RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/16/2587-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn A B, vertreten durch RA, Straße, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 22.08.2014, Zahl **** zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde nur insofern stattgegeben, als die Leistungs-(Erfüllungs-)frist für die Maßnahmen zu Spruchpunkt II. bis 31.05.2015 erstreckt wird. Das darüber hinausgehende Begehren wird als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde nur insofern stattgegeben, als die Leistungs-(Erfüllungs-)frist für die Maßnahmen zu Spruchpunkt römisch zwei. bis 31.05.2015 erstreckt wird. Das darüber hinausgehende Begehren wird als unbegründet abgewiesen.
- Nach §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes iVm § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 hat der Beschwerdeführer Kommissionsgebühren in der Höhe von Euro 48,- (drei Organe durch eine halbe Stunde) zu bezahlen. Diese sind an die belangte Behörde zu entrichten.
- Nach Paragraphen 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit Paragraph eins, der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 hat der Beschwerdeführer Kommissionsgebühren in der Höhe von Euro 48,- (drei Organe durch eine halbe Stunde) zu bezahlen. Diese sind an die belangte Behörde zu entrichten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aufgrund eines Augenscheines am 18.08.2014 wurde seitens der belangten Behörde erhoben, dass der Beschwerdeführer auf der Grundparzelle *51* KG T eine Kochhütte (sie wurde später baurechtlich bewilligt) im Ausmaß von ca 10 m² errichten will und daher vom bestehenden Forstweg zum geplanten Standort der Kochhütte einen Zufahrtsweg errichten ließ, um die Kochhütte erreichen zu können. Aus der gutachtlichen Äußerung der naturschutzfachlichen Sachverständigen Mag. M. E. ergibt sich, dass im Gemeindegebiet T im Bereich X unterhalt der Y und westlich des Z im Bereich U bzw V auf einer Seehöhe von ca 1.800 muä ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ein Zufahrtsweg zu einer geplanten Kochhütte errichtet wurde. Die Weganlage beträgt ca 100 Laufmeter, die Planungsbreite liegt bei 3 m. Der Weg wurde als Schotterweg ausgeführt. Am Wegende wurde eine ca 15 m² große Fläche mit Schotter geschüttet und eine ca 4 m hohe und 5 m lange Mauer errichtet. In diesem Bereich soll die neue Kochhütte entstehen. Vom Vorhaben wurde ein mosaikartiger Lebensraum mit Niedermoorflächen, subalpinen Zwergstrauchhaiden (Besenhaide, Preiselbeere, Heidelbeere), sowie subalpine Rasen mit eingestreuten Zwecksträuchern berührt. Im Bereich der ausgebildeten Niedermoore kommen typische Pflanzen wie Polgras, Orchideen (Auchris Sp.), diverse und Binsen und Zeggen (zB Igelzegge, Torfmoos, Schachtelhalm) vor. Es handle sich nach der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 Anlage 2 um gänzlich geschützte Pflanzen (Orchideen, Torfmoos) sowie Standorte nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (Feuchtgebiete) seien betroffen.Aufgrund eines Augenscheines am 18.08.2014 wurde seitens der belangten Behörde erhoben, dass der Beschwerdeführer auf der Grundparzelle *51* KG T eine Kochhütte (sie wurde später baurechtlich bewilligt) im Ausmaß von ca 10 m² errichten will und daher vom bestehenden Forstweg zum geplanten Standort der Kochhütte einen Zufahrtsweg errichten ließ, um die Kochhütte erreichen zu können. Aus der gutachtlichen Äußerung der naturschutzfachlichen Sachverständigen Mag. M. E. ergibt sich, dass im Gemeindegebiet T im Bereich römisch zehn unterhalt der Y und westlich des Z im Bereich U bzw römisch fünf auf einer Seehöhe von ca 1.800 muä ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ein Zufahrtsweg zu einer geplanten Kochhütte errichtet wurde. Die Weganlage beträgt ca 100 Laufmeter, die Planungsbreite liegt bei 3 m. Der Weg wurde als Schotterweg ausgeführt. Am Wegende wurde eine ca 15 m² große Fläche mit Schotter geschüttet und eine ca 4 m hohe und 5 m lange Mauer errichtet. In diesem Bereich soll die neue Kochhütte entstehen. Vom Vorhaben wurde ein mosaikartiger Lebensraum mit Niedermoorflächen, subalpinen Zwergstrauchhaiden (Besenhaide, Preiselbeere, Heidelbeere), sowie subalpine Rasen mit eingestreuten Zwecksträuchern berührt. Im Bereich der ausgebildeten Niedermoore kommen typische Pflanzen wie Polgras, Orchideen (Auchris Sp.), diverse und Binsen und Zeggen (zB Igelzegge, Torfmoos, Schachtelhalm) vor. Es handle sich nach der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 Anlage 2 um gänzlich geschützte Pflanzen (Orchideen, Torfmoos) sowie Standorte nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (Feuchtgebiete) seien betroffen. Die naturschutzfachliche Sachverständige schlug folgende Wiederherstellungsmaßnahmen vor:
- Den aufgebrachten Schotter im Bereich der Weganlage sehr vorsichtig abzuziehen.
