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{'item': 'LVwG-2014/38/2386-2'}

Obsah (4)§ 28§ 24§ 25a§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/38/2386-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass es sich beim Grundstück 1596/2, GB **** X,

§ 24Abs 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61 idg

F, um kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinn des § 2 Abs 1 TGVG handelt. 1.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass es sich beim Grundstück 1596/2, GB **** römisch zehn,

Paragraph 24, Absatz 2, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), Landesgesetzblatt Nr 61 idgF, um kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, TGVG handelt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit Grundverkehrsanzeige vom 05.12.2013 wurde von Herrn Mag. B und Herrn Mag. E A, beide rechtsfreundlich vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zum Kaufvertrag vom 04.10.2013 zwischen ihnen und Herrn C D, Straße, X, betreffend das Grundstück 1595/3, in EZ ***, GB **** X, die Liegenschaft 1596/2 in EZ ***, GB **** X, sowie das Grundstückes 1652, in EZ ***, GB **** X beantragt. Mit Grundverkehrsanzeige vom 05.12.2013 wurde von Herrn Mag. B und Herrn Mag. E A, beide rechtsfreundlich vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zum Kaufvertrag vom 04.10.2013 zwischen ihnen und Herrn C D, Straße, römisch zehn, betreffend das Grundstück 1595/3, in EZ ***, GB **** römisch zehn, die Liegenschaft 1596/2 in EZ ***, GB **** römisch zehn, sowie das Grundstückes 1652, in EZ ***, GB **** römisch zehn beantragt. Dem Ansuchen waren ein Betriebskonzept, eine Widmungsbestätigung sowie eine Kopie des Reisepasses angeschlossen. Im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stellte sich zunächst heraus, dass der Erwerber kein Landwirt ist und, dass das vorgelegte Bewirtschaftungskonzept nicht ausreichend für eine Neugründung eines landwirtschaftlichen Betriebes ist. Mit Schriftsatz vom 22.05.2014 wurde schließlich ein weiterer Kaufvertrag betreffend das Grundstück 1595/3 und Grundstück 1652, beide GB **** X, abgeschlossen zwischen Herrn Mag. B und Herrn Mag. E A als Veräußerer und Herrn F D als Erwerber vorgelegt.Mit Schriftsatz vom 22.05.2014 wurde schließlich ein weiterer Kaufvertrag betreffend das Grundstück 1595/3 und Grundstück 1652, beide GB **** römisch zehn, abgeschlossen zwischen Herrn Mag. B und Herrn Mag. E A als Veräußerer und Herrn F D als Erwerber vorgelegt. Der ursprüngliche Grundverkehrsantrag wurde dahingehend modifiziert, dass Herr C D, der ursprüngliche Erwerber, nur mehr das Grundstück 1596/2 in EZ ***, GB **** X, erwirbt.Der ursprüngliche Grundverkehrsantrag wurde dahingehend modifiziert, dass Herr C D, der ursprüngliche Erwerber, nur mehr das Grundstück 1596/2 in EZ ***, GB **** römisch zehn, erwirbt. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, bescheidmäßig festzustellen, dass es sich beim Grundstück 1596/2 in EZ ***, GB **** X, um kein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des TGVG 1996 handle.Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, bescheidmäßig festzustellen, dass es sich beim Grundstück 1596/2 in EZ ***, GB **** römisch zehn, um kein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des TGVG 1996 handle. In weiterer Folge erfolgte von der Bezirkshauptmannschaft S am 27.05.2014 ein Lokalaugenschein unter Beisein des Bürgermeisters der Gemeinde X.In weiterer Folge erfolgte von der Bezirkshauptmannschaft S am 27.05.2014 ein Lokalaugenschein unter Beisein des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn. Auch wurde eine Anhörung der Gemeinde und der Landwirtschaftskammer durchgeführt. Der Antragsteller gab schließlich noch eine Erklärung, die am 01.07.2014 der Bezirkshauptmannschaft S übermittelt wurde, ab, dass das Grundstück seit dem Erwerb durch seinen Vater im Jahr 1966 nicht landwirtschaftlich genutzt wurde. Schließlich erging am 21.07.2014 zur Zahl **** der nunmehr bekämpfte Bescheid. In diesem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S wurde festgestellt, dass es sich beim gegenständlichen Grundstück um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG handle.Schließlich erging am 21.07.2014 zur Zahl **** der nunmehr bekämpfte Bescheid. In diesem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S wurde festgestellt, dass es sich beim gegenständlichen Grundstück um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TGVG handle. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Grundstück deshalb um ein landwirtschaftliches Grundstück handle, da nur eine kleine Ausbuchtung asphaltiert sei und ansonsten auch im Hinblick auf die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Tirol eine landwirtschaftliche Nutzung vorliege. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit und das Vorliegen von Verfahrensmängeln anführt. Die Rechtswidrigkeit sehe er vor allem darin gelegen, dass die Qualifikation eines Grundstückes, als landwirtschaftliches, nicht von den Eindrücken der Behörde und der Landeslandwirtschaftskammer abhängen würde, sondern ausschließlich von der Nutzung. Das Mähen einer Böschung zur Vermeidung der Verwilderung könne nicht als landwirtschaftliche Nutzung gewertet werden. Zudem habe das Grundstück eine starke Neigung, ein Teil sei mit einer ehemaligen Kompostgrube bebaut und zudem liege auch der asphaltierte Einfahrtsbereich vor. Die Nutzung erfolge weder im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes noch auf eine für die Land- und Forstwirtschaft signifikante Art und Weise. Weiters verletze der Bescheid auch Verfahrensvorschriften. Einerseits stütze sich die Begründung auf unzulässige und unbegründete Vermutungen. So sei auf die Argumentation des Beschwerdeführers in keinster Weise eingegangen worden. Weiters sei auch die Stellungnahme im Rahmen der Anhörung durch die Landeslandwirtschaftskammer nicht zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt worden, sodass das Parteiengehör jedenfalls verletzt worden sei. Weiters sei der Beschwerdeführer nicht zu den Lokalaugenscheinen der Behörde beigezogen worden. Somit werde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die angebotenen Beweise aufzunehmen und den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S zu beheben und in der Sache selbst festzustellen, dass es sich beim Grundstück 1596/2 in EZ ***, GB **** X, um kein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 2 Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz handle.Somit werde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die angebotenen Beweise aufzunehmen und den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S zu beheben und in der Sache selbst festzustellen, dass es sich beim Grundstück 1596/2 in EZ ***, GB **** römisch zehn, um kein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Grundverkehrsgesetz handle. Mit Schreiben vom 16.09.2014 wurde die Sachverständige der Abteilung Agrarwirtschaft, Frau G H, zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. In diesem Gutachten zur Zahl **** führte sie zusammengefasst aus, dass das gegenständliche Grundstück derzeit von einem Nichtlandwirt genutzt werde. Für einen aktiven Landwirt ist das Grundstück aufgrund seiner geringen Größe wirtschaftlich nicht von signifikanter Bedeutung. Dies besonders, da das auf dem Grundstück produzierte Grundfutter nur einen unwesentlichen Beitrag zur Fütterung von gehaltenen Tieren beitragen kann. Diese Gutachten wurde den Parteien im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer äußerte sich mit Schriftsatz vom 28.10.2014, in dem er noch auf den asphaltierten Teil des Grundstückes hinwies und auch darauf, dass das Schnittgut derzeit beim Bauhof der Gemeinde X entsorgt werde.Der Beschwerdeführer äußerte sich mit Schriftsatz vom 28.10.2014, in dem er noch auf den asphaltierten Teil des Grundstückes hinwies und auch darauf, dass das Schnittgut derzeit beim Bauhof der Gemeinde römisch zehn entsorgt werde. Die Bezirkshauptmannschaft S gab zum Gutachten mit Schreiben vom 21.10.2014 eine Stellungnahme ab, in der sie ausführte, dass sie sich durch das Gutachten in ihrer Entscheidung bestätigt fühlt und die Abweisung der Beschwerde beantrage. In der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol gab der Zeuge I J, der die Fläche in den letzten Jahren gemäht hat, an, dass er das Schnittgut in der Vergangenheit entweder auf seinem Kompost oder auf dem Recyclinghof entsorgt habe.In der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol gab der Zeuge römisch eins J, der die Fläche in den letzten Jahren gemäht hat, an, dass er das Schnittgut in der Vergangenheit entweder auf seinem Kompost oder auf dem Recyclinghof entsorgt habe. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Grundverkehrsakt der Bezirkshauptmannschaft S, Zl: ****, sowie durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Amtssachverständige G H zur Zahl ****. Weiters wurde am 14.11.2014 eine mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol abgehalten. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:

§ 2

Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (kurz TGVG) sind land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden.

Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (kurz TGVG) sind land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstück gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend.

§ 24

Abs 2 TGVG hat die Grundverkehrsbehörde im Zweifelsfall von Amts wegen sowie bei Vorliegen eines begründeten Interesses auf Antrag mit Bescheid darüber zu entscheiden, ob ein Grundstück ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück oder ein Baugrundstück ist.

Paragraph 24, Absatz 2, TGVG hat die Grundverkehrsbehörde im Zweifelsfall von Amts wegen sowie bei Vorliegen eines begründeten Interesses auf Antrag mit Bescheid darüber zu entscheiden, ob ein Grundstück ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück oder ein Baugrundstück ist. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Klärung der Frage, ob es sich beim Grundstück 1596/2, in EZ ***, GB **** X, um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG handelt.Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Klärung der Frage, ob es sich beim Grundstück 1596/2, in EZ ***, GB **** römisch zehn, um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TGVG handelt. Mit der Novelle des Tiroler Grundverkehrsgesetzes LGBl Nr 56/2010 ist eine Liberalisierung des grünen Grundverkehrs erfolgt und es wurde auch der Abs 1 des § 2 modifiziert. Die erläuterten Bemerkungen zu dieser Novelle führen dazu Folgendes aus:Mit der Novelle des Tiroler Grundverkehrsgesetzes Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2010, ist eine Liberalisierung des grünen Grundverkehrs erfolgt und es wurde auch der Absatz eins, des Paragraph 2, modifiziert. Die erläuterten Bemerkungen zu dieser Novelle führen dazu Folgendes aus: Zu Ziffer 1 (§ 2 Abs 1 dritter Satz):Zu Ziffer 1 (Paragraph 2, Absatz eins, dritter Satz): Bereits mit der Novelle LGBl Nr 60/2009 wurde der grüne Grundverkehr insofern liberalisiert, als vorgesehen wurde, dass Grundstücke, die bereits seit mehr als 10 (und nicht wie zuvor seit mehr als 20) Jahren nicht mehr ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, nicht mehr als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten und insofern auch nicht mehr den Regelungen des

