GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 300,--, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage, auf eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, herabgesetzt wird. Der angefochtene Spruch wird – zusätzlich zur erfolgten Zitierung des § 2 der Ortspolizeilichen Verordnung zum Alkoholverbot vom 30.09.2008 und 12.06.2014 - mit der Zitierung des „§ 19 Abs. 3 des Stadtrechts 1975“ ergänzt.1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 300,--, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage, auf eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, herabgesetzt wird. Der angefochtene Spruch wird – zusätzlich zur erfolgten Zitierung des Paragraph 2, der Ortspolizeilichen Verordnung zum Alkoholverbot vom 30.09.2008 und 12.06.2014 - mit der Zitierung des „§ 19 Absatz 3, des Stadtrechts 1975“ ergänzt. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 10,-- zu leisten. 2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 10,-- zu leisten. 3. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie, Herr AB, geb. am **.**.****, haben am 11.07.2014 um 16:00 Uhr in Y, Adresse2 vor dem Denkmal, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben Alkohol in Form von Wein konsumiert und damit eine Verwaltungsübertretung
§ 2 der Ortspolizeilichen Verordnung zum Alkoholverbot, beschlossen durch den Gemeinderat der Stadt Y am 30.09.2008 und 12.06.2014, begangen.“Sie haben Alkohol in Form von Wein konsumiert und damit eine Verwaltungsübertretung
Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, der Ortspolizeilichen Verordnung zum Alkoholverbot, beschlossen durch den Gemeinderat der Stadt Y am 30.09.2008 und 12.06.2014, begangen.“ Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde gegen den Beschwerdeführer von der Erstbehörde
der Ortspolizeilichen Verordnung zum Alkoholverbot, beschlossen durch den Gemeinderat am 30.09.2008 und 12.06.2014, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,-- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen zuzüglich 10 % Verfahrenskosten verhängt. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde gegen den Beschwerdeführer von der Erstbehörde
Paragraph 2, der Ortspolizeilichen Verordnung zum Alkoholverbot, beschlossen durch den Gemeinderat am 30.09.2008 und 12.06.2014, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,-- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen zuzüglich 10 % Verfahrenskosten verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte dabei Folgendes aus: „Sehr geehrter Herr CD, Ich erhebe in offener Frist Beschwerde gegen das Straferkenntnis **-**-*-******/2014 vom 28.7.2014 und begründe dies wie folgt: Die Sachverhaltsdarstellung und Beweiswürdigung stelle ich nicht in Frage; es hat sich alles so zugetragen, wie es im Straferkenntnis zusammengefasst dargestellt wird. Auch die festgestellte objektive und subjektive Tatseite und die Feststellung des Vorsatzes ist korrekt. Zur rechtlichen Beurteilung halte ich aber fest, dass ich die Verfassungsmäßigkeit der ggst. ortspolizeilichen VO des GR zum Alkoholverbot idF 12.6.2014 bezweifle.Zur rechtlichen Beurteilung halte ich aber fest, dass ich die Verfassungsmäßigkeit der ggst. ortspolizeilichen VO des GR zum Alkoholverbot in der Fassung 12.6.2014 bezweifle. Die Promulgationsklausel der ggst. VO verweist auf § 19 IStR; dieser gibt die Ermächtigung des Art 118
1 des Stadtrechtes der Stadt Y von 1975 in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen sowie deren Befolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände hat der Gemeinderat am 30.09.2008 auf bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen den Konsum und die Mitnahme von alkoholischen Getränken verboten. Mit Beschluss des Gemeinderates vom 12.06.2014 wurde der territoriale Geltungsbereich dieser Verordnung unter anderem auch auf jenen Bereich ausgedehnt, in dem der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung begangen hat.Aufgrund der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Artikel 118, Absatz 6, B-VG hat die Stadt Y
