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{'item': 'LVwG-2014/41/1696-6'}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25a§ 46§ 94§ 368§ 111§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/41/1696-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,00 zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdegründe:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdegründe: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 30.04.2014, Zahl ****, wurde Herrn A B folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „(Verstoß gegen die Gewerbeordnung, § 46 Abs. 2 Ziff. 1: Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte ohne entsprechende Anzeige an die Gewerbebehörde)„(Verstoß gegen die Gewerbeordnung, Paragraph 46, Absatz 2, Ziff. 1: Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte ohne entsprechende Anzeige an die Gewerbebehörde)

§ 46Abs. 2 Ziff. 1 Gewerbeordnung, (Gew

O), BGBl. Nr. 194/1994, hat ein Gewerbeinhaber (u.a.) den Beginn der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte der Gewerbebehörde anzuzeigen.

Paragraph 46, Absatz 2, Ziff. 1 Gewerbeordnung, (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, hat ein Gewerbeinhaber (u.a.) den Beginn der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte der Gewerbebehörde anzuzeigen. Ihrerseits, der Sie im Standort Y, Adresse, über eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe

§ 94Ziff.

26 in der Betriebsart ,Kaffeehaus“, Reg.Nr. ****, verfügen, wurde zufolge Ihrer nachabgeführten Verhaltensweise gegen § 46 Abs. 2 Ziff. 1 GewO verstoßen:Ihrerseits, der Sie im Standort Y, Adresse, über eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe

Paragraph 94, Ziff. 26 in der Betriebsart ,Kaffeehaus“, Reg.Nr. ****, verfügen, wurde zufolge Ihrer nachabgeführten Verhaltensweise gegen Paragraph 46, Absatz 2, Ziff. 1 GewO verstoßen: Sie haben es als Gewerbeinhaber während der Zeit vom 24.05.2013 bis 24.02.2014 unterlassen, eine rechtsbegründende Anzeige im Sinne des § 46 Abs. 2 Ziff. 1 GewO die Ausübung dieses Gastgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in Y, Adresse2, Cafe Bar S, an die zuständige Gewerbebehörde, nämlich an den Bürgermeister der Stadt Y als zuständige Behörde, zu erstatten.Sie haben es als Gewerbeinhaber während der Zeit vom 24.05.2013 bis 24.02.2014 unterlassen, eine rechtsbegründende Anzeige im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, Ziff. 1 GewO die Ausübung dieses Gastgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in Y, Adresse2, Cafe Bar S, an die zuständige Gewerbebehörde, nämlich an den Bürgermeister der Stadt Y als zuständige Behörde, zu erstatten. Sie, Herr A B, haben dadurch als Gewerbeinhaber eine Verwaltungsübertretung nach § 368 i.V. mit § 46 Abs. 2 Ziff. 1 GewO, BGBl. Nr. 194/1994, begangen.“Sie, Herr A B, haben dadurch als Gewerbeinhaber eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 368, i.V. mit Paragraph 46, Absatz 2, Ziff. 1 GewO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, begangen.“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über Herrn A B

§ 368Gew

O 1994 eine Geldstrafe von Euro 400,--, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, verhängt, der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde wurde Euro 40,-- bemessen.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über Herrn A B

Paragraph 368, GewO 1994 eine Geldstrafe von Euro 400,--, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, verhängt, der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde wurde Euro 40,-- bemessen. Gegen dieses Straferkenntnis wurde von Herrn A B fristgerecht Beschwerde eingebracht und darauf hingewiesen, dass er zwar den Mietvertrag für den Standort Adresse2 habe, allerdings habe er dieses Lokal untervermietet und selbst nicht betrieben, er habe dieses nur anfangs renoviert bzw instandgesetzt. Der Untermieter sei Herr C D, Y, eine Kopie hinsichtlich dieser Untervermietung – Schriftstück vom 02.10.2013 – wurde beigebracht. Es wurde um Aufhebung der über ihn verhängten Strafe ersucht. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der belangten Behörde und im jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.10.2014, im Rahmen welcher C D, E F und G H zeugenschaftlich einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer ist zu dieser Verhandlung nicht erschienen. Der Beschwerdeführer ist laut Eintragung im zentralen Gewerberegister des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Registerstand 03.07.2014, unter der Gewerberegisternummer **** aufgrund des Bescheides der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 05.01.2011, GZ ****, seit dem 27.12.2010 Inhaber des Gastgewerbes

