RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/16/2533-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr Christoph Lehne über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.8.2014 ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft Z der Agrargemeinschaft A, vertreten durch deren Substanzverwalter Bürgermeister B B, die forstrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Gemeindebauhofes auf der Grundparzelle ***1 KG A. Dagegen hat der Landesumweltanwalt im Wesentlichen mit der Begründung Beschwerde erhoben, es sei die gesetzlich notwendige Variantenprüfung unterblieben und es seien auch Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Gemeinden unterlassen worden. Es wurden ein Lokalaugenschein und eine Verhandlung beantragt. Im Beschwerdeverfahren wurde die Konsenswerberin, die Gemeinde und die Bezirkshauptmannschaft Z zu einer Stellungnahme aufgefordert. Am 13.11.2014 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Vertreter der Agrargemeinschaft der Gemeinde A und des Tiroler Landesumweltanwaltes sowie der naturschutzfachliche Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft teilnahmen. In der Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch die Verlesung des erstinstanzlichen Aktes, die Einvernahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen sowie die Anhörung der Parteien. Der Antrag auf Durchführung des Lokalaugenscheines wurde abgewiesen, da eine Variantenprüfung bereits im Vorfeld des naturschutzrechtlichen Verfahrens durchgeführt wurde bzw. da die Auswirkungen der geplanten Anlage auf die Natur durch das abgegebene naturschutzfachliche Gutachten bekannt sind. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: Der Bereich des K kann als stark frequentiertes Gebiet für Erholungssuchende eingestuft werden und ist hinsichtlich des Landschaftsbildes als positiver und prägender Landschaftsausschnitt zu bezeichnen. In Verbindung mit der hohen Biotopqualität und der noch vorliegenden Ursprünglichkeit des Geländes kann somit die Wertigkeit hinsichtlich des Landschaftsbildes und damit verbunden der Landschaft ebenfalls als hoch eingestuft werden. Zahlreiche geschützte und gefährdete Pflanzenarten kommen vor. Aus der Sicht des naturkundefachlichen Amtssachverständigen ist bei der Realisierung des Gemeindebauhofes davon auszugehen, dass sämtliche Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 entsprechend der berührten Fläche beeinträchtigt werden. Durch den Bau wird der hier stockende wärmeliebende Föhrenwald entsprechend der direkt berührten Fläche zerstört. Zusätzlich betrifft die neue Zufahrt und deren Manipulationsflächen den geschützten Magerrasen auf Carbonatstein. Somit werden gänzlich geschützte Pflanzenarten sowie gefährdete besondere Pflanzengesellschaften nach der TNSChVO berührt und irreversibel zerstört. Der gegenständliche Biotopkomplex ist als landschaftsprägend einzustufen. Eine Verbauung stellt einen krassen Gegensatz dar und somit eine nachhaltige Beeinträchtigung der Landschaft in ihrer Eigenart und Schönheit. Relativierend wird seitens des Amtssachverständigen eingeräumt, dass Infrastrukturanlagen wie der Sportplatz der Gemeinde A sowie die Zufahrt und die Bodenaushubdeponie bereits bestehen, und somit das Gebiet des K nicht als völlig unberührt angesehen werden kann. Der nunmehr zu errichtende Bauhof stellt somit eine Verstärkung der landschaftsbildlichen Beeinträchtigung dar. Aufgrund der Vorbelastung des Areals ist von einer mittleren Beeinträchtigung auszugehen. Die Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes werden sich aufgrund der völlig veränderten Boden– und Reliefverhältnisse massiv für den betroffenen Bereich auswirken. Die Störungen bleiben jedoch lokal begrenzt und treten überregional nicht in Erscheinung. Aus naturkundefachlicher Sicht finden sich keine Auflagen, die diese Auswirkungen mindern könnten. Demgegenüber ergibt sich aus den eingeholten Stellungnahmen der Parteien und der Abteilung Raumplanung, dass eine Variantensuche vor dem Naturschutzverfahren stattgefunden hat, bei der mehrere Standorte geprüft wurden. Aus der Sicht der Raumplanung und der Gemeinde erwies sich aber der Standort K von der Verfügbarkeit des Grundes und der vorhandenen Infrastruktur sowie der Bebauungsmöglichkeit schlüssig als einzig geeigneter. Es wurde auch schlüssig belegt, dass sich keine Zusammenarbeit mit der Gemeinde H für einen gemeinsamen Bauhof anbot, da diese bereits über einen neuen Bauhof verfügt. Das dringende Interesse an einen Ersatz des alten nicht mehr adäquaten Bauhofes bzw. an der Schaffung einer Infrastruktur für die Gemeinde wurde ebenfalls nachgewiesen. Die Bezugnahme auf anonyme Hinweise in der letzten Stellungnahme