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LVwG-2014/30/2313-6

Obsah (11)§ 50§ 52§ 25a§ 1§ 2§ 19Art. 118§ 77§ 5Art 139Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/30/2313-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 300,--, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage, auf eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, herabgesetzt wird. Der angefochtene Spruch wird – zusätzlich zur erfolgten Zitierung des § 2 der Ortspolizeilichen Verordnung zum Alkoholverbot vom 30.09.2008 und 12.06.2014 - mit der Zitierung des „§ 19 Abs. 3 des Stadtrechts 1975“ ergänzt.1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 300,--, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage, auf eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, herabgesetzt wird. Der angefochtene Spruch wird – zusätzlich zur erfolgten Zitierung des Paragraph 2, der Ortspolizeilichen Verordnung zum Alkoholverbot vom 30.09.2008 und 12.06.2014 - mit der Zitierung des „§ 19 Absatz 3, des Stadtrechts 1975“ ergänzt. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 10,-- zu leisten. 2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 10,-- zu leisten. 3. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie, Herr AB, geb. am **.**.****, haben am 11.07.2014 um 16:00 Uhr in Y, Adresse2 vor dem Denkmal, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben Alkohol in Form von Wein konsumiert und damit eine Verwaltungsübertretung

§ 1i.V.m.

§ 2 der Ortspolizeilichen Verordnung zum Alkoholverbot, beschlossen durch den Gemeinderat der Stadt Y am 30.09.2008 und 12.06.2014, begangen.“Sie haben Alkohol in Form von Wein konsumiert und damit eine Verwaltungsübertretung

Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, der Ortspolizeilichen Verordnung zum Alkoholverbot, beschlossen durch den Gemeinderat der Stadt Y am 30.09.2008 und 12.06.2014, begangen.“ Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde gegen den Beschwerdeführer von der Erstbehörde

§ 2

der Ortspolizeilichen Verordnung zum Alkoholverbot, beschlossen durch den Gemeinderat am 30.09.2008 und 12.06.2014, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,-- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen zuzüglich 10 % Verfahrenskosten verhängt. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde gegen den Beschwerdeführer von der Erstbehörde

Paragraph 2, der Ortspolizeilichen Verordnung zum Alkoholverbot, beschlossen durch den Gemeinderat am 30.09.2008 und 12.06.2014, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,-- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen zuzüglich 10 % Verfahrenskosten verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte dabei Folgendes aus: „Sehr geehrter Herr CD, Ich erhebe in offener Frist Beschwerde gegen das Straferkenntnis **-**-*-******/2014 vom 28.7.2014 und begründe dies wie folgt: Die Sachverhaltsdarstellung und Beweiswürdigung stelle ich nicht in Frage; es hat sich alles so zugetragen, wie es im Straferkenntnis zusammengefasst dargestellt wird. Auch die festgestellte objektive und subjektive Tatseite und die Feststellung des Vorsatzes ist korrekt. Zur rechtlichen Beurteilung halte ich aber fest, dass ich die Verfassungsmäßigkeit der ggst. ortspolizeilichen VO des GR zum Alkoholverbot idF 12.6.2014 bezweifle.Zur rechtlichen Beurteilung halte ich aber fest, dass ich die Verfassungsmäßigkeit der ggst. ortspolizeilichen VO des GR zum Alkoholverbot in der Fassung 12.6.2014 bezweifle. Die Promulgationsklausel der ggst. VO verweist auf § 19 IStR; dieser gibt die Ermächtigung des Art 118

(6)B-VG wieder.Die Promulgationsklausel der ggst. VO verweist auf Paragraph 19, IStR; dieser gibt die Ermächtigung des Artikel 118,
(6)B-VG wieder. Aus den EB zur VO und den weiteren Berichten, die dem Gemeinderat vor der Beschlussfassung Vorlagen, geht hervor, dass alle zu beseitigenden oder abzuwehrenden Störungen des örtlichen Gemeinschaftslebens verwaltungsstrafrechtlichen oder strafrechtlichen Tatbeständen entsprechen, also alle Handlungen, die durch die VO unterbunden werden sollen, bereits verboten und mit den Mitteln des Verwaltungsstrafrechts oder Strafrechts durch die damit betrauten Organe zu ahnden sind. Es ist also davon auszugehen, dass gar kein ‚Missstand‘ iSd Art 118
(6)B-VG und der einschlägigen Rspr des VfGH vorliegt (z.B. VfSIg 11753 aus 1988). Die VO des GR verbietet jedermann/frau auch das grundsätzlich friedliche und niemanden störende Konsumieren von Alkohol im öffentlichen Raum (also eine grundsätzlich nicht verbotene Handlung im öffentlichen Raum), woraus sich erhebliche Zweifel ergeben, ob die für derartige Eingriffe in die individuelle Rechtssphäre erforderlichen Voraussetzungen der Tauglichkeit (Effektivität) und Verhältnismäßigkeit (Adäquanz) gegeben sind (sh. z.B. VfSlg11926 aus 1988).Aus den EB zur VO und den weiteren Berichten, die dem Gemeinderat vor der Beschlussfassung Vorlagen, geht hervor, dass alle zu beseitigenden oder abzuwehrenden Störungen des örtlichen Gemeinschaftslebens verwaltungsstrafrechtlichen oder strafrechtlichen Tatbeständen entsprechen, also alle Handlungen, die durch die VO unterbunden werden sollen, bereits verboten und mit den Mitteln des Verwaltungsstrafrechts oder Strafrechts durch die damit betrauten Organe zu ahnden sind. Es ist also davon auszugehen, dass gar kein ‚Missstand‘ iSd Artikel 118,
(6)B-VG und der einschlägigen Rspr des VfGH vorliegt (z.B. VfSIg 11753 aus 1988). Die VO des GR verbietet jedermann/frau auch das grundsätzlich friedliche und niemanden störende Konsumieren von Alkohol im öffentlichen Raum (also eine grundsätzlich nicht verbotene Handlung im öffentlichen Raum), woraus sich erhebliche Zweifel ergeben, ob die für derartige Eingriffe in die individuelle Rechtssphäre erforderlichen Voraussetzungen der Tauglichkeit (Effektivität) und Verhältnismäßigkeit (Adäquanz) gegeben sind (sh. z.B. VfSlg11926 aus 1988). Im Ergebnis läuft die VO in Wirklichkeit darauf hinaus, bestimmte Personengruppen, denen von vornherein eine Neigung zu ungesetzlichem Handeln unterstellt wird, aus einem bestimmten, von der VO umrissenen öffentlichen Raum zu vertreiben - was dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht. (Dass dies das eigentliche Ziel der VO ist, wird auch dadurch unterstrichen, dass die MÜG sehr zögerlich agierte und erst mühsam überredet werden musste, gegen den Alkoholkonsum zweier Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, in einer niemand störenden, sehr ‚gepflegten‘ und zivilen Form, einzuschreiten.) Die Ausnahmebestimmungen der VO (§ 1 Z. 1 lit a und
  1. b)unterstreichen dies. Es geht dem Verordnungsgeber gar nicht darum, typischerweise in Verbindung mit übermäßigem Alkoholkonsum auftretende Missstände abzuwehren, wenn der Alkoholgenuss im Rahmen von behördlich genehmigten Veranstaltungen und bewilligten Gelegenheitsmärkten doch erlaubt ist.Die Ausnahmebestimmungen der VO (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a und
  2. b)unterstreichen dies. Es geht dem Verordnungsgeber gar nicht darum, typischerweise in Verbindung mit übermäßigem Alkoholkonsum auftretende Missstände abzuwehren, wenn der Alkoholgenuss im Rahmen von behördlich genehmigten Veranstaltungen und bewilligten Gelegenheitsmärkten doch erlaubt ist. Ich gehe davon aus, dass die ‚Missstände‘ etwa in Zusammenhang mit den Glühweinbuden des Weihnachtsmarktes durchaus amtsbekannt sind. Die Unterlagen, die dem Gemeinderat anlässlich der Beschlussfassung über die VOvorlagen, lassen erkennen, dass auch die rechtskundigen Mitarbeiterinnen des Amtes für Präsidialangelegenheiten von der Verfassungsmäßigkeit dieser VO nicht vollständig überzeugt sind; ausdrücklich wird unterstrichen, dass es zu derartigen Alkoholverboten bisher keine höchstgerichtliche Klärung gibt. Eine Klärung, die ich für dringend geboten halte. Daher beantrage ich die ersatzlose Aufhebung des ggst. Straferkenntnisses. Da ich von 16.8. bis 30.8. auf Urlaub im Ausland bin, bitte ich, von der Zustellung behördlicher Schriftstücke während dieses Zeitraums abzusehen. Überdies ersuche ich - falls dies rechtlich möglich ist - um Zustellung weiterer behördlicher Schriftstücke nicht an meine Wohnadresse (Adresse1), sondern an meine Büroadresse (Adresse3), das würde mir den Weg zum Postamt (zur Abholung hinterlegter Briefe) ersparen. Besten Dank.“ Aufgrund dieser Beschwerde wurde der erstinstanzliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Im Rahmen einer Gegenäußerung zur eingebrachten Beschwerde führte die belangte Behörde im Schriftsatz vom 20.10.2014 Folgendes aus: „Seitens der belangten Behörde wird zur Beschwerde von Herrn AB gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 28.07.2014, Zl. **-**-*-******/2014, Folgendes ausgeführt:„Seitens der belangten Behörde wird zur Beschwerde von Herrn Ausschussbericht gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 28.07.2014, Zl. **-**-*-******/2014, Folgendes ausgeführt: Die Beschwerde ist nicht berechtigt, die geltend gemachten Beschwerdegründe liegen nicht vor. 1. Vorliegen eines das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missstandes Aufgrund der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Art. 118 Abs. 6 B-VG hat die Stadt Y

