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{'item': 'LVwG-2014/25/3125-1'}

Obsah (5)§ 28§ 52§ 25a§ 1§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/25/3125-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,-- zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e In der Strafverfügung der Bürgermeisterin von T vom 06.10.2014, Zl ****, wurde Herrn B angelastet, er habe am 29.09.2014 um 19.45 Uhr in T, Straße, Alkohol in Form einer 0,5 l Bierdose der Marke „Echte Halbe“ in einem unverschlossenen Gebinde mitgeführt und damit eine Verwaltungsübertretung

§ 1

in Verbindung mit § 2 der ortspolizeilichen Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt T vom 30.09.2008 und 12.06.2014 begangen, weshalb

§ 2

der zitierten Verordnung über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. In der Strafverfügung der Bürgermeisterin von T vom 06.10.2014, Zl ****, wurde Herrn B angelastet, er habe am 29.09.2014 um 19.45 Uhr in T, Straße, Alkohol in Form einer 0,5 l Bierdose der Marke „Echte Halbe“ in einem unverschlossenen Gebinde mitgeführt und damit eine Verwaltungsübertretung

Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, der ortspolizeilichen Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt T vom 30.09.2008 und 12.06.2014 begangen, weshalb

Paragraph 2, der zitierten Verordnung über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Dagegen richtet sich der zulässige Einspruch von Herrn B vom 14.10.2014, in welchem dieser angibt, dass er an diesem Tag Alkohol getrunken habe. Als die zwei Polizeibeamten ihn mahnten, habe er die Dose entsorgt. Ca 5 Minuten danach seien die zwei Beamten von einer Visite im Hauptbahnhof retour gekommen und hätten ihn angezeigt, obwohl er die Dose in den Mülleimer gegeben habe, der zwischenzeitlich bereits von zwei Müllmännern ausgeleert wurde. Er verlange, die Strafe nochmals zu überdenken. Er müsse bereits eine Strafe von Euro 100,-- in 5 Monatsraten abzahlen und könne diese Strafe erst im April zu zahlen beginnen. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Höhe der Geldstrafe auf Euro 50,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt. Der Verfahrenskostenbeitrag wurde mit Euro 10,-- bestimmt. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr B ausführt, dass er nicht um Herabsetzung der Strafe gebeten habe. Er wolle mitteilen, dass er keine Bierdose mehr bei sich gehabt habe, als die Polizeibeamten ihn um seine Daten gefragt haben. Sie hätten zur gleichen Zeit noch einen zweiten neben ihm sitzenden Herren aufgenommen, weshalb es möglich sei, dass eine Verwechslung zustande gekommen wäre. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: In seinem Einspruch vom 14.10.2014 hat der Beschuldigte sehr wohl zugegeben, Alkohol getrunken zu haben und gab an, dass er die Dose entsorgte, als ihn die Polizisten mahnten. Der angelastete Tatvorwurf wurde von ihm nicht bestritten sondern auf seine finanzielle Situation hingewiesen, da er bereits jetzt in Raten eine Strafe abzahlen müsse, weshalb er ein Überdenken der Strafe verlange. In Anbetracht dieser Umstände hat die Erstbehörde diesen Einspruch zu Recht als Einspruch gegen die Strafhöhe gewertet und darüber entschieden. Wenn Herr B in seiner nunmehriger Beschwerde die Situation so darzustellen versucht, dass er keine Bierdose bei sich gehabt hätte sondern ein neben ihm sitzender Mann, dann widerspricht dies seiner Schilderung vom 14.10.2014. Auch wenn die beiden Polizeibeamten seine Daten erst nach ca 5 Minuten aufnahmen, nachdem sie vom Hauptbahnhof wieder zurückkamen, ändert dies nichts daran, dass sie zuvor ihn mit der geöffneten Bierdose sahen und deswegen mahnten. Es ist nicht erforderlich, dass er die Bierdose noch zu dem Zeitpunkt bei sich haben musste, als die Beamten seine Personalien aufnahmen. Die vom Rechtsmittelwerber in den Raum gestellte Verwechslung mit einer anderen Person scheidet schon aufgrund des Tatsachengeständnisses im Schreiben vom 14.10.2014 aus. Der Schuldspruch ist somit zu Recht ergangen. Die Erstbehörde hat die vom Beschwerdeführer im Einspruch geschilderte finanzielle Situation für glaubwürdig erachtet und infolge dessen die Strafhöhe halbiert. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen von bis zu Euro 2.000,-- zu lediglich 2,5 % ausgeschöpft, was auch im Hinblick auf die vom Beschuldigten geschilderte derzeit laufende Ratenzahlung nicht als überhöht anzusehen ist, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, welcher mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,--, zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Vorschreibung der Kosten für das Rechtsmittelverfahren mit Euro 10,--.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, welcher mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,--, zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Vorschreibung der Kosten für das Rechtsmittelverfahren mit Euro 10,--. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.25.3125.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.