RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/35/2812-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die Beschwerde der Marktgemeinde Z., vertreten durch Bürgermeister Dr. B B, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 10.9.2014, ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Abs 5 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und die verfahrenseinleitenden Anträge der Marktgemeinde Z. vom 27.06.2014, modifiziert mit Eingabe vom 02.09.2014, als unzulässig zurückgewiesen.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und die verfahrenseinleitenden Anträge der Marktgemeinde Z. vom 27.06.2014, modifiziert mit Eingabe vom 02.09.2014, als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Zur Vorgeschichte: Das Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft A A war ursprünglich in der EZ ** GB ***1 Z. Land vorgetragen. Für diese Agrargemeinschaft wurde mit Bescheid vom 31.12.1942, ****, der Regulierungsplan erlassen. Mit Bescheid vom 21.05.1996, ****, wurde der Einzelteilungsplan erlassen, im Zuge dessen es zur Auflösung dieser Agrargemeinschaft gekommen ist. 2. Verfahren betreffend den angefochtener Bescheid vom 10.9.2014, ****: Mit Eingabe vom 27.06.2014 hat die Marktgemeinde Z. durch ihre ausgewiesenen, rechtsfreundlichen Vertreter mehrere, näher bezeichnete Anträge zu verschiedenen Agrargemeinschaften, unter anderem auch zur Agrargemeinschaft A A, gestellt. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die rechtliche Qualität der „Urkunde“ der Agrarbezirksbehörde Lienz vom 19.05.1942, ****, zu untersuchen und zu prüfen sein werde, weil eine in der „Nazi-Zeit“ vorgenommene „Enteignung“ der Gemeinde auch durch spätere Rechtsakte nicht geheilt sei / werde. Die Marktgemeinde Z. gehe davon aus, dass entgegen dem Wortlaut der genannten Urkunde überhaupt keine gesetzeskonforme Hauptteilung stattgefunden habe und verweist dazu auf die Rechts- und Sachlage in den vom Verwaltungsgerichtshof abgehandelten Fällen „H“ (VwGH 2011/07/0183) und „J“ (VwGH 2012/07/0023). Die weiteren Ausführungen setzen sich mit der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B B zur Urkunde vom 31.12.1942, ****, auseinander. Die (angebliche) Eigentumsauseinandersetzung sei bereits mit Generalakt bzw. Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****, erfolgt. Die weiteren Vorbringen setzen sich mit dem Bericht des Dr. C C vom 25.01.1944, ****, an den Reichsstatthalter, dem Dringlichkeitsantrag mehrerer Abgeordneter zum Tiroler Landtag vom 27.06.2012 und der gutachterlichen Stellungnahme des o. Univ. Prof. Dr. D D vom Oktober 2012 auseinander, womit die Antragstellerin die Rechtsgültigkeit des Hauptteilungsplanes vom 11.05.1942, ****, in Frage zu ziehen versucht. Auch die Urkunde der Agrarbezirksbehörde Lienz vom 06.08.1942, ****, würde bestätigen, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden habe und wird seitens der Antragstellerin diesbezüglich auf deren Inhalt verwiesen. Die Marktgemeinde Z. habe tatsächlich nur geringe Grundparzellen zugeteilt erhalten und seien ihr darüber hinaus Verpflichtungen auferlegt worden. Die weiteren Ausführungen setzen sich mit dem Fraktionsbegriff im Zusammenhang mit der Einführung der Deutschen Reichsgemeindeordnung und dem nationalsozialistischen Gemeinderegime auseinander. Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 18.08.2014, **** wurde der einschreitende Rechtsanwalt darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Liegenschaftsvermögen der betreffenden Agrargemeinschaft ursprünglich in der EZ ** GB ***1 Z-Land vorgetragen gewesen sei. Für diese Agrargemeinschaft sei mit Bescheid vom 31.12.1942, ****, der Regulierungsplan erlassen worden. Mit Bescheid vom 21.05.1996, ****, sei der Einzelteilungsplan erlassen worden, im Zuge dessen es zur Auflösung dieser Agrargemeinschaft gekommen sei. Insofern erging das Ersuchen um Mitteilung, ob der verfahrensgegenständliche Antrag auf Grund der vorstehenden Ausführungen zurückgezogen werde. Innerhalb der von der Agrarbehörde gesetzten Frist wurden daraufhin von der Marktgemeinde Z. mit Schreiben vom 02.09.2014 die Anträge vom 27.06.2014 modifiziert. