RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/25/2994-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des A B, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft Straße, S, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, T, vom 24.10.2014, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 23.09.2014, Zl ****, betreffend eine Übertretung der Gewerbeordnung nach Durchführung öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,-- zu leisten.
- Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,-- zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn B folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt: „Herr A B, geb. am xx.xx.xxxx, hat es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der X GmbH mit Sitz in S, Straße zu verantworten, dass am 27.02.2014 um 05.49 bei der Betriebsanlage (Busgarage) am Standort S, Straße der Bus mit dem amtlichen Kennzeichen **** von einem Chauffeur der X GmbH in Betrieb genommen wurde, indem dieser aus der Busgarage ausfuhr, wodurch die Betriebsanlage zu diesem Zeitpunkt betrieben wurde, obwohl die Betriebszeit für ggst. Anlage laut letztgültigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 11.01.2013, ZI. ****, mit 06.00 Uhr-22.00 Uhr festgelegt wurde.„Herr A B, geb. am xx.xx.xxxx, hat es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der römisch zehn GmbH mit Sitz in S, Straße zu verantworten, dass am 27.02.2014 um 05.49 bei der Betriebsanlage (Busgarage) am Standort S, Straße der Bus mit dem amtlichen Kennzeichen **** von einem Chauffeur der römisch zehn GmbH in Betrieb genommen wurde, indem dieser aus der Busgarage ausfuhr, wodurch die Betriebsanlage zu diesem Zeitpunkt betrieben wurde, obwohl die Betriebszeit für ggst. Anlage laut letztgültigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 11.01.2013, ZI. ****, mit 06.00 Uhr-22.00 Uhr festgelegt wurde. Dadurch wurde die Betriebsanlage ohne Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung geändert betrieben. Die Genehmigungspflicht für diese Änderung ergibt sich aufgrund ihrer Eignung, die Nachbarn zumindest durch Lärm zu belästigen. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 370 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. 194/1994, in Verbindung mit § 366 Abs. 1 Z 3 und § 81 Abs. 1 und § 74 Abs. 2 Z. 2 GewOParagraph 370, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt 194 aus 1994,, in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 81, Absatz eins und Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von 300,- 28 Stunden § 366 Abs. 1 Einleitungssatz 300,- 28 Stunden Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO Ferner sind gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner sind gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: • € 30,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 330,00.“ Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr B durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass dem Beschuldigten ein falscher Tatort vorgehalten werde. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses verstoße gegen § 44 VStG und werde darüber hinaus eine falsche Rechtsgrundlage herangezogen. Eine Lärmbelästigung sei beim Tatgeschehen für die Nachbarn nicht verbunden gewesen. Auch werde die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe bekämpft; es lägen die Voraussetzungen für eine Abmahnung vor. Der Großteil der vom Ehepaar U erstatteten Anzeigen hätten sich als unberechtigt herausgestellt. Der Beschuldigte habe auch seine Fahrer mehrfach und schriftlich unterrichtet, den Betriebsanlagenbescheid einzuhalten. Er habe alles ihm Zumutbare unternommen, um Verstöße gegen den Betriebsanlagenbescheid zu unterbinden. Es sei unvertretbar, ihm in Angesicht dieser Umstände grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Es könne nur den Busfahrer selbst ein Verschulden treffen. Es sei nicht begründet worden, wieso die Voraussetzungen für eine Abmahnung nicht vorlägen. Insofern liege ein Begründungsmangel vor. Es werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Anzeigenleger sowie die Beischaffung des Strafaktes **** des Bezirksgerichtes T beantragt sowie Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr B durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass dem Beschuldigten ein falscher Tatort vorgehalten werde. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses verstoße gegen Paragraph 44, VStG und werde darüber hinaus eine falsche Rechtsgrundlage herangezogen. Eine Lärmbelästigung sei beim Tatgeschehen für die Nachbarn nicht verbunden gewesen. Auch werde die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe bekämpft; es lägen die Voraussetzungen für eine Abmahnung vor. Der Großteil der vom Ehepaar U erstatteten Anzeigen hätten sich als unberechtigt herausgestellt. Der Beschuldigte habe auch seine Fahrer mehrfach und schriftlich unterrichtet, den Betriebsanlagenbescheid einzuhalten. Er habe alles ihm Zumutbare unternommen, um Verstöße gegen den Betriebsanlagenbescheid zu unterbinden. Es sei unvertretbar, ihm in Angesicht dieser Umstände grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Es könne nur den Busfahrer selbst ein Verschulden treffen. Es sei nicht begründet worden, wieso die Voraussetzungen für eine Abmahnung nicht vorlägen. Insofern liege ein Begründungsmangel vor. Es werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Anzeigenleger sowie die Beischaffung des Strafaktes **** des Bezirksgerichtes T beantragt sowie Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung. Beweis aufgenommen wurde in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2014 durch die Verlesung der Verwaltungsstrafvormerkungen des Beschwerdeführers sowie der Akten der Bezirkshauptmannschaft T und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Im bekämpften Straferkenntnis wird als Tatort S, Straße, angelastet. Laut