  1. Abschnittes des TGVG unterworfen werden. Dabei spielten auch praktische Überlegungen eine Rolle, da der Nachweis, dass ein Grundstück vor mehr als 10 Jahren land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurde, der Vollziehung Schwierigkeiten bereitete. Bereits mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2009, wurde der grüne Grundverkehr insofern liberalisiert, als vorgesehen wurde, dass Grundstücke, die bereits seit mehr als 10 (und nicht wie zuvor seit mehr als 20) Jahren nicht mehr ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, nicht mehr als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten und insofern auch nicht mehr den Regelungen des
  2. Abschnittes des TGVG unterworfen werden. Dabei spielten auch praktische Überlegungen eine Rolle, da der Nachweis, dass ein Grundstück vor mehr als 10 Jahren land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurde, der Vollziehung Schwierigkeiten bereitete. Die Europäische Kommission hielt aber ihre Bedenken gegen die Bestimmung des § 2 Abs 1 grundsätzlich aufrecht und zwar sah sie in der Bestimmung des § 2 Abs 1 TGVG nach wie vor eine Maßnahme, die über das hinausgeht, was zur Erreichung der Ziele des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs erforderlich ist. Die Europäische Kommission hielt aber ihre Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, grundsätzlich aufrecht und zwar sah sie in der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, TGVG nach wie vor eine Maßnahme, die über das hinausgeht, was zur Erreichung der Ziele des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs erforderlich ist. Insbesondere wurden auch Bedenken gegen die Rechtssicherheit erhoben, da die der (gesetzlich zulässigen) „Zweckentfremdung“ vorangehende land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dem potentiellen Erwerber des betroffenen Grundstücks nicht ohne weiteres erkennbar sei. Mit der nun vorgeschlagenen Aufhebung des
  3. Satzes des § 2 Abs 1 wurde den Bedenken der Europäischen Kommission Rechnung getragen.Mit der nun vorgeschlagenen Aufhebung des
  4. Satzes des Paragraph 2, Absatz eins, wurde den Bedenken der Europäischen Kommission Rechnung getragen. Zu Ziffer 2 (§ 2 Abs 1 dritter Satz):Zu Ziffer 2 (Paragraph 2, Absatz eins, dritter Satz): Mit der Neufassung des bisherigen vierten (nunmehrigen dritten) Satzes des § 2 Abs 1 werden im Hinblick auf die Rechtswirkungen der Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die außerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einer für die Land- und Forstwirtschaft typischen Weise genutzt wurden, jenen Grundstücken gleichgestellt, die im Rahmen eines Zwischenbetriebes land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Damit wird klargestellt, dass bei beiden Grundstückskategorien aus dem vorübergehenden Brachliegenlassen nicht die Unanwendbarkeit der Bestimmungen über den land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr resultiert.Mit der Neufassung des bisherigen vierten (nunmehrigen dritten) Satzes des Paragraph 2, Absatz eins, werden im Hinblick auf die Rechtswirkungen der Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die außerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einer für die Land- und Forstwirtschaft typischen Weise genutzt wurden, jenen Grundstücken gleichgestellt, die im Rahmen eines Zwischenbetriebes land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Damit wird klargestellt, dass bei beiden Grundstückskategorien aus dem vorübergehenden Brachliegenlassen nicht die Unanwendbarkeit der Bestimmungen über den land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr resultiert. Die nunmehr vorgesehene Gleichbehandlung scheint sachlich geboten und ist gänzlich unabhängig von der seitens der Europäischen Kommission geäußerten Kritik und der in der Ziffer 1 vorgesehenen Reaktion auf diese Bedenken. Im gegebenen Zusammenhang insbesondere auch auf den verfassungsrechtlichen Hintergrund der in Frage stehenden Bestimmung, namentlich ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, Vfslg 13.147/1992, hinzuweisen, wonach die Bestimmungen des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr zur Verhinderung von Umgehungshandlungen grundsätzlich auch auf Grundstücke, die gegenwärtig die Voraussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht (mehr) erfüllen, angewendet werden könne. Im gegebenen Zusammenhang insbesondere auch auf den verfassungsrechtlichen Hintergrund der in Frage stehenden Bestimmung, namentlich ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, Vfslg 13.147 aus 1992,, hinzuweisen, wonach die Bestimmungen des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr zur Verhinderung von Umgehungshandlungen grundsätzlich auch auf Grundstücke, die gegenwärtig die Voraussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht (mehr) erfüllen, angewendet werden könne. Der Verfassungsgerichtshof hat hier betont, dass der Entfall der Widmung bzw Nutzung nur so lange zurückliegen darf, als dies aus diesem Zweck (der Verhinderung von Umgehungshandlungen) erklärbar ist (vgl. dazu weiters etwa Vfslg. 7838/1976 und 7898/1996). Ein Brachliegenlassen einer Fläche über viele Jahre oder Jahrzehnte bewirkt somit, dass diese nicht mehr dem „grünen“ Grundverkehr unterliegt. Der Verfassungsgerichtshof hat hier betont, dass der Entfall der Widmung bzw Nutzung nur so lange zurückliegen darf, als dies aus diesem Zweck (der Verhinderung von Umgehungshandlungen) erklärbar ist vergleiche dazu weiters etwa Vfslg. 