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{'item': 'LVwG-2014/22/2307-5'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 3§ 7§ 83§ 13§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/22/2307-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Abs 2 Vw

GVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die Lenkberechtigung bis 1. April 2015 entzogen wird.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die Lenkberechtigung bis 1. April 2015 entzogen wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt die Lenkberechtigung für alle Klassen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.2.2014, Zl VA-**-2014 („Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung“) bis 13.5.2014 entzogen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ihm die Lenkberechtigung für alle Klassen für die Dauer von 12 Monaten entzogen, wobei Haftzeiten nicht auf die Entziehungsdauer angerechnet wurden. Begründend führte die belangte Behörde aus wie folgt:Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt die Lenkberechtigung für alle Klassen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.2.2014, Zl VA-**-2014 („Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung“) bis 13.5.2014 entzogen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ihm die Lenkberechtigung für alle Klassen für die Dauer von 12 Monaten entzogen, wobei Haftzeiten nicht auf die Entziehungsdauer angerechnet wurden. Begründend führte die belangte Behörde aus wie folgt: „Festgehalten wird zunächst, dass Ihnen zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.08.2013, *-1/****-*-2013 Ihre Lenkberechtigung entzogen wurde.„Festgehalten wird zunächst, dass Ihnen zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 26.08.2013, *-1/****-*-2013 Ihre Lenkberechtigung entzogen wurde. Am 22.01.2014 haben Sie in Y ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt. Daher wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.02.2014, VA -**-2014 die Lenkberechtigung für weitere 3 Monate, gerechnet ab 13.02.2014, entzogen.Am 22.01.2014 haben Sie in Y ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt. Daher wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.02.2014, VA -**-2014 die Lenkberechtigung für weitere 3 Monate, gerechnet ab 13.02.2014, entzogen. Mit Schreiben vom 24.07.2014 haben Sie rechtsfreundlich vertreten einen Antrag auf Ausfolgung Ihres Führerscheines gestellt, wobei Ihnen mitgeteilt wurde, dass eine solche Ausfolgung schon deshalb nicht möglich sei, weil es wegen zweimaliger Probezeitverlängerung der Ausstellung eines neuen Führerscheines bedürfte, wozu eine persönliche Unterschrift erforderlich ist. Außerdem wurde zwischenzeitlich in Erfahrung gebracht, dass Sie laut Abschlussbericht der Polizeiinspektion W vom 25.04.2014 verdächtig sind, am 23.04 2014 eine schwere Körperverletzung begangen zu haben. Bei einer Autofahrt durch Y sollen Sie mit R E in Streit geraten sein, Sie sollen Frau R E mehrfach ins Gesicht geschlagen haben, Frau R E habe dadurch Verletzungen schweren Grades erlitten. Weiters ist Testzuhalten, dass Sie einschlägig strafvorgemerkt aufscheinen, unter anderem wurde Sie vom Bezirksgericht X und vom Landesgericht Innsbruck jeweils wegen Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verurteilt (2012 und 2013).Weiters ist Testzuhalten, dass Sie einschlägig strafvorgemerkt aufscheinen, unter anderem wurde Sie vom Bezirksgericht römisch zehn und vom Landesgericht Innsbruck jeweils wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt (2012 und 2013). Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1Z 2 bis 4) nicht m ehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen (§ 24 Abs 1 Zif 1 FSG).Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins Z, 2 bis 4) nicht m ehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen (Paragraph 24, Absatz eins, Zif 1 FSG). Eine Lenkberechtigung darf ua

§ 3

Abs 1 Zif 2 FSG nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).Eine Lenkberechtigung darf ua

Paragraph 3, Absatz eins, Zif 2 FSG nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,).

