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LVwG-2014/40/2398-4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/40/2398-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerden der

  1. E F, Adresse, PLZ Y, sowie
  2. L F und
  3. K F, beide PLZ T, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. A und Mag. B, Adresse, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 31.07.2014, Zl ***-9/**/2014,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerden der
  4. E F, Adresse, PLZ Y, sowie
  5. L F und
  6. K F, beide PLZ T, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. A und Mag. B, Adresse, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 31.07.2014, Zl ***-9/**/2014, zu Recht erkannt:
  7. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde der
  8. E F als unbegründet abgewiesen.
  9. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde der
  10. E F als unbegründet abgewiesen.
  11. Gemäß § 28 VwGVG werden die Beschwerden der
  12. L F und
  13. K F als unzulässig zurückgewiesen.
  14. Gemäß Paragraph 28, VwGVG werden die Beschwerden der
  15. L F und
  16. K F als unzulässig zurückgewiesen.
  17. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  18. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 17.06.2010, Zl. **/2010 wurde Herrn Mag. M M die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage und Carport auf Gst **/** KG X erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 17.06.2010, Zl. **/2010 wurde Herrn Mag. M M die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage und Carport auf Gst **/** KG römisch zehn erteilt. Mit Schreiben vom 01.11.2011 an das Gemeindeamt X teilten Herr H F und Frau E F der Baubehörde mit, dass nach eigenen Überprüfungen der Verlauf des Urgeländes mit ihrer Bauaufnahme ± 5 cm (siehe Plan Leitner)stimme. Nur durch die unzulässige Aufschüttung auf dem Grund Leitner im südlichen Bereich der Garage könne die gemittelte maximale Wandhöhe von 2,80 m unterschritten werden. Die tatsächliche gemittelte Wandhöhe betrage 3,00 m. Die mit Oberkante Garage steigend anschließende Stahlbetonmauer sei in weiten Teilen zu hoch. Nur durch die unzulässige Aufschüttung auf dem Grund Leitner konnte eine Überschreitung der Wandhöhe von 2,00 m vermieden werden. Beweismittel: Rekonstruktion des Urgeländes an der Grundgrenze durch den Einreichplan, durch den Höhenschichtplan des Vermessungsbüros, durch das im Süden bestehende Urgelände, sowie durch Sondierungsgrabungen an Ort und Stelle. Das benützte Nachbargelände sei nach Bauführung wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Dies sei im massiven Ausmaß nicht eingehalten worden. Sie ersuchten um Bekanntgabe eines Termins an Ort und Stelle mit dem Bausachverständigen. Ausreichend Fotomaterial werde noch beigebracht.Mit Schreiben vom 01.11.2011 an das Gemeindeamt römisch zehn teilten Herr H F und Frau E F der Baubehörde mit, dass nach eigenen Überprüfungen der Verlauf des Urgeländes mit ihrer Bauaufnahme ± 5 cm (siehe Plan Leitner)stimme. Nur durch die unzulässige Aufschüttung auf dem Grund Leitner im südlichen Bereich der Garage könne die gemittelte maximale Wandhöhe von 2,80 m unterschritten werden. Die tatsächliche gemittelte Wandhöhe betrage 3,00 m. Die mit Oberkante Garage steigend anschließende Stahlbetonmauer sei in weiten Teilen zu hoch. Nur durch die unzulässige Aufschüttung auf dem Grund Leitner konnte eine Überschreitung der Wandhöhe von 2,00 m vermieden werden. Beweismittel: Rekonstruktion des Urgeländes an der Grundgrenze durch den Einreichplan, durch den Höhenschichtplan des Vermessungsbüros, durch das im Süden bestehende Urgelände, sowie durch Sondierungsgrabungen an Ort und Stelle. Das benützte Nachbargelände sei nach Bauführung wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Dies sei im massiven Ausmaß nicht eingehalten worden. Sie ersuchten um Bekanntgabe eines Termins an Ort und