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LVwG-2014/26/2936-2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/2936-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A A, wohnhaft in Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.09.2014, Zahl ****, betreffend die Feststellung der Unzulässigkeit der Verwendung eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nach dem TROG 2011, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Vorgeschichte: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.07.1990 wurde dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag hin die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Futterstadels auf dem Grundstück ***1 GB Z erteilt, wobei in der Baubeschreibung festgehalten wurde, dass im Erdgeschoss Jungvieh untergebracht und im Obergeschoss Heu gelagert werden soll. Aus dem Baubewilligungsbescheid geht hervor, dass es sich bei diesem Bauvorhaben um die Wiederherstellung eines beschädigten Futterstadels gehandelt hat. Aufgrund einer bewilligungswidrigen Verwendung zumindest eines Teiles des gegenständlichen Futterstadels auf dem Grundstück ***1 GB Z zu Zwecken der Freizeitwohnsitznutzung erließ der Bürgermeister der Gemeinde Z den Bescheid vom 03.06.2004, womit dem Beschwerdeführer die Benützung des Futterstadels zu Wohnzwecken untersagt wurde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, innerhalb von 4 Wochen um die Erteilung der Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes des ausgebauten Futterstadels anzusuchen, dies auf der Grundlage der Bestimmung des § 37 Abs 1 TBO 2001.Aufgrund einer bewilligungswidrigen Verwendung zumindest eines Teiles des gegenständlichen Futterstadels auf dem Grundstück ***1 GB Z zu Zwecken der Freizeitwohnsitznutzung erließ der Bürgermeister der Gemeinde Z den Bescheid vom 03.06.2004, womit dem Beschwerdeführer die Benützung des Futterstadels zu Wohnzwecken untersagt wurde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, innerhalb von 4 Wochen um die Erteilung der Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes des ausgebauten Futterstadels anzusuchen, dies auf der Grundlage der Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, TBO
  5. In der Folge erstattete der Beschwerdeführer im August 2004 eine Bauanzeige, mit welcher er zum einen den Anbau eines Geräteraumes sowie zum anderen den Einbau einer Kochstelle mit Essplatz im Erdgeschoss und eines Ruheraumes im Obergeschoss sowie die Errichtung eines Trocken-WC´s anzeigte. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.07.2005 wurde dem Beschwerdeführer die Herstellung des dem Baubewilligungsbescheid vom 30.07.1990 entsprechenden Zustandes aufgetragen sowie (erneut) die Benützung des Futterstadels zu Wohnzwecken untersagt. Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wurde im weiteren Verfahrensverlauf vom Gemeindevorstand der Gemeinde Z mit Berufungsbescheid vom 08.11.2005 als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung gegen diese Berufungsentscheidung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22.12.2005 der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 08.11.2005 im Umfang der Entscheidung über den Geräteraum behoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde Z zurückverwiesen, wogegen die Vorstellung bezüglich der Entscheidung über den Ess- und Ruheraum, die Kochstelle und das Trocken-WC abgewiesen wurde. Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 01.03.2006 wurde die aufgrund der Vorstellungsentscheidung notwendig gewordene Ersatzentscheidung bezüglich des Geräteraumes dahingehend getroffen, dass der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Anbaues eines Geräteraumes beim Futterstadel auf der „U“ Folge gegeben wurde. Daraufhin wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.03.2006 die Baubewilligung zum Anbau eines Geräteraumes (zur Verwendung als Geräteraum) erteilt. 2) Mit einer am 30.06.2014 beim Gemeindeamt in Z eingelangten Eingabe meldete der Beschwerdeführer die im Futterstadel auf dem Grundstück ***1 GB Z eingerichteten Wohnräumlichkeiten zur weiteren Verwendung als Freizeitwohnsitz an. Aufgrund dieser Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach § 17 Abs 1 TROG 2011 erließ der Bürgermeister der Gemeinde Z den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 22.09.2014, womit er die Feststellung traf, dass der Futterstadel auf der „U“ auf dem Grundstück ***1 GB Z nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Aufgrund dieser Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011 erließ der Bürgermeister der Gemeinde Z den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 