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{'item': 'LVwG-2014/36/2532-2'}

Obsah (10)§ 260§ 25a§ 279§ 92§ 93§ 96§ 36§ 2§ 35§ 212a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/36/2532-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK A. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richter

§ 260Abs 1 lit a Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961 id

F BGBl I Nr 40/2014, wird der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 06.05.2014 als unzulässig zurückgewiesen.1.

Paragraph 260, Absatz eins, Litera a, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr 40 aus 2014,, wird der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 06.05.2014 als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde der Auto GmbH & Co KG, Betriebsstätte Y, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.02.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:, zu Recht erkannt: , 1.

§ 279Abs 1 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961 id

F BGBl I Nr 40/2014, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr 40 aus 2014,, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz

  1. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit vorläufigem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.02.2014, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin zur Mitgliedsnummer ****, der Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Y und seine Feriendörfer und an den Tourismusförderungsfonds für das Jahr 2014 mit insgesamt Euro 12.744,50 vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von Euro 6.372,25 erhoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Einstufung der gegenständlichen Beitragsgruppe für Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeugzubehörhändler sowie Wohnwagen- und Reifenhändler in die Beitragsgruppe V unabhängig von einer Ortsklasse, nicht rechtmäßig sei. Dies deshalb, da zum Beispiel in den angrenzenden Bundesländern Vorarlberg und Salzburg der Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeugzubehörhandel der Beitragsgruppe VI zugeordnet sei, was zur Folge habe, dass der Tourismusbeitrag in Tirol doppelt so hoch sei wie beispielsweise in Vorarlberg und Salzburg, wo die Bemessungsgrundlage lediglich 10 % des beitragspflichten Umsatzes ausmache. Die Einordnung des Autohandels in die Beitragsgruppe V entspreche bei einer typisierten Betrachtungsweise keinesfalls dem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen und stehe im klaren Widerspruch zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Sachlichkeitsgebotes des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes.Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von Euro 6.372,25 erhoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Einstufung der gegenständlichen Beitragsgruppe für Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeugzubehörhändler sowie Wohnwagen- und Reifenhändler in die Beitragsgruppe römisch fünf unabhängig von einer Ortsklasse, nicht rechtmäßig sei. Dies deshalb, da zum Beispiel in den angrenzenden Bundesländern Vorarlberg und Salzburg der Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeugzubehörhandel der Beitragsgruppe römisch sechs zugeordnet sei, was zur Folge habe, dass der Tourismusbeitrag in Tirol doppelt so hoch sei wie beispielsweise in Vorarlberg und Salzburg, wo die Bemessungsgrundlage lediglich 10 % des beitragspflichten Umsatzes ausmache. Die Einordnung des Autohandels in die Beitragsgruppe römisch fünf entspreche bei einer typisierten Betrachtungsweise keinesfalls dem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen und stehe im klaren Widerspruch zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Sachlichkeitsgebotes des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes. Es wurde abschließend beantragt, den angefochtenen vorläufigen Bescheid dahingehend abzuändern, als für das Jahr 2014 lediglich ein Beitrag in Höhe von Euro 6.372,25 zu bezahlen sei. Weiters wurde beantragt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw die Einhebung der Abgabe auszusetzen, zumal diese Beschwerde ausreichend Aussicht auf Erfolg habe und auch keine Umstände vorliegen würden, die geeignet seien, die Einbringung der Abgabe zu gefährden oder zu erschweren. Auf Grund dieser Beschwerde erging die „Beschwerdevorentscheidung“ vom 24.04.2014, Zl ****, in welcher im Kopf „Amt der Tiroler Landesregierung“, Abteilung Tourismus, angeführt ist. Eingangs wird in der Entscheidung, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ausgeführt, dass „das Amt der Tiroler Landesregierung“ über die Beschwerde vom
  2. März 2014 der Auto GmbH & Co KG (…) entscheidet. Die Fertigungsklausel lautet „Für die Landesregierung:“. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer laut Rückschein am 28.04.2014 zugestellt. Mit Eingabe vom 06.05.2014 stellte die Beschwerdeführerin sodann den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht (Vorlageantrag). II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt der Behörde und wurde auch nicht bestritten. III. Rechtsgrundlagenrömisch drei. Rechtsgrundlagen Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 40/2014:Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins Nr 40/2014: „§ 96 Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, daß die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.“ Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 28/2007, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 76/2014:Tiroler Tourismusgesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2007,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 76/2014: „§ 30 Beitragspflicht

