RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/43/1428-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerden 1. des Herrn P X, Straße, PLZ S,1. des Herrn P römisch zehn, Straße, PLZ S, 2. der Frau B S, Straße, PLZ S, 3. des Herrn Ing. N S, Straße, PLZ S und 4. des Herrn DI A C, Straße, PLZ S gegen den Bescheid des Stadtmagistrats der Stadtgemeinde S vom 03.04.2014, Zl ****, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 VwGVGGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 1. wird die Beschwerde des Herrn P X als unzulässig zurückgewiesen und1. wird die Beschwerde des Herrn P römisch zehn als unzulässig zurückgewiesen und 2. werden die Beschwerden der Frau B S, des Herrn Ing. N S und des DI A C als unbegründet abgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid vom 03.04.2014, Zl ****, erteilte der Stadtmagistrat S der Z GmbH & Co KG die Baubewilligung für die Errichtung einer Stützmauer mit aufgesetzter Einfriedung und Ballfangnetz auf Gst Nr 1185/1, KG ****. Begründend führte der Stadtmagistrat aus, dass sich im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, welches die Einholung von Stellungnahmen der Stadtplanung/Bauberatung-Gestaltung-Ortsbildschutz, der Verkehrsplanung sowie der Bau- und Feuerpolizei, jedoch in Einklang mit § 25 Abs 1 TBO 2011 keine mündliche Verhandlung umfasst habe, keine Diskrepanz zu bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften ergeben habe. Nachbarrechte iSd § 26 Abs 3 TBO 2011 würden nicht berührt.Mit Bescheid vom 03.04.2014, Zl ****, erteilte der Stadtmagistrat S der Z GmbH & Co KG die Baubewilligung für die Errichtung einer Stützmauer mit aufgesetzter Einfriedung und Ballfangnetz auf Gst Nr 1185/1, KG ****. Begründend führte der Stadtmagistrat aus, dass sich im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, welches die Einholung von Stellungnahmen der Stadtplanung/Bauberatung-Gestaltung-Ortsbildschutz, der Verkehrsplanung sowie der Bau- und Feuerpolizei, jedoch in Einklang mit Paragraph 25, Absatz eins, TBO 2011 keine mündliche Verhandlung umfasst habe, keine Diskrepanz zu bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften ergeben habe. Nachbarrechte iSd Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 würden nicht berührt. Gegen diesen Bescheid erhoben Herr P X, Frau B S, Herr Ing. N S und Herr DI A C rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass der Aufprall von Fußbällen auf Mauern eine unzumutbare Lärmquelle darstelle, die Anrainer bereits durch die Situation am Areal massiv beschwert und es auf Grund diverser Lärmentwicklungen sogar schon zu Erkrankungen gekommen sei. Daher müsse der geplanten Mauer beidseitig eine lärmdämpfende Konstruktion vorgesetzt werden, zumal das gegenständliche Grundstück inmitten eines Wohngebietes mit einem ausgesprochen niedrigen Dauergeräuschpegel situiert sei. Des Weiteren liege ein Verfahrensmangel darin, dass es die Baubehörde unterlassen habe, das Amt für Gesundheit in das Verfahren einzubeziehen.Gegen diesen Bescheid erhoben Herr P römisch zehn, Frau B S, Herr Ing. N S und Herr DI A C rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass der Aufprall von Fußbällen auf Mauern eine unzumutbare Lärmquelle darstelle, die Anrainer bereits durch die Situation am Areal massiv beschwert und es auf Grund diverser Lärmentwicklungen sogar schon zu Erkrankungen gekommen sei. Daher müsse der geplanten Mauer beidseitig eine lärmdämpfende Konstruktion vorgesetzt werden, zumal das gegenständliche Grundstück inmitten eines Wohngebietes mit einem ausgesprochen niedrigen Dauergeräuschpegel situiert sei. Des Weiteren liege ein Verfahrensmangel darin, dass es die Baubehörde unterlassen habe, das Amt für Gesundheit in das Verfahren einzubeziehen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: § 26 Abs 1 TBO 2011Paragraph 26, Absatz eins, TBO 2011 Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. § 26 Abs 2 TBO 2011Paragraph 26, Absatz 2, TBO 2011 Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teils der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. […] § 26 Abs 3 TBO 2011Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. § 