22.09.2014, womit er die Feststellung traf, dass der Futterstadel auf der „U“ auf dem Grundstück ***1 GB Z nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Bürgermeister der Gemeinde Z – nach Wiedergabe der verfahrensrelevanten gesetzlichen Bestimmungen des TROG 2011 – aus, dass der Beschwerdeführer keine geeigneten Unterlagen oder sonstigen Beweismittel vorgelegt habe, mit denen nachgewiesen hätte werden können, dass der von ihm angemeldete Wohnsitz bereits am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden sei. In der Gemeindekasse habe auch erhoben werden können, dass dafür nie Abgaben an die Gemeinde bezahlt worden seien. Schließlich liege auch keine gültige Baugenehmigung für den verfahrensgegenständlichen Wohnsitz vor, sei doch dem Antrag um Genehmigung des Koch- und Ruheraumes beim bestehenden Futterstadel nicht zugestimmt worden, weshalb das in Rede stehende Gebäude im Erdgeschoss nur als Stall und im Obergeschoss nur als Scheune genutzt werden dürfe. Eine rechtmäßige Freizeitwohnsitznutzung habe somit am 31.12.1993 in Ansehung des angemeldeten Gebäudes nicht stattgefunden, sodass die Voraussetzungen nach § 17 TROG 2011 für die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz nicht vorliegen würden.Eine rechtmäßige Freizeitwohnsitznutzung habe somit am 31.12.1993 in Ansehung des angemeldeten Gebäudes nicht stattgefunden, sodass die Voraussetzungen nach Paragraph 17, TROG 2011 für die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz nicht vorliegen würden. 3) Gegen diese Feststellungsentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.09.2014 richtet sich die vorliegende Beschwerde des A A, die als „Berufung“ bezeichnet wurde. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer aus, dass in der Gemeinde Z mehrere gleichgelagerte Fälle gegeben seien, dies speziell im Raum K, wo vor ca 2 – 3 Jahren Wohngebäude neben einem Freizeitwohnsitz genehmigt worden seien. Die zwei genehmigten Freizeitwohnsitze seien für die Rückzahlungen von getätigten Investitionen (Neubau des Wirtschaftsgebäudes, Wohnhaus für Hofübernehmer) notwendig. Das gegenständliche Ansuchen für den teils ausgebauten P-Stall (Rest Wirtschaftsgebäude) sei nur für den Eigengebrauch bestimmt, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich auf eine Beilage zum Rechtsmittelschriftsatz verwies. In der genannten Beilage wurde dargetan, dass der Futterstadel mit eingebautem Koch- und Ruheraum für die Bewirtschaftung notwendig sei, aber auch als Rückzugsmöglichkeit für Erholungszwecke, zumal sie in der Gemeinde B an einer viel befahrenen Straße lebten. Schließlich wurde klargestellt, dass das Ansuchen nur für den familiären Eigengebrauch gelte, nicht hingegen für die Vermietung an betriebsfremde Personen gegen Entgelt. In der Beilage zum Rechtsmittelschriftsatz wurde weiters eine Reihe von Personen angeführt, die vor dem 31.12.1993 ihre Freizeit für Erholungszwecke auf der verfahrensgegenständlichen Hütte verbracht hätten. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Der Bürgermeister der Gemeinde Z hat den angefochtenen Bescheid auf die Bestimmung des § 17 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, LGBl Nr 56/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 130/2013, gestützt.Der Bürgermeister der Gemeinde Z hat den angefochtenen Bescheid auf die Bestimmung des Paragraph 17, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, gestützt. Diese gesetzliche Bestimmung hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „§ 17 Nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, anhängige Feststellungsverfahren

(1)Wohnsitze, die
  1. a)am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind und weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen,
  2. b)können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden.
(2)In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am
  1. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem
  2. September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am
  3. Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.
(2)In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am
  1. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem
  2. September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am
  3. Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.
(3)Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und im Fall des Abs. 2 dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.
(3)Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins und im Fall des Absatz 2, dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Absatz 2, dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.