(1)Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.
(1)Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Absatz 4, unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach Paragraph 31, oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach Paragraph 32, heranzuziehen. (…) § 33Paragraph 33 Ortsklassen, Beitragsgruppen
(1)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den einzelnen Ortsklassen A, B und C für fünf Jahre festzusetzen. Ein Tourismusverband gehört zur Ortsklasse A, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 60 Gästenächtigungen entfallen, und zur Ortsklasse B, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 30 Gästenächtigungen entfallen. Die Zahl der Einwohner richtet sich nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung. Die übrigen Tourismusverbände gehören mit Ausnahme des Tourismusverbandes Y und seine Feriendörfer zur Ortsklasse C. Der fünfjährige Durchschnitt ist aus der Anzahl der jährlichen Gästenächtigungen jener fünf Kalenderjahre zu berechnen, die dem Jahr, in dem die Verordnung erlassen wird, unmittelbar vorangegangen sind. Das In-Kraft-Treten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.
(2)Zur Berechnung der Beiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Y und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das In-Kraft-Treten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.
(2)Zur Berechnung der Beiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen römisch eins bis römisch sieben eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe römisch eins und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe römisch sieben einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Y und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das In-Kraft-Treten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen. § 35Paragraph 35 Beitragshöhe
(1)Der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen.
(2)Die Grundzahl ist ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die
  1. a)Beitragsgruppe I 100 v. H.
  2. a)Beitragsgruppe römisch eins 100 v. H.
  3. b)Beitragsgruppe II 80 v. H.
  4. b)Beitragsgruppe römisch zwei 80 v. H.
  5. c)Beitragsgruppe III 60 v. H.
  6. c)Beitragsgruppe römisch drei 60 v. H.
  7. d)Beitragsgruppe IV 40 v. H.
  8. d)Beitragsgruppe römisch vier 40 v. H.
  9. e)Beitragsgruppe V 20 v. H.
  10. e)Beitragsgruppe römisch fünf 20 v. H.
  11. f)Beitragsgruppe VI 10 v. H.
  12. f)Beitragsgruppe römisch sechs 10 v. H.
  13. g)Beitragsgruppe VII 5 v. H.
  14. g)Beitragsgruppe römisch sieben 5 v. H. (…) § 36Paragraph 36 Vorschreibung und Einhebung der Beiträge
(1)Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge obliegen der Landesregierung. Dem Land Tirol gebühren hierfür als Vergütung 4 v. H. des Aufkommens an Beiträgen sowie der Abgabenertrag an Nebenansprüchen. (…)“ Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 134/2001: Beitragsgruppenverordnung 1991, Landesgesetzblatt Nr 84 aus 1990, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 134/2001: „§ 1 Einreihung der Berufsgruppen
(1)Die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände werden
  1. a)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse A,
  2. b)den Tourismusverbänden der Ortsklasse B,
  3. c)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse C und
  4. d)im Tourismusverband Y und seine Feriendörfer in die Beitragsgruppen wie folgt eingereiht:
  5. d)im Tourismusverband Y und seine Feriendörfer in die Beitragsgruppen wie folgt, eingereiht: Berufsgruppe Beitragsgruppen in den Ortsklassen A B C Y und seine Feriendörfer (…) 349 Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeugzubehörhändler sowie Wohnwagen- und –Reifenhändler Vrömisch fünf Vrömisch fünf Vrömisch fünf Vrömisch fünf (…) 348 Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten, Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeug-mechaniker Vrömisch fünf Vrömisch fünf Vrömisch fünf Vrömisch fünf (…) 659 Treibstoffhändler (Verkauf von Treibstoffen an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen) für eigene Rechnung VIrömisch sechs VIrömisch sechs VIrömisch sechs VIrömisch sechs (…) 674 Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing VIrömisch sechs VIrömisch sechs VIrömisch sechs VIrömisch sechs (…)“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Vorab ist auszuführen, dass auf das gegenständliche abgabenrechtliche Verfahren die Bestimmungen der BAO anzuwenden sind. Zu Spruchteil A.)

