehalten: „B gab gegenüber den Beamten an, dass sie mit ihrem Moped in die Arbeit fahren wollte. Sie sei ca. 1 Meer die Einfahrt runtergerollt und habe dann gebremst. Durch den Bremsvorgang sei sie ins Rutschen gekommen und seitlich samt dem Fahrzeug umgefallen.“ In ihrem Schriftsatz vom 04.06.2014 (Vorstellung) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie „beim Aufsitzen und Anrollen“ gleich zu Fall gekommen sei. Weiters machte sie neben einer Bilddokumentation folgende Ausführungen: „Moped zurück geschoben, nach vorne geschoben, daneben gestanden, 2x angelassen, nicht angegangen wie so oft (weil Moped defekt beim Anlassen) Videoaufnahme im Handy Nachdem nicht angesprungen, habe ich mich draufgesetzt um den Berg runterrollen lassen zu wollen. In dem Moment beim aufsitzen, sofort Handbremse gezogen und weggerutscht und zu Boden gestürzt.“ Im vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde die Anzeige erstattende Polizistin nochmals mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin konfrontiert. In ihren Stellungnahmen vom 28.08.2014 und vom 16.10.2014 führte sie jeweils aus, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihr angegeben habe, dass sie beim Losfahren einfach umgefallen sei. In der Stellungnahme vom 28.08.2014 ist davon die Rede, dass die Beschwerdeführerin auf Nachfrage von einer zurückgelegten Strecke von 1 Meter gesprochen habe. In der späteren Stellungnahme, die unter Vorhalt der Angaben der Beschwerdeführerin erstattet wurde, wurde ausgeführt, dass keine genaue Angabe betreffend der gefahrenen bzw gerollten Strecke gemacht worden sei. Es falle die Straße jedoch an dieser Stelle bergab und könne daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Moped „mehr als 3 mm“ gerollt sei. Trotz eines Widerspruches zwischen den gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Tirol gemachten Angaben der Meldungslegerin RevInsp F ist davon auszugehen, dass sich, so wie es die Beschwerdeführerin gegenüber der Verwaltungsbehörde selbst einräumte, der Sturz beim Anrollen ereignet hat und somit das Moped jedenfalls bereits in Bewegung gesetzt wurde. Es ist durchaus naheliegend, dass, so wie es in der Anzeige festgehalten und von der Meldungslegerin auch zunächst gegenüber dem Verwaltungsgericht um Ausdruck gebracht worden ist, die zurückgelegte Strecke ca 1 Meter betragen hat. Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich an, dass in einem Telefonat mit Frau F die Rede davon gewesen sei, wie weit sie gekommen sei, ob dies 1 Meter gewesen sei, wobei sie dies mit den Worten „keinen Meter, so weit sei es gar nicht gekommen“ dementiert habe. Die Meldungslegerin relativierte ihre Angaben daraufhin gegenüber dem erkennenden Gericht. Da jedoch der Sturz beim Losfahren passiert ist, legt dies das Zurücklegen einer (geringfügigen) Strecke nahe. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 StVOParagraph 5, Absatz eins, StVO „Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.“ … § 99 Abs 1 StVOParagraph 99, Absatz eins, StVO „Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
- a)wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
- b)wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
- b)wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
- c)(Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.“
- c)(Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.“ § 7 Abs 1 FSGParagraph 7, Absatz eins, FSG „Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen„Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.“ … § 7 Abs 3 Z 1 FSGParagraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG „Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: „Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;“1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;“ … § 24 Abs 3 FSGParagraph 24, Absatz 3, FSG „Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:„Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder2. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.3. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ § 26 Abs 2 Z 1 FSGParagraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG „Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges 1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen“1. erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen“ V. Rechtliche Würdigung:römisch fünf. Rechtliche Würdigung: Im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin eine Übertretung gem § 5 Abs 1 StVO, welche gleichzeitig einen Verkehrsunzuverlässigkeitstatgestand darstellt, begangen hat. Im gegenständlichen Fall ist entscheidend, dass sich die Beschwerdeführerin auf das Moped gesetzt hat, um mit diesem den Berg hinunterzurollen und mit dem Moped eine, wenngleich auch kurze Rollbewegung durchgeführt hat. Derjenige, der ein Motorrad, auf dem er sitzt, ohne Anwendung von Maschinenkraft rollen lässt, lenkt es (VwGH 31.10.1984, 83/03/0121; 28.02.2003, 2002/02/0192). Es geht daher nicht darum, inwieweit die Beschwerdeführerin tatsächlich versuchte, den Motor in Gang zu setzen und somit das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin das Fahrzeug über eine kurze Strecke gelenkt, wobei sie die Fahrt deshalb nicht fortsetzen konnte, weil sie dabei zu Sturz gekommen ist. Im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin eine Übertretung gem Paragraph 5, Absatz eins, StVO, welche gleichzeitig einen Verkehrsunzuverlässigkeitstatgestand darstellt, begangen hat. Im gegenständlichen Fall ist entscheidend, dass sich die Beschwerdeführerin auf das Moped gesetzt hat, um mit diesem den Berg hinunterzurollen und mit dem Moped eine, wenngleich auch kurze Rollbewegung durchgeführt hat. Derjenige, der ein Motorrad, auf dem er sitzt, ohne Anwendung von Maschinenkraft rollen lässt, lenkt es (VwGH 31.10.1984, 83/03/0121; 28.02.2003, 2002/02/0192). Es geht daher nicht darum, inwieweit die Beschwerdeführerin tatsächlich versuchte, den Motor in Gang zu setzen und somit das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin das Fahrzeug über eine kurze Strecke gelenkt, wobei sie die Fahrt deshalb nicht fortsetzen konnte, weil sie dabei zu Sturz gekommen ist. Aufgrund des festgestellten und unbestritten gebliebenen hohen Alkoholisierungsgrades liegt eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO vor. Dies bedeutet eine Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG und rechtfertigt damit eine Entziehung der Lenkberechtigung.Aufgrund des festgestellten und unbestritten gebliebenen hohen Alkoholisierungsgrades liegt eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO vor. Dies bedeutet eine Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG und rechtfertigt damit eine Entziehung der Lenkberechtigung. Die Entziehung der Lenkberechtigung trotz des Zurücklegens einer lediglich geringfügigen Strecke erweist sich im gegenständlichen Fall nicht als unsachlich. Zunächst ist auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22.11.2012, Zahl G16/12 ua, zu verweisen. Bei dieser Entscheidung ging es um Frage, inwieweit die Entziehung der Lenkberechtigung bei bloßer Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gerechtfertigt sei. Der Verfassungsgerichtshof hat dabei darauf verwiesen, dass er in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 16.925/2003) eine Regelung, die auch Sachverhalte erfasst, bei denen ein Fahrzeug zwar noch nicht gelenkt wurde, aber bereits dem Lenken vorangehende Handlungen gesetzt wurden, nicht für unsachlich befunden habe. Wie die (am Verfahren beteiligte) Bundesregierung zutreffend ausgeführt habe, könnten ohne die Sanktionierung der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in vielen Fällen Schutzbehauptungen der Beschuldigten nicht widerlegt werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung trotz des Zurücklegens einer lediglich geringfügigen Strecke erweist sich im gegenständlichen Fall nicht als unsachlich. Zunächst ist auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22.11.2012, Zahl G16/12 ua, zu verweisen. Bei dieser Entscheidung ging es um Frage, inwieweit die Entziehung der Lenkberechtigung bei bloßer Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gerechtfertigt sei. Der Verfassungsgerichtshof hat dabei darauf verwiesen, dass er in seiner bisherigen Rechtsprechung vergleiche VfSlg. 16.925 aus 2003,) eine Regelung, die auch Sachverhalte erfasst, bei denen ein Fahrzeug zwar noch nicht gelenkt wurde, aber bereits dem Lenken vorangehende Handlungen gesetzt wurden, nicht für unsachlich befunden habe. Wie die (am Verfahren beteiligte) Bundesregierung zutreffend ausgeführt habe, könnten ohne die Sanktionierung der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in vielen Fällen Schutzbehauptungen der Beschuldigten nicht widerlegt werden. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass in Bezug auf das Vorliegen einer Verkehrsunzuverlässigkeit und der damit verbundenen Entziehung der Lenkberechtigung ein Rollenlassen eines Mopeds, bei welchem der Motor nicht eingeschalten ist, auch wenn lediglich eine kurze Wegstrecke zurückgelegt wird, einer Inbetriebnahme (also dem Ingangsetzen des Motors) ohne Zurücklegen einer Wegstrecke gleichzusetzen ist. Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin selbst einräumte, dass sie beabsichtigt habe, mit dem Moped in Tal hinunterzurollen, um den Bus noch zu „schaffen“. Dass es dazu nicht gekommen ist, geht allein darauf zurück, dass die Beschwerdeführerin gleich bei Fahrtbeginn gestürzt ist und auf die dabei erhebliche Verletzungen erlitten hat. Für eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO sieht § 26 Abs 2 Z 1 FSG eine Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten vor. Weiters ist zwingend die Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung einer amtsärztlichen Stellungnahme samt verkehrspsychologischer Stellungnahme vorgesehen. Für eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO sieht Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG eine Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten vor. Weiters ist zwingend die Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung einer amtsärztlichen Stellungnahme samt verkehrspsychologischer Stellungnahme vorgesehen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung samt begleitender Anordnungen um eine administrative Sicherungsmaßnahme und nicht um eine Bestrafung handelt. Eine verwaltungsstrafrechtliche Ahndung bleibt einem gesondert geführten Verfahren vorbehalten. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft S zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.20.2263.7