RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/22/2640-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn M H, geb. xx.xx.xxxx, Adresse, v.d. Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft I vom 30.7.2014, **** wegen einer Übertretung nach dem FSGDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn M H, geb. xx.xx.xxxx, Adresse, v.d. Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch eins vom 30.7.2014, **** wegen einer Übertretung nach dem FSG zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 20.8.2013 um 20:40 Uhr Tatort: Gemeinde Unterperfuss, auf der L 233, bei km 1,0 von Oberperfuss kommend in Richtung Unterperfuss Fahrzeug(e): PKW ***** Sie haben das angeführte Fahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,53 Promille gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Eine Rückrechnung durch den Amtsarzt im Hause ergab einen Alkoholgehalt von 0,53 Promille.“ Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 37a iVm § 14 Abs 8 FSGParagraph 37 a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8, FSG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe: 600,00 § 37a FSG 6 Tage 600,00 Paragraph 37 a, FSG 6 Tage Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 190,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 600,00.“ In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer vor wie folgt: „Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft I vom 06.05.2014 zu ***** wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 20.08.2013 um 20:40 Uhr in der Gemeinde Unterperfuss, auf der L233, bei km 1,0 von Oberperfuss kommend in Richtung Unterperfuss das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***** mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,53 Promille gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt sei, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Eine Rückrechnung durch den Amtsarzt im Hause habe einen Alkoholgehalt in Höhe von 0,53 Promille ergeben. Der Beschuldigte habe hierdurch die Rechtsvorschrift des § 37 a i.V.m, § 14 Abs. 8 FSG verletzt, und wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von € 600,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen angedroht.„Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch eins vom 06.05.2014 zu ***** wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 20.08.2013 um 20:40 Uhr in der Gemeinde Unterperfuss, auf der L233, bei km 1,0 von Oberperfuss kommend in Richtung Unterperfuss das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***** mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,53 Promille gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt sei, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Eine Rückrechnung durch den Amtsarzt im Hause habe einen Alkoholgehalt in Höhe von 0,53 Promille ergeben. Der Beschuldigte habe hierdurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 37, a i.V.m, Paragraph 14, Absatz 8, FSG verletzt, und wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von € 600,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen angedroht. Mit Schriftsatz vom 09.05.2014 erhob der Beschuldigte gegen obbezeichnete Strafverfügung rechtzeitig Einspruch. Nachdem seitens der Bezirkshauptmannschaft I ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, erstattete der Beschuldigte mit Schriftsatz vom 27.06.2014 eine Stellungnahme.Nachdem seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch eins ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, erstattete der Beschuldigte mit Schriftsatz vom 27.06.2014 eine Stellungnahme. Trotz des nachvollziehbaren Vorbringens des Beschuldigten erging nunmehr angeführtes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft I.Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch eins. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. Der Beschuldigte kann sich nicht erklären, wie die Behörde zu dieser Behauptung kommt. Laut der Stellungnahme des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft I, Herrn Dr. A F, vom 31.03.2014 entgegen dem amtsärztlichen Gutachten vom 19.11.2013 sei es so, dass aufgrund der zeitlichen Angaben der Konsumation alkoholischer Getränke davon ausgegangen werden müsse, dass der Großteil des konsumierten Alkohols in die Blutbahn übergetreten sei, und die Mindest-Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt 0,53 Promille betragen habe. Hierzu darf darauf hingewiesen werden, dass es dazu überhaupt keine empirischen Beweise für so eine Annahme gibt. Dies entspricht viel mehr einer reinen Spekulation, als einer Rückrechnung. Der Beschuldigte hat nachweislich zum Tatzeitpunkt weniger als 0,5 Promille Alkoholgehalt der Atemluft gehabt, zumal bei einem in der Klinik I durchgeführten Alkomattest ca. 1 Stunde nach dem gegenständlichen Vorfall ein Wert in Höhe von 0,21 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft gemessen wurde.Laut der Stellungnahme des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft römisch eins, Herrn Dr. A F, vom 31.03.2014 entgegen dem amtsärztlichen Gutachten vom 19.11.2013 sei es so, dass aufgrund der zeitlichen Angaben der Konsumation alkoholischer Getränke davon ausgegangen werden müsse, dass der Großteil des konsumierten Alkohols in die Blutbahn übergetreten sei, und die Mindest-Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt 0,53 Promille betragen habe. Hierzu darf darauf hingewiesen werden, dass es dazu überhaupt keine empirischen Beweise für so eine Annahme gibt. Dies entspricht viel mehr einer reinen Spekulation, als einer Rückrechnung. Der Beschuldigte hat nachweislich zum Tatzeitpunkt weniger als 0,5 Promille Alkoholgehalt der Atemluft gehabt, zumal bei einem in der Klinik römisch eins durchgeführten Alkomattest ca. 1 Stunde nach dem gegenständlichen Vorfall ein Wert in Höhe von 0,21 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft gemessen wurde. Der gleiche Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft I hat nämlich im Gutachten vonDer gleiche Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft römisch eins hat nämlich im Gutachten von 19.11.2013 mitgeteilt, dass der Alkoholgehalt im Blut zum Tatzeitpunkt unter Berücksichtigung der angegebenen Trinkverantwortung unter 0,5 Promille gelegen haben muss. Aufgrund der nunmehr „präzisierten Trinkverantwortung“ des Beschuldigten, sei der Gutachter nunmehr (ca. 4 Monate später) auf den Wert in Höhe von 0,53 Promille Alkoholgehalt in der Atemluft gekommen. Dies ist nicht nachvollziehbar. Somit ist selbstverständlich das amtsärztliche Gutachten vom 19.11.2013 heranzuziehen, zumal die Annahme, dass zum Tatzeitpunkt 0,53 Promille Alkoholgehalt in der Atemluft des Beschuldigten vorhanden gewesen sei, spekulativ ist. Auffallend ist ferner, dass zwar der Amtsarzt in der Stellungnahme vom 31.03.2014 das Körpergewicht des Beschuldigten (93 kg) berücksichtigt hat, jedoch nicht den Fettanteil, geschweige denn die Körpergröße. All dies ist jedoch bei der Rückrechnung betreffend den Alkoholgehalt relevant. Es wurde bereits in der Stellungnahme des Beschuldigten vom 27.06.2014 eine ergänzende Stellungnahme des zuständigen Amtsarztes Dr. A F beantragt. Ferner wurde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Trinkverantwortung beantragt, nämlich insbesondere zu der Schwankungsbreite, welche sich bei einer Rückrechnung ergibt. Entscheidend ist insbesondere die Frage, und hätte der Gutachter im Zuge der ergänzenden Stellungnahme hiezu angeben sollen, wie präzise eine Rückrechnung erfolgt, bzw. wie hoch die Toleranzbreite bei einer Rückrechnung (abhängig von der bereits verstrichenen Zeit) im gegenständlichen Fall ist. All diesen Beweisanträgen wurde allerdings seitens