Paragraph 19, Absatz eins, des Stadtrechtes der Stadt Y von 1975 in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen sowie deren Befolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände hat der Gemeinderat am 30.09.2008 auf bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen den Konsum und die Mitnahme von alkoholischen Getränken verboten. Mit Beschluss des Gemeinderates vom 12.06.2014 wurde der territoriale Geltungsbereich dieser Verordnung unter anderem auch auf jenen Bereich ausgedehnt, in dem der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung begangen hat. Seitens des Beschwerdeführers wird das Vorliegen eines „Missstandes“ im Sinne des Art. 118 Abs. 6 B-VG bestritten. Demgegenüber zeigt der Bericht der Abteilung für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen, vom 02.06.2014 auf, dass sehr wohl eine Missstandssituation vorlag und war daher die vom Gemeinderat am 12.06.2014 beschlossene Erweiterung des Alkoholverbotes auf den verfahrensgegenständlichen Bereich um das Denkmal erforderlich. Im genannten Bericht vom 02.06.2014 werden die Missstände in den örtlichen Bereichen, für die das Alkoholverbot neu erlassen wurde, näher ausgeführt. Laut diesem Bericht wurden die ausgetrunkenen Flaschen und Dosen meistens auf der Straße zurückgelassen, zum Teil auch zerschlagen. Es wurden Passanten angepöbelt und belästigt. Es wurde die Notdurft im öffentlichen Straßenraum verrichtet, die Umgebung mit Erbrochenem verunreinigt und es wurde auch gegrölt und herumgeschrien. Teilweise wurden auch aggressive Verhaltensweisen beobachtet und mitunter war es in der Adresse2 für andere Personen gar nicht möglich, die vorhandenen Sitzgelegenheiten zu benutzen. Die zahlreichen Beschwerden zeigen, dass diese Missstände das örtliche Gemeinschaftsleben tatsächlich gestört haben.Seitens des Beschwerdeführers wird das Vorliegen eines „Missstandes“ im Sinne des Artikel 118, Absatz 6, B-VG bestritten. Demgegenüber zeigt der Bericht der Abteilung für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen, vom 02.06.2014 auf, dass sehr wohl eine Missstandssituation vorlag und war daher die vom Gemeinderat am 12.06.2014 beschlossene Erweiterung des Alkoholverbotes auf den verfahrensgegenständlichen Bereich um das Denkmal erforderlich. Im genannten Bericht vom 02.06.2014 werden die Missstände in den örtlichen Bereichen, für die das Alkoholverbot neu erlassen wurde, näher ausgeführt. Laut diesem Bericht wurden die ausgetrunkenen Flaschen und Dosen meistens auf der Straße zurückgelassen, zum Teil auch zerschlagen. Es wurden Passanten angepöbelt und belästigt. Es wurde die Notdurft im öffentlichen Straßenraum verrichtet, die Umgebung mit Erbrochenem verunreinigt und es wurde auch gegrölt und herumgeschrien. Teilweise wurden auch aggressive Verhaltensweisen beobachtet und mitunter war es in der Adresse2 für andere Personen gar nicht möglich, die vorhandenen Sitzgelegenheiten zu benutzen. Die zahlreichen Beschwerden zeigen, dass diese Missstände das örtliche Gemeinschaftsleben tatsächlich gestört haben. 2. Kein Verstoß gegen bestehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften
6 B-VG dürfen ortspolizeiliche Verordnungen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes würde ein Verstoß gegen bestehende Gesetze auch dann vorliegen, wenn eine bestimmte Angelegenheit bereits ausreichend gesetzlich geregelt ist (beispielsweise VfSIg 8601/1979). Dies ist jedoch hier nicht der Fall:
, Absatz 6, B-VG dürfen ortspolizeiliche Verordnungen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes würde ein Verstoß gegen bestehende Gesetze auch dann vorliegen, wenn eine bestimmte Angelegenheit bereits ausreichend gesetzlich geregelt ist (beispielsweise VfSIg 8601 aus 1979,). Dies ist jedoch hier nicht der Fall: Zahlreiche der geschilderten Missstände sind zwar derzeit schon unter Strafe gestellt, insbesondere durch das Tiroler Landes-Polizeigesetz (LPolizeiG), das die Erregung ungebührlich störenden Lärms, aggressives und aufdringliches Betteln sowie die Verletzung des öffentlichen Anstandes verbietet. Voraussetzung für ein Vergehen nach diesen Rechtsvorschriften ist aber zum einen, dass der Täter auf frischer Tag betreten wird oder die Tat sich auf eine bestimmte Person beweisbar zurückführen lässt. Hierfür bräuchte es eine dauernde Überwachung der von den Missständen betroffenen Bereiche durch eine hohe Anzahl von Überwachungspersonen, was faktisch nicht möglich ist. Zum anderen sind bloße Belästigungen und Anpöbeleien nur schwer