26 Abs 4 TBO 2011Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs 3 lit a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Zu Spruchpunkt 1 Hinsichtlich der Parteistellung des Erstbeschwerdeführers ist auf die Kriterien des § 26 Abs 2 TBO 2011 abzustellen. Demnach muss nicht nur in Bezug auf die Grundstücksgrenzen ein gewisses Naheverhältnis zum Bauplatz vorliegen (lit a leg cit) sondern zudem auch eine Nähe des potentiell nachbarlichen Grundstücks zur jeweils verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage (bzw dem verfahrensgegenständlichen Teil der baulichen Anlage) bestehen (lit b leg cit).Hinsichtlich der Parteistellung des Erstbeschwerdeführers ist auf die Kriterien des Paragraph 26, Absatz 2, TBO 2011 abzustellen. Demnach muss nicht nur in Bezug auf die Grundstücksgrenzen ein gewisses Naheverhältnis zum Bauplatz vorliegen (Litera a, leg cit) sondern zudem auch eine Nähe des potentiell nachbarlichen Grundstücks zur jeweils verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage (bzw dem verfahrensgegenständlichen Teil der baulichen Anlage) bestehen (Litera b, leg cit). Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass das im Miteigentum des Erstbeschwerdeführers stehende Gst Nr 1178/2, KG ****, zwar unmittelbar an den Bauplatz (Gst Nr 1185/1, KG ****) angrenzt, die geplante Mauer jedoch zur Gänze außerhalb des von der Grundstücksgrenze des Erstbeschwerdeführers zu bemessenden 50 m-Abstands situiert ist. Da die Nachbarstellung im Verfahren nach der TBO 2011 das kumulative Vorliegen der Kriterien des § 26 Abs 2 lit a und lit b voraussetzt, kommt dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 26 Abs 1 TBO 2011 im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu.Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass das im Miteigentum des Erstbeschwerdeführers stehende Gst Nr 1178/2, KG ****, zwar unmittelbar an den Bauplatz (Gst Nr 1185/1, KG ****) angrenzt, die geplante Mauer jedoch zur Gänze außerhalb des von der Grundstücksgrenze des Erstbeschwerdeführers zu bemessenden 50 m-Abstands situiert ist. Da die Nachbarstellung im Verfahren nach der TBO 2011 das kumulative Vorliegen der Kriterien des Paragraph 26, Absatz 2, Litera a und Litera b, voraussetzt, kommt dem Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 26, Absatz eins, TBO 2011 im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu. Seine Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt 2 Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen (zu Spruchpunkt 1) ist festzuhalten, dass der Zweitbeschwerdeführerin, dem Drittbeschwerdeführer und dem Viertbeschwerdeführer aufgrund der Lage ihrer Grundstücke bzw des Bauvorhabens im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zukommt. So sind die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer Miteigentümer des in ca 10 m Abstand zum Bauplatz situierten Gst Nr 1176/1, KG ****. Das Gst Nr 1185/3, KG ****, welches ebenfalls einen Abstand von ca 10 m zum Bauplatz aufweist, steht im Eigentum des Viertbeschwerdeführers. Die geplante Mauer hat einen geringsten Abstand zu den jeweiligen Grundgrenzen von 24 bzw 36 m. Als Nachbarn im Bauverfahren stehen den Genannten die Geltendmachung ausschließlich der in § 26 Abs 3 TBO 2011 genannten „subjektiv-öffentlichen Rechte“ zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner einschlägigen Judikatur ausgeführt, dass die verfahrensmäßigen Rechte der Nachbarn an den Umfang der Ihnen eingeräumten materiellen Rechte gebunden sind, weshalb Ihnen kein Rechtsanspruch auf Einhaltung sämtlicher baurechtlicher Vorschriften zusteht. Ein Rechtsanspruch auf Abweisung des Bauvorhabens ist Ihnen vielmehr nur dann eingeräumt, wenn ihre durch baurechtliche Bestimmungen begründeten subjektiv-öffentlichen Rechte durch Erteilung der Baubewilligung beeinträchtigt würden.Als Nachbarn im Bauverfahren stehen den Genannten die Geltendmachung ausschließlich der in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 genannten „subjektiv-öffentlichen Rechte“ zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner einschlägigen Judikatur ausgeführt, dass