RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/2003-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A A, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 13.02.2014, Zl ****, betreffend einen Beseitigungsauftrag nach der Tiroler Bauordnung 2011, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde unter Abweisung des darüber hinausgehenden Beschwerdebegehrens teilweise und insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z wie folgt zu lauten hat:1. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde unter Abweisung des darüber hinausgehenden Beschwerdebegehrens teilweise und insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z wie folgt zu lauten hat: „Der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.09.2013, Zl ****, wird insoweit Folge gegeben, als die Feststellung über das Vorliegen eines offenkundigen Abweisungsgrundes nach § 27 Abs 3 TBO 2011 ersatzlos behoben wird.„Der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.09.2013, Zl ****, wird insoweit Folge gegeben, als die Feststellung über das Vorliegen eines offenkundigen Abweisungsgrundes nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 ersatzlos behoben wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters vom 04.09.2013, Zl ****, mit der Maßgabe bestätigt, dass
- a)in Verbesserung des Spruches nach der Wortfolge „konsenslos errichteten baulichen Anlage“ in der zweiten Zeile des Spruchteiles nachstehender in Klammer gesetzter Text eingefügt wird: … (Pultdach, welches auf eine Natursteinstützmauer und zwei Holzsäulen aufgelastet ist, eine Dachfläche von rund 3 m x 4 m aufweist, dies bei einer Gesamthöhe des Daches über Gelände von ca 2,90
- m)… und
- b)die Leistungsfrist für die aufgetragene Beseitigung mit 10.07.2015 neu bestimmt wird.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Am 03.09.2013 nahm die belangte Behörde unter Beiziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen einen Ortsaugenschein im Bereich der baulichen Anlagen auf dem Gst ***1 GB Z vor, wobei festgestellt wurde, dass auf diesem Grundstück eine weitere bauliche Anlage errichtet worden war, bei der es sich um ein Pultdach handelt, welches auf einer Natursteinstützmauer und zwei Holzsäulen steht und eine Dachfläche von rund 3 x 4 m aufweist. Die Gesamthöhe der baulichen Anlage beträgt rund 2,90 m und ist die bauliche Anlage überwiegend offen aufgeführt. Aufgrund dieses Sachverhaltes erließ der Bürgermeister der Gemeinde Z den Bescheid vom 04.09.2013, womit dem Beschwerdeführer die Beseitigung dieser konsenslos errichteten baulichen Anlage binnen drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen wurde. Gleichzeitig wurde mit diesem Bescheid die Benützung der baulichen Anlage mit sofortiger Wirkung untersagt. Schließlich wurde auch die Feststellung getroffen, dass einer nachträglichen Erteilung der Baubewilligung ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 TBO 2011 entgegensteht. Aufgrund dieses Sachverhaltes erließ der Bürgermeister der Gemeinde Z den Bescheid vom 04.09.2013, womit dem Beschwerdeführer die Beseitigung dieser konsenslos errichteten baulichen Anlage binnen drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen wurde. Gleichzeitig wurde mit diesem Bescheid die Benützung der baulichen Anlage mit sofortiger Wirkung untersagt. Schließlich wurde auch die Feststellung getroffen, dass einer nachträglichen Erteilung der Baubewilligung ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 entgegensteht. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung an den Gemeindevorstand der Gemeinde Z. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 13.02.2014 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.09.2013 vollinhaltlich bestätigt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der hochbautechnische Sachverständige festgestellt habe, dass die Errichtung der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage gemäß § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 bewilligungspflichtig erscheine.Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der hochbautechnische Sachverständige festgestellt habe, dass die Errichtung der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 bewilligungspflichtig erscheine. Da eine solche Bewilligung nicht vorliege und um eine solche auch nie angesucht worden sei, hätte die Baubehörde gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes anordnen müssen. Da eine solche Bewilligung nicht vorliege und um eine solche auch nie angesucht worden sei, hätte die Baubehörde gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes anordnen müssen. Entgegen den Berufungsausführungen des Rechtsmittelwerbers seien für die fachgerechte Herstellung der in Rede stehenden baulichen Anlage sehr wohl bautechnische Kenntnisse erforderlich. Allein schon die Beurteilung der Steinschlichtung, auf welcher die verfahrensgegenständliche Überdachung aufgesetzt worden sei, bedürfe wesentlicher bautechnischer Kenntnisse. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A A, womit die ersatzlose Behebung des Berufungserkenntnisses des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, beantragt wurde. In eventu wurde begehrt, das Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und die mangelnde Bewilligungspflicht der Anlage feststellen, in eventu die Errichtung einer Kapelle baurechtlich genehmigen. Außerdem wurde die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung beantragt. Geltend gemacht wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung, wobei der bekämpfte Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten wurde. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass als Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu rügen sei, dass die belangte Behörde nicht eindeutig festgestellt habe, welches Gebäude vom vorliegenden Abbruchverfahren tatsächlich betroffen sei. Als Verletzung des Parteiengehörs sei geltend zu machen, dass die hochbautechnische Stellungnahme dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Sollte es sich dabei um die hochbautechnische Stellungnahme des Ing. B B vom 03.09.2013 handeln, so sei darauf hinzuweisen, dass sich aus dieser nur eine Vermutung (arg: „erscheint“) hinsichtlich einer möglichen Bewilligungspflicht entnehmen lasse, weshalb ein mängelfreies Gutachten zur Bewilligungspflicht der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage fehle. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse für die Errichtung der Anlage sei auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte Sachverständigenstellungnahme des Baumeisters C C aufmerksam zu machen, wonach für die Errichtung der vorliegenden Anlage keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich seien, dem sei die belangte Behörde jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, zumal diese kein mängelfreies Gutachten habe, das zum gegenteiligen Schluss gelange. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei ohne Begründung erfolgt. Im Übrigen sei das Ermittlungsverfahren unvollständig geblieben. Die für eine Bewilligungspflicht nach § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 notwendige wesentliche Berührung bautechnischer Erfordernisse sei vorliegend nicht gegeben. Auf diese Fragestellung gehe auch das Amtsgutachten nicht ein. Die für eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 notwendige wesentliche Berührung bautechnischer Erfordernisse sei vorliegend nicht gegeben. Auf diese Fragestellung gehe auch das Amtsgutachten nicht ein. Schließlich habe der Beschwerdeführer bereits in seiner Berufung vom 19.09.2013 die Errichtung eines ortsüblichen Stadels gemäß § 21 Abs 2 lit d TBO 2011 angezeigt, worüber die belangte Behörde bislang nicht abgesprochen habe, sodass das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter verletzt worden sei. Schließlich habe der Beschwerdeführer bereits in seiner Berufung vom 19.09.2013 die Errichtung eines ortsüblichen Stadels gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera d, TBO 2011 angezeigt, worüber die belangte Behörde bislang nicht abgesprochen habe, sodass das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter verletzt worden sei. Die räumliche Bezeichnung „unmittelbar neben dem konsenslos errichteten Almgebäude auf Gst ***1 KG Z“ sei nicht geeignet, die erforderliche Bestimmtheit des Bescheides herzustellen, gehe doch die belangte Behörde von insgesamt drei konsenslosen Gebäuden auf dem genannten Grundstück aus, sodass bei drei Gebäuden immer „eines neben dem anderen“ sei. Für die Herstellung der gegenständlichen Anlage seien keine bautechnischen Kenntnisse notwendig und würden keine wesentlichen bautechnischen Erfordernisse berührt, womit der von der belangten Behörde angenommene Bewilligungstatbestand entfalle. Innerhalb der zweimonatigen Entscheidungsfrist habe die belangte Behörde über die erstattete Bauanzeige nicht abgesprochen, weshalb eine rechtskräftige baurechtliche Anzeige der Anlage vorliege, welche als res iudicata dem vorliegend bekämpften Bescheid entgegenstehe. Im Falle einer anzunehmenden Bewilligungsbedürftigkeit der beschwerdegegenständlichen baulichen Anlage sei deren Bewilligungsfähigkeit gegeben, zumal nach § 41 Abs 2 lit d TROG 2011 im Freiland ua Kapellen mit höchstens 20 m² Grundfläche errichtet werden dürften, wobei die Gegenstandsanlage – wie schon festgestellt - nur 12 m² aufweise. Die gegenständliche Anlage werde auch tatsächlich zu Zwecken der Durchführung von Feldmessen verwendet und enthalte religiöse Insignien. Im Falle einer anzunehmenden Bewilligungsbedürftigkeit der beschwerdegegenständlichen baulichen Anlage sei deren Bewilligungsfähigkeit gegeben, zumal nach Paragraph 41, Absatz 2, Litera d, TROG 2011 im Freiland ua Kapellen mit höchstens 20 m² Grundfläche errichtet werden dürften, wobei die Gegenstandsanlage – wie schon festgestellt - nur 12 m² aufweise. Die gegenständliche Anlage werde auch tatsächlich zu Zwecken der Durchführung von Feldmessen verwendet und enthalte religiöse Insignien. Deshalb werde an dieser Stelle ebenfalls der Antrag auf Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung für die genannte Anlage als Kapelle gestellt. 3) Am 17.09.2014 wurde die vom Beschwerdeführer beantragte Rechtsmittelverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, in deren Rahmen der dem Beschwerdeverfahren beigezogene baufachliche Sachverständige sein Gutachten zur Erforderlichkeit bautechnischer Kenntnisse für die fachgerechte Herstellung der beschwerdegegenständlichen Anlage und zur Berührung allgemeiner bautechnischer Erfordernisse durch die Errichtung dieser Anlage darlegte. Im Zuge der Erörterung dieses Gutachtens wurde den Verfahrensparteien die Gelegenheit geboten, Fragen an den Sachverständigen zu stellen. Gleichfalls konnten sie ihre Rechtsstandpunkte zur beschwerdegegenständlichen Bausache darlegen, wobei sie ihre bisherigen Beschwerdeargumentationen bekräftigten. Anlässlich der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 17.09.2014 stellte der Beschwerdeführer in Ansehung der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage „Kapelle“ zwei Beweisanträge, und zwar begehrte er die Ergänzung des baufachlichen Sachverständigengutachtens dahingehend, ob die bauliche Anlage „Kapelle“ als ortsüblich beurteilt werden könne und ob diese den bautechnischen Erfordernissen entspreche. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer bezüglich der baulichen Anlage „Kapelle“ vor, dass jedenfalls die Feststellung der Nichtgenehmigungsfähigkeit rechtlich unzutreffend sei, selbst wenn man bei dieser baulichen Anlage von einer baurechtlichen Genehmigungspflicht ausgehe. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat die angefochtene Entscheidung auf die Bestimmung des § 39 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 130/2013, gestützt. Die belangte Behörde hat die angefochtene Entscheidung auf die Bestimmung des Paragraph 39, der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, gestützt. Diese Gesetzesvorschrift lautet wie folgt (auszugsweise): „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)…
(3)…
(4)…
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Absatz eins, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
- a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
- b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
- b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde,
- c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
- d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 38 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 dritter Satz benützt,
- d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz benützt,
- e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 38 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
- e)wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
- f)wenn einem Auftrag nach § 27 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
- f)wenn einem Auftrag nach Paragraph 27, Absatz 11, dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
- g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
- g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 2, oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
- h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 7 erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.
