GVG iVm § 38 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
GVG hat der Beschwerdeführer als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 72,- zu bezahlen.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 72,- zu bezahlen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes vorgeworfen: „Sie haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ
G der ****U KG, W, Adresse zu verantworten, dass Sie unbefugt, selbstständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag bzw. einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen am oben genannten Standort des Gewerbe „Gastgewerbe“
O in Form des Cafés „****U KG“ zumindest seit 15.06.2014 ausgeübt haben, obwohl Sie nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Berechtigungen zur Ausübung des oben angeführten Gewerbes sind.„Sie haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ
Paragraph 9, VStG der ****U KG, W, Adresse zu verantworten, dass Sie unbefugt, selbstständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag bzw. einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen am oben genannten Standort des Gewerbe „Gastgewerbe“
Paragraph 94, Ziffer 26, GewO in Form des Cafés „****U KG“ zumindest seit 15.06.2014 ausgeübt haben, obwohl Sie nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Berechtigungen zur Ausübung des oben angeführten Gewerbes sind. Diese Verwaltungsübertretung wurde aufgrund einer Kontrolle durch die Finanzpolizei ‚Team ***, Standort T, am 15.06.2014 um 12:30 Uhr in W, Adresse, im dort befindlichen „****U“ festgestellt und der Bezirkshauptmannschaft T zur Anzeige gebracht. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Ziffer 1 GewO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 leg. cit. in Verbindung mit § 94 Z 26 begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 1 GewO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 94, Ziffer 26, begangen.
O 1994 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 360,-- verhängt.
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 1(Einleitungssatz) GewO 1994 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 360,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 tage. Zudem hat der Beschuldigte als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahren EUR 36,00 zu zahlen. Die Gesamtsumme beläuft sich sohin auf EUR 396,00.“ Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters am 08.10.2014 zugestellt. Innerhalb offener Beschwerdefrist wurde nachangeführte Beschwerde erhoben: „Der Beschwerdeführer erhebt binnen offener Frist gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 29.09.2014, **** ihm zugestellt am 08.10.2014, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und begründet diese wie folgt: Das Straferkenntnis wird ihrem gesamten Umfang nach angefochten. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Übertretung liegt nicht vor und ist der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben und das anhängige Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen. Dem Einspruchswerber kann nicht einmal leichte Fahrlässigkeit, geschweige denn grobe Fahrlässigkeit, angelastet werden, zumal der Kommanditist der ****U KG, C D, welcher der gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma war, seine Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer ohne Kenntnis des Einspruchswerbers ab dem 13.02.2014 nicht mehr ausgeübt hat und die Gewerbe für den Standort Adresse, W, zurückgelegt hat. Der Einspruchswerber war ohnehin dabei das Lokal zu veräußern, wovon Herrn D Kenntnis hatte. Der Einspruchswerber hat sodann den Betrieb am oben angegebenen Standort am 08.07.2014 aufgelassen bzw. an einem Dritten übergeben. Herr D hat seine Gewerbe für den Standort in Adresse, W, ohne den Beschwerdeführer darüber zu unterrichten, zurückgelegt, obwohl die Zusammenarbeit bzw. die Lieferungen von Herrn D an den Standort bis Juni 2014 gedauert haben und Herr D dem Beschwerdeführer gegenüber mit keinem Wort erwähnt hat, dass er das Gewerbe zurückgelegt hat. Auch wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass für den Standort das Gewerbe zurückgelegt wurde, weshalb der Beschwerdeführer nicht wissen bzw. ahnen konnte, dass sein Betrieb in der Zeit von 13.
O begeht eine Verwaltungsübertretung die mit Geldstrafe bis zu Euro 3.600,- zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO begeht eine Verwaltungsübertretung die mit Geldstrafe bis zu Euro 3.600,- zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Aus den Bestimmungen der Gewerbeordnungen ergibt sich, dass bei einer KG zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist, welche auf die Gesellschaft lauten muss. Dafür ist die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers notwendig. Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss entweder ein persönlich haftender Gesellschafter, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, oder ein vollversicherungspflichtiger Arbeitsnehmer, der mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist, sein. Sowohl aus dem vorgelegten Akt als auch aus dem Einspruch und aus der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass die ****U KG im Besitz einer Gewerbeberechtigung gewesen ist. Eine Gewerbeberechtigung wurde nur betreffend C D vorgewiesen, welche jedoch nicht schuldbefreiend wirkt. Der von der Bezirkshauptmannschaft T erhobene Schuldvorwurf ist daher berechtigt. Was die Höhe der verhängten Geldstrafe anlangt, so ist auszuführen, dass sich dies im untersten Bereich des Strafrahmens befindet. Als Schuldform ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weicht die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weicht die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.14.3068.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.