(4)…“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Der Beschwerdeführer ist in seinem Rechtsmittelschriftsatz der Argumentation der belangten Behörde nicht entgegengetreten, dass das von ihm zur Freizeitwohnsitzverwendung angemeldete Gebäude aufgrund des erteilten Baukonsenses im Erdgeschoss nur als Stall und im Obergeschoss nur als Scheune genutzt werden darf, da für eine Wohnnutzung keine gültige Baugenehmigung vorliegt, zumal das Begehren des Beschwerdeführers auf Einrichtung eines Koch- und Ruheraumes im baurechtlich genehmigten Futterstadel abschlägig behandelt worden ist. Aus den vorliegenden Aktenunterlagen ergibt sich unzweifelhaft, dass vom Bürgermeister der Gemeinde Z mit Baubewilligungsbescheid vom 30.07.1990 auf dem Grundstück ***1 GB Z ein Futterstadel zur Unterbringung von Vieh im Erdgeschoss und zur Lagerung von Heu im Obergeschoss bewilligt worden ist, wobei aus den genehmigten Planunterlagen hervorgeht, dass im konkreten Gegenstand der Baubewilligung - im Erdgeschoss ein Stallraum im Ausmaß von 40,02 m2 und mit insgesamt 6 Tür- bzw Fensteröffnungen sowie - im Obergeschoss ein Scheunenraum im Ausmaß von ebenfalls 40,02 m2 und mit einer Toröffnung gewesen ist. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.03.2006 wurde schließlich die Baubewilligung zum Anbau eines Geräteraumes mit einer Größe von 10,92 m2 an den in Rede stehenden Futterstadel erteilt. Weitere baurechtliche Genehmigungen im Zusammenhang mit dem streitverfangenen Futterstadel sind nicht aktenkundig. Die vom Beschwerdeführer mit seiner Freizeitwohnsitzanmeldung vorgelegten Bestandspläne für das verfahrensgegenständliche Gebäude auf dem Grundstück ***1 GB Z zeigen nunmehr, dass im Erdgeschoss zwei Räume vorhanden sind, und zwar ein Rinderstall mit etwa 22,26 m2 und ein Aufenthaltsraum mit ca 15,57 m2, wobei diese beiden Räume insgesamt 7 Tür- bzw Fensteröffnungen ins Freie haben. Zusätzlich wurde ein Trocken-WC im Ausmaß von 1,43 m2 angebaut. Im Obergeschoss des baurechtlich bewilligten Futterstadels befinden sich ebenfalls zwei Räumlichkeiten, zum einen ein Scheunenraum im Ausmaß vom etwa 25,29 m2 mit einer Toröffnung sowie zum anderen einen Ruheraum im Ausmaß von ca 13,80 m2 und mit zwei Fensteröffnungen. 2) Zur erfolgreichen nachträglichen Anmeldung eines Wohnsitzes zur Verwendung als Freizeitwohnsitz ist nach § 17 Abs 1 TROG 2011 ua erforderlich, dass am 31.12.1993 ein Wohnsitz gegeben war, der zu diesem Zeitpunkt nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, woraus nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol ohne jeglichen Zweifel abgeleitet werden kann, dass zum genannten Zeitpunkt der angemeldete Wohnsitz baurechtlich rechtmäßig bestanden hat.Zur erfolgreichen nachträglichen Anmeldung eines Wohnsitzes zur Verwendung als Freizeitwohnsitz ist nach Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011 ua erforderlich, dass am 31.12.1993 ein Wohnsitz gegeben war, der zu diesem Zeitpunkt nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, woraus nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol ohne jeglichen Zweifel abgeleitet werden kann, dass zum genannten Zeitpunkt der angemeldete Wohnsitz baurechtlich rechtmäßig bestanden hat. Gerade dies trifft jedoch im Gegenstandsfall bereits nicht zu, da kein baurechtlich konsentierter Wohnsitz angenommen werden kann, der als Freizeitwohnsitz verwendet hätte werden können, weil die maßgebliche Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.07.1990 eine Wohnnutzung des damit genehmigten Gebäudes „Futterstadel“ auf dem Grundstück ***1 GB Z gar nicht zugelassen hat. Ist nun aber nicht einmal ein baurechtlich zulässiger Wohnsitz anzunehmen, da der erteilte Baukonsens nur eine Stall- und Scheunennutzung erlaubt, stellt sich nach Meinung des erkennenden Gerichts gar nicht mehr die weitere Frage, ob dieser Wohnsitz am 31.12.1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet werden durfte, da gar kein (anmeldefähiger) Wohnsitz im Sinn der Rechtsvorschrift des § 17 Abs 1 TROG 2011 besteht.Ist nun aber nicht einmal ein baurechtlich zulässiger Wohnsitz anzunehmen, da der erteilte Baukonsens nur eine Stall- und Scheunennutzung erlaubt, stellt sich nach Meinung des erkennenden Gerichts gar nicht mehr die weitere Frage, ob dieser