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) gemäß § 56 AVG iVm den §§ 33 und 73 lit d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl 74/1996 idF LGBl 70/2014 (TFLG 1996), über die Anträge der Marktgemeinde Z. vom 27.06.2014, modifiziert mit Eingabe vom 02.09.2014, Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) gemäß Paragraph 56, AVG in Verbindung mit den Paragraphen 33 und 73 Litera d, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014, (TFLG 1996), über die Anträge der Marktgemeinde Z. vom 27.06.2014, modifiziert mit Eingabe vom 02.09.2014, „
- a)es wolle festgestellt werden, dass es sich bei der mit Bescheid vom 21.05.1996, ZI. ****‚ aufgelösten‘ Agrargemeinschaft A A um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft gehandelt hat,
- b)auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden hat und
- c)auf Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft A A im Zeitraum vom 01.01.1974 bis zur Auflösung erzielt wurden und welche Substanzerlöse aus den, mit Einzelteilungsplan letztlich zugewiesenen einzelnen [G]rundstücken 1996 erzielbar gewesen wären (Substanzerlöse). wie folgt: Den Anträgen wird k e i n e F o l g e g e g e b e n.“ Begründend beschäftigt sich die belangte Behörde zunächst im Wesentlichen mit der Frage, ob hinsichtlich der im Jahr 1996 aufgelösten Agrargemeinschaft A A eine rechtskonforme vermögensrechtliche Auseinandersetzung in Form einer Hauptteilung im Jahr 1942 stattgefunden hat. Diesbezüglich wird zunächst auf ein Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 03.10.2012, ****, zu einem ähnlich gelagerten Fall verwiesen und sodann wörtlich wie folgt ausgeführt: „Wenn nämlich die Marktgemeinde Z. unter Bezugnahme auf das VwGH-Erkenntnis zu ZI. **** ins Treffen führt, dass durch die im Jahr 1942 geschehene ‚Hauptteilung‘ der Gemeinde lediglich ein Großteil der von den früheren Fraktionen erfüllten öffentlichen Aufgaben sowie nur wenige Waldgrundstücke verblieben seien, was insgesamt keine synallagmatische Abfindung der Gemeinde dargestellt hätte (S. 21 der Beschwerde), so übersieht die Marktgemeinde Z., dass ihr im Gegensatz zum VwGH-Beschwerdefall zu ZI. **** sehr wohl umfangreicher Waldbesitz ins freie Gemeindevermögen mit dem Hauptteilungsplan vom 11.05.1942 zugeteilt worden ist, was im Teilungsbescheid im Spruchabschnitt § 2.) Abfindungen unmissverständlich mit folgendem Satz zum Ausdruck gebracht worden ist: ‚Im Eigentume der Gemeinde Z verbleiben als freies Gemeindevermögen die in EZ **.Z-Land vorkommenden Waldgrundstücke ***2, ***3, ***4, ***5, ***6 und ***7 .Z-Land.‘„Wenn nämlich die Marktgemeinde Z. unter Bezugnahme auf das VwGH-Erkenntnis zu ZI. **** ins Treffen führt, dass durch die im Jahr 1942 geschehene ‚Hauptteilung‘ der Gemeinde lediglich ein Großteil der von den früheren Fraktionen erfüllten öffentlichen Aufgaben sowie nur wenige Waldgrundstücke verblieben seien, was insgesamt keine synallagmatische Abfindung der Gemeinde dargestellt hätte (S. 21 der Beschwerde), so übersieht die Marktgemeinde Z., dass ihr im Gegensatz zum VwGH-Beschwerdefall zu ZI. **** sehr wohl umfangreicher Waldbesitz ins freie Gemeindevermögen mit dem Hauptteilungsplan vom 11.05.1942 zugeteilt worden ist, was im Teilungsbescheid im Spruchabschnitt Paragraph 2,) Abfindungen unmissverständlich mit folgendem Satz zum Ausdruck gebracht worden ist: ‚Im Eigentume der Gemeinde Z verbleiben als freies Gemeindevermögen die in EZ **.Z-Land vorkommenden Waldgrundstücke ***2, ***3, ***4, ***5, ***6 und ***7 .Z-Land.‘ Die Liegenschaft in EZ ** GB ***1 Z. Land steht noch heute im Eigentum der Antragsgegen und umfasst diese ganz überwiegend Waldflächen im Ausmaß von ca. 159 ha, wobei im Eigentumsblatt der von der Marktgemeinde Z. kritisierte Hauptteilungsplan vom 11.05.1942 als Eigentumstitel aufscheint. Die von der Marktgemeinde Z. mit Kaufvertrag vom 18.04.1996 zu dieser Liegenschaft hinzu erworbene Grundparzelle ***8 weist lediglich ein Flächenausmaß von 788 m2 auf. Die beiden Waldgrundstücke ***2 sowie ***3 mit einer Gesamtfläche von etwa 17,8 ha wurden von der Marktgemeinde Z. im Jahr 2002 verkauft und sind nunmehr in EZ **** GB Z. Land vorgetragen, ebenso wurde augenscheinlich das Waldgrundstück ***6 mit einer Grundfläche von ca. 4,6 ha an den Eigentümer des geschlossenen Hofes in EZ **** GB Z. Land abgegeben. Insgesamt kann daher nicht davon die Rede sein, die Marktgemeinde Z. hätte aus der im Jahr 1942 durchgeführten Hauptteilung der mit Nutzungsrechten belasteten unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde Z keine entsprechende Abfindung erhalten. Die in § 4 des Hauptteilungsplanes aufgelisteten Verpflichtungen der Agrargemeinschaft(