- Die eingebaute Auflage (Fließ) sehr gänzlich zu entfernen.
- Der abgelagerte Humus bzw Grasvasen entlang des Weges seien wieder einzubauen und einzubringen.
- Die Drainagerohre seien zur Gänze zu entfernen.
- Die Flächen seien der natürlichen Sukzession zu überlassen.
- Die Eingriffsfläche sei auf die Dauer von 5 Jahren gegenüber Weidevieh abzuzäunen. In der Folge untersagte die Bezirkshauptmannschaft W im Spruchabschnitt
- dem Beschwerdeführer die weitere Ausführung der Errichtung eines Zufahrtsweges auf Gp *51* KG T gemäß § 17 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz
- Gemäß Spruchabschnitt II trug sie folgende Maßnahme zur Wiederherstellung des früheren Zustandes auf der Gp*51* KG T auf. Bis spätestens 01.10.2014 sei der aufgebrachte Schotter im Bereich der errichteten Weganlage vorsichtig abzuziehen, die darunterliegende Auflage (Fließ) samt den verlegen Rohren gänzlich zu entfernen und sei der angelegte Wegbereich mit dem anlässlich der Wegerrichtung auf Gp *51* KG T abgelagerten Humus bzw Grasvasen zu überdecken, wobei die Grasvasen lagerichtig, mit der Grasnarbe nach oben einzubauen seien. Die von den durchgeführten Geländebewegungen betroffenen Flächen seinen auf die Dauer von 5 Jahren gegen Weidevieh abzuzäunen und der natürlichen Sukzession zu überlasen, weshalb in diesen Bereichen keine Einsaat oder Düngung erfolgen dürfe. Der Naturschutzbehörde sei spätestens am 02.10.2014 über die Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen (siehe Punkt I. und II.) zu berichten und seien diese Lichtbilder vorzulegen, welche die Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen belegen würde. Einer allfälligen Beschwerde würde die aufschiebende Wirkung nach § 64 Abs 2 AVG 1991 aberkannt.In der Folge untersagte die Bezirkshauptmannschaft W im Spruchabschnitt
- dem Beschwerdeführer die weitere Ausführung der Errichtung eines Zufahrtsweges auf Gp *51* KG T gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz
- Gemäß Spruchabschnitt römisch zwei trug sie folgende Maßnahme zur Wiederherstellung des früheren Zustandes auf der Gp*51* KG T auf. Bis spätestens 01.10.2014 sei der aufgebrachte Schotter im Bereich der errichteten Weganlage vorsichtig abzuziehen, die darunterliegende Auflage (Fließ) samt den verlegen Rohren gänzlich zu entfernen und sei der angelegte Wegbereich mit dem anlässlich der Wegerrichtung auf Gp *51* KG T abgelagerten Humus bzw Grasvasen zu überdecken, wobei die Grasvasen lagerichtig, mit der Grasnarbe nach oben einzubauen seien. Die von den durchgeführten Geländebewegungen betroffenen Flächen seinen auf die Dauer von 5 Jahren gegen Weidevieh abzuzäunen und der natürlichen Sukzession zu überlasen, weshalb in diesen Bereichen keine Einsaat oder Düngung erfolgen dürfe. Der Naturschutzbehörde sei spätestens am 02.10.2014 über die Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen (siehe Punkt römisch eins. und römisch zwei.) zu berichten und seien diese Lichtbilder vorzulegen, welche die Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen belegen würde. Einer allfälligen Beschwerde würde die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1991 aberkannt. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird Folgendes vorgebracht: „Zu Spruchpunkt I.) weitere Ausführung der Errichtung eines Zufahrtsweges„Zu Spruchpunkt römisch eins.) weitere Ausführung der Errichtung eines Zufahrtsweges Zum Verständnis der Wegerrichtung darf ich Ihnen in der Begründung vorausgehend als ergänzende Informationen für Sie mitteilen, dass ich die Grundparzelle *51*, KG T - nach den Raumordnungskriterien als „landwirtschaftlich genutzte Grundfläche“ ausgewiesen - als ALMWIESE mit der grundbücherlich ausgewiesenen Gesamtfläche und bestehender alter