Stelle mit dem Bausachverständigen. Ausreichend Fotomaterial werde noch beigebracht. Von der Erstbeschwerdeführerin wurde ein geologisches Gutachten zur Frage der Aufschüttungen auf Gst Nr ***/**, KG X, der Baubehörde vorgelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 28.11.2011 teilte der Rechtsvertreter der Erstbeschwerdeführerin mit, dass eine Aufschüttung von mehr als der doppelten Höhe der zulässigen Hangaufschüttung von 1,50 m vorliege. Eine Genehmigung sei von seiner Mandantin nie erteilt worden. Aufgrund der außerordentlichen Höhe der Mauer im Grenzbereich müsste der Bauwerber auch über einen entsprechenden Statikerplan samt Berechnung verfügen und möge er diese Unterlagen der Behörde zur Vorlage bringen. Weiters sei beim Augenschein festgestellt worden, dass ein begehbares Dach auf der errichteten Garage bzw Baulichkeit bestehe. Eine solche Anlage sei nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liege. Auch diesbezüglich sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass durch die Errichtung dieser begehbaren Terrasse gegen diese Bestimmung konsenslos verstoßen worden sei. Es werde daher beantragt, unter Verwendung der vorgenannten Unterlagen diese im Bauverfahren zu berücksichtigen. Mit weiteren Schreiben vom 17.07.2014 teilte die Erstbeschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. A und Mag. B im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass aufgrund der eingeholten Gutachten der Bauherr M M ohne jegliche Zustimmung seiner Mandantin mehrfach unter Verletzung der Bestimmungen der TBO bauliche Maßnahmen gesetzt habe. Es werde daher um dringliche und für Mag. M M verpflichtete Durchführung des baupolizeilichen Verfahrens und Herstellung des gesetzlichen Zustandes ersucht.Von der Erstbeschwerdeführerin wurde ein geologisches Gutachten zur Frage der Aufschüttungen auf Gst Nr ***/**, KG römisch zehn, der Baubehörde vorgelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 28.11.2011 teilte der Rechtsvertreter der Erstbeschwerdeführerin mit, dass eine Aufschüttung von mehr als der doppelten Höhe der zulässigen Hangaufschüttung von 1,50 m vorliege. Eine Genehmigung sei von seiner Mandantin nie erteilt worden. Aufgrund der außerordentlichen Höhe der Mauer im Grenzbereich müsste der Bauwerber auch über einen entsprechenden Statikerplan samt Berechnung verfügen und möge er diese Unterlagen der Behörde zur Vorlage bringen. Weiters sei beim Augenschein festgestellt worden, dass ein begehbares Dach auf der errichteten Garage bzw Baulichkeit bestehe. Eine solche Anlage sei nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liege. Auch diesbezüglich sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass durch die Errichtung dieser begehbaren Terrasse gegen diese Bestimmung konsenslos verstoßen worden sei. Es werde daher beantragt, unter Verwendung der vorgenannten Unterlagen diese im Bauverfahren zu berücksichtigen. Mit weiteren Schreiben vom 17.07.2014 teilte die Erstbeschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. A und Mag. B im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass aufgrund der eingeholten Gutachten der Bauherr M M ohne jegliche Zustimmung seiner Mandantin mehrfach unter Verletzung der Bestimmungen der TBO bauliche Maßnahmen gesetzt habe. Es werde daher um dringliche und für Mag. M M verpflichtete Durchführung des baupolizeilichen Verfahrens und Herstellung des gesetzlichen Zustandes ersucht. Mit weiteren Schreiben der Rechtsanwälte Dr. A und Mag. B vom 29.7.2014 wurde mitgeteilt, dass zwischenzeitlich mit Schenkungsvertrag die Liegenschaft auf L F und K F übertragen worden sei. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 31.07.2014, Zl ***-9/**/2014, wurde Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 31.07.2014, Zl ***-9/**/2014, wurde
  19. der Antragspunkt bezüglich der Garage an der Grundgrenze zum Gst Nr ***/** als unbegründet zurückgewiesen.
