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LVwG-2014/14/0695-6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/14/0695-6 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist, entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung sind für seine Entscheidung nicht maßgeblich.

(2)Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen,

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist, entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung sind für seine Entscheidung nicht maßgeblich.

(3)Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen,

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist, entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe der Verwaltungsgerichtshof. Im Antrag ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

(3)Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen,

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist, entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe der Verwaltungsgerichtshof. Im Antrag ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

(4)Über Anträge auf Verfahrenshilfe für die Abfassung und Einbringung eines Fristsetzungsantrages oder eines Antrages auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes entscheidet der Verwaltungsgerichtshof.
(5)Hat das Verwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe bewilligt, hat es bzw. hat er den Ausschuss der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Wünschen der Partei über die Auswahl dieses Rechtsanwalts ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(6)Wird gemäß § 45 Abs. 4 der Rechtsanwaltsordnung, anstelle des bisher beigegebenen Rechtsanwaltes ein anderer Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe bestellt, hat die Rechtsanwaltskammer den Verwaltungsgerichtshof hievon unverzüglich unter Beischluss eines Zustellnachweises in Kenntnis zu setzen.
(6)Wird gemäß Paragraph 45, Absatz 4, der Rechtsanwaltsordnung, anstelle des bisher beigegebenen Rechtsanwaltes ein anderer Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe bestellt, hat die Rechtsanwaltskammer den Verwaltungsgerichtshof hievon unverzüglich unter Beischluss eines Zustellnachweises in Kenntnis zu setzen.
(7)Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, gilt eine von ihm bewilligte Verfahrenshilfe und die Bestellung eines Rechtsanwaltes auch für das Revisionsverfahren.“
(7)Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, gilt eine von ihm bewilligte Verfahrenshilfe und die Bestellung eines Rechtsanwaltes auch für das Revisionsverfahren.“ § 35 Abs 1 VfGG ordnet an, dass, soweit diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Zivilprozessordnung anzuwenden ist. Paragraph 35, Absatz eins, VfGG ordnet an, dass, soweit diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Zivilprozessordnung anzuwenden ist. § 61 Abs 2 StPO hat folgenden Inhalt:Paragraph 61, Absatz 2, StPO hat folgenden Inhalt: „…
(2)Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil (§ 393 Abs. 1a) zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger).
(2)Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil (Paragraph 393, Absatz eins a,) zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger). …“ § 393 Abs 2 StPO besagt, dass einem nach § 61 Abs 2 beigegebenen Verteidiger, soweit nicht nach § 56 Abs 2 vorzugehen ist, auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen Barauslagen vom Bund zu vergüten sind. Zu diesen Auslagen gehören auch die Kosten eines Dolmetschers, soweit dessen Beiziehung zu den Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig war; solche Kosten sind bis zu dem Ausmaß zu vergüten, das sich in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 ergibt. Paragraph 393, Absatz 2, StPO besagt, dass einem nach Paragraph 61, Absatz 2, beigegebenen Verteidiger, soweit nicht nach Paragraph 56, Absatz 2, vorzugehen ist, auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen Barauslagen vom Bund zu vergüten sind. Zu diesen Auslagen gehören auch die Kosten eines Dolmetschers, soweit dessen Beiziehung zu den Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig war; solche Kosten sind bis zu dem Ausmaß zu vergüten, das sich in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 ergibt. Das Oberlandesgericht Wien hat in seiner Entscheidung vom 10.08.2004, GZ ** ausgeführt, dass der Regelung des § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO die Erwägung zu Grunde liegt, dass es nicht sachgerecht wäre, vom Verfahrenshilfeanwalt nicht nur den Einsatz eigener Arbeitskraft und die Bereitstellung seines Kanzleiapparates, sondern auch noch den Einsatz eigener Geldmittel zu verlangen, obwohl er selbst für seine Tätigkeit keine (unmittelbare) Vergütung erhält. (Die ZPO enthält keine explizite Bestimmung über den Ersatz von Barauslagen von Verfahrenshelfern.)Das Oberlandesgericht Wien hat in seiner Entscheidung vom 10.08.2004, GZ ** ausgeführt, dass der Regelung des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO die Erwägung zu Grunde liegt, dass es nicht sachgerecht wäre, vom Verfahrenshilfeanwalt nicht nur den Einsatz eigener Arbeitskraft und die Bereitstellung seines Kanzleiapparates, sondern auch noch den Einsatz eigener Geldmittel zu verlangen, obwohl er selbst für seine Tätigkeit keine (unmittelbare) Vergütung erhält. (Die ZPO enthält keine explizite Bestimmung über den Ersatz von Barauslagen von Verfahrenshelfern.) Der Verwaltungsgerichthof hat in der Entscheidung vom 30.01.2006, Zl 2004/09/0136, die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 30.06.2004 betreffend Ersatz von Barauslagen in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichthof hat in der Entscheidung vom 30.01.2006, Zl 