Betriebsanlagenbescheid vom 11.01.2013, Zl ****, handelt es sich dabei um die Anschrift des gegenständlichen Garagengebäudes samt Waschplatz. Der nicht näher ausgeführte Beschwerdevorwurf eines falschen Tatortes ist damit nicht nachvollziehbar und unbegründet. Dasselbe gilt für den Vorwurf der Anwendung einer unrichtigen Rechtsgrundlage. Da A B gewerberechtlicher Geschäftsführer der X GmbH ist, war gemäß § 370 Abs 1 GewO die Strafe ihm gegenüber zu verhängen. Ein konsenslos geändertes Betreiben einer genehmigten Betriebsanlage stellt nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO eine Verwaltungsübertretung dar. Die Strafsanktionsnorm ist in diesem Fall der Einleitungssatz des § 366 Abs 1 GewO.Dasselbe gilt für den Vorwurf der Anwendung einer unrichtigen Rechtsgrundlage. Da A B gewerberechtlicher Geschäftsführer der X GmbH ist, war gemäß Paragraph 370, Absatz eins, GewO die Strafe ihm gegenüber zu verhängen. Ein konsenslos geändertes Betreiben einer genehmigten Betriebsanlage stellt nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO eine Verwaltungsübertretung dar. Die Strafsanktionsnorm ist in diesem Fall der Einleitungssatz des Paragraph 366, Absatz eins, GewO. Warum der Spruch des Straferkenntnisses gegen § 44 VStG (Inhalt der Niederschrift über den Gang der mündlichen Verhandlung) verstoßen sollte, ist nicht nachvollziehbar; den Kriterien des § 44a VStG entspricht er jedenfalls.Warum der Spruch des Straferkenntnisses gegen Paragraph 44, VStG (Inhalt der Niederschrift über den Gang der mündlichen Verhandlung) verstoßen sollte, ist nicht nachvollziehbar; den Kriterien des Paragraph 44 a, VStG entspricht er jedenfalls. Ob es im konkreten Fall durch die Verletzung der Betriebszeit zu einer Lärmbelästigung der Nachbarn gekommen ist oder nicht, ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht relevant, weil für eine Bewilligungspflicht einer Betriebsanlagenänderung im Sinn des § 74 Abs 2 GewO die bloße Eignung der Beeinträchtigung der dort geschützten Interessen ausreichend ist. Wenn die Anlagenbetreiberin auf ein schalltechnisches Gutachten und eine umweltmedizinische Stellungnahme hin eine Teilauflassung der Betriebsanlage für den Nachtzeitraum von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr anzeigte, ist evident, dass Betriebstätigkeiten im Nachtzeitraum geeignet sind, geschützte Nachbarinteressen zu beeinträchtigen. Eine Bewilligungspflicht für das angelastete Verhalten steht damit außer Zweifel.Ob es im konkreten Fall durch die Verletzung der Betriebszeit zu einer Lärmbelästigung der Nachbarn gekommen ist oder nicht, ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht relevant, weil für eine Bewilligungspflicht einer Betriebsanlagenänderung im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, GewO die bloße Eignung der Beeinträchtigung der dort geschützten Interessen ausreichend ist. Wenn die Anlagenbetreiberin auf ein schalltechnisches Gutachten und eine umweltmedizinische Stellungnahme hin eine Teilauflassung der Betriebsanlage für den Nachtzeitraum von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr anzeigte, ist evident, dass Betriebstätigkeiten im Nachtzeitraum geeignet sind, geschützte Nachbarinteressen zu beeinträchtigen. Eine Bewilligungspflicht für das angelastete Verhalten steht damit außer Zweifel. § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO sieht einen Strafrahmen von bis zu Euro 3.600,00 vor. Über Herrn B scheinen insgesamt 14 Verwaltungsstrafvormerkungen auf, davon drei wegen Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO, wofür Strafen in der Höhe zwischen Euro 400,00 und Euro 600,00 ausgesprochen wurden. Wenn der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass er seine Fahrer mehrfach und schriftlich zur Einhaltung des Betriebsanlagenbescheides instruiert und damit alles zumutbare unternommen hätte und nur den Busfahrer ein Verschulden träfe, ist insbesondere aufgrund der einschlägigen Strafvormerkungen davon auszugehen, dass diesbezüglich jedenfalls kein geeignetes Kontrollsystem vorzuliegen scheint, weshalb die von der Erstbehörde angelastete grobe Fahrlässigkeit nicht verfehlt ist. Das Verschulden ist damit jedenfalls mehr als nur gering, weshalb eine Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG ausscheidet.Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO sieht einen Strafrahmen von bis zu Euro 3.600,00 vor. Über Herrn B scheinen insgesamt 14 Verwaltungsstrafvormerkungen auf, davon drei wegen Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO, wofür Strafen in der Höhe zwischen Euro 400,00 und Euro 600,00 ausgesprochen wurden. Wenn der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass er seine Fahrer mehrfach und schriftlich zur Einhaltung des Betriebsanlagenbescheides instruiert und damit alles zumutbare unternommen hätte und nur den Busfahrer ein Verschulden träfe, ist insbesondere aufgrund der einschlägigen Strafvormerkungen davon auszugehen, dass diesbezüglich jedenfalls kein geeignetes Kontrollsystem vorzuliegen scheint, weshalb die von der Erstbehörde angelastete grobe Fahrlässigkeit nicht verfehlt ist. Das Verschulden ist damit jedenfalls mehr als nur gering, weshalb eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ausscheidet. Im Hinblick auf die Höhen der einschlägigen Vorstrafen kann die nunmehrige Strafhöhe nicht als unangemessen hoch angesehen werden. Eine zeugenschaftliche Ladung der Anzeigeerstatter konnte unterbleiben, weil die angelastete Inbetriebnahme des Buses **** von 05.49 Uhr bis 06.02 Uhr durch einen Ausdruck aus dem Massespeicher des Fahrzeuges seitens des Beschuldigten nachgewiesen und bestätigt wurde, weshalb der Sachverhalt bereits nach den Akteninhalt feststeht. Dasselbe gilt für die Einholung des bezeichneten Strafaktes vom Bezirksgericht T. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.25.2994.2