§ 92Abs 1 BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

  1. a)Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben oder
  2. b)abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen oder
  3. c)über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sprechen.

§ 92

Abs 2 BAO bedürfen Bescheide der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.

Paragraph 92, Absatz 2, BAO bedürfen Bescheide der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten. Ein Bescheid ist sohin ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender, normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt. Für die Auslegung von Bescheiden sind die für Gesetze geltenden Auslegungsregeln analog heranzuziehen.

§ 93

Abs 1 BAO gelten für schriftliche Bescheide, außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder Auflegung von Listen genügt.

Paragraph 93, Absatz eins, BAO gelten für schriftliche Bescheide, außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Absatz 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder Auflegung von Listen genügt.

§ 96

BAO müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat.

Paragraph 96, BAO müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. Seit 01.01.2014 obliegt

§ 36

Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz die Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge der Landesregierung. Bis einschließlich 31.12.2013 war hiefür das Amt der Tiroler Landesregierung zuständig.Seit 01.01.2014 obliegt

Paragraph 36, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz die Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge der Landesregierung. Bis einschließlich 31.12.2013 war hiefür das Amt der Tiroler Landesregierung zuständig.

§ 2

Abs 1 lit a Z 3 der Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung haben die Abteilungen und Sachgebiete des Amtes der Landesregierung die dem Amt der Landesregierung kraft besonderer gesetzlicher Anordnung als selbstständige Behörde oder für sonstige beim Amt der Tiroler Landesregierung bestehende Behörden oder Einrichtungen zukommenden Aufgaben zu besorgen.

Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, der Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung haben die Abteilungen und Sachgebiete des Amtes der Landesregierung die dem Amt der Landesregierung kraft besonderer gesetzlicher Anordnung als selbstständige Behörde oder für sonstige beim Amt der Tiroler Landesregierung bestehende Behörden oder Einrichtungen zukommenden Aufgaben zu besorgen. Kraft besonderer gesetzlicher Anordnung wird das Amt der Landesregierung als selbstständige Behörde nach wie vor zB

den Bestimmungen der §§ 91 und 92 Tiroler Landesbeamtengesetz tätig.Kraft besonderer gesetzlicher Anordnung wird das Amt der Landesregierung als selbstständige Behörde nach wie vor zB

