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{'item': 'LVwG-2014/30/2773-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/30/2773-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des Herrn A A, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 23.09.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bürgermeisterin der Stadt Y den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers, der am 11.09.2014 zusammen mit einem Einspruch gegen die Strafverfügung der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 11.08.2014, Zl ****, eingebracht wurde, abgelehnt, da die für die Genehmigung des Wiedereinsetzungsantrages erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen aus Sicht der Behörde nicht vorlagen. In der gegen die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes begründet ausgeführt: „Der Beschwerdeführer erhebt durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 23.09.2014, ****, zugestellt am 29.09.2014, die Beschwerde und führt aus wie folgt: Am 13.08.2014 wurde die Strafverfügung vom 11.08.2014, GZ: ****, der Mutter des Beschwerdeführers zugestellt. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt mit diesem im selben Haushalt. Sie hat die Strafverfügung samt den Werbezusendungen abgelegt, ohne den Beschuldigten darüber in Kenntnis zu setzen. Der Beschuldigte erfuhr am 10.09.2014 durch bloßen Zufall beim Durchsehen der Werbezusendungen von der Strafverfügung und beauftragte unmittelbar seinen Rechtsvertreter. Sofort - noch am selben Tag - wurde gegen den Bescheid ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit dem Einspruch gegen die Strafverfügung eingebracht. Es wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Unterbrechung der zwangsweisen Eintreibung beantragt. Mit Bescheid vom 23.09.2014, GZ: ****, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Es wurde ausgeführt, die Glaubhaftmachung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses sei nicht gelungen, weil mit der Zustellung an den Ersatzempfänger die Zustellung rechtswirksam erfolgt sei, egal, ob die Sendung tatsächlich dem Empfänger zukommt. Dies ist unrichtig. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zielt nicht auf Zustellungsmängel (Zustellung gemäß Zustellgesetz) ab, sondern darauf, ob der Beschwerdeführer objektiv und/ oder subjektiv in der Lage war, gegen den Rechtsakt ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf zu erheben, Eine mangelhafte Zustellung löst Nichtigkeit aus. Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geht es um unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse, die den Beschwerdeführer an der Ergreifung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs hindern. Dazu zählen laut Verwaltungsgerichtshof ebenso rein innere - psychologische - Vorgänge, wie die menschliche Unzulänglichkeit, Vergessen, Versehen oder Irrtum (VwGH v. 16.05.1984, 83/11/0143). Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn der Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH v. 31.03.2005, 2006/07/0020). Der Beschwerdeführer konnte und musste nicht damit rechnen, eine Strafverfügung zugestellt zu bekommen, ohne von der Ersatzempfängerin informiert zu werden. Es bestand daher keine Notwendigkeit, die Werbebroschüren zu durchforsten. Dies insbesondere dann nicht, wenn kein Anlass geboten ist. Die Ersatzempfängerin hat den Beschwerdeführer bisher regelmäßig über die Annahme dringender Zustellungen informiert (wie auch RSb-Briefe). In diesem Fall unterblieb diese Information durch die Ersatzempfängerin, mag es auf einem bloßen Vergessen oder einem Versehen der Ersatzempfängerin beruhen, beides ist entschuldbar und der Wiedereinsetzung zugänglich. Dieser Vorgang, nämlich das Unterbleiben des In-Kenntnis-setzens durch die Ersatzempfängerin, war kausal für das Versäumen der Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung. Bis zum 10.09.2014 hatte der Beschwerdeführer von der Strafverfügung keine Kenntnis. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu bewilligen. Es wird daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge 1) der Beschwerde Folge geben, den Bescheid vom 23.09.2014, GZ. ****, aufheben und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen; 2) eine mündliche Verhandlung anberaumen. Y, am 29.09.2014 Unterschrift“ Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen und am 06.11.