GVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass es sich beim Grundstück 1596/2, GB **** X,
F, um kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinn des § 2 Abs 1 TGVG handelt. 1.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass es sich beim Grundstück 1596/2, GB **** römisch zehn,
Paragraph 24, Absatz 2, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), Landesgesetzblatt Nr 61 idgF, um kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, TGVG handelt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit Grundverkehrsanzeige vom 05.12.2013 wurde von Herrn Mag. B und Herrn Mag. E A, beide rechtsfreundlich vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zum Kaufvertrag vom 04.10.2013 zwischen ihnen und Herrn C D, Straße, X, betreffend das Grundstück 1595/3, in EZ ***, GB **** X, die Liegenschaft 1596/2 in EZ ***, GB **** X, sowie das Grundstückes 1652, in EZ ***, GB **** X beantragt. Mit Grundverkehrsanzeige vom 05.12.2013 wurde von Herrn Mag. B und Herrn Mag. E A, beide rechtsfreundlich vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zum Kaufvertrag vom 04.10.2013 zwischen ihnen und Herrn C D, Straße, römisch zehn, betreffend das Grundstück 1595/3, in EZ ***, GB **** römisch zehn, die Liegenschaft 1596/2 in EZ ***, GB **** römisch zehn, sowie das Grundstückes 1652, in EZ ***, GB **** römisch zehn beantragt. Dem Ansuchen waren ein Betriebskonzept, eine Widmungsbestätigung sowie eine Kopie des Reisepasses angeschlossen. Im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stellte sich zunächst heraus, dass der Erwerber kein Landwirt ist und, dass das vorgelegte Bewirtschaftungskonzept nicht ausreichend für eine Neugründung eines landwirtschaftlichen Betriebes ist. Mit Schriftsatz vom 22.05.2014 wurde schließlich ein weiterer Kaufvertrag betreffend das Grundstück 1595/3 und Grundstück 1652, beide GB **** X, abgeschlossen zwischen Herrn Mag. B und Herrn Mag. E A als Veräußerer und Herrn F D als Erwerber vorgelegt.Mit Schriftsatz vom 22.05.2014 wurde schließlich ein weiterer Kaufvertrag betreffend das Grundstück 1595/3 und Grundstück 1652, beide GB **** römisch zehn, abgeschlossen zwischen Herrn Mag. B und Herrn Mag. E A als Veräußerer und Herrn F D als Erwerber vorgelegt. Der ursprüngliche Grundverkehrsantrag wurde dahingehend modifiziert, dass Herr C D, der ursprüngliche Erwerber, nur mehr das Grundstück 1596/2 in EZ ***, GB **** X, erwirbt.Der ursprüngliche Grundverkehrsantrag wurde dahingehend modifiziert, dass Herr C D, der ursprüngliche Erwerber, nur mehr das Grundstück 1596/2 in EZ ***, GB **** römisch zehn, erwirbt. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, bescheidmäßig festzustellen, dass es sich beim Grundstück 1596/2 in EZ ***, GB **** X, um kein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des TGVG 1996 handle.Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, bescheidmäßig festzustellen, dass es sich beim Grundstück 1596/2 in EZ ***, GB **** römisch zehn, um kein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des TGVG 1996 handle. In weiterer Folge erfolgte von der Bezirkshauptmannschaft S am 27.05.2014 ein Lokalaugenschein unter Beisein des Bürgermeisters der Gemeinde X.In weiterer Folge erfolgte von der Bezirkshauptmannschaft S am 27.05.2014 ein Lokalaugenschein unter Beisein des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn. Auch wurde eine Anhörung der Gemeinde und der Landwirtschaftskammer durchgeführt. Der Antragsteller gab schließlich noch eine Erklärung, die am 01.07.2014 der Bezirkshauptmannschaft S übermittelt wurde, ab, dass das Grundstück seit dem Erwerb durch seinen Vater im Jahr 1966 nicht landwirtschaftlich genutzt wurde. Schließlich erging am 21.07.2014 zur Zahl **** der nunmehr bekämpfte Bescheid. In diesem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S wurde festgestellt, dass es sich beim gegenständlichen Grundstück um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG handle.Schließlich erging am 21.07.2014 zur Zahl **** der nunmehr bekämpfte Bescheid. In diesem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S wurde festgestellt, dass es sich beim gegenständlichen Grundstück um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TGVG handle. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Grundstück deshalb um ein landwirtschaftliches Grundstück handle, da nur eine kleine Ausbuchtung asphaltiert sei und ansonsten auch im Hinblick auf die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Tirol eine landwirtschaftliche Nutzung vorliege. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit und das Vorliegen von Verfahrensmängeln anführt. Die Rechtswidrigkeit sehe er vor allem darin gelegen, dass die Qualifikation eines Grundstückes, als landwirtschaftliches, nicht von den Eindrücken der Behörde und der Landeslandwirtschaftskammer abhängen würde, sondern ausschließlich von der Nutzung. Das Mähen einer Böschung zur Vermeidung der Verwilderung könne nicht als landwirtschaftliche Nutzung gewertet werden. Zudem habe das Grundstück eine starke Neigung, ein Teil sei mit einer ehemaligen Kompostgrube bebaut und zudem liege auch der asphaltierte Einfahrtsbereich vor. Die Nutzung erfolge weder im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes noch auf eine für die Land- und Forstwirtschaft signifikante Art und Weise. Weiters verletze der Bescheid auch Verfahrensvorschriften. Einerseits stütze sich die Begründung auf unzulässige und unbegründete Vermutungen. So sei auf die Argumentation des Beschwerdeführers in keinster Weise eingegangen worden. Weiters sei auch die Stellungnahme im Rahmen der Anhörung durch die Landeslandwirtschaftskammer nicht zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt worden, sodass das Parteiengehör jedenfalls verletzt worden sei. Weiters sei der Beschwerdeführer nicht zu den Lokalaugenscheinen der