den Bestimmungen der Paragraphen 91 und 92 Tiroler Landesbeamtengesetz tätig. Zu den wesentlichen Merkmalen eines Bescheides zählt die Bezeichnung der Behörde, die ihn erlassen hat. Fehlt eine solche Bezeichnung, so kann das betreffende Schriftstück - mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen - nicht als Bescheid angesehen werden. Dem für die Bescheidqualifikation einer Erledigung wesentlichen Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung getragen, wenn - nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde; ist die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar (die Erledigung einer bestimmten Behörde nicht zurechenbar), so liegt ein Bescheid nicht vor. Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, ist an Hand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Von welcher Behörde eine als Bescheid bezeichnete Erledigung ausgeht, ist nicht allein aus der Bezeichnung im Kopf des Bescheides zu entnehmen. Wenn im Übrigen in Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch - so insbesondere mit der Fertigungsklausel - die bescheiderlassende Behörde eindeutig zu entnehmen ist, ist dies ausreichend (VwGH 28.05.2013, Zl /05/0207 uHa den hg Beschluss vom VwGH 18.03.2010, Zl 2008/07/0229, mwH). Diese zu § 58 Abs 1 AVG ergangene Judikatur ist ohne weiteres auf die Erfordernisse eines abgabenrechtlichen Bescheides iSd § 92 BAO übertragbar.Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, ist an Hand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Von welcher Behörde eine als Bescheid bezeichnete Erledigung ausgeht, ist nicht allein aus der Bezeichnung im Kopf des Bescheides zu entnehmen. Wenn im Übrigen in Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch - so insbesondere mit der Fertigungsklausel - die bescheiderlassende Behörde eindeutig zu entnehmen ist, ist dies ausreichend (VwGH 28.05.2013, Zl /05/0207 uHa den hg Beschluss vom VwGH 18.03.2010, Zl 2008/07/0229, mwH). Diese zu Paragraph 58, Absatz eins, AVG ergangene Judikatur ist ohne weiteres auf die Erfordernisse eines abgabenrechtlichen Bescheides iSd Paragraph 92, BAO übertragbar. Im gegenständlichen Fall ist in Bezug auf den vorläufigen Bescheid vom 26.02.2014, Zl ****, wesentlich, dass im Kopf das Amt der Tiroler Landesregierung genannt ist und dessen Spruch im Wesentlichen die Abgabenvorschreibung beinhaltet, nicht jedoch die Nennung der die Abgabe vorschreibenden Behörde. Insofern kommt der Fertigungsklausel (Für die Landesregierung) derart entscheidende Bedeutung zu, dass dieser (vorläufige) Bescheid als von der Tiroler Landesregierung erlassen anzusehen ist. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang noch auszuführen, dass die im Nachhinein getroffene fälschliche Formulierung in der „Beschwerdevorentscheidung“ vom 24.04.2014, Zl ****, nämlich, dass über die Beschwerde vom 28. März 2014 gegen den Bescheid des Amts der Landesregierung vom 26.02.2014, Zl ****/****, entschieden wird, in diesem Zusammenhang zu keinem anderen Ergebnis führt. Im Kopf der „Beschwerdevorentscheidung“ vom 24.04.2014 ist ebenfalls das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Tourismus, angeführt und lautet die Fertigungsklausel ebenfalls „Für die Landesregierung“. In der Erledigung ist eingangs jedoch ausdrücklich das Amt der Tiroler Landesregierung als jene Behörde angeführt, welche über die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.02.2014, Zl ****/****, entscheidet. Nach dem Spruch der „Beschwerdevorentscheidung“ wäre diese dem Amt der Tiroler Landesregierung, welchem nach anderen Rechtsmaterien nach wie vor der Charakter einer selbstständigen Behörde zukommt, zuzurechnen. Anderes ergibt sich auf Grund der Fertigungsklausel, welche die „Beschwerdevorentscheidung“ als Erledigung der Tiroler Landesregierung ausweist. Der Begründung der „Beschwerdevorentscheidung“ ist kein weiterer Hinweis auf die Behörde zu entnehmen. Bei widersprüchlichen Angaben ist