- h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem Paragraph 44, Absatz 7, erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(7)…“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) In der gegenständlichen Beschwerdesache bestreitet der Beschwerdeführer grundsätzlich die Anwendbarkeit der Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2011 in Ansehung der von ihm errichteten baulichen Anlage „Kapelle“ auf Gst ***1 GB Z, indem er den Verfahrensstandpunkt eingenommen hat, zur fachgerechten Herstellung dieser baulichen Anlage seien keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich (vgl die Begriffsbestimmung zur baulichen Anlage nach § 2 Abs 1 TBO 2011). In der gegenständlichen Beschwerdesache bestreitet der Beschwerdeführer grundsätzlich die Anwendbarkeit der Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2011 in Ansehung der von ihm errichteten baulichen Anlage „Kapelle“ auf Gst ***1 GB Z, indem er den Verfahrensstandpunkt eingenommen hat, zur fachgerechten Herstellung dieser baulichen Anlage seien keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich vergleiche die Begriffsbestimmung zur baulichen Anlage nach Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011). Zudem stellt er die baurechtliche Bewilligungspflicht für die bauliche Anlage „Kapelle“ in Abrede, dies mit seinem Vorbringen, dass durch die Errichtung dieser baulichen Anlage keine allgemeinen bautechnischen Erfordernisse wesentlich berührt worden seien. Zur Bekräftigung seiner Argumentation legte der Beschwerdeführer die Bestätigung des Bau- und Zimmermeisters C C vom 13.11.2013 vor, wonach zur fachgerechten Herstellung des verfahrensgegenständlichen Flugdaches keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich seien. Das gegenteilige Amtsgutachten kritisierte der Beschwerdeführer als mangelhaft. Zur Klärung dieser (im vorliegenden Beschwerdeverfahren) grundlegenden Fragestellungen wurde vom erkennenden Gericht auf Ebene des Beschwerdeverfahrens ein baufachlicher Sachverständiger beigezogen. Dieser hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 27.08.2014, welches er bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 17.09.2014 darlegte und erläuterte, zu den genannten Fragestellungen Folgendes ausgeführt: „Wie aus der Beschreibung des Abbruchbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.09.2013 und den im Akt einliegenden Fotos hervorgeht, handelt es sich bei der auf Grundstück ***1 KG Z errichteten baulichen Anlage um eine Pultdachkonstruktion in Holzbauweise, die hangseitig auf einem Rundholzbalken aufliegt. Dieser Rundholzbalken ist laut Fotos zur Aufnahme der Belastung an einer Schwergewichtsmauer aus trockengeschlichteten Steinen bzw. am natürlich vorhandenen Felsuntergrund mittels zwei Stahlankern kraftschlüssig befestigt. Die Natursteinmauer hat die Funktion einer Stützmauer, die das hangseitig anschließende höhere Gelände gegen Abrutschen sichert. Talseitig liegt die Pultdachkonstruktion auf zwei Holzsäulen auf, die laut Fotos entweder auf das natürliche Gelände - eventuell Fels - aufgesetzt oder im Erdreich eingegraben sind. Die Dachkonstruktion selbst besteht aus je einem in der Dachneigung angeordneten Primärträger am östlichen und westlichen Ende der Überdachung, rechtwinkelig dazu aus je einem Sekundärträger im Traufen- und Firstbereich auf denen die zweilagige Dachschalung aus Holzbrettern befestigt ist. Sowohl die Primär- als auch Sekundärträger bestehen aus Rundhölzern. Das Dach ist mit einem Gefälle in Richtung Hang ausgebildet. Die Lastabtragung aus dem Eigengewicht der Dachkonstruktion und einer eventuellen Schneeauflast erfolgt über die Dachschalung in die Sekundärträger sowie weiter in die Primärträger und anschließend hangseitig über den am Felsen bzw. am Natursteinmauerwerk mittels Stahlanker befestigten Rundholzbalken und talseitig über die oben bereits angesprochenen zwei Stützen aus Rundholz in den Untergrund. Durch die vorgenannte Konstruktion wird ein „Altar“ überdacht, welcher aus einem Brettschichtholz besteht und auf einem Rundholz aufgelagert wird. Hangseitig wurde dieser „Altar“ mittels Winkeleisen und entsprechenden Verschraubungen an der Schwergewichtsmauer befestigt. Auf dem Altar wurde eine Rundholzkonstruktion mit Kreuz aufgesetzt, welche auch eine geschnitzte Figur des Schutzpatrons der Schäfer beinhaltet. Würdigung der eingangs erwähnten Fragestellung, ob für die fachgerechte Herstellung der auf dem Grundstück ***1 KG Z errichteten Anlage „Kapelle" bautechnische Kenntnisse (etwa über die Standfestigkeit der Konstruktion bei auftretenden Wind- und Schneelasten, über die Tragfähigkeit der Steinschlichtung, auf der die Konstruktion aufgesetzt wurde, über die ausreichende Fundierung der tragenden Holzsäulen, etc) erforderlich sind. Einleitend darf in diesem Zusammenhang erwähnt werden, dass nach den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2011, es sich dann um bauliche Anlagen handelt, wenn diese mit dem Erdboden verbunden sind und zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.Einleitend darf in diesem Zusammenhang erwähnt werden, dass nach den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, der Tiroler Bauordnung 2011, es sich dann um bauliche Anlagen handelt, wenn diese mit dem Erdboden verbunden sind und zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Weiters besagt, der § 1 Abs. 1 der Technischen Bauvorschriften, dass bauliche Anlagen und alle ihre Teile so geplant und ausgeführt sein müssen, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und entsprechend dem Stand der Technik die bautechnischen Erfordernisse insbesondere Weiters besagt, der Paragraph eins, Absatz eins, der Technischen Bauvorschriften, dass bauliche Anlagen und alle ihre Teile so geplant und ausgeführt sein müssen, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und entsprechend dem Stand der Technik die bautechnischen Erfordernisse insbesondere
- a)der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,
- b)des Brandschutzes,
- c)der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes,
- d)der Nutzungssicherheit und der Barrierefreiheit,
- e)des Schallschutzes und
- f)der Gesamtenergieeffizienz, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes erfüllen. Diese Erfordernisse müssen bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der baulichen Anlagen zu berücksichtigen. Aufbauend auf diese Bestimmungen wird festgehalten, dass für die standsichere Herstellung der gegenständlichen Pultdachkonstruktion bautechnische Kenntnisse insofern vorausgesetzt werden, dass bei unsachgemäßer Ausführung der Konstruktion die mechanische Festigkeit und Standsicherheit nicht garantiert werden kann. Dies hat in weiterer Folge auch Auswirkungen auf die Nutzungssicherheit, da eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren bei unsachgemäßer statischer Ausführung der erforderlichen Aussteifungen, der Lastabtragungen, udgl, nicht ausgeschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall ist nur über die durchgehend doppelt ausgeführte Dachschalung und deren entsprechende Befestigung an den Sekundärträgern, in Verbindung mit der Ableitung der Verwindungskräfte über den mittels Stahlankern am Felsen bzw. Natursteinmauerwerk befestigten Aufliegebalken, die Konstruktion nicht instabil und somit die Ableitung der auftretenden