- en)gegenüber der Gemeinde sprechen für eine abschließende vermögensrechtliche Auseinandersetzung, zeigt sich doch darin, dass 1942 in Bezug auf die ‚Zer Gemeindewälder‘ alle Rechtsverhältnisse zwischen Gemeinde und den Agrargemeinschaften einer Regelung zugeführt worden sind.“Die in Paragraph 4, des Hauptteilungsplanes aufgelisteten Verpflichtungen der Agrargemeinschaft(
- en)gegenüber der Gemeinde sprechen für eine abschließende vermögensrechtliche Auseinandersetzung, zeigt sich doch darin, dass 1942 in Bezug auf die ‚Zer Gemeindewälder‘ alle Rechtsverhältnisse zwischen Gemeinde und den Agrargemeinschaften einer Regelung zugeführt worden sind.“ Weiters führt die belangte Behörde in diesem Zusammenhang aus, dass die Frage, ob Berechnungen über die Wertigkeit der Rechte und Grundflächen gänzlich unterblieben sind, nicht zweifelsfrei geklärt werden könne, da in Bezug auf das Hauptteilungsverfahren Aktenunterlagen verloren gegangen seien und nur mehr der dieses Verfahren abschließende Hauptteilungsplan vorhanden sei. Die Behauptung im verfahrenseinleitenden Antrag, dass im Jahr 1942 für ein Teilungsverfahren keine entsprechende gesetzliche Grundlage gegeben gewesen wäre, wird mit dem Hinweis auf die Bestimmungen des (Tiroler) Flurverfassungslandesgesetzes 1935 als unzutreffend gewertet. Die von der Antragstellerin ins Treffen geführte gutachterliche Stellungnahme von o. Univ. Prof. Dr. D D vom Oktober 2012 wird von der belangten Behörde auf Grund ihrer rein historischen Ausgestaltung als nicht geeignet erachtet, als rechtliche Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von ehemaligem Gemeindegut zu dienen. Insgesamt habe jedenfalls bei der verfahrensgegenständlichen Agrargemeinschaft eine den gesetzlichen Kriterien entsprechende Hauptteilung stattgefunden und sei dem Antrag auf Feststellung, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A A um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft gehandelt hat, der Erfolg verwehrt. Im Übrigen trifft die belangte Behörde rechtliche Erwägungen zur Frage der Zulässigkeit von Feststellungsanträgen. Diesbezüglich führt sie unter anderem aus, dass ein Feststellungsbescheid dann als unzulässig anzusehen sei, „wenn ein in anderer Richtung laufendes Verwaltungsverfahren den Rahmen für die Entscheidung der zu klärenden Frage bietet bzw. die Frage in der Begründung eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides bereits beantwortet wurde (VwGH 16.9.1965, 1126/65, VwGH 30.9.1997, 97/05/0190 und VwGH 21.6.1978, 658/77).“ Weiters sei unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung (VwGH 8.10.1980, 3525/78) auch ein Feststellungsantrag, welcher nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides anstrebt, unzulässig. Aus diesen Gründen sei dem Feststellungsantrag im Zusammenhang mit Substanzerlösen kein Erfolg beschienen gewesen. 3. Beschwerde: Gegen den unter Z 2 genannten Bescheid erhob die Markgemeinde Z., vertreten durch Rechtsanwalt, Beschwerde, welche am 8.10.2014 per Post an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde.Gegen den unter Ziffer 2, genannten Bescheid erhob die Markgemeinde Z., vertreten durch Rechtsanwalt, Beschwerde, welche am 8.10.2014 per Post an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 15.9.2014 zugestellt. Mit der genannten Beschwerde wird der angefochtene Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln angefochten und insbesondere beantragt, das Landesverwaltungsgericht wolle „in der Sache selbst erkennen, den angefochtenen Bescheid abändern und den Anträgen der Marktgemeinde Z. vom 27.06.2014 bzw. 02.09.2014 vollinhaltlich stattgeben und feststellen, dass es sich bei den ursprünglich zu der Agrargemeinschaft A A gehörenden in EZ ** Grundbuch ***1 Z. Land einliegenden Grundstücke um solche gemäß § 33 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 TLFG 1996 handelt, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Hauptteilung einholen und sodann Feststellungen zu den Substanzerlösen im antragsgegenständlichen Zeitraum treffen“.