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{'item': 'LVwG-2014/29/1955-9'}

Obsah (7)§ 279§ 25a§ 1§ 2§ 4§ 6§ 17a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/29/1955-9 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 279

Abs 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz

  1. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 15.01.2014, Zl ****, wurde dem Y-Klub Z für den Anschluss des im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehenden Objektes in **** X, „Zer Hütte“ auf Gp *1 in EZ **, KG X, an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage eine Kanalanschlussgebühr gem. der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde X vom 04.07.2006 unter Anführung der Bemessungsgrundlage (2.677,47 m³ umbauter Raum à Euro 4,64) in Höhe von insgesamt Euro 12.423,46 zur Zahlung vorgeschrieben.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 15.01.2014, Zl ****, wurde dem Y-Klub Z für den Anschluss des im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehenden Objektes in **** römisch zehn, „Zer Hütte“ auf Gp *1 in EZ **, KG römisch zehn, an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage eine Kanalanschlussgebühr gem. der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde römisch zehn vom 04.07.2006 unter Anführung der Bemessungsgrundlage (2.677,47 m³ umbauter Raum à Euro 4,64) in Höhe von insgesamt Euro 12.423,46 zur Zahlung vorgeschrieben. Gegen diesen der beschwerdeführenden Partei am 20.01.2014 zugestellten Bescheid hat die beschwerdeführende Partei durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass die beschwerdeführende Partei zur Entsorgung des Abwasseranfalls der in ihrem Eigentum stehenden Zer Hütte, einer alpinen Schutzhütte in Extremlage, in den Jahren 2007/2008 auf eigene Kosten eine Abwasserbeseitigungsanlage einschließlich einem ca 2,7 km langen Schmutzwasserkanal, welcher in die gemeindeeigene Kanalisation mündet, errichtet habe.Gegen diesen der beschwerdeführenden Partei am 20.01.2014 zugestellten Bescheid hat die beschwerdeführende Partei durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass die beschwerdeführende Partei zur Entsorgung des Abwasseranfalls der in ihrem Eigentum stehenden Zer Hütte, einer alpinen Schutzhütte in Extremlage, in den Jahren 2007 aus 2008, auf eigene Kosten eine Abwasserbeseitigungsanlage einschließlich einem ca 2,7 km langen Schmutzwasserkanal, welcher in die gemeindeeigene Kanalisation mündet, errichtet habe. Es bestehe keine Anschlusspflicht aus dem öffentlichen Recht, vielmehr habe sich die beschwerdeführende Partei aus freien Stücken dazu entschlossen, in die Kanalisation der Gemeinde X einzuleiten.Es bestehe keine Anschlusspflicht aus dem öffentlichen Recht, vielmehr habe sich die beschwerdeführende Partei aus freien Stücken dazu entschlossen, in die Kanalisation der Gemeinde römisch zehn einzuleiten. Der Gemeinde seien aus dem Anschluss der Zer Hütte an die öffentliche Kanalisation keinerlei Herstellungsgebühren entstanden, zu deren Deckung die Anschlussgebühr heranzuziehen sei, auch sei jener Teil der öffentlichen Kanalisation, in den der Schmutzwasserkanal von der Zer Hütte einmünde, nicht dazu errichtet worden, um den Anschlussbereich im Sinne des Tiroler Kanalisationsgesetzes auf die Zer Hütte auszudehnen. Die Kanalanschlussgebühr könne aber nur zur Abdeckung der Kosten für die Errichtung und Erweiterung einer neuen Kanalanlage eingehoben werden, welche gegenständlichenfalls jedoch nie stattgefunden habe. Gegenständlichenfalls sei weiters – sofern eine Gebührenpflicht bejaht werde – eine differenzierte Betrachtungsweise geboten, zumal die Zer Hütte lediglich drei Monate im Jahr bewirtschaftet werde, die übrige Zeit jedoch witterungsbedingt geschlossen sei. Die Baumasse sei sohin keine taugliche Bemessungsgrundlage. Durch die Baumasse werde der mögliche Entsorgungsnutzen für das Anschlussobjekt abgebildet, der in der Regel auch als Maßstab für den tatsächlichen Entsorgungsnutzen tauge. Aufgrund der äußerst kurzen Bewirtschaftungszeit falle dieser tatsächliche Entsorgungsnutzen für die Zer Hütte und damit die Belastung der öffentlichen Kanalisation aber wesentlich geringer aus, als dies aus der Baumasse hervorgehe. Diesen Abweichungen würden die Ausnahmebestimmungen in der Kanalgebührenordnung jedoch überhaupt nicht gerecht, obwohl eine Andersbehandlung dieses und ähnliche solcher Sonderfälle unbedingt geboten sei. Die Kanalgebührenordnung, auf deren Grundlage der bekämpfte Bescheid ergangen sei, verletze daher den verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlungsgrundsatz, sodass der bekämpfte Bescheid selbst