Obsah (4)
§ 28§ 39§ 25a§ 21RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/2004-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 28Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:1.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat: „A)
§ 39
Abs 6 lit c TBO 2011 wird A A, Adresse, die weitere Benützung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.09.2008, Zl ****, als Almstall (Viehstall und Lagerraum) genehmigten Gebäudes auf dem Grundstück ***1 GB Z zu Wohnzwecken ab sofort untersagt, „A)
Paragraph 39, Absatz 6, Litera c, TBO 2011 wird A A, Adresse, die weitere Benützung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.09.2008, Zl ****, als Almstall (Viehstall und Lagerraum) genehmigten Gebäudes auf dem Grundstück ***1 GB Z zu Wohnzwecken ab sofort untersagt, wobei zur Durchsetzung dieses Verbotes A A die Durchführung folgender Maßnahme bis längstens 30.06.2015 aufgetragen wird: Entfernung aller Wohnzwecken dienender Einrichtungsgegenstände aus dem vorgenannten Gebäude, insbesondere des Holzherdes, der Kücheneinrichtung und der Betten. B)
§ 39
Abs 6 lit a TBO 2011 wird A A, Adresse, die weitere Benützung des auf dem Grundstück ***1 GB Z in Holzbauweise erstellten Gebäudes mit den Ausmaßen von 2,77 m x 4 m ab sofort untersagt, welches im Einreichplan der Architektengemeinschaft B B vom 16.05.2011 mit der Plannummer **** planlich dargestellt wurde, und zwar westlich des vom Spruchpunkt A. betroffenen Gebäudes.“B)
Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 wird A A, Adresse, die weitere Benützung des auf dem Grundstück ***1 GB Z in Holzbauweise erstellten Gebäudes mit den Ausmaßen von 2,77 m x 4 m ab sofort untersagt, welches im Einreichplan der Architektengemeinschaft B B vom 16.05.2011 mit der Plannummer **** planlich dargestellt wurde, und zwar westlich des vom Spruchpunkt A. betroffenen Gebäudes.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Vorgeschichte: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.01.2007 wurde das Bauansuchen des Beschwerdeführers betreffend den Neubau eines Viehstalles abgewiesen, dies mit der Begründung, dass das geplante Gebäude auf den zwei Grundstücken ***1 sowie ***2, beide GB Z, zur Ausführung gelangen solle, welche beiden Grundstücke zudem noch unterschiedliche Widmungen nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z aufwiesen. Da die Errichtung eines Gebäudes auf zwei Grundstücken nicht zulässig sei, hätte das Bauansuchen abgewiesen werden müssen. Mit dem weiteren Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.03.2008 wurde dem Beschwerdeführer die Beseitigung des bereits auf den beiden Grundstücken ***1 sowie ***2, beide GB Z, ohne Baukonsens errichteten Stallgebäudes aufgetragen. Die gegen diesen Beseitigungsauftrag erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit dem Argument, mit der Agrargemeinschaft bereits einen Grundtausch vereinbart zu haben, um eine nachträgliche Baubewilligung erreichen zu können, blieb erfolglos. Mit Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 24.04.2008 wurde das Rechtsmittel als unbegründet abgewiesen. Die gegen die Berufungsentscheidung erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers blieb ebenfalls erfolglos, mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.10.2008 wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Zuvor konnte allerdings bereits ein baurechtlicher Konsens für den schon errichteten Almstall des Beschwerdeführers hergestellt werden, dies mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.09.2008, nachdem die baurechtlichen Probleme mit der Situierung des Gebäudes auf zwei Grundstücken durch eine Änderung der Grundstücksverhältnisse bereinigt werden konnten. Entsprechend dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.09.2008 wurde ein Almstall auf dem Grundstück ***1 GB Z im Ausmaß von 4 m x 6 m mit zwei Räumen genehmigt, und zwar einem Viehstall mit 13,10 m² und einem Lagerraum mit 7,66 m². Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.06.2011 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem die Beseitigung des konsenslos zu Wohnzwecken ausgebauten Schafstalles (genehmigt mit Baubewilligungsbescheid vom 18.09.2008) auf dem Grundstück ***1 GB Z aufgetragen, dies innerhalb eines Monats ab Bescheidzustellung. Zudem wurde mit diesem Bescheid auch die Beseitigung eines ohne Baugenehmigung errichteten Gebäudes westlich des als Schafstall genehmigten, aber einer Wohnnutzung zugeführten Gebäudes aufgetragen, welches Gebäude mit einem Pultdach abgedeckt und zur Hälfte als Trockenabort verwendet wurde. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Die vom Beschwerdeführer beantragte baubehördliche Bewilligung für - einen Umbau bzw die Änderung des Verwendungszweckes in Ansehung des mit Bescheid vom 18.09.2008 genehmigten Schafstalles für Wohnzwecke sowie - die Errichtung eines weiteren Gebäudes auf dem Grundstück ***1 GB Z (Trockenabort und Abstellraum) wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.08.2011 abgewiesen, dies mit der Begründung, dass die Änderung des Verwendungszweckes auf der als „Sonderfläche Alpgebäude“ gewidmeten Grundfläche nicht zulässig sei und auch seitens der Wildbach- und Lawinenverbauung einer Wohnnutzung nicht zugestimmt werde. Das westlich des Schafstalles errichtete Gebäude, welches als Trockenabort und Abstellraum verwendet werde, sei im ausgewiesenen Freiland nicht zulässig. Auch dieser Bescheid wurde rechtskräftig. 2) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer die weitere Benützung - des mit Bescheid vom 18.09.2008 genehmigten Almstalles sowie - des unmittelbar westlich des Almstalles in Holzbauweise errichteten Gebäudes mit den Ausmaßen von rund 5 m x 4 m untersagt, dies binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides. Zu Begründung seiner Entscheidung führte der Bürgermeister der Gemeinde Z im Wesentlichen aus, dass bereits mit Bescheid vom 22.6.2011 die Beseitigung der beiden Gebäude aufgetragen worden sei. Auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 39 Abs 6 lit a sowie lit c TBO 2011 wurde von der belangten Behörde verwiesen.Auf die gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, sowie Litera c, TBO 2011 wurde von der belangten Behörde verwiesen. Weiters wurde in der Begründung der angefochtenen Entscheidung dargelegt, dass im Fall der Untersagung der weiteren Benützung erforderlichenfalls auch geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung des Verbotes aufzutragen seien, weshalb im Gegenstandsfall die Entfernung der (Wohnzwecken dienenden) Einrichtungsgegenstände im konsenslos zu Wohnzwecken ausgebauten Almstall aufgetragen werden könnte, etwa die Entfernung von Tisch mit Sitzbank und Stühlen, der Küchenzeile, der Wandschränke, des Holzherdes, etc. Diese Einrichtungsgegenstände müssten innerhalb einer Frist von zwei Wochen entfernt werden. 3) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A A, mit welcher die Behebung des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu die ersatzlose Behebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weiters in eventu die ersatzlose Behebung des Bescheides und nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens die Feststellung der Zulässigkeit der weiteren Benützung beantragt wurden. Gleichfalls wurde die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung begehrt und weiters angeregt, das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur Klärung der anhängigen baurechtlichen Vorfragen in parallel behängenden Verfahren auszusetzen. Der in Beschwerde gezogene Bescheid wurde dabei seinem gesamten Umfang nach angefochten und machte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass nicht eindeutig feststehe, für welches Gebäude die Benützung untersagt worden sei. Das im angefochtenen Bescheid angeführte konsenslose Gebäude mit den Ausmaßen von rund 5 m x 4 m bestehe auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nicht, vielmehr würden sich dort Gebäude mit den Ausmaßen von 4 m x 6 m („Almstadel“) sowie von 2,77 m x 4 m und eine bauliche Anlage mit den Ausmaßen von 3 m x 4 m befinden. Mit der räumlichen Bezeichnung „unmittelbar westlich des Almstalles errichteten Gebäudes mit den Ausmaßen von rund 5 m x 4 m“ sei keine hinreichende Bestimmung des von der Benützungsuntersagung erfassten Gebäudes durch die belangte Behörde geschehen. Dem Beschwerdeführer sei selbst unter Heranziehung der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht erkennbar, welche Anlagen spruchgemäß betroffen seien, womit eine Vollstreckung gar nicht möglich wäre. In Bezug auf den mit Bescheid vom 18.09.2008 baurechtlich bewilligten „Almstadel“ sei aus dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen, auf welcher sachverhaltsmäßiger Grundlage die Benützung untersagt werde, was vor allem deshalb relevant sei, weil im Spruch der angefochtenen Entscheidung ausschließlich auf § 36 (gemeint wohl: § 39) Abs 6 lit a TBO 2011 Bezug genommen werde.In Bezug auf den mit Bescheid vom 18.09.2008 baurechtlich bewilligten „Almstadel“ sei aus dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen, auf welcher sachverhaltsmäßiger Grundlage die Benützung untersagt werde, was vor allem deshalb relevant sei, weil im Spruch der angefochtenen Entscheidung ausschließlich auf Paragraph 36, (gemeint wohl: Paragraph 39,) Absatz 6, Litera a, TBO 2011 Bezug genommen werde. Für eine weitere bauliche Anlage auf dem Grundstück ***1 GB Z sei bereits eine rechtsgültige Bauanzeige eingebracht worden, sodass die Benützung dieser Anlage nicht untersagt hätte werden dürfen. In Ansehung des Lokalaugenscheines vom 18.11.2010 sei das Parteiengehör verletzt worden, sei doch der Beschwerdeführer weder beigezogen worden noch sei ihm diesbezüglich Parteiengehör gewährt worden. Davon abgesehen genüge eine einmalige Nachschau keinesfalls den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermittlung zur Verwendung einer baulichen Anlage und stehe die aktuelle Verwendung der baulichen Anlage aufgrund einer Ermittlung vor ca vier Jahren keinesfalls fest. In diesem Zusammenhang verweise der Beschwerdeführer darauf, dass die Verwendung des „Almstadels“ rechtskonform erfolge und keine verwendungszweckwidrige Nutzung vorliege. Zur zweiten angesprochenen baulichen Anlage fehlten überhaupt jegliche Feststellungen zur Verwendung derselben. Die belangte Behörde habe in Bezug auf den baurechtlich bewilligten „Almstadel“ zu Unrecht die gesetzliche Bestimmung des § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 herangezogen, zumal diese Vorschrift nur für ohne Baubewilligung errichtete Bauvorhaben angewandt werden könne.Die belangte Behörde habe in Bezug auf den baurechtlich bewilligten „Almstadel“ zu Unrecht die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 herangezogen, zumal diese Vorschrift nur für ohne Baubewilligung errichtete Bauvorhaben angewandt werden könne. Bezüglich der weiteren vom Benützungsverbot betroffenen baulichen Anlage sei festzuhalten, dass diese vom angeführten Abbruchbescheid gar nicht erfasst sei. Für diese bauliche Anlage sei bereits in der Berufung vom 19.09.2013 eine entsprechende Bauanzeige erstattet worden, und zwar sei diesbezüglich die Errichtung eines ortsüblichen Stadels
§ 21
Abs 2 lit d TBO 2011 angezeigt worden, sollte diese bauliche Anlage nicht ohnehin bewilligungs– und anzeigenfrei errichtet werden können.Bezüglich der weiteren vom Benützungsverbot betroffenen baulichen Anlage sei festzuhalten, dass diese vom angeführten Abbruchbescheid gar nicht erfasst sei. Für diese bauliche Anlage sei bereits in der Berufung vom 19.09.2013 eine entsprechende Bauanzeige erstattet worden, und zwar sei diesbezüglich die Errichtung eines ortsüblichen Stadels
Paragraph 21, Absatz 2, Litera d, TBO 2011 angezeigt worden, sollte diese bauliche Anlage nicht ohnehin bewilligungs– und anzeigenfrei errichtet werden können. Da innerhalb von zwei Monaten ab Erstattung dieser Bauanzeige die Baubehörde keine Erledigung vorgenommen habe, liege eine rechtskräftige baurechtliche Anzeige vor, welche als res iudicata dem bekämpften Bescheid entgegenstehe. Davon abgesehen vertrete der Beschwerdeführer die Auffassung, dass für die bauliche Anlage keine baurechtliche Bewilligungspflicht bestehe, weil zu deren Errichtung keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich seien, womit die tatbestandsmäßige Voraussetzung der Bewilligungspflicht
der Bestimmung des § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 nicht gegeben sei, sodass eine Benützungsuntersagung nicht in Frage komme. Davon abgesehen vertrete der Beschwerdeführer die Auffassung, dass für die bauliche Anlage keine baurechtliche Bewilligungspflicht bestehe, weil zu deren Errichtung keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich seien, womit die tatbestandsmäßige Voraussetzung der Bewilligungspflicht
der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 nicht gegeben sei, sodass eine Benützungsuntersagung nicht in Frage komme. Schließlich sei noch festzuhalten, dass die gänzliche Untersagung der Benützung des Almstalles überschießend sei, da dieser für die Almbewirtschaftung von grundlegender Bedeutung sei. Auch die von der belangten Behörde angedeuteten Zwangsmaßnahmen in Bezug auf die Räumung von bestimmten Einrichtungsgegenständen entbehrten jeglicher rechtlicher Deckung. Im Übrigen bestehe vorliegend keine Gefahr in Verzug, die eine derartige Vorgangsweise stützen könnten. 4) Am 17.09.2014 wurde eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, in deren Rahmen sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch der Bürgermeister der Gemeinde Z zur Nutzung der auf dem Grundstück ***1 GB Z vorhandenen zwei Gebäude befragt wurden. Jede Verfahrenspartei hatte dabei die Gelegenheit, Fragen zu stellen. Vom Beschwerdeführer wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung am 17.09.2014 sein bisheriges Vorbringen bekräftigt, insbesondere legte er dar, dass die angefochtene Entscheidung nicht zu Recht ergangen sei. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die in der vorliegenden Beschwerdesache maßgebliche Rechtsvorschrift des § 39 Abs 6 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 130/2013, lautet wie folgt:Die in der vorliegenden Beschwerdesache maßgebliche Rechtsvorschrift des Paragraph 39, Absatz 6, der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, lautet wie folgt: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)…
(2)…
(3)…
(4)…
(5)…
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
- a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
- b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
- b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde,
- c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
- d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 38 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 dritter Satz benützt,
- d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz benützt,
- e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 38 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
- e)wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
- f)wenn einem Auftrag nach § 27 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
- f)wenn einem Auftrag nach Paragraph 27, Absatz 11, dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
- g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oderg) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 2, oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
- h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 7 erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.