Kochhütte im Ausmaß von 0,55ha heuer im Frühjahr käuflich von Dr. C D, Bezirksrichter, T - O Nr. ***, erworben habe (über den neuen Eigentumstand siehe Grundbuchsauszug). Diese Almwiese mit ca. 0,55 ha habe ich deshalb gekauft - nach mehr als 5 jähriger Suche nach einem zusätzlichen Landwirtschaftsgrund - weil ich diese landwirtschaftliche Bewirtschaftungsfläche DRINGEND für meinen eigenen Landwirtschaftsbetrieb - der in der P *** angesiedelt ist und den ich seit 1994 durchgehend in vollem Ausmaß führe - benötige, da ich seit meiner Übernahme des elterlichen Betriebes diesen stets erweitert habe. Nach nunmehr mehrjähriger Suche nach landwirtschaftlichen Betriebsflächen hatte ich nun das Glück, dass mir der Herr Bezirksrichter dieses Grundstück zum Kauf angeboten. Ich habe bei diesen Gesprächen auch mit den Nachbarn der Grundstücke um die GP *51* Gespräche geführt, die sich gefreut und mir auch zur neuerlichen Erstbewirtschaftung ihre Unterstützung zugesagt haben, denn die Alm wiese wurde seitens der Familie Dr. C D seit ca. 10 Jahren nicht mehr bewirtschaftet.Nach nunmehr mehrjähriger Suche nach landwirtschaftlichen Betriebsflächen hatte ich nun das Glück, dass mir der Herr Bezirksrichter dieses Grundstück zum Kauf angeboten. Ich habe bei diesen Gesprächen auch mit den Nachbarn der Grundstücke um die Gesetzgebungsperiode *51* Gespräche geführt, die sich gefreut und mir auch zur neuerlichen Erstbewirtschaftung ihre Unterstützung zugesagt haben, denn die Alm wiese wurde seitens der Familie Dr. C D seit ca. 10 Jahren nicht mehr bewirtschaftet. Ich habe dann auch Gespräche mit der Gemeinde T, mit Herrn Bgm. E F geführt, ob ich die auf GP *51* bestehende alte und verwahrloste Kochhütte abreißen und im selben Ausmaß wiedererrichten darf.Ich habe dann auch Gespräche mit der Gemeinde T, mit Herrn Bgm. E F geführt, ob ich die auf Gesetzgebungsperiode *51* bestehende alte und verwahrloste Kochhütte abreißen und im selben Ausmaß wiedererrichten darf. Die Gemeinde T, die ebenso - weil im Bereich X - Y viele Wanderer unterwegs sind - Interesse an meinem Vorhaben zeigte, trug mir dann auf einen äquivalenten Plan und alle dazugehörenden Unterlagen zu übermitteln, verhandelte meinen Antrag gemäß der Tiroler Bauordnung und genehmigte die Sanierung der alten Kochhütte mit Bescheid, der rechtskräftig ist.Die Gemeinde T, die ebenso - weil im Bereich römisch zehn - Y viele Wanderer unterwegs sind - Interesse an meinem Vorhaben zeigte, trug mir dann auf einen äquivalenten Plan und alle dazugehörenden Unterlagen zu übermitteln, verhandelte meinen Antrag gemäß der Tiroler Bauordnung und genehmigte die Sanierung der alten Kochhütte mit Bescheid, der rechtskräftig ist. Da ich ja die Wiese schon heuer bewirtschaften und abmähen musste, verlängerte ich den schon seit vielen Jahren bestehenden Zufahrtsweg in der Länge von ca. 100 m bis zum Standort der Kochhütte. Da in diesem Bereich ja schon ein km-langer Weg besteht, der in den 1960-70er Jahren errichtet wurde, sah ich darin kein Problem, zumal auch Vertreter der Gemeinde und der Landwirtschaftskammer bei einem Besuch vor Ort keinen Hinweis gegeben haben, dass ich den Weg nicht errichten darf. Sehr geehrter Herr Magister G, Sie dürfen versichert sein, dass es nie Absicht gewesen wäre einen Weg illegal zu errichten bzw. damit verbundene Gesetze zu missachten. Ich habe mich bei der Projektierung, im Bauverfahren und vorangehenden Planungsarbeiten auf die erhaltenen Informationen seitens der zuständigen Personen verlassen und muss mich das auch können. Ich habe deshalb auch nicht wissentlich zu Unrecht gehandelt und wollte von Anfang an nie Gesetzte verletzen, auch nicht das Naturschutzgesetz, deshalb habe ich ja bei der Gemeinde und Bauernkammer mich