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer auf Befragung Folgendes an: „Ich wohne mit meiner Mutter in der ****-Straße ** in Y. Es handelt sich hierbei um ein Einfamilienhaus. Im Haus selber wohnt ansonsten niemand. Ich betreibe in Z in Autobahnnähe ein Unternehmen, das sich mit Autoverschrottung und Verwertung von Altautos beschäftigt. Ich fahre jeden Tag von Y zu meinem Firmenstandort nach Z und komme abends oder an bestimmten Tagen auch gar nicht nach Hause. Mein Unternehmen wird in Form einer GmbH geführt. Der Sitz des Unternehmens ist in Z beim Betriebsstandort. Meine geschäftliche/betriebliche Post erhalte ich am Firmenstandort in Z zugestellt. Die gegenständliche Angelegenheit, die dem Wiedereinsetzungsverfahren zu Grunde liegt, betrifft die F GmbH, die jedenfalls den Firmensitz in Z, Adresse, hat. Die Post die mir zugestellt wird, wird in Z von mir oder meinen Mitarbeitern oder meinen Kindern übernommen. Etwaige Privatpost, die auf meinen privaten Wohnsitz nach Y zugestellt wird, übernehme ich und wenn ich nicht zu Hause bin, meine Mutter. Meine Mutter übernimmt die Post - auch Massenpostwurfsendungen und legt sie mir in der gemeinsamen Küche auf einen eigenen Platz ab, der für mich vorgesehen ist. Dort kann ich dann die Postsendungen übernehmen und lesen. Ich möchte festhalten, dass wichtige Postsendungen und die Masse der Postsendungen nicht in Y sondern in Z zugestellt werden. Es handelt sich vielleicht um ein oder zwei Briefe pro Monat, die an mich adressiert und von Bedeutung sind. Die Gratiszeitungen liest meine Mutter selbst, die vermeintlich wichtigen Sachen legt sie mir auf die Seite. Im gegenständlichen Falle habe ich, wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt, das Schriftstück erst wesentlich später nach der bereits eingetretenen Rechtskraft zu Gesicht bekommen. Die angefochtene Strafverfügung wurde von meiner Mutter am 13.08.2014 übernommen. Nach meiner Erinnerung war ich in dieser Zeit nicht ortsabwesend oder auswärts auf Urlaub. Ich möchte festhalten, dass meine Mutter 84 Jahre als ist und dass das immer bisher geklappt hat, dass sie mir vermeintlich wichtige Schreiben sofort auf die Seite gelegt hat oder übergeben hat oder sogar anruft, dass etwas Wichtiges gekommen sei. Im gegenständlichen Falle habe ich das Schriftstück erst viel später zu Gesicht bekommen. Es war zwischen bzw. unter Werbematerial und war daher für mich nicht erkennbar und einsichtbar. Sie hat mir auch nicht mitgeteilt, dass ein etwaiger Einschreibbrief gekommen ist.“ Im gegenständlichen Fall liegt folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt vor: Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde die Strafverfügung vom 11.08.2014, Zl ****, mit der gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe nach dem Meldegesetz in der Höhe von Euro 75,-- verhängt wurde, am 13.08.2014 im Rahmen einer sogenannten Ersatzzustellung zugestellt. Die Strafverfügung wurde der mit dem Beschwerdeführer an der Abgabestelle wohnenden Mutter als Ersatzempfänger nachweislich am 13.08.2014 zugestellt. Eine Ortsabwesenheit am Tage der Zustellung lag nicht vor (siehe Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung). Weiters wurden Zustellmängel auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht und in der Beschwerde bestätigt, dass die Strafverfügung am 13.08.2014 der Mutter des Beschwerdeführers zugestellt wurde. Da die Ersatzempfängerin (die Mutter des Beschwerdeführers) dem Beschwerdeführer von der Übernahme des für den Beschwerdeführer bestimmten Schriftstückes nicht informierte und das Schriftstück mit der übrigen Post für den Beschwerdeführer zu dessen Durchsicht an der vorgegebenen Ablage in der Küche ablegte und der Beschwerdeführer die in dieser Form zur Seite gelegte Post (im Wesentlichen Werbebroschüren) erst am 10.09.2014 durchschaute und zur Kenntnis nahm, erlangte der Beschwerdeführer erst am 10.09.2014 Kenntnis von der der Mutter bereits am 13.08.2014 zugestellten Strafverfügung. Aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers wohnt der Beschwerdeführer mit seiner Mutter an derselben Abgabestelle an der die Zustellung der Strafverfügung erfolgte. Der Widereinsetzungsantrag wurde nach Kenntnisnahme der Zustellung der Strafverfügung am 10.09.2014 innerhalb der für Wiedereinsetzungsanträge vorgesehenen Frist von 14 Tagen am 11.09.2014 mit dem Einspruch gegen die Strafverfügung eingebracht. II. Rechtliche Grundlagen:römisch zwei. Rechtliche Grundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt: „Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG: § 71Paragraph 71

(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
  1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen. § 72Paragraph 72
(1)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(2)Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung wird die Frist zur Anfechtung des infolge der Versäumung erlassenen Bescheides nicht verlängert.
