GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 15.000,-- auf Euro 10.000,-- (bei Uneinbringlichkeit 96 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird.1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 15.000,-- auf Euro 10.000,-- (bei Uneinbringlichkeit 96 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird. 2.
G) iVm § 38 VwGVG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 1.000 neu festgesetzt. 2.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 1.000 neu festgesetzt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 5. Februar 2014 wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt: „A A hat als Eigentümer des Objektes Adresse, **** Z, EZ ****, GB ***1 X, die dort bestehende Entwässerungsanlage in der Zeit vom 07.07.2012 bis zum heutigen Tage nicht an die öffentliche Kanalisation der Gemeinde Z geschlossen , obwohl er
dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.08.2010, Gz. ****, dazu verpflichtet gewesen wäre und ihm
dem Bescheid des Gemeindevorstandes Z vom 30.08.2011, Gz. ****, hierfür eine Frist bis zum 30.11.2011 gesetzt worden war.“„A A hat als Eigentümer des Objektes Adresse, **** Z, EZ ****, GB ***1 römisch zehn, die dort bestehende Entwässerungsanlage in der Zeit vom 07.07.2012 bis zum heutigen Tage nicht an die öffentliche Kanalisation der Gemeinde Z geschlossen , obwohl er
dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.08.2010, Gz. ****, dazu verpflichtet gewesen wäre und ihm
dem Bescheid des Gemeindevorstandes Z vom 30.08.2011, Gz. ****, hierfür eine Frist bis zum 30.11.2011 gesetzt worden war.“ Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 1 lit a Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 iVm dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23. August 2010, Zahl ****, iVm dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 30. August 2011, Zahl ****, begangen und wurde über ihn daher
Vm dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom
Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 2000 in Verbindung mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom
2-Verwaltungsstrafgesetz sind die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Entgegen den Ausführungen der Behörde liegen besondere Milderungsgründe vor. Im Sinne des § 19 Abs. 2 VStG i. V. m.§ 34 Abs. 1 Ziff. 13 hat mein Verhalten keinen Schaden herbeigeführt, weshalb auch dieser Milderungsgrund zu berücksichtigen gewesen wäre. Im Übrigen wäre auch der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Ziff. 10 Strafgesetzbuch heranzuziehen, wonach die nicht auf arbeitsscheu zurückführende drückende Notlage es mir bislang verhindert hat, dass ich an die öffentliche Kanalisation angeschlossen habe. Ein derartiger Anschluss an das öffentliche Kanalisationsnetz beträgt inklusive der damit verbundenen unbedingt notwendigen Pumpstation insgesamt laut Kostenverzeichnis der Firma H AG € 35 102,52!!! In diesem Betrag sind jedoch die Anschlussgebühren der Gemeinde Z noch überhaupt nicht enthalten. Diese Kosten müssen von mir zur Gänze allein getragen werden und hat dies bislang auch ein Anschluss an die öffentliche Ortskanalisation verhindert, zumal es existenzbedrohliche Kosten für meinen landwirtschaftlichen Betrieb darstellen.Die ausgesprochene Strafe ist zu hoch bemessen.
Paragraph 19, Absatz 2 -, römisch fünf e, r, w, a, l, t, u, n, g, s, s, t, r, a, f, g, e, s, e, t, z, sind die Paragraph 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Entgegen den Ausführungen der Behörde liegen besondere Milderungsgründe vor. Im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, VStG i. römisch fünf. m.Paragraph 34, Absatz eins, Ziff. 13 hat mein Verhalten keinen Schaden herbeigeführt, weshalb auch dieser Milderungsgrund zu berücksichtigen gewesen wäre. Im Übrigen wäre auch der besondere Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziff. 10 Strafgesetzbuch heranzuziehen, wonach die nicht auf arbeitsscheu zurückführende drückende Notlage es mir bislang verhindert hat, dass ich an die öffentliche Kanalisation angeschlossen habe. Ein derartiger Anschluss an das öffentliche Kanalisationsnetz beträgt inklusive der damit verbundenen unbedingt notwendigen Pumpstation insgesamt laut Kostenverzeichnis der Firma H AG € 35 102,52!!! In diesem Betrag sind jedoch die Anschlussgebühren der Gemeinde Z noch überhaupt nicht enthalten. Diese Kosten müssen von mir zur Gänze allein getragen werden und hat dies bislang auch ein Anschluss an die öffentliche Ortskanalisation verhindert, zumal es existenzbedrohliche Kosten für meinen landwirtschaftlichen Betrieb