  20. Die von Herrn M M zum Gst Nr ***/** errichtete Stützmauer überschreite die Höhe von 2,00 m gemessen zum Gelände vor Bauführung. Daher trage die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage gemäß § 39 Abs 7 TBO 2011 folgende zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands erforderlichen Maßnahmen auf:
  21. Die von Herrn M M zum Gst Nr ***/** errichtete Stützmauer überschreite die Höhe von 2,00 m gemessen zum Gelände vor Bauführung. Daher trage die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage gemäß Paragraph 39, Absatz 7, TBO 2011 folgende zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands erforderlichen Maßnahmen auf: Die Höhe der Stützmauer ist von Herrn M M so zu ändern, dass ihre Gesamthöhe 2,00 m, gemessen zum Gelände vor Bauführung nicht überschreite. Als Gesamthöhe ist gemäß § 6 Abs 3 lit c TBO 2011 die Summe der Höhe der Mauer und der darauf zu errichtenden 1,00 m hohen Absturzsicherung zu verstehen. Eine Absturzsicherung ist gemäß den technischen Bauvorschriften 2008 und den darin für verbindlich erklärten OIB Richtlinien bei einer Absturzhöhe von über 100 cm erforderlich. Die Behörde sieht gemäß § 36 TBV 2008 von der Pflicht zur Anbringung einer 1,00 m hohen Absturzsicherung ab, wenn der Bauwerber durch ein Gutachten nach § 22 Abs 2 lit e der Tiroler Bauordnung 2011 nachweist, dass durch andere geeignete Vorkehrungen den Bestimmungen der technischen Bauvorschriften 2008 entsprochen wird. Als Gelände vor Bauführung erkennt die Behörde das in der Vermessungsurkunde GZ 7864-Scan der Firma Z dargestellte Gelände an (Beilage A). Bezüglich der absoluten Höhe der bestehenden Maueroberkante (799,05) und der absoluten Höhe des lotrecht unter dem Knickpunkt der Mauer befindlichen interpoliertem Urgeländepunktes (796,51) hält die Behörde die Vermessungsurkunde vom 18.07.2014 des Vermessungsbüros DI G P für rechtmäßig (Beilage J). Die Höhe der Stützmauer ist von Herrn M M so zu ändern, dass ihre Gesamthöhe 2,00 m, gemessen zum Gelände vor Bauführung nicht überschreite. Als Gesamthöhe ist gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 die Summe der Höhe der Mauer und der darauf zu errichtenden 1,00 m hohen Absturzsicherung zu verstehen. Eine Absturzsicherung ist gemäß den technischen Bauvorschriften 2008 und den darin für verbindlich erklärten OIB Richtlinien bei einer Absturzhöhe von über 100 cm erforderlich. Die Behörde sieht gemäß Paragraph 36, TBV 2008 von der Pflicht zur Anbringung einer 1,00 m hohen Absturzsicherung ab, wenn der Bauwerber durch ein Gutachten nach Paragraph 22, Absatz 2, Litera e, der Tiroler Bauordnung 2011 nachweist, dass durch andere geeignete Vorkehrungen den Bestimmungen der technischen Bauvorschriften 2008 entsprochen wird. Als Gelände vor Bauführung erkennt die Behörde das in der Vermessungsurkunde GZ 7864-Scan der Firma Z dargestellte Gelände an (Beilage A). Bezüglich der absoluten Höhe der bestehenden Maueroberkante (799,05) und der absoluten Höhe des lotrecht unter dem Knickpunkt der Mauer befindlichen interpoliertem Urgeländepunktes (796,51) hält die Behörde die Vermessungsurkunde vom 18.07.2014 des Vermessungsbüros DI G P für rechtmäßig (Beilage J).
  22. Der Antragspunkt bezüglich der Benützung des Nachbargrundes für Bauarbeiten mit Herstellung des ursprünglichen Zustands wird als unzulässig abgewiesen.