rechtswidrig sei. Eine verfassungskonforme Regelung oder Auslegung würde den kurzen Bewirtschaftungszeitraum entsprechend berücksichtigen, sodass sich die vorgeschriebene Gebühr auf ¼, das sind Euro 3.100,-- zu reduzieren hätte. Weiters wurde eingewandt, dass das Recht, die Kanalanschlussgebühr festzusetzen, bereits verjährt sei. Die Gebührenpflicht entstehe mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses an die bestehende Kanalisationsanlage, die Abwasserbeseitigungsanlage Zer Hütte sei im Juni 2008 fertiggestellt und an die öffentliche Kanalisationsanlage angeschlossen worden. Es sei sohin Verjährung eingetreten. Es wurde beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Anschlussgebühr in verfassungskonformer Anwendung der Kanalgebührenordnung auf einen sachlich angemessenen Betrag zu reduzieren. In der Folge wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 16.06.2014, Zl ****, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.In der Folge wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 16.06.2014, Zl ****, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde der beschwerdeführenden Partei direkt am 23.06.2014 zugestellt. Mit Eingabe vom 16.07.2014, sohin rechtzeitig, wurde von Seiten der beschwerdeführenden Partei durch ihren ausgewiesenen Vertreter der Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt und der Akt in der Folge dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere die E-Mails des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 22.07.2014 und 01.08.2014, die Stellungnahmen des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 28.07.2014, 07.10.2014 und 13.10.2014, den Aktenvermerk vom 02.09.2014, die E-Mail betreffend den Schriftverkehr zwischen dem Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei und Ing. S, Büro DI L vom 01.09.2014.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere die E-Mails des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 22.07.2014 und 01.08.2014, die Stellungnahmen des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 28.07.2014, 07.10.2014 und 13.10.2014, den Aktenvermerk vom 02.09.2014, die E-Mail betreffend den Schriftverkehr zwischen dem Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei und Ing. S, Büro DI L vom 01.09.
  2. Am 04.11.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den Parteien bzw deren Vertretern erörtert wurde. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die beschwerdeführende Partei ist Eigentümerin der Zer Hütte in X und dem dazugehörigen Grundanteil. Bis zum Jahr 2006 verfügte die Zer Hütte über eine Sickergrube und wurde sodann im Jahr 2007/2008 eine Abwasserbeseitigungsanlage einschließlich eines ca. 2,7 km langen Schmutzwasserkanals errichtet, welcher in die gemeindeeigene Kanalisation mündet. Die Zer Hütte wird ca vier Monate im Jahr bewirtschaftet.Die beschwerdeführende Partei ist Eigentümerin der Zer Hütte in römisch zehn und dem dazugehörigen Grundanteil. Bis zum Jahr 2006 verfügte die Zer Hütte über eine Sickergrube und wurde sodann im Jahr 2007 aus 2008, eine Abwasserbeseitigungsanlage einschließlich eines ca. 2,7 km langen Schmutzwasserkanals errichtet, welcher in die gemeindeeigene Kanalisation mündet. Die Zer Hütte wird ca vier Monate im Jahr bewirtschaftet. Im Gemeindegebiet von X erfolgte bis zum Jahr 2006 die Abwasserversorgung durch private Kläranlagen. Im Jahr 2006 hat die Gemeinde sodann begonnen, eine Pumpstation zu bauen und die entsprechende Kanalisation weiter zur Ortsmitte bis zum Ortsende von X neu zu verlegen. Eine der letzten Anschlüsse an die Kanalisation im Gemeindegebiet von X war die Zer Hütte. Vom Knotenpunkt im Tal selbst wurde der Kanal von Seiten der Gemeinde sodann noch (bei einer Brücke) ca. 120 m hin zur Zer Hütte neu verlegt. An diesen Kanal schloss die beschwerdeführende Partei den von ihr errichteten Schmutzwasserkanal an, wobei der Anschluss an den Kanal der Gemeinde zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im Sommer/Herbst 2008 erfolgte.Im Gemeindegebiet von römisch zehn erfolgte bis zum Jahr 2006 die Abwasserversorgung durch private Kläranlagen. Im Jahr 2006 hat die Gemeinde sodann begonnen, eine Pumpstation zu bauen und die entsprechende Kanalisation weiter zur Ortsmitte bis zum Ortsende von römisch zehn neu zu verlegen. Eine der letzten Anschlüsse an die Kanalisation im Gemeindegebiet von römisch zehn war die Zer Hütte. Vom Knotenpunkt im Tal selbst wurde der Kanal von Seiten der Gemeinde sodann noch (bei einer Brücke) ca. 120 m hin zur Zer Hütte neu verlegt. An diesen Kanal schloss die beschwerdeführende Partei den von ihr errichteten