Wohnsitz am 31.12.1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet werden durfte, da gar kein (anmeldefähiger) Wohnsitz im Sinn der Rechtsvorschrift des Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011 besteht. Der vom Beschwerdeführer vorgenommene und nach dem Beschwerdevorbringen noch vor dem 31.12.1993 erfolgte Umbau eines Teiles des baurechtlich genehmigten Futterstadels für Zwecke einer Wohnnutzung (Koch- und Ruheraum), bei dem mehrere Fensteröffnungen in das Stadelgebäude eingebaut wurden und zudem ein Trocken-WC angebaut worden ist, stellte eine bewilligungspflichtige sonstige Änderung eines Gebäudes iSd § 25 lit b der dazumals in Geltung gestandenen Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 33/1989, dar, weil die in Frage stehenden baulichen Maßnahmen zum einen die sanitären Verhältnisse (Anbau eines Trocken-WC) und zum anderen das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes „Futterstadel“ (mehrere zusätzliche Fensteröffnungen) beeinflussten. Der vom Beschwerdeführer vorgenommene und nach dem Beschwerdevorbringen noch vor dem 31.12.1993 erfolgte Umbau eines Teiles des baurechtlich genehmigten Futterstadels für Zwecke einer Wohnnutzung (Koch- und Ruheraum), bei dem mehrere Fensteröffnungen in das Stadelgebäude eingebaut wurden und zudem ein Trocken-WC angebaut worden ist, stellte eine bewilligungspflichtige sonstige Änderung eines Gebäudes iSd Paragraph 25, Litera b, der dazumals in Geltung gestandenen Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr 33 aus 1989,, dar, weil die in Frage stehenden baulichen Maßnahmen zum einen die sanitären Verhältnisse (Anbau eines Trocken-WC) und zum anderen das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes „Futterstadel“ (mehrere zusätzliche Fensteröffnungen) beeinflussten. Auch wenn man im gegenständlichen Fall davon ausginge, dass die bloße Verwendungszweckänderung (ohne erforderliche bauliche Maßnahmen) eines Stadelgebäudes in einen Wohnsitz nicht bewilligungspflichtig gewesen ist, so waren die dafür vorgenommenen baulichen Maßnahmen jedenfalls baubewilligungspflichtig. Danach stellte sich die verfahrensgegenständliche (Freizeit-)Wohnsitznutzung des für eine Wohnnutzung zumindest teilweise adaptierten Stadels als nicht rechtmäßig dar (vgl idS das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.2011, Zahl 2009/06/0103).Auch wenn man im gegenständlichen Fall davon ausginge, dass die bloße Verwendungszweckänderung (ohne erforderliche bauliche Maßnahmen) eines Stadelgebäudes in einen Wohnsitz nicht bewilligungspflichtig gewesen ist, so waren die dafür vorgenommenen baulichen Maßnahmen jedenfalls baubewilligungspflichtig. Danach stellte sich die verfahrensgegenständliche (Freizeit-)Wohnsitznutzung des für eine Wohnnutzung zumindest teilweise adaptierten Stadels als nicht rechtmäßig dar vergleiche idS das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.2011, Zahl 2009/06/0103). Zusammenfassend ist in der gegenständlichen Beschwerdesache festzuhalten, dass mangels eines baurechtlich rechtmäßigen Wohnsitzes am 31.12.1993 von vornherein eine rechtmäßige Freizeitwohnsitzverwendung nicht gegeben sein konnte, weshalb der Bürgermeister der Gemeinde Z mit dem angefochtenen Bescheid völlig zu Recht die Feststellung getroffen hat, dass das baurechtlich als Futterstadel genehmigte Gebäude auf der „U“ auf dem Grundstück ***1 GB Z nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Der dagegen erhobenen Beschwerde war ein Erfolg zu versagen, da sie sich als unberechtigt erweist. 3) Zu den einzelnen Beschwerdevorbringen ist – soweit darauf nicht ohnehin bereits eingegangen wurde – noch Folgendes festzuhalten:
  1. a)Wenn der Beschwerdeführer auf mehrere (vermeintlich) gleichgelagerte Fälle, speziell im Raum K, verweist, wo Wohngebäude neben einem Freizeitwohnsitz genehmigt worden seien, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er aus einem bestimmten Vollzug der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften in anderen Fällen keinen Rechtsanspruch abzuleiten vermag. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer angesprochenen Fälle tatsächlich (rechtlich) gleichgelagert sind, zumal mit diesem Beschwerdevorbringen für den Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen ist.