§ 19Abs.

1 des Stadtrechtes der Stadt Y von 1975 in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen sowie deren Befolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände hat der Gemeinderat am 30.09.2008 auf bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen den Konsum und die Mitnahme von alkoholischen Getränken verboten. Mit Beschluss des Gemeinderates vom 12.06.2014 wurde der territoriale Geltungsbereich dieser Verordnung unter anderem auch auf jenen Bereich ausgedehnt, in dem der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung begangen hat.Aufgrund der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Artikel 118, Absatz 6, B-VG hat die Stadt Y

Paragraph 19, Absatz eins, des Stadtrechtes der Stadt Y von 1975 in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen sowie deren Befolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände hat der Gemeinderat am 30.09.2008 auf bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen den Konsum und die Mitnahme von alkoholischen Getränken verboten. Mit Beschluss des Gemeinderates vom 12.06.2014 wurde der territoriale Geltungsbereich dieser Verordnung unter anderem auch auf jenen Bereich ausgedehnt, in dem der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung begangen hat. Seitens des Beschwerdeführers wird das Vorliegen eines „Missstandes“ im Sinne des Art. 118 Abs. 6 B-VG bestritten. Demgegenüber zeigt der Bericht der Abteilung für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen, vom 02.06.2014 auf, dass sehr wohl eine Missstandssituation vorlag und war daher die vom Gemeinderat am 12.06.2014 beschlossene Erweiterung des Alkoholverbotes auf den verfahrensgegenständlichen Bereich um das Denkmal erforderlich. Im genannten Bericht vom 02.06.2014 werden die Missstände in den örtlichen Bereichen, für die das Alkoholverbot neu erlassen wurde, näher ausgeführt. Laut diesem Bericht wurden die ausgetrunkenen Flaschen und Dosen meistens auf der Straße zurückgelassen, zum Teil auch zerschlagen. Es wurden Passanten angepöbelt und belästigt. Es wurde die Notdurft im öffentlichen Straßenraum verrichtet, die Umgebung mit Erbrochenem verunreinigt und es wurde auch gegrölt und herumgeschrien. Teilweise wurden auch aggressive Verhaltensweisen beobachtet und mitunter war es in der Adresse2 für andere Personen gar nicht möglich, die vorhandenen Sitzgelegenheiten zu benutzen. Die zahlreichen Beschwerden zeigen, dass diese Missstände das örtliche Gemeinschaftsleben tatsächlich gestört haben.Seitens des Beschwerdeführers wird das Vorliegen eines „Missstandes“ im Sinne des Artikel 118, Absatz 6, B-VG bestritten. Demgegenüber zeigt der Bericht der Abteilung für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen, vom 02.06.2014 auf, dass sehr wohl eine Missstandssituation vorlag und war daher die vom Gemeinderat am 12.06.2014 beschlossene Erweiterung des Alkoholverbotes auf den verfahrensgegenständlichen Bereich um das Denkmal erforderlich. Im genannten Bericht vom 02.06.2014 werden die Missstände in den örtlichen Bereichen, für die das Alkoholverbot neu erlassen wurde, näher ausgeführt. Laut diesem Bericht wurden die ausgetrunkenen Flaschen und Dosen meistens auf der Straße zurückgelassen, zum Teil auch zerschlagen. Es wurden Passanten angepöbelt und belästigt. Es wurde die Notdurft im öffentlichen Straßenraum verrichtet, die Umgebung mit Erbrochenem verunreinigt und es wurde auch gegrölt und herumgeschrien. Teilweise wurden auch aggressive Verhaltensweisen beobachtet und mitunter war es in der Adresse2 für andere Personen gar nicht möglich, die vorhandenen Sitzgelegenheiten zu benutzen. Die zahlreichen Beschwerden zeigen, dass diese Missstände das örtliche Gemeinschaftsleben tatsächlich gestört haben. 2. Kein Verstoß gegen bestehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften

Art. 118Abs.