  23. Der Antragspunkt bezüglich der Zulässigkeit der Ausführung des begehbaren Daches auf der errichteten Garage wird als unzulässig abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen nach Wiedergabe des Verfahrensgangs ausgeführt, dass in Bezug auf die Garage an der Grundgrenze zum Gst Nr ***/** laut dem Gutachten vom 10.09.2012 von Herrn Dr. C U für die Ermittlung der mittleren Wandhöhe die im Bebauungsplan festgelegte Höhenlage heranzuziehen sei. Diese sei somit eingehalten. Zur Beanstandung der ausgeführten Stützmauer an der Grundgrenze zum Gst Nr ***/** sehe die Behörde keinen Grund von einer entsprechenden Würdigung dieser Beweise abzusehen, da die Gutachten, in welchen die Mauer einheitlich höher als 2,00 m bewertet würden und welche in der Angabe der Mauerhöhe nur um 11,00 cm voneinander abweichten. Auf der bestehenden Mauer sei eine 1,00 m hohe Absturzsicherung anzubringen. Dies ergebe eine Gesamthöhe von 3,65 m bzw 3,54 m. Die Errichtung der gegenständlichen Mauer sei daher bewilligungspflichtig, da ihre Höhe 2,00 m übersteige. Ein nachträgliches Ansuchen um Baubewilligung wäre in diesem Fall nur dann Erfolg versprechend, wenn der Bauwerber der Behörde die Zustimmung des betroffenen Nachbarn vorlegen würde. Da sich diese aber weigere die Zustimmung zu erteilen, sei seitens der Behörde die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu verlangen. Dieser sei nach Ansicht der Behörde dann gesetzmäßig, wenn hinsichtlich der Stützmauer ein Zustand hergestellt werde in dem die Höhe der Mauer inklusive der darauf anzubringenden 1,00 m hohen Absturzsicherung 2,00 m gemessen zum Gelände vor Bauführung nicht überschritten werde. Zu Punkt 3 Benützung des Nachbargrundes für Bauarbeiten mit Herstellung des ursprünglichen Zustandes scheine eine Vereinbarung zur Benützung des Nachbargrundes in den Bauakten nicht auf. Es handle sich dabei um eine privatrechtliche Angelegenheit, welche durch die Behörde nicht zu klären sei. Zu Punkt 4 der Zulässigkeit der Ausführung eines begehbaren Daches auf der errichteten Garage: Mit Bescheid **/2010 vom 17.06.2010 sei das von Herrn M M eingebrachte Ansuchen zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage und Carport auf Gst Nr **/** baubehördlich genehmigt worden. Das begehbare Dach sei gemäß diesem Bescheid ausgeführt. Der Antragspunkt sei daher von der Baubehörde als unzulässig abzuweisen. Gegen diesen Bescheid hat Frau E F mit Schreiben vom 01.09.2014 fristgerecht Beschwerde eingebracht und darin im Wesentlichen zusammengeführt ausgeführt, dass es völlig unklar sei, auf welche Rechtsgrundlagen die belangte Behörde ihren Spruch stütze. So könne diese beispielsweise bei Spruchpunkt 3 unmöglich § 36 TBO 2011 vor Augen gehabt haben. Der bekämpfte Bescheid vermittle insgesamt den Eindruck, dass die belangte Behörde mit der Vollziehung der TBO 2011 überfordert sei. Diese offenbare Überforderung zeige sich auch in der Baubewilligung aus dem Jahr
  24. Diese leide an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler, da sie im teilweisen Widerspruch zum Bebauungsplan stehe. Aufgrund des offenkundigen Widerspruchs zum Bebauungsplan wäre das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen gewesen. Ferner seien die Ausführungen hinsichtlich der Garage fraglich, da die vorliegenden Pläne widersprüchlich seien. Es bleibe somit offen, was überhaupt bewilligt worden sei. Aus diesen Gründen sei der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Es werde beantragt diesen aufzuheben.Gegen diesen Bescheid hat Frau E F mit Schreiben vom 01.09.2014 fristgerecht Beschwerde eingebracht und darin im Wesentlichen zusammengeführt ausgeführt, dass es völlig unklar sei, auf welche Rechtsgrundlagen die belangte Behörde ihren Spruch stütze. So könne diese beispielsweise bei Spruchpunkt 3 unmöglich Paragraph 36, TBO 2011 vor Augen gehabt haben. Der bekämpfte Bescheid vermittle insgesamt den Eindruck, dass die belangte Behörde mit der Vollziehung der TBO 2011 überfordert sei. Diese offenbare Überforderung zeige sich auch in der Baubewilligung aus dem Jahr