„in der Sache selbst erkennen, den angefochtenen Bescheid abändern und den Anträgen der Marktgemeinde Z. vom 27.06.2014 bzw. 02.09.2014 vollinhaltlich stattgeben und feststellen, dass es sich bei den ursprünglich zu der Agrargemeinschaft A A gehörenden in EZ ** Grundbuch ***1 Z. Land einliegenden Grundstücke um solche gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziff. 2 TLFG 1996 handelt, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Hauptteilung einholen und sodann Feststellungen zu den Substanzerlösen im antragsgegenständlichen Zeitraum treffen“. In eventu solle der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur ordnungsgemäßen Feststellung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen werden. Angeregt werde, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle beim VfGH die Aufhebung des § 86d des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996 idF LGBl 70/2014 wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.Angeregt werde, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle beim VfGH die Aufhebung des Paragraph 86 d, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014, wegen Verfassungswidrigkeit beantragen. Begründet wird die vorliegende Beschwerde wie folgt: „Auch wenn mit Bescheid vom 21.05.1996 ein Einzelteilungsplan erlassen und dabei die Agrargemeinschaft aufgelöst wurde, hat die antragstellende Gemeinde einen Rechtsanspruch zumindest darauf, nicht durch die Begründung im Bescheid der belangten Behörde belastet zu sein. Die antragstellende Gemeinde hat auch einen Rechtsanspruch darauf, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt und hinsichtlich der ‚Agrargemeinschaft A A‘ entsprechende richtige Feststellungen getroffen werden. Soweit auf Seite 2 und Seite 4 im Bescheid der belangten Behörde die Agrargemeinschaft ‚G G‘ (mehrmals) und auf Seite 3 die ‚Agrargemeinschaft K K‘ erwähnt werden (Anm.: Absatz 2 auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides ist nicht nachvollziehbar), wurden Feststellungen getroffen, die keine Relevanz für die antragsgegenständliche Agrargemeinschaft haben. Aufgabe der belangten Behörde wäre es gewesen, den Sachverhalt zur Agrargemeinschaft A A festzustellen, weil erst dann entsprechende rechtliche Schlussfolgerungen (rechtliche Subsumtion des Sachverhaltes) möglich ist.„Auch wenn mit Bescheid vom 21.05.1996 ein Einzelteilungsplan erlassen und dabei die Agrargemeinschaft aufgelöst wurde, hat die antragstellende Gemeinde einen Rechtsanspruch zumindest darauf, nicht durch die Begründung im Bescheid der belangten Behörde belastet zu sein. Die antragstellende Gemeinde hat auch einen Rechtsanspruch darauf, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt und hinsichtlich der ‚Agrargemeinschaft A A‘ entsprechende richtige Feststellungen getroffen werden. Soweit auf Seite 2 und Seite 4 im Bescheid der belangten Behörde die Agrargemeinschaft ‚G G‘ (mehrmals) und auf Seite 3 die ‚Agrargemeinschaft K K‘ erwähnt werden Anmerkung, Absatz 2 auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides ist nicht nachvollziehbar), wurden Feststellungen getroffen, die keine Relevanz für die antragsgegenständliche Agrargemeinschaft haben. Aufgabe der belangten Behörde wäre es gewesen, den Sachverhalt zur Agrargemeinschaft A A festzustellen, weil erst dann entsprechende rechtliche Schlussfolgerungen (rechtliche Subsumtion des Sachverhaltes) möglich ist. Auch wenn die Agrargemeinschaft A A mittlerweile aufgelöst wurde, sind die Anträge der Marktgemeinde Z. nicht etwa unzulässig, sondern vielmehr mit Bescheid durch die Agrarbehörde