Abs 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz
der Kanalgebührenordnung der Gemeinde X vom 04.07.2006 erhebt die Gemeinde zur Deckung der Kosten des Aufwandes für die Gemeindekanalanlage Benützungsgebühren in der Form einer Anschlussgebühr und einer laufenden Gebühr (Kanalgebühr).
Paragraph eins, der Kanalgebührenordnung der Gemeinde römisch zehn vom 04.07.2006 erhebt die Gemeinde zur Deckung der Kosten des Aufwandes für die Gemeindekanalanlage Benützungsgebühren in der Form einer Anschlussgebühr und einer laufenden Gebühr (Kanalgebühr).
Abs 1 der genannten Verordnung erhebt die Gemeinde zur Deckung der Kosten der Errichtung oder Erweiterung einer neuen Kanalanlage eine Anschlussgebühr. Die Anschlussgebührenpflicht entsteht gem Abs 2 mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses von Grundstücken an die bestehende Kanalisationsanlage.
Abs 4 leg cit wird die Anschlussgebühr bescheidmäßig vorgeschrieben. Sie wird in drei gleichen Teilbeträgen binnen einem Monat und jeweils einem weiteren Jahr nach Rechtskraft des Bescheides fällig.
Paragraph 2, Absatz eins, der genannten Verordnung erhebt die Gemeinde zur Deckung der Kosten der Errichtung oder Erweiterung einer neuen Kanalanlage eine Anschlussgebühr. Die Anschlussgebührenpflicht entsteht gem Absatz 2, mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses von Grundstücken an die bestehende Kanalisationsanlage.
Absatz 4, leg cit wird die Anschlussgebühr bescheidmäßig vorgeschrieben. Sie wird in drei gleichen Teilbeträgen binnen einem Monat und jeweils einem weiteren Jahr nach Rechtskraft des Bescheides fällig.
Abs 1 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde X dient als Bemessungsgrundlage die Baumasse des anzuschließenden Objektes, ermittelt nach den Bestimmungen des § 2 Abs 4 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz.
Paragraph 4, Absatz eins, der Kanalgebührenordnung der Gemeinde römisch zehn dient als Bemessungsgrundlage die Baumasse des anzuschließenden Objektes, ermittelt nach den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 4, Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz.
Abs 2 leg cit werden bei landwirtschaftlichen Betrieben Stallungen und Tennen, sowie Holz- und Geräteschuppen, welche ausschließlich für die Unterbringung von Holz- und landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten dienen und keinen Kanal- und Wasseranschluss aufweisen, nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Ebenso ausgenommen sind nicht landwirtschaftliche Holz- und Geräteschuppen, die ausschließlich für die Unterbringung von Holz- und Arbeitsgeräten dienen und keinen Kanal- und Wasseranschluss aufweisen. Weiters sind
Abs 3 leg cit bei Gebäuden, welche vor dem Jahre 1900 errichtet wurden, 10 % der Baumasse in Abzug zu bringen.
Abs 4 leg cit werden alle Garagen ohne Kanalanschluss nicht in die Bemessungsgrundlage mit einbezogen.
Abs 5 leg cit können die Hausabwässer, zum Beispiel betriebliche Einrichtungen mit Waschplatz und Ausstattung eines Ölabscheiders, die Ab- und Spritzwässer nicht in den Ortskanal einleiten und sind daher von Anschlusspflicht befreit.
Abs 6 leg cit wird für Gewerbe- und Industriebetriebe mit geringfügigem Abwasseranfall als Bemessungsgrundlage ein fiktiver umbauter Raum auf Basis 1 Ads, entspricht 90 m³, festgelegt.
Abs 7 leg cit ist bei viehhaltenden Landwirten, welche Teile der Abwässer nicht in die Kanalanlage, sondern in die Jauchegrube bzw Kühlanlage einbringen, der durch eigene Wasserzähler gemessene tatsächliche Wasserverbrauch in m³ für das Vieh in Abzug zu bringen. Der Wasserzählereinbau beim Stall erfolgt auf Kosten der Gemeinde ohne Vorschreibung einer jährlichen Miete.
