RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/31/2873-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A, geboren am **.*.****, wohnhaft in Adresse1, Ort1, vertreten durch RA Mag. B, Adresse2, Ort1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 15.9.2014, **-***-***/*-2014, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als A gemäß § 24 Abs 4 FSG anstelle zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens dazu aufgefordert wird, bis zum 19.1.2015 eine verkehrpsychologische Stellungnahme, eingeschränkt auf die Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, beizubringen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als A gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG anstelle zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens dazu aufgefordert wird, bis zum 19.1.2015 eine verkehrpsychologische Stellungnahme, eingeschränkt auf die Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, beizubringen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 5.8.2014, Zahl **-***-***/*-2014, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen bis zum Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung am 7.1.2015 entzogen und darüber hinaus gemäß § 25 Abs 1 FSG ausgesprochen, dass bis 31.3.2015 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 5.8.2014, Zahl **-***-***/*-2014, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen bis zum Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung am 7.1.2015 entzogen und darüber hinaus gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FSG ausgesprochen, dass bis 31.3.2015 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Als begleitende Maßnahme ordnete die Bezirkshauptmannschaft Ort2 die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Nachschulung an und wurde die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG verfügt.Als begleitende Maßnahme ordnete die Bezirkshauptmannschaft Ort2 die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Nachschulung an und wurde die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, FSG verfügt. Begründend führte die bescheiderlassende Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in Verdacht steht, am 11.7.2014 in Ort1, Adresse3, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **-***** mit überhöhter, unangepasster Geschwindigkeit gelenkt zu haben und dabei auf C zugefahren zu sein, sodass dieser, sich mit den Händen am Fahrzeug abstützend, durch einen Sprung zur Seite in Sicherheit bringen musste, um nicht überfahren zu werden. Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 15.9.2014, Zahl **-***-***/*-2014, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. In einem zweiten Spruchpunkt wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 4 FSG iVm § 17 FSG-GV allerdings aufgetragen, sich innerhalb einer Frist von einer Woche ab Rechtskraft dieses Bescheides vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Ort2 hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen untersuchen zu lassen. In einem zweiten Spruchpunkt wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG in Verbindung mit Paragraph 17, FSG-GV allerdings aufgetragen, sich innerhalb einer Frist von einer Woche ab Rechtskraft dieses Bescheides vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Ort2 hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen untersuchen zu lassen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein durchgeführter Augenschein sowie Zeugeneinvernahmen ergeben haben, dass ein „direktes Zufahren“ auf C nicht erweislich und auch nicht mehr eruierbar sei, welche konkrete Geschwindigkeit der Beschwerdeführer eingehalten habe. Es sei jedoch davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer mit nicht angepasster Fahrgeschwindigkeit auf einer nur 3,80 Meter breiten Straße, in welche mehrere Hauszufahrten münden, gefahren sei. Zwar sei nicht vom Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse oder besonderer Rücksichtslosigkeit auszugehen, allerdings passe der gegenständliche Vorfall ins Bild des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers als Fahrzeuglenker: Dieser habe am 9.7.2014 eine Übertretung nach § 14 Abs 8 FSG, sowie am 24.1.2013 und am 7.2.2014 jeweils eine Geschwindigkeitsüberschreitung und am 13.2.2014 ein Lenken eines Kraftfahrzeuges, wobei die Begutachtungsplakette abgelaufen war, gesetzt.Dieser habe am 9.7.2014 eine Übertretung nach Paragraph 14, Absatz 8, FSG, sowie am 24.1.2013 und am 7.2.2014 jeweils eine Geschwindigkeitsüberschreitung und am 13.2.2014 ein Lenken eines Kraftfahrzeuges, wobei die Begutachtungsplakette abgelaufen war, gesetzt. Es bestehe daher in der Zusammenschau dieser Umstände der Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, was eine Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen rechtfertige. In der fristgerecht dagegen vom ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die der aufgetragenen amtsärztlichen Untersuchung zugrunde liegenden Schilderungen des Zeugen C widersprüchlich und daher nicht glaubwürdig seien. Vielmehr sei weder von besonders gefährlichen Verhältnissen noch von besonderer Rücksichtslosigkeit auszugehen. Es sei nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung vorliege. Nunmehr soll fußend auf einer völlig haltlosen Anzeige ein kostenintensives verkehrspsychologisches Gutachten beizubringen sein. Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt 2. ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchzuführen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Führerscheinakt der Bezirkshauptmannschaft Ort2 sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2014, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen wurde. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 52/2014 (FSG), maßgebend:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2014, (FSG), maßgebend: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
- den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. … Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines §
- …Paragraph 24, …
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. …“ Ebenfalls von Belang ist die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl Nr 322/1997, idF BGBl II Nr 280/2011 (FSG-GV):Ebenfalls von Belang ist die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 322 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 280 aus 2011, (FSG-GV): „Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen § 3.