Kräfte in den Untergrund und die Standsicherheit gegeben. Würde diese Verankerung nicht vorhanden sein und unter der Annahme, dass auch die Holzstützen nicht entsprechend tief im Boden eingegraben wären, würden sich ein instabiles statisches System ergeben, sodass die Konstruktion den Beanspruchungen durch Windböen oder spätestens im Winter durch die Schneelast nicht Stand halten könnte. Dies gilt auch für die Dimensionierung der einzelnen konstruktiven Elemente, da unabhängig von der Eigenlast der Konstruktion, die durchgeführte Berechnung der Schneelast nach ÖNORM B 1991-1-3 (Eurocode 1 - Einwirkungen auf Tragwerke; Teil 1-3: Allgemeine Einwirkungen - Schneelasten), für Z einen Wert von 6,98 kN/m2 ergab. Ein entsprechendes fachliches Wissen, wie auf Baukonstruktionen einwirkende Kräfte und Belastungen kraftschlüssig in den Untergrund oder andere tragfähige künstliche Bauwerke wie zum Beispiel in eine Stützmauer eingeleitet werden können, ist daher ohne Zweifel Voraussetzung für die Errichtung statisch beanspruchter baulicher Anlagen wie im gegenständlichen Fall. Würdigung der Fragestellung, ob durch die Errichtung dieser vorgenannten Anlage allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. Wie oben bereits ausgeführt, werden für die fachgerechte Herstellung der auf dem Grundstück ***1 KG Z errichteten Anlage „Kapelle" bautechnische Kenntnisse insofern vorausgesetzt, dass bei unsachgemäßer Ausführung der Konstruktion die mechanische Festigkeit und Standsicherheit nicht garantiert werden kann. Dies hat in weiterer Folge auch Auswirkungen auf die Nutzungssicherheit, da ein Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren bei unsachgemäßer statischer Ausführung der erforderlichen Aussteifungen, der Lastabtragungen, udgl, nicht ausgeschlossen werden kann. Sohin können auch die in § 1 Abs. 1 der Technischen Bauvorschriften genannten allgemeinen bautechnischen Erfordernisse, in Bezug auf die mechanische Festigkeit und Standsicherheit sowie der Nutzungssicherheit, als wesentlich berührt betrachtet werden.“ Wie oben bereits ausgeführt, werden für die fachgerechte Herstellung der auf dem Grundstück ***1 KG Z errichteten Anlage „Kapelle" bautechnische Kenntnisse insofern vorausgesetzt, dass bei unsachgemäßer Ausführung der Konstruktion die mechanische Festigkeit und Standsicherheit nicht garantiert werden kann. Dies hat in weiterer Folge auch Auswirkungen auf die Nutzungssicherheit, da ein Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren bei unsachgemäßer statischer Ausführung der erforderlichen Aussteifungen, der Lastabtragungen, udgl, nicht ausgeschlossen werden kann. Sohin können auch die in Paragraph eins, Absatz eins, der Technischen Bauvorschriften genannten allgemeinen bautechnischen Erfordernisse, in Bezug auf die mechanische Festigkeit und Standsicherheit sowie der Nutzungssicherheit, als wesentlich berührt betrachtet werden.“ Vor dem Hintergrund der vorangeführten Ausführungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen baufachlichen Sachverständigen ist für das erkennende Gericht klargestellt, dass die fachgerechte Herstellung der beschwerdegegenständlichen baulichen Anlage „Kapelle“ bautechnische Kenntnisse erfordert, womit dieses Bauwerk als „bauliche Anlage“ im Sinn der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 TBO 2011 den Vorschriften der Tiroler Bauordnung unterfällt. Vor dem Hintergrund der vorangeführten Ausführungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen baufachlichen Sachverständigen ist für das erkennende Gericht klargestellt, dass die fachgerechte Herstellung der beschwerdegegenständlichen baulichen Anlage „Kapelle“ bautechnische Kenntnisse erfordert, womit dieses Bauwerk als „bauliche Anlage“ im Sinn der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 den Vorschriften der Tiroler Bauordnung unterfällt. Außerdem ist durch die schlüssigen, in sich widerspruchsfreien und überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen als erwiesen anzusehen, dass durch die Errichtung der baulichen Anlage „Kapelle“ allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, woraus sich die baurechtliche Bewilligungspflicht des in Rede stehenden Bauwerks nach § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 ergibt, zumal mit Blick auf die auf drei Seiten hin offene Ausführung der baulichen Anlage „Kapelle“ diese kein Gebäude gemäß § 2 Abs 2 TBO 2011 darstellt, da dafür das Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Umschließung fehlt, womit die gebäudebezogenen Bewilligungstatbestände nicht in Frage kommen. Außerdem ist durch die schlüssigen, in sich widerspruchsfreien und überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen als erwiesen anzusehen, dass durch die Errichtung der baulichen Anlage „Kapelle“ allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, woraus sich die baurechtliche Bewilligungspflicht des in Rede stehenden Bauwerks nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 ergibt, zumal mit Blick auf die auf drei Seiten hin offene Ausführung der baulichen Anlage „Kapelle“ diese kein Gebäude gemäß Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 darstellt, da dafür das Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Umschließung fehlt, womit die gebäudebezogenen Bewilligungstatbestände nicht in Frage kommen. Die gegenteilige Bestätigung des Bau- und Zimmermeisters C C vom 13.11.2013 vermag demgegenüber nicht zu überzeugen, zumal sich diese im Grunde nur in einer Behauptung erschöpft. Es fehlt dieser Bestätigung nicht nur eine Begründung für die Aussage, dass zur fachgerechten Herstellung der baulichen Anlage „Kapelle“ keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich seien, sondern auch eine befundmäßige Erfassung des Sachverhalts, respektive der baulichen Anlage, auf den/die die sich die Behauptung bezieht. Demgemäß war vom erkennenden Gericht den Ausführungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen baufachlichen Sachverständigen zu folgen und nicht der Bestätigung des Bau- und Zimmermeisters C C vom 13.11.2013. Das erkennende Gericht geht folglich von der baurechtlichen Bewilligungspflicht der beschwerdegegenständlichen baulichen Anlage „Kapelle“ im Sinn der Bestimmung des § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 aus. Nachdem die streitverfangene bauliche Anlage unbestrittenermaßen bereits ohne Baubewilligung vom Beschwerdeführer ausgeführt worden ist (siehe dazu auch die aktenkundigen Lichtbilder), ist die belangte Behörde rechtskonform nach § 39 TBO 2011 vorgegangen und hat zutreffend einen Beseitigungsauftrag in Ansehung der konsenslos errichteten baulichen Anlage erlassen. Das erkennende Gericht geht folglich von der baurechtlichen Bewilligungspflicht der beschwerdegegenständlichen baulichen Anlage „Kapelle“ im Sinn der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 aus. Nachdem die streitverfangene bauliche Anlage unbestrittenermaßen bereits ohne Baubewilligung vom Beschwerdeführer ausgeführt worden ist (siehe dazu auch die aktenkundigen Lichtbilder), ist die belangte Behörde rechtskonform nach Paragraph 39, TBO 2011 vorgegangen und hat zutreffend einen Beseitigungsauftrag in Ansehung der konsenslos errichteten baulichen Anlage erlassen. Die von der belangten Behörde festgesetzte Leistungsfrist von drei Wochen für die Beseitigung der baulichen