Abs 8 leg cit entsteht bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbauten von abgerissenen oder zerstörten Gebäuden die Gebührenpflicht insofern, als die Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.
Absatz 2, leg cit werden bei landwirtschaftlichen Betrieben Stallungen und Tennen, sowie Holz- und Geräteschuppen, welche ausschließlich für die Unterbringung von Holz- und landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten dienen und keinen Kanal- und Wasseranschluss aufweisen, nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Ebenso ausgenommen sind nicht landwirtschaftliche Holz- und Geräteschuppen, die ausschließlich für die Unterbringung von Holz- und Arbeitsgeräten dienen und keinen Kanal- und Wasseranschluss aufweisen. Weiters sind
Absatz 3, leg cit bei Gebäuden, welche vor dem Jahre 1900 errichtet wurden, 10 % der Baumasse in Abzug zu bringen.
Absatz 4, leg cit werden alle Garagen ohne Kanalanschluss nicht in die Bemessungsgrundlage mit einbezogen.
Absatz 5, leg cit können die Hausabwässer, zum Beispiel betriebliche Einrichtungen mit Waschplatz und Ausstattung eines Ölabscheiders, die Ab- und Spritzwässer nicht in den Ortskanal einleiten und sind daher von Anschlusspflicht befreit.
Absatz 6, leg cit wird für Gewerbe- und Industriebetriebe mit geringfügigem Abwasseranfall als Bemessungsgrundlage ein fiktiver umbauter Raum auf Basis 1 Ads, entspricht 90 m³, festgelegt.
Absatz 7, leg cit ist bei viehhaltenden Landwirten, welche Teile der Abwässer nicht in die Kanalanlage, sondern in die Jauchegrube bzw Kühlanlage einbringen, der durch eigene Wasserzähler gemessene tatsächliche Wasserverbrauch in m³ für das Vieh in Abzug zu bringen. Der Wasserzählereinbau beim Stall erfolgt auf Kosten der Gemeinde ohne Vorschreibung einer jährlichen Miete.
Absatz 8, leg cit entsteht bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbauten von abgerissenen oder zerstörten Gebäuden die Gebührenpflicht insofern, als die Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.
Abs 9 leg cit beträgt die Anschlussgebühr Euro 4,64 inklusive 10 % gesetzlicher Umsatzsteuer je Kubikmeter der Bemessungsgrundlage.
Absatz 9, leg cit beträgt die Anschlussgebühr Euro 4,64 inklusive 10 % gesetzlicher Umsatzsteuer je Kubikmeter der Bemessungsgrundlage.
Abs 10 leg cit wird der gebührenpflichtige umbauten Raum des Gebäudes von einem bestellten Sachverständigen durch die Gemeinde ermittelt.
der Kanalgebührenordnung der Gemeinde X sind die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke und Gebäude zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet.
Absatz 10, leg cit wird der gebührenpflichtige umbauten Raum des Gebäudes von einem bestellten Sachverständigen durch die Gemeinde ermittelt.
