Bundesabgabenordnung (BAO) wird das Verfahren über die erhobene Säumnisbeschwerde eingestellt.1.
Paragraph 278, Bundesabgabenordnung (BAO) wird das Verfahren über die erhobene Säumnisbeschwerde eingestellt. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die beiden Beschwerdeführer begehrten mit Schreiben ihres damaligen Rechtsvertreters Rechtsanwalt Dr. E. vom 09.07.2014, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 15.07.2014, den Übergang der Zuständigkeit an das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über ihre Anträge vom 19.07.2013 sowie den „Devolutionsantrag“ vom 12.05.2014. Das Landesverwaltungsgericht Tirol trug daher
G-2014/36/1985-1, dem Bürgermeister der Gemeinde D. auf bis spätestens 15.10.2014 über die Anträge auf sofortige Behebung der Rückstandsausweise vom 06.03.2013 sowie die beiden Feststellunganträge der Beschwerdeführer zu entscheiden und diesfalls eine Abschrift der Bescheide vorzulegen oder binnen der vorgenannten Frist anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.Das Landesverwaltungsgericht Tirol trug daher
Paragraph 284, BAO mit Schreiben vom 04.08.2014, Zl LVwG-2014/36/1985-1, dem Bürgermeister der Gemeinde D. auf bis spätestens 15.10.2014 über die Anträge auf sofortige Behebung der Rückstandsausweise vom 06.03.2013 sowie die beiden Feststellunganträge der Beschwerdeführer zu entscheiden und diesfalls eine Abschrift der Bescheide vorzulegen oder binnen der vorgenannten Frist anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde D. mit der Zl *** (ohne Datum) der am 06.10.2014 abgefertigt und den Beschwerdeführern am 07.10.2014 zu Handen ihres damaligen Rechtsvertreters Rechtsanwalt Dr. E. zugestellt wurde, hat die Behörde über die drei vorgenannten bislang unerledigten Anträge der Beschwerdeführer entschieden. Mit E-Mail vom 15.10.2014 wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Abschrift des vorstehend angeführten Bescheides samt Zustellnachweis übermittelt. Ebenfalls übermittelt wurde die Vollmachtsbekanntgabe der Rechtsanwälte Dr. Namen vom 14.10.2014. I. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:römisch eins. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:
Abs 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von 6 Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hierzu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
Paragraph 284, Absatz eins, BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von 6 Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (Paragraph 97,) werden. Hierzu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat. Nach § 284 Abs 2 BAO hat das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu 3 Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.Nach Paragraph 284, Absatz 2, BAO hat das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu 3 Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.
Abs 3 BAO geht die Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (
Abs 2 BAO) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
Paragraph 284, Absatz 3, BAO geht die Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (
Paragraph 284, Absatz 2, BAO) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt. Im vorliegenden Fall erließ der Bürgermeister der Gemeinde D. binnen der von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol festgesetzten Frist einen Bescheid, mit welchem über die offen verbliebenen Anträge der Beschwerdeführer entschieden wurde. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht liegt sohin nicht mehr vor. Das Verfahren hinsichtlich der gegenständlichen Säumnisbeschwerde war daher aus diesem Grund einzustellen. II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.36.1985.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.