Anlage „Kapelle“ ist nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts angesichts der Größe und der konkreten Ausgestaltung dieses Bauwerks grundsätzlich als angemessen zu beurteilen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer gegen die Leistungsfrist keine Einwände vorgebracht. Allerdings war mit Blick auf den Umstand, dass eine Erreichbarkeit der Alm des Beschwerdeführers zur Durchführung des aufgetragenen Beseitigungsauftrages infolge ihrer Höhenlage und der damit gegebenen Schneelage erst wieder im Frühjahr 2015 anzunehmen ist, die Leistungsfrist mit 10.07.2015 neu festzusetzen, um den Beschwerdeführer auch in die Lage zu versetzen, die aufgetragene Leistung zu erbringen. Den gesetzlichen Vorschriften entsprechend hat die belangte Behörde auch rechtlich zutreffend die weitere Benützung des strittigen Bauwerks untersagt, wobei die belangte Behörde das Benützungsverbot richtigerweise auf die Bestimmung des § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 gestützt hat, da gegenständlich ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne entsprechende Baubewilligung ausgeführt wurde. Den gesetzlichen Vorschriften entsprechend hat die belangte Behörde auch rechtlich zutreffend die weitere Benützung des strittigen Bauwerks untersagt, wobei die belangte Behörde das Benützungsverbot richtigerweise auf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 gestützt hat, da gegenständlich ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne entsprechende Baubewilligung ausgeführt wurde. In Bezug auf den Beseitigungsauftrag und das Benützungsverbot hat die belangte Behörde rechtskonform entschieden. Die dagegen vorgetragenen Beschwerdeargumente vermögen nicht zu überzeugen und ist daher dem vorliegenden Rechtsmittel in Ansehung des Beseitigungsauftrages sowie in Ansehung des Benützungsverbotes ein Erfolg zu versagen. 2) Zu den einzelnen Beschwerdeeinwendungen ist – soweit nicht ohnehin bereits darauf eingegangen wurde – seitens des erkennenden Gerichts Folgendes festzuhalten:
- a)In der Beschwerde wird vorgetragen, der erteilte Beseitigungsauftrag sei insofern zu unbestimmt, als nicht klar sei, welche der auf dem Grundstück ***1 GB Z befindlichen insgesamt drei baulichen Anlagen zu beseitigen wäre, zumal die räumliche Bezeichnung „unmittelbar neben dem konsenslos errichteten Almgebäude auf dem Gst ***1 KG Z“ keine eindeutige Normierung enthalte. Dazu ist zunächst vom erkennenden Gericht festzuhalten, dass der angefochtene Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 13.02.2014 den in Berufung gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.09.2013 vollkommen bestätigte, wodurch die belangte Behörde den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zum Inhalt ihrer Entscheidung machte. Im Spruch der Entscheidung des Bürgermeisters vom 04.09.2013 wird auf eine konsenslos errichtete bauliche Anlage Bezug genommen, die unmittelbar neben einem konsenslos errichteten Almgebäude auf dem Gst ***1 GB Z ausgeführt wurde. In der Begründung wird die vom Spruch erfasste (konsenslos errichtete) bauliche Anlage dahingehend näher beschrieben, dass es sich dabei um ein Pultdach handelt, welches auf einer Natursteinstützmauer und zwei Holzsäulen steht, wobei die bauliche Anlage ein Ausmaß von rund 3 x 4 m (Dachfläche) und eine Gesamthöhe von 2,90 m aufweist und überwiegend offen ausgeführt wurde. Der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.09.2013, den die belangte Behörde unverändert zum Inhalt ihrer Entscheidung gemacht hat, mag nun durchaus verbesserungswürdig sein, doch ist nach fester Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol unzweifelhaft, was Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, zumal sich aus Spruch und Begründung einer angefochtenen Entscheidung ergibt, was Gegenstand der bekämpften Entscheidung gewesen ist (vgl dazu die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 02.05.2012, Zl 2010/08/0192, und vom 29.03.2006, Zl 2003/08/0032).Der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.09.2013, den die belangte Behörde unverändert zum Inhalt ihrer Entscheidung gemacht hat, mag nun durchaus verbesserungswürdig sein, doch ist nach fester Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol unzweifelhaft, was Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, zumal sich aus Spruch und Begründung einer angefochtenen Entscheidung ergibt, was Gegenstand der bekämpften Entscheidung gewesen ist vergleiche dazu die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 02.05.2012, Zl 2010/08/0192, und vom 29.03.2006, Zl 2003/08/0032). Nachdem sohin das erkennende Gericht mit Blick auf die Begründung des erstinstanzlichen Abbruchbescheides durchaus in der Lage war, den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abzugrenzen, konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol die vorliegende Sachentscheidung im Beschwerdeverfahren treffen und dabei eine Spruchverbesserung dergestalt vornehmen, dass im Spruch des erstbehördlichen Beseitigungsauftrages eine nähere Beschreibung der davon betroffenen baulichen Anlage aufgenommen wurde. Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles war das erkennende Gericht jedenfalls nicht zu einer bloßen (behebenden) Formalentscheidung berechtigt. Aus den aufgezeigten Gründen vermag die sich auf die Unbestimmtheit der angefochtenen Entscheidung beziehende Beschwerdeargumentation das vorliegende Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu führen.
- b)Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung des Parteiengehörs, weil ihm die hochbautechnische Stellungnahme, welche die belangte Behörde verwertet habe, nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Davon abgesehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 07.03.2014 zwei Absätze nach der Geltendmachung einer Verletzung des Parteiengehörs auf die hochbautechnische Stellungnahme des Ing. B B vom 03.09.2013 näher eingeht, sodass ihm selbige entgegen seiner Darstellung doch bekannt sein muss, ist vom erkennenden Gericht in Bezug auf die eingewandte Verletzung des Parteiengehörs Folgendes festzuhalten: Bei der öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 17.09.2014 wurden das verfahrensgegenständliche Bauverfahren und die dazu vorliegenden Aktenunterlagen (beinhaltend ua die strittige hochbautechnische Stellungnahme des Ing. B B vom 03.09.2013) durchgegangen und hatte der Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Im Übrigen hat das erkennende Gericht auf Ebene des Beschwerdeverfahrens einen eigenen Sachverständigen mit jenen Fragestellungen befasst, mit denen sich bereits der im Bauverfahren der Gemeindebehörden herangezogene Sachverständige Ing. B B auseinandergesetzt hat. Das Gutachten des vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen Sachverständigen wurde in der mündlichen Verhandlung am 17.09.2014 ausführlich erörtert und dargelegt. Ebenso hatte der Beschwerdeführer die Gelegenheit, an den Sachverständigen Fragen zu richten. Demgemäß ist vorliegend nicht erkennbar, wie der Beschwerdeführer (noch) in seinen Verfahrensrechten beeinträchtigt sein könnte, sollte tatsächlich die von ihm gerügte Verletzung des Parteiengehörs stattgefunden haben. Jedenfalls ist für den Beschwerdeführer mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nichts zu gewinnen.