6 B-VG dürfen ortspolizeiliche Verordnungen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes würde ein Verstoß gegen bestehende Gesetze auch dann vorliegen, wenn eine bestimmte Angelegenheit bereits ausreichend gesetzlich geregelt ist (beispielsweise VfSIg 8601/1979). Dies ist jedoch hier nicht der Fall:

Artikel 118

, Absatz 6, B-VG dürfen ortspolizeiliche Verordnungen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes würde ein Verstoß gegen bestehende Gesetze auch dann vorliegen, wenn eine bestimmte Angelegenheit bereits ausreichend gesetzlich geregelt ist (beispielsweise VfSIg 8601 aus 1979,). Dies ist jedoch hier nicht der Fall: Zahlreiche der geschilderten Missstände sind zwar derzeit schon unter Strafe gestellt, insbesondere durch das Tiroler Landes-Polizeigesetz (LPolizeiG), das die Erregung ungebührlich störenden Lärms, aggressives und aufdringliches Betteln sowie die Verletzung des öffentlichen Anstandes verbietet. Voraussetzung für ein Vergehen nach diesen Rechtsvorschriften ist aber zum einen, dass der Täter auf frischer Tag betreten wird oder die Tat sich auf eine bestimmte Person beweisbar zurückführen lässt. Hierfür bräuchte es eine dauernde Überwachung der von den Missständen betroffenen Bereiche durch eine hohe Anzahl von Überwachungspersonen, was faktisch nicht möglich ist. Zum anderen sind bloße Belästigungen und Anpöbeleien nur schwer unter die oben angeführten Vorschriften zu subsumieren. Wer sich belästigt fühlt, erstattet daher meist keine Anzeige, sondern versucht die vom Missstand betroffenen Orte oder Personen zu meiden, von denen der Missstand ausgeht. Die bestehenden rechtlichen Vorschriften, insbesondere die im LPolizeiG normierten Verbote, reichen nicht aus, um die das örtlichen Gemeinschaftsleben störenden Missstände in Folge Alkoholkonsums ausreichend abzuwehren oder zu beseitigen. Das Steiermärkische Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) kennt die gleichen Verbote wie das Tiroler LPolizeiG, insbesondere ungebührlich störenden Lärm zu erregen, den öffentlichen Anstand zu verletzen und in aggressiver und aufdringlicher Weise zu betteln. Dennoch hat der steirische Landesgesetzgeber zusätzlich eine Verordnungsermächtigung in § 1 Abs. 2 StSLG aufgenommen, der zufolge eine Gemeinde mit Verordnung bestimmen kann, dass der Konsum von Alkohol auf bestimmten öffentlichen Straßen und Plätzen verboten ist, wenn es zur Vermeidung von störendem Lärm, zur Vermeidung von Anstandsverletzungen oder zur Abwehr und Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen in Folge Alkoholkonsums nötig erscheint. Die Stadt X hat davon Gebrauch gemacht. Die Verordnungsermächtigung nach dem StSLG zeigt, dass die im Tiroler LPolizeiG vorgesehenen Verbote nicht ausreichen, um Missstände aufgrund von Alkoholkonsum zu beseitigen. Dennoch hat der steirische Landesgesetzgeber zusätzlich eine Verordnungsermächtigung in Paragraph eins, Absatz 2, StSLG aufgenommen, der zufolge eine Gemeinde mit Verordnung bestimmen kann, dass der Konsum von Alkohol auf bestimmten öffentlichen Straßen und Plätzen verboten ist, wenn es zur Vermeidung von störendem Lärm, zur Vermeidung von Anstandsverletzungen oder zur Abwehr und Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen in Folge Alkoholkonsums nötig erscheint. Die Stadt römisch zehn hat davon Gebrauch gemacht. Die Verordnungsermächtigung nach dem StSLG zeigt, dass die im Tiroler LPolizeiG vorgesehenen Verbote nicht ausreichen, um Missstände aufgrund von Alkoholkonsum zu beseitigen.