die verfahrensmäßigen Rechte der Nachbarn an den Umfang der Ihnen eingeräumten materiellen Rechte gebunden sind, weshalb Ihnen kein Rechtsanspruch auf Einhaltung sämtlicher baurechtlicher Vorschriften zusteht. Ein Rechtsanspruch auf Abweisung des Bauvorhabens ist Ihnen vielmehr nur dann eingeräumt, wenn ihre durch baurechtliche Bestimmungen begründeten subjektiv-öffentlichen Rechte durch Erteilung der Baubewilligung beeinträchtigt würden. Die Zweitbeschwerdeführerin, der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer wenden sich gegen den im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben zu erwartenden Lärm. Aus dem oben zitierten § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 ergibt sich jedoch, dass Nachbarn die Zulässigkeit von (Lärm-)Immissionen nur dann aufgreifen können, wenn mit der Widmung des Bauplatzes ein Immissionsschutz verbunden ist. Dies trifft ausschließlich auf die Widmungen (reines) Wohngebiet, gemischtes Wohngebiet sowie Mischgebiete aller Kategorien nach § 40 Abs 1 TROG 2011 zu.Die Zweitbeschwerdeführerin, der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer wenden sich gegen den im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben zu erwartenden Lärm. Aus dem oben zitierten Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 ergibt sich jedoch, dass Nachbarn die Zulässigkeit von (Lärm-)Immissionen nur dann aufgreifen können, wenn mit der Widmung des Bauplatzes ein Immissionsschutz verbunden ist. Dies trifft ausschließlich auf die Widmungen (reines) Wohngebiet, gemischtes Wohngebiet sowie Mischgebiete aller Kategorien nach Paragraph 40, Absatz eins, TROG 2011 zu. Das zu bebauende Gst Nr 1185/1, KG ****, ist im geltenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde S zur Gänze als Vorbehaltsfläche – Gebäude und sonstige Anlagen Gemeinde (auch mit Mehrfachfestlegungen) „VSa - Sportanlage“ gem § 52 Abs 1 lit a TROG 2006 ausgewiesen. Von diesem Grundstück ausgehende Immissionen können daher von den Nachbarn im Rahmen des § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 nicht geltend gemacht werden. In Bezug auf den vorliegenden Fall ist dazu insbesondere anzumerken, dass diese Bestimmung ausschließlich an die Widmung des Bauplatzes anknüpft – die Widmungen benachbarter Flächen kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden.Das zu bebauende Gst Nr 1185/1, KG ****, ist im geltenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde S zur Gänze als Vorbehaltsfläche – Gebäude und sonstige Anlagen Gemeinde (auch mit Mehrfachfestlegungen) „VSa - Sportanlage“ gem Paragraph 52, Absatz eins, Litera a, TROG 2006 ausgewiesen. Von diesem Grundstück ausgehende Immissionen können daher von den Nachbarn im Rahmen des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 nicht geltend gemacht werden. In Bezug auf den vorliegenden Fall ist dazu insbesondere anzumerken, dass diese Bestimmung ausschließlich an die Widmung des Bauplatzes anknüpft – die Widmungen benachbarter Flächen kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. Mangels eines entsprechenden Nachbarrechts stand und steht es den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern auch nicht zu, die Beiziehung des Amtes für Gesundheit (unzweifelhaft zu Beurteilung der aufgrund des Lärms zu erwartenden Gesundheitsgefährdung) zu verlangen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der angefochtene Bescheid in die subjektiv-öffentlichen Rechte der Zweitbeschwerdeführerin, des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers nicht eingreift und deren Beschwerden daher als unbegründet abzuweisen waren. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben, da im vorliegenden Verfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, da im vorliegenden Verfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG (hier: die Nachbarstellung bzw der Umfang der Nachbarrechte im Bauverfahren nach der TBO 2011) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG (hier: die Nachbarstellung bzw der Umfang der Nachbarrechte im Bauverfahren nach der TBO 2011) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.43.1428.3