- c)In der Beschwerde wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem Berufungsschriftsatz vom 19.09.2013 die Errichtung der streitverfangenen baulichen Anlage als ortsüblichen Stadel gemäß § 21 Abs 2 lit d TBO 2011 angezeigt habe, worüber die belangte Behörde bislang nicht abgesprochen habe, weshalb nach Ablauf der zweimonatigen Entscheidungsfrist für die belangte Behörde die angezeigte Anlage nunmehr als rechtmäßig ausgeführt gemäß § 23 Abs 4 TBO 2011 gelte, welcher Umstand als res iudicata dem vorliegend bekämpften Bescheid entgegenstehe und dessen Unzulässigkeit sowie Rechtswidrigkeit bedinge. In der Beschwerde wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem Berufungsschriftsatz vom 19.09.2013 die Errichtung der streitverfangenen baulichen Anlage als ortsüblichen Stadel gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera d, TBO 2011 angezeigt habe, worüber die belangte Behörde bislang nicht abgesprochen habe, weshalb nach Ablauf der zweimonatigen Entscheidungsfrist für die belangte Behörde die angezeigte Anlage nunmehr als rechtmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 gelte, welcher Umstand als res iudicata dem vorliegend bekämpften Bescheid entgegenstehe und dessen Unzulässigkeit sowie Rechtswidrigkeit bedinge. Dieser Argumentation des Beschwerdeführers ist seitens des erkennenden Gerichts entgegenzuhalten, dass nach dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut und nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien die maßgebliche Frist von zwei Monaten gemäß § 23 Abs 3 TBO 2011 erst nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige zu laufen beginnt, woraus sich ergibt, dass die Rechtsfolge des § 23 Abs 4 TBO 2011, nämlich dass das angezeigte Bauvorhaben ausgeführt werden darf, das Vorliegen einer vollständigen und mängelfreien Anzeige voraussetzt (vgl dazu das zur vergleichbaren Bestimmung des § 22 Abs 3 TBO 2001 ergangene VwGH-Erkenntnis vom 25.09.2007, Zl 2003/06/0175, aber auch das Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2009, Zl 2005/06/0078).Dieser Argumentation des Beschwerdeführers ist seitens des erkennenden Gerichts entgegenzuhalten, dass nach dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut und nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien die maßgebliche Frist von zwei Monaten gemäß Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 erst nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige zu laufen beginnt, woraus sich ergibt, dass die Rechtsfolge des Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011, nämlich dass das angezeigte Bauvorhaben ausgeführt werden darf, das Vorliegen einer vollständigen und mängelfreien Anzeige voraussetzt vergleiche dazu das zur vergleichbaren Bestimmung des , Paragraph 22, Absatz 3, TBO 2001 ergangene VwGH-Erkenntnis vom 25.09.2007, Zl 2003/06/0175, aber auch das Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2009, Zl 2005/06/0078). Nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen hat der Beschwerdeführer mit seiner im Berufungsschriftsatz vom 19.09.2013 erstatteten Bauanzeige betreffend die strittige bauliche Anlage „Kapelle“ keinerlei Planunterlagen vorgelegt, wie dies in § 23 Abs 2 TBO 2011 gefordert wird, womit im Gegenstandsfall nicht von einer vollständigen Bauanzeige ausgegangen werden kann, welche die Rechtsfolge des § 23 Abs 4 TBO 2011 auslösen könnte. Nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen hat der Beschwerdeführer mit seiner im Berufungsschriftsatz vom 19.09.2013 erstatteten Bauanzeige betreffend die strittige bauliche Anlage „Kapelle“ keinerlei Planunterlagen vorgelegt, wie dies in Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 gefordert wird, womit im Gegenstandsfall nicht von einer vollständigen Bauanzeige ausgegangen werden kann, welche die Rechtsfolge des Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 auslösen könnte. Dies hat zur Konsequenz, dass die aufgezeigte Beschwerdeargumentation fehlgeht. Auch diese Argumentation ist daher nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen.
- d)Insoweit der Beschwerdeführer erstmals in seinem Rechtsmittel einen Bauantrag für die streitverfangene Anlage als „Kapelle“ gestellt hat, ist er darauf aufmerksam zu machen, dass es dem Landesverwaltungsgericht Tirol rechtlich nicht möglich ist, darüber eine Entscheidung zu treffen, zumal Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur das sein kann, was spruchgemäß Gegenstand des Verfahrens der belangten Behörde gewesen ist. Nachdem die belangte Behörde mit der angefochtenen Entscheidung zweifelsfrei nicht über einen Bauantrag in Ansehung der strittigen baulichen Anlage „Kapelle“ abgesprochen hat, kann auch das erkennende Gericht über den Bauantrag nicht entscheiden. Auch hier ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass dem Bauantrag im Beschwerdeschriftsatz vom 07.03.2014 keinerlei Planunterlagen über das beantragte Bauvorhaben angeschlossen worden sind.
