RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/22/2354-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der X GmbH, Z, v.d. Rechtsanwalt, Straße, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde O vom 25.7.2014, **** wegen Erteilung der Benützungsbewilligung für eine Wohnanlage auf der Gp. 213/1 KG ODas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der römisch zehn GmbH, Z, v.d. Rechtsanwalt, Straße, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde O vom 25.7.2014, **** wegen Erteilung der Benützungsbewilligung für eine Wohnanlage auf der Gp. 213/1 KG O zu Recht erkannt: I.
- Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als die Wortfolge im Spruch, Spruchpunkt
- „Die Auswirkungen über die maximale Anzahl der Bewohner hinsichtlich Brandschutz sind in der Stellungnahme der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung angegeben.“ ersatzlos gestrichen wird.römisch eins.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als die Wortfolge im Spruch, Spruchpunkt
- „Die Auswirkungen über die maximale Anzahl der Bewohner hinsichtlich Brandschutz sind in der Stellungnahme der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung angegeben.“ ersatzlos gestrichen wird.
- Gemäß § 62 Abs 4 AVG wird der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend berichtigt, als es im Einleitungssatz anstelle von „§ 36 der Tiroler Bauordnung 2001“ richtig „§ 38 Abs 3 TBO 2011“ zu lauten hat.
- Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG wird der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend berichtigt, als es im Einleitungssatz anstelle von „§ 36 der Tiroler Bauordnung 2001“ richtig „§ 38 Absatz 3, TBO 2011“ zu lauten hat. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde O vom 12.7.2002, Zl. **** wurde die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 10 Eigentumswohnungen und einer Arztpraxis mit Hausapotheke auf der Gp. 213/1 KG O erteilt. Mit Eingabe vom 14.5.2014 hat die Beschwerdeführende Gesellschaft um die Benützungsbewilligung für diese Wohnanlage angesucht. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dessen Rahmen u.a. auch eine Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung vom 23.7.2014 eingeholt wurde, hat der Bürgermeister der Gemeinde O den angefochtenen Bescheid erlassen. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird eine Berichtigung des Spruches in Bezug auf die anzuwendende Rechtsnorm sowie eine Behebung der Wortfolge im Spruch, Spruchpunkt
- „Die Auswirkungen über die maximale Anzahl der Bewohner hinsichtlich Brandschutz sind in der Stellungnahme der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung angegeben.“ beantragt. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Bei einer Benützungsbewilligung nach § 38 TBO 2011 handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Dabei hat nach § 38 Abs 2 TBO 2011 der Eigentümer des Gebäudes bei der Behörde schriftlich um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen. Diese Antrag kann sich nur auf ein baubewilligtes Gebäude (zur Benützungsbewilligungspflicht siehe Abs 1 leg cit) beziehen (zu allfälligen Abweichungen siehe Abs 4 leg cit). Bei einer Benützungsbewilligung nach Paragraph 38, TBO 2011 handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Dabei hat nach Paragraph 38, Absatz 2, TBO 2011 der Eigentümer des Gebäudes bei der Behörde schriftlich um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen. Diese Antrag kann sich nur auf ein baubewilligtes Gebäude (zur Benützungsbewilligungspflicht siehe Absatz eins, leg cit) beziehen (zu allfälligen Abweichungen siehe Absatz 4, leg cit). Im gegenständlichen Fall hat sich der Antrag auf Benützungsbewilligung vom 14.5.2014 unzweideutig auf die oben zitierte Baubewilligung vom 12.7.2002, mithin also auf eine Wohnanlage, bezogen. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird, offenkundig bezugnehmend auf eine aufgrund der Kollaudierung vom 16.7.2014 abgegebenen gutachterlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen Bmstr. DI C K, ausgeführt, dass keine Nutzungsänderung gegenüber dem Baubescheid vorliege. Damit geht jedoch einher, dass Maßstab für die Erteilung der Benützungsbewilligung allein die konsensgemäße Nutzung einer Wohnanlage sein kann. Diesbezüglich ist jedoch dem Baubescheid (aber auch den sonstigen baurechtlichen Normen) eine Einschränkung der Anzahl der Benutzer nicht zu entnehmen. Im angefochtenen Bescheid erfolgte offenkundig eine unzulässige Junktimierung eines bewilligten Bauvorhabens als Wohnanlage mit einer allenfalls beabsichtigten Nutzung desselben (auch) als Heim für Asylwerber. Tatsächlich wurde eine derartige Nutzung lt. Aktenstand nicht beantragt und auch der hochbautechnischen Sachverständigen spricht von einer (zum Zeitpunkt der Kollaudierung am 16.7.2014) bescheidkonformen Nutzung der Wohnanlage. Allein der Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung vom 23.7.2014 ist zu entnehmen, dass “Nutzungsänderungen festgestellt wurden“ und „es beabsichtigt sei, die Wohnanlage für Asylwerber zu nutzen“. Hier liegt ein Widerspruch in den beiden zitierten Stellungnahmen vor, den die Behörde aufzuklären haben wird. Sollte nämlich die Wohnanlage tatsächlich als Heim für Asylwerber genutzt werden, müsste geprüft werden, ob dies nicht eine (v.a. im Hinblick auf den Brandschutz – siehe die Ausführungen der Landesstelle für Brandverhütung in der zitierten Stellungnahme vom 23.7.2014) bewilligungspflichtige Verwendungszweckänderung darstellt und ob hier nicht zum Schutze aller Bewohner der Anlage baupolizeiliche Sofortmaßnahmen getroffen werden müssten. Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren bedeuten die obigen Ausführungen, dass der Beschwerde entsprechend die in den Spruch aufgenommene Wortfolge „Die Auswirkungen über die maximale Anzahl der Bewohner hinsichtlich Brandschutz sind in der Stellungnahme der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung angegeben.“ zu streichen war. Weiters war der Beschwerde in Bezug auf die hier anzuwendende Rechtsnorm Folge zu geben und, zumal hier ein offenkundiger Schreibfehler vorlag, eine Berichtigung vorzunehmen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Gemeinde O zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.2354.4