§ 94

Z 26 in der Betriebsart „Kaffeehaus“ mit dem Berechtigungsumfang

§ 111Abs 1 Z 2 Gew

O und dem Standort Adresse, Y. Als weitere Betriebsstätte mit Wirksamkeit 25.02.2014 ist der Standort Y, Adresse3, ausgewiesen.Der Beschwerdeführer ist laut Eintragung im zentralen Gewerberegister des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Registerstand 03.07.2014, unter der Gewerberegisternummer **** aufgrund des Bescheides der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 05.01.2011, GZ ****, seit dem 27.12.2010 Inhaber des Gastgewerbes

Paragraph 94, Ziffer 26, in der Betriebsart „Kaffeehaus“ mit dem Berechtigungsumfang

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO und dem Standort Adresse, Y. Als weitere Betriebsstätte mit Wirksamkeit 25.02.2014 ist der Standort Y, Adresse3, ausgewiesen. Mit Mietvertrag vom 19.09.2012, abgeschlossen zwischen Herrn I J als Vermieter einerseits und Herrn A B als Mieter andererseits, wurde von I J als grundbücherlicher Eigentümer des Geschäftslokales Top 1 im Parterre des Hauses Adresse2 dieses Geschäftslokal an Herrn A B als Mieter vermietet, wobei dieser nach Punkt I. dieses Vertrages dieses Geschäftslokal als Cafe verwendet. Dieser Mietvertrag hinsichtlich des Objektes Adresse2, Parterre (Cafe S) wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.01.2014 mit Wirksamkeit 30.04.2014 gekündigt und bedankte sich der Beschwerdeführer für die harmonische Zusammenarbeit. Im Einvernehmen mit dem Vermieter I J wurde dieses Lokal aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung vom 02.10.2013 vom Beschwerdeführer für den Zeitraum von etwa 1-1½ Monaten an Herrn C D untervermietet, etwa ab dem 20.11.2013 wurde dieses Lokal (Cafe Bar S), wie bereits vor der Untervermietung, zumindest seit dem 24.05.2013 vom Beschwerdeführer selber betrieben. Von diesem wurde es als Gewerbeinhaber jedenfalls während der Zeit vom 24.05.2013 (seit dem 23.05.2013 bestand für den Standort Y, Adresse2, Cafe S, für K L keine aufrechte Gewerbeberechtigung mehr), unterlassen, eine rechtsbegründende Anzeige iSd § 46 Abs 2 Z 1 GewO für die Ausübung dieses Gastgewerbes in der weiteren Betriebsstätte in Y, Adresse2, Cafe Bar S, an die zuständige Gewerbebehörde, nämlich an den Bürgermeister der Stadt Y als zuständige Behörde, zu erstatten.Mit Mietvertrag vom 19.09.2012, abgeschlossen zwischen Herrn römisch eins J als Vermieter einerseits und Herrn A B als Mieter andererseits, wurde von römisch eins J als grundbücherlicher Eigentümer des Geschäftslokales Top 1 im Parterre des Hauses Adresse2 dieses Geschäftslokal an Herrn A B als Mieter vermietet, wobei dieser nach Punkt römisch eins. dieses Vertrages dieses Geschäftslokal als Cafe verwendet. Dieser Mietvertrag hinsichtlich des Objektes Adresse2, Parterre (Cafe S) wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.01.2014 mit Wirksamkeit 30.04.2014 gekündigt und bedankte sich der Beschwerdeführer für die harmonische Zusammenarbeit. Im Einvernehmen mit dem Vermieter römisch eins J wurde dieses Lokal aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung vom 02.10.2013 vom Beschwerdeführer für den Zeitraum von etwa 1-1½ Monaten an Herrn C D untervermietet, etwa ab dem 20.11.2013 wurde dieses Lokal (Cafe Bar S), wie bereits vor der Untervermietung, zumindest seit dem 24.05.2013 vom Beschwerdeführer selber betrieben. Von diesem wurde es als Gewerbeinhaber jedenfalls während der Zeit vom 24.05.2013 (seit dem 23.05.2013 bestand für den Standort Y, Adresse2, Cafe S, für K L keine aufrechte Gewerbeberechtigung mehr), unterlassen, eine rechtsbegründende Anzeige iSd Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, GewO für die Ausübung dieses Gastgewerbes in der weiteren Betriebsstätte in Y, Adresse2, Cafe Bar S, an die zuständige Gewerbebehörde, nämlich an den Bürgermeister der Stadt Y als zuständige Behörde, zu erstatten. Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich schlüssig aus dem Akt der belangten Behörde zu Zahl **** und aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 22.10.2014, insbesondere aufgrund der zeugenschaftlichen Einvernahme des C D, welcher wahrheitserinnert und eingehend über die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufgeklärt, dies insbesondere in Ansehung der ihm drohenden strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Falschaussage, erklärte, dass der Beschwerdeführer das Lokal Cafe Bar S vor der Untervermietung an ihn (vgl diesbezüglich das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben vom 02.10.2013) für eine Zeitdauer von einem Monat bis maximal eineinhalb Monaten und dann wieder anschließend (etwa ab dem 20.11.2013) betrieben hat. Von Frau G H wurde zeugenschaftlich, ebenfalls wahrheitserinnert und auf die drohenden strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Falschaussage aufmerksam gemacht, bestätigt, dass sie dieses Lokal aufgrund einer mit dem Beschwerdeführer getroffenen Vereinbarung seit Beginn ihrer Obfrautätigkeit des Vereins **** im März des Jahres 2013 (Anzeige des Vereins bei der Landespolizeidirektion am 17.03.2013) über einen Zeitraum von etwa ein bis zwei Monaten betrieben hat. Diese Aussagen sind mit den Erhebungsberichten der ebenfalls im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich einvernommenen E F, Erhebungsdienst der Behörde, in Einklang zu bringen. Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der vernommenen Zeugen bestehen für das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung schuldhaft begangen hat.Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich schlüssig aus dem Akt der belangten Behörde zu Zahl **** und aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 22.10.2014, insbesondere aufgrund der zeugenschaftlichen Einvernahme des C D, welcher wahrheitserinnert und eingehend über die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufgeklärt, dies insbesondere in Ansehung der ihm drohenden strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Falschaussage, erklärte, dass der Beschwerdeführer das Lokal Cafe Bar S vor der Untervermietung an ihn vergleiche diesbezüglich das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben vom 02.10.2013) für eine Zeitdauer von einem Monat bis maximal eineinhalb Monaten und dann wieder anschließend (etwa ab dem 20.11.2013) betrieben hat. Von Frau G H wurde zeugenschaftlich, ebenfalls wahrheitserinnert und auf die drohenden strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Falschaussage aufmerksam gemacht, bestätigt, dass sie dieses Lokal aufgrund einer mit dem Beschwerdeführer getroffenen Vereinbarung seit Beginn ihrer Obfrautätigkeit des Vereins **** im März des Jahres 2013 (Anzeige des Vereins bei der Landespolizeidirektion am 17.03.2013) über einen Zeitraum von etwa ein bis zwei Monaten betrieben hat. Diese Aussagen sind mit den Erhebungsberichten der ebenfalls im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich einvernommenen E F, Erhebungsdienst der Behörde, in Einklang zu bringen. Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der vernommenen Zeugen bestehen für das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung schuldhaft begangen hat. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Nach § 46 Abs 1 GewO 1994 berechtigt, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen

Abs 2.Nach Paragraph 46, Absatz eins, GewO 1994 berechtigt, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen

Absatz 2, Nach § 46 Abs 2 Z 1 leg cit hat der Gewerbeinhaber den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gastgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde anzuzeigen.Nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, leg cit hat der Gewerbeinhaber den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gastgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde anzuzeigen. Nach § 94 Z 26 GewO 1994 ist das Gastgewerbe ein reglementiertes Gewerbe.Nach Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994 ist das Gastgewerbe ein reglementiertes Gewerbe. Nach § 339 Abs 1 GewO 1994 hat, wer ein Gewerbe ausüben will, die Gewerbeanmeldung bei der Behörde des Standortes zu erstatten.Nach Paragraph 339, Absatz eins, GewO 1994 hat, wer ein Gewerbe ausüben will, die Gewerbeanmeldung bei der Behörde des Standortes zu erstatten.

§ 368Gew

O begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu Euro 1.090,-- zu bestrafen ist, wer andere als in den §§§ 366, 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

Paragraph 368, GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu Euro 1.090,-- zu bestrafen ist, wer andere als in den §§§ 366, 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält. Bei der Unterlassung der Anzeige des Beginns der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt; § 368 iVm § 46 Abs 2 hat nur die Unterlassung der Anzeige zum Gegenstand, nicht die ohne Anzeige erfolgte Tätigkeit.Bei der Unterlassung der Anzeige des Beginns der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt; Paragraph 368, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, hat nur die Unterlassung der Anzeige zum Gegenstand, nicht die ohne Anzeige erfolgte Tätigkeit. Bei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, ist demnach nicht rechtswidrig (VwGH 04.02.1993, Zahl 92/18/0427). Bei einem Dauerdelikt sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen (VwGH 10.07.1998, Zahl 97/02/0528). Unter dem Begriff „weitere Betriebsstätte“ versteht man eine standortgebundene Einrichtung, die zur regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in einem anderen Standort als dem, auf den die Gewerbeberechtigung lautet, bestimmt ist. Das Recht zur Ausübung eines Gewerbes im weiteren Betriebsstätten ergibt sich

§ 46Abs 1 leg cit unmittelbar aus der Gewerbeberechtigung.