2004/09/0136, die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 30.06.2004 betreffend Ersatz von Barauslagen in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Stützung der Begründung der belangten Behörde auf § 74 AVG iVm § 24 VStG zwar verfehlt sei, weil der zum Verfahrenshilfeverteidiger einer Partei bestellte Rechtsanwalt nicht selbst Partei oder Beteiligter dieses Verfahrens ist. Ein Ersatz der beanspruchten Barauslagen (Fahrtkosten, Kopie und Porti) seien Auslagen, die mit dem Einheitssatz abgegolten werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Stützung der Begründung der belangten Behörde auf Paragraph 74, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG zwar verfehlt sei, weil der zum Verfahrenshilfeverteidiger einer Partei bestellte Rechtsanwalt nicht selbst Partei oder Beteiligter dieses Verfahrens ist. Ein Ersatz der beanspruchten Barauslagen (Fahrtkosten, Kopie und Porti) seien Auslagen, die mit dem Einheitssatz abgegolten werden können. Der Verwaltungsgerichtshof gehe davon aus, dass der im Verhältnis der Rechtsanwaltskammern zum Bund für die Ermittlung der Pauschalvergütung als Grundlage heranzuziehende Entlohnungsanspruch jener ist, den die Gerichte bei ihrer Kostenentscheidung heranzuziehen haben. In diesem Rahmen entfalle der Entlohnungsanspruch des im Rahmen der Verfahrenshilfe tätigen Rechtsanwaltes zu Gunsten der Berücksichtigung dieser (fiktiven) Honorare, bei der Berechnung der im Sinne des § 47 RAO zu leistenden Pauschalvergütung. Der Verwaltungsgerichtshof gehe davon aus, dass der im Verhältnis der Rechtsanwaltskammern zum Bund für die Ermittlung der Pauschalvergütung als Grundlage heranzuziehende Entlohnungsanspruch jener ist, den die Gerichte bei ihrer Kostenentscheidung heranzuziehen haben. In diesem Rahmen entfalle der Entlohnungsanspruch des im Rahmen der Verfahrenshilfe tätigen Rechtsanwaltes zu Gunsten der Berücksichtigung dieser (fiktiven) Honorare, bei der Berechnung der im Sinne des Paragraph 47, RAO zu leistenden Pauschalvergütung. Da § 40 VwGVG weitgehend § 51a VStG entspricht, kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol letztlich zum Ergebnis, dass der gestellte Antrag nicht zulässig ist, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.Da Paragraph 40, VwGVG weitgehend Paragraph 51 a, VStG entspricht, kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol letztlich zum Ergebnis, dass der gestellte Antrag nicht zulässig ist, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Abgesehen davon wäre auszuführen, dass im gegenständlichen Antrag nur Barauslagen im Ausmaß von € 13,60 sowie € 7,-- und noch die Fahrtkosten von € 9,24 und € 18,48 bescheinigt sind, sodass nur ein Betrag von € 48,32 und nicht von € 99,80 zugesprochen werden könnte (siehe etwa Entscheidung des VfGH vom 11.06.1988, Zl V 39/87).Abgesehen davon wäre auszuführen, dass im gegenständlichen Antrag nur Barauslagen im Ausmaß von € 13,60 sowie € 7,-- und noch die Fahrtkosten von € 9,24 und € 18,48 bescheinigt sind, sodass nur ein Betrag von € 48,32 und nicht von € 99,80 zugesprochen werden könnte (siehe etwa Entscheidung des VfGH vom 11.06.1988, Zl römisch fünf 39/87). Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass aus einem Versehen heraus in § 40 VwGVG kein Bezug auf die ZPO oder StPO vorgenommen wurde, die einen Ersatz von Barauslagen für den Verfahrenshelfer normiert, sodass aus diesem Grund vom Landesverwaltungsgericht Tirol in der Sache die Erhebung einer ordentlichen Revision zugelassen wird. Ferner ist auszuführen, dass es eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 51a VStG gibt, nicht jedoch zu § 40 VwGVG, sodass sich die Frage stellt, ob die vom Landesverwaltungsgericht Tirol zitierte Entscheidung weiterhin Gültigkeit hat oder nicht. Die Stellung des Verfahrenshilfeverteidigers im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist nämlich die gleiche, als die vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor den ordentlichen Gerichten. Es stellt sich die Frage, ob es sachgerecht ist, hinsichtlich des Ersatzes von Barauslagen eine Unterscheidung vorzunehmen. Ferner ist zu beachten, dass der Unabhängige Verwaltungssenat eine Veraltungsbehörde war und es sich beim Landesverwaltungsgericht nunmehr um ein „echtes Gericht“ handelt. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts liegen die Voraussetzung des Art 133 Abs 4 B-VG vor. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass aus einem Versehen heraus in Paragraph 40, VwGVG kein Bezug auf die ZPO oder StPO vorgenommen wurde, die einen Ersatz von Barauslagen für den Verfahrenshelfer normiert, sodass aus diesem Grund vom Landesverwaltungsgericht Tirol in der Sache die Erhebung einer ordentlichen Revision zugelassen wird. Ferner ist auszuführen, dass es eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 51 a, VStG gibt, nicht jedoch zu Paragraph 40, VwGVG, sodass sich die Frage stellt, ob die vom Landesverwaltungsgericht Tirol zitierte Entscheidung weiterhin Gültigkeit hat oder nicht. Die Stellung des Verfahrenshilfeverteidigers im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist nämlich die gleiche, als die vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor den ordentlichen Gerichten. Es stellt sich die Frage, ob es sachgerecht ist, hinsichtlich des Ersatzes von Barauslagen eine Unterscheidung vorzunehmen. Ferner ist zu beachten, dass der Unabhängige Verwaltungssenat eine Veraltungsbehörde war und es sich beim Landesverwaltungsgericht nunmehr um ein „echtes Gericht“ handelt. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts liegen die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.14.0695.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.