- h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem Paragraph 44, Absatz 7, erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(7)…“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Im Gegenstandsfall hat die belangte Behörde mit ihrem Bausachverständigen zweimalig eine Inaugenscheinnahme der Gebäude bzw baulichen Anlagen auf dem Grundstück ***1 GB Z durchgeführt, und zwar am 18.11.2010 sowie am 03.09.2013. Dabei wurde festgestellt, dass der mit Baubewilligungsbescheid vom 18.09.2008 genehmigte Almstall zu Wohnzwecken ausgebaut worden war, wobei sich im westlichen Teil des Gebäudes ein Wohn- und Essraum befand und im östlichen Teil ein Schlafzimmer. Zudem wurde festgestellt, dass unmittelbar westlich des baubehördlich als Almstall genehmigten Gebäudes ein weiteres Gebäude in Holzbauweise erstellt worden ist, welches mit einem Pultdach abgedeckt war und zur Hälfte als Trockenabort verwendet wurde. Hierauf wurden von der Baubehörde in Ansehung der zwei Gebäude auf dem Grundstück ***1 GB Z mehrere Verfahren nach der Tiroler Bauordnung 2011 durchgeführt. Am 03.09.2013 wurde ein neuerlicher Ortsaugenschein durch die belangte Behörde mit ihrem Bausachverständigen bei den streitverfangenen Gebäuden vorgenommen, wobei festgestellt werden konnte, dass sich die Gegebenheiten bezüglich der beiden Gebäude nicht geändert hatten, vom Wohn- und Essraum in dem baubehördlich als Almstall bewilligten Gebäude wurden dabei Lichtbilder aufgenommen, die sich im Akt der belangten Behörde befinden. Bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 17.09.2014 wurde sowohl der Beschwerdeführer als auch der Bürgermeister der Gemeinde Z zur Nutzung der beiden in Rede stehenden Gebäude auf dem Grundstück ***1 GB Z befragt, wozu sie Folgendes zu Protokoll gaben:
- a)Beschwerdeführer: „Über Frage, wie das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.09.2008 als Almviehstall genehmigte Gebäude (Baukonsens für zwei Räume: Viehstall im Ausmaß von 13,10 m² und Lagerraum im Ausmaß von 7,66 m²) derzeit genutzt wird, erklärt der Beschwerdeführer, dieses Gebäude heuer überhaupt nicht genutzt zu haben. Dem Beschwerdeführer werden zwei Lichtbilder, die zum Erhebungsbericht des Bausachverständigen Ing. C C vom 03.06.2014 gehören und im Akt der belangten Behörde einliegen, vorgezeigt. Auf diesen Lichtbildern ist eine eingerichtete Küche bzw Stube zu erkennen. Nachdem diese beiden Lichtbilder dem Beschwerdeführer vorgezeigt wurden, erklärt der Beschwerdeführer über Befragen dazu, dass die Lichtbilder bei dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.09.2008 genehmigten Gebäude aufgenommen worden sind. Über weitere Frage durch das Gericht, ob der zweite Raum dieses Gebäudes als Schlafzimmer genutzt wird, erklärt der Beschwerdeführer, dass im anderen Raum verschiedene Dinge gelagert sind. Eine Wohnnutzung findet derzeit nicht statt. Über weitere Frage durch das Gericht, ob das in Rede stehende Gebäude (genehmigt mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.09.2008) so genutzt wird, wie dies in der Einreichplanung der Architektengemeinschaft B B vom 16.05.2011 mit der Plannummer **** ausgewiesen ist, nämlich zum einen als Schlafzimmer und zum anderen als Aufenthaltszimmer (wie auch aus den beiden Lichtbildern zu ersehen), erklärt der Beschwerdeführer, dass im heurigen Jahr keine Wohnnutzung erfolgt ist. Er gibt weiters bekannt, dass er bereits damit begonnen hat, diverse Einrichtungsgegenstände aus dem Gebäude zu entfernen. Über Frage durch das Gericht, wie das verfahrensgegenständliche Gebäude auf dem Bauplatz ***1 KG Z im Ausmaß von 2,77 x 4 m genutzt wird, erklärt der Beschwerdeführer, dass dieses Gebäude von ihm als Futtermittellager genutzt wird. Über weitere Frage durch das Gericht, ob er allein die beiden in Rede stehenden Gebäude nutzt oder eine Nutzung auch noch durch andere Personen erfolgt, gibt der Beschwerdeführer an, dass von ihm und drei weiteren Personen die im dortigen Bereich gelegene Alm im Ausmaß von rund 100 ha bewirtschaftet wird. Demgemäß werden die beiden in Rede stehenden Gebäude nicht nur von ihm, sondern auch von den drei weiteren Bewirtschaftern der Alm genutzt. Über Frage durch die Rechtsvertretung erklärt der Beschwerdeführer, dass auf die gegenständliche Alm ca 200 Schafe aufgetrieben werden. Über weitere Frage durch die Rechtsvertretung führt der Beschwerdeführer aus, dass auch die drei weiteren Bewirtschafter ihre Futtermittel im Futtermittellager untergebracht haben. Eine Nutzung der auf den Lichtbildern zu ersehenden Räumlichkeiten (Stube und Küche) erfolgte durch diese Personen nicht. Im Winter werden die verfahrensgegenständlichen Gebäude überhaupt nicht genutzt, sondern nur in der schneefreien Zeit.“
- b)Bürgermeister: „Richtig ist, dass ich zweimal mit dem Bausachverständigen Ing. C C einen Ortsaugenschein auf der Alm des Beschwerdeführers durchgeführt habe und dabei die dort errichteten baulichen Anlagen bzw Gebäude in Augenschein genommen habe. Richtig ist weiters, dass die beiden Ortsaugenscheine am 18.11.2010 sowie am 03.09.2013 stattgefunden haben. Wenn mir die beiden Lichtbilder vorgezeigt werden, die sich im Gemeindebauakt befinden und den Bericht des Bausachverständigen Ing. C C vom 03.06.2014 angeschlossen sind, so gebe ich an, dass diese beiden Lichtbilder am 03.09.2013 angefertigt worden sind. Die beiden Lichtbilder wurden bei dem Gebäude aufgenommen, welches mit Bescheid vom 18.09.2008 als Almviehstall baubehördlich genehmigt worden ist. Beim Lokalaugenschein am 03.09.2013 konnten wir feststellen, dass ein Raum des mit Bescheid vom 18.09.2008 als Almviehstall baubehördlich genehmigten Gebäudes so eingerichtet war, wie sich dies aus den beiden Lichtbildern ergibt. Richtig ist weiters, dass auf einem Lichtbild zu ersehen ist, dass ein Raum dieses Gebäudes beheizt werden kann. Aus dem Lichtbild ist zu ersehen, dass ein Herd eingebaut worden ist, dessen Rauchfang offensichtlich in einer Kaminanlage mündet. Baubehördlich wurde kein Kamin genehmigt. Bezüglich des weiteren Gebäudes auf dem Bauplatz, das etwas weiter westlich des zuvor geschilderten Gebäudes errichtet worden ist, war die Situation beim Lokalaugenschein so, dass wir in dieses Gebäude nicht hineinkamen. Auf einer Tür des Gebäudes war allerdings der Hinweis auf ein „WC“ angebracht. Bezüglich dieses weiteren Gebäudes im Ausmaß von rund 2,77 m x 4 m liegt überhaupt kein Baukonsens vor.“ Vor dem Hintergrund der unbedenklichen Erhebungsergebnisse der belangten Behörde bei ihren Ermittlungen an Ort und Stelle am 18.11.2010 sowie am 03.09.2013 und mit Bedachtnahme auf die Angaben des Bürgermeisters sowie des Beschwerdeführers bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 17.09.2014 ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts unzweifelhaft davon auszugehen, dass die belangte Behörde rechtskonform die Benützung der beiden Gebäude auf dem Grundstück ***1 GB Z untersagt hat.