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf abzustellen, welcher Gesamteindruck aus dem Bescheid entsteht. Dabei kann es nicht dem Spürsinn des jeweiligen durch einen solchen "Bescheid" betroffenen Adressaten überlassen bleiben, erst durch weitere Nachforschungen einen möglichen "Widerspruch" aufzudecken (VwGH 18.10.2000, 95/12/0367). Die Einhaltung der Zuständigkeitsregeln ist vielmehr in enger Nahebeziehung zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter zu sehen und stellt damit eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung dar (VwGH 30.09.1996, 96/12/0268, uHa VwGH 05.04.1990, 90/09/0009). In Bezug auf die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Erledigung ist zunächst festzuhalten, dass die Angaben im Kopf (in diesem ist nur die Organisationseinheit bzw der Hilfsapparat angeführt) nicht ausschlaggebend sind (vgl VfGH 13.10.1970, Slg 6275). Zwischen dem Spruch und der Fertigungsklausel besteht ein Widerspruch und ist jedenfalls nicht für jedermann erkennbar, von welcher Behörde die Erledigung (Beschwerdevorentscheidung) erlassen wurde.In Bezug auf die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Erledigung ist zunächst festzuhalten, dass die Angaben im Kopf (in diesem ist nur die Organisationseinheit bzw der Hilfsapparat angeführt) nicht ausschlaggebend sind vergleiche VfGH 13.10.1970, Slg 6275). Zwischen dem Spruch und der Fertigungsklausel besteht ein Widerspruch und ist jedenfalls nicht für jedermann erkennbar, von welcher Behörde die Erledigung (Beschwerdevorentscheidung) erlassen wurde. Eine Erledigung, deren äußere Merkmale wie hier der Spruch und die Fertigungsklausel derart widersprüchlich sind, dass die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar ist oder nur in Korrektur des äußeren Anscheins aus den rechtlichen Umständen erschlossen werden kann, kann nicht als Bescheid iSd § 92 BAO qualifiziert werden. Aufgrund des Umstandes, dass sohin ein Nichtbescheid vorliegt, war der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin

§ 260

Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen und war bereits aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden.Eine Erledigung, deren äußere Merkmale wie hier der Spruch und die Fertigungsklausel derart widersprüchlich sind, dass die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar ist oder nur in Korrektur des äußeren Anscheins aus den rechtlichen Umständen erschlossen werden kann, kann nicht als Bescheid iSd Paragraph 92, BAO qualifiziert werden. Aufgrund des Umstandes, dass sohin ein Nichtbescheid vorliegt, war der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin

Paragraph 260, Absatz eins, Litera a, BAO als unzulässig zurückzuweisen und war bereits aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B.) Wird in einer Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist nach § 262 Abs 3 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.Wird in einer Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist nach Paragraph 262, Absatz 3, BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Die gegenständliche Beschwerde stützt sich zusammengefasst lediglich darauf, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die Zuordnung der im Anlassfall relevanten Berufsgruppen – insbesondere der Berufsgruppe Nr 349 Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeugzubehörhändler sowie Wohnwagen- und Reifenhändler – zur Beitragsgruppe V, und dies jeweils bei allen Ortsklassen, sowohl im Hinblick auf andere Berufsgruppen als auch im Vergleich zu den geltenden Regelungen in den Bundesländern Vorarlberg und Salzburg sachlich nicht gerechtfertigt sei und daher gegen den verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitsgrundsatz verstoße. Hinsichtlich der Vorschreibung des Pflichtbeitrages mit vorläufigem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.02.2014, Zl ****, wurde darüber hinaus keine Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung geltend gemacht.Die gegenständliche Beschwerde stützt sich zusammengefasst lediglich darauf, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die Zuordnung der im Anlassfall relevanten Berufsgruppen – insbesondere der Berufsgruppe Nr 349 Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeugzubehörhändler sowie Wohnwagen- und Reifenhändler – zur Beitragsgruppe römisch fünf, und dies jeweils bei allen Ortsklassen, sowohl im Hinblick auf andere Berufsgruppen als auch im Vergleich zu den geltenden Regelungen in den Bundesländern Vorarlberg und Salzburg sachlich nicht gerechtfertigt sei und daher gegen den verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitsgrundsatz verstoße. Hinsichtlich der Vorschreibung des Pflichtbeitrages mit vorläufigem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.02.2014, Zl ****, wurde darüber hinaus keine Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung geltend gemacht. Gegenständlich ist sohin ein Anwendungsfall des § 262 Abs 3 BAO gegeben und wäre daher von der Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen und keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen gewesen.Gegenständlich ist sohin ein Anwendungsfall des Paragraph 262, Absatz 3, BAO gegeben und wäre daher von der Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen und keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen gewesen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.02.2014, Zl ****, mit dem der Beschwerdeführerin zur Mitgliedsnummer ****, der Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Y und seine Feriendörfer und an den Tourismusförderungsfonds für das Jahr 2014 mit insgesamt Euro 12.744,50 vorgeschrieben wurde, kommt sohin unmittelbar dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass nach § 2 iVm § 30 Tiroler Tourismusgesetz 2006 alle Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen, Pflichtbeiträge an den Tourismusverband, in dessen Gebiet sie ihren Sitz oder Betriebsstätte haben, und den Tiroler Tourismusförderungsfonds zu entrichten haben.Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass nach , Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 30, Tiroler Tourismusgesetz 2006 alle Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen, Pflichtbeiträge an den Tourismusverband, in dessen Gebiet sie ihren Sitz oder Betriebsstätte haben, und den Tiroler Tourismusförderungsfonds zu entrichten haben. Der Verfassungsgerichtshof hat gegen solche Beiträge weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken gehegt, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird (vgl VfGH 30.11.2004, G 83/04; VfGH 06.03.2006, B 158/05; ua).Der Verfassungsgerichtshof hat gegen solche Beiträge weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken gehegt, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird vergleiche VfGH 30.11.2004, G 83/04; VfGH 06.03.2006, B 158/05; ua). Eine Konkretisierung des Kreises der solcherart erfassten Pflichtmitglieder ergibt sich aus der Beitragsgruppenverordnung nach § 33 Tiroler Tourismusgesetz 2006. Die Verordnung, die die Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen einzureihen hat, zeigt, welche Berufsgruppen grundsätzlich nach Auffassung der verordnungserlassenden Landesregierung die Kriterien des § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 erfüllen. Die Subsumtion unter eine der in der Verordnung enthaltenen Berufsgruppen hat im Einzelfall aus Anlass der Beitragsvorschreibung zu erfolgen (VwGH 25.04.2005, Zl 2001/17/0185; ua).Eine Konkretisierung des Kreises der solcherart erfassten Pflichtmitglieder ergibt sich aus der Beitragsgruppenverordnung nach Paragraph 33, Tiroler Tourismusgesetz 2006. Die Verordnung, die die Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen einzureihen hat, zeigt, welche Berufsgruppen grundsätzlich nach Auffassung der verordnungserlassenden Landesregierung die Kriterien des Paragraph 33, Absatz 2, Tiroler Tourismusgesetz 2006 erfüllen. Die Subsumtion unter eine der in der Verordnung enthaltenen Berufsgruppen hat im Einzelfall aus Anlass der Beitragsvorschreibung zu erfolgen (VwGH 25.04.2005, Zl 2001/17/0185; ua). Nach § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist für die Einreihung in Beitragsgruppen das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind.Nach Paragraph 33, Absatz 2, Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist für die Einreihung in Beitragsgruppen das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe römisch eins und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe römisch sieben einzureihen sind. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung es sachlich gerechtfertigt ist, die Höhe eines Beitrages vom Ausmaß des unmittelbaren oder mittelbaren Nutzens aus dem Tourismus abhängig zu machen und diesen Nutzen aus dem Umsatz des Beitragspflichtigen abzuleiten (VfSlg. 11025/1986; VwGH 30.08.1999, Zl 99/17/0244; VwGH 28.02.2000, Zl 96/17/0252).In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung es sachlich gerechtfertigt ist, die Höhe eines Beitrages vom Ausmaß des unmittelbaren oder mittelbaren Nutzens aus dem Tourismus abhängig zu machen und diesen Nutzen aus dem Umsatz des Beitragspflichtigen abzuleiten (VfSlg. 11025 aus 1986,; VwGH 30.08.1999, Zl 99/17/0244; VwGH 28.02.2000, Zl 96/17/0252). Nach § 35 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen. Die Grundzahl ist