unter die oben angeführten Vorschriften zu subsumieren. Wer sich belästigt fühlt, erstattet daher meist keine Anzeige, sondern versucht die vom Missstand betroffenen Orte oder Personen zu meiden, von denen der Missstand ausgeht. Die bestehenden rechtlichen Vorschriften, insbesondere die im LPolizeiG normierten Verbote, reichen nicht aus, um die das örtlichen Gemeinschaftsleben störenden Missstände in Folge Alkoholkonsums ausreichend abzuwehren oder zu beseitigen. Das Steiermärkische Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) kennt die gleichen Verbote wie das Tiroler LPolizeiG, insbesondere ungebührlich störenden Lärm zu erregen, den öffentlichen Anstand zu verletzen und in aggressiver und aufdringlicher Weise zu betteln. Dennoch hat der steirische Landesgesetzgeber zusätzlich eine Verordnungsermächtigung in § 1 Abs. 2 StSLG aufgenommen, der zufolge eine Gemeinde mit Verordnung bestimmen kann, dass der Konsum von Alkohol auf bestimmten öffentlichen Straßen und Plätzen verboten ist, wenn es zur Vermeidung von störendem Lärm, zur Vermeidung von Anstandsverletzungen oder zur Abwehr und Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen in Folge Alkoholkonsums nötig erscheint. Die Stadt X hat davon Gebrauch gemacht. Die Verordnungsermächtigung nach dem StSLG zeigt, dass die im Tiroler LPolizeiG vorgesehenen Verbote nicht ausreichen, um Missstände aufgrund von Alkoholkonsum zu beseitigen. Dennoch hat der steirische Landesgesetzgeber zusätzlich eine Verordnungsermächtigung in Paragraph eins, Absatz 2, StSLG aufgenommen, der zufolge eine Gemeinde mit Verordnung bestimmen kann, dass der Konsum von Alkohol auf bestimmten öffentlichen Straßen und Plätzen verboten ist, wenn es zur Vermeidung von störendem Lärm, zur Vermeidung von Anstandsverletzungen oder zur Abwehr und Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen in Folge Alkoholkonsums nötig erscheint. Die Stadt römisch zehn hat davon Gebrauch gemacht. Die Verordnungsermächtigung nach dem StSLG zeigt, dass die im Tiroler LPolizeiG vorgesehenen Verbote nicht ausreichen, um Missstände aufgrund von Alkoholkonsum zu beseitigen.
Gemeinderatsbeschluss vom 30.09.2008 und ergänzend vom 12.06.2014 und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.10.
F LGBI. Nr. 89/2006 wird zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände wie folgt verordnet:„
Paragraph 19, Absatz eins, des Stadtrechtes der Stadt Y von 1975, LGBI. Nr. 53 aus 1975, in der Fassung LGBI. Nr. 89 aus 2006, wird zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände wie folgt verordnet: § 1:Paragraph eins : Auf den Flächen der in einem Bestandteil dieser Verordnung bildenden Plan rot umrandeten und rot gefärbten Straßen, Wegen und Plätzen sind der Konsum und die Mitnahme von alkoholischen Getränken verboten. Hievon ausgenommen sind: 1. Der Konsum und die Mitnahme alkoholischer Getränke
F LGBI. Nr. 89/2006, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.453,-- zu bestrafen.Wer den Bestimmungen des Paragraph eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
Paragraph 19, Absatz 3, des Stadtrechtes der Stadt Y, LGBI. Nr. 53 aus 1975, in der Fassung LGBI. Nr. 89 aus 2006,, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.453,-- zu bestrafen. § 3:Paragraph 3 : Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ Dem Verordnungstext wurde die Planbeilage zum Geltungsbereich der Verordnung im Bereich Bahnhof angeschlossen. Die Verordnung samt Anlage war vom 01.10.2008 bis 13. Oktober 2008 an der Amtstafel des Stadt Y kundgemacht. Der Verordnungsbeschluss vom 30.09.2008 wurde
des Stadtrechtes der Stadt Y von 1975 zur Verordnungsprüfung der Tiroler Landesregierung übermittelt. Mit Schreiben vom 13.10.2008 hat die Tiroler Landesregierung die übermittelte Verordnung nach Maßgabe des § 77 des Stadtrechtes der Stadt Y von 1975 zur Kenntnis genommen. Eine Gesetzwidrigkeit wurde nicht erkannt und mitgeteilt. Es erfolgte auch keine Aufhebung durch die Tiroler Landesregierung. Dem Verordnungstext wurde die Planbeilage zum Geltungsbereich der Verordnung im Bereich Bahnhof angeschlossen. Die Verordnung samt Anlage war vom 01.10.2008 bis 13. Oktober 2008 an der Amtstafel des Stadt Y kundgemacht. Der Verordnungsbeschluss vom 30.09.2008 wurde