- aa)In Ansehung des mit Baubewilligungsbescheid vom 18.09.2008 als Almstall genehmigten Gebäudes ist festzuhalten, dass insbesondere aus den aktenkundigen Lichtbildern einwandfrei hervorgeht, dass dieses entgegen dem erteilten Baukonsens nicht als Viehstall und Lagerraum verwendet wird, sondern zu Wohnzwecken. Der Beschwerdeführer hat bei der Rechtsmittelverhandlung am 17.09.2014 eingeräumt, dass die beiden in Rede stehenden Lichtbilder, die einen Ess- und Wohnraum zeigen, das mit Bescheid vom 18.09.2008 baurechtlich als Almviehstall genehmigte Gebäude betreffen. Aus diesen Lichtbildern ergibt sich nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol unzweifelhaft, dass eine Nutzung als Almviehstall gar nicht (mehr) in Frage kommt und somit aufgrund der gegebenen Einrichtung des Gebäudes die konsentierte Nutzung als Almviehstall ausgeschlossen ist. Die vorliegenden Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde bezüglich dieses Gebäudes, wonach in diesem Gebäude ein Wohn- und Essraum sowie ein Schlafzimmer eingerichtet wurden, werden durch die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Einreichunterlagen betreffend die von ihm beantragte Änderung des Verwendungszwecks dieses Gebäudes untermauert. Das genannte Einreichprojekt hat der Beschwerdeführer über Aufforderung durch die belangte Behörde entsprechend dem Schreiben vom 30.11.2010 (aufgrund der Feststellungen beim ersten Ortsaugenschein der belangten Behörde am 18.11.2010) bei der Baubehörde mit einem Ansuchen um Erteilung der (nachträglichen) Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszwecks vorgelegt. Aus diesen Einreichunterlagen geht klar hervor, dass die beiden Räume in dem als Almviehstall genehmigten Gebäude so genutzt werden sollen, wie sie entsprechend den Erhebungen der belangten Behörde am 18.11.2010 eingerichtet waren, nämlich zum einen als Schlafraum und zum anderen als Aufenthaltsraum. Angesichts der Gesamtumstände des vorliegenden Falles und mit Bedachtnahme auf die zeitliche Abfolge der Geschehnisse ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts ohne Zweifel anzunehmen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Einreichunterlagen im Zusammenhang mit dem von ihm in Gang gesetzten Baubewilligungsverfahren zur Änderung des Verwendungszwecks des baurechtlich als Almviehstall genehmigten Gebäudes jene Verwendungssituation wiedergeben, die bereits im Zeitpunkt der Einreichung im Juli 2011 bestand. Wenn auch der Beschwerdeführer bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 17.09.2014 über Befragen durch das Gericht erklärte, dass im heurigen Jahr keine (unzulässige) Wohnnutzung erfolgt sei und er bereits damit begonnen habe, diverse Einrichtungsgegenstände aus dem Gebäude zu entfernen, so liegen nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol dennoch die Voraussetzungen für den Ausspruch eines Benützungsverbotes vor. Zum einen ist festzuhalten, dass mit Blick auf die gegebene Einrichtung der Räumlichkeiten in dem baurechtlich als Almviehstall bewilligten Gebäude nur eine Wohnnutzung in Betracht kommt, während die konsentierte Viehstallnutzung ausgeschlossen ist. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei der Verhandlung am 17.09.2014 hat er auch erst damit begonnen, die Einrichtungssituation zu verändern, weshalb von der nach wie vor gegebenen Einrichtung für Wohnzwecke auszugehen ist. Zum anderen vermag das erkennende Gericht aufgrund der bei der Verhandlung am 17.09.2014 gewonnenen Eindrücke von den befragten Personen den Angaben des Beschwerdeführers, dass heuer keine Wohnnutzung stattgefunden habe, nicht zu folgen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren widersprüchliche Angaben zur Nutzung der beiden in Rede stehenden Räume gemacht hat. In seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 18.07.2014 legte der Beschwerdeführer noch dar, dass die Verwendung des Almstadels rechtskonform erfolge und keine verwendungszweckwidrige Nutzung vorliege. Demgegenüber gestand er bei der von ihm beantragten Rechtsmittelverhandlung am 17.09.2014 als richtig zu, dass die eine Wohnstube bzw Essraum zeigenden Lichtbilder das mit Bescheid vom 18.09.2008 als Almviehstall genehmigte Gebäude betreffen, durch welche Wohnungseinrichtung – wie bereits aufgezeigt – die von ihm behauptete baukonsensgemäße Viehstallnutzung aber ausgeschlossen ist. Zudem gewann das erkennende Gericht bei der Befragung des Beschwerdeführers zu der streitverfangenen Gebäudenutzung den Eindruck, dass der Beschwerdeführer bei seinen Antworten zögerte und auch eher ausweichend antwortete. Insgesamt gelangte daher das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Überzeugung, dass die strittigen Räumlichkeiten baukonsenswidrig einer Wohnnutzung zugeführt worden sind und auch vom Beschwerdeführer entsprechend zu Wohnzwecken genutzt wurden, dies auch noch im Zeitpunkt der Anordnung der Untersagung der weiteren Benützung durch die belangte Behörde (vgl dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 22.02.2005, Zl 2004/06/0178, und vom 25.03.1999, Zl 97/06/0216).Insgesamt gelangte daher das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Überzeugung, dass die strittigen Räumlichkeiten baukonsenswidrig einer Wohnnutzung zugeführt worden sind und auch vom Beschwerdeführer entsprechend zu Wohnzwecken genutzt wurden, dies auch noch im Zeitpunkt der Anordnung der Untersagung der weiteren Benützung durch die belangte Behörde vergleiche dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 22.02.2005, Zl 2004/06/0178, und vom 25.03.1999, Zl 97/06/0216). Mit Blick auf den Umstand, dass auf Ebene des Beschwerdeverfahrens die Benützungsuntersagung dahingehend eingeschränkt wurde, dass nur eine Benützung zu Wohnzwecken untersagt wird, ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch diese eingeschränkte Benützungsuntersagung an keiner Rechtsausübung gehindert wird, die ihm rechtmäßig zukommt. Der Baubewilligungsbescheid vom 18.09.2008 berechtigt nämlich den Rechtsmittelwerber nicht dazu, das in Rede stehende Gebäude für Wohnzwecke zu nutzen, sodass die auf die derzeitige (bewilligungswidrige) Benützung abstellende Benützungsuntersagung den Beschwerdeführer in keiner Weise in einer rechtmäßigen Rechtsausübung