§ 35

Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die Beitragsgruppe I 100%, die Beitragsgruppe II 80 %, die Beitragsgruppe III 60 %, die Beitragsgruppe IV 40%, die Beitragsgruppe V 20 %, die Beitragsgruppe VI 10 % und für die Beitragsgruppe VII 5%.Nach Paragraph 35, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen. Die Grundzahl ist

Paragraph 35, Absatz 2, Tiroler Tourismusgesetz 2006 ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die Beitragsgruppe römisch eins 100%, die Beitragsgruppe römisch zwei 80 %, die Beitragsgruppe römisch drei 60 %, die Beitragsgruppe römisch vier 40%, die Beitragsgruppe römisch fünf 20 %, die Beitragsgruppe römisch sechs 10 % und für die Beitragsgruppe römisch sieben 5%. In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Verfassungskonformität von Vorschriften über die Entrichtung von Pflichtbeiträgen nach Berufsgruppen differenziert dann bejaht, wenn die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht (vgl VwGH 10.06.2002, Zl 98/17/0332; ua). So führte der Verfassungsgerichtshof zu einer Vorgängerbestimmung des Tiroler Tourismusgesetz 2006 in diesem Zusammenhang Folgendes aus: Der Umstand allein, dass das Verhältnis des Umsatzes zum Fremdenverkehrsnutzen und jenes des Fremdenverkehrsnutzens der in den einzelnen Gruppen zusammengefassten Unternehmenstypen zum Nutzen der jeweils einer anderen Gruppe zugeordneten Unternehmenstypen auch als Durchschnittsgrößen nicht exakt zu bestimmen sind, macht eine Festlegung dieser Verhältnisse durch den Gesetzgeber noch nicht unsachlich oder willkürlich. Unsachlichkeit oder Willkür und damit ein Widerspruch zu Art 7 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Feststellung mit den tatsächlichen Verhältnissen offenkundig gar nicht übereinstimmen könnte oder wollte (vgl VfSlg 7082/1973, VfgH 01.10.1984, B 666/80, B 667/80; VwGH 12.08.2002, Zl 99/17/0258).In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Verfassungskonformität von Vorschriften über die Entrichtung von Pflichtbeiträgen nach Berufsgruppen differenziert dann bejaht, wenn die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht vergleiche VwGH 10.06.2002, Zl 98/17/0332; ua). So führte der Verfassungsgerichtshof zu einer Vorgängerbestimmung des Tiroler Tourismusgesetz 2006 in diesem Zusammenhang Folgendes aus: Der Umstand allein, dass das Verhältnis des Umsatzes zum Fremdenverkehrsnutzen und jenes des Fremdenverkehrsnutzens der in den einzelnen Gruppen zusammengefassten Unternehmenstypen zum Nutzen der jeweils einer anderen Gruppe zugeordneten Unternehmenstypen auch als Durchschnittsgrößen nicht exakt zu bestimmen sind, macht eine Festlegung dieser Verhältnisse durch den Gesetzgeber noch nicht unsachlich oder willkürlich. Unsachlichkeit oder Willkür und damit ein Widerspruch zu Artikel 7, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Feststellung mit den tatsächlichen Verhältnissen offenkundig gar nicht übereinstimmen könnte oder wollte vergleiche VfSlg 7082 aus 1973,, VfgH 01.10.1984, B 666/80, B 667/80; VwGH 12.08.2002, Zl 99/17/0258). Im gegenständlichen Fall sind nach § 1 der Beitragsgruppenverordnung 1991 die Berufsgruppe Nr 349 - Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeugzubehörhändler sowie Wohnwagen- und Reifenhändler und die Berufsgruppe Nr 348 - Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten, Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker, der Beitragsgruppe V sowie die Berufsgruppe Nr 674 Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing und die Berufsgruppe Nr 659 Treibstoffhändler (Verkauf von Treibstoffen an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen) für eigene Rechnung der Beitragsgruppe VI - jeweils in allen Ortsklassen - von insgesamt sieben Beitragsgruppen zugeordnet. Im gegenständlichen Fall sind nach Paragraph eins, der Beitragsgruppenverordnung 1991 die Berufsgruppe Nr 349 - Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeugzubehörhändler sowie Wohnwagen- und Reifenhändler und die Berufsgruppe Nr 348 - Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten, Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker, der Beitragsgruppe römisch fünf sowie die Berufsgruppe Nr 674 Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing und die Berufsgruppe Nr 659 Treibstoffhändler (Verkauf von Treibstoffen an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen) für eigene Rechnung der Beitragsgruppe römisch sechs - jeweils in allen Ortsklassen - von insgesamt sieben Beitragsgruppen zugeordnet. Nach § 35 Abs 2 lit e Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist für die Beitragsgruppe V der Prozentsatz mit 20% und nach § 35 Abs 2 lit f Tiroler Tourismusgesetz 2006 für die Beitragsgruppe VI der Prozentsatz mit 10% festgelegt.Nach Paragraph 35, Absatz 2, Litera e, Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist für die Beitragsgruppe römisch fünf der Prozentsatz mit 20% und nach Paragraph 35, Absatz 2, Litera f, Tiroler Tourismusgesetz 2006 für die Beitragsgruppe römisch sechs der Prozentsatz mit 10% festgelegt. In Bezug auf das Beschwerdevorbringen ist sohin abschließend auszuführen, dass sich im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Einreihung der gegenständlich relevanten Berufsgruppen Nr 348 und Nr 349 in die Beitragsgruppe V und die Einreihung der Berufsgruppen Nr 659 und Nr 674 in die Beitragsgruppe VI jeweils aufgrund der in § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 normierten Kriterien durch die verordnungserlassende Landesregierung keine verfassungsrechtlichen Bedenken ergeben haben. Dies gilt auch für die Festlegung der Beitragsgruppe V bzw der Beitragsgruppe VI jeweils für alle vier Ortsklassen.In Bezug auf das Beschwerdevorbringen ist sohin abschließend auszuführen, dass sich im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Einreihung der gegenständlich relevanten Berufsgruppen Nr 348 und Nr 349 in die Beitragsgruppe römisch fünf und die Einreihung der Berufsgruppen Nr 659 und Nr 674 in die Beitragsgruppe römisch sechs jeweils aufgrund der in Paragraph 33, Absatz 2, Tiroler Tourismusgesetz 2006 normierten Kriterien durch die verordnungserlassende Landesregierung keine verfassungsrechtlichen Bedenken ergeben haben. Dies gilt auch für die Festlegung der Beitragsgruppe römisch fünf bzw der Beitragsgruppe römisch sechs jeweils für alle vier Ortsklassen. Es bestand sohin keine Veranlassung hinsichtlich der Beitragsgruppenverordnung 1991 in Bezug auf die Einreihung der ausdrücklich monierten Berufsgruppe Nr 349, aber auch der gegenständlich weiters relevanten Berufsgruppen Nr 348, Nr 659 und Nr 674 nach Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG ein Verordnungsprüfungsverfahren in die Wege zu leiten.Es bestand sohin keine Veranlassung hinsichtlich der Beitragsgruppenverordnung 1991 in Bezug auf die Einreihung der ausdrücklich monierten Berufsgruppe Nr 349, aber auch der gegenständlich weiters relevanten Berufsgruppen Nr 348, Nr 659 und Nr 674 nach Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ein Verordnungsprüfungsverfahren in die Wege zu leiten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Abschließend wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die Entscheidungspflicht hinsichtlich des Antrages auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben

§ 212a

BAO die Abgabenbehörde trifft.Abschließend wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die Entscheidungspflicht hinsichtlich des Antrages auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben

Paragraph 212 a, BAO die Abgabenbehörde trifft. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Zu Spruchteil A.2. und B.2.: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.36.2532.2

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