§ 7

Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Als bestimmte Tatsache Im Sinne des Abs 1 hat

§ 7

Abs 3 Zif 9 FSG insbesondere zu gelten wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben

(...) § 84 StGB oder wiederholt

§ 83St

GB begangen hat.Als bestimmte Tatsache Im Sinne des Absatz eins, hat

Paragraph 7, Absatz 3, Zif 9 FSG insbesondere zu gelten wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben

(...) Paragraph 84, StGB oder wiederholt

Paragraph 83, StGB begangen hat. Außer Streit steht die wiederholte Begehung strafbarer Handlungen nach § 83 StGB (rechtskräftige, Verurteilung). Hinsichtlich des Vorfalles vom 23.04.2014 wird von schwerer Körperverletzung (§ 84 StGB) ausgegangen, zum Vorfall haben Sie sich gegenüber der Führerscheinbehörde nicht gerechtfertigt.Außer Streit steht die wiederholte Begehung strafbarer Handlungen nach Paragraph 83, StGB (rechtskräftige, Verurteilung). Hinsichtlich des Vorfalles vom 23.04.2014 wird von schwerer Körperverletzung (Paragraph 84, StGB) ausgegangen, zum Vorfall haben Sie sich gegenüber der Führerscheinbehörde nicht gerechtfertigt. Für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend (§ 7 Abs 4 FSG).Für die Wertung der in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend (Paragraph 7, Absatz 4, FSG). Aus dem Strafregisterauszug bzw aus der neuerlichen Anzeige ist eindeutig zu erblicken, dass Sie zu Gewalttätigkeiten, nämlich zu Körperverletzungen, neigen. Diese Delikte werden regelmäßig begangen (2012, 2013, 2014). Bei solchen Gewaltdelikten kommt es nicht darauf an, dass sie „im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen“ begangen werden (zB VwGH 27.05.1999, 98/11/0198). In einer Zusammenschau Ihres bisher an den Tag gelegten Verhaltens wird davon ausgegangen, dass Sie einerseits die Verkehrssicherheit durch rücksichtsloses Verhalten gefährden und andererseits sich sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werden. In diesem Sinne ist auch festzuhalten, dass Sie sich seit 30.04.2014 in Haft befinden. Der Behörde ist nicht bekannt, wie lange diese Haft noch andauert, daher musste die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen werden. Weiters wird davon ausgegangen, dass Sie einen entsprechenden Gesinnungswandel über einen längeren Zeitpunkt außerhalb der Haft unter Beweis stellen müssen, sodass Haftzeiten auf die Entziehungsdauer nicht angerechnet werden.“ In der rechtzeig dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt: „III. Beschwerdepunkte und Begründung a)

§ 7

Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Richtig ist, dass

§ 7

Abs 3 Z 9 FSG strafbare Handlungen gegen Leib und Leben zu den in Abs 1 genannten bestimmten Tatsachen zählen.Richtig ist, dass

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, FSG strafbare Handlungen gegen Leib und Leben zu den in Absatz eins, genannten bestimmten Tatsachen zählen. Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach Abs 1 iVm Abs 3 genügt nämlich nicht schon allein das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, sondern es muss aufgrund der

Abs 4 vorzunehmenden Wertung anzunehmen sein, dass der Betreffende wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kfz die Verkehrssicherheit gefährden wird. Im Rahmen dieser Wertung hat die Behörde insbesondere auch die näheren Umstände der vom Beschwerdeführer gesetzten Tat, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zu beurteilen. Anhand dieser Kriterien hat die Behörde zu beurteilen, ob dem Betreffenden im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung und zumindest für die 3 darauf folgenden Monate die Verkehrszuverlässigkeit fehlt oder nicht.Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, genügt nämlich nicht schon allein das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, sondern es muss aufgrund der