eingeschränkt. Die aufgetragene Entfernung aller Wohnzwecken dienender Einrichtungsgegenstände aus dem baurechtlich als Almviehstall genehmigten Gebäude ist schließlich nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts erforderlich, um das Verbot der Benützung zu Wohnzwecken durchzusetzen, zumal es der Baubehörde angesichts der Lage des Gebäudes auf einer abgelegenen Alm nicht möglich ist, ständig Kontrollen durchzuführen, ob das Benützungsverbot eingehalten wird. Insbesondere war auch die Entfernung des Holzherdes aufzutragen, da mit der Beheizung der konsenslos zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten eine nicht zu unterschätzende Gefahrenquelle (Brandgefahr, Rauchgasvergiftung bei undichter Abführung der Rauchgase) gegeben ist. Die aufgetragene Maßnahme ist auch geeignet, eine weitere bewilligungswidrige Wohnnutzung hintanzuhalten. Die vorgesehene Leistungsfrist bis längstens 30.06.2015 ist nach Meinung des erkennenden Gerichts jedenfalls ausreichend, die Wohnzwecken dienenden Einrichtungsgegenstände aus dem Gebäude zu entfernen, wobei diesbezüglich der Beurteilung des Bausachverständigen der belangten Behörde vom 03.06.2014 gefolgt wird, wonach die Einrichtungsgegenstände grundsätzlich in einem Zeitraum von zwei Wochen entfernt werden können. Dass die auch im angefochtenen Bescheid angesprochene Zweiwochenfrist nicht ausreichend wäre, hat der Rechtsmittelwerber im Übrigen gar nicht eingewandt. Allerdings war mit Blick auf den Umstand, dass eine Erreichbarkeit der Alm des Beschwerdeführers zur Durchführung der angeordneten Entfernung der Einrichtungsgegenstände infolge ihrer Höhenlage und der damit gegebenen Schneelage erst wieder im Frühjahr 2015 anzunehmen ist, die Leistungsfrist mit 30.06.2015 neu festzusetzen, um den Beschwerdeführer auch in die Lage zu versetzen, die aufgetragene Leistung zu erbringen. Zu seinem Einwand, ein Auftrag zur Entfernung von Einrichtungsgegenständen finde keine rechtliche Deckung, ist seitens des erkennenden Gerichts auf den vorletzten Satz der Gesetzesbestimmung des § 39 Abs 6 TBO 2011 zu verweisen, welcher durchaus eine tragfähige rechtliche Grundlage für die aufgetragene Entfernung von Einrichtungsgegenständen zum Zwecke der Durchsetzung eines Benützungsverbotes zu Wohnzwecken bietet.Zu seinem Einwand, ein Auftrag zur Entfernung von Einrichtungsgegenständen finde keine rechtliche Deckung, ist seitens des erkennenden Gerichts auf den vorletzten Satz der Gesetzesbestimmung des Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 zu verweisen, welcher durchaus eine tragfähige rechtliche Grundlage für die aufgetragene Entfernung von Einrichtungsgegenständen zum Zwecke der Durchsetzung eines Benützungsverbotes zu Wohnzwecken bietet.
- bb)In Bezug auf das westlich des als Almviehstall genehmigten Gebäudes in Holzbauweise errichteten Gebäudes im Ausmaß von 2,77 m x 4 m ist darzulegen, dass dieses nach den vorliegenden Aktenunterlagen unbestreitbar über keinen Baukonsens verfügt. Für dieses Gebäude, das nach den Erhebungen der belangten Behörde in etwa zur Hälfte als Trockenabort und zur Hälfte als Abstellraum genutzt wird, hat der Beschwerdeführer bei der Baubehörde bereits zweimal um eine Baubewilligung angesucht. Das erste Bauansuchen vom Juli 2011 betreffend den Neubau einer Holzhütte mit einem Abort und einem Abstellraum wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.08.2011 rechtskräftig abgewiesen, dies aufgrund angenommenen Widerspruchs zur gegebenen Flächenwidmung „Freiland“. Das zweite Bauansuchen zur rechtlichen Sanierung dieses Gebäudes, nämlich als Neubau eines Futtermittellagers, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.09.2013 ebenfalls abgewiesen, wobei die dagegen erhobene Berufung vom Gemeindevorstand der Gemeinde Z mit Bescheid vom 12.02.2014 als unbegründet abgewiesen wurde. Über die dagegen erhobene Beschwerde wird das Landesverwaltungsgericht Tirol eine gesonderte Entscheidung treffen. Jedenfalls liegt für das betreffende Gebäude im Ausmaß von 2,77 m x 4 m keine rechtskräftige Baubewilligung vor. Bezüglich dieses Gebäudes hat der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 17.09.2014 zur Protokoll gegeben, dass er dieses Gebäude aktuell als Futtermittellager nutzt, dies zugleich mit drei weiteren Personen, die auf die dortige Alm Schafe auftreiben. Mit Blick auf die fehlende Baubewilligung für dieses Gebäude und die aktuelle Nutzung desselben durch den Beschwerdeführer ist für das erkennende Gericht klar, dass die auf § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 gestützte Untersagung der weiteren Benützung dieses Gebäudes durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte.Mit Blick auf die fehlende Baubewilligung für dieses Gebäude und die aktuelle Nutzung desselben durch den Beschwerdeführer ist für das erkennende Gericht klar, dass die auf Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 gestützte Untersagung der weiteren Benützung dieses Gebäudes durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte. 2) Die gegen die angefochtene Benützungsuntersagung der belangten Behörde vorgetragenen Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, die begehrte Behebung des bekämpften Bescheides zu tragen und die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen. Im Einzelnen ist zu den Einwendungen des Beschwerdeführers – soweit darauf nicht bereits ohnehin eingegangen wurde – Folgendes festzuhalten:
- a)Soweit in der Beschwerde vorgetragen wird, dem Spruchinhalt ermangle es an einer ausreichenden Bestimmtheit und sei nicht klar, für welches Gebäude nun die Benützung untersagt worden sei, ist seitens des erkennenden Gerichts darauf hinzuweisen, dass in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung eine verbessernde Spruchneufassung erfolgt ist, womit allfällige diesbezügliche Schwächen des Spruches der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde beseitigt wurden. Es erübrigt sich daher, detailliert auf das Beschwerdevorbringen der Unbestimmtheit des Spruches der belangten Behörde einzugehen. In diesem Zusammenhang ist allerdings noch festzuhalten, dass der kritisierte Spruch des angefochtenen Bescheides nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts keinesfalls so unbestimmt ist, dass sich der dadurch bestimmte Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht hätte festlegen lassen. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass sich die belangte Behörde in Ansehung der angeführten Gebäudeausmaße von rund 5 m x 4 m tatsächlich geirrt hat, weist doch das westlich des als Almviehstall baurechtlich genehmigten Gebäudes in Holzbauweise errichtete (zweite) Gebäude in Wirklichkeit ein Ausmaß von 2,77 m x 4 m auf. Doch führt dies entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht zur Unbestimmbarkeit der vom Benützungsverbot betroffenen Gebäude. Einerseits hat die belangte Behörde das Benützungsverbot klar in Bezug auf zwei Gebäude erlassen. An der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit auf der Grundparzelle ***1 GB Z bestehen nun aber nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen nur zwei Gebäude und nicht drei, wie dies der Beschwerdeführer zur Bekräftigung seines Vorbringens der Unbestimmtheit des bekämpften Bescheides darzustellen versucht. Bei der dritten vom Beschwerdeführer angesprochenen baulichen Anlage mit einem Ausmaß von 3 x 4 m handelt es sich um jene, die vom Beschwerdeführer auch als „Kapelle“ bezeichnet wurde. Letztere bauliche Anlage ist Gegenstand eines eigenen Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Die bauliche Anlage „Kapelle“ ist nach den aktenkundigen Lichtbildern und entsprechend der Beschreibung des Bausachverständigen der belangten Behörde vom 03.09.2013 überwiegend offen, dies zumindest auf drei Seiten, sodass das Tatbestandsmerkmal für ein Gebäude im Sinne der Begriffsbestimmung nach § 2 Abs 2 TBO 2011 der allseitigen oder überwiegenden Umschließung fehlt. Die bauliche Anlage „Kapelle“ kann daher nicht als Gebäude qualifiziert werden.Bei der dritten vom Beschwerdeführer angesprochenen baulichen Anlage mit einem Ausmaß von 3 x 4 m handelt es sich um jene, die vom Beschwerdeführer auch als „Kapelle“ bezeichnet wurde. Letztere bauliche Anlage ist Gegenstand eines eigenen Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Die bauliche Anlage „Kapelle“ ist nach den aktenkundigen Lichtbildern und entsprechend der Beschreibung des Bausachverständigen der belangten Behörde vom 03.09.2013 überwiegend offen, dies zumindest auf drei Seiten, sodass das Tatbestandsmerkmal für ein Gebäude im Sinne der Begriffsbestimmung nach Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 der allseitigen oder überwiegenden Umschließung fehlt. Die bauliche Anlage „Kapelle“ kann daher nicht als Gebäude qualifiziert werden. Nachdem sohin an der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit bloß zwei Gebäude bestehen, ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts die erforderliche Bestimmtheit des Spruchs der angefochtenen Entscheidung dahingehend gegeben, dass sich das Benützungsverbot auf die zwei vorhandenen Gebäude bezieht. Zudem hat die belangte Behörde andererseits in der Begründung der bekämpften Entscheidung auf den Abbruchbescheid vom 22.06.2011 Bezug genommen, der zwei Gebäude auf dem Grundstück ***1 GB Z betrifft. Auch auf diese Weise wird klargestellt, welche Gebäude vom Benützungsverbot erfasst werden. Zutreffend hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass dieser Abbruchbescheid vom 22.06.2011 die bauliche Anlage „Kapelle“ nicht umfasst, sehr wohl aber die beiden an der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit befindlichen Gebäude. Bereits in der Vorstellungsentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 10.07.2013 wurde bezüglich der Gebäudebezeichnung „des unmittelbar westlich des Almstalles errichteten Gebäudes“ dargelegt, dass dies eine ausreichende Bestimmung des Gebäudes darstellt, zumal es sich dabei um das einzige westlich vom Almstall – der konsenswidrig zu Wohnzwecken benützt wird – gelegene Gebäude auf dem Grundstück ***1 GB Z handelt. Dieser überzeugenden und nachvollziehbaren Beurteilung der Vorstellungsbehörde wird vom Landesverwaltungsgericht Tirol in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung beigetreten. Insgesamt ist zum Beschwerdevorbringen der Unbestimmtheit des Spruchinhaltes klarzustellen, dass das ausgesprochene Benützungsverbot ausreichend bestimmt ist, um die zwei davon betroffenen Gebäude feststellen zu können, dies insbesondere durch die Bezugnahme der belangten Behörde auf die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.09.2008 (dem wiederum ein genehmigter Lageplan zugrunde liegt) und vom 22.06.2011. Die vorhandenen Ungenauigkeiten bzw Unrichtigkeiten im Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides konnten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch eine verbesserte Spruchneufassung beseitigt werden. Das sich auf die Unbestimmtheit des Spruches des Benützungsverbotes beziehende Beschwerdevorbringen vermag daher das vorliegende Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu führen.
- b)Der Rechtsmittelwerber bemängelt das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde, die Erhebung zur Verwendung der baulichen Anlagen liege ca vier Jahre zurück und seien keine aktuellen Ermittlungen gepflogen worden. Dazu ist festzuhalten, dass nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen und nach den Angaben des Bürgermeisters bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 17.09.2014 von der belangten Behörde im Zuge eines Ortsaugenscheines am 03.09.2013 Ermittlungen durchgeführt worden sind, wobei auch die zwei aktenkundigen Lichtbilder aufgenommen wurden, die in dem baubehördlich als Almviehstall genehmigten Gebäude einen als Ess- und Wohnraum eingerichteten Raum zeigen. Im Zusammenhalt mit der Aussage des Beschwerdeführers bei der Verhandlung am 17.09.2014, dass er erst begonnen habe, die Einrichtungssituation dieses Gebäudes zu verändern, ergibt sich für das erkennende Gericht die Schlussfolgerung, dass entgegen der Beschwerdeausführung, wonach der Almstall rechtskonform als solcher verwendet werde, eine Wohnnutzung des Viehstalles erfolgt. Zu dem ohne Baubewilligung errichteten (zweiten) Gebäude im Ausmaß von rund 2,77 m x 4 m hat der Beschwerdeführer bei der Rechtsmittelverhandlung am 17.09.2014 über Befragung durch das erkennende Gericht angegeben, dieses als Futtermittellager zu nutzen.
