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{'item': 'LVwG-2014/37/0392-18'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 2Art. 130§ 4Art 151§ 27§ 9§ 17Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/37/0392-18 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dassrömisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

  1. entgegen der dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 25.09.2013, Zl ****, zu Grunde liegenden Projektierung (vgl Beschreibung „Ergänzung des Befundes:“ in der Einleitung vor dem Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 25.09.2013, Zl ****) der Überlauf der Teichanlage wasserdicht ausgeführt wird (Verflanschung durch die Folie) und das beim Betrieb der Teichanlage anfallende Überwasser (überlaufendes Wasser) in die von der X AG betriebene Mischwasserkanalisation eingeleitet wird,
  2. entgegen der dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 25.09.2013, Zl ****, zu Grunde liegenden Projektierung vergleiche Beschreibung „Ergänzung des Befundes:“ in der Einleitung vor dem Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 25.09.2013, Zl ****) der Überlauf der Teichanlage wasserdicht ausgeführt wird (Verflanschung durch die Folie) und das beim Betrieb der Teichanlage anfallende Überwasser (überlaufendes Wasser) in die von der römisch zehn AG betriebene Mischwasserkanalisation eingeleitet wird,
  3. die Nebenbestimmungen des Spruchpunktes II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft S vom 25.09.2013, Zl ****, wie folgt zu lauten haben:
  4. die Nebenbestimmungen des Spruchpunktes römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft S vom 25.09.2013, Zl ****, wie folgt zu lauten haben: „
  5. Mit der X AG als zuständigem Kanalisationsunternehmen für die Abwasserbeseitigungsanlage der Marktgemeinde S ist betreffend die Einleitung des beim Betrieb der Teichanlage anfallenden Überwassers in die Mischwasserkanalisation ein Einleitvertrag abzuschließen. „
  6. Mit der römisch zehn AG als zuständigem Kanalisationsunternehmen für die Abwasserbeseitigungsanlage der Marktgemeinde S ist betreffend die Einleitung des beim Betrieb der Teichanlage anfallenden Überwassers in die Mischwasserkanalisation ein Einleitvertrag abzuschließen.
  7. Die Sohle der Teichanlage darf max 0,5 m unter der gewachsenen Geländeoberkante errichtet werden.
  8. Die gesamte Teichanlage ist gegen den Untergrund mit einer Teichfolie abzudichten, die die im signierten Produktdatenblatt „Sikaplan WT 5200-12HE (Sarnafil MP 965-12) - Kunststoff-Dichtungsbahn für Teiche, Schwimmteiche“ enthaltenen technischen Vorgaben erfüllt.“ und
  9. die Baufrist abweichend von Spruchpunkt III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft S vom 25.09.2013, Zl ****, mit 31.12.2016 festgelegt wird.
  10. die Baufrist abweichend von Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft S vom 25.09.2013, Zl ****, mit 31.12.2016 festgelegt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:

  1. Verfahren bei der belangten Behörde: B A und D C, Adresse, S, haben bei der Bezirkshauptmannschaft S um die wasserrechtliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Carport sowie eines Schwimm- und Naturteiches auf dem innerhalb der Schutzzone III1 des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.02.1965, Zl ****, festgelegten Wasserschutzgebietes liegenden Gst Nr 540/2, GB **** S, angesucht. Mit Teilbescheid vom 17.12.2009, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft S B A und D C, Adresse, S, die wasserrechtliche Teilbewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Carport auf dem Gst Nr 540/2, GB **** S, erteilt. Die baubehördliche Bewilligung für dieses Vorhaben hat der Bürgermeister der Marktgemeinde S mit Bescheid vom 25.03.2010, Zl ****, berichtigt mit Bescheid vom 31.03.2010, Zl **** erteilt, die Bewilligung umfasst nicht den verfahrensgegenständlichen Natur- und Schwimmteich. Zur verfahrensgegenständlichen Teichanlage hat die belangte Behörde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt und Stellungnahmen aus den Fachbereichen Geologie und Wasserwirtschaft eingeholt. Im Rahmen dieses Verfahrens haben die Antragsteller das Gestaltungskonzept, verfasst von der Firma Y, Adresse, T, am 14.03.2013 eingereicht. Insbesondere aufgrund der Stellungnahme der X AG vom 25.06.2013 haben die Antragsteller ihr Projekt betreffend die Entsorgung des beim Betrieb der Teichanlage anfallenden Überwassers abgeändert. Entsprechend dieser Projektänderung sollte das Überwasser der Teichanlage nicht in die von der X AG betriebene Mischwasserkanalisation eingeleitet, sondern versickert werden.Im Rahmen dieses Verfahrens haben die Antragsteller das Gestaltungskonzept, verfasst von der Firma Y, Adresse, T, am 14.03.2013 eingereicht. Insbesondere aufgrund der Stellungnahme der römisch zehn AG vom 25.06.2013 haben die Antragsteller ihr Projekt betreffend die Entsorgung des beim Betrieb der Teichanlage anfallenden Überwassers abgeändert. Entsprechend dieser Projektänderung sollte das Überwasser der Teichanlage nicht in die von der römisch zehn AG betriebene Mischwasserkanalisation eingeleitet, sondern versickert werden. Die X AG als Betreiberin der Wasserversorgungsanlage für die Marktgemeinde S hat sich in mehreren Schriftsätzen gegen die beantragte Erteilung für die verfahrensgegenständliche Teichanlage ausgesprochen. Die Marktgemeinde S hat im Schriftsatz vom 17.07.2013 darauf hingewiesen, dass die Kanalisationsanlage seit 01.04.2012 in den Besitz der X AG übergegangen sei. Die römisch zehn AG als Betreiberin der Wasserversorgungsanlage für die Marktgemeinde S hat sich in mehreren Schriftsätzen gegen die beantragte Erteilung für die verfahrensgegenständliche Teichanlage ausgesprochen. Die Marktgemeinde S hat im Schriftsatz vom 17.07.2013 darauf hingewiesen, dass die Kanalisationsanlage seit 01.04.2012 in den Besitz der römisch zehn AG übergegangen sei. Der Landeshauptmann von Tirol als wasserwirtschaftliches Planungsorgan hat sich zur beantragten Teichanlage im Schriftsatz vom 17.06.2013, Zl ****, geäußert und eine Abdichtung des gesamten Teiches gegen den Untergrund mittels einer ausreichend dimensionierten Teichfolie gefordert. Mit Bescheid vom 25.09.2013, Zl **** (Spruchpunkte I. bis III.), hat die Bezirkshauptmannschaft S B A und D C, beide S, die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Gartenteiches auf dem Gst Nr 540/1, GB **** S, nach Maßgabe eines Befundes und von Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Mit Bescheid vom 25.09.2013, Zl **** (Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei.), hat die Bezirkshauptmannschaft S B A und D C, beide S, die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Gartenteiches auf dem Gst Nr 540/1, GB **** S, nach Maßgabe eines Befundes und von Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Die Nebenbestimmungen (Spruchpunkt II.) lauten wie folgt:Die Nebenbestimmungen (Spruchpunkt römisch zwei.) lauten wie folgt: „
  2. Die Teichanlage ist mit einem Überlauf auszustatten, welcher in die Misch- bzw Regenwasserkanalisation der Marktgemeinde S angeschlossen ist.
  3. Eine Versickerung des Überlaufs ist nicht erlaubt.
  4. Mit der Marktgemeinde S ist ein Einleitvertrag abzuschließen.
  5. Die Sohle der Teichanlage darf max. 0,50 m unter der gewachsenen Geländeoberkante errichtet werden.
  6. Der gesamte Teich ist gegen den Untergrund mittels ausreichend dimensionierter Teichfolie abzudichten.“ Gegen diesen Bescheid hat die X AG, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, S, mit Schriftsatz vom 09.10.2013 Berufung erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die beantragte wasserrechtliche Bewilligung abzuweisen. Gegen diesen Bescheid hat die römisch zehn AG, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, S, mit Schriftsatz vom 09.10.2013 Berufung erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die beantragte wasserrechtliche Bewilligung abzuweisen.
  7. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Schriftsatz vom 21.01.2014, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol die Berufung der X AG unter Hinweis auf § 3 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Überleitungsgesetz – VwGbk-ÜG, BGBl Nr 33/2013, zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Tirol abgetreten. Mit Schriftsatz vom 21.01.2014, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol die Berufung der römisch zehn AG unter Hinweis auf Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Überleitungsgesetz – VwGbk-ÜG, Bundesgesetzblatt Nr 33 aus 2013,, zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Tirol abgetreten. Mit Schriftsatz vom 28.01.2014, Zl ****, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die X AG aufgefordert, zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde, zu dem von ihr behaupteten Wasserbenutzungsrecht betreffend die Wasserversorgung der Marktgemeinde S sowie zum behaupteten Eigentum an der gesamten Kanalisationsanlage im Bereich der Marktgemeinde S eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz vom 28.01.2014, Zl ****, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die römisch zehn AG aufgefordert, zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde, zu dem von ihr behaupteten Wasserbenutzungsrecht betreffend die Wasserversorgung der Marktgemeinde S sowie zum behaupteten Eigentum an der gesamten Kanalisationsanlage im Bereich der Marktgemeinde S eine Stellungnahme abzugeben. Mit den Schriftsätzen vom 14.02.2014 und vom 19.02.2014 hat die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter zur Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.01.2014, Zl ****, Stellung genommen und verschiedene Unterlagen (Urkunden etc) vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 07.03.2014, Zl ****, hat das Landesverwaltungsgericht beiden Antragstellern die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der X AG vom 09.10.2013 mit der Möglichkeit der Stellungnahme übermittelt. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Antragsteller auf den Umstand hingewiesen, dass die X AG Wasserberechtigte für den Betrieb der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde S und Verfügungsberechtigte über die Abwasserbeseitigungsanlage der Marktgemeinde S ist. Mit Schriftsatz vom 07.03.2014, Zl ****, hat das Landesverwaltungsgericht beiden Antragstellern die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der römisch zehn AG vom 09.10.2013 mit der Möglichkeit der Stellungnahme übermittelt. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Antragsteller auf den Umstand hingewiesen, dass die römisch zehn AG Wasserberechtigte für den Betrieb der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde S und Verfügungsberechtigte über die Abwasserbeseitigungsanlage der Marktgemeinde S ist. Mit Schriftsatz vom 24.03.2014 haben die nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Antragsteller sich schriftlich zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin geäußert und die Kanalordnung der Marktgemeinde S vom 12.03.2001 vorgelegt. Ausdrücklich weisen sie darauf hin, dass