der Bezirkshauptmannschaft I nicht nachgekommen. Es wurde bereits in der Stellungnahme des Beschuldigten vom 27.06.2014 eine ergänzende Stellungnahme des zuständigen Amtsarztes Dr. A F beantragt. Ferner wurde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Trinkverantwortung beantragt, nämlich insbesondere zu der Schwankungsbreite, welche sich bei einer Rückrechnung ergibt. Entscheidend ist insbesondere die Frage, und hätte der Gutachter im Zuge der ergänzenden Stellungnahme hiezu angeben sollen, wie präzise eine Rückrechnung erfolgt, bzw. wie hoch die Toleranzbreite bei einer Rückrechnung (abhängig von der bereits verstrichenen Zeit) im gegenständlichen Fall ist. All diesen Beweisanträgen wurde allerdings seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch eins nicht nachgekommen. Aufgrund dieser Tatsache ist in gegenständlicher Verwaltungsstrafsache eine Verletzung des Rechts des Beschuldigten auf ein faires Verfahren (gemäß Artikel 6 EMRK) zu konstatieren. Hätte die Bezirkshauptmannschaft I diese Beweise aufgenommen, wäre sie zum Schluss gekommen, dass der gegenständliche Vorwurf einer Verwaltungsübertretung gegen den Beschuldigten zu Unrecht erhoben worden ist, und wäre folglich die Strafverfügung behoben, und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen. Aufgrund dieser Tatsache ist in gegenständlicher Verwaltungsstrafsache eine Verletzung des Rechts des Beschuldigten auf ein faires Verfahren (gemäß Artikel 6 EMRK) zu konstatieren. Hätte die Bezirkshauptmannschaft römisch eins diese Beweise aufgenommen, wäre sie zum Schluss gekommen, dass der gegenständliche Vorwurf einer Verwaltungsübertretung gegen den Beschuldigten zu Unrecht erhoben worden ist, und wäre folglich die Strafverfügung behoben, und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen. Aus obgenannten Gründen werden sohin höflich gestellt die ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle 1) in Stattgebung dieser Beschwerde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft I vom 30.07.2014 zu VA-767-2013 ersatzlos beheben, in eventu römisch eins vom 30.07.2014 zu VA-767-2013 ersatzlos beheben, in eventu 2.) in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird, in eventu 3.) in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis aufheben, und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen, in eventu 4.) die Geldstrafe entsprechend herabsetzen. 5.) Eine mündliche Verhandlung wird ausdrücklich beantragt.“ II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen Im Zentrum der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit steht die Frage, inwiefern in der vorliegenden Fallkonstellation eine Rückrechnung auf den Unfallzeitpunkt überhaupt tunlich ist. Dies v.a. vor dem Hintergrund, dass die hier relevante Grenze (§ 14 Abs 8 FSG) von 0,5 Promille nur knapp überschritten wurde und zwischen der 2. Messung um 21:45 Uhr und dem Unfallzeitpunkt um ca. 20:40 Uhr nur wenig mehr als 1 Stunde vergangen ist. Auch sonst verbleiben bestimmte Unsicherheiten, wie z.B. der genaue Unfallzeitpunkt (lt. Anzeige ca. 20:40 Uhr) sowie die exakte Trinkverantwortung. Im Zentrum der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit steht die Frage, inwiefern in der vorliegenden Fallkonstellation eine Rückrechnung auf den Unfallzeitpunkt überhaupt tunlich ist. Dies v.a. vor dem Hintergrund, dass die hier relevante Grenze (Paragraph 14, Absatz 8, FSG) von 0,5 Promille nur knapp überschritten wurde und zwischen der 2. Messung um 21:45 Uhr und dem Unfallzeitpunkt um ca. 20:40 Uhr nur wenig mehr als 1 Stunde vergangen ist. Auch sonst verbleiben bestimmte Unsicherheiten, wie z.B. der genaue Unfallzeitpunkt (lt. Anzeige ca. 20:40 Uhr) sowie die exakte Trinkverantwortung. Aufbauend auf einer gutachterlichen Stellungnahme des Landessanitätsdirektion Tirol aus dem Jahre 2009 (vgl. UVS-Tirol 