Schmutzwasserkanal an, wobei der Anschluss an den Kanal der Gemeinde zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im Sommer/Herbst 2008 erfolgte. Zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Kanalanschlussgebühr übergab die Gemeinde X an den Baumeister Ing. R eine Liste über offene Aufmessungen vom 05.02.2013, welche auch den Auftrag an den Sachverständigen beinhaltete, das Kanalaufmaß für die Zer Hütte zu erheben. Aufgrund des Auftrages der Gemeinde wurde das Aufmaß sodann durch Ing. R im November 2013 berechnet. Die Gesamtsumme des umbauten Raumes betrug laut Berechnung des Ing. R 2.677,74 m³. Der Gebührensatz für die Bemessung der Anschlussgebühr betrug zum Zeitpunkt des Anschlusses an die Kanalisationsanlage der Gemeinde X Euro 4,64.Zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Kanalanschlussgebühr übergab die Gemeinde römisch zehn an den Baumeister Ing. R eine Liste über offene Aufmessungen vom 05.02.2013, welche auch den Auftrag an den Sachverständigen beinhaltete, das Kanalaufmaß für die Zer Hütte zu erheben. Aufgrund des Auftrages der Gemeinde wurde das Aufmaß sodann durch Ing. R im November 2013 berechnet. Die Gesamtsumme des umbauten Raumes betrug laut Berechnung des Ing. R 2.677,74 m³. Der Gebührensatz für die Bemessung der Anschlussgebühr betrug zum Zeitpunkt des Anschlusses an die Kanalisationsanlage der Gemeinde römisch zehn Euro 4,
  3. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt der Behörde und dem eigenen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei. Insbesondere wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2014 der Sachverhalt mit dem Vertreter der beschwerdeführenden Partei und dem Bürgermeister von X im oben angeführten Umfang erörtert, insbesondere wie sich die Kanalisation in X entwickelte, wie weit der Kanal gebaut wurde und dass bis zum Jahr 2008 die Zer Hütte lediglich über eine Sickergrube verfügte. Der genaue Zeitpunkt des Anschlusses des Abwasserkanals in die Gemeindekanalisation konnte nicht mehr festgestellt Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt der Behörde und dem eigenen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei. Insbesondere wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2014 der Sachverhalt mit dem Vertreter der beschwerdeführenden Partei und dem Bürgermeister von römisch zehn im oben angeführten Umfang erörtert, insbesondere wie sich die Kanalisation in römisch zehn entwickelte, wie weit der Kanal gebaut wurde und dass bis zum Jahr 2008 die Zer Hütte lediglich über eine Sickergrube verfügte. Der genaue Zeitpunkt des Anschlusses des Abwasserkanals in die Gemeindekanalisation konnte nicht mehr festgestellt werden, dieser erfolgte jedoch jedenfalls noch im Jahr 2008 im Sommer/Herbst. Dass die Zer Hütte lediglich vier Monate im Jahr bewirtschaftet werden kann, wurde ebenfalls von den Parteien übereinstimmend festgehalten. Dass der Kanal in der Gemeinde X ab dem Jahr 2006 erst neu verlegt/gebaut wurde, wurde mit dem Bürgermeister der Gemeinde X anlässlich der mündlichen Verhandlung ebenfalls erörtert und wurde dieser Umstand von Seiten des Beschwerdeführervertreters nicht bestritten. Dass von Seiten der Gemeinde die Kanalaufmaßberechnung bereits im Jahr 2013 in Auftrag gegeben wurde, ergibt sich aus der diesbezüglich von Seiten der Gemeinde vorgelegten Urkunde und wurde schlussendlich das Aufmaß durch den Sachverständigen im November 2013 auch berechnet. Sowohl die Baumasse als auch der m³-Satz zur Berechnung der Kanalanschlussgebühr wurde von Seiten des Beschwerdeführervertreters nicht bestritten.werden, dieser erfolgte jedoch jedenfalls noch im Jahr 2008 im Sommer/Herbst. Dass die Zer Hütte lediglich vier Monate im Jahr bewirtschaftet werden kann, wurde ebenfalls von den Parteien übereinstimmend festgehalten. Dass der Kanal in der Gemeinde römisch zehn ab dem Jahr 2006 erst neu verlegt/gebaut wurde, wurde mit dem Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn anlässlich der mündlichen Verhandlung ebenfalls erörtert und wurde dieser Umstand von Seiten des Beschwerdeführervertreters nicht bestritten. Dass von Seiten der Gemeinde die Kanalaufmaßberechnung bereits im Jahr 2013 in Auftrag gegeben wurde, ergibt sich aus der diesbezüglich von Seiten der Gemeinde vorgelegten Urkunde und wurde schlussendlich das Aufmaß durch den Sachverständigen im November 2013 auch berechnet. Sowohl die Baumasse als auch der m³-Satz zur Berechnung der Kanalanschlussgebühr wurde von Seiten des Beschwerdeführervertreters nicht bestritten. IV. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:römisch vier. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:

§ 1

der Kanalgebührenordnung der Gemeinde X vom 04.07.2006 erhebt die Gemeinde zur Deckung der Kosten des Aufwandes für die Gemeindekanalanlage Benützungsgebühren in der Form einer Anschlussgebühr und einer laufenden Gebühr (Kanalgebühr).

Paragraph eins, der Kanalgebührenordnung der Gemeinde römisch zehn vom 04.07.2006 erhebt die Gemeinde zur Deckung der Kosten des Aufwandes für die Gemeindekanalanlage Benützungsgebühren in der Form einer Anschlussgebühr und einer laufenden Gebühr (Kanalgebühr).

§ 2

Abs 1 der genannten Verordnung erhebt die Gemeinde zur Deckung der Kosten der Errichtung oder Erweiterung einer neuen Kanalanlage eine Anschlussgebühr. Die Anschlussgebührenpflicht entsteht gem Abs 2 mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses von Grundstücken an die bestehende Kanalisationsanlage.

Abs 4 leg cit wird die Anschlussgebühr bescheidmäßig vorgeschrieben. Sie wird in drei gleichen Teilbeträgen binnen einem Monat und jeweils einem weiteren Jahr nach Rechtskraft des Bescheides fällig.

Paragraph 2, Absatz eins, der genannten Verordnung erhebt die Gemeinde zur Deckung der Kosten der Errichtung oder Erweiterung einer neuen Kanalanlage eine Anschlussgebühr. Die Anschlussgebührenpflicht entsteht gem Absatz 2, mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses von Grundstücken an die bestehende Kanalisationsanlage.

Absatz 4, leg cit wird die Anschlussgebühr bescheidmäßig vorgeschrieben. Sie wird in drei gleichen Teilbeträgen binnen einem Monat und jeweils einem weiteren Jahr nach Rechtskraft des Bescheides fällig.

§ 4

Abs 1 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde X dient als Bemessungsgrundlage die Baumasse des anzuschließenden Objektes, ermittelt nach den Bestimmungen des § 2 Abs 4 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz.

Paragraph 4, Absatz eins, der Kanalgebührenordnung der Gemeinde römisch zehn dient als Bemessungsgrundlage die Baumasse des anzuschließenden Objektes, ermittelt nach den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 4, Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz.