  1. Tauglichkeit (Effektivität) Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes müssen die zur Missstandsabwehr vorgesehenen Mittel tauglich und adäquat sein (VfSIg. 11926/1988). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes müssen die zur Missstandsabwehr vorgesehenen Mittel tauglich und adäquat sein (VfSIg. 11926 aus 1988,). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist ein Alkoholverbot ein taugliches Mittel zur Beseitigung der oben geschilderten Missstände. Die Situation nach der Erlassung der Verordnung betreffend das Alkoholverbot hat sich in den davon erfassten örtlichen Bereichen erheblich gebessert. Laut Bericht des für die Überwachung der Verordnung zuständigen Amtes für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen vom 02.06.2014 gibt es in den Bereichen, für die der Gemeinderat am 30.09.2008 die Verordnung beschlossen hat, nicht mehr solche Missstände wie vor Erlassung des Alkoholverbotes. Laut Mitteilung des Amtsvorstandes dieser Dienststelle am 17.10.2014 ist seit dem In-Kraft-Treten des Alkoholverbotes in der Adresse2 auch dort eine deutliche Besserung der Situation eingetreten.
  2. Verhältnismäßigkeit (Adäquanz) Die Erlassung eines Alkoholverbotes mit den in der Verordnung vom 30.09.2008 und 12.06.2014 vorgesehenen Ausnahmebestimmungen ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch ein adäquates Mittel zur Missstandsabwehr im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. Durch das Verbot des Alkoholkonsums werden zwangsläufig auch Personen erfasst, die die Missstandssituation nicht herbeiführen, also das örtliche Gemeinschaftsleben nicht stören. Da die Verordnung aber zur Beseitigung bzw. Abwehr gravierender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände notwendig ist, ist der Verzicht auf öffentlichen Alkoholkonsum in einem eng umgrenzten Gebiet und zudem noch unter bestimmten - in § 1 der Verordnung enthaltenen - Ausnahmen zumutbar.Die Erlassung eines Alkoholverbotes mit den in der Verordnung vom 30.09.2008 und 12.06.2014 vorgesehenen Ausnahmebestimmungen ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch ein adäquates Mittel zur Missstandsabwehr im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. Durch das Verbot des Alkoholkonsums werden zwangsläufig auch Personen erfasst, die die Missstandssituation nicht herbeiführen, also das örtliche Gemeinschaftsleben nicht stören. Da die Verordnung aber zur Beseitigung bzw. Abwehr gravierender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände notwendig ist, ist der Verzicht auf öffentlichen Alkoholkonsum in einem eng umgrenzten Gebiet und zudem noch unter bestimmten - in Paragraph eins, der Verordnung enthaltenen - Ausnahmen zumutbar. Bezogen auf das gesamte Stadtgebiet handelt es sich nur um einen kleinen Bereich, in dem das Alkoholverbot gilt. Zudem war es vor der Erlassung der Verordnung laut Bericht der Abteilung für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen, vom 02.06.2014 für andere Personen zum Teil gar nicht möglich, die Sitzgelegenheiten in der Adresse2 außerhalb der Gastgärten zu benützen. Es wurden somit Menschen, die sich rechtmäßig verhalten haben, in ihrer Freiheit eingeschränkt, Sitzgelegenheiten außerhalb von Gastgärten zu benützen. Im Sinne einer Interessensabwägung sind somit die in der Verordnung vorgesehenen Mittel jedenfalls adäquat. Es ist daher auch die vom Verfassungsgerichtshof geforderte Verhältnismäßigkeit gegeben.
  3. Gleichheitsgrundsatz Die Verordnung vom 30.09.2008 und 12.06.2014 verstößt auch nicht - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es kann sich jeder in den von der Verordnung umfassten örtlichen Bereichen aufhalten, jedoch sind der Konsum und die Mitnahme von Alkohol mit bestimmten Ausnahmen verboten. Es soll keinesfalls mit der Verordnung - wie vom Beschwerdeführer behauptet - eine bestimmte Personengruppe aus dem öffentlichen Raum vertrieben werden. Es ist nur nicht erlaubt, in den von der Verordnung umfassten örtlichen Bereichen Alkohol zu trinken bzw. mitzunehmen und gilt diese Verordnung für alle Personen. Der Gleichheitsgrundsatz lässt nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen zu. Bei den in der Verordnung betreffend das Alkoholverbot enthaltenen Ausnahmeregelungen handelt es sich um „sachlich gerechtfertigte“ Differenzierungen. Da das Verbot des Konsums und der Mitnahme alkoholischer Getränke zwangsläufig sehr weit geht, sind gerechtfertigte Ausnahmen hievon im Sinne der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Adäquanz notwendig. Es ist daher der Konsum und die Mitnahme von Alkohol im Rahmen von behördlich genehmigten Veranstaltungen und bewilligten Gelegenheitsmärkten sowie in behördlich genehmigten Gastgärten während der Betriebszeiten erlaubt. Würde man den Konsum und die Mitnahme alkoholischer Getränke in Gastgärten während der Betriebszeiten nicht ausnehmen, so könnten die dort gelegenen Gaststätten trotz vorhandener behördlicher Genehmigungen nicht mehr zweckentsprechend betrieben werden. Eine unterschiedliche Behandlung des Alkoholkonsums in Gastgärten gegenüber dem Alkoholkonsum auf den sonstigen öffentlichen Flächen ist zudem sachlich gerechtfertigt, weil die beobachteten Missstände nicht durch die Gäste der gastgewerblichen Betriebe hervorgerufen wurden, sondern durch Personen, die sich außerhalb der Gastgärten aufhielten. Hinsichtlich der Gastgärten hat außerdem der Gewerbeinhaber für einen ordnungsgemäßen und das örtliche Gemeinschaftsleben nicht störenden Ablauf des Betriebes und des Verhaltens der Gäste zu sorgen. In Gastgärten erfolgt erfahrungsgemäß kein Ausschank alkoholischer Getränke an betrunkene Gäste, die andere stören. Auch bei behördlich erlaubten öffentlichen Veranstaltungen kann die Veranstaltungsbehörde erforderlichenfalls Auflagen erteilen, die einem Alkoholverbot gleich kommen. Bei dem vom Beschwerdeführer angeführten Weihnachtsmarkt handelt es sich um einen Gelegenheitsmarkt, der nur auf Grund einer Bewilligung nach der Gewerbeordnung stattfinden darf. Die Behörde kann auch bei Gelegenheitsmärkten Auflagen erteilen, wenn es notwendig ist. Zu den vom Beschwerdeführer erwähnten Missständen in Zusammenhang mit den Glühweinbuden des Weihnachtsmarktes ist Folgendes auszuführen: Es ist richtig, dass es vor Jahren durch übermäßigen Alkoholkonsum teilweise zu Missständen durch betrunkene Marktbesucher gekommen ist. Das Ausmaß war laut Mitteilung des für Märkte zuständigen Amtes für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen weitaus geringer als bei jenen Missständen, welche zur Erlassung des Alkoholverbotes in der Adresse2 geführt haben. Nach Auftreten der Missstände am Weihnachtsmarkt wurde im Bewilligungsbescheid eine Begrenzung des Alkoholgehaltes in den auf dem Markt ausgeschenkten Getränken vorgeschrieben. Bei dieser Begrenzung orientierte sich die Behörde an den international üblichen Auflagen für sogenannte Risikospiele im Bereich des Fußballes. Durch diese Maßnahme kam es zu einer deutlichen Reduzierung der Missstände bei den Gelegenheitsmärkten in der Innenstadt in Y. Weiters mäßigen die höheren Preise, die für alkoholische Getränke auf Veranstaltungen, Gelegenheitsmärkten oder in Gastgärten verlangt werden, den Alkoholkonsum und reduzieren damit dessen negative Auswirkungen. Zudem sind die Bestimmungen des Tiroler Jugendschutzgesetzes betreffend den Alkohol bei den Veranstaltungen und Gelegenheitsmärkten sowie in den Gastgärten leichter zu kontrollieren. Auch nach § 1 Abs. 2 StLSG ist in der Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen das Verbot des Alkoholkonsums nicht gilt (z. B. bei behördlich genehmigten Veranstaltungen, bei Ausschank von Alkohol im Rahmen einer gewerberechtlichen Bewilligung). Auch nach Paragraph eins, Absatz 2, StLSG ist in der Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen das Verbot des Alkoholkonsums nicht gilt (z. B. bei behördlich genehmigten Veranstaltungen, bei Ausschank von Alkohol im Rahmen einer gewerberechtlichen Bewilligung). Ein Alkoholverbot ganz ohne Ausnahmen - wie sie sowohl die gegenständliche Verordnung als auch die der Stadtgemeinde X vorsehen - wäre wohl unverhältnismäßig (VfSIg 14.503, 15.771; VfGH 24.06.2006, B3261/05) und würde daher dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen, nicht umgekehrt.Ein Alkoholverbot ganz ohne Ausnahmen - wie sie sowohl die gegenständliche Verordnung als auch die der Stadtgemeinde römisch zehn vorsehen - wäre wohl unverhältnismäßig (VfSIg 14.503, 15.771; VfGH 24.06.2006, B3261/05) und würde daher dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen, nicht umgekehrt.
  4. Zusammenfassung Das für bestimmte, eng definierte örtliche Bereiche im Zentrum des Stadtgebietes von Y erlassene Alkholverbot ist geeignet, die vor Erlassung der Verordnung aufgetretenen Missstände in Folge Alkoholkonsums zu beseitigen. Diese Verordnung ist verfassungskonform, weil die bestehenden Vorschriften, insbesondere die Verbote im Tiroler Landes-Polizeigesetz, nicht ausreichen, um diese Missstände zu beseitigen und die Verordnung nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes oder Landes verstößt. Die in der Verordnung definierten Ausnahmen sind jedenfalls sachlich gerechtfertigt und nicht gleichheitswidrig. Antrag: Das Landesverwaltungsgericht möge die von Herrn AB gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 28.07.2014, ZI. **-**-*-******/2014 an das dortige Gericht erhobene Beschwerde als unzulässig zurückweisen, in eventu als unbegründet abweisen.“Das Landesverwaltungsgericht möge die von Herrn Ausschussbericht gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 28.07.2014, ZI. **-**-*-******/2014 an das dortige Gericht erhobene Beschwerde als unzulässig zurückweisen, in eventu als unbegründet abweisen.“ Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, die Einsichtnahme in den angeforderten verfahrensgegenständlichen Verordnungsakt der Stadt Y betreffend Alkoholverbot in bestimmten Stadtbereichen

Gemeinderatsbeschluss vom 30.09.2008 und ergänzend vom 12.06.2014 und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.10.