Absatz 4, vorzunehmenden Wertung anzunehmen sein, dass der Betreffende wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kfz die Verkehrssicherheit gefährden wird. Im Rahmen dieser Wertung hat die Behörde insbesondere auch die näheren Umstände der vom Beschwerdeführer gesetzten Tat, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zu beurteilen. Anhand dieser Kriterien hat die Behörde zu beurteilen, ob dem Betreffenden im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung und zumindest für die 3 darauf folgenden Monate die Verkehrszuverlässigkeit fehlt oder nicht. Die erkennende Behörde gibt zwar den Wortlaut des § 7 Abs 4 FSG wieder, erklärt jedoch nicht, warum der Beschwerdeführer beim Lenken von Kfz die Verkehrssicherheit gefährden würde; insbesondere missachtet die Behörde zur Gänze die in den jeweiligen Urteilen herangezogenen Milderungsgründe, die aufgrund der Bindungswirkung der Führerscheinbehörde auch für deren Beurteilung der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers heranzuziehen sind. Wäre die erkennende Behörde ihre Pflicht der Erforschung der materiellen Wahrheit nachgekommen, wäre sie zum Schluss gekommen, dass insbesondere beim Wertungskriterium der Verwerflichkeit der strafbaren Handlungen diese zum Vorteil des Beschwerdebewerbers ins Gewicht gefallen wäre. Die erkennende Behörde gibt zwar den Wortlaut des Paragraph 7, Absatz 4, FSG wieder, erklärt jedoch nicht, warum der Beschwerdeführer beim Lenken von Kfz die Verkehrssicherheit gefährden würde; insbesondere missachtet die Behörde zur Gänze die in den jeweiligen Urteilen herangezogenen Milderungsgründe, die aufgrund der Bindungswirkung der Führerscheinbehörde auch für deren Beurteilung der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers heranzuziehen sind. Wäre die erkennende Behörde ihre Pflicht der Erforschung der materiellen Wahrheit nachgekommen, wäre sie zum Schluss gekommen, dass insbesondere beim Wertungskriterium der Verwerflichkeit der strafbaren Handlungen diese zum Vorteil des Beschwerdebewerbers ins Gewicht gefallen wäre. Es ist keineswegs ausreichend lediglich aufgrund eines Strafregisterauszuges eine Wertung

§ 7

Abs 4 FSG vorzunehmen, da hieraus nicht auf die Sinnesart des Beschwerdeführers beim Lenken von Kfz geschlossen werden kann. Gleiches gilt für die Gefährlichkeit der Verhältnisse, ein Wertungskriterium, welches die erkennende Behörde zur Gänze übergeht. Die belangte Behörde hat das gesamte Ermittlungsverfahren einseitig durchgeführt. Sie hat sich mit den für den Beschwerdeführer positiven Sachverhaltselementen überhaupt nicht auseinandergesetzt bzw diese gänzlich nicht nachvollziehbar verwertet.Es ist keineswegs ausreichend lediglich aufgrund eines Strafregisterauszuges eine Wertung

Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmen, da hieraus nicht auf die Sinnesart des Beschwerdeführers beim Lenken von Kfz geschlossen werden kann. Gleiches gilt für die Gefährlichkeit der Verhältnisse, ein Wertungskriterium, welches die erkennende Behörde zur Gänze übergeht. Die belangte Behörde hat das gesamte Ermittlungsverfahren einseitig durchgeführt. Sie hat sich mit den für den Beschwerdeführer positiven Sachverhaltselementen überhaupt nicht auseinandergesetzt bzw diese gänzlich nicht nachvollziehbar verwertet. b) Die belangte Behörde hat die ihr zukommende Begründungspflicht verletzt, da aufgrund der Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht nachvollzogen werden kann, warum die belangte Behörde zum Schluss kommt, warum die Haftzeiten des Beschwerdeführers nicht auf die Entziehungsdauer angerechnet werden. Diesbezüglich für die Behörde lediglich aus, dass sie zwar nicht weiß, wie lange die derzeitige Haft des Beschwerdeführers dauern werden, diese jedoch über einen längeren Zeitpunkt außerhalb der Haft einen entsprechenden Gesinnungswandel unter Beweis zu stellen habe. Diese Rechtsansicht ist vor dem Hintergrund der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch inhaltlich falsch; so hat der VwGH ausgesprochen, dass sich nicht unzulässig sei, Erziehungszeiten unter Nichteinrechnung von Haftzeiten festzusetzen, dies aber nur dann, wenn es über das Wohlverhalten während der Haft hinaus noch eines weiteren Wohlverhaltens bedurfte, um die Verkehrszuverlässigkeit zu erweisen. Haftzeiten seien daher nach Ansicht des Höchstgerichtes keineswegs ohne Bedeutung, sondern in die Prognose über den Zeitpunkt des wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit einzubeziehen, insbesondere weil die Strafe neben anderen Zwecken auch spezialpräventiven Zwecken diene. Die erkennende Behörde begründet mit keinem Wort die von ihr vertretene Ansicht. Darüber hinaus stellt die Behörde selbst fest, nicht zu wissen, wie lange die Haft noch andauern würde. Insbesondere vor diesem Hintergrund ist die Rechtsansicht der erkennenden Behörde nicht haltbar. Würde man der Rechtsansicht der Erstbehörde folgen, wäre gänzlich unbestimmt, wann die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers in concreto wieder erlangt werden würde. Dies widerspricht insbesondere auch der Konkretheit von Bescheiden. Da die belangte Behörde all dies verkannte, hat sie den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit aufgrund Verfahrensvorschriften belastet. Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben. Aus allen den vorgenannten Gründen stellt der Beschwerdeführer daher den ANTRAG der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.08.2014 zu GZ *-1/****-**-2014 möge ersatzlos aufgehoben werden.“der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 04.08.2014 zu GZ *-1/****-**-2014 möge ersatzlos aufgehoben werden.“ Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den führerscheinrechtlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft X. Weiters wurden die Urteile des Landesgerichts Innsbruck vom 20.52014, ** HV **/**d und des OLG Innsbruck vom 13.8.2014, * Bs ***/**y, eine Stellungnahme der Justizanstalt Innsbruck vom 9.10.2014 sowie der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck zur bedingten Entlassung vom 1.10.2014, ** BE **/**w eingeholt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde der Beschwerdeführer einvernommen.Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den führerscheinrechtlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn. Weiters wurden die Urteile des Landesgerichts Innsbruck vom 20.52014, ** HV **/**d und des OLG Innsbruck vom 13.8.2014, * Bs ***/**y, eine Stellungnahme der Justizanstalt Innsbruck vom 9.10.2014 sowie der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck zur bedingten Entlassung vom 1.10.2014, ** BE **/**w eingeholt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde der Beschwerdeführer einvernommen. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen Führerscheingesetz BGBl I 1997/120 idF BGBl I 2013/96 (FSG):Führerscheingesetz BGBl römisch eins 1997/120 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/96 (FSG): „Verkehrszuverlässigkeit § 7.

(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: … 9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben

den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt

dem § 83 StGB begangen hat; 9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben

den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt

dem Paragraph 83, StGB begangen hat; …

(4)Für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. … Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung

§ 24Abs 3 achter Satz oder 1.

um eine Entziehung

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. … Dauer der Entziehung § 25.