Paragraph 6, der Kanalgebührenordnung der Gemeinde römisch zehn sind die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke und Gebäude zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet. Vorab ist festzuhalten, dass von Seiten des Bürgermeisters der Gemeinde X die Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2014 direkt der beschwerdeführenden Partei zugestellt wurde, obwohl diese zu diesem Zeitpunkt bereits bereits durch ihren Rechtsvertreter vertreten waren, sohin ein Zustellungsbevollmächtigter
den Bestimmungen des ZustG ausgewiesen war.Vorab ist festzuhalten, dass von Seiten des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn die Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2014 direkt der beschwerdeführenden Partei zugestellt wurde, obwohl diese zu diesem Zeitpunkt bereits bereits durch ihren Rechtsvertreter vertreten waren, sohin ein Zustellungsbevollmächtigter
den Bestimmungen des ZustG ausgewiesen war. Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gem § 9 Abs 3 ZustG, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gem Paragraph 9, Absatz 3, ZustG, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Zustellungsmangel geheilt. Von Seiten des Vertreters der beschwerdeführenden Partei wurde über Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit E-Mail vom 01.08.2014 mitgeteilt, dass die originale Bescheidausfertigung der Beschwerdevorentscheidung von ihm am 15.07.2014 abgeholt wurde, sohin im tatsächlich zugekommen ist. In der Sache selbst ist festzuhalten, dass von Seiten der beschwerdeführenden Partei weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe der Anschlussgebühr im Umfang von Euro 4,64 pro m³ bestritten wurde. Zum Beschwerdevorbringen Punkt
Abs 1 leg cit angeführt. Die Zer Hütte der beschwerdeführenden Partei fällt jedoch nicht unter die gegenständlich in der Verordnung genannten Ausnahmebestimmungen, sodass die Bemessungsgrundlage
Hätte der Gesetz- oder Verordnungsgeber eine differenzierte Betrachtungsweise aufgrund der nicht ganzjährigen Benützung/Bewirtschaftung eines Grundstückes bzw eines Objektes gewollt, so hätte er diesbezüglich die entsprechende Regelung festzuhalten gehabt. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass auch andere Objektinhaber aus verschiedenen Gründen, mag es aufgrund des Vorliegens eines Freizeitwohnsitzes sein, berufsbedingte Abwesenheiten während des Jahres etc., das an die Kanalisationsanlage angeschlossen Objekt ebenfalls nicht das gesamte Jahr benützen und dennoch die Kanalanschlussgebühr in der vollen Höhe anfällt. Die nicht durchgehende Benützung würde sich sodann in der Kanalgebühr niederschlagen. Da jedoch auch für eine - wenn auch nur monatlich angewandte Benützung der Kanalanlage - eine voll funktionsfähige Kanalisation erforderlich ist, ist die Vorschreibung der Kanal Anschlussgebühr im gegenständlichen Fall jedenfalls gerechtfertigt und auch vom Umfang der Verordnung gedeckt. Eine Neubemessung der Kanalanschlussgebühr im Rahmen der geforderten Herabsetzung auf ¼ der bisherigen vorgeschriebenen Anschlussgebühr hatte sohin nicht zu erfolgen.Zu der von Seiten der beschwerdeführenden Partei zu Beschwerdepunkt 2. vorgebrachten differenzierten Betrachtungsweise ist festzuhalten, dass diesbezüglich die Kanalgebührenordnung der Gemeinde römisch zehn ebenso wie die Kanalordnung der Gemeinde römisch zehn keinen Raum lassen. Unter Paragraph 4, der Kanal Gebührenordnung der Gemeinde römisch zehn sind zu den Absatz 2 bis 7 die entsprechenden Ausnahmebestimmungen von der Bemessungsgrundlage
Absatz eins, leg cit angeführt. Die Zer Hütte der beschwerdeführenden Partei fällt jedoch nicht unter die gegenständlich in der Verordnung genannten Ausnahmebestimmungen, sodass die Bemessungsgrundlage
Paragraph 4, Absatz eins, von der Behörde zu Recht herangezogen wurde. Hätte der Gesetz- oder Verordnungsgeber eine differenzierte Betrachtungsweise aufgrund der nicht ganzjährigen Benützung/Bewirtschaftung eines Grundstückes bzw eines Objektes gewollt, so hätte er diesbezüglich die entsprechende Regelung festzuhalten gehabt. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass auch andere Objektinhaber aus verschiedenen Gründen, mag es aufgrund des Vorliegens eines Freizeitwohnsitzes sein, berufsbedingte Abwesenheiten während des Jahres etc., das an die Kanalisationsanlage angeschlossen Objekt ebenfalls nicht das gesamte Jahr benützen und dennoch die Kanalanschlussgebühr in der vollen Höhe anfällt. Die nicht durchgehende Benützung würde sich sodann in der Kanalgebühr niederschlagen. Da jedoch auch für eine - wenn auch nur monatlich angewandte Benützung der Kanalanlage - eine voll funktionsfähige Kanalisation erforderlich ist, ist die Vorschreibung der Kanal Anschlussgebühr im gegenständlichen Fall jedenfalls gerechtfertigt und auch vom Umfang der Verordnung gedeckt. Eine Neubemessung der Kanalanschlussgebühr im Rahmen der geforderten Herabsetzung auf ¼ der bisherigen vorgeschriebenen Anschlussgebühr hatte sohin nicht zu erfolgen. Zum Einwand der bereits eingetretenen Verjährung ist festzuhalten, dass gem § 207 Abs 1 BAO das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung unterliegt. Die Verjährungsfrist beträgt gem Abs 2 leg cit bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren
des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.Zum Einwand der bereits eingetretenen Verjährung ist festzuhalten, dass gem Paragraph 207, Absatz eins, BAO das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung unterliegt. Die Verjährungsfrist beträgt gem Absatz 2, leg cit bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem römisch zwei. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren
Paragraph 17 a, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und Paragraph 24 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. Die Verjährung beginnt gem § 208 Abs 1 lit a) BAO in den Fällen des § 207 Abs 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;Die Verjährung beginnt gem Paragraph 208, Absatz eins, Litera a,) BAO in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Absatz 2, ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird; Im vorliegenden Fall gilt die 5-jährige Verjährungsfrist. Da die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Grundstückes an die bestehende Kanalisationsanlage entsteht, der tatsächliche Anschluss an die Kanalisationsanlage im Jahr 2008 erfolgte, würde die Möglichkeit der Festsetzung der Anschlussgebühr mit 31.12.2013 verjähren. Werden gem § 209 Abs 1 BAO jedoch innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs 3 FinStrG, § 32 Abs 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.Werden gem Paragraph 209, Absatz eins, BAO jedoch innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 207,) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (Paragraph 77,) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (Paragraph 14, Absatz 3, FinStrG, Paragraph 32, Absatz 2, VStG) gelten als solche Amtshandlungen. Wie festgestellt, wurde von Seiten des Bürgermeisters der Gemeinde X im Jahr 2013 der Sachverständige Ing. R mit der Berechnung des Aufmaßes zur Berechnung der Kanalanschlussgebühr für die beschwerdeführende Partei beauftragt. Bei Ing. R handelt es sich um einen Sachverständigen, welcher jedoch nicht direkt bei der Gemeinde X beschäftigt ist, sondern von dieser zur Berechnung des Aufmaßes der Zer Hütte beauftragt wurde. Durch die Beauftragung zur Erstellung des Aufmaßes für die Kanalanschlussgebühr im Jahr 2013 hat die Behörde sohin innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommen, sodass sich gegenständlichen Falls die Verjährungsfrist um ein Jahr, sohin bis 31.12.2014, verlängerte. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 15.01.2014 wurde sodann die Kanalanschlussgebühr der beschwerdeführenden Partei vorgeschrieben, sohin binnen offener Verjährungsfrist, weshalb auch der Einwand der Verjährung durch die beschwerdeführende Partei ins Leere geht.Wie festgestellt, wurde von Seiten des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn im Jahr 2013 der Sachverständige Ing. R mit der Berechnung des Aufmaßes zur Berechnung der Kanalanschlussgebühr für die beschwerdeführende Partei beauftragt. Bei Ing. R handelt es sich um einen Sachverständigen, welcher jedoch nicht direkt bei der Gemeinde römisch zehn beschäftigt ist, sondern von dieser zur Berechnung des Aufmaßes der Zer Hütte beauftragt wurde. Durch die Beauftragung zur Erstellung des Aufmaßes für die Kanalanschlussgebühr im Jahr 2013 hat die Behörde sohin innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommen, sodass sich gegenständlichen Falls die Verjährungsfrist um ein Jahr, sohin bis 31.12.2014, verlängerte. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 15.01.2014 wurde sodann die Kanalanschlussgebühr der beschwerdeführenden Partei vorgeschrieben, sohin binnen offener Verjährungsfrist, weshalb auch der Einwand der Verjährung durch die beschwerdeführende Partei ins Leere geht. Der Beschwerde war sohin der Erfolg versagt und war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.29.1955.9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.