§ 2

lit a und b der Kanalordnung das Abwasser im gesamten Anschlussbereich und das Niederschlagswasser aller Anlagen und Grundstücke, welche sich innerhalb des Schutzgebietes der Grundwasserversorgungsanlage in der L laut Bescheid vom 10.02.1965, Zl ****, im Anschlussbereich befinden, in die öffentliche Kanalisation einzuleiten sei. Außerdem weisen sie darauf hin, dass der geplante Gartenteich keine Gefährdung für die Trinkwasserversorgung der Marktgemeinde S darstelle. Mit Schriftsatz vom 24.03.2014 haben die nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Antragsteller sich schriftlich zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin geäußert und die Kanalordnung der Marktgemeinde S vom 12.03.2001 vorgelegt. Ausdrücklich weisen sie darauf hin, dass

Paragraph 2, Litera a und b der Kanalordnung das Abwasser im gesamten Anschlussbereich und das Niederschlagswasser aller Anlagen und Grundstücke, welche sich innerhalb des Schutzgebietes der Grundwasserversorgungsanlage in der L laut Bescheid vom 10.02.1965, Zl ****, im Anschlussbereich befinden, in die öffentliche Kanalisation einzuleiten sei. Außerdem weisen sie darauf hin, dass der geplante Gartenteich keine Gefährdung für die Trinkwasserversorgung der Marktgemeinde S darstelle. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol haben die Antragsteller mit den Schriftsätzen vom 03.