  25. Diese leide an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler, da sie im teilweisen Widerspruch zum Bebauungsplan stehe. Aufgrund des offenkundigen Widerspruchs zum Bebauungsplan wäre das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen gewesen. Ferner seien die Ausführungen hinsichtlich der Garage fraglich, da die vorliegenden Pläne widersprüchlich seien. Es bleibe somit offen, was überhaupt bewilligt worden sei. Aus diesen Gründen sei der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Es werde beantragt diesen aufzuheben. Mit weiterem Schriftsatz vom 03.09.2014 teilten die Rechtsanwälte Dr. A und Mag. B mit, dass sie sich für ihre Mandantschaft L F Leitner und K F diesem Vorbringen vollinhaltlich anschließen würden und es werde beantragt, den gegenständlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und nach Beweisergänzung darüber neuerlich zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin E F ist Eigentümerin des Gst Nr ***/**, KG X. Die Beschwerdeführerinnen L F und K F sind außerbücherliche Eigentümerinnen des Gst Nr ***/**, KG X.Die Beschwerdeführerin E F ist Eigentümerin des Gst Nr ***/**, KG römisch zehn. Die Beschwerdeführerinnen L F und K F sind außerbücherliche Eigentümerinnen des Gst Nr ***/**, KG römisch zehn. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde X sowie durch Einsichtnahme in das Grundbuch.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde römisch zehn sowie durch Einsichtnahme in das Grundbuch. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung, LGBl Nr. 57 idF LGBl Nr 130/2013 lautet:Die maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung, LGBl Nr. 57 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, lautet: § 39Paragraph 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(2)Absatz eins, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Absatz eins, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
  1. a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
  2. b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
  3. b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde,
  4. c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
  5. d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 38 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 dritter Satz benützt,
  6. d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz benützt,
  7. e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 38 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
  8. e)wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
  9. f)wenn einem Auftrag nach § 27 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
  10. f)wenn einem Auftrag nach Paragraph 27, Absatz 11, dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
  11. g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oderg) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 2, oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
  12. h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 7 erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.
  13. h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem Paragraph 44, Absatz 7, erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(7)Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn
  1. a)ein Bauvorhaben nach § 21 Abs. 3 dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach § 72 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder dem § 13 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 widerspricht odera) ein Bauvorhaben nach Paragraph 21, Absatz 3, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach Paragraph 55, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach Paragraph 72, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder dem Paragraph 13, Absatz 4, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 widerspricht oder
  2. b)bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den §§ 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach § 17, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach § 19 Abs. 1, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden.