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenParagraph 3,
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
- die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
- die nötige Körpergröße besitzt,
- ausreichend frei von Behinderungen ist und
- aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen. … Verkehrspsychologische Untersuchung § 18.
(1)Die Überprüfung der einzelnen Merkmale ist nach dem jeweiligen Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das Verkehrsverhalten muß durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen werden.Paragraph 18,
(1)Die Überprüfung der einzelnen Merkmale ist nach dem jeweiligen Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das Verkehrsverhalten muß durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen werden. …
(3)Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß § 20 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.
(3)Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß Paragraph 20, für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen. …“ III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191, sowie VwGH 2.3.2010, 2006/11/0125) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191, sowie VwGH 2.3.2010, 2006/11/0125) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass ein Aufforderungsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Diese begründeten Bedenken sind aus folgenden Erwägungen beim Beschwerdeführer aktuell gegeben: Der Beschwerdeführer ist seit Erteilung des Führerscheines ab dem Jahr 2008 immer wieder führerscheinrechtlich auffällig in Erscheinung getreten: Neben diversen Alkoholvorfällen in den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2012, die zu entsprechenden Entziehungen der Lenkberechtigung führten, der Nichtvorlage von CDT- und Leberwerten und der Verursachung eines Verkehrsunfalls mit anschließender Fahrerflucht im Jahre 2010 wurde dem Beschwerdeführer zuletzt am 27.2.2013 der Führerschein wieder ausgestellt. Nur gut fünf Monate nach Wiedererteilung der Lenkberechtigung wurde der Beschwerdeführer erneut auffällig: Am 8.8.2013 gab der Beschwerdeführer als Beifahrer des von D gelenkten Pkws aus dem offenen Fenster des fahrenden Autos Schüsse mit einer Paintball-Pistole auf am Parkplatz West in Ort3 aufhältige Rumänen ab, die Körperverletzungen dreier Rumänen zur Folge hatten. Darüber hinaus haben sich in der jüngsten Vergangenheit beim Beschwerdeführer diverse Verwaltungsübertretungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen und am 13.2.2014 wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges, bei dem die Begutachtungsplakette abgelaufen war, zugetragen. Schließlich wurde am 9.7.2014 eine Übertretung nach § 14 Abs 8 FSG attestiert und ereignete sich am 11.7.2014 ein Vorfall in Ort1, bei dem der Beschwerdeführer als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit nicht mehr im Detail eruierbarer, aber zumindest unangepasster Geschwindigkeit im Ortsgebiet von Ort1 unterwegs war und es dabei zu einem eskalierenden Streit mit einem die Lärmbelästigung monierenden Anrainer gekommen ist, in dessen Zug von einem Beifahrer des Beschwerdeführers eine Morddrohung gegen diesen Anrainer ausgesprochen wurde.Schließlich wurde am 9.7.2014 eine Übertretung nach Paragraph 14, Absatz 8, FSG attestiert und ereignete sich am 11.7.2014 ein Vorfall in Ort1, bei dem der Beschwerdeführer als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit nicht mehr im Detail eruierbarer, aber zumindest unangepasster Geschwindigkeit im Ortsgebiet von Ort1 unterwegs war und es dabei zu einem eskalierenden Streit mit einem die Lärmbelästigung monierenden Anrainer gekommen ist, in dessen Zug von einem Beifahrer des Beschwerdeführers eine Morddrohung gegen diesen Anrainer ausgesprochen wurde. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht für das ungebührliche, enthemmte Verhalten seiner Mitfahrer zur Verantwortung gezogen werden kann, so bleibt an dieser Stelle doch zu attestieren, dass der Beschwerdeführer wusste, dass sein Mitfahrer betrunken war und in diesem Zustand zu aggressivem Verhalten neigt. Auch die Angabe des Beschwerdeführers anlässlich seiner Vernehmung vor der Polizeiinspektion Ort4 vom 13.7.2014, wonach er beim Anzeiger daheim vorbeigefahren sei, weil er gerne eine Runde fahre, wenn ihm fad sei, lässt nicht auf eine selbstkritische Reflexion des Geschehensablaufes sowie eine taugliche Vermeidungsstrategie aggressiver Interaktion im Straßenverkehr schließen. Insbesondere der Vorfall vom 8.8.2013, bei dem der Beschwerdeführer in Ort3 aus einem fahrenden Auto mit einer Paintball-Pistole laut eigenen Angaben drei- bis viermal auf am Parkplatz befindliche Rumänen geschossen hat und diesen dabei auch Verletzungen zugefügt hat, belegt die mangelnde Selbstkontrolle des Beschwerdeführers. Als weiterer Beleg dient der Umstand, dass sich das Auto mit dem Beschwerdeführer nach Abgabe der Schüsse nicht etwa entfernt hat sondern umgedreht hat und erneut Schüsse abgegeben wurden. Das vom Beschwerdeführer am 8.8.2013 gezeigte Verhalten erweist sich als umso verwerflicher, als dass dieser in seiner Einvernahme vor der Polizeiinspektion Ort4 vom 4.9.2013 eingeräumt hat, dass er selbst nie Ärger oder Probleme mit den betroffenen Rumänen hatte. Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten zeugt von einem völlig unreifen, verantwortungs- und kritiklosen Charakter. Als Inhaber einer Lenkberechtigung muss man von ihm verlangen können, dass die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges nicht dem Zweck dient, unerkannt strafbare Handlungen zu begehen und Anrainer mit unzumutbaren Lärmimmissionen zu belasten. In § 18 Abs 3 FSG-GV werden genau jene Charaktermerkmale angesprochen, die beim Berufungswerber aufgrund seines Verhaltens beeinträchtigt zu sein scheinen: Dies betrifft insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden. In Paragraph 18, Absatz 3, FSG-GV werden genau jene Charaktermerkmale angesprochen, die beim Berufungswerber aufgrund seines Verhaltens beeinträchtigt zu sein scheinen: Dies betrifft insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden. Fußend auf dem vom Beschwerdeführer seit Wiedererteilung der Lenkberechtigung bis dato an den Tag gelegten Verhalten bleibt zu attestieren, dass sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zusammenfassend steht sohin fest, dass beim Beschwerdeführer (auch) aktuell begründete Bedenken im Hinblick auf seine Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bestehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und dabei der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides insofern abzuändern, dass dem Beschwerdeführer keine amtsärztliche Untersuchung, sondern vielmehr die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, allerdings eingeschränkt auf die Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, aufzutragen war. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war zu diesen Modifikationen gemäß § 66 Abs 4 AVG berechtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und dabei der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides insofern abzuändern, dass dem Beschwerdeführer keine amtsärztliche Untersuchung, sondern vielmehr die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, allerdings eingeschränkt auf die Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, aufzutragen war. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war zu diesen Modifikationen gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG berechtigt. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Hinweis: Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist der gegenständlichen Aufforderung keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Ort2 zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.31.2873.2