(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. …
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, …“ III. Rechtliche Erwägungenrömisch drei. Rechtliche Erwägungen Aufgrund der ergänzenden Ermittlungen durch das Landesverwaltungsgericht Tirol steht folgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.8.2013, Zl. *-1/****-*-2013 die Lenkberechtigung für alle Klassen wegen Nichtabsolvierung der mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.4.2013, VK-****-2013 angeordneten Nachschulung bis zur Befolgung der Anordnung entzogen. Die entsprechende Bestätigung über die Absolvierung dieser Nachschulung wurde der Bezirkshauptmannschaft X am 13.2.2014 übermittelt. Der bereits oben angeführte sog Anschlussentzug (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.2.2014, Zl. VA-**-2014 („Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung“) sah folgerichtig eine an dieses Datum anschließende Entziehung der Lenkberechtigung bis 13.5.2014 vor. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 26.8.2013, Zl. *-1/****-*-2013 die Lenkberechtigung für alle Klassen wegen Nichtabsolvierung der mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 22.4.2013, VK-****-2013 angeordneten Nachschulung bis zur Befolgung der Anordnung entzogen. Die entsprechende Bestätigung über die Absolvierung dieser Nachschulung wurde der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am 13.2.2014 übermittelt. Der bereits oben angeführte sog Anschlussentzug (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.2.2014, Zl. VA-**-2014 („Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung“) sah folgerichtig eine an dieses Datum anschließende Entziehung der Lenkberechtigung bis 13.5.2014 vor. Während der Entzugszeit, exakt am 23.4.2014, verletzte der Beschwerdeführ seine Ex-Freundin vorsätzlich am Körper, indem er ihr zumindest einmal mit einem Mobiltelefon und anschließend mehrfach mit der Hand ins Gesicht schlug, wobei diese Tätlichkeiten bei seiner Ex-Freundin neben massiven Weichteilschwellungen an den Wangen und Jochbögen sowie einem „Brillenhämatom“ auch eine operativ zu versorgende Orbitabodenfraktur links, sohin ein an sich schwere Verletzung, zur Folge hatten (siehe dazu die Feststellungen im Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20.5.2014, ** HV **/**d). Er hat dadurch das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB begangen und wurde hiefür nach § 84 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten verurteilt. Weiters wurde eine bedingte Strafe widerrufen und wurde angeordnet, dass der Strafrest von 2 Monaten zu vollziehen ist. Bei der Strafbemessung führte das Landesgericht Innsbruck als mildernd das Geständnis und das Alter des Beschuldigten (er ist noch nicht 21 Jahre), als erschwerend 2 einschlägige Vorstrafen und den raschen Rückfall an. Dieses Urteil fand seine vollinhaltliche Bestätigung im Urteil der OLG Innsbruck vom 13.8.2014, * Bs ***/**y.Während der Entzugszeit, exakt am 23.4.2014, verletzte der Beschwerdeführ seine Ex-Freundin vorsätzlich am Körper, indem er ihr zumindest einmal mit einem Mobiltelefon und anschließend mehrfach mit der Hand ins Gesicht schlug, wobei diese Tätlichkeiten bei seiner Ex-Freundin neben massiven Weichteilschwellungen an den Wangen und Jochbögen sowie einem „Brillenhämatom“ auch eine operativ zu versorgende Orbitabodenfraktur links, sohin ein an sich schwere Verletzung, zur Folge hatten (siehe dazu die Feststellungen im Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20.5.2014, ** HV **/**d). Er hat dadurch das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB begangen und wurde hiefür nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten verurteilt. Weiters wurde eine bedingte Strafe widerrufen und wurde angeordnet, dass der Strafrest von 2 Monaten zu vollziehen ist. Bei der Strafbemessung führte das Landesgericht Innsbruck als mildernd das Geständnis und das Alter des Beschuldigten (er ist noch nicht 21 Jahre), als erschwerend 2 einschlägige Vorstrafen und den raschen Rückfall an. Dieses Urteil fand seine vollinhaltliche Bestätigung im Urteil der OLG Innsbruck vom 13.8.2014, * Bs ***/**y. Insgesamt ergibt sich daraus eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Er war seit 25.4.2014 in Haft. Dies würde einen Haftaufenthalt bis 25.12.2014 