  3. b)bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den Paragraphen 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach Paragraph 17,, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach Paragraph 19, Absatz eins,, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden. Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Der VwGH hat schon mehrfach hervorgehoben, dass auf die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages grundsätzlich kein Rechtsanspruch bestehe, es sei denn, der Gesetzgeber habe einen solchen Anspruch vorgesehen. Weder dem § 33 (nun: § 35) TBO noch dem § 37 (nun: § 39) TBO noch sonst der TBO ist zu entnehmen, dass Nachbarn oder anderen Personen ein Anspruch auf Erlassung der angestrebten Bauaufträge zukäme (VwGH 29.11.2005, 2004/06/0109 mwN; 28.02.2006, 2006/06/0017).Der VwGH hat schon mehrfach hervorgehoben, dass auf die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages grundsätzlich kein Rechtsanspruch bestehe, es sei denn, der Gesetzgeber habe einen solchen Anspruch vorgesehen. Weder dem Paragraph 33, (nun: Paragraph 35,) TBO noch dem Paragraph 37, (nun: Paragraph 39,) TBO noch sonst der TBO ist zu entnehmen, dass Nachbarn oder anderen Personen ein Anspruch auf Erlassung der angestrebten Bauaufträge zukäme (VwGH 29.11.2005, 2004/06/0109 mwN; 28.02.2006, 2006/06/0017). Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin ist darauf zu verweisen, dass sie als Eigentümerin des Gst Nr ***/**, KG X, Nachbarin im Sinne des § 26 Abs 2 TBO 2011 ist. Die von ihr mit Schreiben vom 01.11.2011 angezeigten Überschreitungen der Tiroler Bauordnung 2011 vermitteln der Beschwerdeführerin als Nachbarin in einem Bauverfahren keinen Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der Baubehörde nach § 39 TBO 2011. Diesbezüglich wären die Anträge der E F von der belangten Behörde daher schon von vorneherein als unzulässig zurück zuweisen gewesen. Indem die Baubehörde sich jedoch darüber hinaus inhaltlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, ist diese dadurch jedoch nicht in ihre subjektiven Rechten verletzt worden. Die Beschwerde der E F war daher als unbegründet abzuweisen und auf das weitere Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht mehr näher einzugehen.Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin ist darauf zu verweisen, dass sie als Eigentümerin des Gst Nr ***/**, KG römisch zehn, Nachbarin im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, TBO 2011 ist. Die von ihr mit Schreiben vom 01.11.2011 angezeigten Überschreitungen der Tiroler Bauordnung 2011 vermitteln der Beschwerdeführerin als Nachbarin in einem Bauverfahren keinen Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der Baubehörde nach Paragraph 39, TBO 2011. Diesbezüglich wären die Anträge der E F von der belangten Behörde daher schon von vorneherein als unzulässig zurück zuweisen gewesen. Indem die Baubehörde sich jedoch darüber hinaus inhaltlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, ist diese dadurch jedoch nicht in ihre subjektiven Rechten verletzt worden. Die Beschwerde der E F war daher als unbegründet abzuweisen und auf das weitere Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht mehr näher einzugehen. Zu den Beschwerden der L F und K F ist festzuhalten, dass diese bei der Baubehörde keinerlei förmlichen Anträge auf Durchführung eines baupolizeilichen Verfahrens bzw auf Erlassung eines Bescheides nach § 39 TBO 2011 gestellt haben. Sie sind daher grundsätzlich nicht Parteien des Verfahrens. Sie sind auch nicht Eigentümer eines Nachbargrundstückes, sondern entsprechend dem Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführerinnen derzeit noch außerbücherliche Eigentümer des Gst Nr ***/**, KG X. Dies deckt sich auch mit dem Auszug aus dem Grundbuch vom heutigen Tag.Zu den Beschwerden der L F und K F ist festzuhalten, dass diese bei der Baubehörde keinerlei förmlichen Anträge auf Durchführung eines baupolizeilichen Verfahrens bzw auf Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 39, TBO 2011 gestellt haben. Sie sind daher grundsätzlich nicht Parteien des Verfahrens. Sie sind auch nicht Eigentümer eines Nachbargrundstückes, sondern entsprechend dem Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführerinnen derzeit noch außerbücherliche Eigentümer des Gst Nr ***/**, KG römisch zehn. Dies deckt sich auch mit dem Auszug aus dem Grundbuch vom heutigen Tag. Da den Beschwerdeführerinnen gegenüber somit weder ein Bescheid erlassen wurde noch eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung nach § 8 AVG in Betracht kommt, waren die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen.Da den Beschwerdeführerinnen gegenüber somit weder ein Bescheid erlassen wurde noch eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung nach Paragraph 8, AVG in Betracht kommt, waren die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und waren in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt anzusehen ist, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die Erkenntnisse des VwGH vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221 und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und waren in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt anzusehen ist, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die Erkenntnisse des VwGH vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221 und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.2398.4

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