Abs 2 leg cit werden bei landwirtschaftlichen Betrieben Stallungen und Tennen, sowie Holz- und Geräteschuppen, welche ausschließlich für die Unterbringung von Holz- und landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten dienen und keinen Kanal- und Wasseranschluss aufweisen, nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Ebenso ausgenommen sind nicht landwirtschaftliche Holz- und Geräteschuppen, die ausschließlich für die Unterbringung von Holz- und Arbeitsgeräten dienen und keinen Kanal- und Wasseranschluss aufweisen. Weiters sind

Abs 3 leg cit bei Gebäuden, welche vor dem Jahre 1900 errichtet wurden, 10 % der Baumasse in Abzug zu bringen.

Abs 4 leg cit werden alle Garagen ohne Kanalanschluss nicht in die Bemessungsgrundlage mit einbezogen.

Abs 5 leg cit können die Hausabwässer, zum Beispiel betriebliche Einrichtungen mit Waschplatz und Ausstattung eines Ölabscheiders, die Ab- und Spritzwässer nicht in den Ortskanal einleiten und sind daher von Anschlusspflicht befreit.

Abs 6 leg cit wird für Gewerbe- und Industriebetriebe mit geringfügigem Abwasseranfall als Bemessungsgrundlage ein fiktiver umbauter Raum auf Basis 1 Ads, entspricht 90 m³, festgelegt.

Abs 7 leg cit ist bei viehhaltenden Landwirten, welche Teile der Abwässer nicht in die Kanalanlage, sondern in die Jauchegrube bzw Kühlanlage einbringen, der durch eigene Wasserzähler gemessene tatsächliche Wasserverbrauch in m³ für das Vieh in Abzug zu bringen. Der Wasserzählereinbau beim Stall erfolgt auf Kosten der Gemeinde ohne Vorschreibung einer jährlichen Miete.

Abs 8 leg cit entsteht bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbauten von abgerissenen oder zerstörten Gebäuden die Gebührenpflicht insofern, als die Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.

Absatz 2, leg cit werden bei landwirtschaftlichen Betrieben Stallungen und Tennen, sowie Holz- und Geräteschuppen, welche ausschließlich für die Unterbringung von Holz- und landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten dienen und keinen Kanal- und Wasseranschluss aufweisen, nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Ebenso ausgenommen sind nicht landwirtschaftliche Holz- und Geräteschuppen, die ausschließlich für die Unterbringung von Holz- und Arbeitsgeräten dienen und keinen Kanal- und Wasseranschluss aufweisen. Weiters sind

Absatz 3, leg cit bei Gebäuden, welche vor dem Jahre 1900 errichtet wurden, 10 % der Baumasse in Abzug zu bringen.

Absatz 4, leg cit werden alle Garagen ohne Kanalanschluss nicht in die Bemessungsgrundlage mit einbezogen.

Absatz 5, leg cit können die Hausabwässer, zum Beispiel betriebliche Einrichtungen mit Waschplatz und Ausstattung eines Ölabscheiders, die Ab- und Spritzwässer nicht in den Ortskanal einleiten und sind daher von Anschlusspflicht befreit.

Absatz 6, leg cit wird für Gewerbe- und Industriebetriebe mit geringfügigem Abwasseranfall als Bemessungsgrundlage ein fiktiver umbauter Raum auf Basis 1 Ads, entspricht 90 m³, festgelegt.

Absatz 7, leg cit ist bei viehhaltenden Landwirten, welche Teile der Abwässer nicht in die Kanalanlage, sondern in die Jauchegrube bzw Kühlanlage einbringen, der durch eigene Wasserzähler gemessene tatsächliche Wasserverbrauch in m³ für das Vieh in Abzug zu bringen. Der Wasserzählereinbau beim Stall erfolgt auf Kosten der Gemeinde ohne Vorschreibung einer jährlichen Miete.

Absatz 8, leg cit entsteht bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbauten von abgerissenen oder zerstörten Gebäuden die Gebührenpflicht insofern, als die Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.

Abs 9 leg cit beträgt die Anschlussgebühr Euro 4,64 inklusive 10 % gesetzlicher Umsatzsteuer je Kubikmeter der Bemessungsgrundlage.