Paragraph 77, des Stadtrechtes der Stadt Y von 1975 zur Verordnungsprüfung der Tiroler Landesregierung übermittelt. Mit Schreiben vom 13.10.2008 hat die Tiroler Landesregierung die übermittelte Verordnung nach Maßgabe des Paragraph 77, des Stadtrechtes der Stadt Y von 1975 zur Kenntnis genommen. Eine Gesetzwidrigkeit wurde nicht erkannt und mitgeteilt. Es erfolgte auch keine Aufhebung durch die Tiroler Landesregierung. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 12.06.2014 wurde die Verordnung mit der die Verordnung „Alkoholverbot, Gemeinderatsbeschluss vom 30.09.2008“ geändert wird, mit folgendem Inhalt beschlossen: „Artikel I„Artikel römisch eins Die Verordnung „Alkoholverbot“, Gemeinderatsbeschluss vom 30.09.2008, wird wie folgt geändert: 1.) In der Promulgationsklausel wird das Zitat „LGBI. Nr. 53/1975 idF LGBI. Nr. 89/2006“ durch das Zitat „LGBI. Nr. 53/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 130/2013“ ersetzt.1.) In der Promulgationsklausel wird das Zitat „LGBI. Nr. 53 aus 1975, in der Fassung LGBI. Nr. 89/2006“ durch das Zitat „LGBI. Nr. 53 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 130/2013“ ersetzt. 2.) § 1 erster Satz hat zu lauten:2.) Paragraph eins, erster Satz hat zu lauten: „Auf den Flächen der in den Planbeilagen 1 bis 4 rot umrandeten und rot gekennzeichneten Straßen, Wege und Plätze sind der Konsum und die Mitnahme von alkoholischen Getränken verboten. Die Planbeilagen 1 bis 4 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.“ 3.) Die einen Bestandteil der Verordnung bildende Planbeilage wird ersetzt durch die Planbeilagen 1 bis
Gemeinderatsbeschluss vom 30.09.2008 und 12.06.2014 Alkohol in Form von Wein konsumiert und somit jedenfalls den objektiven Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 1 in Verbindung mit § 2 der ortspolizeilichen Verordnung zum Alkoholverbot, beschlossen durch den Gemeinderat der Stadt Y am 30.09.2008 und 12.06.2014 begangen. Ein Ausnahmetatbestand nach § 1 Z 1 und Z 2 der zitierten Verordnung lag nicht vor. Ein Zuwiderhandeln nach § 1 der zitierten Verordnung wurde
der „Alkoholverbotsordnung“ als Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.000,-- bedroht ist, erklärt. Der objektive Tatbestand wurde im gegenständlichen Falle vom Beschwerdeführen jedenfalls erfüllt und nicht bestritten. Aufgrund der Ausführungen in der Selbstanzeige des Beschwerdeführers vom 14.07.2014, den Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren, in der Beschwerde vom 13. August 2014 und im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.10.2014 ist der dem Beschwerdeführer vorgeworfene objektive Tatbestand jedenfalls erfüllt und wurde dieser vom Beschwerdeführer nie bestritten. Der Beschwerdeführer hat demgemäß zur angegebenen Tatzeit am angegebenen Tatort in der Adresse2 vor dem Denkmal der Stadt Y innerhalb des Geltungsbereiches der ortspolizeilichen Verordnung zum Alkoholverbot
Gemeinderatsbeschluss vom 30.09.2008 und 12.06.2014 Alkohol in Form von Wein konsumiert und somit jedenfalls den objektiven Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, der ortspolizeilichen Verordnung zum Alkoholverbot, beschlossen durch den Gemeinderat der Stadt Y am 30.09.2008 und 12.06.2014 begangen. Ein Ausnahmetatbestand nach Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, der zitierten Verordnung lag nicht vor. Ein Zuwiderhandeln nach Paragraph eins, der zitierten Verordnung wurde
Paragraph 2, der „Alkoholverbotsordnung“ als Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.000,-- bedroht ist, erklärt. Der objektive Tatbestand wurde im gegenständlichen Falle vom Beschwerdeführen jedenfalls erfüllt und nicht bestritten. In weiterer Folge ergaben sich auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes grundsätzliche keine Bedenken gegen die Bestrafung durch die belangte Behörde. Für eine Bestrafung der als so genanntes Ungehorsamsdelikt zu wertenden Verwaltungsübertretung ist
G fahrlässiges Verhalten ausreichend. Die belangte Behörde ist von einem absichtlichen und somit vorsätzlichen Verhalten
GB ausgegangen. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der verwirklichte Sachverhalt, nämlich das Konsumieren von Alkohol in der Adresse2, vorsätzlich erfolgte. In weiterer Folge ergaben sich auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes grundsätzliche keine Bedenken gegen die Bestrafung durch die belangte Behörde. Für eine Bestrafung der als so genanntes Ungehorsamsdelikt zu wertenden Verwaltungsübertretung ist