Die Gewerbeberechtigung ist danach Grundlage des Rechts zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten. Mit der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte darf mit dem Tag des Einlangens einer vollständigen und rechtmäßigen Anzeige bei der Behörde begonnen werden.Unter dem Begriff „weitere Betriebsstätte“ versteht man eine standortgebundene Einrichtung, die zur regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in einem anderen Standort als dem, auf den die Gewerbeberechtigung lautet, bestimmt ist. Das Recht zur Ausübung eines Gewerbes im weiteren Betriebsstätten ergibt sich

Paragraph 46, Absatz eins, leg cit unmittelbar aus der Gewerbeberechtigung. Die Gewerbeberechtigung ist danach Grundlage des Rechts zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten. Mit der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte darf mit dem Tag des Einlangens einer vollständigen und rechtmäßigen Anzeige bei der Behörde begonnen werden. Wie bereits oben angeführt, ist der Beschwerdeführer seit dem 27.12.2010 Inhaber des Gastgewerbes

§ 94

Z 26 in der Betriebsart „Kaffeehaus“ mit dem Berechtigungsumfang

§ 111Abs 1 Z 2 Gew

O 1994 mit dem Standort Y, Adresse. Dass dieser für die weitere Betriebsstätte in Y, Adresse2, Cafe Bar S, iSd § 46 Abs 2 Z 1 GewO eine rechtsbegründende Anzeige an die zuständige Gewerbebehörde, nämlich an die Bürgermeisterin der Stadt Y als zuständige Behörde, erstattet hätte, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet. Dass von diesem am letztgenannten Standort innerhalb des ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Zeitraumes das Gastgewerbe in der Betriebsart „Kaffeehaus“ ausgeübt wurde, wenn auch mit einer zeitlichen Unterbrechung zwischen Beginn des Monats Oktober 2013 und etwa dem 20.11.2013 in Folge einer Untervermietung an C D, ist dem durchgeführten Ermittlungsverfahren schlüssig zu Tage getreten. Im Sinne der dargestellten Judikatur zum Unterlassungs- und Dauerdelikt steht somit die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen fest.Wie bereits oben angeführt, ist der Beschwerdeführer seit dem 27.12.2010 Inhaber des Gastgewerbes

Paragraph 94, Ziffer 26, in der Betriebsart „Kaffeehaus“ mit dem Berechtigungsumfang

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 mit dem Standort Y, Adresse. Dass dieser für die weitere Betriebsstätte in Y, Adresse2, Cafe Bar S, iSd Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, GewO eine rechtsbegründende Anzeige an die zuständige Gewerbebehörde, nämlich an die Bürgermeisterin der Stadt Y als zuständige Behörde, erstattet hätte, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet. Dass von diesem am letztgenannten Standort innerhalb des ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Zeitraumes das Gastgewerbe in der Betriebsart „Kaffeehaus“ ausgeübt wurde, wenn auch mit einer zeitlichen Unterbrechung zwischen Beginn des Monats Oktober 2013 und etwa dem 20.11.2013 in Folge einer Untervermietung an C D, ist dem durchgeführten Ermittlungsverfahren schlüssig zu Tage getreten. Im Sinne der dargestellten Judikatur zum Unterlassungs- und Dauerdelikt steht somit die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen fest. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1

  1. Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu Erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, Zahl 98/02/0017 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat kein Vorbringen erstattet, das mangelndes Verschulden aufzeigen könnte. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins,
  2. Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu Erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, Zahl 98/02/0017 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat kein Vorbringen erstattet, das mangelndes Verschulden aufzeigen könnte. Die Bestrafung ist daher zu Recht erfolgt. IV. Zur Strafbemessung:römisch vier. Zur Strafbemessung:

§ 19VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist als erheblich zu bezeichnen, da der Gesetzgeber mit der Einhaltung dieser Bestimmung sicherstellen wollte, dass die Gewerbebehörde rechtzeitig Kenntnis von der Ausübung einer weiteren Betriebsstätte erlangt und für den Fall, das die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anzeige nicht vorliegen, die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte untersagen kann. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Als mindernd war nichts zu werten, als erschwerend hingegen der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach einschlägig als strafvorgemerkt aufscheint. Zu den Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, weshalb mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer durchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation auszugehen war. Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien haben sich gegen die durch die belangte Behörde verhängte Strafe keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen zu rund 1/3 ausgeschöpft. Die Bestrafung in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung Rechnung zu tragen. Insofern war die ausgesprochene Strafe auch nicht herabzusetzen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Die Vorschreibung der Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesbestimmung. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.41.1696.6

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.