9.3.2009, uvs-2009/31/0552 und 0553-2) entspricht es der ständigen Rechtsprechung (auch) des Landesverwaltungsgerichts Tirol, dass Rückrechnungen unterhalb der Zeitschwelle von einer Stunde nach dem letzten Alkoholkonsum nicht tunlich sind. In der zitierten Stellungnahme führt der medizinische Amtssachverständige aus wie folgt: „In der Alkohollehre gilt der Grundsatz, dass die Rückrechnung erst nach einer weitgehend abgeschlossenen Alkohol-Resorption statthaft ist, also für die Zeit des linearen Alkoholabbaus. Die Alkoholresorption ist idR nach rd. einer Stunde abgeschlossen. Kürzer zurückliegende Alkoholkonsumationen müssten genau genommen im Sinne eines Schlusstrunkes (anteilig) berücksichtigt werden. Hierzu wäre es notwendig, einen solchen Schlusstrunk zeitlich und mengenmäßig abzugrenzen und im Rahmen der Beweiswürdigung auf seine Nachvollziehbarkeit zu prüfen.“Aufbauend auf einer gutachterlichen Stellungnahme des Landessanitätsdirektion Tirol aus dem Jahre 2009 vergleiche UVS-Tirol 9.3.2009, uvs-2009/31/0552 und 0553-2) entspricht es der ständigen Rechtsprechung (auch) des Landesverwaltungsgerichts Tirol, dass Rückrechnungen unterhalb der Zeitschwelle von einer Stunde nach dem letzten Alkoholkonsum nicht tunlich sind. In der zitierten Stellungnahme führt der medizinische Amtssachverständige aus wie folgt: „In der Alkohollehre gilt der Grundsatz, dass die Rückrechnung erst nach einer weitgehend abgeschlossenen Alkohol-Resorption statthaft ist, also für die Zeit des linearen Alkoholabbaus. Die Alkoholresorption ist idR nach rd. einer Stunde abgeschlossen. Kürzer zurückliegende Alkoholkonsumationen müssten genau genommen im Sinne eines Schlusstrunkes (anteilig) berücksichtigt werden. Hierzu wäre es notwendig, einen solchen Schlusstrunk zeitlich und mengenmäßig abzugrenzen und im Rahmen der Beweiswürdigung auf seine Nachvollziehbarkeit zu prüfen.“ Aufgrund dieser Erwägungen erging im gegenständlichen Fall schlussendlich das Ersuchen an die Landessanitätsdirektion Tirol, ob aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles („Grenzfall“) aus medizinischer Sicht eine Rückrechnung auf den Unfallzeitpunkt befürwortet oder empfohlen wird, davon Abstand zu nehmen. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 12.11.2014 wird dazu ausgeführt, dass wegen der kurzen Zeitspanne zwischen der Trinkverantwortung mit unklarem Ende der Konsumation, der einmaligen Messung der Atemalkoholkonzentration und der sehr stark individuellen Variablen der Resorption sowie Abbaus innerhalb der ersten Stunde mit größerer Unsicherheit belegt und lässt so mit geringerer Wahrscheinlichkeit Aussagen zum Alkoholisierungsgrad zum Unfallzeitpunkt zu, als dies zu einem späteren Zeitpunkt des Ereignisses und auch höheren gemessenen Alkoholkonzentrationen möglich wäre. Deshalb wird aus medizinischer Sicht im speziellen gegenständlichen Fall empfohlen, von der Rückrechnung auf den Unfallzeitpunkt Abstand zu nehmen. Sohin steht auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass in der gegenständlichen Fallkonstellation „in dubio pro reo“ von einer Rückrechnung auf den Unfallzeitpunkt Abstand genommen und das Messergebnis der Beurteilung zugrunde gelegt wird. Damit hat der Beschwerdeführer jedoch die nach § 14 Abs 8 FSG maßgebliche Schwelle nicht überschritten und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Sohin steht auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass in der gegenständlichen Fallkonstellation „in dubio pro reo“ von einer Rückrechnung auf den Unfallzeitpunkt Abstand genommen und das Messergebnis der Beurteilung zugrunde gelegt wird. Damit hat der Beschwerdeführer jedoch die nach Paragraph 14, Absatz 8, FSG maßgebliche Schwelle nicht überschritten und war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.2640.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.