(3)Hat eine Partei Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung beantragt und gegen den Bescheid Berufung eingelegt, so ist auf die Erledigung der Berufung erst einzugehen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen worden ist. Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG: § 24Paragraph 24 Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die Paragraphen 2, 3, 4, 11, 12, 13, Absatz 8, 14, Absatz 3, zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Absatz 3, 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 68 Absatz 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden. § 49Paragraph 49
(1)Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2)Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(2)Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3)Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: § 33Paragraph 33
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt. § 50Paragraph 50 Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Vorweg ist festzuhalten, dass von einer ordnungsgemäßen Zustellung an den Ersatzempfänger gemäß § 16 Zustellgesetz am 13.08.2014 auszugehen ist. Für den Fall, dass keine rechtswirksame Zustellung vorgelegen wäre, hätte es – wie in der Beschwerde richtig ausgeführt – als Rechtsbehelf nicht der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurft. Die fristgerecht beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre zu bewilligen gewesen, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hätte, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Verschuldens getroffen hätte. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die von seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Mutter während seiner unter tägig berufsbedingten Ortsabwesenheit übernommene Postsendung erst vier Wochen nach Zustellung sichtete und daher erst am 10.09.2014 den bereits am 13.08.2014 zugestellten Brief der belangten Behörde zur Kenntnis genommen hat, kann nicht als unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG angesehen werden. Der Beschwerdeführer war gewohnt, dass auch an seiner Abgabestelle am gemeinsamen Wohnsitz in Y Schriftstücke für ihn zugestellt werden. Es war dem Beschwerdeführer bekannt und üblich, dass Schriftstücke, die am Hauptwohnsitz in Y zugestellt werden, von seiner mitbewohnenden Mutter untertags übernommen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen praktizierenden Kaufmann, der einen Gewerbebetrieb in Z führt. Als Kaufmann muss ihm die Wichtigkeit von Schriftstücken, die per Post und gegebenenfalls sogar eingeschrieben zugestellt werden, sehr wohl bekannt sein. Von einem Durchschnittsmenschen und insbesondere von einem ausübenden Kaufmann kann und muss erwartet werden, dass er die im Betrieb und an der privaten Abgabestelle einlangende Post innerhalb eines Tages oder zumindest weniger Tage auf deren Relevanz und Wichtigkeit hin sichtet und prüft. Vorweg ist festzuhalten, dass von einer ordnungsgemäßen Zustellung an den Ersatzempfänger gemäß Paragraph 16, Zustellgesetz am 13.08.2014 auszugehen ist. Für den Fall, dass keine rechtswirksame Zustellung vorgelegen wäre, hätte es – wie in der Beschwerde richtig ausgeführt – als Rechtsbehelf nicht der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurft. Die fristgerecht beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre zu bewilligen gewesen, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hätte, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Verschuldens getroffen hätte. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die von seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Mutter während seiner unter tägig berufsbedingten Ortsabwesenheit übernommene Postsendung erst vier Wochen nach Zustellung sichtete und daher erst am 10.09.2014 den bereits am 13.08.2014 zugestellten Brief der belangten Behörde zur Kenntnis genommen hat, kann nicht als unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG angesehen werden. Der Beschwerdeführer war gewohnt, dass auch an seiner Abgabestelle am gemeinsamen Wohnsitz in Y Schriftstücke für ihn zugestellt werden. Es war dem Beschwerdeführer bekannt und üblich, dass Schriftstücke, die am Hauptwohnsitz in Y zugestellt werden, von seiner mitbewohnenden Mutter untertags übernommen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen praktizierenden Kaufmann, der einen Gewerbebetrieb in Z führt. Als Kaufmann muss ihm die Wichtigkeit von Schriftstücken, die per Post und gegebenenfalls sogar eingeschrieben zugestellt werden, sehr wohl bekannt sein. Von einem Durchschnittsmenschen und insbesondere von einem ausübenden Kaufmann kann und muss erwartet werden, dass er die im Betrieb und an der privaten Abgabestelle einlangende Post innerhalb eines Tages oder zumindest weniger Tage auf deren Relevanz und Wichtigkeit hin sichtet und prüft. Es bedarf in diesem Fall nicht, dass ihm die im gemeinsamen Haushalt lebende Mutter und als Ersatzempfänger tätig gewordene 84-jährige Mutter ausdrücklich auf die Relevanz von Schriftstücken hinweist. Das Bereithalten bzw Ablegen der für den Beschwerdeführer vorgesehenen Post an der in der gemeinsamen Küche vorgesehenen Stelle war im gegenständlichen Fall üblich und ausreichend. Ein Ereignis ist unvorhergesehen, wenn eine Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verändert werden kann. Eine solche Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit des Ereignisses (= der Fristversäumung) lagen im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht vor. Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch die Erstbehörde erfolgte demgemäß zu Recht, da es dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeführer nicht gelang glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens getroffen hat. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen erfolgte daher die Ablehnung des eingebrachten und angefochtenen Wiedereinsetzungsantrages durch die Bürgermeisterin der Stadt Y zu Recht und war daher die Beschwerde gegen die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages als unbegründet abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.30.2773.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.