  1. und 15.04.2014 Unterlagen zur Ausgestaltung des Gartenteiches übermittelt. Mit Schriftsatz vom 23.04.2014, Zl ****, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den wasserfachlichen Amtssachverständigen Ing. E F, Abt. Wasserwirtschaft, um die Erstattung eines Gutachtens ersucht, wobei der Sachverständige auf genau formulierte Fragen eingehen sollte. Der wasserfachliche Amtssachverständige hat sein Gutachten mit Schriftsatz vom 26.05.2014, Zl ****, erstattet. Darin nimmt er auch zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufgeworfenen Fragen Stellung. Zu diesem Gutachten hat sich die X AG mit Schriftsatz vom 17.06.2014 geäußert und die von Ass-Prof. Dr. G H verfasste Stellungnahme vom 12.06.2013 (richtig: 2014) vorgelegt.Zu diesem Gutachten hat sich die römisch zehn AG mit Schriftsatz vom 17.06.2014 geäußert und die von Ass-Prof. Dr. G H verfasste Stellungnahme vom 12.06.2013 (richtig: 2014) vorgelegt. Die Antragsteller B A und D C haben sich zum Gutachten im Schriftsatz vom 25.06.2014 geäußert und näher bezeichnete Unterlagen zur Ausgestaltung des Gartenteiches vorgelegt. Die Stellungnahme enthält eine Beschreibung der Teichabdichtung und der nunmehr vorgesehenen Entsorgung des Überwassers. Den Ausführungen ist zu entnehmen, dass entgegen der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 25.09.2013, Zl ****, erteilten Bewilligung zwecks Entsorgung des Überwassers ein Anschluss an die von der X AG betriebene Mischwasserkanalisation vorgesehen ist. Die Antragsteller B A und D C haben sich zum Gutachten im Schriftsatz vom 25.06.2014 geäußert und näher bezeichnete Unterlagen zur Ausgestaltung des Gartenteiches vorgelegt. Die Stellungnahme enthält eine Beschreibung der Teichabdichtung und der nunmehr vorgesehenen Entsorgung des Überwassers. Den Ausführungen ist zu entnehmen, dass entgegen der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 25.09.2013, Zl ****, erteilten Bewilligung zwecks Entsorgung des Überwassers ein Anschluss an die von der römisch zehn AG betriebene Mischwasserkanalisation vorgesehen ist. Mit Schriftsatz vom 29.07.2014, Zl ****, hat der wasserfachliche Amtssachverständige Ing. E F eine weitere Stellungnahme abgegeben. In dieser Stellungnahme hat sich der wasserfachliche Amtssachverständige auch mit den Ausführungen der Ass.-Prof. Dr. G H vom 12.06.2014 auseinandergesetzt. Mit seiner Stellungnahme hat der wasserfachliche Amtssachverständige zudem das hydrogeologische Gutachten des Mag. W. I vom 07.07.2014, Zl ****, übermittelt. Mit Schriftsatz vom 29.07.2014, Zl ****, hat der wasserfachliche Amtssachverständige Ing. E F eine weitere Stellungnahme abgegeben. In dieser Stellungnahme hat sich der wasserfachliche Amtssachverständige auch mit den Ausführungen der Ass.-Prof. Dr. G H vom 12.06.2014 auseinandergesetzt. Mit seiner Stellungnahme hat der wasserfachliche Amtssachverständige zudem das hydrogeologische Gutachten des Mag. W. römisch eins vom 07.07.2014, Zl ****, übermittelt. In ihrer Äußerung vom 19.08.2014 weisen die Konsenswerber darauf hin, dass der Zusammenhang zwischen dem verfahrensgegenständlichen Gartenteich und dem im Gutachten des Mag. W. I vom 07.07.2014, Zl ****, beschriebenen Hochwasserschutzdamm nicht nachvollziehbar sei. Dementsprechend wird die Ergänzung des wasserfachlichen Gutachtens gefordert. In ihrer Äußerung vom 19.08.2014 weisen die Konsenswerber darauf hin, dass der Zusammenhang zwischen dem verfahrensgegenständlichen Gartenteich und dem im Gutachten des Mag. W. römisch eins vom 07.07.2014, Zl ****, beschriebenen Hochwasserschutzdamm nicht nachvollziehbar sei. Dementsprechend wird die Ergänzung des wasserfachlichen Gutachtens gefordert. Am 05.11.2014 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin und die Antragsteller, jeweils durch ihre Rechtsvertreter, sowie der Vertreter des Wasserwirtschaftlichen Planungsorganes (WWPO) ihr bisheriges Vorbringen wiederholt haben. Die Antragsteller haben ausdrücklich bestätigt, dass entgegen der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 25.09.2013, Zl ****, erteilten Bewilligung die Entsorgung des Überwassers mittels Einleitung in die von der X AG betriebene Mischwasserkanalisation erfolgen werde. Sie haben das ihrem Antrag zugrunde liegende Projekt, nämlich die verfahrensgegenständliche Teichanlage, im Zusammenhang mit der Entsorgung des Überwassers abgeändert. Ergänzend dazu hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausdrücklich festgehalten, dass die X AG grundsätzlich keine Einwände gegen die Einleitung des aus dem verfahrensgegenständlichen Gartenteich stammenden Überwassers erhebe, es wären allerdings die allgemein geltenden Einleitbedingungen einzuhalten. Die Antragsteller haben ausdrücklich bestätigt, dass entgegen der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 25.09.2013, Zl ****, erteilten Bewilligung die Entsorgung des Überwassers mittels Einleitung in die von der römisch zehn AG betriebene Mischwasserkanalisation erfolgen werde. Sie haben das ihrem Antrag zugrunde liegende Projekt, nämlich die verfahrensgegenständliche Teichanlage, im Zusammenhang mit der Entsorgung des Überwassers abgeändert. Ergänzend dazu hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausdrücklich festgehalten, dass die römisch zehn AG grundsätzlich keine Einwände gegen die Einleitung des aus dem verfahrensgegenständlichen Gartenteich stammenden Überwassers erhebe, es wären allerdings die allgemein geltenden Einleitbedingungen einzuhalten. Im Zuge der Verhandlung wurde D C als Partei einvernommen. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.11.2014 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Ausführungen in der als Beschwerde zu qualifizierenden Berufung vom 09.10.2013 relativiert. Im Namen der Beschwerdeführerin hat er hervorgehoben, dass die X AG als Betreiberin der Wasserversorgungsanlage für die Marktgemeinde S verpflichtet sei, den Trinkwasserschutz ernst zu nehmen. Sie habe daher für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Grundwasserentnahmebrunnen „Brunnen I“ (GW70828015) und „Brunnen III“ (GW70828074) zu sorgen. Zudem habe sie darauf zu achten, dass die Schutzbestimmungen für das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.02.1965, Zl ****, festgelegte Schutzgebiet, bestehend aus den Schutzzonen I, II, III, III1 und III2, eingehalten würden.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.11.2014 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Ausführungen in der als Beschwerde zu qualifizierenden Berufung vom 09.10.2013 relativiert. Im Namen der Beschwerdeführerin hat er hervorgehoben, dass die römisch zehn AG als Betreiberin der Wasserversorgungsanlage für die Marktgemeinde S verpflichtet sei, den Trinkwasserschutz ernst zu nehmen. Sie habe daher für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Grundwasserentnahmebrunnen „Brunnen I“ (GW70828015) und „Brunnen III“ (GW70828074) zu sorgen. Zudem habe sie darauf zu achten, dass die Schutzbestimmungen für das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.02.1965, Zl ****, festgelegte Schutzgebiet, bestehend aus den Schutzzonen römisch eins, römisch zwei, römisch drei, III1 und III2, eingehalten würden. Unter Berücksichtigung dieser Verantwortung für die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung der Marktgemeinde S bestehe grundsätzlich kein Einwand gegen die verfahrensgegenständliche Teichanlage, allerdings dürften von diesem Teich keine Gefährdungen für die genannten Grundwasserentnahmebrunnen ausgehen. Der Teich sei daher jedenfalls gegen den Untergrund ausreichend abzudichten. Es bestehe prinzipiell auch kein Einwand gegen die Einleitung des beim Betrieb des Gartenteiches anfallenden Überwassers in die von der Beschwerdeführerin betriebene Mischwasserkanalisation, allerdings müssten die geltenden Einleitbedingungen erfüllt werden. III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt:
  2. Allgemeine Feststellungen zur Ausgangslage: Miteigentümer des Gst Nr 540/2, GB **** S, sind B A und D C, beide Adresse, S. Das Gst Nr 540/2, GB **** S, befindet sich teilweise innerhalb der Schutzzone III1 des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.02.1965, Zl ****, festgelegten Schutzgebietes. In dem zitierten Bescheid werden die Bewirtschaftung und Benützung der innerhalb der Schutzzonen I, II, III, III1 und III2 liegenden Grundstücke eingeschränkt. Das Gst Nr 540/2, GB **** S, befindet sich teilweise innerhalb der Schutzzone III1 des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.02.1965, Zl ****, festgelegten Schutzgebietes. In dem zitierten Bescheid werden die Bewirtschaftung und Benützung der innerhalb der Schutzzonen römisch eins, römisch zwei, römisch drei, III1 und III2 liegenden Grundstücke eingeschränkt. Mit Bescheid vom 10.02.1965, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol der Marktgemeinde S außerdem die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Grundwasserpumpanlage, bestehend aus zwei Rohrbrunnen und aus 5 Pumpaggregaten, erteilt und das Wasserbenutzungsrecht zur Grundwasserentnahme bis max 40l/s auf die Dauer des aufrechten Bestandes der Anlage eingeräumt. Jahrzehntelang hat die Marktgemeinde S durch ihren gemeindeeigenen Wirtschaftsbetrieb „Wasserwerk S“ die Wasserversorgungsanlage für die Marktgemeinde S betrieben. Die erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligungen waren auch der Marktgemeinde S erteilt worden. Auf der Grundlage des Sacheinlagevertrages vom 22.12.1994 hat die Marktgemeinde S ua das „Wasserwerk S“ samt allen Rechten und Verbindlichkeiten als Gesamtsache in die X Gesellschaft m.b.H. (Rechtsvorgängerin der X AG) eingebracht. Entsprechend Vertragspunkt II./
  3. gingen die eingebrachten Betriebe und damit auch das „Wasserwerk S“ mit allen Nutzen und sämtlichen Lasten mit Ablauf des Stichtages der Einbringungsbilanzen auf die X GmbH über. Gegenstand der Übertragung war unter anderem auch das Gst Nr 550/5, GB **** S, auf dem sich wesentliche Anlagenteile der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde S (Pumpwerk etc) befinden (vergleiche Ergänzung zu Beilage II des Sacheinlagevertrages vom 22.12.1994). Auf der Grundlage des Sacheinlagevertrages vom 22.12.1994 hat die Marktgemeinde S ua das „Wasserwerk S“ samt allen Rechten und Verbindlichkeiten als Gesamtsache in die römisch zehn Gesellschaft m.b.H. (Rechtsvorgängerin der römisch zehn AG) eingebracht. Entsprechend Vertragspunkt römisch zwei./
  4. gingen die eingebrachten Betriebe und damit auch das „Wasserwerk S“ mit allen Nutzen und sämtlichen Lasten mit Ablauf des Stichtages der Einbringungsbilanzen auf die römisch zehn GmbH über. Gegenstand der Übertragung war unter anderem auch das Gst Nr 550/5, GB **** S, auf dem sich wesentliche Anlagenteile der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde S (Pumpwerk etc) befinden (vergleiche Ergänzung zu Beilage römisch zwei des Sacheinlagevertrages vom 22.12.1994). Auf der Grundlage des Kaufvertrages vom 28.03.2012 hat die Marktgemeinde S die gesamte Abwasserbeseitigungsanlage als Gesamtsache an die X AG verkauft. Den Kaufgegenstand umschreibt Punkt
  5. des zitierten Kaufvertrages (alle Mischwasserkanäle, alle Schmutzwasserkanäle, alle Regenwasserkanäle, die vier Sonderbauwerke, etc). Auf der Grundlage des Kaufvertrages vom 28.03.2012 hat die Marktgemeinde S die gesamte Abwasserbeseitigungsanlage als Gesamtsache an die römisch zehn AG verkauft. Den Kaufgegenstand umschreibt Punkt
  6. des zitierten Kaufvertrages (alle Mischwasserkanäle, alle Schmutzwasserkanäle, alle Regenwasserkanäle, die vier Sonderbauwerke, etc).
