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{'item': 'LVwG-2014/22/2561-7'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/22/2561-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn A A, geb. xx.xx.xxxx, Adresse, v.d. Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.8.2014, ****betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. I. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch eins. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.7.2014, **** wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für einen Zeitraum von 15 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (das war der 18.7.2014) entzogen. Weiters wurde eine Nachschulung angeordnet. Diesem Bescheid lag folgender, als erwiesen angenommener Sachverhalt zugrunde: „Sie lenkten am 14.6.2014, um 14:40 Uhr, in X, auf der L***straße, L ***, Höhe -, das Kfz mit dem Kennzeichen **** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Laut Gutachten der Amtsärztin vom 21.7.2014 wiesen Sie zum Unfallzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 1,38 Promille auf.“ Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. In Bezug auf die hier relevante Frage eines Nachtrunkes führte die Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus wie folgt: „Zur nunmehr vorgebrachten Nachtrunkverantwortung des Vorstellungswerbers ist im Hinblick auf die Bedeutung einer solchen Behauptung, insbesondere auf deren Glaubwürdigkeit auf die die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen. So hat das Höchstgericht zu dieser Thematik bereits mehrfach ausgeführt, dass Angaben zu einem getätigten Nachtrunk bei der ersten sich bietenden Gelegenheit zu äußern sind. Im konkreten Fall wäre dies der Zeitraum gewesen, in dem der Alkotest durch die Beamten der PI X durchgeführt wurde. Späteren Behauptungen in dieser Richtung wird hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit insbesondere nach einer rechtsfreundlichen Beratung, keine Glaubwürdigkeit eingeräumt.“Diesem Bescheid lag folgender, als erwiesen angenommener Sachverhalt zugrunde: „Sie lenkten am 14.6.2014, um 14:40 Uhr, in römisch zehn, auf der L***straße, L ***, Höhe -, das Kfz mit dem Kennzeichen **** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Laut Gutachten der Amtsärztin vom 21.7.2014 wiesen Sie zum Unfallzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 1,38 Promille auf.“ Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. In Bezug auf die hier relevante Frage eines Nachtrunkes führte die Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus wie folgt: „Zur nunmehr vorgebrachten Nachtrunkverantwortung des Vorstellungswerbers ist im Hinblick auf die Bedeutung einer solchen Behauptung, insbesondere auf deren Glaubwürdigkeit auf die die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen. So hat das Höchstgericht zu dieser Thematik bereits mehrfach ausgeführt, dass Angaben zu einem getätigten Nachtrunk bei der ersten sich bietenden Gelegenheit zu äußern sind. Im konkreten Fall wäre dies der Zeitraum gewesen, in dem der Alkotest durch die Beamten der PI römisch zehn durchgeführt wurde. Späteren Behauptungen in dieser Richtung wird hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit insbesondere nach einer rechtsfreundlichen Beratung, keine Glaubwürdigkeit eingeräumt.“ In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird zusammenfassend zur Nachtrunkverantwortung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl dazu Angaben gemacht hätte, diese jedoch nicht im Protokoll der Polizei Eingang gefunden hätten. Keinesfalls sei der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert gewesen. Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den führerscheinrechtlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y. Weiters in die Akten der Bezirkshauptmannschaft Y **** und ****. Weiters wurde Einsicht genommen in den gesamten „Abschlussbericht – Verkehrsunfall“ der PI X vom 29.7.2014, in die Eichbestätigung und den Überprüfungsbericht des gegenständlichen Alkomaten, sowie in das amtsärztliche Gutachten vom 21.7.

  1. Anlässlich der mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.
  2. und 6.11.2014 wurden der Beschwerdeführer sowie die Zeugen B B (Schwester des Beschwerdeführers), GI C C und Insp. D D, beide PI X., und E E (Unfallbeteiligter) einvernommen. Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den führerscheinrechtlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y. Weiters in die Akten der Bezirkshauptmannschaft Y **** und ****. Weiters wurde Einsicht genommen in den gesamten „Abschlussbericht – Verkehrsunfall“ der PI römisch zehn vom 29.7.2014, in die Eichbestätigung und den Überprüfungsbericht des gegenständlichen Alkomaten, sowie in das amtsärztliche Gutachten vom 21.7.