vorher erkundigt und nach deren Auskünften gehandelt. Nun zu den Wegverhältnissen: Es ist richtig, dass der Weg ein Ausmaß von ca. 100 lfm hat und auf ca. 2,5 - 3m Breite ausgelegt ist. Es ist ebenso richtig, dass am Wegende, eine ca. 15 m2 große Fläche mit Schotter geschüttet und eine 3,5 m hohe und 5 m lange Mauer errichtet wurde. Dazu möchte ich festhalten, dass diese Mauer nur am höchsten Punkt 3,5 Meter - genaue Ausmessung - beträgt und bis auf 2,0 zurückgeht. (Diese Mauer ist zudem in dieser genau geplanten und nunmehr bestehenden Form auf Basis und Vorgabe durch die Gemeinde T und der Lawinen- und Wildbachverbauung errichtet worden.) Dazu möchte ich ausführen, dass dies die genaue und ausschließliche Fläche der alten Kochhütte gewesen ist, die ich nun auf einen - im selben Ausmaß - geschotterten Fundamentbereich eingebunden habe. Damit im Fundamentbereich sich kein Wasser mehr anstauen kann, habe ich auf Empfehlung des Baumeisters eine nur im Fundamentbereich (ausschließlich Mauerbereich) unter Beiziehung des beeideten Baumeisters und Planer übliche Drainagierung vorgenommen und in den angrenzenden Wasserwaal eingeleitet. Eine tirolweit ortsübliche Ausführung wie mir der Baumeister versicherte und dennoch notwendig, damit das Holz der neuen Kochhütte im Fundamentbereich geschützt ist und nicht mehr aufgrund eintretender Wässer anfaulen kann. Im Bereich der neuen von mir errichteten Wegtrasse wurde KEINE Drainagierung vorgenommen. Es wurde lediglich am Weganfang Schnittstelle alter Weg und neuer Weg) unten der Wasserwaal auf einer Länge von ca. 15 m in ein Drainagerohr eingelegt und unter dem Weg durchgeleitet. Zum Gutachten: Die Gutachterin führt aus, dass es sich bei dieser Fläche um ein Niedermoor mit gänzlich geschützten Pflanzen handelt. Dazu möchte ich nur ausfuhren, dass die Almwiesen GPZ. *51*, *50* und *49* auch im örtlichen und geltenden Raumordnungskonzept der Gemeinde T als Wiese und Landwirtschaftsgrund ausgewiesen sind. Dieses Grundstück wurde bis vor ca. 10 Jahren immer bewirtschaftet und landwirtschaftlich durch meinen Vorgänger bearbeitet. Danach kam es zur wirtschaftlichen Unterbrechung aufgrund des Ablebens des Vorbesitzers von Dr. H, der bis dahin die Wiese bearbeitete. Die umliegenden Bauern hat es in den letzten Jahren stets gestört, dass diese Wiese nicht mehr bewirtschaftet wurde und deshalb hat mir einer der diesem Grundstück angrenzenden Bauern den Kontakt zu Dr. C D hergestellt. Die bisherige Bewirtschaftung und Grundstücksnutzung war in all den Jahren zuvor nie ein Thema, weder von den angrenzenden Bauern noch vom Grundeigentümer selbst, noch von anderen Personen. Erst nach meinem Ankauf dieses Grundstückes, durch die Anzeige des Herrn I J wurde alles plötzlich behördenrelevant. Ich konnte auch in Erfahrung bringen, dass er selbst einmal Interessent gewesen wäre und dass die Anzeige wahrscheinlich darauf beruht, dass seitens Herrn J ein Neidgefühl besteht, dass ich diese Almwiese erwerben konnte, sowie dass keiner der Bauern mit ihm etwas zu tun haben will, weder privat noch landwirtschaftlich gesehen. Also für mich alles unbeeinflussbare Gründe.Erst nach meinem Ankauf dieses Grundstückes, durch die Anzeige des Herrn römisch eins J wurde alles plötzlich behördenrelevant. Ich konnte auch in Erfahrung bringen, dass er selbst einmal Interessent gewesen wäre und dass die Anzeige wahrscheinlich darauf beruht, dass seitens Herrn J ein Neidgefühl besteht, dass ich diese Almwiese erwerben konnte, sowie dass keiner der Bauern mit ihm etwas zu tun haben will, weder privat noch landwirtschaftlich gesehen. Also für mich alles unbeeinflussbare Gründe. In der Folge, damit ich das Grundstück auch abmähen konnte und kann, habe ich dann mit umliegenden Bauern