Absatz 9, leg cit beträgt die Anschlussgebühr Euro 4,64 inklusive 10 % gesetzlicher Umsatzsteuer je Kubikmeter der Bemessungsgrundlage.

Abs 10 leg cit wird der gebührenpflichtige umbauten Raum des Gebäudes von einem bestellten Sachverständigen durch die Gemeinde ermittelt.

§ 6

der Kanalgebührenordnung der Gemeinde X sind die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke und Gebäude zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet.

Absatz 10, leg cit wird der gebührenpflichtige umbauten Raum des Gebäudes von einem bestellten Sachverständigen durch die Gemeinde ermittelt.

Paragraph 6, der Kanalgebührenordnung der Gemeinde römisch zehn sind die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke und Gebäude zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet. Vorab ist festzuhalten, dass von Seiten des Bürgermeisters der Gemeinde X die Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2014 direkt der beschwerdeführenden Partei zugestellt wurde, obwohl diese zu diesem Zeitpunkt bereits bereits durch ihren Rechtsvertreter vertreten waren, sohin ein Zustellungsbevollmächtigter

den Bestimmungen des ZustG ausgewiesen war.Vorab ist festzuhalten, dass von Seiten des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn die Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2014 direkt der beschwerdeführenden Partei zugestellt wurde, obwohl diese zu diesem Zeitpunkt bereits bereits durch ihren Rechtsvertreter vertreten waren, sohin ein Zustellungsbevollmächtigter

den Bestimmungen des ZustG ausgewiesen war. Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gem § 9 Abs 3 ZustG, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gem Paragraph 9, Absatz 3, ZustG, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Zustellungsmangel geheilt. Von Seiten des Vertreters der beschwerdeführenden Partei wurde über Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit E-Mail vom 01.08.2014 mitgeteilt, dass die originale Bescheidausfertigung der Beschwerdevorentscheidung von ihm am 15.07.2014 abgeholt wurde, sohin im tatsächlich zugekommen ist. In der Sache selbst ist festzuhalten, dass von Seiten der beschwerdeführenden Partei weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe der Anschlussgebühr im Umfang von Euro 4,64 pro m³ bestritten wurde. Zum Beschwerdevorbringen Punkt

  1. ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei der Gemeinde sehr wohl Kosten für die Errichtung der neuen Kanalanlage angefallen sind. Wie anlässlich der mündlichen Verhandlung erörtert und von Seiten der beschwerdeführenden Partei nicht widerlegt und bestritten, bestand bis zum Jahr 2006 im Gemeindegebiet von X keine Kanalisation. Die Abwässer wurden in privaten Kläranlagen entsorgt. Im Jahr 2006/2007 begann die Gemeinde sodann, die Gemeinde X mit einer eigenen Kanalisationsanlage und Pumpstation auszustatten. In diesem Zuge wurde auch die Kanalleitung bis zum Grundstück der beschwerdeführenden Partei verlegt und hat die beschwerdeführende Partei sodann in der Folge ihren von der Hütte führenden Schmutzwasserkanal an die neu errichtete Gemeindekanalanlage im Jahr 2008 angeschlossen. Die Kanalanschlussgebühr steht sohin sehr wohl in einem direkten Zusammenhang mit der Errichtung einer neuen Kanalanlage.Zum Beschwerdevorbringen Punkt
  2. ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei der Gemeinde sehr wohl Kosten für die Errichtung der neuen Kanalanlage angefallen sind. Wie anlässlich der mündlichen Verhandlung erörtert und von Seiten der beschwerdeführenden Partei nicht widerlegt und bestritten, bestand bis zum Jahr 2006 im Gemeindegebiet von römisch zehn keine Kanalisation. Die Abwässer wurden in privaten Kläranlagen entsorgt. Im Jahr 2006 aus 2007, begann die Gemeinde sodann, die Gemeinde römisch zehn mit einer eigenen Kanalisationsanlage und Pumpstation auszustatten. In diesem Zuge wurde auch die Kanalleitung bis zum Grundstück der beschwerdeführenden Partei verlegt und hat die beschwerdeführende Partei sodann in der Folge ihren von der Hütte führenden Schmutzwasserkanal an die neu errichtete Gemeindekanalanlage im Jahr 2008 angeschlossen. Die Kanalanschlussgebühr steht sohin sehr wohl in einem direkten Zusammenhang mit der Errichtung einer neuen Kanalanlage. Zu der von Seiten der beschwerdeführenden Partei zu Beschwerdepunkt
  3. vorgebrachten differenzierten Betrachtungsweise ist festzuhalten, dass diesbezüglich die Kanalgebührenordnung der Gemeinde X ebenso wie die Kanalordnung der Gemeinde X keinen Raum lassen. Unter § 4 der Kanal Gebührenordnung der Gemeinde X sind zu den Abs 2 bis 7 die entsprechenden Ausnahmebestimmungen von der Bemessungsgrundlage