- c)In der Beschwerde wird dargelegt, dass in Ansehung des kleineren und westlich gelegenen Holzgebäudes bereits in der Berufung vom 19.09.2013 eine Bauanzeige erstattet worden sei, und zwar sei die Errichtung eines ortsüblichen Stadels
§ 21
Abs 2 lit d TBO 2011 angezeigt worden, sodass nunmehr nach Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist von zwei Monaten im Sinne der Bestimmung des § 23 Abs 4 TBO 2011 von einem rechtmäßigen Baubestand auszugehen sei, der dem vorliegend bekämpften Bescheid als res iudicata entgegenstehe.In der Beschwerde wird dargelegt, dass in Ansehung des kleineren und westlich gelegenen Holzgebäudes bereits in der Berufung vom 19.09.2013 eine Bauanzeige erstattet worden sei, und zwar sei die Errichtung eines ortsüblichen Stadels
Paragraph 21, Absatz 2, Litera d, TBO 2011 angezeigt worden, sodass nunmehr nach Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist von zwei Monaten im Sinne der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 von einem rechtmäßigen Baubestand auszugehen sei, der dem vorliegend bekämpften Bescheid als res iudicata entgegenstehe. Im Übrigen verbleibe der Beschwerdeführer bei seinem Standpunkt, dass die Errichtung des kleineren Holzgebäudes weder anzeige- noch bewilligungspflichtig sei, weil für die Errichtung dieses Holzbauwerkes keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich seien, womit gar keine bauliche Anlage vorliege. Hier ist der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass er die von ihm angesprochene Bauanzeige in seiner Berufung vom 19.09.2013 nicht bezüglich des hier in Rede stehenden Gebäudes erstattet hat, sondern vielmehr in Ansehung der baulichen Anlage „Kapelle“. In Bezug auf das hier verfahrensgegenständliche Gebäude hat der Rechtsmittelwerber vielmehr in seiner Berufung die Erteilung der Baubewilligung beantragt. Dieses Begehren der Erteilung einer Baubewilligung hat der Beschwerdeführer sogar an das Landesverwaltungsgericht Tirol herangetragen, nachdem seine Berufung gegen den das Bauansuchen für das „Futtermittellager“ abweisenden Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z erfolglos geblieben ist. Dieses Baubewilligungsverfahren betreffend das kleinere Holzgebäude im Ausmaß von rund 2,77 m x 4 m zur Nutzung als Futtermittellager ist Gegenstand eines anderen Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol und wird darüber eine eigene Beschwerdeentscheidung ergehen. Der Beschwerdeführer vermag sich daher nicht mit Erfolg auf die Bestimmung des § 23 Abs 4 TBO 2011 zu berufen, da in Ansehung des beschwerdegegenständlichen und von ihm als „Futtermittellager“ bezeichneten Gebäudes gar keine Bauanzeige erstattet worden ist, vielmehr nunmehr auf Ebene eines weiteren Beschwerdeverfahrens vor dem erkennenden Gericht ein Baubewilligungsantrag des Beschwerdeführers zur Beurteilung ansteht. Der Beschwerdeführer vermag sich daher nicht mit Erfolg auf die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 zu berufen, da in Ansehung des beschwerdegegenständlichen und von ihm als „Futtermittellager“ bezeichneten Gebäudes gar keine Bauanzeige erstattet worden ist, vielmehr nunmehr auf Ebene eines weiteren Beschwerdeverfahrens vor dem erkennenden Gericht ein Baubewilligungsantrag des Beschwerdeführers zur Beurteilung ansteht. Das sich grundsätzlich und bisher nur auf die bauliche Anlage „Kapelle“ beziehende Beschwerdevorbringen bezüglich der (vermeintlichen) Anzeige- und Bewilligungsfreiheit ist folglich nicht geeignet, eine tatsächlich gegebene Anzeige- und Bewilligungsfreiheit des Gebäudes „Futtermittellager“ überzeugend darzulegen, zumal ein entsprechender Bezug des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers zum Gebäude „Futtermittellager“ nicht wirklich hergestellt worden ist, dies auch vor dem Hintergrund des nach wie vor aufrechten Begehrens des Beschwerdeführers in einem anderen Beschwerdeverfahren, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge ihm aufgrund seines Baugesuchs die (bislang fehlende) Baubewilligung für das Gebäude „Futtermittellager“ erteilen. Selbst wenn bloß eine Anzeigepflicht für das Gebäude „Futtermittellager“ im Sinne der Bestimmung des § 21 Abs 2 lit d TBO 2011 anzunehmen wäre, könnte eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch das bekämpfte Benützungsverbot nicht eingetreten sein, da § 39 Abs 6 lit b TBO 2011 für ohne Bauanzeige ausgeführte anzeigepflichtige Bauvorhaben keine andere Rechtsfolge (bezüglich einer Benützungsuntersagung) vorsieht wie § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 für ohne Baubewilligung errichtete bewilligungspflichtige bauliche Anlagen.Selbst wenn bloß eine Anzeigepflicht für das Gebäude „Futtermittellager“ im Sinne der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, Litera d, TBO 2011 anzunehmen wäre, könnte eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch das bekämpfte Benützungsverbot nicht eingetreten sein, da Paragraph 39, Absatz 6, Litera b, TBO 2011 für ohne Bauanzeige ausgeführte anzeigepflichtige Bauvorhaben keine andere Rechtsfolge (bezüglich einer Benützungsuntersagung) vorsieht wie Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 für ohne Baubewilligung errichtete bewilligungspflichtige bauliche Anlagen. Eine Bauanzeige liegt in Bezug auf das Gebäude „Futtermittellager“ nach dem vorliegenden Akteninhalt des Bauaktes der belangten Behörde unbestreitbar nicht vor und bezieht sich die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bauanzeige auf die bauliche Anlage „Kapelle“, nicht aber auf das Gebäude „Futtermittellager“, sodass für den Rechtsmittelwerber mit seinem sich auf die vermeintlich erstattete Bauanzeige beziehenden Beschwerdevorbringen nichts zu gewinnen ist.
- d)Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde in Bezug auf den Lokalaugenschein vom 18.11.2010, zu diesem sei er weder beigezogen noch sei ihm dazu Parteiengehör eingeräumt worden. Dazu ist vorweg seitens des erkennenden Gerichts festzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren – wie die belangte Behörde eines durchgeführt hat – kein Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an einer Beweisaufnahme besteht (siehe dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 14.12.2007, Zl 2003/10/0273). Bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 17.09.2014 wurden das verfahrensgegenständliche Verfahren nach der Tiroler Bauordnung 2011 und die dazu vorliegenden Aktenunterlagen durchgegangen und hatte der Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Dadurch wurde die tatsächlich erfolgte Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf den Erhebungsbericht vom 18.11.2010 geheilt, nämlich durch die Gewährung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren anlässlich der vom erkennenden Gericht durchgeführten Rechtsmittelverhandlung am 17.09.2014 (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 28.03.2012, Zl 2009/08/0084, zum Fall eines Berufungsverfahrens, welche Judikatur nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol durchaus auf Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragen werden kann).Dadurch wurde die tatsächlich erfolgte Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf den Erhebungsbericht vom 18.11.2010 geheilt, nämlich durch die Gewährung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren anlässlich der vom erkennenden Gericht durchgeführten Rechtsmittelverhandlung am 17.09.2014 vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 28.03.2012, Zl 2009/08/0084, zum Fall eines Berufungsverfahrens, welche Judikatur nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol durchaus auf Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragen werden kann). Demgemäß ist auch die geltend gemachte Verletzung des Parteiengehörs nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen.