Paragraph 5, VStG fahrlässiges Verhalten ausreichend. Die belangte Behörde ist von einem absichtlichen und somit vorsätzlichen Verhalten
Paragraph 5, Absatz 2, StGB ausgegangen. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der verwirklichte Sachverhalt, nämlich das Konsumieren von Alkohol in der Adresse2, vorsätzlich erfolgte. Dem Beschwerdeführer ging es bei der Setzung dieses Sachverhaltes nicht darum straffällig zu werden oder seine Missachtung der geltenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen. Der Beschwerdeführer ist langjähriger Gemeinderat der Stadt Y. Er hat sich bereits im Zuge des Begutachtungsverfahrens und im Rahmen der Beschlussfassung der Verordnung gegen ein solches Alkoholverbot aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken ausgesprochen. Die Ausweitung des Alkoholverbotes auf die Adresse2 wurde schlussendlich gegen den Beschwerdeführer mit Gemeinderatsmehrheit beschlossen und verordnet. Der Beschwerdeführer ist auch nach der Beschlussfassung weiterhin der rechtlichen Auffassung, dass das Alkoholverbot überschießend, unverhältnismäßig und somit auch verfassungswidrig sei. Das Strafrecht kennt auch die sogenannte „bewusste Fahrlässigkeit“. Diese liegt zB dann vor, wenn der Täter es für möglich hält, dass er einen strafbaren Tatbestand verwirklicht, ihn aber nicht herbeiführen will (siehe § 6 Abs 2 StGB). Dem Beschwerdeführer ging es bei der Setzung dieses Sachverhaltes nicht darum straffällig zu werden oder seine Missachtung der geltenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen. Der Beschwerdeführer ist langjähriger Gemeinderat der Stadt Y. Er hat sich bereits im Zuge des Begutachtungsverfahrens und im Rahmen der Beschlussfassung der Verordnung gegen ein solches Alkoholverbot aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken ausgesprochen. Die Ausweitung des Alkoholverbotes auf die Adresse2 wurde schlussendlich gegen den Beschwerdeführer mit Gemeinderatsmehrheit beschlossen und verordnet. Der Beschwerdeführer ist auch nach der Beschlussfassung weiterhin der rechtlichen Auffassung, dass das Alkoholverbot überschießend, unverhältnismäßig und somit auch verfassungswidrig sei. Das Strafrecht kennt auch die sogenannte „bewusste Fahrlässigkeit“. Diese liegt zB dann vor, wenn der Täter es für möglich hält, dass er einen strafbaren Tatbestand verwirklicht, ihn aber nicht herbeiführen will (siehe Paragraph 6, Absatz 2, StGB). Durch den mangelnden Willen der Tatbestandsverwirklichung unterscheidet sich die bewusste Fahrlässigkeit vom bedingten Vorsatz. Der Beschwerdeführer ist einerseits der nach seiner Einschätzung festen Überzeugung, dass die Verordnung verfassungswidrig und daher auch auf seine Verwaltungsübertretung nicht anzuwenden sei und andererseits ermöglicht ihn die Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung mit anschließendem Verwaltungsstrafverfahren, dass er nachdem ihm die Verhinderung der Verordnung im Gemeinderat nicht gelungen ist, eine nachträgliche Prüfung und Aufhebung der Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof. Dem Beschwerdeführer ist in subjektiver Hinsicht daher jedenfalls (nur) fahrlässiges Verhalten anzulasten und erfolgte demgemäß die Bestrafung durch die Erstbehörde ebenfalls zu Recht. Hinsichtlich der Strafhöhe ist auszuführen, dass auch bei einer möglichen Strafandrohung bis zu Euro 2.000,--, die Erstbehörde von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen ist, obwohl aufgrund der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen lediglich von einem fahrlässigen Tatverhalten auszugehen ist. Auch unter Berücksichtigung der in § 19 VStG vorgesehenen Strafbemessungsgründe war die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen auf die nunmehrige Strafhöhe herabzusetzen. Die herabgesetzte Strafhöhe ist nicht als überhöht anzusehen, da der gesetzliche Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft wurde (verhängt wurden lediglich 5 % der gesetzlichen möglichen Höchstgeldstrafe). Aufgrund der erfolgten Strafherabsetzung waren auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten neu festzusetzen. Hinsichtlich