- e)Im Rechtsmittelschriftsatz wird eventualiter weiters vorgebracht, dass es sich bei der streitverfangenen Anlage „Kapelle“ für den Fall, dass diese tatsächlich baurechtlich bewilligungspflichtig wäre, um eine bewilligungsfähige bauliche Anlage handle, zumal nach § 41 Abs 2 lit d TROG 2011 im Freiland Kapellen mit höchstens 20 m² Grundfläche errichtet werden dürften. Im Rechtsmittelschriftsatz wird eventualiter weiters vorgebracht, dass es sich bei der streitverfangenen Anlage „Kapelle“ für den Fall, dass diese tatsächlich baurechtlich bewilligungspflichtig wäre, um eine bewilligungsfähige bauliche Anlage handle, zumal nach Paragraph 41, Absatz 2, Litera d, TROG 2011 im Freiland Kapellen mit höchstens 20 m² Grundfläche errichtet werden dürften. Darunter sei die vorliegende bauliche Anlage zu subsumieren, diese würde zu Zwecken der Durchführung von Feldmessen verwendet und enthalte religiöse Insignien, zudem sei die Fläche der strittigen Anlage bereits amtlich mit 12 m² festgestellt worden. Demgegenüber ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für die streitverfangene bauliche Anlage „Kapelle“ ein Abweisungsgrund „offenkundig“ entgegensteht, weshalb sie auf der Grundlage des § 39 Abs 5 TBO 2011 eine diesbezügliche Feststellung getroffen hat. Demgegenüber ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für die streitverfangene bauliche Anlage „Kapelle“ ein Abweisungsgrund „offenkundig“ entgegensteht, weshalb sie auf der Grundlage des Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 eine diesbezügliche Feststellung getroffen hat. Dieser Rechtsansicht der belangten Behörde über die „offenkundig“ nicht gegebene Genehmigungsfähigkeit der beschwerdegegenständlichen baulichen Anlage „Kapelle“ vermag sich das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht anzuschließen, dies aufgrund nachstehend angeführter Überlegungen: Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung nach § 39 Abs 5 TBO 2011 über das „offenkundige“ Vorliegen eines Abweisungsgrundes – in Bestätigung der angefochtenen Entscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.09.2013 – damit, dass die gegenständlich zu beurteilende bauliche Anlage auf der im Freiland gelegenen Fläche des Gst ***1 GB Z nach den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 nicht zulässig sei.Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung nach Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 über das „offenkundige“ Vorliegen eines Abweisungsgrundes – in Bestätigung der angefochtenen Entscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.09.2013 – damit, dass die gegenständlich zu beurteilende bauliche Anlage auf der im Freiland gelegenen Fläche des Gst ***1 GB Z nach den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 nicht zulässig sei. Dieser Auffassung kann das erkennende Gericht nicht folgen. Mit Erfolg vermag der Beschwerdeführer hier auf die Bestimmung des § 41 Abs 2 lit d TROG 2011 zu verweisen, wonach im Freiland Kapellen mit höchstens 20 m² Grundfläche errichtet werden dürfen. Dieser Auffassung kann das erkennende Gericht nicht folgen. Mit Erfolg vermag der Beschwerdeführer hier auf die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, Litera d, TROG 2011 zu verweisen, wonach im Freiland Kapellen mit höchstens 20 m² Grundfläche errichtet werden dürfen. Aus den im Akt der belangten Behörde befindlichen Lichtbildern über die streitverfangene bauliche Anlage „Kapelle“ ist ersichtlich, dass mit der strittigen Holzkonstruktion ein „Altar“ überdacht wird, welcher aus einem Brettschichtholz besteht und auf einem Rundholz aufgelagert ist, wobei dieser „Altar“ hangseitig mittels Winkeleisen und entsprechenden Verschraubungen an der Schwergewichtsmauer befestigt wurde. Auf dem „Altar“ wurde eine Rundholzkonstruktion mit Kreuz aufgesetzt, welche auch eine geschnitzte Figur des Schutzpatrons der Schäfer beinhaltet, wie dies auch vom Sachverständigen, welcher vom erkennenden Gericht dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren beigezogen wurde, in seinem Befund ausgeführt wurde. Aus den Lichtbildern ist weiters zu ersehen, dass die streitverfangene bauliche Anlage entsprechend dem Beschwerdevorbringen zur Durchführung einer Feldmesse gedient hat. Wenn nun auch die gegenständliche bauliche Anlage nicht dem herkömmlichen Bild einer Kapelle entspricht, so ist nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts dennoch nicht ausgeschlossen, dass die strittige bauliche Anlage dem Tatbestand des § 41 Abs 2 lit d TROG 2011 unterstellt werden könnte und solcherart einer baurechtlichen Genehmigung zugänglich sein könnte. Wenn nun auch die gegenständliche bauliche Anlage nicht dem herkömmlichen Bild einer Kapelle entspricht, so ist nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts dennoch nicht ausgeschlossen, dass die strittige bauliche Anlage dem Tatbestand des Paragraph 41, Absatz 2, Litera d, TROG 2011 unterstellt werden könnte und solcherart einer baurechtlichen Genehmigung zugänglich sein könnte. Jedenfalls kann im Gegenstandsfall nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht davon ausgegangen werden, einer baurechtlichen Genehmigung der beschwerdegegenständlichen baulichen Anlage „Kapelle“ stünde „offenkundig“ ein Abweisungsgrund entgegen, diese vom Gesetz in der Bestimmung des § 39 Abs 5 TBO 2011 geforderte „Offenkundigkeit“ ist im gegenständlichen Beschwerdefall zweifelsohne nicht gegeben. Jedenfalls kann im Gegenstandsfall nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht davon ausgegangen werden, einer baurechtlichen Genehmigung der beschwerdegegenständlichen baulichen Anlage „Kapelle“ stünde „offenkundig“ ein Abweisungsgrund entgegen, diese vom Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 geforderte „Offenkundigkeit“ ist im gegenständlichen Beschwerdefall zweifelsohne nicht gegeben. Da nach Auffassung des erkennenden Gerichts gegenständlich jedenfalls kein „offenkundiger“ Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 TBO 2011 vorliegt, war die in Beschwerde gezogene Entscheidung insofern bzw in dem Umfang zu beheben, als die belangte Behörde mit ihrer Berufungsentscheidung auch den Ausspruch des Bürgermeisters der Gemeinde Z nach § 39 Abs 5 TBO 2011 in dessen Bescheid vom 04.09.2013 bestätigte. Da nach Auffassung des erkennenden Gerichts gegenständlich jedenfalls kein „offenkundiger“ Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 vorliegt, war die in Beschwerde gezogene Entscheidung insofern bzw in dem Umfang zu beheben, als die belangte Behörde mit ihrer Berufungsentscheidung auch den Ausspruch des Bürgermeisters der Gemeinde Z nach Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 in dessen Bescheid vom 04.09.2013 bestätigte.