zu erledigen, dies als Rechtsgrundlage für ein allfälliges Vermögensauseinandersetzungsverfahren in Bezug auf das Einzelteilungsverfahren. Die antragstellende Marktgemeinde Z. ist gegenständlich auch durch den Spruch der belangten Behörde belastet, weil nicht klar ist, ob die Anträge nun mangels formellen Antragsrechtes als unzulässig zurückgewiesen wurden oder materiell-rechtlich abgewiesen wurden. Die Marktgemeinde Z. ist darüber hinaus durch die Feststellungen bzw. rechtliche Schlussfolgerungen der belangten Behörde hinsichtlich der Ausführungen zu im Jahre 1942 angeblich geschehenen ‚Hauptteilung‘ belastet. Die Aktenteile sind in Verstoß geraten. Eine Teilungsentscheidung ist nicht nachvollziehbar, sodass in Wirklichkeit keine gesicherte Aussage darüber getroffen werden kann, ob es zu einer Bewertung der Rechte und Grundflächen dazumal gekommen ist, was die belangte Behörde selbst zugesteht (angefochtener Bescheid Seite 5 letzter Absatz). Wenn nun die belangte Behörde im offenen Widerspruch dazu dennoch (zu Lasten der Gemeinde) die Vermutung ausspricht, dass eine ‚Hauptteilung‘ materiell-rechtlich geschehen ist, kann dieser Widerspruch der belangten Behörde zulasten der Marktgemeinde nicht hingenommen werden. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde dazu ist auch rechtlich nicht haltbar. Im gegenständlichen Fall wird daher der gesamte Spruch des angefochtenen Bescheides angefochten. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung (und zunächst ordnungsgemäßer Tatsachenfeststellung samt Beweiswürdigung zur antragsgegenständlichen Agrargemeinschaft) hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die ehemals der Agrargemeinschaft A A zugeschriebenen Grundstücke ‚Gemeindegut‘ darstellten; Aufgabe der belangten Behörde ist es auch, Feststellungen zu den Substanzerlösen zu treffen, auch wenn die Agrargemeinschaft nicht mehr existiert. Folgeauseinandersetzungen sind nach Ansicht der Marktgemeinde Z. nämlich auch von der Agrarbehörde zu lösen, und nicht als Vorfrage in einem vor den Zivilgerichten anzustrengenden ‚Auseinandersetzungsprozess‘ mit den ehemaligen Parteien des Einzelteilungsverfahrens.“ II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig. 2. Zur Sache: Der von der belangten Behörde als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid herangezogene § 73 lit d TFLG 1996 lautet wie folgt:Der von der belangten Behörde als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid herangezogene Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 lautet wie folgt: „Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,„Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu, (…)
- d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. d handelt“.
- d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt“. Im vorliegenden Fall begehrt die Beschwerdeführerin in ihren verfahrensgegenständlichen Anträgen entsprechend der Antragsmodifikation vom 2.9.2014 nicht die Feststellung, ob bei der Agrargemeinschaft A A Gemeindegut vorliegt, sondern ob es sich bei dieser Agrargemeinschaft um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft gehandelt hat. Dies insofern, als die Agrargemeinschaft A A – wie von der Beschwerdeführerin selbst zugestanden - im Jahr 1996 aufgelöst wurde. Vor diesem Hintergrund bietet aber der § 73 lit d TFLG 1996 im Hinblick auf dessen klaren Wortlaut keine Rechtsgrundlage für eine Entscheidung über den genannten Feststellungsantrag, zielt diese Bestimmung doch eindeutig darauf ab, hinsichtlich bestehender Grundstücke deren Qualifikation als agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinn des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 (Gemeindegut) oder als Gemeindevermögen im Sinn des § 33 Abs 4 TFLG 1996 zu beurteilen. Sofern keine Agrargemeinschaft mehr besteht und insofern von vorneherein das Vorliegen von Gemeindegut nicht mehr in Frage kommt, kann kein Anwendungsfall des § 73 lit d TFLG 1996, der offenkundig dessen Abgrenzung vom Gemeindevermögen bezweckt, vorliegen. Eine Feststellung für die Vergangenheit, ob es sich bei einer nicht mehr bestehenden Agrargemeinschaft zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft gehandelt hat, lässt sich auf § 73 lit d TFLG 1996 also nicht stützen.Vor diesem Hintergrund bietet aber der Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 im Hinblick auf dessen klaren Wortlaut keine Rechtsgrundlage für eine Entscheidung über den genannten Feststellungsantrag, zielt diese Bestimmung doch eindeutig darauf ab, hinsichtlich bestehender Grundstücke deren Qualifikation als agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 (Gemeindegut) oder als Gemeindevermögen im Sinn des Paragraph 33, Absatz 4, TFLG 1996 zu beurteilen. Sofern keine Agrargemeinschaft mehr besteht und insofern von vorneherein das Vorliegen von Gemeindegut nicht mehr in Frage kommt, kann kein Anwendungsfall des Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996, der offenkundig dessen Abgrenzung vom Gemeindevermögen bezweckt, vorliegen. Eine Feststellung für die Vergangenheit, ob es sich bei einer nicht mehr bestehenden Agrargemeinschaft zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft gehandelt hat, lässt sich auf Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 also nicht stützen. Dies ist auch insofern konsequent, wenn man die grundsätzlichen Voraussetzungen eines Feststellungsantrages betrachtet. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist im Falle des Fehlens ausdrücklicher Ermächtigungen die Erlassung von Feststellungsbescheiden nämlich nur dann zulässig, wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. Zudem müsse es sich um einen „subsidiären Rechtsbehelf“ (siehe etwa VwGH 17.9.2009, 2009/07/0006) handeln. Wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat, ist ein rechtliches Interesse nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (VwGH 22.4.1991, 90/12/0329 und VwGH 5.9.2008, 2005/12/0048). Ein Feststellungsbescheid ist dann als unzulässig anzusehen, wenn ein in anderer Richtung laufendes Verwaltungsverfahren den Rahmen für die Entscheidung der zu klärenden Frage bietet bzw. die Frage in der Begründung eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides bereits beantwortet wurde (VwGH 16.9.1965, 1126/65, VwGH 30.9.1997, 97/05/0190 und VwGH 21.6.1978, 658/77). Weiters ist laut Rechtsprechung auch ein Feststellungsantrag, welcher nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides anstrebt, unzulässig (VwGH 8.10.1980, 3525/78). Diese Ausführungen zeigen, dass im Fall des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung eine Zulässigkeit der beantragten Feststellung der ehemaligen Gemeindegutseigenschaft der Agrargemeinschaft A A auch nicht aus den von Lehre und Rechtsprechung hierfür geschaffenen Kriterien abgeleitet werden kann. Im vorliegenden Fall fehlt der Antragstellerin nämlich ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung. Die Beschwerdeführerin begründet ein solches rechtliches Interesse im Wesentlichen damit, dass die begehrte Feststellungsentscheidung als Rechtsgrundlage für ein allfälliges Vermögensauseinandersetzungsverfahren in Bezug auf das Einzelteilungsverfahren erforderlich sei. Einem solchen Vorbringen steht allerdings der seit der Novelle LGBl 70/2014 in Kraft befindliche § 86d TFLG 1996 entgegen, dessen Abs 1 betreffend die vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 Folgendes regelt:Einem solchen Vorbringen steht allerdings der seit der Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, in Kraft befindliche Paragraph 86 d, TFLG 1996 entgegen, dessen Absatz eins, betreffend die vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 Folgendes regelt: „
(1)Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche findet nur statt in Bezug auf„
(1)Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche findet nur statt in Bezug auf
- a)geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs. 5), die nach dem 10. Oktober 2008 erfolgt sind, jedoch mit Ausnahme von solchen Zuwendungen, die aus dem Überling (§ 33 Abs. 5 lit.
- b)oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010 mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde aus Substanzerlösen (§ 33 Abs. 5 lit.