  3. Anlässlich der mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.
  4. und 6.11.2014 wurden der Beschwerdeführer sowie die Zeugen B B (Schwester des Beschwerdeführers), GI C C und Insp. D D, beide PI römisch zehn., und E E (Unfallbeteiligter) einvernommen. II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen Im Zentrum des gegenständlichen Beschwerdefalles steht die Frage, inwiefern tatsächlich ein vom Beschwerdeführer behaupteter Nachtrunk getätigt wurde oder nicht. Erweisen sich die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers als richtig, wäre davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt des Unfalles tatsächlich nicht alkoholisiert war. Zunächst ist, wie von der Behörde richtig wiedergegeben, auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass die Erstverantwortung, die noch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem relevanten Ereignis steht, grundsätzlich glaubwürdiger ist als ein diesbezüglich späteres Vorbringen (vgl etwa VwGH 16.11.1988, 88/02/0145; 20.3.1991, 90/02/0205; 27.2.1992, 92/02/0084; 25.6.1999, 99/02/0076; ua.). Die gegenständliche Fallkonstellation unterscheidet sich jedoch von den hier in der Verwaltungspraxis vorliegenden Fällen dahingehend, als vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, er hätte eine entsprechende Nachtrunkverantwortung vor den Polizeibeamten getätigt, diese sei jedoch nicht protokolliert bzw. in die Anzeige aufgenommen worden. Zunächst ist, wie von der Behörde richtig wiedergegeben, auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass die Erstverantwortung, die noch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem relevanten Ereignis steht, grundsätzlich glaubwürdiger ist als ein diesbezüglich späteres Vorbringen vergleiche etwa VwGH 16.11.1988, 88/02/0145; 20.3.1991, 90/02/0205; 27.2.1992, 92/02/0084; 25.6.1999, 99/02/0076; ua.). Die gegenständliche Fallkonstellation unterscheidet sich jedoch von den hier in der Verwaltungspraxis vorliegenden Fällen dahingehend, als vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, er hätte eine entsprechende Nachtrunkverantwortung vor den Polizeibeamten getätigt, diese sei jedoch nicht protokolliert bzw. in die Anzeige aufgenommen worden. Dazu hat nun das durchgeführte Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ergeben, dass die Anzeige der PI X vom 28.6.2014 tatsächlich den wahren Sachverhalt nicht richtig wiedergibt. Dort ist nämlich ausschließlich davon die Rede, dass der Beschwerdeführer zum Alkoholgenuss keinerlei Angaben gemacht habe. Vor diesem Hintergrund würden sich spätere Angaben, die auf einen Nachtrunk hinauslaufen, tatsächlich, wovon die Behörde ausgegangen ist, als kaum glaubwürdig erweisen. Dazu hat nun das durchgeführte Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ergeben, dass die Anzeige der PI römisch zehn vom 28.6.2014 tatsächlich den wahren Sachverhalt nicht richtig wiedergibt. Dort ist nämlich ausschließlich davon die Rede, dass der Beschwerdeführer zum Alkoholgenuss keinerlei Angaben gemacht habe. Vor diesem Hintergrund würden sich spätere Angaben, die auf einen Nachtrunk hinauslaufen, tatsächlich, wovon die Behörde ausgegangen ist, als kaum glaubwürdig erweisen. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer jedoch jedenfalls (auch) Angaben zu einem Nachtrunk vor den Polizeibeamten gemacht. Der Beschwerdeführer gibt dazu in völligem Einklang mit seiner Schwester (diese als Zeugin vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol – siehe Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 14.10.2014) zusammenfassend an, er habe vor den Polizeibeamten (mehrmals) ausgesagt, er habe nach dem Unfall gegen ca. 18:00 Uhr im elterlichen Gasthof „K“ 4 Pils (0,33l) und einen Schnaps (40vol%) getrunken (siehe im Detail seine Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol – Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 14.10.2014). Er habe stets erklärt, vor dem Unfall nichts getrunken zu haben. Zu seinem Verhalten vor dem Unfall bringt er vor, er habe keine „klassische“ Fahrerflucht begehen wollen. Er habe sich ja um die Unfallbeteiligten gekümmert (er habe z.B. nachgefragt, ob jemand verletzt sei – was jedoch verneint wurde) und den Unfallbeteiligten E E