Behörde beigezogen worden. Somit werde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die angebotenen Beweise aufzunehmen und den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S zu beheben und in der Sache selbst festzustellen, dass es sich beim Grundstück 1596/2 in EZ ***, GB **** X, um kein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 2 Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz handle.Somit werde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die angebotenen Beweise aufzunehmen und den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S zu beheben und in der Sache selbst festzustellen, dass es sich beim Grundstück 1596/2 in EZ ***, GB **** römisch zehn, um kein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Grundverkehrsgesetz handle. Mit Schreiben vom 16.09.2014 wurde die Sachverständige der Abteilung Agrarwirtschaft, Frau G H, zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. In diesem Gutachten zur Zahl **** führte sie zusammengefasst aus, dass das gegenständliche Grundstück derzeit von einem Nichtlandwirt genutzt werde. Für einen aktiven Landwirt ist das Grundstück aufgrund seiner geringen Größe wirtschaftlich nicht von signifikanter Bedeutung. Dies besonders, da das auf dem Grundstück produzierte Grundfutter nur einen unwesentlichen Beitrag zur Fütterung von gehaltenen Tieren beitragen kann. Diese Gutachten wurde den Parteien im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer äußerte sich mit Schriftsatz vom 28.10.2014, in dem er noch auf den asphaltierten Teil des Grundstückes hinwies und auch darauf, dass das Schnittgut derzeit beim Bauhof der Gemeinde X entsorgt werde.Der Beschwerdeführer äußerte sich mit Schriftsatz vom 28.10.2014, in dem er noch auf den asphaltierten Teil des Grundstückes hinwies und auch darauf, dass das Schnittgut derzeit beim Bauhof der Gemeinde römisch zehn entsorgt werde. Die Bezirkshauptmannschaft S gab zum Gutachten mit Schreiben vom 21.10.2014 eine Stellungnahme ab, in der sie ausführte, dass sie sich durch das Gutachten in ihrer Entscheidung bestätigt fühlt und die Abweisung der Beschwerde beantrage. In der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol gab der Zeuge I J, der die Fläche in den letzten Jahren gemäht hat, an, dass er das Schnittgut in der Vergangenheit entweder auf seinem Kompost oder auf dem Recyclinghof entsorgt habe.In der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol gab der Zeuge römisch eins J, der die Fläche in den letzten Jahren gemäht hat, an, dass er das Schnittgut in der Vergangenheit entweder auf seinem Kompost oder auf dem Recyclinghof entsorgt habe. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Grundverkehrsakt der Bezirkshauptmannschaft S, Zl: ****, sowie durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Amtssachverständige G H zur Zahl ****. Weiters wurde am 14.11.2014 eine mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol abgehalten. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:
Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (kurz TGVG) sind land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden.
Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (kurz TGVG) sind land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstück gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend.
Abs 2 TGVG hat die Grundverkehrsbehörde im Zweifelsfall von Amts wegen sowie bei Vorliegen eines begründeten Interesses auf Antrag mit Bescheid darüber zu entscheiden, ob ein Grundstück ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück oder ein Baugrundstück ist.
Paragraph 24, Absatz 2, TGVG hat die Grundverkehrsbehörde im Zweifelsfall von Amts wegen sowie bei Vorliegen eines begründeten Interesses auf Antrag mit Bescheid darüber zu entscheiden, ob ein Grundstück ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück oder ein Baugrundstück ist. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Klärung der Frage, ob es sich beim Grundstück 1596/2, in EZ ***, GB **** X, um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG handelt.Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Klärung der Frage, ob es sich beim Grundstück 1596/2, in EZ ***, GB **** römisch zehn, um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TGVG handelt. Mit der Novelle des Tiroler Grundverkehrsgesetzes LGBl Nr 56/2010 ist eine Liberalisierung des grünen Grundverkehrs erfolgt und es wurde auch der Abs 1 des § 2 modifiziert. Die erläuterten Bemerkungen zu dieser Novelle führen dazu Folgendes aus:Mit der Novelle des Tiroler Grundverkehrsgesetzes Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2010, ist eine Liberalisierung des grünen Grundverkehrs erfolgt und es wurde auch der Absatz eins, des Paragraph 2, modifiziert. Die erläuterten Bemerkungen zu dieser Novelle führen dazu Folgendes aus: Zu Ziffer 1 (§ 2 Abs 1 dritter Satz):Zu Ziffer 1 (Paragraph 2, Absatz eins, dritter Satz): Bereits mit der Novelle LGBl Nr 60/2009 wurde der grüne Grundverkehr insofern liberalisiert, als vorgesehen wurde, dass Grundstücke, die bereits seit mehr als 10 (und nicht wie zuvor seit mehr als 20) Jahren nicht mehr ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, nicht mehr als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten und insofern auch nicht mehr den Regelungen des
Abs 1 TGVG nicht mehr um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück handelt.Es war somit der Beschwerde Folge zu geben, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S zu beheben und die Feststellung zu treffen, dass es sich
Paragraph 2, Absatz eins, TGVG nicht mehr um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück handelt. Auf die übrigen Beschwerdepunkte musste somit nicht weiter eingegangen werden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.38.2386.2
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