- e)Der Beschwerdeführer moniert in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 18.07.2014 weiters, dass die belangte Behörde zu Unrecht die bekämpfte Benützungsuntersagung in Ansehung des mit Bescheid vom 18.09.2008 baurechtlich als Almviehstall genehmigten Gebäudes auf die Bestimmung des § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 gestützt habe, da für dieses Gebäude ja eine Baubewilligung vorliege, welche einer Benützungsuntersagung nach § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 entgegenstehe. Der Beschwerdeführer moniert in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 18.07.2014 weiters, dass die belangte Behörde zu Unrecht die bekämpfte Benützungsuntersagung in Ansehung des mit Bescheid vom 18.09.2008 baurechtlich als Almviehstall genehmigten Gebäudes auf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 gestützt habe, da für dieses Gebäude ja eine Baubewilligung vorliege, welche einer Benützungsuntersagung nach Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 entgegenstehe. Mit dieser Argumentation ist der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich im Recht, doch ist für ihn damit nichts zu gewinnen. Die nicht dem erteilten Baukonsens entsprechende Wohnnutzung des Viehstalles ist nämlich dem Tatbestand des § 39 Abs 6 lit c TBO 2011 zu unterstellen, welche Gesetzesbestimmung vorsieht, dass im Falle einer Benützung einer baulichen Anlage zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck ebenso mit Benützungsuntersagung vorzugehen ist.Mit dieser Argumentation ist der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich im Recht, doch ist für ihn damit nichts zu gewinnen. Die nicht dem erteilten Baukonsens entsprechende Wohnnutzung des Viehstalles ist nämlich dem Tatbestand des Paragraph 39, Absatz 6, Litera c, TBO 2011 zu unterstellen, welche Gesetzesbestimmung vorsieht, dass im Falle einer Benützung einer baulichen Anlage zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck ebenso mit Benützungsuntersagung vorzugehen ist. Durch die beschwerdegegenständliche Wohnnutzung eines Viehstalles verwirklicht der Beschwerdeführer gerade eine derartige bewilligungswidrige Gebäudebenützung. Im Rahmen der Entscheidungsbefugnis des erkennenden Gerichts und der grundsätzlichen Sachentscheidungspflicht folgend konnte die von der belangten Behörde unzutreffend angezogene Bestimmung des § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 im Fall des zu Wohnzwecken verwendeten Almviehstalles durch die zutreffende Gesetzesbestimmung des § 39 Abs 6 lit c TBO 2011 ersetzt werden.Im Rahmen der Entscheidungsbefugnis des erkennenden Gerichts und der grundsätzlichen Sachentscheidungspflicht folgend konnte die von der belangten Behörde unzutreffend angezogene Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 im Fall des zu Wohnzwecken verwendeten Almviehstalles durch die zutreffende Gesetzesbestimmung des Paragraph 39, Absatz 6, Litera c, TBO 2011 ersetzt werden. Folglich vermag auch diese Beschwerdeargumentation die vom Rechtsmittelwerber beantragte Behebung des angefochtenen Bescheides nicht zu tragen.
- f)Der Beschwerdeführer kritisiert schließlich die seiner Meinung nach gegebene überschießende Wirkung der gänzlichen Benützungsuntersagung in Bezug auf den Almviehstall, da dieser für die Almbewirtschaftung von grundlegender Relevanz sei und somit ein unwiederbringlicher wirtschaftlicher Schaden für den Beschwerdeführer zu befürchten stehe. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde das Benützungsverbot bezüglich des Almviehstalles dahingehend eingeschränkt, dass nur eine Wohnnutzung untersagt wird, wobei der Rechtsmittelwerber zu einer derartigen Wohnnutzung entsprechend dem erteilten Baukonsens ohnehin nicht berechtigt ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte überschießende Wirkung ist daher nicht (mehr) gegeben.
- g)Was die Beschwerdeausführung anbelangt, dass kein fachlich haltbares Argument für die Annahme von „Gefahr in Verzug“ gefunden werden könne, die die Vorgangsweise der belangten Behörde stützen könnte, ist dem Beschwerdeführer vom erkennenden Gericht entgegenzuhalten, dass die Erlassung eines Benützungsverbotes nach § 39 Abs 6 TBO 2011 das Vorliegen von „Gefahr in Verzug“ nicht voraussetzt, was sich aus dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut erschließen lässt.Was die Beschwerdeausführung anbelangt, dass kein fachlich haltbares Argument für die Annahme von „Gefahr in Verzug“ gefunden werden könne, die die Vorgangsweise der belangten Behörde stützen könnte, ist dem Beschwerdeführer vom erkennenden Gericht entgegenzuhalten, dass die Erlassung eines Benützungsverbotes nach Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 das Vorliegen von „Gefahr in Verzug“ nicht voraussetzt, was sich aus dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut erschließen lässt. „Gefahr in Verzug“ ist lediglich Voraussetzung für die Räumung einer baulichen Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, eine derartige Maßnahme der belangten Behörde ist vorliegend gar nicht beschwerdegegenständlich, weshalb die Argumentation des Rechtsmittelwerbers betreffend das Nichtvorliegen von „Gefahr in Verzug“ ins Leere geht. Davon abgesehen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit dem Einbau eines Kamins samt Anschluss eines Holzherdes an diesen in das baurechtlich als Almviehstall genehmigte Gebäude durchaus eine Brandgefahrenquelle geschaffen hat, ebenso die Gefahr des Austritts von Rauchgasen in die Räumlichkeiten, dies insbesondere bei nicht sachgemäßer Ausführung der Kaminanlage oder nicht fachgerechtem Anschluss des Holzherdes an den Kamin.
- h)Was die Anregung auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Klärung der anhängigen baurechtlichen Vorfragen in parallel behängenden Verfahren (vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol) betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die drei vorliegenden Beschwerden des Rechtsmittelwerbers vom erkennenden Gericht gleichzeitig einer Entscheidung zugeführt werden. Davon abgesehen ist in der vorliegenden Beschwerdesache vor allem entscheidend, ob das baurechtlich als Viehstall genehmigte Gebäude bewilligungswidrig zu Wohnzwecken benützt wird und das vom Beschwerdeführer als „Futtermittellager“ bezeichnete Gebäude trotz Errichtung ohne Baubewilligung benützt wird. Diese Fragestellungen sind nicht Gegenstand der anderen Beschwerdeverfahren, weshalb für eine Aussetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine Veranlassung bestand. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich schließlich auch an die aufgezeigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.2004.4