- a)erfolgt sind,
- a)geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,), die nach dem 10. Oktober 2008 erfolgt sind, jedoch mit Ausnahme von solchen Zuwendungen, die aus dem Überling (Paragraph 33, Absatz 5, Litera b,) oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010, mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde aus Substanzerlösen (Paragraph 33, Absatz 5, Litera a,) erfolgt sind,
- b)geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs. 5), die nach dem 28. November 2013 ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind,
- b)geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,), die nach dem 28. November 2013 ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind,
- c)die angemessene finanzielle Abgeltung einer besonderen, über den für die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten erforderlichen Aufwand hinausgehenden unternehmerischen Leistung der Agrargemeinschaft bzw. ihrer Mitglieder (Abs. 4), durch die im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens, das nach § 37 Abs. 4 bzw. einer diesem entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmung agrarbehördlich genehmigt oder bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 33/1969 betrieben wurde, Vermögenswerte geschaffen wurden, aus denen die substanzberechtigte Gemeinde weiterhin über die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten hinausgehende Substanzerlöse erzielen kann.“
- c)die angemessene finanzielle Abgeltung einer besonderen, über den für die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten erforderlichen Aufwand hinausgehenden unternehmerischen Leistung der Agrargemeinschaft bzw. ihrer Mitglieder (Absatz 4,), durch die im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens, das nach Paragraph 37, Absatz 4, bzw. einer diesem entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmung agrarbehördlich genehmigt oder bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1969, betrieben wurde, Vermögenswerte geschaffen wurden, aus denen die substanzberechtigte Gemeinde weiterhin über die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten hinausgehende Substanzerlöse erzielen kann.“ Selbst wenn also das vorliegende Verfahren mit der Feststellung enden würde, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A A um eine Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 gehandelt hat, bestünden für die Beschwerdeführerin nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche, da solche vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl 70/2014 entstandene Ansprüche nach dem Einleitungssatz des genannten § 86d Abs 1 TFLG 1996 grundsätzlich als wechselseitig abgegolten gelten. Die in den lit a bis c angeführten Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Insbesondere sprechen die lit a und b von Zuwendungen der Agrargemeinschaft, die nach dem 10. Oktober 2008 bzw. nach dem 28. November 2013 erfolgt sind, was im Fall der Agrargemeinschaft A A im Hinblick auf deren Auflösung lang vor den genannten Zeitpunkten ausgeschlossen werden kann.Selbst wenn also das vorliegende Verfahren mit der Feststellung enden würde, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A A um eine Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 gehandelt hat, bestünden für die Beschwerdeführerin nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche, da solche vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt 70 aus 2014, entstandene Ansprüche nach dem Einleitungssatz des genannten Paragraph 86 d, Absatz eins, TFLG 1996 grundsätzlich als wechselseitig abgegolten gelten. Die in den Litera a bis c angeführten Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Insbesondere sprechen die Litera a und b von Zuwendungen der Agrargemeinschaft, die nach dem 10. Oktober 2008 bzw. nach dem 28. November 2013 erfolgt sind, was im Fall der Agrargemeinschaft A A im Hinblick auf deren Auflösung lang vor den genannten Zeitpunkten ausgeschlossen werden kann. Für die in der vorliegenden Beschwerde ohne nähere Begründung angeregte Beantragung einer Aufhebung des § 86d TFLG 1996 wegen Verfassungswidrigkeit sieht das Landesverwaltungsgericht keine Veranlassung.Für die in der vorliegenden Beschwerde ohne nähere Begründung angeregte Beantragung einer Aufhebung des Paragraph 86 d, TFLG 1996 wegen Verfassungswidrigkeit sieht das Landesverwaltungsgericht keine Veranlassung. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann die von der Beschwerdeführerin in Erwägung gezogene vermögensrechtliche Auseinandersetzung kein rechtliches Interesse nachweisen, das den ohne spezielle rechtliche Grundlage gestellten Feststellungsantrag, ob es sich bei der aufgelösten Agrargemeinschaft A A um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft gehandelt hat, zulässig machen würde. Andere Gründe, aus denen ein solches rechtliches Interesse abgeleitet werden könnte, werden von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt und sind auch für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Insofern ist aber auch der zu lit c gestellte Antrag auf Feststellung der von der Agrargemeinschaft A A seit 1974 bis zu ihrer Auflösung erzielten Erlöse unzulässig, da diesbezüglich ohnehin eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Agrargemeinschaft und Gemeinde nicht in Frage kommt.Insofern ist aber auch der zu Litera c, gestellte Antrag auf Feststellung der von der Agrargemeinschaft A A seit 1974 bis zu ihrer Auflösung erzielten Erlöse unzulässig, da diesbezüglich ohnehin eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Agrargemeinschaft und Gemeinde nicht in Frage kommt. Und auch dem Antrag zu lit b auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage einer im Jahr 1942 durchgeführten Hauptteilung fehlt insofern das rechtliche Interesse und in Folge dessen mangels spezieller gesetzlicher Ermächtigung auch die Zulässigkeit.Und auch dem Antrag zu Litera b, auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage einer im Jahr 1942 durchgeführten Hauptteilung fehlt insofern das rechtliche Interesse und in Folge dessen mangels spezieller gesetzlicher Ermächtigung auch die Zulässigkeit. Indem die belangte Behörde trotz der