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{'item': 'LVwG-2014/30/1620-7'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/30/1620-7 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,1.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, 2.

Art. 132Abs.

1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,2.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, 3.

Art. 132Abs.

2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,3.

Artikel 132

, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, 4.

Art. 132Abs.

4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und4.

Artikel 132

, Absatz 4, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und 5.

Art. 132Abs.

5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.5.

Artikel 132

, Absatz 5, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. § 31Paragraph 31

(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Im gegenständlichen Falle handelt es sich nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol beim angefochtenen Schriftsatz vom 08.05.2014 um keinen mit einer Beschwerde anfechtbaren Bescheid der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat mit dem an die Rechtsvertreterin gerichteten Schreiben vom 08.05.2014 über keinen der im Schriftsatz vom 09.03.2014 eingebrachten Anträge inhaltlich abgesprochen, sondern nur einen für die Behörde wesentlichen Teil des Akteninhalts (vorliegenden Sachverhalts), die Rechtslage und eine Empfehlung mitgeteilt. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, Tatsachen, Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs 1 AVG gewertet werden (VwGH 22.09.1988, 87/08/0262). Im gegenständlichen Falle handelt es sich nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol beim angefochtenen Schriftsatz vom 08.05.2014 um keinen mit einer Beschwerde anfechtbaren Bescheid der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat mit dem an die Rechtsvertreterin gerichteten Schreiben vom 08.05.2014 über keinen der im Schriftsatz vom 09.03.2014 eingebrachten Anträge inhaltlich abgesprochen, sondern nur einen für die Behörde wesentlichen Teil des Akteninhalts (vorliegenden Sachverhalts), die Rechtslage und eine Empfehlung mitgeteilt. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, Tatsachen, Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden (VwGH 22.09.1988, 87/08/0262). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen, vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben (VwGH 31.01.2000, 99/10/0202). Ein solcher normative Abspruch ergibt sich gerade aus dem angefochtenen Schreiben der belangten Behörde nicht und hat die Behörde abschließend ausdrücklich eine Erstantragstellung im Ausland empfohlen und nicht über einen etwaigen Antrag normativ abgesprochen. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Ist dies der Fall, ist erkennbar, dass ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen. Bleiben jedoch nach der inhaltlichen Prüfung des Bescheidspruches Zweifel bestehen, ob ein normativer Abspruch vorliegt, dann ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell (VwGH 23.09.1991, 90/19/0559). Da im gegenständlichen Fall das angefochtenen Schreiben der belangten Behörde vom 08.05.2014, Zl ***, keinen anfechtbaren Bescheid darstellte, war die vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da mit dem gegenständlichen Beschluss keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da mit dem gegenständlichen Beschluss keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.30.1620.7

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