nach sich ziehen. Tatsächlich wurde er jedoch am 5.10.2014 bedingt aus der Haft entlassen (siehe den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 1.10.2014, ** BE **/**w). Die tatsächliche Haft betrug daher ca 5 Monate. Wie bereits im zitierten Urteil des Landesgerichts Innsbruck angeführt, wurde der Beschwerdeführer bereits zweimal rechtskräftig wegen Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) verurteilt. Dem Urteil vom 10.10.2012 (Tatzeitpunkt 8.10.2012) lag eine Jugendstraftat zugrunde und wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Euro 4 verurteil. Mit Urteil vom 7.11.2013 (Tatzeit 25.8.2013) wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt (er befand sich bis 21.12.2013 in Haft). Wie bereits im zitierten Urteil des Landesgerichts Innsbruck angeführt, wurde der Beschwerdeführer bereits zweimal rechtskräftig wegen Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) verurteilt. Dem Urteil vom 10.10.2012 (Tatzeitpunkt 8.10.2012) lag eine Jugendstraftat zugrunde und wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Euro 4 verurteil. Mit Urteil vom 7.11.2013 (Tatzeit 25.8.2013) wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt (er befand sich bis 21.12.2013 in Haft). Dass der Beschwerdeführer einen zwingenden Entziehungstatbestand gesetzt hat, kann angesichts der rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung nach § 84 StGB nicht (mehr) als strittig angesehen werden. Er hätte, selbst wenn die letzte Tat nicht als schwer zu beurteilen gewesen wäre, wiederholt eine Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB begangen. Dass derartige Delikte für sich (ohne dass die Tatbestände im Straßenverkehr verwirklicht worden wären) zu einer Entziehung führen, liegt auf der Hand, zeigen sie doch ein Verhalten eines KFZ-Lenker auf, das von einer besonderen Aggressivität und Gewaltbereitschaft gekennzeichnet ist, die von diesen Tätern auch im Straßenverkehr erwartet werden muss. Dass der Beschwerdeführer einen zwingenden Entziehungstatbestand gesetzt hat, kann angesichts der rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung nach Paragraph 84, StGB nicht (mehr) als strittig angesehen werden. Er hätte, selbst wenn die letzte Tat nicht als schwer zu beurteilen gewesen wäre, wiederholt eine Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB begangen. Dass derartige Delikte für sich (ohne dass die Tatbestände im Straßenverkehr verwirklicht worden wären) zu einer Entziehung führen, liegt auf der Hand, zeigen sie doch ein Verhalten eines KFZ-Lenker auf, das von einer besonderen Aggressivität und Gewaltbereitschaft gekennzeichnet ist, die von diesen Tätern auch im Straßenverkehr erwartet werden muss. Gerade die letzte Tat lässt im Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt einen besonders aggressiven und rücksichtslosen Menschen erkennen, der gerade gegen schwächere (hier eine Frau) sein Gewaltpotential ausspielt. Sein bis zur letzten Tat oben skizzierter Lebenswandel zeigt wiederholte Körperverletzungen sowie auch Entzüge der Lenkberechtigung auf. Vor diesem Hintergrund muss nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ungeachtet der gerichtlichen Strafe jedenfalls auch die führerscheinrechtliche Verkehrszuverlässigkeit stark bezweifelt werden. Ein Täter, der in kurzer Zeitspanne drei Körperverletzungen begeht, wobei die letzte als schwer eingestuft wurde, erscheint zumindest eine bestimmte Zeit nach der letzten Tat nicht verkehrszuverlässig zu sein. Bei ihm besteht die dringende Gefahr, das er – wie erwähnt – sein Verhalten auch im Straßenverkehr fortsetzt (wobei hier anzumerken ist, dass gerade die letzte Tat im Rahmen eine Auto-Fahrt erfolgte). Was nun die Frage der Dauer der Entziehung betrifft, erscheint die seitens der Bezirkshauptmannschaft X ausgesprochene Entziehungszeit zu lange. Sie würde im gegenständlichen Fall, bezogen auf die Tatzeit 23.4.2014 und die Nichtanrechnung von Haftzeiten (hier wären ungefähr 2 Monate relevant – 6.8.2014 [Erlassung Entziehungsbescheid] bis 5.10.2014 [bedingte Entlassung]) zu einer Entziehung bis Oktober 2015 führen. Für den Beschwerdeführer spricht in diesem Zusammenhang, dass das Landesgericht Innsbruck offenkundig im Verfahren zur bedingten Haftentlassung zu einer positiven Prognose (nach Einholung ua einer positiven