bezüglich der Erweiterungspläne des alten Bauhofs, erweist sich nicht als Beweismittel, dass in rechtsstaatlichen Verfahren herangezogen werden kann. Zusammenfassend ergibt sich ein hohes öffentliches Interesse an der Schaffung des Gemeindebauhofes, durch den die beschriebenen Eingriffe in die Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes gerechtfertigt erscheinen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Das naturkundefachliche Gutachten ist als solches unbestritten. Das Ermittlungsverfahren hat aber eindeutig gezeigt, dass keine Alternative zum gewählten Standort besteht. Hier wird vor allem auf die Stellungnahme des Bürgermeisters und der Abteilung Raumplanung verwiesen. Soweit auf das forstfachliche Gutachten verwiesen wird, ist dieses nur für die rechtskräftige forstrechtliche Rodungsbewilligung maßgebend, nicht aber für das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die Bestimmung des § 2 Abs 2 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 bestimmt Folgendes:Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 bestimmt Folgendes: „
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzenarten der Anlage 2 ist es verboten: a)Litera a absichtlich Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben, b)Litera b den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.“ Die in der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 angeführten gefährdeten besonderen Pflanzen (wie zB „naturnahe Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien“) sind gemäß deren § 3 dahingehend geschützt, als es verboten ist, ihre Standorte so zu behandeln, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, insbesondere die natürliche Artenzusammensetzung der Pflanzengesellschaft verändert wird. Eine Bewilligung für Ausnahmen von den festgelegten Verboten in der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 darf gemäß § 29 Abs 3 lit b TNSchG 2005 nur erteilt werden,“ wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen“.Die in der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 angeführten gefährdeten besonderen Pflanzen (wie zB „naturnahe Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien“) sind gemäß deren Paragraph 3, dahingehend geschützt, als es verboten ist, ihre Standorte so zu behandeln, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, insbesondere die natürliche Artenzusammensetzung der Pflanzengesellschaft verändert wird. Eine Bewilligung für Ausnahmen von den festgelegten Verboten in der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 darf gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005 nur erteilt werden,“ wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen“. Hinsichtlich der Ausnahmen bestimmt § 23 Abs 5 TNSchG 2005 Folgendes:Hinsichtlich der Ausnahmen bestimmt Paragraph 23, Absatz 5, TNSchG 2005 Folgendes: „
(5)Absatz 5,Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werdenSofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Absatz 2 und 3 Litera a, bewilligt oder hinsichtlich der im Absatz eins, Litera b, genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden a)Litera a zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume, b)Litera b zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum, c)Litera c im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt, d)Litera d zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen, e)Litera e um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.“ Den bereits eingangs geschilderten, massiven Beeinträchtigungen der Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren, den mittleren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und den lokal begrenzten Störungen des Naturhaushaltes stehen die oben geschilderten zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses an der Erstellung des Gemeindebauhofes sowie der Versorgung der Vereine durch den alten Gemeindebauhof gegenüber. Diese zwingenden Gründe sprechen für die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung. In diesem Fall ist die Interessensabwägung der BH Z jedenfalls absolut nachvollziehbar. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Die Entscheidung der belangten Behörde ist daher absolut nachvollziehbar und zu bestätigen. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Die Beschwerde des Landesumweltanwaltes ist abzuweisen. VI. Erwägungen zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Erwägungen zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Da die Rechtsprechung des VwGH zur Interessensabwägung eingehalten wurde, ist die ordentliche Revision unzulässig. Zudem stellt sich keine grundsätzliche Rechtsfrage. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.16.2533.9