  1. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer zum Sachverhalt befragt ergänzend noch Folgendes aus: „Ich gebe an, dass ich meine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bereits im erstinstanzlichen Verfahren bekanntgegeben habe. Diese Angaben entsprechen immer noch den Tatsachen. Ich möchte anführen, dass ich von meiner universitären Ausbildung her Sprachwissenschaftler und nicht Jurist bin. Meine Beschwerde ist dahingehend zu verstehen, dass ich die Aufhebung des gegen mich verhängten Straferkenntnisses wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Verordnung begehre. Die Aufhebung der Verordnung kann nur durch den Verfassungsgerichtshof erfolgen. Der Sachverhalt ist an und für sich unstrittig und so, wie er von mir angezeigt wurde. Ich und meine Fraktion waren im Gemeinderat gegen die Beschlussfassung der gegenständlichen Verordnung. Schlussendlich wurde die Verordnung jedoch mehrheitlich im Gemeinderat der Stadt Y beschlossen. Ich und meine ganze Gemeinderats-fraktion sind immer noch der Meinung, dass die gegenständliche Verordnung inhaltlich überschießend und verfassungswidrig ist. Die Absicht ist im gegenständlichen Falle natürlich, dass ich die Überprüfung der gegenständlichen Verordnung und natürlich die Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof begehre. Es ist nicht Sinn bzw Absicht der Aktion gewesen, dass ich irgendwie Gesetze oder Verordnungen breche. Es ist mir diesbezüglich keine andere Wahl geblieben. Ich bin sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Zur Überzeugung, dass die gegenständliche Verordnung – wie von mir in der Beschwerde ausgeführt – verfassungswidrig ist, bin ich auf Grund meiner langjährigen Erfahrung und das Studieren der Gesetzeslage, insbesondere im öffentlichen Rechtsbereich, gekommen. Ich habe kein Gutachten von einem Juristen eingeholt. Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass im Beschwerdeverfahren vom Landesverwaltungs-gericht Tirol die Verordnungsakten betreffend die Verordnung aus dem Jahre 2008 (erstes Alkoholverbot) und die im Juni 2014 beschlossene Ergänzung eingeholt wurden. Zum Akt wurden aus dem Verordnungsakt Kopien der Kundmachungsvermerke und der Kenntnisnahme durch die Gemeindeabteilung der Landesregierung genommen. Formelle Bedenken werden gegen die beiden Verordnungen nicht geltend gemacht. Das formelle Verfahren in der Stadt wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Zur Stellungnahme der Stadt Y, die mir per E-Mail in dieser Woche zur Verfügung gestellt wurde, möchte ich noch Folgendes ausführen: In der Stellungnahme der Stadtgemeinde Y wird zur Adäquanz der Verordnung ausgeführt, dass es zwar richtig sei, dass alle Sachverhalte, die zu dem geschilderten Missstand führen, nach verschiedenen straf- oder verwaltungsstrafrechtlichen Tatbeständen bereits jetzt sanktioniert werden könnten, dass aber die Überwachung bzw Beweisführung und Durchsetzung extrem schwierig sei und daher das allgemeine Alkoholverbot im gegenständlichen Bereich die adäquate und verhältnismäßige Maßnahme sei, weil es unzumutbar wäre, dass die MÜG, die mobile Überwachungsgruppe sozusagen, rund um die Uhr im Einsatz und vor Ort sei, um allfälliges verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten zu rügen und zu sanktionieren. Das trifft in gleichem Maß auf die Verordnung zu, wie sie jetzt besteht. Es müsste theoretisch, um sie durchzusetzen, auch 24 Stunden am Tag ein Beamter der MÜG anwesend sein, der dort überwacht, ob jemand Alkohol konsumiert oder in einem offenen Behältnis mit sich führt und er müsste darüber hinaus die Möglichkeit haben, zu überprüfen, ob in einer Cola-Dose nicht vielleicht Cola-Rum oder in einer Red-Bull-Dose nicht Red-Bull-Wodka drinnen ist. Es ist also sozusagen von der Überprüfung und Sanktionierung die gleiche Schwierigkeit gegeben und aus meiner Sicht ist es eben so, dass man nicht, um eigentlich schon verbotenes Verhalten zu verhindern, die große Mehrheit der Menschen, die sich ordentlich und anständig verhalten, keinen Anstoß erregen und niemanden belästigen, an etwas hindern darf, was sie sonst überall im öffentlichen Raum dürfen, nämlich sich zB auf eine Bank zu setzen und ein Bier zu trinken. Darin sehe ich das überschießende an dieser Maßnahme. Es kommt mir vor, es ist auf einer ähnlichen Ebene, wie wenn ich argumentieren würde, es gibt bekanntlich relativ viele Autofahrer, die sich nicht an 30er-Zonen halten. Deswegen verhänge ich in diesem Gebiet ein allgemeines Fahrverbot. Das ist für mich der Kernpunkt und es wird auch auf den Gleichheitsgrundsatz verwiesen in der Stellungnahme der Stadt. Nach meinen Beobachtungen und auch den Beobachtungen anderer Menschen ist davon auszugehen, dass die Durchsetzung des Verbots selektiv erfolgt, nämlich dem Augenschein nach eher wohlhabende Touristen können unbeanstandet dort Alkohol konsumieren. Da schaut die MÜG demonstrativ weg und wenn bestimmte Bevölkerungsgruppen, die man an dieser Stelle nicht haben will, wie aufsässige Jugendliche oder obdachlose Alkoholiker, Alkohol konsumieren, dann wird sehr wohl eingeschritten und auch darin sehe ich eine Verletzung des Gleichheits-grundsatzes.“ In Rahmen der abschließenden Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer noch ergänzend ausgeführt: „Zum Einwand, dass sich andere Personen dann im öffentlichen Raum zB nicht mehr auf Bänke hinsetzen können, verweise ich auf die Rechtsprechung des Verfassungs-gerichtshofes zum stillen Betteln, wo ausdrücklich festgehalten wurde, dass nicht alles, wodurch sich ein Bürger belästigt fühlt, ein Missstand ist und dass das Vorhandensein von verhaltensauffälligen Personen im öffentlichen Raum etwas ist, das man zu akzeptieren hat. Zusammenfassend verweise ich auf die Ausführungen in meiner Selbstanzeige, in meiner Beschwerde und auf die Ausführungen in der heutigen Beschwerdeverhandlung. Ich beantrage weiterhin, dass die Bestrafung aufgehoben werden möge, weil die Verordnung verfassungswidrig ist bzw dass das Landesverwaltungsgericht Tirol auf Grund der Verfassungswidrigkeit der Verordnung einen Prüfantrag beim Verfassungsgerichtshof einbringt und das gegenständliche Strafverfahren zwischenzeitlich ausgesetzt wird.“ Die Vertreterin der belangten Behörde verwies in ihrer abschließenden Stellungnahme auf die schriftliche Gegenäußerung vom 20.10.
  2. Die belangte Behörde habe die vom Gemeinderat beschlossene Verordnung anzuwenden und könne die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfassungswidrigkeit nicht erkannt werden. Seitens der belangten Behörde wurde die Abweisung der Beschwerde begehrt. Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt: Der Gemeinderat der Stadt Y hat in der Gemeinderatssitzung vom 30.09.2008 folgende Verordnung beschlossen: „