der Strafhöhe ist auszuführen, dass auch bei einer möglichen Strafandrohung bis zu Euro 2.000,--, die Erstbehörde von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen ist, obwohl aufgrund der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen lediglich von einem fahrlässigen Tatverhalten auszugehen ist. Auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 19, VStG vorgesehenen Strafbemessungsgründe war die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen auf die nunmehrige Strafhöhe herabzusetzen. Die herabgesetzte Strafhöhe ist nicht als überhöht anzusehen, da der gesetzliche Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft wurde (verhängt wurden lediglich 5 % der gesetzlichen möglichen Höchstgeldstrafe). Aufgrund der erfolgten Strafherabsetzung waren auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten neu festzusetzen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der angefochtenen und im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangten „Alkoholverbotsverordnung“ laut Gemeinderatsbeschluss vom 30.09.2008 und 12.06.2014 konnte nicht erkannt werden. Fehler im Rahmen des Begutachtungsverfahrens, der Beschlussverfassung oder der Kundmachung der Verordnungen (formelle Fehler) konnten im eingeholten und eingesehenen Verordnungsakten nicht erkannt werden und wurden solche auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten materiellen Gründe liegen nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht vor. Die Verordnungsbeschlüsse haben ihre gesetzliche Grundlage in § 19 des Stadtrechts der Stadt Y von 1975 und konnten rechtliche und insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken – wie bereits von der Tiroler Landesregierung in deren Verordnungsprüfungsverfahren
2 des Stadtrechtes von Y festgestellt - auch seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht erkannt werden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der angefochtenen und im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangten „Alkoholverbotsverordnung“ laut Gemeinderatsbeschluss vom 30.09.2008 und 12.06.2014 konnte nicht erkannt werden. Fehler im Rahmen des Begutachtungsverfahrens, der Beschlussverfassung oder der Kundmachung der Verordnungen (formelle Fehler) konnten im eingeholten und eingesehenen Verordnungsakten nicht erkannt werden und wurden solche auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten materiellen Gründe liegen nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht vor. Die Verordnungsbeschlüsse haben ihre gesetzliche Grundlage in Paragraph 19, des Stadtrechts der Stadt Y von 1975 und konnten rechtliche und insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken – wie bereits von der Tiroler Landesregierung in deren Verordnungsprüfungsverfahren
Paragraph 77, Absatz 2, des Stadtrechtes von Y festgestellt - auch seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht erkannt werden. Die von der Erstbehörde angewandte und vom Beschwerdeführer im Gemeinderat nicht mitgetragene und im gegenständlichen Verfahren bekämpfte Verordnung wurde daher von der belangten Behörde zu Recht angewandt und war in weiterer Folge auch seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol kein Prüfantrag
Die von der Erstbehörde angewandte und vom Beschwerdeführer im Gemeinderat nicht mitgetragene und im gegenständlichen Verfahren bekämpfte Verordnung wurde daher von der belangten Behörde zu Recht angewandt und war in weiterer Folge auch seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol kein Prüfantrag
Zusammenfassend war aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen spruchgemäß zu entscheiden und lediglich die verhängte Strafhöhe schuld- und tatangemessen herabzusetzen und waren aufgrund der erfolgten Strafherabsetzung die Verfahrenskosten neu zu berechnen und festzusetzen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Da im gegenständlichen Falle keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof vorlagen, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Da im gegenständlichen Falle keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof vorlagen, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
, Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.30.2313.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.