sogar gebeten, Fotos (auf denen er auch zu sehen ist) vom Unfall zu machen (siehe die Anlage A 1 – 5 zur Verhandlungsniederschrift vom 14.10.2014). Er sei jedenfalls Schuld am Unfall und werde die Angelegenheit der Versicherung übergeben. Vor dem Unfall sei er auf der Jagd gewesen und habe garantiert nichts getrunken (er habe dabei ein „scharfes“ Gewehr mitgeführt). Nach der Jagd sei er noch zum ÖAMTC gefahren, um das Fahrzeug, bei dem mehrere Warnleuchten aufgeleuchtet sind, einer Überprüfung zu unterziehen. Gleich danach sei es zum Unfall gekommen. Die Schwester des Beschwerdeführer bestätigt – wie erwähnt – seine Aussage und betont, dass sie selbst im Gasthof „K“ wahrgenommen habe, wie ihr Bruder Alkohol in Form von Pils zu sich genommen hat. Sie hebt weiters hervor, dass ihr Bruder jedenfalls von einem Nachtrunk gesprochen habe und sich ein Polizeibeamter sogar handschriftliche Notizen gemacht habe. Sie habe den Eindruck gehabt, die Polizeibeamten würden den Unfall viel drastischer darlegen, als er tatsächlich war. Insgesamt machte die gesamte Amtshandlung auf der PI X auf die Zeugin einen verwirrenden Eindruck, war doch auch davon die Rede, ihr Bruder müsse später noch einmal zur „eigentlichen Einvernahme“ kommen. Die Schwester des Beschwerdeführer bestätigt – wie erwähnt – seine Aussage und betont, dass sie selbst im Gasthof „K“ wahrgenommen habe, wie ihr Bruder Alkohol in Form von Pils zu sich genommen hat. Sie hebt weiters hervor, dass ihr Bruder jedenfalls von einem Nachtrunk gesprochen habe und sich ein Polizeibeamter sogar handschriftliche Notizen gemacht habe. Sie habe den Eindruck gehabt, die Polizeibeamten würden den Unfall viel drastischer darlegen, als er tatsächlich war. Insgesamt machte die gesamte Amtshandlung auf der PI römisch zehn auf die Zeugin einen verwirrenden Eindruck, war doch auch davon die Rede, ihr Bruder müsse später noch einmal zur „eigentlichen Einvernahme“ kommen. Aufgrund der Aussagen der beiden Polizeibeamten steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer Angaben zu einem Nachtrunk gemacht hat. Lt. den amtshandelnden Polizeibeamten habe er diese jedoch z.T. wieder abgeändert bzw. überhaupt zurückgenommen. Dieser Vorgang fand jedoch in der polizeilichen Anzeige keinen Niederschlag. Dies ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht nachvollziehbar, wäre es doch ein Leichtes gewesen, in der Anzeige auch diese Angaben aufzunehmen, um hier ein vollständiges Bild der Amtshandlung wieder zu geben. So entsteht nämlich ein völlig anderer Eindruck vom Geschehen beim Alkomattest. Auch vor dem Hintergrund, dass Polizeiorgane in einer Anzeige an die Behörde den vollständigen Sachverhalt, ohne nach eigenem Gutdünken Streichungen vornehmen zu dürfen, zur Kenntnis zu bringen haben, erscheint es bedenklich, wenn in der vorliegenden Anzeige kein Wort über die (wenngleich nach Angaben der Polizeiorgane widersprüchlichen) Angaben des Beschwerdeführers zum Nachtrunk verloren wird. Auch der stets hervorgehobene Umstand, dass der Beschwerdeführer erst zur eigentlichen „Beschuldigteneinvernahme“ auf die PI X kommen solle (darauf wird auch von der Zeugin B B hingewiesen) deutet darauf hin, dass erst diese Einvernahme aus Sicht der beiden Polizeibeamten restlose Aufklärung in Bezug auf den Nachtrunk bringt (bei dieser Einvernahme am 29.6.2014 wiederholt der Beschuldigte seine jedenfalls auch am Tage des Unfalls auf der PI X getätigten Nachtrunkverantwortung von 4 Pils und 1 Schnaps). Warum er diese Verantwortung, die ihn ja exkulpiert, vor den amtshandelnden Polizeibeamten wiederum zurücknehmen sollte, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol ebenfalls nicht nachvollziehbar. Wie bereits ausgeführt, ist dies auch nach Aussage der Zeugin B B nicht erfolgt. Insgesamt ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol das Bild einer tatsächlich etwas verwirrenden Vorgangsweise der amtshandelnden Polizeibeamten anlässlich des Alkotests (wie dies die Zeugin B B hervorhebt). Aufgabe der Polizeibeamten wäre es gewesen, den Probanden klar und deutlich darauf aufmerksam zu machen, dass er konkrete Angaben zu seiner Nachtrunkverantwortung zu machen hat. Bei Widersprüchen ist er auf diese hinzuweisen und sind diesbezügliche Angaben in die