Stellungnahme des Anstaltsleiters der Justizanstalt Innsbruck) gekommen ist. Auch vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol machte der Beschwerdeführer einen durchaus einsichtigen und besonnenen Eindruck. Er arbeitet derzeit im Betrieb seiner Eltern und versucht auch, sein Privatleben in den Griff zu bekommen. Er unterzieht sich aktuell einer Gewalttherapie. Seine Lebensgefährtin erwartet ein Kind und er ist zuversichtlich, dass ihm diese Beziehung hilft, seine in der Vergangenheit gezeigte Aggressivität in den Griff zu bekommen. Er übt auch wieder Sport aus (Tischtennis), seine ursprüngliche Sportart Tennis (er übte diese Sportart in der Vergangenheit beinahe profihaft aus) kann er aufgrund einer chronischen Erkrankung an Morbus Crohn nicht mehr ausüben. Was nun die Frage der Dauer der Entziehung betrifft, erscheint die seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ausgesprochene Entziehungszeit zu lange. Sie würde im gegenständlichen Fall, bezogen auf die Tatzeit 23.4.2014 und die Nichtanrechnung von Haftzeiten (hier wären ungefähr 2 Monate relevant – 6.8.2014 [Erlassung Entziehungsbescheid] bis 5.10.2014 [bedingte Entlassung]) zu einer Entziehung bis Oktober 2015 führen. Für den Beschwerdeführer spricht in diesem Zusammenhang, dass das Landesgericht Innsbruck offenkundig im Verfahren zur bedingten Haftentlassung zu einer positiven Prognose (nach Einholung ua einer positiven Stellungnahme des Anstaltsleiters der Justizanstalt Innsbruck) gekommen ist. Auch vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol machte der Beschwerdeführer einen durchaus einsichtigen und besonnenen Eindruck. Er arbeitet derzeit im Betrieb seiner Eltern und versucht auch, sein Privatleben in den Griff zu bekommen. Er unterzieht sich aktuell einer Gewalttherapie. Seine Lebensgefährtin erwartet ein Kind und er ist zuversichtlich, dass ihm diese Beziehung hilft, seine in der Vergangenheit gezeigte Aggressivität in den Griff zu bekommen. Er übt auch wieder Sport aus (Tischtennis), seine ursprüngliche Sportart Tennis (er übte diese Sportart in der Vergangenheit beinahe profihaft aus) kann er aufgrund einer chronischen Erkrankung an Morbus Crohn nicht mehr ausüben. Diese Aspekte sind im Rahmen der durchzuführenden Wertung ebenso wie die oben aufgezeigten zT schweren Körperverletzungen sowie Entziehungen der Lenkberechtigung in die durchzuführende Wertung miteinzubeziehen. Erst eine Gesamtschau all dieser Sachverhaltselemente erlaubt es, hier eine Prognoseentscheidung in Bezug auf das Vorliegen einer Verkehrsunzuverlässigkeit zu treffen. Diese Gesamtschau ergibt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol eine Verkehrsunzuverlässigkeit bis 1.4.2015, mithin etwas weniger als ein Jahr ab Tat (23.4.2014). Die hier vorgenommene Prognoseentscheidung lässt sich gut mit der vom VwGH zu den gerichtlichen Straftaten, insbesondere Körperverletzungen und damit in Zusammenhangt stehenden gerichtlichen Entscheidungen, wie eben bedingten Strafnachsichten, in Einklang bringen (vgl etwa VwGH 24.8.1999, 99/11/0168; 28.6.2001, 2001/11/0114; 22.1.2002, 2001/11/0196 oder 14.9.2004, 2004/11/0119).Diese Aspekte sind im Rahmen der durchzuführenden Wertung ebenso wie die oben aufgezeigten zT schweren Körperverletzungen sowie Entziehungen der Lenkberechtigung in die durchzuführende Wertung miteinzubeziehen. Erst eine Gesamtschau all dieser Sachverhaltselemente erlaubt es, hier eine Prognoseentscheidung in Bezug auf das Vorliegen einer Verkehrsunzuverlässigkeit zu treffen. Diese Gesamtschau ergibt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol eine Verkehrsunzuverlässigkeit bis 1.4.2015, mithin etwas weniger als ein Jahr ab Tat (23.4.2014). Die hier vorgenommene Prognoseentscheidung lässt sich gut mit der vom VwGH zu den gerichtlichen Straftaten, insbesondere Körperverletzungen und damit in Zusammenhangt stehenden gerichtlichen Entscheidungen, wie eben bedingten Strafnachsichten, in Einklang bringen vergleiche etwa VwGH 24.8.1999, 99/11/0168; 28.6.2001, 2001/11/0114; 22.1.2002, 2001/11/0196 oder 14.9.2004, 2004/11/0119). Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. HINWEIS: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft X zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.2307.5

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