Abs 1 leg cit angeführt. Die Zer Hütte der beschwerdeführenden Partei fällt jedoch nicht unter die gegenständlich in der Verordnung genannten Ausnahmebestimmungen, sodass die Bemessungsgrundlage

§ 4Abs 1 von der Behörde zu Recht herangezogen wurde.

Hätte der Gesetz- oder Verordnungsgeber eine differenzierte Betrachtungsweise aufgrund der nicht ganzjährigen Benützung/Bewirtschaftung eines Grundstückes bzw eines Objektes gewollt, so hätte er diesbezüglich die entsprechende Regelung festzuhalten gehabt. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass auch andere Objektinhaber aus verschiedenen Gründen, mag es aufgrund des Vorliegens eines Freizeitwohnsitzes sein, berufsbedingte Abwesenheiten während des Jahres etc., das an die Kanalisationsanlage angeschlossen Objekt ebenfalls nicht das gesamte Jahr benützen und dennoch die Kanalanschlussgebühr in der vollen Höhe anfällt. Die nicht durchgehende Benützung würde sich sodann in der Kanalgebühr niederschlagen. Da jedoch auch für eine - wenn auch nur monatlich angewandte Benützung der Kanalanlage - eine voll funktionsfähige Kanalisation erforderlich ist, ist die Vorschreibung der Kanal Anschlussgebühr im gegenständlichen Fall jedenfalls gerechtfertigt und auch vom Umfang der Verordnung gedeckt. Eine Neubemessung der Kanalanschlussgebühr im Rahmen der geforderten Herabsetzung auf ¼ der bisherigen vorgeschriebenen Anschlussgebühr hatte sohin nicht zu erfolgen.Zu der von Seiten der beschwerdeführenden Partei zu Beschwerdepunkt 2. vorgebrachten differenzierten Betrachtungsweise ist festzuhalten, dass diesbezüglich die Kanalgebührenordnung der Gemeinde römisch zehn ebenso wie die Kanalordnung der Gemeinde römisch zehn keinen Raum lassen. Unter Paragraph 4, der Kanal Gebührenordnung der Gemeinde römisch zehn sind zu den Absatz 2 bis 7 die entsprechenden Ausnahmebestimmungen von der Bemessungsgrundlage

Absatz eins, leg cit angeführt. Die Zer Hütte der beschwerdeführenden Partei fällt jedoch nicht unter die gegenständlich in der Verordnung genannten Ausnahmebestimmungen, sodass die Bemessungsgrundlage

Paragraph 4, Absatz eins, von der Behörde zu Recht herangezogen wurde. Hätte der Gesetz- oder Verordnungsgeber eine differenzierte Betrachtungsweise aufgrund der nicht ganzjährigen Benützung/Bewirtschaftung eines Grundstückes bzw eines Objektes gewollt, so hätte er diesbezüglich die entsprechende Regelung festzuhalten gehabt. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass auch andere Objektinhaber aus verschiedenen Gründen, mag es aufgrund des Vorliegens eines Freizeitwohnsitzes sein, berufsbedingte Abwesenheiten während des Jahres etc., das an die Kanalisationsanlage angeschlossen Objekt ebenfalls nicht das gesamte Jahr benützen und dennoch die Kanalanschlussgebühr in der vollen Höhe anfällt. Die nicht durchgehende Benützung würde sich sodann in der Kanalgebühr niederschlagen. Da jedoch auch für eine - wenn auch nur monatlich angewandte Benützung der Kanalanlage - eine voll funktionsfähige Kanalisation erforderlich ist, ist die Vorschreibung der Kanal Anschlussgebühr im gegenständlichen Fall jedenfalls gerechtfertigt und auch vom Umfang der Verordnung gedeckt. Eine Neubemessung der Kanalanschlussgebühr im Rahmen der geforderten Herabsetzung auf ¼ der bisherigen vorgeschriebenen Anschlussgebühr hatte sohin nicht zu erfolgen. Zum Einwand der bereits eingetretenen Verjährung ist festzuhalten, dass gem § 207 Abs 1 BAO das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung unterliegt. Die Verjährungsfrist beträgt gem Abs 2 leg cit bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren

§ 17a

des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.Zum Einwand der bereits eingetretenen Verjährung ist festzuhalten, dass gem Paragraph 207, Absatz eins, BAO das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung unterliegt. Die Verjährungsfrist beträgt gem Absatz 2, leg cit bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem römisch zwei. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren

Paragraph 17 a, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und Paragraph 24 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. Die Verjährung beginnt gem § 208 Abs 1 lit a) BAO in den Fällen des § 207 Abs 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;Die Verjährung beginnt gem Paragraph 208, Absatz eins, Litera a,) BAO in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Absatz 2, ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird; Im vorliegenden Fall gilt die 5-jährige Verjährungsfrist. Da die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Grundstückes an die bestehende Kanalisationsanlage entsteht, der tatsächliche Anschluss an die Kanalisationsanlage im Jahr 2008 erfolgte, würde die Möglichkeit der Festsetzung der Anschlussgebühr mit 31.12.2013 verjähren. Werden gem § 209 Abs 1 BAO jedoch innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs 3 FinStrG, § 32 Abs 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.Werden gem Paragraph 209, Absatz eins, BAO jedoch innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 207,) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (Paragraph 77,) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (Paragraph 14, Absatz 3, FinStrG, Paragraph 32, Absatz 2, VStG) gelten als solche Amtshandlungen. Wie festgestellt, wurde von Seiten des Bürgermeisters der Gemeinde X im Jahr 2013 der Sachverständige Ing. R mit der Berechnung des Aufmaßes zur Berechnung der Kanalanschlussgebühr für die beschwerdeführende Partei beauftragt. Bei Ing. R handelt es sich um einen Sachverständigen, welcher jedoch nicht direkt bei der Gemeinde X beschäftigt ist, sondern von dieser zur Berechnung des Aufmaßes der Zer Hütte beauftragt wurde. Durch die Beauftragung zur Erstellung des Aufmaßes für die Kanalanschlussgebühr im Jahr 2013 hat die Behörde sohin innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommen, sodass sich gegenständlichen Falls die Verjährungsfrist um ein Jahr, sohin bis 31.12.2014, verlängerte. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 15.01.2014 wurde sodann die Kanalanschlussgebühr der beschwerdeführenden Partei vorgeschrieben, sohin binnen offener Verjährungsfrist, weshalb auch der Einwand der Verjährung durch die beschwerdeführende Partei ins Leere geht.Wie festgestellt, wurde von Seiten des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn im Jahr 2013 der Sachverständige Ing. R mit der Berechnung des Aufmaßes zur Berechnung der Kanalanschlussgebühr für die beschwerdeführende Partei beauftragt. Bei Ing. R handelt es sich um einen Sachverständigen, welcher jedoch nicht direkt bei der Gemeinde römisch zehn beschäftigt ist, sondern von dieser zur Berechnung des Aufmaßes der Zer Hütte beauftragt wurde. Durch die Beauftragung zur Erstellung des Aufmaßes für die Kanalanschlussgebühr im Jahr 2013 hat die Behörde sohin innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommen, sodass sich gegenständlichen Falls die Verjährungsfrist um ein Jahr, sohin bis 31.12.2014, verlängerte. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 15.01.2014 wurde sodann die Kanalanschlussgebühr der beschwerdeführenden Partei vorgeschrieben, sohin binnen offener Verjährungsfrist, weshalb auch der Einwand der Verjährung durch die beschwerdeführende Partei ins Leere geht. Der Beschwerde war sohin der Erfolg versagt und war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.29.1955.9

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