§ 19Abs. 1 des Stadtrechtes der Stadt Y von 1975, LGBI. Nr. 53/1975 id

F LGBI. Nr. 89/2006 wird zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände wie folgt verordnet:„

Paragraph 19, Absatz eins, des Stadtrechtes der Stadt Y von 1975, LGBI. Nr. 53 aus 1975, in der Fassung LGBI. Nr. 89 aus 2006, wird zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände wie folgt verordnet: § 1:Paragraph eins : Auf den Flächen der in einem Bestandteil dieser Verordnung bildenden Plan rot umrandeten und rot gefärbten Straßen, Wegen und Plätzen sind der Konsum und die Mitnahme von alkoholischen Getränken verboten. Hievon ausgenommen sind: 1. Der Konsum und die Mitnahme alkoholischer Getränke

  1. a)in behördlich genehmigten Gastgärten während der Betriebszeiten
  2. b)im Rahmen und im Umfang von behördlich erlaubten öffentlichen Veranstaltungen 2. Die Mitnahme alkoholischer Getränke )
  3. a)in Kraftfahrzeugen
  4. b)in ungeöffneter Verpackung des herstellenden oder vertreibenden Unternehmens § 2:Paragraph 2 : Wer den Bestimmungen des § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist

§ 19Abs. 3 des Stadtrechtes der Stadt Y, LGBI. Nr. 53/1975 id

F LGBI. Nr. 89/2006, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.453,-- zu bestrafen.Wer den Bestimmungen des Paragraph eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist

Paragraph 19, Absatz 3, des Stadtrechtes der Stadt Y, LGBI. Nr. 53 aus 1975, in der Fassung LGBI. Nr. 89 aus 2006,, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.453,-- zu bestrafen. § 3:Paragraph 3 : Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ Dem Verordnungstext wurde die Planbeilage zum Geltungsbereich der Verordnung im Bereich Bahnhof angeschlossen. Die Verordnung samt Anlage war vom 01.10.2008 bis 13. Oktober 2008 an der Amtstafel des Stadt Y kundgemacht. Der Verordnungsbeschluss vom 30.09.2008 wurde

§ 77

des Stadtrechtes der Stadt Y von 1975 zur Verordnungsprüfung der Tiroler Landesregierung übermittelt. Mit Schreiben vom 13.10.2008 hat die Tiroler Landesregierung die übermittelte Verordnung nach Maßgabe des § 77 des Stadtrechtes der Stadt Y von 1975 zur Kenntnis genommen. Eine Gesetzwidrigkeit wurde nicht erkannt und mitgeteilt. Es erfolgte auch keine Aufhebung durch die Tiroler Landesregierung. Dem Verordnungstext wurde die Planbeilage zum Geltungsbereich der Verordnung im Bereich Bahnhof angeschlossen. Die Verordnung samt Anlage war vom 01.10.2008 bis 13. Oktober 2008 an der Amtstafel des Stadt Y kundgemacht. Der Verordnungsbeschluss vom 30.09.2008 wurde

Paragraph 77, des Stadtrechtes der Stadt Y von 1975 zur Verordnungsprüfung der Tiroler Landesregierung übermittelt. Mit Schreiben vom 13.10.2008 hat die Tiroler Landesregierung die übermittelte Verordnung nach Maßgabe des Paragraph 77, des Stadtrechtes der Stadt Y von 1975 zur Kenntnis genommen. Eine Gesetzwidrigkeit wurde nicht erkannt und mitgeteilt. Es erfolgte auch keine Aufhebung durch die Tiroler Landesregierung. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 12.06.2014 wurde die Verordnung mit der die Verordnung „Alkoholverbot, Gemeinderatsbeschluss vom 30.09.2008“ geändert wird, mit folgendem Inhalt beschlossen: „Artikel I„Artikel römisch eins Die Verordnung „Alkoholverbot“, Gemeinderatsbeschluss vom 30.09.2008, wird wie folgt geändert: 1.) In der Promulgationsklausel wird das Zitat „LGBI. Nr. 53/1975 idF LGBI. Nr. 89/2006“ durch das Zitat „LGBI. Nr. 53/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 130/2013“ ersetzt.1.) In der Promulgationsklausel wird das Zitat „LGBI. Nr. 53 aus 1975, in der Fassung LGBI. Nr. 89/2006“ durch das Zitat „LGBI. Nr. 53 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 130/2013“ ersetzt. 2.) § 1 erster Satz hat zu lauten:2.) Paragraph eins, erster Satz hat zu lauten: „Auf den Flächen der in den Planbeilagen 1 bis 4 rot umrandeten und rot gekennzeichneten Straßen, Wege und Plätze sind der Konsum und die Mitnahme von alkoholischen Getränken verboten. Die Planbeilagen 1 bis 4 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.“ 3.) Die einen Bestandteil der Verordnung bildende Planbeilage wird ersetzt durch die Planbeilagen 1 bis

  1. 4.) In § 1 Ziffer 1 lit. b wird die Wortfolge „und bewilligten Gelegenheitsmärkten“ angefügt.4.) In Paragraph eins, Ziffer 1 Litera b, wird die Wortfolge „und bewilligten Gelegenheitsmärkten“ angefügt. 5.) In § 2 wird das Zitat „LGBI. Nr. 53/1975, idF LGBI. Nr. 89/2006“ durch das Zitat „LGBI. Nr. 53/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 130/2013“ ersetzt.;5.) In Paragraph 2, wird das Zitat „LGBI. Nr. 53 aus 1975,, in der Fassung LGBI. Nr. 89/2006“ durch das Zitat „LGBI. Nr. 53 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 130/2013“ ersetzt.; 6.) In § 2 wird der Betrag „€ 1.453,-“ durch den Betrag „€ 2.000,-“ ersetzt.6.) In Paragraph 2, wird der Betrag „€ 1.453,-“ durch den Betrag „€ 2.000,-“ ersetzt. Artikel IIArtikel römisch zwei Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ Die im Änderungsbeschluss unter 3.) angeführten Planbeilagen waren angeschlossen. Das nunmehr abgeänderte Alkoholverbot gilt laut Planunterlagen in der Adresse2 und zwar vom Kreuzungsbereich mit der Adresse3 (Adresse2 Nr 1 und 16) bis nach dem Einmündungsbereich mit der Adresse4 vom Kreuzungsbereich der Adresse4 mit dem Haus Adresse2 Nr 32 und dem südwestlichen Eckpunkt des Hauses Adresse2 Nr 33 und MaAdresse2 Nr
  2. Der Bereich des Denkmales ist vom nunmehrigen geltenden Alkoholverbot umschlossen. Mit der abgeänderten Verordnung wurden auch die Geltungsbereiche beim Bahnhof, beim Adresse5 und Adresse6 östlich des Z-Platzes neu festgelegt. Die verfahrensgegenständliche mit Gemeinderatsbeschluss vom 12.06.2014 beschlossene Verordnung samt Planbeilagen wurde am
  3. Juni 2014 an der Amtstafel der Stadt Y bis
  4. Juli 2014 kundgemacht. Die Verordnung trat somit am
  5. Juni 2014 in Kraft. Die Verordnung des Gemeinderates vom
  6. Juni 2014 betreffend die Änderung der Alkoholverbotsverordnung wurde dem Stadtrecht von Y entsprechend wiederum der Tiroler Landesregierung zur Prüfung übermittelt. Mit Schreiben vom 22.07.2014 wurde die Verordnung „Alkoholverbot“ zur Kenntnis genommen. Gesetzliche Bedenken wurden nicht geltend gemacht und wurde auch kein Aufhebungsverfahren im Sinne des § 77 Abs 2 Stadtrecht von Y eingeleitet. Die Verordnung des Gemeinderates vom
  7. Juni 2014 betreffend die Änderung der Alkoholverbotsverordnung wurde dem Stadtrecht von Y entsprechend wiederum der Tiroler Landesregierung zur Prüfung übermittelt. Mit Schreiben vom 22.07.2014 wurde die Verordnung „Alkoholverbot“ zur Kenntnis genommen. Gesetzliche Bedenken wurden nicht geltend gemacht und wurde auch kein Aufhebungsverfahren im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, Stadtrecht von Y eingeleitet. II.römisch zwei. Gesetzliche Grundlagen: Die im gegenständlichen Falle verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Stadtrechts der Stadt Y von 1975 lautet wie folgt: „§ 19 Ortspolizeiliche Verordnungen