darstellen. Wenn für die erkennende Behörde durch das Beweisverfahren feststeht das Vorsatz anzunehmen ist, kann ich durch den Aktenvermerk vom 9.1.2014 GZ. **** und **** wo ich ausdrücklich darauf hinweise, dass ich bestrebt sei sobald als möglich für eine gesetzeskonforme und bezahlbare Abwasserbeseitigung sorge und die beteiligten Beamten des Landes Tirol mir nach Akteneinblick auch der Meinung waren, dass für mich eine tragbare Lösung gefunden werden muss. Wenn weitere Nachforschungen zu meinen Einkommen und Vermögensverhältnissen ergeben haben, wird die Tatsache berücksichtigt werden müssen dass meinem Einkommen auch enorme Ausgaben gegenüber stehen und der tatsächliche Verdienst eher sehr gering ausfällt. Das ich nicht vorsätzlich gehandelt habe, ergeht aus meinem Ansuchen um Bewilligung einer Vollbiologischen SBR-Kleinkläranlage nach ÖNorm B2502-1 und EN 12566-3 bei der Gemeinde Z. Die gesamte Anlage mit Montage um 10 000,- Euro ist im Vergleich zum Gemeindeanschluss weit kostengünstiger. Am Hof U gibt es weder Zimmervermietung noch Mietwohnungen und daher habe ich keine kommunale Abwässer. Der Verwaltungsgerichtshof des Landes Tirol ANTRAG möge a) das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Strafverfahren
G einstellen oder zumindest bis zur Genehmigung der biologischen Kleinkläranlage aussetzen.a) das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Strafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziff. 3 VStG einstellen oder zumindest bis zur Genehmigung der biologischen Kleinkläranlage aussetzen.
§ Sie Abs. 1 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführene) jedenfalls
Paragraph Sie Absatz eins, VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen Beilage: Kopie - Aktenvermerk vom 9.1.2014 A A“ Dieser Beschwerde war der Aktenvermerk vom
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Die Schuldformen des Vorsatzes werden im VStG nicht definiert. Sie sind nach herrschender Auffassung besonders in dem von § 5 Strafgesetzbuch (StGB) umschriebenen Sinn zu verstehen (VwGH 15.05.1991, 90/10/0152):Die Schuldformen des Vorsatzes werden im VStG nicht definiert. Sie sind nach herrschender Auffassung besonders in dem von Paragraph 5, Strafgesetzbuch (StGB) umschriebenen Sinn zu verstehen (VwGH 15.05.1991, 90/10/0152):
GB der handelt Täter wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Paragraph 5, Absatz 3, StGB der handelt Täter wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält. Der Beschwerdeführer hat im Hinblick auf die gegenständliche Anschlusspflicht bereits im Verfahren bis zum Verwaltungsgerichtshof geführt und wurde bereits rechtskräftig bestraft. Wie bereits erwähnt, wurde der Beschwerdeführer mit dem Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom
G iVm § 34 Abs 1 Z 13 StGB heranzuziehen gewesen. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Bei solchen Delikten erschöpft sich das tatbildmäßige Verhalten in einem bestimmten Handeln oder Unterlassen, ohne dass zur Tatbildverwirklichung ein Erfolg erforderlich ist. Zumal die Verwirklichung des gegenständlichen Tatbestandes weder eine Verletzung noch eine Gefährdung eines bestimmten Rechtsgutes voraussetzt, kann es auch nicht als mildernd berücksichtigt werden, dass trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind im Verfahren keine Milderungsgründe hervorgekommen. Der Milderungsgrund der drückenden Notlage vergleiche Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 10, StGB) kommt nur in Bezug auf strafbare Handlungen in Betracht, die dazu bestimmt sind, der Notlage abzuhelfen vergleiche OGH 16.10.1986, 12 Os 128/86) und die zur Befriedigung existentieller Lebensbedürfnisse begangen werden vergleiche OGH 24.04.1990, 14 Os 154/89). Eine solche strafbare Handlung liegt hier aber nicht vor. Der Beschwerdeführer begründet die Nichterfüllung der Anschlusspflicht damit, dass er sich den Kanalanschluss nicht leisten könne und insofern zur Tatbegehung gezwungen sei. Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Zustimmung zur Verlegung des Kanals über sein Grundstück verweigert hat. Dass der Kanalanschluss dadurch teurer geworden ist (es braucht insbesondere zwei Pumpstationen), hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten. Darüber hinaus gibt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel selbst zu, überdurchschnittliche Ausgaben zu tätigen. „Drückende Armut“ im Sinne vorgenannter Gesetzesstelle kann aber nicht als mildernd in Anspruch nehmen, wer einen entsprechenden Zustand selbst durch seine eigene Lebensführung bewirkt hat vergleiche OGH 15.11.1972, 13Os82/72). Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass es nicht in seinem Belieben steht, rechtskräftige Bescheide zu befolgen oder nicht. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wäre zusätzlich der Milderungsgrund
Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB heranzuziehen gewesen. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Bei solchen Delikten erschöpft sich das tatbildmäßige Verhalten in einem bestimmten Handeln oder Unterlassen, ohne dass zur Tatbildverwirklichung ein Erfolg erforderlich ist. Zumal die Verwirklichung des gegenständlichen Tatbestandes weder eine Verletzung noch eine Gefährdung eines bestimmten Rechtsgutes voraussetzt, kann es auch nicht als mildernd berücksichtigt werden, dass trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde. Zumal sich die Angaben des Beschwerdeführers zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten im Rahmen der Verhandlung am 07.05.2014 mit den im Verfahren des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu LVwG-**** (hierbei handelt es sich um eine dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959) getätigten Äußerungen widersprachen, wurde ein Gutachten des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen zur Erhebung der allseitigen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingeholt. Unter Beiziehung des Beschwerdeführers erstellte der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft sodann den Betriebsplan vom 24.07.2014. Dabei kamen folgende Eckdaten und Kennzahlen hervor: - Selbstbewirtschaftete Gesamtfläche: ***,* ha, davon **,* ha Pachtflächen (in AT und D); - Durchschnittlich gehaltener Tierbestand: 120 Stück Rinder, davon 51 Milchkühe, 15 Schafe und 3 Hühner; - Gealpter Tierbestand: ø 30 Stück Jung- und Galtrinder (ca 18 GVE) - Milchquotenausstattung: 201.509 kg A-Quote, davon ca 131.500 kg gepachtet, 2.296 kg D-Quote - Betriebszweige: o Milchviehhaltung mit ca 4.900 kg Stalldurchschnitt und Heumilchproduktion o Vollmilchkälbererzeugung o Nutz- und Schlachtrinderverkauf o Schafhaltung o Forstwirtschaft o Ab-Hof Verkauf von Heumilch o Maschinenvermietung (gewerblich – Jahresabschluss) - Erhaltene Förderzahlungen im Jahr 2013: EUR 68.893,19 (in AT und D) - Gesamtdeckungsbeitrag inklusive Fördergelder im Jahr 2013: EUR 137.512,70 - Aushaftende Verbindlichkeiten: ca EUR 746.000,00 – jährliche Rückzahlungen in der Höhe von ~ EUR 85.000,00 - Leasingraten für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte: monatlich EUR 3.442,00 bzw EUR 41.304,00 jährlich - Jährliche Pachtausgaben: EUR 25.434,00 - Beiträge an die SVA der Bauern: je Quartal EUR 2.704,00 bzw EUR 10.816,00 jährlich - Ausgedinge für Mutter (Zahlungen an Altersheim): EUR 2.386,00 jährlich - Lebensunterhalt (Privatverbrauch) für zwei Personen: EUR 16.800,00 jährlich (standardisierter Wert!) Errechnete nachhaltige Kapitaldienstgrenze für das Wirtschaftsjahr 2013: - EUR 45.577,60 Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.10.2014 wurde das Ergebnis der vom agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen durchgeführten Erhebung im Beisein des Beschwerdeführers und des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen erörtert. Infolge dieser Erörterung ergaben sich folgende Abweichungen zu den vorangeführten Eckdaten und Kennzahlen: - Erhaltene Förderzahlungen im Jahr 2013: EUR 68.893,19 (in AT und D); hierzu ist festzuhalten, dass die Förderungen mit Bescheid teilweise, nämlich mit einem Betrag von EUR 2.011,45, widerrufen wurden; der Beschwerdeführer hat dagegen zwar ein Rechtsmittel erhoben, bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel werde dieser Teilbetrag
den Ausführungen des Beschwerdeführers aber nicht ausbezahlt; diese Rückforderung wurde vom agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen im Betriebsplan noch nicht berücksichtigt; die Rückforderung hat zur Folge, dass auch die nachhaltige Kapitaldienstgrenze für das Wirtschaftsjahr 2013 um diesen Betrag „nach unten rutscht“ - Gesamtdeckungsbeitrag inklusive Fördergelder im Jahr 2013: durch die Rückforderung von EUR 2.011,45 Förderung reduziert sich dieser Betrag auf EUR 135.501,14 - Ausgedinge für Mutter (Zahlungen an Altersheim): der Beschwerdeführer hat nicht EUR 2.386,00, sondern tatsächlich nur EUR 1.186,00 jährlich zu leisten - „Mähen von Böschungen, L+F“: Im Jahr 2013 wurde diesbezüglich ein Minus von EUR 8.743,00 erwirtschaftet (vgl Jahresabschluss 2013)- „Mähen von Böschungen, L+F“: Im Jahr 2013 wurde diesbezüglich ein Minus von EUR 8.743,00 erwirtschaftet vergleiche Jahresabschluss 