Anzeige aufzunehmen. Auch die Bedeutung einer weiteren Einvernahme für das gerichtliche Strafverfahren (diesem Zwecke diente ja die spätere – schlussendlich am 29.6.2014 erfolgte - Einvernahme als Beschuldigter im Hinblick auf das Delikt der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr) muss unmissverständlich dargelegt werden. Dass anlässlich der Amtshandlung vom 14.6.2014 die Unfallfolgen von den Polizeibeamten etwas hochstilisiert wurden (sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugin B B heben diesen Aspekt hervor), scheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol ebenfalls klar zu sein. Tatsächlich wurde das gerichtliche Verfahren schlussendlich eingestellt (siehe die Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom 1.8.2014). Auch der stets hervorgehobene Umstand, dass der Beschwerdeführer erst zur eigentlichen „Beschuldigteneinvernahme“ auf die PI römisch zehn kommen solle (darauf wird auch von der Zeugin B B hingewiesen) deutet darauf hin, dass erst diese Einvernahme aus Sicht der beiden Polizeibeamten restlose Aufklärung in Bezug auf den Nachtrunk bringt (bei dieser Einvernahme am 29.6.2014 wiederholt der Beschuldigte seine jedenfalls auch am Tage des Unfalls auf der PI römisch zehn getätigten Nachtrunkverantwortung von 4 Pils und 1 Schnaps). Warum er diese Verantwortung, die ihn ja exkulpiert, vor den amtshandelnden Polizeibeamten wiederum zurücknehmen sollte, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol ebenfalls nicht nachvollziehbar. Wie bereits ausgeführt, ist dies auch nach Aussage der Zeugin B B nicht erfolgt. Insgesamt ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol das Bild einer tatsächlich etwas verwirrenden Vorgangsweise der amtshandelnden Polizeibeamten anlässlich des Alkotests (wie dies die Zeugin B B hervorhebt). Aufgabe der Polizeibeamten wäre es gewesen, den Probanden klar und deutlich darauf aufmerksam zu machen, dass er konkrete Angaben zu seiner Nachtrunkverantwortung zu machen hat. Bei Widersprüchen ist er auf diese hinzuweisen und sind diesbezügliche Angaben in die Anzeige aufzunehmen. Auch die Bedeutung einer weiteren Einvernahme für das gerichtliche Strafverfahren (diesem Zwecke diente ja die spätere – schlussendlich am 29.6.2014 erfolgte - Einvernahme als Beschuldigter im Hinblick auf das Delikt der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr) muss unmissverständlich dargelegt werden. Dass anlässlich der Amtshandlung vom 14.6.2014 die Unfallfolgen von den Polizeibeamten etwas hochstilisiert wurden (sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugin B B heben diesen Aspekt hervor), scheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol ebenfalls klar zu sein. Tatsächlich wurde das gerichtliche Verfahren schlussendlich eingestellt (siehe die Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom 1.8.2014). Selbst der Meldungsleger Insp. D D gibt vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu, dass es sein habe können, dass man bei dieser Amtshandlung „aneinander vorbeigeredet habe“. Ein weiterer Aspekt spricht für den Beschwerdeführer. Beim Verkehrsunfall selbst kümmert er sich zunächst um die Unfallbeteiligten und regt sogar die Anfertigung von Lichtbildern vom Unfall (auf einem Foto ist sogar er selbst zu sehen) an. Er gesteht dem ihm bekannten Zeugen E E sein alleiniges Verschulden am Unfall zu und kündigt eine Abwicklung über die Versicherung an. Vorzuwerfen ist ihm selbstredend, dass er schlussendlich die Unfallstelle verlassen hat und damit naturgemäß den Tatbestand der Fahrerflucht erfüllt hat, wenngleich sein Verhalten nicht mit jenem „klassischer“ Fahrerflüchtiger zu vergleichen ist, die ohne jeden Datenaustausch die Unfallstelle verlassen. Allein sein Verhalten, sich vom Zeugen E E ablichten zu lassen, spricht gegen eine höhere Alkoholisierung des Beschwerdeführers, der in diesem Fall wohl jeden Kontakt (hier hat er nach Aussage des Zeugen E E selbst bei der Seitenscheibe seines Fahrzeuges hineingeschaut und ein Gespräch mit ihm aufgenommen) mit den anderen Unfallbeteiligten von vornherein gemieden hätte. Tatsächlich bestätigt der Zeuge E E vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, dass er ausschließen könne, dass der Beschwerdeführer