  7. Beschreibung der geplanten Teichanlage: B A und D C, beide Adresse, S, beabsichtigen, auf dem Gst Nr 540/2, GB **** S, einen Gartenteich zu errichten. Die Ausgestaltung erfolgt entsprechend dem am 14.03.2013 vorgelegten Gestaltungskonzept, verfasst von der Firma Y, Adresse, T. Zur Teichabdichtung wird eine Teichfolie verwendet, die auf Schutzlagen aus Flies verlegt wird. Die Teichdichtungsbahn wird auf einem vorhandenen Planum verlegt und thermisch wasserdicht verschweißt. Die zur Teichabdichtung verwendete Folie ist eine FPO Folie, 1,2 mm armiert, Farbe grün/schwarz-grau. Näheres gibt sich aus dem Produktdatenblatt „Sikaplan WT 5200-12HE (Sarnafil MP 965-12) - Kunststoff-Dichtungsbahn für Teiche, Schwimmteiche“. Die im Produktdatenblatt enthaltenen technischen Vorgaben werden bei der Errichtung der Teichanlage jedenfalls eingehalten. Der Überlauf des Teiches wird wasserdicht ausgeführt (Verflanschung durch die Folie) und ist in weiterer Folge ein Anschluss an die von der X AG betriebene Mischwasserkanalisation vorgesehen. Überlaufendes Wasser aus der Teichanlage gelangt somit in die Mischwasserkanalisation und wird nicht versickern. Der Überlauf des Teiches wird wasserdicht ausgeführt (Verflanschung durch die Folie) und ist in weiterer Folge ein Anschluss an die von der römisch zehn AG betriebene Mischwasserkanalisation vorgesehen. Überlaufendes Wasser aus der Teichanlage gelangt somit in die Mischwasserkanalisation und wird nicht versickern. Die X AG hat grundsätzlich keine Einwände gegen die nunmehr vorgesehene Einleitung des beim verfahrensgegenständlichen Gartenteich anfallenden Überwassers in die von ihr betriebene Mischwasserkanalisation, allerdings sind die allgemein geltenden Einleitbedingungen einzuhalten.Die römisch zehn AG hat grundsätzlich keine Einwände gegen die nunmehr vorgesehene Einleitung des beim verfahrensgegenständlichen Gartenteich anfallenden Überwassers in die von ihr betriebene Mischwasserkanalisation, allerdings sind die allgemein geltenden Einleitbedingungen einzuhalten. Die geplante Teichanlage wird entweder über einen von der Feuerwehr der Marktgemeinde S betriebenen Hydranten oder sonst mit dem den Antragstellern zur Verfügung stehenden Haus- und Brauchwasser befüllt. Chemische Stoffe oder Düngemittel werden nicht eingesetzt. Die Reinigung des Gartenteiches erfolgt ausschließlich auf biologischer Basis, und zwar durch im Teich eingesetzte Pflanzen. Sollte die Reinigung durch die Pflanzen nicht ausreichend sein, wird zusätzlich ein Filter installiert werden. Es ist nicht vorgesehen, in der verfahrensgegenständlichen Teichanlage Fische einzusetzen.
  8. Ergänzende fachliche Feststellungen: Bei einem fachgerechten Einbau der beschriebenen Teichfolie und einer fachgerechten Bepflanzung ist die Dichtheit der Teichanlage gewährleistet. Die Teichabdichtung entspricht dem Stand der Technik. Eine Undichtheit wäre zudem sofort anhand des sinkenden Wasserstandes erkennbar. Die Einleitung von Überwasser aus dem Gartenteich in die von der X AG betriebene Mischwasserkanalisation ist aus siedlungswasserwirtschaftlicher Sicht unproblematisch, da es sich nicht um Abwässer im Sinne der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV) handelt. Das Überwasser entspricht qualitativ einer unbedenklichen Mischung aus Teichwasser und Niederschlagswasser.Die Einleitung von Überwasser aus dem Gartenteich in die von der römisch zehn AG betriebene Mischwasserkanalisation ist aus siedlungswasserwirtschaftlicher Sicht unproblematisch, da es sich nicht um Abwässer im Sinne der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV) handelt. Das Überwasser entspricht qualitativ einer unbedenklichen Mischung aus Teichwasser und Niederschlagswasser. Der Bereich Lfeld mit den Grundwasserentnahmebrunnen „Brunnen I“ (GW70828015) und „Brunnen III“ (GW70828074) wird ganzjährig vom *** infiltriert. Somit ist eine ganzjährige Grundwasserpotentialströmungsrichtung vom *** in nordöstlicher Richtung gegeben. Der verfahrensgegenständliche Gartenteich befindet sich ca 110 m seitlich der beiden Brunnen, wobei die rechnerische Einzugsbreite bei den Brunnen (Konsensmenge je Brunnen 20l/s) kleiner ist als der ausgewiesene östliche Rand der Schutzzone III
  9. Sollten die rechnerischen Einzugsbreiten - wie aus fachlicher Sicht angenommen - tatsächlich kleiner sein als der ausgewiesene östliche Rand der Schutzzone III1, wäre eine Gefährdung der Brunnenanlagen nicht einmal theoretisch möglich. Selbst beim Austritt einer geringen Wassermenge aus der beantragten Teichanlage ist aufgrund der bestehenden Grundwasserpotentialströmungsrichtung eine Beeinflussung der beiden Grundwasserentnahmebrunnen „Brunnen I“ (GW70828015) und „Brunnen III“ (GW70828074) auszuschließen. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung:
  10. Feststellungen zur Ausgangssituation: Die Lage des Gst Nr 540/2, GB **** S, und des darauf geplanten Gartenteiches ist im Hinblick auf das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.02.1965, Zl ****, festgelegte Schutzgebiet, insbesondere die Schutzzone III1, unstrittig. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich dabei auf die Ausführungen der beiden Antragsteller im Schriftsatz vom 24.03.2014 einschließlich des mit dieser Stellungnahme vorgelegten Planes sowie die Ausführungen des D C im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.11.2014 gestützt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im Schriftsatz vom 28.01.2014, Zl ****, die Beschwerdeführerin ersucht darzulegen, auf welcher rechtlichen Grundlage sie als Wasserbenutzungsberechtigte im Zusammenhang mit der Wasserversorgung der Marktgemeinde S auftritt. Zudem erging das Ersuchen, den Nachweis zu erbringen, dass die Beschwerdeführerin die Ortskanalisation für den Bereich der Marktgemeinde S betreibt. Dazu hat sich die Beschwerdeführerin ausführlich in den Schriftsätzen vom 14.02.2014 und vom 19.02.2014 geäußert und verschiedene Unterlagen (Urkunden etc) vorgelegt. Die weiteren Feststellungen im Kapitel
  11. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses zur X AG als Betreiberin der Wasserversorgung und der Ortskanalisation der Marktgemeinde S stützt das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Schriftsätze der Beschwerdeführerin vom 14.02.2014 und vom 19.02.2014 und die mit diesen Schriftsätzen vorgelegten Unterlagen. Dazu hat sich die Beschwerdeführerin ausführlich in den Schriftsätzen vom 14.02.2014 und vom 19.02.2014 geäußert und verschiedene Unterlagen (Urkunden etc) vorgelegt. Die weiteren Feststellungen im Kapitel
  12. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses zur römisch zehn AG als Betreiberin der Wasserversorgung und der Ortskanalisation der Marktgemeinde S stützt das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Schriftsätze der Beschwerdeführerin vom 14.02.2014 und vom 19.02.2014 und die mit diesen Schriftsätzen vorgelegten Unterlagen.
  13. Beschreibung der verfahrensgegenständlichen Teichanlage: Die Feststellungen des Kapitels
  14. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses zur Ausgestaltung der Teichanlage, insbesondere zur Teichabdichtung und zur Entsorgung des überlaufenden Wassers, stützt das Landesverwaltungsgericht auf die Ausführungen der Konsenswerber in ihrer Stellungnahme vom 25.06.2014 und das dieser Stellungnahme beigefügte Produktdatenblatt. D C hat anlässlich seiner Einvernahme am 05.11.2014 nochmals bestätigt, dass die geplante Teichanlage wie in der Stellungnahme vom 25.06.2014 beschrieben ausgestaltet werde. Er hat ausdrücklich bestätigt, dass zwecks Entsorgung des beim Betrieb des geplanten Gartenteichs anfallenden Überwassers ein Anschluss an die von der X AG betriebene Mischwasserkanalisation vorgesehen sei und diesbezüglich die dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 25.09.2013, Zl ****, zu Grunde liegende Projektierung geändert werde.Die Feststellungen des Kapitels
  15. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses zur Ausgestaltung der Teichanlage, insbesondere zur Teichabdichtung und zur Entsorgung des überlaufenden Wassers, stützt das Landesverwaltungsgericht auf die Ausführungen der Konsenswerber in ihrer Stellungnahme vom 25.06.2014 und das dieser Stellungnahme beigefügte Produktdatenblatt. D C hat anlässlich seiner Einvernahme am 05.11.2014 nochmals bestätigt, dass die geplante Teichanlage wie in der Stellungnahme vom 25.06.2014 beschrieben ausgestaltet werde. Er hat ausdrücklich bestätigt, dass zwecks Entsorgung des beim Betrieb des geplanten Gartenteichs anfallenden Überwassers ein Anschluss an die von der römisch zehn AG betriebene Mischwasserkanalisation vorgesehen sei und diesbezüglich die dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 25.09.2013, Zl ****, zu Grunde liegende Projektierung geändert werde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.11.2014 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin festgehalten, dass grundsätzlich gegen die Einleitung des beim Betrieb des Gartenteiches anfallenden Überwassers kein Einwand bestünde und lediglich die geltenden Einleitbedingungen einzuhalten seien. Aufgrund der eben dargestellten Verfahrensergebnisse hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen des Kapitels
  16. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses getroffen.
  17. Fachliche Feststellungen: Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.11.2014 hat sich der wasserfachliche Amtssachverständige Ing. E F zur Ausgestaltung der Teichabdichtung, zur geplanten Entsorgung des beim Betrieb der geplanten Teichanlage anfallenden Überwassers in die von der X AG betriebene Mischwasserkanalisation und zur Qualität dieses Überwassers geäußert. Ebenso hat der wasserfachliche Amtssachverständige zur Frage Stellung genommen, ob sich der Betrieb der verfahrensgegenständlichen Teichanlage nachteilig auf die Grundwasserentnahmebrunnen „Brunnen I“ (GW70828015) und „Brunnen III“ (GW70828074) auswirken könne. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.11.2014 hat sich der wasserfachliche Amtssachverständige Ing. E F zur Ausgestaltung der Teichabdichtung, zur geplanten Entsorgung des beim Betrieb der geplanten Teichanlage anfallenden Überwassers in die von der römisch zehn AG betriebene Mischwasserkanalisation und zur Qualität dieses Überwassers geäußert. Ebenso hat der wasserfachliche Amtssachverständige zur Frage Stellung genommen, ob sich der Betrieb der verfahrensgegenständlichen Teichanlage nachteilig auf die Grundwasserentnahmebrunnen „Brunnen I“ (GW70828015) und „Brunnen III“ (GW70828074) auswirken könne. Der wasserfachliche Amtssachverständige hat unter Bezugnahme auf seine schriftlichen Gutachten die geplante Teichabdichtung als dem Stand der Technik entsprechend und die geplante Einleitung des Überwassers aus dem Gartenteich in die Mischwasserkanalisation als unbedenklich bewertet. Eine Beeinträchtigung der beiden Grundwasserentnahmebrunnen „Brunnen I“ (GW70828015) und „Brunnen III“ (GW70828074) durch den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Gartenteiches hat der wasserfachliche Amtssachverständige unter Hinweis auf die Grundwasserpotentialströmungsrichtung vom *** in nordöstlicher Richtung ausgeschlossen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Feststellungen des Kapitels
  18. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses auf die schlüssigen, nachvollziehbaren und nicht bestrittenen Schlussfolgerungen des wasserfachlichen Amtssachverständigen Ing. E F gestützt. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage:
  19. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 13, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Anbringen §
  20. […]Paragraph 13, […]