2013) - Lebensunterhalt (Privatverbrauch) für den Beschwerdeführer (Essen, Trinken, Kleidung, private Haushaltsversicherungen, Privat-Pkw, Müll, Strom, Kanal): mindestens EUR 200,00 bis maximal EUR 500,00 monatlich Neben den in § 19 VStG ausdrücklich genannten Strafbemessungskriterien kann ferner auf Aspekte der Spezialprävention (vgl VwGH 18.10.1989, 88/03/0123) Bedacht genommen werden. Dabei geht es darum, dass der Täter durch die Verhängung der Strafe nach einer Tat von weiteren strafbaren Handlungen abgehalten werden soll. Infolge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2012, ****, steht eindeutig fest, dass eine Befreiung von der Kanalanschlusspflicht nicht möglich ist, sondern eine Kanalanschlusspflicht besteht. Auch der Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2012, ****, mit dem Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erteilt wurde, ist in Rechtskraft erwachsen. Für die Nichtbefolgung dieses Auftrags wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 01.07.2013, ****, bestätigt durch Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 10.09.2013, ****, bereits rechtskräftig
G ausdrücklich genannten Strafbemessungskriterien kann ferner auf Aspekte der Spezialprävention vergleiche VwGH 18.10.1989, 88/03/0123) Bedacht genommen werden. Dabei geht es darum, dass der Täter durch die Verhängung der Strafe nach einer Tat von weiteren strafbaren Handlungen abgehalten werden soll. Infolge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2012, ****, steht eindeutig fest, dass eine Befreiung von der Kanalanschlusspflicht nicht möglich ist, sondern eine Kanalanschlusspflicht besteht. Auch der Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2012, ****, mit dem Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erteilt wurde, ist in Rechtskraft erwachsen. Für die Nichtbefolgung dieses Auftrags wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 01.07.2013, ****, bestätigt durch Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 10.09.2013, ****, bereits rechtskräftig
Paragraph 138, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 bestraft. Darüber hinaus wurde über den Beschwerdeführer auch eine Geldstrafe wegen einer Übertretung des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 verhängt. Ab der Zustellung des Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom
G nicht in Betracht. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe in Höhe von EUR 15.000,00 verhängt. Mit dieser Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen somit zu ca 43 % ausgeschöpft. In Anbetracht des vorliegenden Unrechtsgehalts, das Fehlen eines Milderungsgrundes, der einschlägigen Vorstrafe, der Verschuldensform der Wissentlichkeit und der oben dargelegten spezial- und generalpräventiven Aspekte ist die nunmehr verhängte Geldstrafe von € 10.000 (Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden) als tat- und schuldangemessen anzusehen, wird doch damit der gesetzliche Strafrahmen zu ca. 28 % ausgeschöpft. Im Rahmen der Strafbemessung sind aber auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten zu berücksichtigen. Hierzu hat der agrarwirtschaftliche Amtssachverständige mit dem Beschwerdeführer einen Betriebsplan, der im Rahmen der Verhandlung am 07.10.2014 noch korrigiert und ergänzt wurde, erstellt. Trotz der dadurch hervorgekommenen und vom Beschwerdeführer bestätigten Verhältnisse ist aber festzuhalten, dass die nunmehr verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 jedenfalls geboten ist, um dem oben dargelegten Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Schließlich sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten nur eines von mehreren Kriterien für die Strafbemessung und nicht allein ausschlaggebend. Das Gesetz ordnet demgegenüber aber an, dass auf das Ausmaß des Verschuldens - hier liegt der qualifizierte Vorsatz der Wissentlichkeit vor - besonders Bedacht zu nehmen ist. Aus den oben dargelegten Gründen kommt auch die Erteilung einer Ermahnung
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht in Betracht. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde
G einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf aber nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde
Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf aber nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist. Es war der Spruch zumeist zu entscheiden, wobei der Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe anzupassen war. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.32.0919.13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.