- f)Was die in Bezug auf die bauliche Anlage „Kapelle“ in der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 17.09.2014 vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Der Beweisantrag auf Ergänzung des vom erkennenden Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens dahingehend, dass vom Sachverständigen auch noch die Ortsüblichkeit der baulichen Anlage „Kapelle“ beurteilt werden möge, war deshalb nicht aufzunehmen, da die Fragestellung der Ortsüblichkeit im Sinn der Bestimmung des § 21 Abs 2 lit d TBO 2011 erst im Falle des Vorliegens einer vollständigen Bauanzeige unter Anschluss entsprechender Planunterlagen zu prüfen ist. Der Beweisantrag auf Ergänzung des vom erkennenden Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens dahingehend, dass vom Sachverständigen auch noch die Ortsüblichkeit der baulichen Anlage „Kapelle“ beurteilt werden möge, war deshalb nicht aufzunehmen, da die Fragestellung der Ortsüblichkeit im Sinn der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, Litera d, TBO 2011 erst im Falle des Vorliegens einer vollständigen Bauanzeige unter Anschluss entsprechender Planunterlagen zu prüfen ist. Nachdem im Gegenstandsfall bislang keinerlei Planunterlagen über die bauliche Anlage „Kapelle“ in Vorlage gebracht worden sind, bedurfte es noch gar keiner Auseinandersetzung mit der Fragestellung der Ortsüblichkeit, da eben noch gar kein Anzeigeverfahren – mangels entsprechender Planunterlagen – abgeführt werden kann. Davon abgesehen hat sich das erkennende Gericht nur mit dem Gegenstand der angefochtenen Entscheidung zu befassen. Gegenstand des Verwaltungsverfahrens der Gemeindebehörden war allerdings keine Bauanzeige gemäß § 21 Abs 2 lit d TBO 2011. Davon abgesehen hat sich das erkennende Gericht nur mit dem Gegenstand der angefochtenen Entscheidung zu befassen. Gegenstand des Verwaltungsverfahrens der Gemeindebehörden war allerdings keine Bauanzeige gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera d, TBO 2011. Aus demselben Grund war auch dem Beweisantrag nicht nachzukommen, der Sachverständige wolle auch noch eine Beurteilung dahingehend vornehmen, ob die bauliche Anlage „Kapelle“ den bautechnischen Erfordernissen bezüglich mechanischer Festigkeit, Standsicherheit und Nutzungssicherheit entspreche. Auch diese Fragestellung ist erst in einem entsprechenden Bauantrags- bzw Bauanzeigeverfahren zu prüfen. Ein solches Verfahren wurde aber von der belangten Behörde gar nicht durchgeführt und musste die in Rede stehende Fragestellung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keiner Beantwortung zugeführt werden, da die vorliegende Beschwerdeentscheidung auch ohne Lösung dieser Fragestellung getroffen werden konnte. IV. Zusammenfassung:römisch vier. Zusammenfassung: Zusammenfassend ist in der vorliegenden Beschwerdesache auszuführen, dass die strittige bauliche Anlage „Kapelle“ (infolge ihrer Verbindung mit dem Erdboden und der Erforderlichkeit bautechnischer Kenntnisse zur fachgerechten Herstellung) eine bauliche Anlage gemäß § 2 Abs 1 TBO 2011, aber kein Gebäude gemäß § 2 Abs 2 TBO 2011 zufolge Fehlens des Tatbestandsmerkmales der überwiegenden Umschließung darstellt. Zusammenfassend ist in der vorliegenden Beschwerdesache auszuführen, dass die strittige bauliche Anlage „Kapelle“ (infolge ihrer Verbindung mit dem Erdboden und der Erforderlichkeit bautechnischer Kenntnisse zur fachgerechten Herstellung) eine bauliche Anlage gemäß Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011, aber kein Gebäude gemäß Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 zufolge Fehlens des Tatbestandsmerkmales der überwiegenden Umschließung darstellt. Die Errichtung dieser baulichen Anlage ist nach § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 baurechtlich bewilligungsbedürftig, zumal dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. Die Errichtung dieser baulichen Anlage ist nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 baurechtlich bewilligungsbedürftig, zumal dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. Der Ausführung dieses bewilligungspflichtigen Bauvorhabens steht zumindest kein „offenkundiger“ Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 TBO 2011 entgegen, weshalb vorliegend die Bestimmung des § 39 Abs 5 TBO 2011 nicht zur Anwendung gelangen kann. Insoweit die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung auch den Ausspruch des Bürgermeisters der Gemeinde Z nach § 39 Abs 5 TBO 2011 bestätigte, war die in Beschwerde gezogene Entscheidung zu beheben.Der Ausführung dieses bewilligungspflichtigen Bauvorhabens steht zumindest kein „offenkundiger“ Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 entgegen, weshalb vorliegend die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 nicht zur Anwendung gelangen kann. Insoweit die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung auch den Ausspruch des Bürgermeisters der Gemeinde Z nach Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 bestätigte, war die in Beschwerde gezogene Entscheidung zu beheben. Da die genehmigungspflichtige bauliche Anlage „Kapelle“ allerdings ohne entsprechende Baubewilligung ausgeführt wurde, wurde die Bestimmung des § 39 Abs 1 TBO 2011 über die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zutreffend von den Gemeindeorganen angewandt und ein entsprechender Beseitigungsauftrag erteilt. Da die genehmigungspflichtige bauliche Anlage „Kapelle“ allerdings ohne entsprechende Baubewilligung ausgeführt wurde, wurde die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 über die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zutreffend von den Gemeindeorganen angewandt und ein entsprechender Beseitigungsauftrag erteilt. Soweit also mit der angefochtenen Entscheidung der Beseitigungsauftrag des Bürgermeisters der Gemeinde Z entsprechend dessen Bescheid vom 04.09.2013 bestätigt wurde, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und war sie in diesem Umfang abzuweisen. Mit Rücksicht auf die Höhenlage der baulichen Anlage „Kapelle“ in einem Almgebiet und die erwartbare Schneelagensituation im Bereich der strittigen baulichen Anlage war die Leistungsfrist mit 10.07.2015 neu festzusetzen. Die Untersagung der Benützung der streitverfangenen baulichen Anlage „Kapelle“ gemäß § 39 Abs 6 TBO 2011 war zu bestätigen, da diese Entscheidung durch die Gemeindeorgane rechtskonform getroffen wurde. Die Untersagung der Benützung der streitverfangenen baulichen Anlage „Kapelle“ gemäß Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 war zu bestätigen, da diese Entscheidung durch die Gemeindeorgane rechtskonform getroffen wurde. Aus den angeführten Gründen war der Spruch der angefochtenen Entscheidung vom erkennenden Gericht entsprechend abzuändern. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich auch an die aufgezeigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.2003.4