(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“
  1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lautet samt Überschrift wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lautet samt Überschrift wie folgt: „Anzuwendendes Recht §
  2. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ 3. Wasserrechtsgesetz 1959: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 34 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 54/2014, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 34, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2014,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Schutz von Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete) § 34.

(1)Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde – durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.Paragraph 34,
(1)Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (Paragraph 30, Absatz 2,) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde – durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert. […]“
  1. Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.02.1965, Zl ****: Die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.02.1965, Zl ****, für die Schutzzonen III, III1 und III2 getroffenen Anordnungen lauten auszugsweise wie folgt:Die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.02.1965, Zl ****, für die Schutzzonen römisch drei, III1 und III2 getroffenen Anordnungen lauten auszugsweise wie folgt: „1.) … 2.) Für sämtliche Bauvorhaben ist vor Erlassung eines Baubescheides, bzw. vor Inangriffnahme der Bauarbeiten eine eigene wasserrechtliche Bewilligung zu erwirken. 3.) … 4.) … 5.) Künstliche Abwasser- bzw. Reinwasserversickerungen sind verboten. […]“
  2. Tiroler Kanalisationsgesetz 2000: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000, LGBl Nr 1/2001 idF LGBl Nr 130/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Umfang der Kanalisierungspflicht § 3.
(1)Die Gemeinden haben für die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung einer dem Stand der Technik entsprechenden öffentlichen Kanalisation zu sorgen, durch die jedenfallsParagraph 3,
(1)Die Gemeinden haben für die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung einer dem Stand der Technik entsprechenden öffentlichen Kanalisation zu sorgen, durch die jedenfalls
  1. a)die im Bauland sowie auf Sonderflächen und auf Vorbehaltsflächen, deren Kanalisierung im Hinblick auf den besonderen Verwendungszweck dieser Flächen im Interesse einer geordneten Abwasserentsorgung erforderlich und mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand möglich ist, anfallenden Abwässer sowie
  2. b)die im Bauland, auf Sonderflächen und auf Vorbehaltsflächen anfallenden Niederschlagswässer, deren Versickerung oder sonstige geordnete Entsorgung aufgrund der natürlichen Oberflächen- oder Untergrundverhältnisse, der Vorflutverhältnisse, der Grundwassersituation oder der Erfordernisse des Grundwasserschutzes nicht möglich ist, geordnet entsorgt werden können. […] Kanalordnung § 4.
(1)Der Gemeinderat hat unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Kanalisation durch Verordnung den Anschlussbereich in der Weise festzulegen, dass der Abstand zwischen der Achse des jeweiligen Sammelkanals und der Grenze des Anschlussbereiches festgesetzt wird (Kanalordnung). Dieser Abstand ist für den gesamten Anschlussbereich der öffentlichen Kanalisation einheitlich festzulegen. Er darf 200 Meter nicht übersteigen und ist nach der horizontalen Entfernung zu messen.Paragraph 4,
(1)Der Gemeinderat hat unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Kanalisation durch Verordnung den Anschlussbereich in der Weise festzulegen, dass der Abstand zwischen der Achse des jeweiligen Sammelkanals und der Grenze des Anschlussbereiches festgesetzt wird (Kanalordnung). Dieser Abstand ist für den gesamten Anschlussbereich der öffentlichen Kanalisation einheitlich festzulegen. Er darf 200 Meter nicht übersteigen und ist nach der horizontalen Entfernung zu messen.
(2)Weiters ist in der Kanalordnung
  1. a)festzulegen, ob die Anschlusspflicht nur hinsichtlich der Abwässer oder aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 lit. b auch hinsichtlich der Niederschlagswässer besteht, sowiea) festzulegen, ob die Anschlusspflicht nur hinsichtlich der Abwässer oder aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, auch hinsichtlich der Niederschlagswässer besteht, sowie
  2. b)unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der jeweiligen Bauweise die Art und die Lage der Trennstellen allgemein festzulegen. Diese Festlegungen können für den gesamten Anschlussbereich einheitlich oder für räumlich abgegrenzte Teile des Anschlussbereiches unterschiedlich getroffen werden.“ 6. Kanalordnung der Marktgemeinde S: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 2 der mit Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde S vom 12.03.2011 beschlossenen Kanalordnung lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 2, der mit Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde S vom 12.03.2011 beschlossenen Kanalordnung lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „§ 2 Einleitung von Ab- und Niederschlagswasser

§ 4Abs.