7838 aus 1976, und 7898 aus 1996,). Ein Brachliegenlassen einer Fläche über viele Jahre oder Jahrzehnte bewirkt somit, dass diese nicht mehr dem „grünen“ Grundverkehr unterliegt. Nach der vom Verfassungsgerichtshof vertretenen grundsätzlichen Auffassung ist davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber unter den Gesichtspunkten des landwirtschaftlichen Grundverkehrs nur den Verkehr mit solchen Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterworfen hat, die gegenwärtig einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind; das sind solche auf denen Land- und Forstwirtschaft betrieben wird. Das trifft jedenfalls hinsichtlich solcher Grundstücke zu, die von einem Land- oder Forstwirt auf eine für eine Land- und Forstwirtschaft signifikante Art genutzt werden; hiebei ist es unerheblich, ob das Grundstück im Eigentum dessen steht, der es nutzt, oder ob er es aufgrund eines Pachtvertrages, einer Bittleihe oder aufgrund irgendeines anderen Rechtsmittels nutzt. Gleiches gilt aber auch für die Grundstücke, die zwar von einer Person, die nicht Land- oder Forstwirt ist, aber doch auf eine für die Land- oder Forstwirtschaft signifikante Art wirtschaftlich genutzt werden. Ob die Nutzung auf eine für eine Land- oder Forstwirtschaft signifikante Weise erfolgt, ist vor allem danach zu beurteilen, was und auf welche Weise auf dem Grundstück produziert wird und welchen primären Verwendungszweck das Grundstück hat. Die Umstände, auf die es ankommt, können hiebei nicht nach starren Regeln beurteilt werden, können also nach Maßgabe des jeweiligen Falles unterschiedliches Gewicht besitzen. Entscheidend ist, dass Sachverhalte verwirklicht werden, wie sie sich in der Land- und Forstwirtschaft, wenn auch in verschiedenen Spielarten, finden. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei dem überaus kleinen Grundstück weitgehend um eine Böschung mit sehr starker Neigung. Ein kleiner Teil ist asphaltiert. Es befindet sich eine alte Kompostgrube auf dem Grundstück, die nicht mehr genützt wird. Das Ermittlungsverfahren hat eindeutig ergeben, dass seit dem Erwerb des Grundstückes im Jahr 1966 durch den Beschwerdeführer das Grundstück im Eigentum eines Nichtlandwirtes gestanden ist. Auch das Abmähen der Fläche erfolgt durch einen Nichtlandwirt, nämlich durch den Zeugen I J.Auch das Abmähen der Fläche erfolgt durch einen Nichtlandwirt, nämlich durch den Zeugen römisch eins J. Vor dem zuvor geschilderten rechtlichen Hintergrund und anknüpfend an diese Sachverhaltsfeststellungen steht somit fest, dass das Grundstück nicht Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes ist. Somit beschränkte sich die Prüfung der Art des Grundstückes darauf, ob eine für einen Landwirt signifikante Art der Nutzung vorliegt. Wie das Gutachten der Amtssachverständigen eindeutig ausführt, ist der Ertrag nicht wirklich gegeben und die Nutzung entspricht auch nicht einer für die Landwirtschaft signifikanten Nutzung und Verwendung. Wie der Zeuge J glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, wurde und wird das gewonnene Schnittgut nicht im Rahmen einer Landwirtschaft genutzt, sondern vielmehr von ihm auf seinem Kompost oder auf dem Recyclinghof entsorgt. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt, ist bei der Prüfung der landwirtschaftlichen Grundstückseigenschaft auf das gesamte Grundstück als Einheit abzustellen. So handelt es sich um kein landwirtschaftliches Grundstück, wenn das Grundstück von einem Bildhauer, der keinen landwirtschaftlichen Betrieb besitzt, abgemäht wird, der das Heu als Futter für seine vier Ziegen und 50 Hasen verwendet (vgl VfSlg 7898 ). Das gleiche gilt auch für Grundstücke, die im Zusammenhang mit einem angrenzenden Golfplatz mitgemäht wurden und das Schnittgut nicht landwirtschaftlich genutzt wurde ( vgl VfGH vom 14.6.1994, B 1446/93 )Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt, ist bei der Prüfung der landwirtschaftlichen Grundstückseigenschaft auf das gesamte Grundstück als Einheit abzustellen. So handelt es sich um kein landwirtschaftliches Grundstück, wenn das Grundstück von einem Bildhauer, der keinen landwirtschaftlichen Betrieb besitzt, abgemäht wird, der das Heu als Futter für seine vier Ziegen und 50 Hasen verwendet vergleiche VfSlg 7898 ). Das gleiche gilt auch für Grundstücke, die im Zusammenhang mit einem angrenzenden Golfplatz mitgemäht wurden und das Schnittgut nicht landwirtschaftlich genutzt wurde ( vergleiche VfGH vom 14.6.1994, B 1446/93 ) Anknüpfend an diese Judikatur ist auch im gegenständlichen Fall keine für die Landwirtschaft signifikante Art der Nutzung gegeben, wenn das Schnittgut einer Kompostierung zugeführt wird. Es war somit der Beschwerde Folge zu geben, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S zu beheben und die Feststellung zu treffen, dass es sich

§ 2

Abs 1 TGVG nicht mehr um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück handelt.Es war somit der Beschwerde Folge zu geben, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S zu beheben und die Feststellung zu treffen, dass es sich

Paragraph 2, Absatz eins, TGVG nicht mehr um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück handelt. Auf die übrigen Beschwerdepunkte musste somit nicht weiter eingegangen werden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.38.2386.2

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