  2. b)In der Beschwerde wird vorgetragen, dass die zwei genehmigten Freizeitwohnsitze für Rückzahlungen von getätigten Bauinvestitionen benötigt würden. Offenkundig ist dieses Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer bereits über zwei von der Behörde anerkannte rechtmäßige Freizeitwohnsitze verfügt und mit dem beschwerdegegenständlichen Verfahren einen dritten Freizeitwohnsitz anstrebt, dies mit der Begründung, dass die Einnahmen aus der Vermietung der zwei anderen Freizeitwohnsitze, über die der Beschwerdeführer augenscheinlich verfügungsberechtigt ist, zur Kredittilgung herangezogen werden, sodass für eigene Freizeitwohnsitzbedürfnisse der Familie des Beschwerdeführers ein dritter Freizeitwohnsitz notwendig sei. Dieser Beschwerdeargumentation kommt vorliegend keine Entscheidungsrelevanz zu, zumal die gesetzlichen Regelungen über die nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen gemäß § 17 TROG 2011 überhaupt nicht darauf abstellen, ob jemand rechtmäßig bestehende Freizeitwohnsitze deshalb vermieten muss, um aus den Miteinnahmen Kreditrückzahlungen bedienen zu können.Dieser Beschwerdeargumentation kommt vorliegend keine Entscheidungsrelevanz zu, zumal die gesetzlichen Regelungen über die nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen gemäß Paragraph 17, TROG 2011 überhaupt nicht darauf abstellen, ob jemand rechtmäßig bestehende Freizeitwohnsitze deshalb vermieten muss, um aus den Miteinnahmen Kreditrückzahlungen bedienen zu können. Dieser Umstand ist augenscheinlich die Motivation des Beschwerdeführers zur Anmeldung des verfahrensgegenständlichen (dritten) Freizeitwohnsitzes beim Bürgermeister der Gemeinde Z, doch vermag dieses Beschwerdevorbringen mangels rechtlicher Relevanz für das gegenständlich zu beurteilende Feststellungsverfahren die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen.
  3. c)Der Rechtsmittelwerber wirbt für sein Begehren mit dem Argument, dass der teils für Wohnzwecke (konsenslos) ausgebaute P-Stall nur für den familiären Eigengebrauch Verwendung finden soll, nicht hingegen für die Vermietung an betriebsfremde Personen gegen Entgelt (wie offensichtlich bei den zwei anderen Freizeitwohnsitzen geschehen). Er führt diesbezüglich erläuternd aus, dass sie im Ort B an einer vielbefahrenen Straße leben würden, weshalb es auch erforderlich sei, dass sie sich für Erholungszwecke gelegentlich in den streitverfangenen Wohnsitz im baubehördlich als Futterstadel bewilligten Gebäude auf der „U“ auf dem Grundstück ***1 GB Z zurückziehen könnten. Dem ist entgegenzuhalten, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften über die nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen gemäß § 17 TROG 2011 Freizeitwohnsitzverwendungen für „familiäre Eigengebrauchszwecke“ in keiner Weise bevorzugen. Vielmehr ist in rechtlicher Hinsicht überhaupt kein Unterschied gegeben, ob nun ein Freizeitwohnsitz selbst verwendet wird oder dieser an andere Personen vermietet ist.Dem ist entgegenzuhalten, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften über die nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen gemäß Paragraph 17, TROG 2011 Freizeitwohnsitzverwendungen für „familiäre Eigengebrauchszwecke“ in keiner Weise bevorzugen. Vielmehr ist in rechtlicher Hinsicht überhaupt kein Unterschied gegeben, ob nun ein Freizeitwohnsitz selbst verwendet wird oder dieser an andere Personen vermietet ist. Ob ein Wohnsitz erfolgreich zur weiteren Verwendung als Freizeitwohnsitz nachträglich bei der Behörde angemeldet werden kann, hängt von ganz anderen Kriterien ab, weshalb die sich auf familiäre Eigengebrauchszwecke beziehenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen. IV. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: In der vorliegenden Rechtssache konnte von einer Rechtsmittelverhandlung deshalb abgesehen werden, weil in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich eine Rechtsfrage zu beantworten war, nämlich die Fragestellung, ob baurechtlich in zulässiger Weise zum relevanten Zeitpunkt am 31.12.1993 überhaupt ein Wohnsitz im Futterstadel auf der „U“ auf dem Grundstück ***1 GB Z bestanden hat, der rechtmäßig nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitz benützt hätte werden können. Diese Frage war - aus den dargelegten Gründen – unzweifelhaft zu verneinen, zumal ein Baukonsens für Wohnzwecke in Ansehung des strittigen Gebäudes nie erteilt worden ist. Die trotzdem (konsenslos) durchgeführten Ausbaumaßnahmen für Wohnzwecke hätten jedenfalls einer baurechtlichen Bewilligung bedurft, sodass von einem baurechtlich zulässigen „Wohnsitz“ im Gegenstandsfall von vornherein nicht ausgegangen werden kann. Der Sachverhalt ist vorliegend in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt anzusehen, insbesondere ist der Beschwerdeführer der Argumentation der belangten Behörde nicht entgegengetreten, dass für den nach § 17 TROG 2011 nachträglich angemeldeten „Wohnsitz“ keine Baugenehmigung vorliegt, da baurechtlich nur ein „Futterstadel“ genehmigt worden ist.Der Sachverhalt ist vorliegend in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt anzusehen, insbesondere ist der Beschwerdeführer der Argumentation der belangten Behörde nicht entgegengetreten, dass für den nach Paragraph 17, TROG 2011 nachträglich angemeldeten „Wohnsitz“ keine Baugenehmigung vorliegt, da baurechtlich nur ein „Futterstadel“ genehmigt worden ist. Zudem ergibt sich dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt grundsätzlich unbestreitbar aus den vorliegenden Aktenunterlagen. Es war daher auf der Tatsachenebene im Gegenstandsfall nicht notwendig, Erhebungen dahingehend durchzuführen, ob die in der Beilage zum Rechtsmittelschriftsatz vom 21.10.2014 namentlich angeführten Personen tatsächlich im relevanten Zeitpunkt am 31.12.1993 eine Freizeitwohnsitznutzung der streitverfangenen Räumlichkeiten im baurechtlich als „Futterstadel“ konsentierten Gebäude vorgenommen haben oder nicht, weil – wie bereits aufgezeigt – baurechtlich rechtmäßig bestehende Wohnräumlichkeiten im verfahrensgegenständlichen Gebäude „Futterstadel“ nie bestanden haben, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz benutzt hätten werden können.Es war daher auf der Tatsachenebene im Gegenstandsfall nicht notwendig, Erhebungen dahingehend durchzuführen, ob die in der Beilage zum Rechtsmittelschriftsatz vom 21.10.2014 namentlich angeführten Personen tatsächlich im relevanten Zeitpunkt am 31.12.1993 eine Freizeitwohnsitznutzung der streitverfangenen Räumlichkeiten im baurechtlich als „Futterstadel“ konsentierten Gebäude vorgenommen haben oder nicht, , weil – wie bereits aufgezeigt – baurechtlich rechtmäßig bestehende Wohnräumlichkeiten im verfahrensgegenständlichen Gebäude „Futterstadel“ nie bestanden haben, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz benutzt hätten werden können. Eine mündliche Erörterung (insbesondere eine Befragung der vom Beschwerdeführer angeführten Nutzer des strittigen Freizeitwohnsitzes) ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024).Eine mündliche Erörterung (insbesondere eine Befragung der vom Beschwerdeführer angeführten Nutzer des strittigen Freizeitwohnsitzes) ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer gar nicht ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt, dies trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung darüber in der angefochtenen Entscheidung. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache entscheidende Rechtsfrage des Bestehens eines rechtmäßigen Wohnsitzes in Bezug auf die im verfahrensgegenständlichen Futterstadel auf der „U“ auf dem Grundstück ***1 GB Z ohne baurechtliche Bewilligung geschaffenen Wohnräumlichkeiten, welcher Wohnsitz einer rechtmäßigen Freizeitwohnsitznutzung zugeführt hätte werden können, konnte insbesondere anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 23.02.2011, Zahl 2009/06/0103, einwandfrei gelöst werden. An diese Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.2936.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.