stärker alkoholisiert gewesen ist. Er gibt dazu nachvollziehbar und detailreich an, dass weder die Augen, der Atem (er sei z.T. bis auf einem Meter mit dem Beschwerdeführer zusammengestanden und habe überhaupt keinen Alkohol gerochen), die Redeweise („er lallte nicht“) oder sein sonstige Verhalten in irgendeiner Art und Weise die Einnahme von Alkohol nahelegte. Er machte auf ihn insgesamt den Eindruck, keinen Alkohol getrunken zu haben (siehe im Einzelnen seine Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 6.11.2014). Eine schätzungsweise Überprüfung der Trinkverantwortung durch den Gefertigten im Hinblick auf das Alkomatmessergebnis mit Hilfe eines edv-unterstützten Promillerechners (auf Basis der Widmark-Formel) ergab – bei allen Unsicherheiten (z.B. exakte Zeitangabe, exakte Trinkmengen v.a. beim Schnaps) – dass die Nachtrunkverantwortung des Beschwerdeführers auch in Rahmen der Bandbreite der Ergebnisse liegt. Zusammenfassend verbleiben einige Unsicherheiten in Bezug auf die Feststellungen der Behörde zum Nichtvorliegen eines Nachtrunkes. Die amtshandelnden Polizeibeamten bestätigen grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer Angaben zu einem Nachtrunk gemacht hat. Sie halten aber keine seiner, nach Ansicht der Polizeibeamten widersprüchlichen Angaben in der Anzeige fest. Sie gestehen selbst ein, dass die Kommunikation während der Amtshandlung nicht bestens vonstatten ging. Der Hauptzeuge zum Unfall selbst schließt eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers zum Unfallzeitpunkt aus. Eine grobe Überprüfung der Nachtrunkverantwortung bestätigt deren Übereinstimmung mit dem Messergebnis. Damit steht jedoch für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass keineswegs mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer keinen Nachtrunk, wie er und seine Schwester behaupten, getätigt hat. Vielmehr besteht Grund zur Annahme, dass hier aufgrund der Sorglosigkeit der amtshandelnden Polizeibeamten wesentliche Teile des Sachverhaltes nicht aktenmäßig festgehalten wurden und so ein falscher Eindruck von der gesamten Amtshandlung vermittelt wurde. Insgesamt kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass in der vorliegenden Fallkonstellation im Zweifel den Angaben des Beschwerdeführers Glauben zu schenken und von einem Nachtrunk in der von ihm angegebenen Menge auszugehen ist. Damit scheidet jedoch eine Alkoholisierung im Sinne des § 5 Abs 1 StVO aus und war spruchgemäß zu entscheiden.Zusammenfassend verbleiben einige Unsicherheiten in Bezug auf die Feststellungen der Behörde zum Nichtvorliegen eines Nachtrunkes. Die amtshandelnden Polizeibeamten bestätigen grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer Angaben zu einem Nachtrunk gemacht hat. Sie halten aber keine seiner, nach Ansicht der Polizeibeamten widersprüchlichen Angaben in der Anzeige fest. Sie gestehen selbst ein, dass die Kommunikation während der Amtshandlung nicht bestens vonstatten ging. Der Hauptzeuge zum Unfall selbst schließt eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers zum Unfallzeitpunkt aus. Eine grobe Überprüfung der Nachtrunkverantwortung bestätigt deren Übereinstimmung mit dem Messergebnis. Damit steht jedoch für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass keineswegs mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer keinen Nachtrunk, wie er und seine Schwester behaupten, getätigt hat. Vielmehr besteht Grund zur Annahme, dass hier aufgrund der Sorglosigkeit der amtshandelnden Polizeibeamten wesentliche Teile des Sachverhaltes nicht aktenmäßig festgehalten wurden und so ein falscher Eindruck von der gesamten Amtshandlung vermittelt wurde. Insgesamt kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass in der vorliegenden Fallkonstellation im Zweifel den Angaben des Beschwerdeführers Glauben zu schenken und von einem Nachtrunk in der von ihm angegebenen Menge auszugehen ist. Damit scheidet jedoch eine Alkoholisierung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO aus und war spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. HINWEIS: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Y zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.2561.7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.