2 lit. a des Tiroler Kanalisationsgesetzes ist

Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, des Tiroler Kanalisationsgesetzes ist

  1. a)das Abwasser im gesamten Anschlussbereich und
  2. b)das Niederschlagswasser aller Anlagen und Grundstücke, welche sich innerhalb des Schutzgebietes der Grundwasserversorgungsanlage in der L lt. Wasserrechtsbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 10.02.1965, Zl. ****, im Anschlussbereich befinden, in die öffentliche Kanalisation einzuleiten. […]“ VI. Erwägungen:römisch sechs. Erwägungen: 1. Zuständigkeit:

Art 151Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 id

F BGBl I Nr 51/2012, gilt die Berufung der rechtsfreundlich vertretenen X AG gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 25.09.2013, Zl ****, als Beschwerde, über die das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden hat.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, gilt die Berufung der rechtsfreundlich vertretenen römisch zehn AG gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 25.09.2013, Zl ****, als Beschwerde, über die das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden hat.

  1. Rechtzeitigkeit der Berufung/Beschwerde: Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 25.09.2013, Zl ****, wurde der X AG zuhanden ihres Rechtsvertreters am 25.09.2013 zugestellt. Die nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der X AG, vertreten durch Rechtsanwälte, S, wurde am 09.10.2013 bei der Post aufgegeben. Die Berufung wurde somit innerhalb der (zum damaligen Zeitpunkt geltenden) zweiwöchigen Rechtsmittelfrist und somit fristgerecht erhoben. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 25.09.2013, Zl ****, wurde der römisch zehn AG zuhanden ihres Rechtsvertreters am 25.09.2013 zugestellt. Die nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der römisch zehn AG, vertreten durch Rechtsanwälte, S, wurde am 09.10.2013 bei der Post aufgegeben. Die Berufung wurde somit innerhalb der (zum damaligen Zeitpunkt geltenden) zweiwöchigen Rechtsmittelfrist und somit fristgerecht erhoben.
  2. Beschwerdelegitimation: Die Beschwerdeführerin stützt ihre Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren und damit ihre Beschwerdelegitimation auf ihr Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb der Wasserversorgungsanlage für die Marktgemeinde S. Sie behauptet damit ein bestehendes Recht im Sinne des § 12 Abs 2 WRG
  3. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren und damit ihre Beschwerdelegitimation auf ihr Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb der Wasserversorgungsanlage für die Marktgemeinde S. Sie behauptet damit ein bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG
  4. Jahrzehntelang hat die Marktgemeinde S durch ihren gemeindeeigenen Wirtschaftsbetrieb „Wasserwerk S“ die Wasserversorgungsanlage für die Marktgemeinde S betrieben. Die erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligungen waren auch der Marktgemeinde S erteilt worden. Die Marktgemeinde S verfügte somit zum Betrieb ihrer Wasserversorgungsanlage über das notwendige Wasserbenutzungsrecht (§ 12 Abs 2 WRG 1959). Jahrzehntelang hat die Marktgemeinde S durch ihren gemeindeeigenen Wirtschaftsbetrieb „Wasserwerk S“ die Wasserversorgungsanlage für die Marktgemeinde S betrieben. Die erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligungen waren auch der Marktgemeinde S erteilt worden. Die Marktgemeinde S verfügte somit zum Betrieb ihrer Wasserversorgungsanlage über das notwendige Wasserbenutzungsrecht (Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959). Mit Sacheinlagevertrag vom 22.12.1994 hat die Marktgemeinde S ua das „Wasserwerk S“ samt allen Rechten und Verbindlichkeiten als Gesamtsache in die X Gesellschaft m.b.H. (Rechtsvorgängerin der X AG) eingebracht. Entsprechend Vertragspunkt II./
  5. gingen die eingebrachten Betriebe und damit auch das „Wasserwerk S“ mit allen Nutzen und sämtlichen Lasten mit Ablauf des Stichtages der Einbringungsbilanzen auf die X GmbH über. Gegenstand der Übertragung war unter anderem auch das Gst Nr 550/5, GB **** S, auf dem sich wesentliche Anlagenteile der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde S (Pumpwerk etc) befinden. Mit Sacheinlagevertrag vom 22.12.1994 hat die Marktgemeinde S ua das „Wasserwerk S“ samt allen Rechten und Verbindlichkeiten als Gesamtsache in die römisch zehn Gesellschaft m.b.H. (Rechtsvorgängerin der römisch zehn AG) eingebracht. Entsprechend Vertragspunkt römisch zwei./
  6. gingen die eingebrachten Betriebe und damit auch das „Wasserwerk S“ mit allen Nutzen und sämtlichen Lasten mit Ablauf des Stichtages der Einbringungsbilanzen auf die römisch zehn GmbH über. Gegenstand der Übertragung war unter anderem auch das Gst Nr 550/5, GB **** S, auf dem sich wesentliche Anlagenteile der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde S (Pumpwerk etc) befinden. Diese – anhand der vorgelegten Dokumente nachgewiesene – Übertragung erfasste auch das/die zum Betrieb der Wasserversorgungsanlage notwendige/n Wasserbenutzungsrecht/e. Unter Berücksichtigung des § 22 Abs. 2 WRG 1959 ist daher die Beschwerdeführerin Wasserbenutzungsberechtigte betreffend den Betrieb der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde S. Sie ist daher als Partei des bei der belangten Behörde durchgeführten wasserrechtlichen Verfahrens zur Erhebung der Berufung/Beschwerde legitimiert. Unter Berücksichtigung des Paragraph 22, Absatz 2, WRG 1959 ist daher die Beschwerdeführerin Wasserbenutzungsberechtigte betreffend den Betrieb der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde S. Sie ist daher als Partei des bei der belangten Behörde durchgeführten wasserrechtlichen Verfahrens zur Erhebung der Berufung/Beschwerde legitimiert.
  7. Prüfungsumfang:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Z 3 und 4 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen in der als Beschwerde zu qualifizierenden Berufung vom 09.10.2013 gilt der gesamte Bescheid und somit die Spruchpunkte I., II., und III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft S vom 25.09.2013, Zl ****, als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das ursprüngliche Vorbringen relativiert und sich insbesondere nicht mehr grundsätzlich gegen die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Teichanlage ausgesprochen hat. Aufgrund der Ausführungen in der als Beschwerde zu qualifizierenden Berufung vom 09.10.2013 gilt der gesamte Bescheid und somit die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., und römisch drei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft S vom 25.09.2013, Zl ****, als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das ursprüngliche Vorbringen relativiert und sich insbesondere nicht mehr grundsätzlich gegen die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Teichanlage ausgesprochen hat. 5. Zur Sache: 5.1. Projektsänderung: Nach dem eindeutigen Wortlaut des

§ 17Vw

GVG im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol anzuwendenden § 13 Abs 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Die von den Konsenswerbern B A und D C im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgenommene Änderung der Ausgestaltung der Teichanlage im Zusammenhang mit der Entsorgung des überlaufenden Wassers - Einleitung in die von der X AG betriebene Mischwasserkanalisation anstatt einer Versickerung außerhalb des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.02.1965, Zl ****, festgelegten Schutzgebietes - war daher zulässig. Die X AG als Betreiberin der Mischwasserkanalisation hat gegen die nunmehr vorgesehene Einleitung von beim Betrieb der verfahrensgegenständlichen Teichanlage anfallendem Überwasser grundsätzlich keine Einwände erhoben und lediglich auf die allgemein geltenden Einleitbedingungen hingewiesen. Sonstige fremde Rechte im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 werden durch diese Antragsänderung nicht berührt. Die den Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bildende Teichanlage erfuhr somit keine Wesensänderung. Ebensowenig wurde die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol berührt.Nach dem eindeutigen Wortlaut des