(1)In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Stadt das Recht, nach freier Selbstbestimmung ortspolizeiliche Verordnungen zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen und die Nichtbefolgung solcher Verordnungen als Verwaltungsübertretung zu erklären.
(2)Verordnungen nach Abs. 1 dürfen nicht gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen des Landes und des Bundes verstoßen.
(2)Verordnungen nach Absatz eins, dürfen nicht gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen des Landes und des Bundes verstoßen.
(3)Die Nichtbefolgung einer solchen ortspolizeilichen Verordnung kann als Verwaltungsübertretung erklärt und mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro bedroht werden. Die Strafgelder fließen der Stadt zu. § 77Paragraph 77 Verordnungsprüfung
(1)Absatz eins,Die Stadt hat die von ihr erlassenen Verordnungen der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Stadt durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Stadt gleichzeitig mitzuteilen. Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Verordnung der Stadt aufgehoben wird, ist außerdem vom Bürgermeister unverzüglich, und zwar in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung, kundzumachen.“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund der Ausführungen in der Selbstanzeige des Beschwerdeführers vom 14.07.2014, den Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren, in der Beschwerde vom 13. August 2014 und im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.10.2014 ist der dem Beschwerdeführer vorgeworfene objektive Tatbestand jedenfalls erfüllt und wurde dieser vom Beschwerdeführer nie bestritten. Der Beschwerdeführer hat demgemäß zur angegebenen Tatzeit am angegebenen Tatort in der Adresse2 vor dem Denkmal der Stadt Y innerhalb des Geltungsbereiches der ortspolizeilichen Verordnung zum Alkoholverbot

Gemeinderatsbeschluss vom 30.09.2008 und 12.06.2014 Alkohol in Form von Wein konsumiert und somit jedenfalls den objektiven Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 1 in Verbindung mit § 2 der ortspolizeilichen Verordnung zum Alkoholverbot, beschlossen durch den Gemeinderat der Stadt Y am 30.09.2008 und 12.06.2014 begangen. Ein Ausnahmetatbestand nach § 1 Z 1 und Z 2 der zitierten Verordnung lag nicht vor. Ein Zuwiderhandeln nach § 1 der zitierten Verordnung wurde

§ 2

der „Alkoholverbotsordnung“ als Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.000,-- bedroht ist, erklärt. Der objektive Tatbestand wurde im gegenständlichen Falle vom Beschwerdeführen jedenfalls erfüllt und nicht bestritten. Aufgrund der Ausführungen in der Selbstanzeige des Beschwerdeführers vom 14.07.2014, den Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren, in der Beschwerde vom 13. August 2014 und im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.10.2014 ist der dem Beschwerdeführer vorgeworfene objektive Tatbestand jedenfalls erfüllt und wurde dieser vom Beschwerdeführer nie bestritten. Der Beschwerdeführer hat demgemäß zur angegebenen Tatzeit am angegebenen Tatort in der Adresse2 vor dem Denkmal der Stadt Y innerhalb des Geltungsbereiches der ortspolizeilichen Verordnung zum Alkoholverbot

Gemeinderatsbeschluss vom 30.09.2008 und 12.06.2014 Alkohol in Form von Wein konsumiert und somit jedenfalls den objektiven Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, der ortspolizeilichen Verordnung zum Alkoholverbot, beschlossen durch den Gemeinderat der Stadt Y am 30.09.2008 und 12.06.2014 begangen. Ein Ausnahmetatbestand nach Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, der zitierten Verordnung lag nicht vor. Ein Zuwiderhandeln nach Paragraph eins, der zitierten Verordnung wurde

Paragraph 2, der „Alkoholverbotsordnung“ als Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.000,-- bedroht ist, erklärt. Der objektive Tatbestand wurde im gegenständlichen Falle vom Beschwerdeführen jedenfalls erfüllt und nicht bestritten. In weiterer Folge ergaben sich auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes grundsätzliche keine Bedenken gegen die Bestrafung durch die belangte Behörde. Für eine Bestrafung der als so genanntes Ungehorsamsdelikt zu wertenden Verwaltungsübertretung ist

§ 5VSt

G fahrlässiges Verhalten ausreichend. Die belangte Behörde ist von einem absichtlichen und somit vorsätzlichen Verhalten

§ 5Abs 2 St

GB ausgegangen. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der verwirklichte Sachverhalt, nämlich das Konsumieren von Alkohol in der Adresse2, vorsätzlich erfolgte. In weiterer Folge ergaben sich auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes grundsätzliche keine Bedenken gegen die Bestrafung durch die belangte Behörde. Für eine Bestrafung der als so genanntes Ungehorsamsdelikt zu wertenden Verwaltungsübertretung ist

Paragraph 5, VStG fahrlässiges Verhalten ausreichend. Die belangte Behörde ist von einem absichtlichen und somit vorsätzlichen Verhalten