mich besprochen und die früheren Wasserwaale - die alle noch bestehen aber nicht mehr sauber geöffnet waren - wiederhergestellt, sodass die Almwiese wieder trocken ist, so wie früher. Dies können alle Bauern auch jederzeit gerne bestätigen. Deshalb erlaube ich mir in diesem Zusammenhang höflich darauf hinzuweisen, dass es sich hier auch um kein klassisches Feuchtgebiet außerhalb einer Ortschaft handelt bzw. handeln kann, sondern das Wasser sich in Senkungen aufgrund der nicht geöffneten Wasserwaale angereichert hatte und die festgestellten Bereiche daher keine natürlichen Biotope oder Feuchtgebietsbereiche nach den Naturschutzgesetz sind. Zudem wurde mir im Vorfeld mehrfach bestätigt, dass es sich bei dieser Wiese um eine typische Almwiese handelt, ansonsten hätte ich von einem Erwerb Abstand genommen. Ich möchte auch in Zukunft die Almwiese ausschließlich nur im Ausmaß der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nutzen und bewirtschaften, also 1 mal pro Jahr abmähen, da ich dieses Heu zur Aufrechterhaltung meiner Landwirtschaft dringend auch benötige. Die gutachterliche Feststellung, dass es sich hier um eine Feuchtwiese gem. § 9 Naturschutzgesetz handelt, dürfte daher auf der Annahme beruhen, dass die Gutachterin um den früheren Nutzungs- und Gebrauchszustand dieser Almwiese nicht Bescheid wusste und sich bei ihrem Lokalaugenschein nur auf den sichtbaren Zustand beziehen konnte.Die gutachterliche Feststellung, dass es sich hier um eine Feuchtwiese gem. Paragraph 9, Naturschutzgesetz handelt, dürfte daher auf der Annahme beruhen, dass die Gutachterin um den früheren Nutzungs- und Gebrauchszustand dieser Almwiese nicht Bescheid wusste und sich bei ihrem Lokalaugenschein nur auf den sichtbaren Zustand beziehen konnte. Ich stelle daher den Antrag im Rahmen des Berufungsverfahrens diese Wiese auch in Zukunft als Almwiese und nicht als Feuchtgebiet - weil es kein typisch gewachsenes und strukturiertes ist - zu qualifizieren und bitte gleichzeitig bei Bedarf um einen Lokalaugenschein, damit auch die Oberbehörde feststellen kann, dass diese Almwiese nach bestem Wissen und Gewissen naturschutzfreundlich und landwirtschaftlich ordentlich bewirtschaftet wird. Zu Spruchpunkt II.) Wiederherstellung des früheren ZustandesZu Spruchpunkt römisch zwei.) Wiederherstellung des früheren Zustandes Hinsichtlich der Wegerrichtung möchte ich anführen, dass ich auch mit dieser Maßnahme keinesfalls gegen das Naturschutzgesetz verstoßen wollte und den Weg - ausgehend vom bereits bestehenden Weg der 70er Jahre in selbiger Form und Breite bis zum Rand der alten Kochhütte verlängert habe, also ca. 100 m, jedoch nicht darüber hinausgehend. Den Weg benötige ich dringend auch für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der GP *51*, *50* und *49* mit ca. 0,55 ha Wiese.Den Weg benötige ich dringend auch für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Gesetzgebungsperiode *51*, *50* und *49* mit ca. 0,55 ha Wiese. Daher stelle ich diesbezüglich einen weiteren Antrag und bitte ich höflich um Nachprüfung ob nicht von einer Renaturierung des Weges abgesehen werden kann, bzw. reduzierte Rückbaumaßnahmen möglich wären, die einerseits die Bewirtschaftung des Grundstückes nicht einschränken und andererseits noch mit den Vorgaben des Naturschutzgesetzes vereinbar wären. Auch diesbezüglich wäre ein gemeinsamer Lokalaugenschein zielführend, weil dann vor Ort entsprechende Vorgaben gemacht und gemeinsam mit der Oberbehörde vor Ort abgesprochen werden könnten und ein gemeinsamer Konsens möglich sein müsste und um den ich selbst sehr bemüht bin, da ich weder der Behörde noch mir unnötige Kosten verursachen möchte. Mein Konsensvorschlag ginge dahin, dass die untere an den alten Weg anbindende