Paragraph 17, VwGVG im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol anzuwendenden Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Die von den Konsenswerbern B A und D C im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgenommene Änderung der Ausgestaltung der Teichanlage im Zusammenhang mit der Entsorgung des überlaufenden Wassers - Einleitung in die von der römisch zehn AG betriebene Mischwasserkanalisation anstatt einer Versickerung außerhalb des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.02.1965, Zl ****, festgelegten Schutzgebietes - war daher zulässig. Die römisch zehn AG als Betreiberin der Mischwasserkanalisation hat gegen die nunmehr vorgesehene Einleitung von beim Betrieb der verfahrensgegenständlichen Teichanlage anfallendem Überwasser grundsätzlich keine Einwände erhoben und lediglich auf die allgemein geltenden Einleitbedingungen hingewiesen. Sonstige fremde Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 werden durch diese Antragsänderung nicht berührt. Die den Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bildende Teichanlage erfuhr somit keine Wesensänderung. Ebensowenig wurde die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol berührt. Die von den Konsenswerbern in Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgenommene Projektsänderung bei der geplanten Teichanlage war daher zulässig und durfte diese das Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen des Beschwerdeverfahrens berücksichtigen. 5.

  1. Bewilligungstatbestand: Mit Bescheid vom 10.02.1965, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol der Marktgemeinde S die wasserrechtliche Bewilligung für eine erweiterte Grundwasserpumpanlage erteilt und auf die Dauer des aufrechten Bestandes der Anlage das Wasserrecht zur Grundwasserentnahme im Ausmaß von maximal 40 l/s eingeräumt. Mit dem zitierten Bescheid hat der Landeshauptmann von Tirol zudem ein Schutzgebiet, untergliedert in die Schutzzonen I, II, III, III1 und III2, festgelegt. Entsprechend diesem Bescheid ist in den Schutzzonen III, III1 und III2 für sämtliche Bauvorhaben vor Erlassung eines Baubescheides sowie vor Inangriffnahme der Bauarbeiten eine eigene wasserrechtliche Bewilligung zu erwirken. Künstliche Abwasser- bzw Reinwasserversickerungen sind in den genannten Schutzzonen ausdrücklich verboten.Mit dem zitierten Bescheid hat der Landeshauptmann von Tirol zudem ein Schutzgebiet, untergliedert in die Schutzzonen römisch eins, römisch zwei, römisch drei, III1 und III2, festgelegt. Entsprechend diesem Bescheid ist in den Schutzzonen römisch drei, III1 und III2 für sämtliche Bauvorhaben vor Erlassung eines Baubescheides sowie vor Inangriffnahme der Bauarbeiten eine eigene wasserrechtliche Bewilligung zu erwirken. Künstliche Abwasser- bzw Reinwasserversickerungen sind in den genannten Schutzzonen ausdrücklich verboten. Diesem ua auf § 34 Abs 1 WRG 1959 gestützten Bescheid kommt dingliche Wirkung zu, ein Eigentümerwechsel hat nicht die Einschränkung seiner Wirksamkeit zur Folge. Die mit Bescheid vom 10.02.1965, Zl ****, verfügte Ausweisung des Schutzgebietes samt den darin getroffenen Anordnungen richtete sich an den in dessen Verteiler genannten Adressatenkreis (und deren Rechtsnachfolger) und folglich an den begünstigen Wasserberechtigten und die betroffenen Grundeigentümer. Die Anordnung, in den Schutzzonen III, III1 und III2 für sämtliche Bauvorhaben vor Erlassung eines Baubescheides sowie vor Inangriffnahme der Bauarbeiten eine eigene wasserrechtliche Bewilligung zu erwirken, galt/gilt somit für die/den damaligen Eigentümer des Gst Nr 504/2, GB **** S, und die Antragsteller als Rechtsnachfolger.Diesem ua auf Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 gestützten Bescheid kommt dingliche Wirkung zu, ein Eigentümerwechsel hat nicht die Einschränkung seiner Wirksamkeit zur Folge. Die mit Bescheid vom 10.02.1965, Zl ****, verfügte Ausweisung des Schutzgebietes samt den darin getroffenen Anordnungen richtete sich an den in dessen Verteiler genannten Adressatenkreis (und deren Rechtsnachfolger) und folglich an den begünstigen Wasserberechtigten und die betroffenen Grundeigentümer. Die Anordnung, in den Schutzzonen römisch drei, III1 und III2 für sämtliche Bauvorhaben vor Erlassung eines Baubescheides sowie vor Inangriffnahme der Bauarbeiten eine eigene wasserrechtliche Bewilligung zu erwirken, galt/gilt somit für die/den damaligen Eigentümer des Gst Nr 504/2, GB **** S, und die Antragsteller als Rechtsnachfolger. B A und D C haben um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses einschließlich des nunmehr verfahrensgegenständlichen Gartenteiches auf dem Gst Nr 540/2, GB **** S, angesucht. Das genannte Grundstück liegt in der Schutzzone III1 des Grundwasserbrunnens L. Das Gesamtvorhaben bedurfte daher entsprechend dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.02.1965, Zl ****, einer wasserrechtlichen Bewilligung. Die belangte Behörde hat daher zu Recht für dieses Vorhaben ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren durchgeführt. Die wasserrechtliche Bewilligung des Teilbescheides vom 17.12.2009, Zl ****, erstreckt sich ausschließlich auf das Einfamilienhaus mit Doppelgarage und Carport, umfasst aber nicht aber den nunmehr verfahrensgegenständlichen Gartenteich. 5.
  2. Bewilligungsvoraussetzungen: Die für die Schutzzonen III, III1 und III2 geltende Auflage 5) des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.02.1965, Zl ****, verbietet künstliche Abwasser- und/oder Reinwasserversickerungen. Die verfahrensgegenständliche Teichanlage wird mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Teichfolie abgedichtet und damit das Austreten von Wasser unterbunden. Das anfallende Überwasser wird über die von der X AG betriebene Mischwasserkanalisation entsorgt. Die für die Schutzzonen römisch drei, III1 und III2 geltende Auflage 5) des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.02.1965, Zl ****, verbietet künstliche Abwasser- und/oder Reinwasserversickerungen. Die verfahrensgegenständliche Teichanlage wird mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Teichfolie abgedichtet und damit das Austreten von Wasser unterbunden. Das anfallende Überwasser wird über die von der römisch zehn AG betriebene Mischwasserkanalisation entsorgt. Im Zusammenhang mit dem Betrieb des von B A und D C beantragten Gartenteiches findet somit keine Versickerung statt und ergibt sich somit auch kein Widerspruch zu dem für die Schutzzonen III, III1 und III2 geltenden Verbot der Abwasser- und/oder Reinwasserversickerung. Im Zusammenhang mit dem Betrieb des von B A und D C beantragten Gartenteiches findet somit keine Versickerung statt und ergibt sich somit auch kein Widerspruch zu dem für die Schutzzonen römisch drei, III1 und III2 geltenden Verbot der Abwasser- und/oder Reinwasserversickerung. Eine Beeinflussung der beide Grundwasserentnahmebrunnen „Brunnen I“ (GW70828015) und „Brunnen III“ (GW70828074) als Bestandteil der Wasserversorgungsanlage für die Marktgemeinde S ist auszuschließen. Die Errichtung und der Betrieb der Gartenteichanlage widersprechen somit keinen öffentlichen Interessen, insbesondere nicht jenen im Sinne des § 105 Abs 1 lit a - n WRG 1959, und beeinträchtigen nicht das Grundeigentum oder bestehende Wasserrechte anderer Personen.Eine Beeinflussung der beide Grundwasserentnahmebrunnen „Brunnen I“ (GW70828015) und „Brunnen III“ (GW70828074) als Bestandteil der Wasserversorgungsanlage für die Marktgemeinde S ist auszuschließen. Die Errichtung und der Betrieb der Gartenteichanlage widersprechen somit keinen öffentlichen Interessen, insbesondere nicht jenen im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, Litera a, - n WRG 1959, und beeinträchtigen nicht das Grundeigentum oder bestehende Wasserrechte anderer Personen. Der Gartenteich wird entweder über einen Hydranten oder mit dem den Antragstellern zur Verfügung stehenden Trink- und Brauchwasser befüllt und auf rein biologischer Basis gereinigt, chemische Stoffe oder Düngemittel werden nicht eingesetzt. Ebenso werden im Gartenteich keine Fische eingesetzt. Dementsprechend bewirkt die Einleitung des beim Betrieb des Gartenteiches anfallenden Überwassers keine Beeinträchtigung des Betriebs der Mischwasserkanalisation. Der Einleitung in die Mischwasserkanalisation hat die X AG im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.11.2014 durch ihren Rechtsvertreter bei Einhaltung der geltenden Einleitbedingungen grundsätzlich zugestimmt. Die vorgesehene Einleitung des Überwassers aus dem Gartenteich steht im Einklang mit § 2 lit b der für die Marktgemeinde geltenden Kanalordnung. Dabei gilt es zudem zu berücksichtigen, dass Überwasser nur bei entsprechenden Regenereignissen anfällt und somit nicht laufend zu entsorgen ist.Der Einleitung in die Mischwasserkanalisation hat die römisch zehn AG im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.11.2014 durch ihren Rechtsvertreter bei Einhaltung der geltenden Einleitbedingungen grundsätzlich zugestimmt. Die vorgesehene Einleitung des Überwassers aus dem Gartenteich steht im Einklang mit Paragraph 2, Litera b, der für die Marktgemeinde geltenden Kanalordnung. Dabei gilt es zudem zu berücksichtigen, dass Überwasser nur bei entsprechenden Regenereignissen anfällt und somit nicht laufend zu entsorgen ist. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung vor.
  3. Ergebnis: Die X AG war als Betreiberin der Wasserversorgung für die Marktgemeinde S berechtigt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 25.09.2013, Zl ****, die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung vom 09.10.2013 zu erheben. Die X AG ist auch zuständig für die Abwasserentsorgung der Marktgemeinde S und damit Betreiberin des hierfür erforderlichen Kanalisationssystems. Die römisch zehn AG war als Betreiberin der Wasserversorgung für die Marktgemeinde S berechtigt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 25.09.2013, Zl ****, die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung vom 09.10.2013 zu erheben. Die römisch zehn AG ist auch zuständig für die Abwasserentsorgung der Marktgemeinde S und damit Betreiberin des hierfür erforderlichen Kanalisationssystems. Die von den Antragstellern B A und D C im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgenommene Projektsänderung war