Paragraph 5, Absatz 2, StGB ausgegangen. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der verwirklichte Sachverhalt, nämlich das Konsumieren von Alkohol in der Adresse2, vorsätzlich erfolgte. Dem Beschwerdeführer ging es bei der Setzung dieses Sachverhaltes nicht darum straffällig zu werden oder seine Missachtung der geltenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen. Der Beschwerdeführer ist langjähriger Gemeinderat der Stadt Y. Er hat sich bereits im Zuge des Begutachtungsverfahrens und im Rahmen der Beschlussfassung der Verordnung gegen ein solches Alkoholverbot aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken ausgesprochen. Die Ausweitung des Alkoholverbotes auf die Adresse2 wurde schlussendlich gegen den Beschwerdeführer mit Gemeinderatsmehrheit beschlossen und verordnet. Der Beschwerdeführer ist auch nach der Beschlussfassung weiterhin der rechtlichen Auffassung, dass das Alkoholverbot überschießend, unverhältnismäßig und somit auch verfassungswidrig sei. Das Strafrecht kennt auch die sogenannte „bewusste Fahrlässigkeit“. Diese liegt zB dann vor, wenn der Täter es für möglich hält, dass er einen strafbaren Tatbestand verwirklicht, ihn aber nicht herbeiführen will (siehe § 6 Abs 2 StGB). Dem Beschwerdeführer ging es bei der Setzung dieses Sachverhaltes nicht darum straffällig zu werden oder seine Missachtung der geltenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen. Der Beschwerdeführer ist langjähriger Gemeinderat der Stadt Y. Er hat sich bereits im Zuge des Begutachtungsverfahrens und im Rahmen der Beschlussfassung der Verordnung gegen ein solches Alkoholverbot aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken ausgesprochen. Die Ausweitung des Alkoholverbotes auf die Adresse2 wurde schlussendlich gegen den Beschwerdeführer mit Gemeinderatsmehrheit beschlossen und verordnet. Der Beschwerdeführer ist auch nach der Beschlussfassung weiterhin der rechtlichen Auffassung, dass das Alkoholverbot überschießend, unverhältnismäßig und somit auch verfassungswidrig sei. Das Strafrecht kennt auch die sogenannte „bewusste Fahrlässigkeit“. Diese liegt zB dann vor, wenn der Täter es für möglich hält, dass er einen strafbaren Tatbestand verwirklicht, ihn aber nicht herbeiführen will (siehe Paragraph 6, Absatz 2, StGB). Durch den mangelnden Willen der Tatbestandsverwirklichung unterscheidet sich die bewusste Fahrlässigkeit vom bedingten Vorsatz. Der Beschwerdeführer ist einerseits der nach seiner Einschätzung festen Überzeugung, dass die Verordnung verfassungswidrig und daher auch auf seine Verwaltungsübertretung nicht anzuwenden sei und andererseits ermöglicht ihn die Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung mit anschließendem Verwaltungsstrafverfahren, dass er nachdem ihm die Verhinderung der Verordnung im Gemeinderat nicht gelungen ist, eine nachträgliche Prüfung und Aufhebung der Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof. Dem Beschwerdeführer ist in subjektiver Hinsicht daher jedenfalls (nur) fahrlässiges Verhalten anzulasten und erfolgte demgemäß die Bestrafung durch die Erstbehörde ebenfalls zu Recht. Hinsichtlich der Strafhöhe ist auszuführen, dass auch bei einer möglichen Strafandrohung bis zu Euro 2.000,--, die Erstbehörde von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen ist, obwohl aufgrund der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen lediglich von einem fahrlässigen Tatverhalten auszugehen ist. Auch unter Berücksichtigung der in § 19 VStG vorgesehenen Strafbemessungsgründe war die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen auf die nunmehrige Strafhöhe herabzusetzen. Die herabgesetzte Strafhöhe ist nicht als überhöht anzusehen, da der gesetzliche Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft wurde (verhängt wurden lediglich 5 % der gesetzlichen möglichen Höchstgeldstrafe). Aufgrund der erfolgten Strafherabsetzung waren auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten neu festzusetzen. Hinsichtlich der Strafhöhe ist auszuführen, dass auch bei einer möglichen Strafandrohung bis zu Euro 2.000,--, die Erstbehörde von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen ist, obwohl aufgrund der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen lediglich von einem fahrlässigen Tatverhalten auszugehen ist. Auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 19, VStG vorgesehenen Strafbemessungsgründe war die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen auf die nunmehrige Strafhöhe herabzusetzen. Die herabgesetzte Strafhöhe ist nicht als überhöht anzusehen, da der gesetzliche Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft wurde (verhängt wurden lediglich 5 % der gesetzlichen möglichen Höchstgeldstrafe). Aufgrund der erfolgten Strafherabsetzung waren auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten neu festzusetzen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der angefochtenen und im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangten „Alkoholverbotsverordnung“ laut Gemeinderatsbeschluss vom 30.09.2008 und 12.06.2014 konnte nicht erkannt werden. Fehler im Rahmen des Begutachtungsverfahrens, der Beschlussverfassung oder der Kundmachung der Verordnungen (formelle Fehler) konnten im eingeholten und eingesehenen Verordnungsakten nicht erkannt werden und wurden solche auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten materiellen Gründe liegen nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht vor. Die Verordnungsbeschlüsse haben ihre gesetzliche Grundlage in § 19 des Stadtrechts der Stadt Y von 1975 und konnten rechtliche und insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken – wie bereits von der Tiroler Landesregierung in deren Verordnungsprüfungsverfahren

§ 77Abs.

2 des Stadtrechtes von Y festgestellt - auch seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht erkannt werden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der angefochtenen und im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangten „Alkoholverbotsverordnung“ laut Gemeinderatsbeschluss vom 30.09.2008 und 12.06.2014 konnte nicht erkannt werden. Fehler im Rahmen des Begutachtungsverfahrens, der Beschlussverfassung oder der Kundmachung der Verordnungen (formelle Fehler) konnten im eingeholten und eingesehenen Verordnungsakten nicht erkannt werden und wurden solche auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten materiellen Gründe liegen nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht vor. Die Verordnungsbeschlüsse haben ihre gesetzliche Grundlage in Paragraph 19, des Stadtrechts der Stadt Y von 1975 und konnten rechtliche und insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken – wie bereits von der Tiroler Landesregierung in deren Verordnungsprüfungsverfahren

Paragraph 77, Absatz 2, des Stadtrechtes von Y festgestellt - auch seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht erkannt werden. Die von der Erstbehörde angewandte und vom Beschwerdeführer im Gemeinderat nicht mitgetragene und im gegenständlichen Verfahren bekämpfte Verordnung wurde daher von der belangten Behörde zu Recht angewandt und war in weiterer Folge auch seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol kein Prüfantrag

Art 139Abs 1 Z 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.

Die von der Erstbehörde angewandte und vom Beschwerdeführer im Gemeinderat nicht mitgetragene und im gegenständlichen Verfahren bekämpfte Verordnung wurde daher von der belangten Behörde zu Recht angewandt und war in weiterer Folge auch seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol kein Prüfantrag

Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.

Zusammenfassend war aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen spruchgemäß zu entscheiden und lediglich die verhängte Strafhöhe schuld- und tatangemessen herabzusetzen und waren aufgrund der erfolgten Strafherabsetzung die Verfahrenskosten neu zu berechnen und festzusetzen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Da im gegenständlichen Falle keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof vorlagen, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art 133Abs 4 B-VG unzulässig.

Da im gegenständlichen Falle keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof vorlagen, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

, Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.30.2313.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.