Wegbreite von 3,0 m reduziert wird und mit zumindest 2,5 m Breite zumindest auf 50 lfm erhalten werden könnte, damit ich auf den zwei wichtigen Punkten zur Wiese gut zufahren kann um das Heu entsprechend zu verbringen. Dass der Wasen dann mit der Grasnarbe obenliegend renaturiert wird ist für mich selbstverständlich, da dies nicht nur den naturschutzrechtlichen Vorschriften entspricht, sondern auch ein landwirtschaftliches Nutzungs-Grundprinzip ist, wenn man einen guten Boden bewirtschaften möchte. Was die restlichen 50 lfm im oberen Wegbereich zur Hütte betrifft, wäre auch ein Rückbau nach Bayrischem Naturschutzvorbild eine deutliche Verbesserung, wobei nur die Spurbreite geschottert werden darf und der Mittelstreifen naturgemäß begrünt wird. Somit ist auch eine Bewirtschaftung der Gpz. *49* - für diese besteht ein Zugang nur in Höhe der Kochhütte über die Nachbargrundstücke - weiterhin möglich, denn diese Parzelle ist durchgehend die letzten Jahre vom Nachbarn bewirtschaftet worden. Der geschotterte Platz am oberen Wegende ist Landwirtschaftlich nicht unbedingt notwendig und könnte deshalb auch Rückgebaut werden. Wichtig ist jedoch auch, dass ich ungehindert zur Hütte zugehen kann. Das wäre eine deutliche Reduktion und sollte deshalb konsensual durchaus möglich sein. Zu Spruchpunkt II.1)Zu Spruchpunkt römisch zwei.1) Diesbezüglich stelle ich höflich den Antrag um Fristerweiterung vom 01.10.2014 bis 31.05.2015, da eine Ausbringung nur bei gutem Wetter möglich ist, wenn der frühere Unterliegerweg der angrenzt auch trocken ist, weil sonst dieser und andere Wegteile beschädigt würden. Zu Spruchpunkt II.2)Zu Spruchpunkt römisch zwei.2) Diesbezüglich stimme ich uneingeschränkt zu und ich bin gerne bereit, die betroffene Renaturierungsfläche einzuzäunen und der natürlichen Bewachsung zu überlassen. Da ich die Kochhütte daneben habe und mit dem Einachser zur Heuabholung auf die Wiese einfahren muss, kommt eine Bedüngung für mich nicht in Frage, weil eine Düngung nur den Boden und vorhandene Grasstruktur verändern würde - dies ist also keine reine naturschutzrechtliche notwendige Maßnahme, sondern allein eine Hausverstandsfrage dies nicht zu tun, weil sonst für mich der Wert des Bergheu's verloren ginge. Zu Spruchpunkt II.3)Zu Spruchpunkt römisch zwei.3) Auch diesbezüglich stelle ich höflich den Antrag um Fristerweiterung vom 01.10.2014 bis 31.05.2015, da Baumaßnahmen besonders im Almgebiet wetterabhängig sind und deshalb sinnvollerweise nur bei schönem Wetter und trockenem Boden gemacht werden können, wenn man nicht andere Bereiche beschädig will. Die nach den durch die Berufungsbehörde vorgeschriebenen, endgültig aufgetragenen Maßnahmen, zu den Punkten 1 und 2, werde ich gerne dokumentieren und die entsprechenden Lichtbilder (vor und nach den getätigten Maßnahmen ) bis 10.06.2015 vorlegen, da ich selbstverständlich bestrebt bin die behördlich aufgetragenen Maßnahmen zu so erfüllen, dass sie dann auch entsprechen und weitere Probleme ausgeschlossen sein sollten. Sehr geehrter Herr G, ich darf Ihnen hiermit diese Berufung übermitteln, verbunden auch mit der Bitte um eine wohlwollende Prüfung und Verfahrensdurchführung, sodass einerseits dem Naturschutzgesetz entsprochen wird und andererseits meine landwirtschaftliche Existenz nicht gefährdet wird. Für ein persönliches amtswegiges Gespräch stehe ich natürlich auch jederzeit zur Verfügung.“ Entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers wurde am 12.11.2014 ein Augenschein aufgrund der Gp *51* KG T im Beisein seines Anwaltes und der naturschutzfachlichen Sachverständigen sowie eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. Dabei hielt die naturschutzfachliche Sachverständige ihr Gutachten aufrecht und gab an, dass der ganze durch den gegenständlichen noch vorhandenen Weg durchschnitten Bereich als Standort der geschützten Pflanzen anzusehen sei und damit zur Gänze berührt sei. Durch den Kompromissvorschlag des Beschwerdeführers seien die Naturschutzgüter nicht geringer beeinträchtigt, da gerade im unteren Bereich besonders das Niedermoor besonders ausgeprägt sei. Die Sachverständige verwies auf die Frage des Rechtsanwaltes, warum sie von einem Feuchtgebiet ausgehe auf die vorgefundenen Arten im zitierten Gutachten vor der erstinstanzlichen Entscheidung hin. Es sei selbstverständlich gestattet, die Wiese einmal im Jahr zu mähen. Der Weg dazu sei aber nicht gestattet. Die belangte Behörde zweifelte an, dass der Weg für diese Art der Bewirtschaftung der Grundparzelle notwendig wäre. Der Rechtsanwalt wies schließlich daraufhin, dass ein Bringungsverfahren für einen landwirtschaftlichen Weg für mehrere Grundparzellen - Besitzer anhängig wäre, wobei dieser Weg drei Viertel des bisher erstellten Zufahrtsweges beinhalten würde. Es würde kontraproduktiv dieses Bringungsverfahren nicht zu berücksichtigen und die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes zu verlangen. Rechtslage: Die Bestimmung des § 9 Naturschutzgesetz 2005 bezüglich des Schutzes von Feuchtgebieten bestimmt Folgendes:Die Bestimmung des Paragraph 9, Naturschutzgesetz 2005 bezüglich des Schutzes von Feuchtgebieten bestimmt Folgendes: „§ 9Schutz von FeuchtgebietenIn Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung: a)Litera a das Einbringen von Material; b)Litera b das Ausbaggern; c)Litera c die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden; d)Litera d jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung; e)Litera e Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche; f)Litera f Entwässerungen; g)Litera g die Verwendung von Kraftfahrzeugen.“ Die Bestimmung des § 6 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 über die allgemeine Bewilligungspflicht normiert, dass der Neubau von Straßen und Wegen oberhalb der Seehöhe von 1.700 m oder mit einer Länge von mehr als 500 m, mit Ausnahme von Straßen für die in einem Bebauungsplan die Straßenlinien festgelegt sind und von Güterwegen nach § 4 Abs 1 des Güter- und Seilwege Landesgesetzes eine Bewilligungspflicht nach dem Tiroler Naturschutzgesetz. Selbst wenn man von einem Güterweg nach § 4 Abs 1 des Güter- und Seilwege Landesgesetzes ausginge, bliebe noch die Bewilligungspflicht nach § 9 des Naturschutzgesetzes wegen Berührung eines Feuchtgebietes.Die Bestimmung des Paragraph 6, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 über die allgemeine Bewilligungspflicht normiert, dass der Neubau von Straßen und Wegen oberhalb der Seehöhe von 1.700 m oder mit einer Länge von mehr als 500 m, mit Ausnahme von Straßen für die in einem Bebauungsplan die Straßenlinien festgelegt sind und von Güterwegen nach Paragraph 4, Absatz eins, des Güter- und Seilwege Landesgesetzes eine Bewilligungspflicht nach dem Tiroler Naturschutzgesetz. Selbst wenn man von einem Güterweg nach Paragraph 4, Absatz eins, des Güter- und Seilwege Landesgesetzes ausginge, bliebe noch die Bewilligungspflicht nach Paragraph 9, des Naturschutzgesetzes wegen Berührung eines Feuchtgebietes. Laut der Begriffsbestimmung des § 3 Abs 8 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ist ein Feuchtgebiet ein von Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarerer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte- und Großseggensümpfe, Quellflören und Quellensümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder. Laut der Begriffsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 8, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ist ein Feuchtgebiet ein von Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarerer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte- und Großseggensümpfe, Quellflören und Quellensümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder. Die naturschutzfachliche Sachverständige hat ausgeführt welche Pflanzen typisch für das Niedermoor sind und hat demnach Sachverhalte dargestellt, welche einem typischen Feuchtgebiet entsprechen. Dagegen spricht nicht, dass die frühere Nutzung der Grundparzelle eine landwirtschaftliche war. Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.09.2011, 2011/10/0122 hingewiesen. Dadurch ist es auch nicht relevant, ob der Grund jahrzehntelang als landwirtschaftliches Gebiet genutzt wurde oder nicht. Der diesbezügliche Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (nicht amtliches) aus dem Bereich der Naturkunde ist daher nicht entscheidungsrelevant und kommt übrigens einem Erkundigungsbeweis gleich. Daher ist dieser Beweisantrag abzuweisen. Auf der Sachverhaltsebene steht jedenfalls fest, dass eine naturschutzrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme in einem Feuchtgebiet gesetzt wurde, wofür derzeit keine naturschutzrechtliche Bewilligung vorhanden ist. Eine solche ist auch in nächster Zeit nicht absehbar. Daher muss die Untersagung des Weges laut Spruchabschnitt I und die Auftragung der Maßnahmen laut Spruchabschnitt II deren Notwendigkeit, der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten hat, bestätigt werden. Es konnte lediglich die Erfüllungsfrist erstreckt werden. Die Tatsache, dass ein Verfahren nach dem Güter- und Seilwege Landesgesetz, LGBl Nr 40/1970 anhängig ist, bedeutet daher auch nicht, dass mit einer Bewilligung nach dem Naturschutzgesetz auf jeden Fall zu rechnen ist. Eine Bewilligung nach dem Güter- und Seilwegegesetz wird nach anderen Gesichtspunkten erteilt als eine solche nach dem Tiroler Naturschutzgesetz. Mithin sind verschiedenartige Entscheidungen darüber denkbar. Es bestand daher auch keine gesetzliche Grundlage, einen Teil des Weges von den Maßnahmen zu Punkt I. bis III. auszunehmen.Auf der Sachverhaltsebene steht jedenfalls fest, dass eine naturschutzrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme in einem Feuchtgebiet gesetzt wurde, wofür derzeit keine naturschutzrechtliche Bewilligung vorhanden ist. Eine solche ist auch in nächster Zeit nicht absehbar. Daher muss die Untersagung des Weges laut Spruchabschnitt römisch eins und die Auftragung der Maßnahmen laut Spruchabschnitt römisch zwei deren Notwendigkeit, der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten hat, bestätigt werden. Es konnte lediglich die Erfüllungsfrist erstreckt werden. Die Tatsache, dass ein Verfahren nach dem Güter- und Seilwege Landesgesetz, Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1970, anhängig ist, bedeutet daher auch nicht, dass mit einer Bewilligung nach dem Naturschutzgesetz auf jeden Fall zu rechnen ist. Eine Bewilligung nach dem Güter- und Seilwegegesetz wird nach anderen Gesichtspunkten erteilt als eine solche nach dem Tiroler Naturschutzgesetz. Mithin sind verschiedenartige Entscheidungen darüber denkbar. Es bestand daher auch keine gesetzliche Grundlage, einen Teil des Weges von den Maßnahmen zu Punkt römisch eins. bis römisch drei. auszunehmen. Für die Durchführung des ausdrücklich beantragten Augenscheines waren Kommissionsgebühren für die Teilnahme von drei Organen für eine halbe Stunde dem Beschwerdeführer vorzuschreiben. Die Nichtzulassung der ordentlichen Revision erfolgte, da die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.09.2011, 2011/10/0122 eingehalten wurde und da sich keine grundsätzliche Rechtsfrage stellt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.16.2587.7