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs 8 AVG zulässig. Die von den Antragstellern B A und D C im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgenommene Projektsänderung war

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, AVG zulässig. Die Bewilligungsvoraussetzungen für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Teichanlage liegen vor. Dementsprechend war die Beschwerde der X AG gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 25.09.2013, Zl ****, als unbegründet abzuweisen. Allerdings war der Spruch des angefochtenen Bescheides an die Ergebnisse des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol anzupassen. Die Bewilligungsvoraussetzungen für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Teichanlage liegen vor. Dementsprechend war die Beschwerde der römisch zehn AG gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 25.09.2013, Zl ****, als unbegründet abzuweisen. Allerdings war der Spruch des angefochtenen Bescheides an die Ergebnisse des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol anzupassen. Mit Spruchpunkt I./

  1. des gegenständlichen Erkenntnisses wird die im Zuge des Verfahrens vorgenommene Projektsänderung - Anschluss des Überlaufes der Teichanlage an die von der X AG betriebene Mischwasserkanalisation - beschrieben und damit zum Gegenstand der Entscheidung gemacht.Mit Spruchpunkt römisch eins./
  2. des gegenständlichen Erkenntnisses wird die im Zuge des Verfahrens vorgenommene Projektsänderung - Anschluss des Überlaufes der Teichanlage an die von der römisch zehn AG betriebene Mischwasserkanalisation - beschrieben und damit zum Gegenstand der Entscheidung gemacht. Mit Spruchpunkt I./
  3. des gegenständlichen Erkenntnisses werden die Auflagen des Spruchpunktes II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft S vom 25.09.2013, Zl ****, neu formuliert. Mit Spruchpunkt römisch eins./
  4. des gegenständlichen Erkenntnisses werden die Auflagen des Spruchpunktes römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft S vom 25.09.2013, Zl ****, neu formuliert. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 05.11.2014 hat die X AG durch ihren Rechtsvertreter der nunmehr vorgesehenen Einleitung des Überwassers aus dem Gartenteich in die Mischwasserkanalisation grundsätzlich zugestimmt, allerdings auf die geltenden Einleitbedingungen hingewiesen. Dementsprechend werden die Antragsteller verpflichtet, mit der X AG als zuständigem Kanalisationsunternehmen einen Einleitvertrag abzuschließen (Auflage 1.). Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 05.11.2014 hat die römisch zehn AG durch ihren Rechtsvertreter der nunmehr vorgesehenen Einleitung des Überwassers aus dem Gartenteich in die Mischwasserkanalisation grundsätzlich zugestimmt, allerdings auf die geltenden Einleitbedingungen hingewiesen. Dementsprechend werden die Antragsteller verpflichtet, mit der römisch zehn AG als zuständigem Kanalisationsunternehmen einen Einleitvertrag abzuschließen (Auflage 1.). Die neu formulierten Auflagen
  5. und
  6. betreffen die Ausgestaltung der bewilligten Teichanlage. Insbesondere wird die Abdichtung mittels Teichfolie in der Auflage
  7. unter Bezugnahme auf das von den Antragstellern vorgelegte Projektdatenblatt konkretisiert. Die im Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft S vom 25.09.2013, Zl ****, enthaltenen Auflagen
  8. und
  9. hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im Hinblick auf die vorgenommene und ausdrücklich zum Gegenstand des Erkenntnisses (Spruchpunkt I./1.) erklärte Projektsänderung nicht mehr aufgenommen. Die im Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft S vom 25.09.2013, Zl ****, enthaltenen Auflagen
  10. und
  11. hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im Hinblick auf die vorgenommene und ausdrücklich zum Gegenstand des Erkenntnisses (Spruchpunkt römisch eins./1.) erklärte Projektsänderung nicht mehr aufgenommen. Unter Berücksichtigung des Zeitablaufes war zudem die Baufrist neu zu bestimmen (vergleiche Spruchpunkt I./
  12. des gegenständlichen Erkenntnisses).Unter Berücksichtigung des Zeitablaufes war zudem die Baufrist neu zu bestimmen (vergleiche Spruchpunkt römisch eins./
  13. des gegenständlichen Erkenntnisses). VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Verfahren ging es darum, den Sachverhalt zu klären und insbesondere zu prüfen, ob die Errichtung und der Betrieb der verfahrensgegenständlichen Teichanlage die genannten Grundwasserentnahmebrunnen als Teil der Wasserversorgung für die Marktgemeinde S zu gefährden vermögen. Außerdem war zu klären, ob der Betrieb dieses Gartenteiches den für die Schutzzonen III, III1 und III2 geltenden Anordnungen des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.02.1965, Zl ****, widerspricht. Im gegenständlichen Verfahren ging es darum, den Sachverhalt zu klären und insbesondere zu prüfen, ob die Errichtung und der Betrieb der verfahrensgegenständlichen Teichanlage die genannten Grundwasserentnahmebrunnen als Teil der Wasserversorgung für die Marktgemeinde S zu gefährden vermögen. Außerdem war zu klären, ob der Betrieb dieses Gartenteiches den für die Schutzzonen römisch drei, III1 und III2 geltenden Anordnungen des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.02.1965, Zl ****, widerspricht. Es waren somit keine Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher die ordentliche Revision für unzulässig erklärt.Es waren somit keine Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher die ordentliche Revision für unzulässig erklärt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.0392.18

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