Unzulässigkeit der verfahrenseinleitenden Anträge in der Sache entschieden hat, statt diese zurückzuweisen, hat diese eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt. Die Frage der Zuständigkeit darf bzw. muss aber vom Landesverwaltungsgericht unabhängig vom konkreten Beschwerdevorbringen releviert werden. Die Einschränkung des Prüfumfanges auf die ausdrücklich bezeichneten Beschwerdegründe ist nach § 27 VwGVG nämlich ausdrücklich nur insoweit vorgesehen, als das Verwaltungsgericht nicht eine „Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet“.Die Frage der Zuständigkeit darf bzw. muss aber vom Landesverwaltungsgericht unabhängig vom konkreten Beschwerdevorbringen releviert werden. Die Einschränkung des Prüfumfanges auf die ausdrücklich bezeichneten Beschwerdegründe ist nach Paragraph 27, VwGVG nämlich ausdrücklich nur insoweit vorgesehen, als das Verwaltungsgericht nicht eine „Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet“. Dies galt schon vor Einführung der Verwaltungsgerichte für die Berufungsbehörden (siehe etwa VwGH 27.11.2008, 2008/07/0196, wonach die Berufungsbehörde verpflichtet ist, die Unzuständigkeit der Unterbehörde auch dann von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Berufung releviert wurde). Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 28.3.1995, 94/07/0084, geht hervor, dass beim Fehlen der sachlichen Zuständigkeit für die meritorische Erledigung eines Bewilligungsansuchens durch die Erstbehörde eine dennoch ergangene meritorische Erledigung von der Berufungsbehörde gestützt auf § 66 Abs 4 AVG ersatzlos zu beheben und eine Antragszurückweisung ausdrücklich auszusprechen ist.Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 28.3.1995, 94/07/0084, geht hervor, dass beim Fehlen der sachlichen Zuständigkeit für die meritorische Erledigung eines Bewilligungsansuchens durch die Erstbehörde eine dennoch ergangene meritorische Erledigung von der Berufungsbehörde gestützt auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben und eine Antragszurückweisung ausdrücklich auszusprechen ist. Insofern hatte das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Unzuständigkeit der Behörde zur Entscheidung in der Sache den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos zu beheben und gleichzeitig auszusprechen, dass der verfahrenseinleitende Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird.Insofern hatte das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Unzuständigkeit der Behörde zur Entscheidung in der Sache den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos zu beheben und gleichzeitig auszusprechen, dass der verfahrenseinleitende Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird. § 17 VwGVG sieht zwar grundsätzlich vor, dass von einer sinngemäßen Anwendung des AVG im Beschwerdeverfahren dessen IV. Teil (§§ 63 bis 73) ausgenommen ist, dennoch hat auch das Landesverwaltungsgericht in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses des § 66 Abs 4 AVG mit Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages vorzugehen, wenn die Prozessvoraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache – etwa wie im vorliegenden Fall wegen Unzulässigkeit – fehlen. Paragraph 17, VwGVG sieht zwar grundsätzlich vor, dass von einer sinngemäßen Anwendung des AVG im Beschwerdeverfahren dessen römisch vier. Teil (Paragraphen 63 bis 73) ausgenommen ist, dennoch hat auch das Landesverwaltungsgericht in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses des Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages vorzugehen, wenn die Prozessvoraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache – etwa wie im vorliegenden Fall wegen Unzulässigkeit – fehlen. Vor diesem Hintergrund war ein näheres Eingehen auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen nicht erforderlich und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG trotz eines ausdrücklich von der Beschwerdeführerin gestellten dahingehenden Antrages ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 2 Z 1 dieser Bestimmung kann die Verhandlung entfallen, wenn „der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist“. Insofern sind schon aufgrund der mit der vorliegenden Entscheidung ausgesprochenen Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Anträge die Voraussetzungen für einen Entfall der Verhandlung gegeben.Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG trotz eines ausdrücklich von der Beschwerdeführerin gestellten dahingehenden Antrages ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Absatz 2, Ziffer eins, dieser Bestimmung kann die Verhandlung entfallen, wenn „der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist“. Insofern sind schon aufgrund der mit der vorliegenden Entscheidung ausgesprochenen Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Anträge die Voraussetzungen für einen Entfall der Verhandlung gegeben. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wird eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wird eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall auch nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall auch nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. 4. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar wurde die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Feststellungsantrag zulässig ist, in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst. Allerdings fehlt eine solche Rechtsprechung zur Frage, ob tatsächlich – insbesondere im Hinblick auf den durch die Novelle LGBl 70/2014 neu geschaffenen § 86d TFLG 1996 - kein rechtliches Interesse an der von der Beschwerdeführerin begehrten Feststellung besteht.Zwar wurde die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Feststellungsantrag zulässig ist, in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst. Allerdings fehlt eine solche Rechtsprechung zur Frage, ob tatsächlich – insbesondere im Hinblick auf den durch die Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, neu geschaffenen Paragraph 86 d, TFLG 1996 - kein rechtliches Interesse an der von der Beschwerdeführerin begehrten Feststellung besteht. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.2812.1